Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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DeltaR95

Zitat von: G45t1337 in Heute um 14:55In den Ländern gibt es keinen klar definierten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen und Stufen. Und alle berufen sich aber darauf, dass es der Bund doch auch so macht mit dem fiktiven Partnereinkommen. Es ist einfach nur absurd...

Ach, da wird doch bestimmt einer Klagen und wir haben die Antwort darauf, wie die Abstände sein "müssten", dann in 2050  ;D

AltStrG

Zitat von: SGLBund in Heute um 13:52Der Einwand überzeugt bereits deshalb nicht, weil er die tatsächliche Argumentation verkürzt darstellt. Niemand leitet aus dem Umstand, dass Partner vieler Beamter erwerbstätig sind, normativ ab, dass dies so sein müsse. Vielmehr ist zu prüfen, welche tatsächlichen Lebensverhältnisse für die verfassungsrechtliche Bewertung der Alimentation relevant sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldung die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie die tatsächlichen Lebensverhältnisse berücksichtigen darf und teilweise sogar berücksichtigen muss. Die Heranziehung empirischer Realitäten stellt daher keinen naturalistischen Fehlschluss dar, sondern gehört zur verfassungsrechtlich gebotenen Tatsachenermittlung.

Die eigentliche Rechtsfrage lautet nicht, ob Partner erwerbstätig sein sollen, sondern ob der verfassungsrechtlich garantierte amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie zwingend ausschließlich aus dem Grundgehalt des Beamten bestritten werden muss oder ob der Gesetzgeber die heutigen gesellschaftlichen Realitäten bei der Ausgestaltung des Besoldungssystems berücksichtigen darf. Dies ist eine Frage der Auslegung von Art. 33 Abs. 5 GG und keine philosophische Grundsatzdebatte über Sein und Sollen.

Diese Frage hat das BVerfG längst in seinem Beschluss entschieden. Die gesellschaftliche Realität ist nicht Bemessungsgrundlage des Alimentation, sondern die tatsächlich-rechtliche, im Übrigen auch Eignung, Befähigung Leistung als einzige Grundlage zur Vergleichbarkeit und Bemessung des Statusamtes und des Zugangs.

Der Punkt der Ausgestaltung bezieht sich darauf, dass das BVerfG nicht schlicht Ersatzbesoldungsgesetzgeber sein kann und will, sondern der tatsächliche Besoldungsgesetzgeber seinen (immer kleiner werdenden) Spielraum ausgestalten muss; eben weil viele zusätzliche Besoldungsbestandteile, welche nicht von der Grundbesoldung/Alimentierung in der Rechengröße 4K umfasst sind, durchaus Gestaltungsspielraum bieten. Der Besoldungsgesetzgeber kann dem einzelnen Beamten weder seine individuelle Lebensplanung vergüten, noch vorschreiben, um ein mehr oder weniger an Alimentation zu erlangen, auch das hat BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats in Verbindung mit Rechtsprechung des Ersten Senats klar dargelegt.

GoodBye

Zitat von: G45t1337 in Heute um 14:23Das bedeutet: 30.000 € oder 40.000 € fiktives Partnereinkommen wären also ebenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen — ebenso wenig die daraus folgende Aussetzung weiterer Besoldungserhöhungen mit der Begründung, der Beamte sei unter Einbeziehung dieses fiktiven Einkommens bereits ,,überalimentiert".

Nein. Bitte nochmal lesen.

Die Alimentation hat ihren ZWECK im Gesellschaftlichen und Wirtschaftlichen Kontext zu erfüllen.

Das heißt, sie muss im bestehenden Kontext dem Beamten aus einer gesicherten wirtschaftlichen Position die unabhängige, etc., etc. Ausübung des Amtes ermöglichen.

Das hat nun wirklich nichts mit Partnereinkommen zu tun, welches absoluter Quatsch ist.


,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:53Ich hätte jetzt behauptet, der Wert, den ich aus dem Mindestlohn berechnet habe, wäre die absolute Untergrenze, auf der dann die Besoldungspyramide mit dem Abstandsgebot aufbaut.
Die "absolute Untergrenze" (BVerfG-Sprech in Rn. 76) der Netto-Alimentation einer 4K-Beamtenfamilie liegt bei 80% des 2,3-fachen des MÄE. Dies ist der einzige (!) Schwellenwert, der im aktuellen Beschluss aus Karlsruhe definiert wurde.

