Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Rheini

Zitat von: MOGA in Gestern um 15:42https://www.spiegel.de/panorama/rostock-warum-ob-eva-maria-kroeger-alle-beamten-in-der-stadtverwaltung-abschaffen-will-a-8aee4671-2def-4fcf-ae1e-969992b785a4

Bin gespannt ob Sie genug Angestellte ggf für die Posten findet. Lt. Ihrer Aussage können ja schon derzeit viele Beamtenstellen mangels Bewerber besetzt werden.

maxg

Zitat von: AltStrG in Gestern um 15:39Es wird das Statusamt alimentiert, bedingt aus Art. 33GG, in der Bezugsrechengröße 4K Familie als Alleinverdienermodell, bedingt aus der ständigen Rechtsprechung des Zweitens Senats i.V.m der Sozialrechtsprechnung des Ersten Senats des BVerfG.

Auch Singles und (Beamten-)Ehepaare fallen darunter, es gibt keine singuläre 1K, 2K Sonderrechtsprechung oder Prüfmatrix" und was viele in der Debatte konsequent übersehen:

Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen.

Wer weiterhin den Single-Vergleich bemüht, operiert systemisch vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt ((©Drugi, so schön zusammengefasst, da habe ich jetzt keine Lust zu )

Kinder, Familie und Familienstand sind zunächst eben Teile der individuellen Lebensplanung und -führung, nicht grundsätzliche Quelle der (Höhe der) Alimentierung.

Das ist mal eine steile These. Es gibt m.W. keine belastbare Quelle für diese Ansicht, oder? Dan bitte mal zitieren.

Wenn das Grundgehalt ohne Familien-/Kinderzuschläge für 4K reichen sollte, warum hat das BVerG dann in seiner Berechnung eben diese mit einbezogen? Im Gegenteil, siehe Rn. 70 und 115 des 2025er Beschlusses.

Und der "Killer" deiner Ansicht: "Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilfe-recht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht." aus Rn. 92 a.a.O.

GoodBye

Zitat von: maxg in Gestern um 16:33Das ist mal eine steile These. Es gibt m.W. keine belastbare Quelle für diese Ansicht, oder? Dan bitte mal zitieren.

Wenn das Grundgehalt ohne Familien-/Kinderzuschläge für 4K reichen sollte, warum hat das BVerG dann in seiner Berechnung eben diese mit einbezogen? Im Gegenteil, siehe Rn. 70 und 115 des 2025er Beschlusses.

Und der "Killer" deiner Ansicht: "Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilfe-recht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht." aus Rn. 92 a.a.O.

Natürlich kommt sie in Betracht, wenn der Gesetzgeber diese sachgerecht begründen kann.

Wenn man sich den letzten Beschluss zu Gemüte führt, wird man allerdings erkennen, dass das BVerfG hauptsächlich von "Grundgehaltssätzen" spricht. Hier liegt also ein klar der Schwerpunkt des Auftrages hinsichtlich einer Neuregelung.

Dass auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht kommt, ändert nichts an dieser Schwerpunktsetzung. Ich lese das so, dass man neben einer eklatanten Erhöhung der Grundbesoldung ggf. auch die Familienzuschläge bis Kind 2 erhöhen kann. Dem Umfang sind m.E. aufgrund des Leistungsprinzips Grenzen gesetzt. Ich denke nicht, dass es sich sachgerecht begründen lässt, dass bei einer Neuordnung die Relation von Grundbesoldung und Familienzuschlägen zugunsten der Familienzuschläge ausschlagen kann.

M.E. wird der Gesetzgeber z.B. bei einer Erhöhung der Grundbesoldung um z.B. 20% bereits in der verschärften Pflicht zur sachgerechten Begründung stehen, wenn er die Familienzuschläge gleichzeitig um 20% erhöhen will. Das Gericht spricht von Erhöhung, aber nicht von Relationserhöhung zugunsten der Familienzuschläge.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Skywalker2000

Alle reden über Familienzuschlag, Kinderzuschlag etc, obwohl kein aktueller Entwurf vorliegt?


