Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Camouflage62

So viele Gesetze und Recht Recht Recht, am Ende erhalten die nur Recht die Geld und Macht haben. Genau wie immer.

Habe echt gedacht ich bin im ÖD und hier wird fair gespielt. Der Mensch ist nicht weit vom Tier. Auge um Auge---

Malkav

Zitat von: GoodBye in Heute um 11:41Der Beklagte steht quasi dann vor der Wahl, eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen oder sich gegen den eigenen VGH aufzulehnen und den Rechtsweg weiter zu beschreiten, um vom BVerfG im Zweifel die zweite Klatsche einzufangen.

Das sehe ich nicht so. Urteile des Landesverfassungsgerichts binden alle drei Gewalten des Landes NRW unmittelbar. Es gibt keinen Verfassungsrechtsweg wie eine Revision gegen Urteile/Beschlüsse der Landesverfassungsgerichte durch das BVerfG.

Dass hier inhaltlich auf beiden staatlichen Ebenen auf Artikel 33 GG (Bund) oder Artikel 4 LVerf i.V.m. Art. 33 GG (Land) Bezug genommen wird ist bloßer Zufall. Es könnte genau so gut um eine exklusive landesverfassungrechtliche Pflicht des jeweiligen Landes gehen (siehe z.B. die Pflicht zur Förderung der friesischen Volksgruppe in Art. 6 Abs. 2 LVerf SH). Da käme ja auch keiner auf die Idee einen Beschluss des BVerfGs anzufordern, wenn das LVerfG dazu etwas abschließendes entschieden hat.

PolareuD

Zitat von: MaxBy in Heute um 12:26Die Regierungen wollen trotz Urteil nicht verfassungsgemäß besolden, warum sollen sie eine Vollstreckungsanordnung befolgen???

Ein Beschluss des BVerfG bindet alle Verfassungsorgane nach § 31(1) BVerfGG. Ein Ignorieren ist ein Verstoß gegen Art. 20(3) GG. Nach § 35 BVerfGG könnte das Gericht in der Folge die Vollstreckung selber regeln.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Knecht

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:56Ein Beschluss des BVerfG bindet alle Verfassungsorgane nach § 31(1) BVerfGG. Ein Ignorieren ist ein Verstoß gegen Art. 20(3) GG. Nach § 35 BVerfGG könnte das Gericht in der Folge die Vollstreckung selber regeln.


War Besseres könnte der Politik ja kaum passieren, dauert noch ewig und sie sind fein raus  ;D

Den einzigen Anreiz zur Beendigung dieses Zustands sehe ich in massivem Druck von innen.

SwenTanortsch

Zitat von: Malkav in Heute um 12:35Das sehe ich nicht so. Urteile des Landesverfassungsgerichts binden alle drei Gewalten des Landes NRW unmittelbar. Es gibt keinen Verfassungsrechtsweg wie eine Revision gegen Urteile/Beschlüsse der Landesverfassungsgerichte durch das BVerfG.

Dass hier inhaltlich auf beiden staatlichen Ebenen auf Artikel 33 GG (Bund) oder Artikel 4 LVerf i.V.m. Art. 33 GG (Land) Bezug genommen wird ist bloßer Zufall. Es könnte genau so gut um eine exklusive landesverfassungrechtliche Pflicht des jeweiligen Landes gehen (siehe z.B. die Pflicht zur Förderung der friesischen Volksgruppe in Art. 6 Abs. 2 LVerf SH). Da käme ja auch keiner auf die Idee einen Beschluss des BVerfGs anzufordern, wenn das LVerfG dazu etwas abschließendes entschieden hat.

Ich denke auch, dass man das so sehen sollte. Der VerfGH sieht sich wie alle Verfassungsorgane an die entscheidungstragenden Gründe der Entscheidungen des BVerfG gebunden. Er ist also verpflichtet, sich eng an das vom BVerfG ausgeführte "Pflichtenheft" zu halten und muss - sofern er das nicht tut - begründet darlegen, wieso an jenem Punkt kein entscheidungstragender Grund gegeben sei.

Beispiel: Er könnte - was er nicht tun wird! (nachfolgend wird nur ein Beispiel ausgeführt, um ein nachvollziehbares Beispiel zu bilden) - das Mindestabstandsgebot weiterhin auf die Mindestalimentation zurückführen und es also anhand dem 15 %-igen Abstand zum realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveau prüfen, um auszuführen, dass die verfassungsgerichtliche Prüfung hier nicht zwangsläufig anhand der Prekaritätsschwelle zu erfolgen hätte.

