Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Sekai

Hallo zusammen,

wenn dieses Gesetz nun rein fiktiv in Kraft treten würde, ab welchem Zeitpunkt müsste Widerspruch eingelegt werden? Widerspruch gegen die Bezügemitteilung nach in Krafttreten oder direkt klagen nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und nach verstrichener Frist rechtskräftig ist?

Vielen Dank im Voraus😊

GeBeamter

Zitat von: Sekai in Gestern um 09:18Hallo zusammen,

wenn dieses Gesetz nun rein fiktiv in Kraft treten würde, ab welchem Zeitpunkt müsste Widerspruch eingelegt werden? Widerspruch gegen die Bezügemitteilung nach in Krafttreten oder direkt klagen nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und nach verstrichener Frist rechtskräftig ist?

Vielen Dank im Voraus😊

Widerspruch nachdem du über die Bezügemitteilung oder gesondert eine Mitteilung über deine zukünftigen und/oder rückwirkenden Bezüge erhalten hast.

Eine direkte Klage gegen das Gesetz ist nicht möglich, weil du nicht zur abstrakten Normenkontrollklage berechtigt bist, sondern nur die auf Grundlage des Gesetzes dir zugemutete Benachteiligung rügen kannst. Das muss über den Widerspruch gegen die Bezügemitteilung oder einen anderen VA erfolgen, der deine Bezüge auf Grundlage des Gesetzes neu festsetzt.

Sekai

Vielen Dank für deine Antwort 😊

Dunkelbunter

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 09:30Widerspruch nachdem du über die Bezügemitteilung oder gesondert eine Mitteilung über deine zukünftigen und/oder rückwirkenden Bezüge erhalten hast.

Eine direkte Klage gegen das Gesetz ist nicht möglich, weil du nicht zur abstrakten Normenkontrollklage berechtigt bist, sondern nur die auf Grundlage des Gesetzes dir zugemutete Benachteiligung rügen kannst. Das muss über den Widerspruch gegen die Bezügemitteilung oder einen anderen VA erfolgen, der deine Bezüge auf Grundlage des Gesetzes neu festsetzt.

Quasi bei 3 Kindern es durchaus sein kann, dass man 2x Klagen muss, da die Nachzahlung fürs 3. Kind ja eine eigene Rechtsverordnung ist.

Pumpe512

Zitat von: Housemeister in 20.04.2026 17:39Bei uns wird es auch interessant wie die ergänzende Familienzulage berechnet wird, da meine Tochter einen Pflegegrad von 4 hat und ich insgesamt 4 Kinder auf meiner Abrechnung stehen habe
Moin, ich war bislang stiller Mitleser, aber möchte jetzt hier auch mal meinen Input zu geben.

Wir sind in einer ähnlichen Situation: 4 Kinder, Kind Nr. 1 Pflegegrad 3 und meine Frau deswegen nicht berufstätig und über die Beihilfe/PKV versichert.

Gemäß dem Referentenentwurf lese ich aus §41 folgendes heraus:

Ergänzender Familienzuschlag für mit zwei zu berücksichtigenden Kindern (K3/K4???): 1.519€
+ Erhöhungsbeitrag KV/PV Ehegatte mit zwei zu berücksichtigenden Kindern (K3/K4???): 287€

Gesamt: 1.806€

abzüglich Einkommen der Ehefrau, hier Pflegegeld für PG 3 K1: 599€
abzüglich Einkommen K1 (Ausbildungsvergütung): ~690€

Verbleibt: 517€ Brutto als Ergänzender Familienzuschlag

Da die o.a. Sachlage auch in der Vergangenheit weit vor 2021 schon gültig war, ausgenommen die 2024 begonnene Ausbildung K1, lese ich dann aus §79a heraus:

1.806€ - das jeweilige Pflegegeld PG 3 in der Vergangenheit 01/2021-04/2026, ab 09/2024 dann auch zusätzlich abzüglich Ausbildungsvergütung K1

Dann würde eine Nachzahlung von ~ 68.000+€ im Raum stehen. Dazu dann natürlich noch die Nachzahlungen gemäß §79b, d und e, wobei §79e noch keiner weiß, wie das aussehen wird (Microzensus und so). Das bedeutet im Endeffekt eine Nachzahlung von 70k+€.

Und das alles, weil durch unseren Umstand das fiktive Partnereinkommen ja nicht zieht. Ich glaube ich weiß warum der DH dieses gerne in die fälligen Nachzahlungen unbedingt einrechnen will. Eigentlich muss dann jeder Widerspruch einlegen.

Hans1W

Zitat von: EiTee in Gestern um 08:05Genau so!

