Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Theoretisch-JA

DRB Stellungnahme ist online

Haushaltshilfe

Es hilft ungemein den Link mit einzustellen.  :)
DRB Stellungnahme

Knecht

Erstaunlich unspektakulär

matthew1312

Zitat von: Knecht in 11.05.2026 17:15Erstaunlich unspektakulär
Sehe ich anders. Es ist ein Feuerwerk.

"Der Beamte wird vom Dienstherrn alimentiert. Dieser ist nicht der Ausfallbürge eines ggfs. unterhaltsverpflichteten Lebenspartners."

Wow.

Knecht

Zitat von: matthew1312 in 11.05.2026 19:11Sehe ich anders. Es ist ein Feuerwerk.

"Der Beamte wird vom Dienstherrn alimentiert. Dieser ist nicht der Ausfallbürge eines ggfs. unterhaltsverpflichteten Lebenspartners."

Wow.

Ja, der Satz ist ja schön. Die letzte Stellungnahme hatte da aber deutlich mehr Feuer. Und dann wird ja sogar noch ein fiktives Partnereinkommen auf Minijob Basis als hinnehmbar angesehen. Insgesamt irgendwie seltsam, aber letztendlich ja sowieso nur sinnlose Pflichterfüllung die keinen weiteren Einfluss hat...

PolareuD

Alle relevanten Stellungnahmen sind nun öffentlich. Es bleibt, meiner Ansicht nach, festzuhalten, dass die Kritik von den Verbände insgesamt deutlich substantiierter ausfällt als beim letzten Entwurf.

Gibt es hierzu schon Buschfunk aus dem BMI?
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rheini

Zitat von: PolareuD in 11.05.2026 19:30Alle relevanten Stellungnahmen sind nun öffentlich. Es bleibt, meiner Ansicht nach, festzuhalten, dass die Kritik von den Verbände insgesamt deutlich substantiierter ausfällt als beim letzten Entwurf.

Gibt es hierzu schon Buschfunk aus dem BMI?

Tatsächlich ist mir auch aufgefallen, dass einige seit ein paar Tagen -verdächtig- ruhig sind. Ob es tatsächlich aus Gründen im Beamtenbereich ist oder woanders gerade ein Buschfeuer (CDU/CSU/-SPD) der Grund ist, weiß ich nicht.

Ich erwarte aber irgendwo einen Knall ....

Pumpe14

Ich hätte mir eine Einschätzung zum Rückwirkungsprinzip gewünscht, da es nicht erwähnt wurde, scheint es unproblematisch...  :o

Dunkelbunter

Zitat von: Pumpe14 in 11.05.2026 21:36Ich hätte mir eine Einschätzung zum Rückwirkungsprinzip gewünscht, da es nicht erwähnt wurde, scheint es unproblematisch...  :o

Rückwirkungsverbot haben doch einige was dazu geschrieben.

andreb

Kann jemand meinen nachfolgenden Gedanken folgen und die Argumentation ggf. bestätigen?

Man möge einen Blick in den aktuellen § 1 Abs. 2 BBesG werfen. Dort ist m.E. der Begriff Besoldung in der inhaltlichen Ausgestaltung legaldefiniert.

,,Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt ...
Etc. 

Auf Seite 29 des Gesetzesentwurfes soll der vorgenannte § 1 Abs. 2 BbesG mit den entsprechenden Ausführungen ersetzt werden.

Jetzt kommt der Punkt auf den ich abstellen möchte:

Auf den Seiten 102 ff. werden die lustigen Tabellen und die entsprechenden Berechnungen in epischer Breite dargestellt.

Die Begriffe BruttoBESOLDUNG und NettoBESOLDUNG können m.E. zu keinem Zeitpunkt andere Bestandteile, als die unter § 1 Abs. 2 BBesG genannten Dienstbezüge enthalten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder andere Zuflüsse (Kindergeld) noch andere Abflüsse (PKV-Beitrage) hinzugerechnet oder in Abzug gebracht werden dürfen. Ferner ist die Netto-Besoldung ausschließlich der Betrag, den der Dienstherr in seiner unnachahmlichen Weise als Abschlagszahlung monatlich im Voraus überweist. Ausschliesslich dieser Betrag muss das Gebot der Mindestbesoldung erfüllen.

Wie man dann ein fiktives Partneteinkommen unter dem Begriff ,,Besoldung" subsumieren kann, muss doch hier die Kernfrage sein und entsprechend gerichtlich abgeräumt werden.

GoodBye

Zitat von: Pumpe14 in 11.05.2026 21:36Ich hätte mir eine Einschätzung zum Rückwirkungsprinzip gewünscht, da es nicht erwähnt wurde, scheint es unproblematisch...  :o

M.E. ist es auch im Großen und Ganzen keine Rückwirkung.