Laut BMI-Entwurf (Seite 106) soll der entsprechende Wert in diesem Jahr bei geschätzten 54.728 € liegen, also monatlich 4.561 €. Wichtig: Diese Schwelle gilt für die Netto-Alimentation der 4K-Kontrollmaßstabs-Familie, also nach Berücksichtigung von Steuern, PKV-Kosten, Kinderzuschlägen sowie Kindergeld.

Falls das BVerfG in einer seiner zukünftigen Entscheidungen die Anrechnung eines Partnereinkommens in Höhe von 22.648 € (Wert für 2026 aus dem BMI-Entwurf) entweder komplett untersagen oder einen deutlich geringeren Höchstwert vorschreiben wird, dann dürfte sich unser Bundesbesoldungsgesetzgeber perspektivisch einem ziemlich großen Problem gegenübersehen..

DeltaR95

Zitat von: AltStrG in Heute um 15:22Der Besoldungsgesetzgeber kann dem einzelnen Beamten weder seine individuelle Lebensplanung vergüten, noch vorschreiben, um ein mehr oder weniger an Alimentation zu erlangen, auch das hat BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats in Verbindung mit Rechtsprechung des Ersten Senats klar dargelegt.

Damit sind wir wieder beim Ausgangspunkt: Was nützt es dem Beamten, wenn er diese "klare" Rechtsprechung nicht zu seinen Gunsten nutzen kann? Der Besoldungsgesetzgeber erlässt einfach das nächste verfassungswidrige Konstrukt und das Hamsterrad dreht sich von vorne.

Meine einzige Hoffnung ist, dass das BVerfG anfängt, die Nichtumsetzung von Urteilen durch das Erlassen von offensichtlich ebenso verfassungswidrigen Konstrukten zu sanktionieren. Auf gut deutsch, es fehlt der schlanke Zusatz, dass alle Ansprüche der Beamten - ohne jährlichen Widerspruch - nach dem dem 31. März 2027 fortbestehen, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass das neue Besoldungsgesetz wieder verfassungswidrig vor.

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:37Die "absolute Untergrenze" (BVerfG-Sprech in Rn. 76) der Netto-Alimentation einer 4K-Beamtenfamilie liegt bei 80% des 2,3-fachen des MÄE. Dies ist der einzige (!) Schwellenwert, der im aktuellen Beschluss aus Karlsruhe definiert wurde.

Ja, und diese wird vom Gesetzgeber halt einfach ignoriert, darum ging es in seinem Beispiel. Daher die Diskussion und nach meinem Verständnis steht in der Rechtsordnung "über" der 80 % MÄE Grenze als "Maßstab" ein Verstoß gegen den Mindestlohn, weil dieser direkt in einem Gesetz definiert ist und ein Verstoß dagegen (ohne rechtfertigenden Grund) sanktioniert werden kann - im Gegensatz zur Alimentation.

Die "akademische Idee" dahinter wäre, dass der Beamte, wenn der Dienstherr seinen Bruttolohn unterhalb der Mindestlohngrenze drückt (anhand einer 41 Stunden Woche), diesen direkt beim Zoll anschwärzt  ;)  ;D

BVerfGBeliever

Kleiner Fun-Fact am Rande: Bayern scheint sich mit dem BMI abgesprochen zu haben. Auch im bayerischen Entwurf findet sich nämlich auf Seite 56 für dieses Jahr der exakt gleiche Wert des angerechneten Partnereinkommens (22.648 €). Für 2027 und 2028 wird dann mit 23.492 € bzw. 24.607 € der Einsatz am Karlsruher Pokertisch weiter erhöht..

Interessant finde ich auch die relativ defensive Rechtfertigung: "Die Begründung für die Heranziehung eines Partnereinkommens [...] gilt ungeachtet der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin fort, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit des Partnereinkommens in der genannten Entscheidung nicht geprüft hat."

In diesem Sinne: Lasset die SpielePrüfung beginnen..  ;)

derSchorsch

#1176
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:04Kleiner Fun-Fact am Rande: Bayern scheint sich mit dem BMI abgesprochen zu haben. Auch im bayerischen Entwurf findet sich nämlich auf Seite 56 für dieses Jahr der exakt gleiche Wert des angerechneten Partnereinkommens (22.648 €). Für 2027 und 2028 wird dann mit 23.492 € bzw. 24.607 € der Einsatz am Karlsruher Pokertisch weiter erhöht..

