Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Rheini

Zitat von: Schneewitchen in 12.07.2026 13:10Sicher? Ich finde die aufgeworfene Frage sehr interessant. Der DH geht hin und verändert rückwirkend das Besoldungsrecht. Und in so einem Falle soll ich dann keine Möglichkeit mehr haben, gegen diese neu geschaffenen Regeln mit Rückwirkung Widerspruch einzulegen?

Wenn der DH rückwirkend die Regeln ändern  kann und darf, dann muss es in diesen besonderen Fällen aber doch auch seitens der Betroffenen möglich sein, sich dagegen zu wehren!?

Ansonsten hätte der DH hier doch unglaubliche Gestaltungsspielräume, die faktisch nicht angreifbar sind....

Deswegen glaube ich das der DH nicht jede Schweinerei macht (Stichwort Einheitsbesoldung), die er evtl. gerne für die Vergangenheit machen würde. Wenn er die Einheitsbesoldung rückwirkend jetzt einführt, hätten aus meiner Sicht alle ein WS Recht für diesen Umstand (ausser ausgerechnet der kleinste Beamte) und könnte den Abstand einfordern. Führt der DH die Tabelle mit korrektem Abstand ein, kannst Du immer noch einen WS einlegen, der wird aber keinen Erfolg haben.

Pumpe14

Zitat von: Schneewitchen in 12.07.2026 13:10Sicher? Ich finde die aufgeworfene Frage sehr interessant. Der DH geht hin und verändert rückwirkend das Besoldungsrecht. Und in so einem Falle soll ich dann keine Möglichkeit mehr haben, gegen diese neu geschaffenen Regeln mit Rückwirkung Widerspruch einzulegen?

Wenn der DH rückwirkend die Regeln ändern  kann und darf, dann muss es in diesen besonderen Fällen aber doch auch seitens der Betroffenen möglich sein, sich dagegen zu wehren!?

Ansonsten hätte der DH hier doch unglaubliche Gestaltungsspielräume, die faktisch nicht angreifbar sind....

Genau das tut der Bund doch gerade, wenn er das Partnereinkommen rückwirkend in die Berechnung einbezieht. Die Rechtsprechung spricht davon, dass eine rückwirkung durchaus möglich ist, solange man nicht schlechter steht als vorher, und das wäre nicht der Fall - man steht nicht gut genug da, aber das Urteil aus Hamburg sagt- egal, nur schlechter als vorher darf man nicht stehen. Und die haushaltsnahe Geltendmachung bleibt ebenfalls bestehen wenn es keine belastende Veränderung ist.

Genau diesen Umstand versucht der Bund gerade, sich gemein zu machen.


GoodBye

Also, wer jetzt immer noch nicht rückwirkend Widerspruch ab 2021 mit entsprechender Begründung eingelegt hat, dem ist wirklich nicht zu helfen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SAP-Frettchen

Zitat von: GoodBye in 12.07.2026 16:25Also, wer jetzt immer noch nicht rückwirkend Widerspruch ab 2021 mit entsprechender Begründung eingelegt hat, dem ist wirklich nicht zu helfen.

Kann ich denn Rückwirkend bis 2021 Widerspruch einlegen? Ich war der festen Überzeugung das es immer nur für das Haushaltsjahr möglich ist. Falls ja, gibt es hierzu einen "Vordruck"?


Besten Dank.

GoodBye

Zitat von: SAP-Frettchen in 12.07.2026 16:28Kann ich denn Rückwirkend bis 2021 Widerspruch einlegen? Ich war der festen Überzeugung das es immer nur für das Haushaltsjahr möglich ist. Falls ja, gibt es hierzu einen "Vordruck"?


Besten Dank.

Einfach machen.