BalBund

Zitat von: Skywalker2000 in Gestern um 16:47Alle reden über Familienzuschlag, Kinderzuschlag etc, obwohl kein aktueller Entwurf vorliegt?


Das ist die Natur eines Forums. Es gibt keinen aktuellen Entwurf, also füllen sich die Seiten mit "Wünsch-Dir-was" und einem zunehmend raueren Ton

HlMatthäus

Zitat von: Aleko82 in Gestern um 11:49Lass dich nicht ägern GeBeamter, meine Ehefrau und ich liegen zusammen mit 2 Kindern bei monatlich ca. 7900€ netto nach Abzug der PKV. Sie ist Bundesbeamtin A13 (9/10 Modell) und ich im öffentlichen Dienst (E9a). Nichtsdestotrotz empfinde ich unsere Entlohnung für die Verantwortung, die man trägt und was man leistet als zu niedrig. Sie hat ihre Wahl getroffen und da wird sich auch nichts mehr dran ändern. Ich komme aus der Freien Wirtschaft und habe mich monetär verschlechtert aber an besserer Arbeitszeit und Flexibilität gewonnen. Es war meine freie Entscheidung und Ich könnte wieder wechseln und mehr verdienen aber bin auch kollegial gesehen sehr zufrieden und gehe mit Spaß zur Arbeit.

Mit dem, was wir verdienen sehe ich uns nicht als reich oder gehobene Mitte an, da wird im Bekanntenkreis oft besser verdient. Sicher mag es für den ein oder anderen jammern auf hohem Niveau sein, aber wenn man etwas Lebt anstatt zu überleben bleiben keine 2-3k zum sparen über.
 

Also mit dem Haushaltsnetto seid ihr gewiss keine Mittelschicht mehr. Laut Rechner vom IW Köln (https://www.iwkoeln.de/presse/pressemitteilungen/judith-niehues-maximilian-stockhausen-ab-diesem-einkommen-gilt-man-als-reich.html) sind nur 16% der Gesamtbevölkerung reicher. Riecht sogar eher nach Oberschicht. Schreibt da Olaf Scholz oder Friedrich Merz mit dem Satireaccount?
"Als Jesus weiterging, sah er einen Mann namens Matthäus am Zoll sitzen und sagte zu ihm: Folge mir nach! Und Matthäus stand auf und folgte ihm nach." - Mt 9,9

DeltaR95

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:58Fazit: Der kleinste 4K-Beamte hätte eine Nettoalimentation von 4.561 EUR, der kleinste Single-Beamte hätte eine Nettoalimentation von 3.142 EUR. Wo genau wäre das "Problem"?

Du erachtest eine Spreizung von 1.419 € nicht als Problem und eine Einebnung des Leistungsprinzips? Heißt, der kleinste Beamte erhält dann komplett losgelöst von seinem Amt knapp 50 % Grundbesoldung "on top", nur weil er heiratet und zwei Kinder bekommt? Aber das ist meine Meinung, dass BVerfG hat nun mal so geurteilt. Vielleicht lese ich aber auch das BVerfG-Urteil mit den 80/20 falsch. Nach meiner Bewertung müsste es 80 % vom NETTO des 4K-Beamten in deinem Beispiel sein, also 3.648,80 €.

Unabhängig davon bedeutet das für den Berliner Beamten (Single in diesem Beispiel, Lohnsteuerklasse 1), dass ihm wieviel Prozent Erhöhung seines derzeitigen Grundgehaltes fehlen? 20 %, 25 %? Allein das zeigt doch schon, wie "kaputt" das gesamte Besoldungsgefüge ist.

Pumpkin76

Zitat von: AltStrG in Gestern um 15:39Es wird das Statusamt alimentiert, bedingt aus Art. 33GG, in der Bezugsrechengröße 4K Familie als Alleinverdienermodell, bedingt aus der ständigen Rechtsprechung des Zweitens Senats i.V.m der Sozialrechtsprechnung des Ersten Senats des BVerfG.