Interessant finde ich auch die relativ defensive Rechtfertigung: "Die Begründung für die Heranziehung eines Partnereinkommens [...] gilt ungeachtet der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin fort, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit des Partnereinkommens in der genannten Entscheidung nicht geprüft hat."

In diesem Sinne: Lasset die SpielePrüfung beginnen..  ;)


Der Obermuckl am BMI ist ja ein (Ober)Bayer. Im Vergleich zu Bayern, würden sich im Bund, nach letztem Entwurf, trotzdem deutlich höhere Beträge ergeben, um eine verfassungskonforme Besoldung sicherzustellen.

G45t1337

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 16:41Damit sind wir wieder beim Ausgangspunkt: Was nützt es dem Beamten, wenn er diese "klare" Rechtsprechung nicht zu seinen Gunsten nutzen kann? Der Besoldungsgesetzgeber erlässt einfach das nächste verfassungswidrige Konstrukt und das Hamsterrad dreht sich von vorne.

Meine einzige Hoffnung ist, dass das BVerfG anfängt, die Nichtumsetzung von Urteilen durch das Erlassen von offensichtlich ebenso verfassungswidrigen Konstrukten zu sanktionieren. Auf gut deutsch, es fehlt der schlanke Zusatz, dass alle Ansprüche der Beamten - ohne jährlichen Widerspruch - nach dem dem 31. März 2027 fortbestehen, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass das neue Besoldungsgesetz wieder verfassungswidrig vor.

Ja, und diese wird vom Gesetzgeber halt einfach ignoriert, darum ging es in seinem Beispiel. Daher die Diskussion und nach meinem Verständnis steht in der Rechtsordnung "über" der 80 % MÄE Grenze als "Maßstab" ein Verstoß gegen den Mindestlohn, weil dieser direkt in einem Gesetz definiert ist und ein Verstoß dagegen (ohne rechtfertigenden Grund) sanktioniert werden kann - im Gegensatz zur Alimentation.

Die "akademische Idee" dahinter wäre, dass der Beamte, wenn der Dienstherr seinen Bruttolohn unterhalb der Mindestlohngrenze drückt (anhand einer 41 Stunden Woche), diesen direkt beim Zoll anschwärzt  ;)  ;D

Korrekt. Warum kann man die Mindestalimentation nicht einfach durch 25.000 € Besoldung, Kindergeld und weiß der Geier was noch sowie 25.000 € Netto-Partnereinkommen ,,abdecken"? Welches Gesetz, welche Verordnung oder sonstige Regelung spricht dagegen? 80 % Mindestabstand eingehalten — perfekt.

Pumpe14

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:04Kleiner Fun-Fact am Rande: Bayern scheint sich mit dem BMI abgesprochen zu haben. Auch im bayerischen Entwurf findet sich nämlich auf Seite 56 für dieses Jahr der exakt gleiche Wert des angerechneten Partnereinkommens (22.648 €). Für 2027 und 2028 wird dann mit 23.492 € bzw. 24.607 € der Einsatz am Karlsruher Pokertisch weiter erhöht..

Interessant finde ich auch die relativ defensive Rechtfertigung: "Die Begründung für die Heranziehung eines Partnereinkommens [...] gilt ungeachtet der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin fort, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit des Partnereinkommens in der genannten Entscheidung nicht geprüft hat."

In diesem Sinne: Lasset die SpielePrüfung beginnen..  ;)

Das ist pro Jahr ne Steigerung von ca. 3,7 Prozent, wenn das fiktive Gehalt meiner Frau so stark steigt, steigt meins dann auch jedes Jahr im gleichen Maß?

BVerfGBeliever

Zitat von: G45t1337 in Heute um 17:50Warum kann man die Mindestalimentation nicht einfach durch 25.000 € Besoldung, Kindergeld und weiß der Geier was noch sowie 25.000 € Netto-Partnereinkommen ,,abdecken"? Welches Gesetz, welche Verordnung oder sonstige Regelung spricht dagegen?
Hoffentlich eine der nächsten Entscheidungen des BVerfG..

Schneewitchen

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 18:05Das ist pro Jahr ne Steigerung von ca. 3,7 Prozent, wenn das fiktive Gehalt meiner Frau so stark steigt, steigt meins dann auch jedes Jahr im gleichen Maß?

Eben nicht! Das soll doch eben das fiktive Partbereinkommen verhindern.Ziel muss es sein, dass das fiktive Partbereinkommen so bemessen ist, dass man künftige Tarifabschlüsse nicht mehr vollständig auf die Beamten übertragen muss...