Hier gibt es genug Vorschläge im Forum. Zusatz dann ungefähr: Habe auf Rundschreiben vertraut, dass Gesetzgeber in Verzicht auf unmittelbare Geltendmachung die besonderen Treuepflichten einhält und eine verfassungskonforme Regelung erfolgt. Bis zum heutigen Tage nicht eingetreten. Deshalb ist zwingend Rechtsweg zu bestreiten. Bitte Widerspruch Eingang bestätigen, ruhend stellen und auf Einrede der Verjährung verzichten. Bitte auch mitteilen, dass aufgrund des Rundschreibens auf zeitnahe Geltendmachung verzichtet wird. Fertig
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Schneewitchen

Zitat von: SAP-Frettchen in 12.07.2026 16:28Kann ich denn Rückwirkend bis 2021 Widerspruch einlegen? Ich war der festen Überzeugung das es immer nur für das Haushaltsjahr möglich ist. Falls ja, gibt es hierzu einen "Vordruck"?


Besten Dank.

Siehe oben! Grundsätzlich kann man nur für das lfd. HHJ wirksam Widerspruch einlegen.

Wie oben bereits dargelegt, bin ich aber der Auffassung, dass es hierzu dann eine Ausnahme geben muss, wenn der DH rückwirkend besoldungsrelevante Regelungen ändert. Wenn hier als jetzt das fiktive Partnereinkommen rückwirkend ab 2021 Berücksichtigung finden soll, dann kann es nicht sein, dass dies dann nicht mehr per Widerspruch angegriffen werden kann.

Ich bin aber kein Jurist. Vielleicht kommen ja hier noch fundiertere Einschätzungen.

GoodBye

Ich kenne einige, die rückwirkend eingelegt haben und sogar den Verzicht auf haushaltsjahrnahe Geltendmachung mitgeteilt bekommen haben.

Also, machen!
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Schneewitchen

Zitat von: GoodBye in 12.07.2026 17:04Ich kenne einige, die rückwirkend eingelegt haben und sogar den Verzicht auf haushaltsjahrnahe Geltendmachung mitgeteilt bekommen haben.

Also, machen!

Jepp👍!

InternetistNeuland

Zitat von: Berliner Beamter in 12.07.2026 12:57Glaube ich nicht, da man ja dann auf eine Versorgung im evtl. Todesfall verzichet

Du bekommst keine Versorgung wenn du ein eigenes Einkommen hast bzw. eigene Rente. Genau um den Fall geht es doch, ein zweites Einkommen was dann angerechnet wird.

AltStrG

Zitat von: GoodBye in 12.07.2026 17:04Ich kenne einige, die rückwirkend eingelegt haben und sogar den Verzicht auf haushaltsjahrnahe Geltendmachung mitgeteilt bekommen haben.

Also, machen!

Nochmal in aller Deutlichkeit: es wurde ein Widerspruch rückwirkend für das Jahr 2021 eingelegt bzw. bereits beschiedene Widersprüche um einen Anspruch erweitert und dieser Widerspruch wurde positiv beschieden? Welche Behörde war das?

Pumpe14

Der genaue Wortlaut des Bescheides wäre interessant... In jedem Eingangsvermerk  zum Widerspruch wird ja auf den Verzicht der haushaltsnahen Geltendmachung auf Grund des BMI Erlasses hingewiesen. Aber dass eine Behörde wirklich gesagt hat, dass sie darüber hinaus auch über das Haushaltsjahr hinweg den Widerspruch anerkennt, hab ich noch nicht gehört und wäre natürlich bahnbrechend. Allerdings wird's wenn dann ja erst vor Gericht interessant ob dieses die Abweichung von der haushaltsnahen Geltendmachung akzeptiert, da dies ja sehr eng ausgelegt wird. N Präzedenzfall wäre trotzdem toll mal hier anonymisiert zu sehen zu bekommen. Und am besten gleich auch noch den Widerspruch dazu 😁

GoodBye

Er wurde nicht positiv beschieden.

Es gab eine Eingangsbestätigung im Wortlaut ca.

Hinsichtlich Ihrer Widersprüche für die Jahre 2021... wird gemäß Rundschreiben bla bla auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichtet und die Widersprüche ruhend gestellt sowie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.