Das Problem wäre nun, dass sich eine solche Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG nicht rechtfertigen ließe, da das BVerfG die verfassungsgerichtliche Prüfung des Mindestbesoldungsgebots eindeutig mit entscheidungstragenden Gründen an die Prekaritätsschwelle gebunden hat. Käme der VerfGH nun zu dem Ergebnis, dass das Mindestabstandsgebot anhand der Mindestalimentation verletzt sei, zeigte es sich aber anhand des Mindestbesoldungsgebots als nicht verletzt, wäre die Entscheidung, sofern es auf das Ergebnis der Betrachtung des Mindestabstandsgebots entscheidungstragend ankäme, sachfehlerhaft.

Der Besoldungsgesetzgeber wird sich als Folge von § 26 VerfGHG NRW im Anschluss an die Entscheidung des VerfGH gebunden sehen. Er wird sich allerdings nicht an sie gebunden sehen, sollte sie sachfehlerhaft ergangen sein. Entsprechend bliebe es ihm unbenommen in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren den begründeten Nachweis zu führen, dass die gesetzliche Regelung vormals sachgerecht gewesen sei, sodass er mit entsprechender Begründung vermutlich eine Normenwiederholung vornehmen würde.

Ergo: Wir dürfen davon ausgehen, dass das VG Düsseldorf seine gestern ergangene Entscheidung eng an den entscheidungstragenden Gründen der Entscheidungen des BVerfG begründen wird, da es sich ebenfalls an diese gebunden sieht; auf dieser Grundlage wird seine Vorlage erfolgen. Der VerfGH muss dann diese Vorlage prüfen und wird sich dabei ebenfalls an die entscheidungstragenden Gründe der Entscheidungen des BVerfG gebunden sehen.

Das Ergebnis wird sein - jedenfalls, sofern das VG Düsseldorf eine sachgerechte Entscheidung getroffen haben wird -, dass der VerfGH die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 in den Jahren 2013 und 2014 als verfassungswidrig betrachten wird. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er dann die Unvereinbarkeit der Norm mit der Landesverfassung feststellen.

Mindestens aber - auch dazu wird sich erst mehr sagen lassen, wenn die Begründung der Richtervorlage gegeben ist - wird er das feststellen, was er bereits 2014 in der Rn. 97 festgestellt hat:

"In dem [als Folge der Entscheidung; ST.] durchzuführenden Gesetzgebungsverfahren wird der Gesetzgeber die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere im Hinblick auf die grundsätzliche Pflicht zur Anpassung der Bezüge an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse - erneut zu prüfen haben. Dabei ist eine lineare Übernahme von Tarifabschlüssen ebenso wenig geboten wie eine völlige Gleichbehandlung aller Besoldungsgruppen oder der Bezüge der aktiven und der im Ruhestand befindlichen Beamten und Richter. Wenn sich bei der erneuten Prüfung herausstellt, dass eine Überalimentation vorliegt, ist der Gesetzgeber befugt, entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen."

Da er aber - davon ist auszugehen - die Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 in den Jahren 2013 und 2014 auf Basis der entsprechend vorgegangenen Richtervorlage konkret prüfen wird und damit auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse selbst geprüft haben wird - 2014 gab es noch kein entsprechend ausgeformtes "Pflichtenheft" des BVerfG, weshalb der VerfGH seinerzeit eine entsprechende Prüfung nicht vorgenommen hat -, wird er wohl eher mit Fristsetzung dem Gesetzgeber auferlegen, für eine sachgerechte Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3 zu sorgen, nachdem er die Besoldung hier als Folge der Anwendung des "Pflichtenhefts" als evident unzureichend betrachtet haben wird, denke ich. Aber wie gesagt, zunächst einmal kommt es darauf an, was das VG Düsseldorf in der Vorlage wie begründet.

FrageFuerNenFreund

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:56Ein Beschluss des BVerfG bindet alle Verfassungsorgane nach § 31(1) BVerfGG. Ein Ignorieren ist ein Verstoß gegen Art. 20(3) GG. Nach § 35 BVerfGG könnte das Gericht in der Folge die Vollstreckung selber regeln.


Hmm interessante Vorstellung.... Also werde ich Eigner von einer Fregatte mit anderen.... Muss ich dann auch für den Unterhalt sorgen in Form der Kosten die ein Schiff verursacht....

Oder stelle ich mir dann eine Feldküche in den Garten :-)
Frage nicht was der Staat, die Gesellschaft und dein Nachbar für Dich machen kann, soll, muss.... Frage was du im Umkehrschluss kannst, sollst, musst....

Daninjo

Zitat von: FrageFuerNenFreund in Heute um 13:17Hmm interessante Vorstellung.... Also werde ich Eigner von einer Fregatte mit anderen.... Muss ich dann auch für den Unterhalt sorgen in Form der Kosten die ein Schiff verursacht....

Oder stelle ich mir dann eine Feldküche in den Garten :-)

Eigentum verpflichtet!

Mir persönlich, als Angehöriger der Mittelschicht, reicht ein kleines Privatflugzeug.