Das ursprüngliche Gesetz entfaltete eine verfassungswidrige Regelungswirkung. Der Gesetzgeber regelt aber nun nachträglich im Wesentlichen nichts neu, er begründet m.E. noch nichteinmal neu, sondern legt lediglich ein neues, eigenes, und zudem noch vom BVerfG abweichendes (!), Prüfprogramm zugrunde.

Rückwirkung bezieht sich aber auf die nachträgliche Regelung und nicht auf eine nachträgliche Änderung einer juristischen Betrachtungsweise.

Der Beamte bekommt ja nun nicht weniger, nur bekommt er das Gleiche mit einer neuen ,,Begründung".
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BalBund

Zitat von: Rheini in 11.05.2026 19:45Ich erwarte aber irgendwo einen Knall ....
Den dürften momentan einige erwarten, allerdings nicht wegen des Entwurfes. Wenn es knallt würde dieser wohl der Diskontinuität zum Opfer fallen...

Pumpe14

Also natürlich gilt das Gesetz für die Zukunft, jedoch weicht der Gesetzgeber rückwirkend vom Alleinverdienermodell ab und versucht so Widersprüche aus den vergangenen Jahren durch eine neue Methodik rechnerisch schlank zu befrieden. Ich kenne auch die Ausführung des Hamburger VG zu dem Thema, die finde ich so Semi-schlüssig. Einige Verbände haben sich dazu geäußert, nur gerade eine Betrachtung des Richterbundes hätte mich interessiert:)

Pumpe14

Zitat von: andreb in 11.05.2026 22:27Kann jemand meinen nachfolgenden Gedanken folgen und die Argumentation ggf. bestätigen?

Man möge einen Blick in den aktuellen § 1 Abs. 2 BBesG werfen. Dort ist m.E. der Begriff Besoldung in der inhaltlichen Ausgestaltung legaldefiniert.

,,Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt ...
Etc. 

Auf Seite 29 des Gesetzesentwurfes soll der vorgenannte § 1 Abs. 2 BbesG mit den entsprechenden Ausführungen ersetzt werden.

Jetzt kommt der Punkt auf den ich abstellen möchte:

Auf den Seiten 102 ff. werden die lustigen Tabellen und die entsprechenden Berechnungen in epischer Breite dargestellt.

Die Begriffe BruttoBESOLDUNG und NettoBESOLDUNG können m.E. zu keinem Zeitpunkt andere Bestandteile, als die unter § 1 Abs. 2 BBesG genannten Dienstbezüge enthalten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder andere Zuflüsse (Kindergeld) noch andere Abflüsse (PKV-Beitrage) hinzugerechnet oder in Abzug gebracht werden dürfen. Ferner ist die Netto-Besoldung ausschließlich der Betrag, den der Dienstherr in seiner unnachahmlichen Weise als Abschlagszahlung monatlich im Voraus überweist. Ausschliesslich dieser Betrag muss das Gebot der Mindestbesoldung erfüllen.

Wie man dann ein fiktives Partneteinkommen unter dem Begriff ,,Besoldung" subsumieren kann, muss doch hier die Kernfrage sein und entsprechend gerichtlich abgeräumt werden.


Ich bin gerade zu faul das auf dem Handy raus zu suchen, aber mich hat es im letzten BVerfG Beschluss schon sehr geärgert, dass die Richter sowohl von Besoldung, als an anderer Stelle von Einkommen gesprochen haben- in unterschiedlichen Zusammenhängen. Damit würde die Tür zur weiteren Betrachtung hin zum Mehrverdienerprinzip offen gehalten

HumanMechanic

Was ich nicht hoffe. Der Entwurf ist bei weitem nicht perfekt. Aber er bietet immerhin eine Verbesserung. Als Zwischenschritt taugt er allemal.
Gerade mit dem Damoklesschwert Diskontinuität.

Sollte das passieren warten wir mindestens 2 weitere Jahre auf eine wie dann auch immer geartete Verbesserung zum jetzigen Status Quo.

Wenn die Besoldungsreform weiter so medial unbeachtet bleibt, hab ich Hoffnung das sie ,,einfach so" und möglichst geräuschlos erstmal beschlossen wird.
Fundamentale Verbesserungen im parlamentarischen Verfahren halte ich aufgrund der Haushaltslage für ausgeschlossen.
Lieber jetzt 10k+X Nachzahlung plus Erhöhung und in 3-5 Jahren nochmal, wie jetzt gar nichts.

@BalBund: Verbändeanhörung war auf Ende des Monats geplant, oder?