Individuelle Erklärung des Verzichts erreicht. Rest wie gehabt.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

netzguru

Hallo zusammen,

meine Besoldung muß bis 07.2020 neu Berechnet werden.
(Neu Berechnung der MDE und Unfallrente)

Dann kann ich dann sobald die Berechnung mir zugeht für alle Jahre auch 2020 einen Widerspruch abgeben, da erst 2026 die richige Besoldung feststeht?

AltStrG

#2503
Zitat von: GoodBye in 12.07.2026 23:16Er wurde nicht positiv beschieden.

Es gab eine Eingangsbestätigung im Wortlaut ca.

Hinsichtlich Ihrer Widersprüche für die Jahre 2021... wird gemäß Rundschreiben bla bla auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichtet und die Widersprüche ruhend gestellt sowie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.

Individuelle Erklärung des Verzichts erreicht. Rest wie gehabt.



Damit ist gar nichts erreicht, der von dir zitierte Satz ist hinsichtlich der aktuellen Rechtslage eindeutig und verändert in der Gesamtschau nichts. Daher frage ich nochmals: wo wird bestätigt, dass die Ansprüche rückwirkend anerkannt und damit positiv oder abgelehnt und damit negativ (mit Rechtshilfebescheid) beschieden werden?

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rundschreiben keine wirkliche Rechtskraft entfaltet, sondern eine Handlungsanweisung an die Verwaltung darstellt, eine bestimmte Verfahrensweise anzuwenden, wenn dies möglich erscheint (Innenrecht). Eine konkrete Handlungsanweisung oder gar Entscheidung im Sinne eines klagefähigen Bescheides (egal ob positiv oder negativ) stellt es nicht dar.

Berlin hat jedes konkrete Begehen (wenn auch mit Verzögerung) beschieden und auf konkrete Einrede verzichtet, also den Widerspruchsführer (gewollt oder ungewollt) jährlich in eine starke rechtliche Position versetzt, was seinen Widerhall im Beschluss des BVerfG fand.

Ryan

Zitat von: AltStrG in Gestern um 06:49Damit ist gar nichts erreicht, der von dir zitierte Satz ist hinsichtlich der aktuellen Rechtslage eindeutig und verändert in der Gesamtschau nichts. Daher frage ich nochmals: wo wird bestätigt, dass die Ansprüche rückwirkend anerkannt und damit positiv oder abgelehnt und damit negativ (mit Rechtshilfebescheid) beschieden werden?

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rundschreiben keine wirkliche Rechtskraft entfaltet, sondern eine Handlungsanweisung an die Verwaltung darstellt, eine bestimmte Verfahrensweise anzuwenden, wenn dies möglich erscheint (Innenrecht). Eine konkrete Handlungsanweisung oder gar Entscheidung im Sinne eines klagefähigen Bescheides (egal ob positiv oder negativ) stellt es nicht dar.

Berlin hat jedes konkrete Begehen (wenn auch mit Verzögerung) beschieden und auf konkrete Einrede verzichtet, also den Widerspruchsführer (gewollt oder ungewollt) jährlich in eine starke rechtliche Position versetzt, was seinen Widerhall im Beschluss des BVerfG fand.
Es geht doch nicht um die Anerkennung eines Anspruchs, sondern um die Behandlung eines Widerspruchs, als wäre er rechtzeitig erfolgt.

Ich habe auch unter Verweis auf das Rundschreiben Widerspruch für vergangene Jahre eingelegt. Daraufhin wurden Eingang, Ruhendstellung, Verzicht auf das Erfordernis einer haushaltjahrnahen Geltendmachung und Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung von der Behörde im Namen des Bundes bestätigt. Darum hatte ich ausdrücklich gebeten.

Ich gehe deshalb davon aus, dass ich so behandelt werde, als hätte ich die Widersprüche jeweils im HHJ eingelegt.