Auch Singles und (Beamten-)Ehepaare fallen darunter, es gibt keine singuläre 1K, 2K Sonderrechtsprechung oder Prüfmatrix" und was viele in der Debatte konsequent übersehen:

Das BVerfG prüft ausschließlich den kleinsten 4K-Beamten, weil dessen Existenzminimum den absoluten Untergrenzwert definiert. Der Single ist keine Sonderkategorie und bekommt auch keine eigene Pruefmatrix. Sein Niveau ergibt sich zwingend aus der verfassungsrechtlichen Logik, nicht aus irgendwelchen konstruierten Nebenrechnungen.

Wer weiterhin den Single-Vergleich bemüht, operiert systemisch vorbei. Die Normuntergrenze wird nicht zweimal bestimmt ((©Drugi, so schön zusammengefasst, da habe ich jetzt keine Lust zu )

Kinder, Familie und Familienstand sind zunächst eben Teile der individuellen Lebensplanung und -führung, nicht grundsätzliche Quelle der (Höhe der) Alimentierung.

Es geht offensicht um die Forderung, Familienzuschläge auf 0 runterzufahren.

tinytoon

@BalBund
Was sagt man im BMI zu den jüngsten Aussagen Wöckels in Speyer?

derSchorsch

Zitat von: BeamtenBund in Gestern um 15:02https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/urteil-aus-karlsruhe-koennte-fuer-bayaz-teuer-werden/

Im Artikel bezieht sich der Autor ebenfalls auf die bereits verlinkte Podiumsdebatte und stellt das 4-Säulemodell in BaWü Verfassungsrechtlich in Frage.
Er führt außerdem an, wie es zum 4 SM kam und das dadurch von BaWü ein einstelliger Mrd. Betrag eingespart wurde weil man untere Besoldungsgrp. wegfallen hat lassen...

Alle DH werden solange vom BVerfG nicht weiter Urteile und klare Ausschlüsse kommen Rechentricks anwenden.

Morgen wird außerdem ein weiter Artikel im Staatsanzeiger mit Fr. Dr. G. Färber erwartet. (I bin gespannt wie ein Flitzebogen auf den Artikel... )

Vielen Dank für die Hinweise! Dann lohnt sich morgen bestimmt ein Blick in den BaWü Staatsanzeiger!

BPolFrust

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 17:15Du erachtest eine Spreizung von 1.419 € nicht als Problem und eine Einebnung des Leistungsprinzips? Heißt, der kleinste Beamte erhält dann komplett losgelöst von seinem Amt knapp 50 % Grundbesoldung "on top", nur weil er heiratet und zwei Kinder bekommt? Aber das ist meine Meinung, dass BVerfG hat nun mal so geurteilt. Vielleicht lese ich aber auch das BVerfG-Urteil mit den 80/20 falsch. Nach meiner Bewertung müsste es 80 % vom NETTO des 4K-Beamten in deinem Beispiel sein, also 3.648,80 €.

Unabhängig davon bedeutet das für den Berliner Beamten (Single in diesem Beispiel, Lohnsteuerklasse 1), dass ihm wieviel Prozent Erhöhung seines derzeitigen Grundgehaltes fehlen? 20 %, 25 %? Allein das zeigt doch schon, wie "kaputt" das gesamte Besoldungsgefüge ist.

Ich verstehe eure Probleme nicht.
Der DH muss die komplette Familie des Beamten einbeziehen.
Kinder verursachen Kosten bis zum 18. Lebensjahr in Höhe eines sechsstelligen Betrages.
Ich würde die Familienzulagen komplett ausklammern und für das Leistungsprinzip lediglich den Grundbetrag heranziehen.
Das der ledige Beamte am Ende weniger bekommt, liegt doch einfach daran, dass er auch wesentlich weniger Kosten hat als der 4K Beamte.
Ich hatte die letzten 15 Jahre nie ein Problem damit, dass der Kollege vielleicht eine niedrigere Besoldungsgruppe hat, aber mit Familienzuschlägen am Ende mehr als ich.
In meinen Augen verzehren die Zuschläge nicht das Leistungsprinzip, da die Nettobesoldung am Ende nicht zum Vergleich dient.