Diese Neiddebatten sind unnötig, nervig und zeigen, wie viele Personen das nicht verstanden haben.
Fängt damit an A13 und E13 zu vergleichen.
Mehr gibt es dazu auch nicht zu sagen, außer dass die nächsten TVöD Verhandlungen nichts fordern werden außer der Reduktion der zu leistenden, täglichen, Dienstzeit für die Beamten.
Es kommt drauf an. Es gibt viele Jobs das macht der Kollege in E das gleiche wie der Beamte in A. Lehrer sind da natürlich das Paradebeispiel. Ich habe selber den Statuswechsel vollzogen, meine Aufgaben haben sich nicht geändert. Nur die Bezüge. Das Problem bei den Gewerkschaften ist halt ihre Klientel ist in den einstelligen Entgeldgruppen, hier versucht man mit Pauschalen zu verhandeln. Das ist in der Tarifautonomie erst mal i.O. Der DH darf dies aber nicht 1:1 absolut übertragen, sondern muss es prozentual tun um die Abstände zu wahren.
Grundsätzlich hat die Entlohnung der Angestellten nur wenig mit aA zu tun, hier geht es vor allen um den Vergleichsmaststab. Aber das BVerfG hat festgehalten es zählt nicht nur die Entwicklung im Ö.D. sonder der gesamten Bevölkerung in Deutschland.

MOGA

Zitat von: Pumpe512 in Gestern um 10:23Moin, ich war bislang stiller Mitleser, aber möchte jetzt hier auch mal meinen Input zu geben.

Wir sind in einer ähnlichen Situation: 4 Kinder, Kind Nr. 1 Pflegegrad 3 und meine Frau deswegen nicht berufstätig und über die Beihilfe/PKV versichert.

Gemäß dem Referentenentwurf lese ich aus §41 folgendes heraus:

Ergänzender Familienzuschlag für mit zwei zu berücksichtigenden Kindern (K3/K4???): 1.519€
+ Erhöhungsbeitrag KV/PV Ehegatte mit zwei zu berücksichtigenden Kindern (K3/K4???): 287€

Gesamt: 1.806€

abzüglich Einkommen der Ehefrau, hier Pflegegeld für PG 3 K1: 599€
abzüglich Einkommen K1 (Ausbildungsvergütung): ~690€

Verbleibt: 517€ Brutto als Ergänzender Familienzuschlag

Da die o.a. Sachlage auch in der Vergangenheit weit vor 2021 schon gültig war, ausgenommen die 2024 begonnene Ausbildung K1, lese ich dann aus §79a heraus:

1.806€ - das jeweilige Pflegegeld PG 3 in der Vergangenheit 01/2021-04/2026, ab 09/2024 dann auch zusätzlich abzüglich Ausbildungsvergütung K1

Dann würde eine Nachzahlung von ~ 68.000+€ im Raum stehen. Dazu dann natürlich noch die Nachzahlungen gemäß §79b, d und e, wobei §79e noch keiner weiß, wie das aussehen wird (Microzensus und so). Das bedeutet im Endeffekt eine Nachzahlung von 70k+€.

Und das alles, weil durch unseren Umstand das fiktive Partnereinkommen ja nicht zieht. Ich glaube ich weiß warum der DH dieses gerne in die fälligen Nachzahlungen unbedingt einrechnen will. Eigentlich muss dann jeder Widerspruch einlegen.

Wieso soll das Pflegegeld als Einkommen deiner Frau zählen? Ausbildungsvergütung ja, aber das Pflegegeld?
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Pumpe512

Zitat von: MOGA in Gestern um 11:24Wieso soll das Pflegegeld als Einkommen deiner Frau zählen? Ausbildungsvergütung ja, aber das Pflegegeld?

Auszug §41:

"(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht in Höhe der Differenz, die sich aus dem jeweiligen in Anlage VII Tabelle VII.1 ausgewiesenen Monatsbetrag einschließlich des zur Anwendung kommenden Erhöhungsbetrags und dem während des Gewährungs-zeitraums zu berücksichtigenden Einkommen des Ehegatten sowie des ersten und zweiten zu berücksichtigenden Kindes ergibt. Als Einkommen gelten:
1.
Erwerbseinkommen nach § 18a Absatz 2 oder 2a des Vierten Buches Sozialge-setzbuch,
2.
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch,"

Auszug aus §18a SGB IV:

"(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Qualifizierungsgeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,"


Ich denke mal der DH wird hier Pflegegeldzahlungen für PG 2-5 als "Pflegeunterstützungsgeld" zählen. Würde er das nicht tun, dann würde in unserem Fall die Nachzahlung die 100k+€ sprengen. Da wird er alles an "Einkommen" berücksichtigen werden, um diese zu minimieren, wenn er grundsätzlich schon ja mit sowas wie einem fiktiven Partnereinkommen bei der Besoldung anfängt.

Wasserkopp

Zitat von: Pumpe512 in Gestern um 12:02Auszug §41:

"(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht in Höhe der Differenz, die sich aus dem jeweiligen in Anlage VII Tabelle VII.1 ausgewiesenen Monatsbetrag einschließlich des zur Anwendung kommenden Erhöhungsbetrags und dem während des Gewährungs-zeitraums zu berücksichtigenden Einkommen des Ehegatten sowie des ersten und zweiten zu berücksichtigenden Kindes ergibt. Als Einkommen gelten:
1.
Erwerbseinkommen nach § 18a Absatz 2 oder 2a des Vierten Buches Sozialge-setzbuch,
2.
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch,"

Auszug aus §18a SGB IV:

"(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Qualifizierungsgeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,"


Ich denke mal der DH wird hier Pflegegeldzahlungen für PG 2-5 als "Pflegeunterstützungsgeld" zählen. Würde er das nicht tun, dann würde in unserem Fall die Nachzahlung die 100k+€ sprengen. Da wird er alles an "Einkommen" berücksichtigen werden, um diese zu minimieren, wenn er grundsätzlich schon ja mit sowas wie einem fiktiven Partnereinkommen bei der Besoldung anfängt.


Das Pflegegeld ist nicht das Pflegeunterstütungsgeld

https://www.deine-gesundheitswelt.de/krankheit-behandlung-und-pflege/pflegeunterstuetzungsgeld#:~:text=Das%2520Pflegeunterst%C3%BCtzungsgeld%2520wird%2520grunds%C3%A4tzlich%2520von%2520der%2520Pflegekasse,w%C3%A4hrend%2520der%2520Freistellung%2520das%2520Gehalt%2520nicht%2520weiterzahlt.

Pumpe512

Danke für den Hinweis, soweit habe ich das dann auch wieder nicht verfolgt.

Mir soll es nur recht sein, wenn das Pflegegeld nicht berücksichtigt wird, dann würde der ergänzende Familienzuschlag aktuell auf ~ 1116€ steigen und die Nachzahlungen nur nach §79a auf 100k+€

Das glaube ich erst dann, wenn das Geld auf unserem Konto ist... Daher bin ich da sehr kritisch, das der DH sich da nichts einfallen lässt, dies zu minimieren.

MOGA

Zitat von: Pumpe512 in Gestern um 12:02Auszug §41:

"(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht in Höhe der Differenz, die sich aus dem jeweiligen in Anlage VII Tabelle VII.1 ausgewiesenen Monatsbetrag einschließlich des zur Anwendung kommenden Erhöhungsbetrags und dem während des Gewährungs-zeitraums zu berücksichtigenden Einkommen des Ehegatten sowie des ersten und zweiten zu berücksichtigenden Kindes ergibt. Als Einkommen gelten:
1.
Erwerbseinkommen nach § 18a Absatz 2 oder 2a des Vierten Buches Sozialge-setzbuch,
2.
Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetz-buch,"

Auszug aus §18a SGB IV:

"(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
1.
das Krankengeld, das Verletztengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung, das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Pflegeunterstützungsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Qualifizierungsgeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen,"


Ich denke mal der DH wird hier Pflegegeldzahlungen für PG 2-5 als "Pflegeunterstützungsgeld" zählen. Würde er das nicht tun, dann würde in unserem Fall die Nachzahlung die 100k+€ sprengen. Da wird er alles an "Einkommen" berücksichtigen werden, um diese zu minimieren, wenn er grundsätzlich schon ja mit sowas wie einem fiktiven Partnereinkommen bei der Besoldung anfängt.

Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld sind zwei verschiedene Dinge...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Wehr1895

Frage dazu ,
Ich A7 3Kinder und ein Kind hat Pflegegrad 3. Meine Frau arbeitet auf Teilzeit ca 18000€ Bruttoeinkommen im Jahr .
Was würde neben der allgemeinen Erhöhung des Grundgehalts und des 3 Kindes noch zusätzlich laut dem Entwurf geltend gemacht werden können? Verstehe ich das richtig das ich dann für meine Frau da sie unser Kind pflegt zusätzlich was erhalte.
Vielen Dank für eure antworten

Michel68

Zitat von: Pumpe512 in Gestern um 10:23Moin, ich war bislang stiller Mitleser, aber möchte jetzt hier auch mal meinen Input zu geben.

Wir sind in einer ähnlichen Situation: 4 Kinder, Kind Nr. 1 Pflegegrad 3 und meine Frau deswegen nicht berufstätig und über die Beihilfe/PKV versichert.