Die Entscheidung ob man Kinder bekommt obliegt ja jedem selbst, aber der DH muss nun mal die ganze Familie des Beamten einbeziehen.
Außerdem fallen ja, wie bereits erwähnt, die Zulagen weg wenn die Kinder erwachsen sind und im Pensionsalter bekommen immer alle genau das was sich aus dem Grundgehalt ergibt.

Ich kann das Problem von manchen hier echt nicht nachvollziehen.

BVerfGBeliever

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 17:15Du erachtest eine Spreizung von 1.419 € nicht als Problem und eine Einebnung des Leistungsprinzips? Heißt, der kleinste Beamte erhält dann komplett losgelöst von seinem Amt knapp 50 % Grundbesoldung "on top", nur weil er heiratet und zwei Kinder bekommt?
In der genannten Spreizung stecken ja auch das Kindergeld sowie die Tatsache, dass der 4K-Beamte weniger Steuern bezahlt als der 1K-Beamte (selbst wenn es gar keinen Familienzuschlag gäbe, wäre die Nettoalimentation des 4K-Beamten trotzdem höher als die des 1K-Beamten).


Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 17:15Unabhängig davon bedeutet das für den Berliner Beamten (Single in diesem Beispiel, Lohnsteuerklasse 1), dass ihm wieviel Prozent Erhöhung seines derzeitigen Grundgehaltes fehlen? 20 %, 25 %? Allein das zeigt doch schon, wie "kaputt" das gesamte Besoldungsgefüge ist.
Laut der Besoldungstabelle aus dem BMI-Entwurf sollte die Grundbesoldung des kleinsten Bundesbeamten ab Mai 2026 bei 3.107 EUR liegen. In meinem obigen Rechenbeispiel sind es stattdessen 4.253 EUR, also rund 37% mehr.

[Und wer sich über den großen Unterschied wundert: Er basiert natürlich hauptsächlich auf dem im BMI-Entwurf angerechneten jährlichen Partnereinkommen in Höhe von 22.648 EUR.]

AltStrG

Zitat von: maxg in Gestern um 16:33Das ist mal eine steile These. Es gibt m.W. keine belastbare Quelle für diese Ansicht, oder? Dan bitte mal zitieren.



Das ist keine These, das ist die derzeitige gültige, fortgeschriebene und erneut (in 09/25) gefestigte Rechtsprechung des Zweiten (und Ersten) Senats des BVerfG in Sachen (Ehe und) Alimentation.

xap

Zitat von: BalBund in Gestern um 16:58Das ist die Natur eines Forums. Es gibt keinen aktuellen Entwurf, also füllen sich die Seiten mit "Wünsch-Dir-was" und einem zunehmend raueren Ton

Den (bzw. die) Entwürfe gibt es wohl. Du rückst sie nur nicht raus :D

Wissenschaftsmanager

Zitat von: AltStrG in Gestern um 17:43Das ist keine These, das ist die derzeitige gültige, fortgeschriebene und erneut (in 09/25) gefestigte Rechtsprechung des Zweiten (und Ersten) Senats des BVerfG in Sachen (Ehe und) Alimentation.


Es steht nirgendwo, dass die Grundbesoldung dem Prüfkriterium MÄE*2,3*0,8 (also einer 4K Familie) genügen muss. Das genannte Kriterium gilt für die Besoldung. Wieviel Anteil davon Grundbesoldung ist, und wieviel was anderes (z.B. Familienzuschlag), wird hier immer wieder "angenommen" auf Basis deutlich älterer Urteile, ist aber Interpretation der jeweiligen Person.