Gemäß dem Referentenentwurf lese ich aus §41 folgendes heraus:

Ergänzender Familienzuschlag für mit zwei zu berücksichtigenden Kindern (K3/K4???): 1.519€
+ Erhöhungsbeitrag KV/PV Ehegatte mit zwei zu berücksichtigenden Kindern (K3/K4???): 287€

Gesamt: 1.806€

abzüglich Einkommen der Ehefrau, hier Pflegegeld für PG 3 K1: 599€
abzüglich Einkommen K1 (Ausbildungsvergütung): ~690€

Verbleibt: 517€ Brutto als Ergänzender Familienzuschlag

Da die o.a. Sachlage auch in der Vergangenheit weit vor 2021 schon gültig war, ausgenommen die 2024 begonnene Ausbildung K1, lese ich dann aus §79a heraus:

1.806€ - das jeweilige Pflegegeld PG 3 in der Vergangenheit 01/2021-04/2026, ab 09/2024 dann auch zusätzlich abzüglich Ausbildungsvergütung K1

Dann würde eine Nachzahlung von ~ 68.000+€ im Raum stehen. Dazu dann natürlich noch die Nachzahlungen gemäß §79b, d und e, wobei §79e noch keiner weiß, wie das aussehen wird (Microzensus und so). Das bedeutet im Endeffekt eine Nachzahlung von 70k+€.

Und das alles, weil durch unseren Umstand das fiktive Partnereinkommen ja nicht zieht. Ich glaube ich weiß warum der DH dieses gerne in die fälligen Nachzahlungen unbedingt einrechnen will. Eigentlich muss dann jeder Widerspruch einlegen.

Pflegegeld ist kein Einkommen . Das darfst du in deiner Berechnung nicht Berücksichtigen .

Johann

Zitat von: LehrerBW in Gestern um 05:15Ja, aber im Gegensatz zu Beamten, die ihre aA erst einklagen müssen, können und müssen Angestelle ihre Entlohnung durch Streiks verbessern.
Wobei mir die Diskussion mit angestellten Lehrerkollegen langsam ehrlich auf die Nüsse geht, denn eine schlechtere Entlohnung von E irgendwas zum entsprechenden A Äquivalent hat überhaupt nichts mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun.
Es sind ja komplett zwei verschiedene Systeme.
Natürlich sind es unterschiedliche Systeme. Aber auch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen müssen zusehen, dass sie ihre Familien ernährt kriegen. Und im öD ist es in der Regel so, dass der Dienstherr der einen der Arbeitgeber der anderen ist, welche wiederum nicht selten identische Tätigkeiten haben. Da ist es dann kurios zu sagen, dass die Vergütung des einen netto nur etwa 2/3 der "angemessenen Alimentation" des anderen ausmacht. Wobei die 2/3 nur bei Singles ohne Kinder gelten.

Ich neide auch nicht die Vergütung von Beamten. Die stellt ja gerichtlich festgestellt dann lediglich die angemessene Vergütung dar. Damit ist sie gerichtlich festgestellt nicht zu viel und nicht zu wenig. Dem habe ich mich zu beugen. Ich finde es dann nur merkwürdig, dass die selbe öffentliche Organisationseinheit für identische Tätigkeiten und häufig gleichsame Lebensläufe dann eine um 1/3 (selbst bei Singles) abweichende Nettovergütung durchführt.

In Zeiten von "Equal pay for equal work" hat das so einen faden Beigeschmack. In privaten Unternehmen kann man als schlechter bezahltes Geschlecht unabhängig von objektiven Gründen wie der abweichenden Arbeitsleistung darauf klagen, das gleiche zu verdienen wie das besser bezahlte Geschlecht. Aber im öD scheint das alles völlig egal zu sein. Sind ja unterschiedliche Systeme und man könnte ja streiken.

Organisator

Zitat von: Johann in Gestern um 15:10Ich finde es dann nur merkwürdig, dass die selbe öffentliche Organisationseinheit für identische Tätigkeiten und häufig gleichsame Lebensläufe dann eine um 1/3 (selbst bei Singles) abweichende Nettovergütung durchführt.

Und bei den identischen Tätigkeiten liegt das Problem. Würde man das Berufsbeamtentum ernst nehmen und hoheitliche Aufgaben nur Beamten übertragen und umgekehrt Beamte nur hoheitliche Aufgaben ausführen lassen, gäbe es das Problem nicht.

Ist sich der öffentliche Arbeitgeber / Dienstherr aber uneins, was denn nun hoheitlich ist, kommt es zu solchen Verwerfungen. Bestes Beispiel: Lehrer.

Ansonsten hilft auch zu bedenken, dass die Rechte und Pflichten der beiden Berufsgruppen unterschiedlich sind und daher auch die Bezahlung (im Sinne von Entgelt für Arbeit bei Angestellten vs. Alimentation von Beamten und deren Familie.