Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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DeltaR95

Zitat von: Durst1989 in Gestern um 14:04Ob Herr Silberhorn da tiefer hat blicken lassen, weshalb der Gesetzentwurf in Überarbeitung ist oder er nur die Gemüter beruhigen wollte???


https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/thomas-silberhorn/fragen-antworten/wie-ist-der-aktuelle-sachstand-zur-amtsangemessen-alimentation

Das ist doch eine reine Verzögerungstaktik - es war nach der Kritik in den Bundesländern, die schon ein fiktives Partnereinkommen eingeführt haben, auch überhaupt nicht zu erwarten, dass es auf Ebene des Bundes ebenso Kritik hagelt. Also manchmal beschleicht mich das Gefühl, die Politiker denken, die Beamten wären alle "doof"...

GoodBye

Also, das Kriterium der haushaltsjahrnahen Geltendmachung ist als gesetzlicher Ausschlussgrund zu behandeln, den das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

Auch wenn m.E. problematisch, kann der Dienstherr wohl darauf verzichten, das wird z.B. in einem Hamburger Urteil so betrachtet.

Es ist insoweit kein wirklicher rückwirkender Einspruch, sondern ein erstmaliger.

Wichtig ist wohl im Sinne der Setzung eines Vertrauenstatbestandes, dass dieser Verzicht individuell erfolgt.
Deshalb ist es m.E. sinnvoll, jetzt noch unter Bezugnahme auf das sagenumwobene Rundschreiben, das zunächst lediglich interne Verwaltungsanweisung ist, Widerspruch einzulegen und die Bestätigung einzufordern.

Ich habe nicht gesagt, dass die Diskussion dann vor Gericht leicht wird. Ohne Widerspruch wird sie allerdings nicht stattfinden.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AltStrG

Zitat von: GoodBye in Gestern um 14:20Also, das Kriterium der haushaltsjahrnahen Geltendmachung ist als gesetzlicher Ausschlussgrund zu behandeln, den das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

Auch wenn m.E. problematisch, kann der Dienstherr wohl darauf verzichten, das wird z.B. in einem Hamburger Urteil so betrachtet.

Es ist insoweit kein wirklicher rückwirkender Einspruch, sondern ein erstmaliger.

Wichtig ist wohl im Sinne der Setzung eines Vertrauenstatbestandes, dass dieser Verzicht individuell erfolgt.
Deshalb ist es m.E. sinnvoll, jetzt noch unter Bezugnahme auf das sagenumwobene Rundschreiben, das zunächst lediglich interne Verwaltungsanweisung ist, Widerspruch einzulegen und die Bestätigung einzufordern.

Ich habe nicht gesagt, dass die Diskussion dann vor Gericht leicht wird. Ohne Widerspruch wird sie allerdings nicht stattfinden.

Zitierst du jetzt mein eigenes Posting? :)

Ich möchte gerne wissen, wie die genaue Formulierung in deinem Bescheid/Widerspruch ist, der eine Rückwirkung der Ansprüche ermöglicht, das interessiert mich aus rechtlicher Sicht tatsächlich; auch in anderen Fragestellungen.

Die bescheidene Behörde müsste dazu eine gesetzliche Grundlage oder Bevollmächtigung haben, Ansprüche von Betroffenen (oder Dritten) im Sinne des Besoldungsgsgesetzgebers anzuerkennen. Und der in Rede stehende Besoldungsgesetzgeber braucht in der Haushaltsgesetzgebung genau diese Hinweise aka Widersprüche bzw. Klagen, um haushaltsrechtliche Ansprüche bejahen oder verneinen zu können.

Ich schließe nicht aus, dass die Behörde unter Aussetzung der Anerkennung einer Rechtspflicht (also klassische o.A.d.R.) so einen Bescheid erlassen hat. Aber für alle Jahre zurück bis 2008 oder "nur" 2020?

Ich frage mich dann auch, wie genau das rechtlich in Hinsicht auf Widerspruchsführer in die Verwaltungspraxis umgesetzt werden soll, von Klägern ganz zu schweigen. Denn ich wiederhole es, Ungleiches kann Ungleich, Gleiches muss aber gleich behandelt werden.

Und natürlich kann und soll jeder seinen Anspruch versuchen, im Sinne der "Rückwirkung" geltend zu machen. Gern sogar. Mich interessiert hier die rechtliche Seite.

AltStrG

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 14:09Das ist doch eine reine Verzögerungstaktik - es war nach der Kritik in den Bundesländern, die schon ein fiktives Partnereinkommen eingeführt haben, auch überhaupt nicht zu erwarten, dass es auf Ebene des Bundes ebenso Kritik hagelt. Also manchmal beschleicht mich das Gefühl, die Politiker denken, die Beamten wären alle "doof"...

Nun, er bestätigt zumindest, dass das Partnereinkommen doch so problematisch ist, wie vermutet. Immerhin ein Erkenntnisgewinn. Ist doch gut.

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Gestern um 15:19Zitierst du jetzt mein eigenes Posting? :)

Ich möchte gerne wissen, wie die genaue Formulierung in deinem Bescheid/Widerspruch ist, der eine Rückwirkung der Ansprüche ermöglicht, das interessiert mich aus rechtlicher Sicht tatsächlich; auch in anderen Fragestellungen.

Die bescheidene Behörde müsste dazu eine gesetzliche Grundlage oder Bevollmächtigung haben, Ansprüche von Betroffenen (oder Dritten) im Sinne des Besoldungsgsgesetzgebers anzuerkennen. Und der in Rede stehende Besoldungsgesetzgeber braucht in der Haushaltsgesetzgebung genau diese Hinweise aka Widersprüche bzw. Klagen, um haushaltsrechtliche Ansprüche bejahen oder verneinen zu können.

Ich schließe nicht aus, dass die Behörde unter Aussetzung der Anerkennung einer Rechtspflicht (also klassische o.A.d.R.) so einen Bescheid erlassen hat. Aber für alle Jahre zurück bis 2008 oder "nur" 2020?

Ich frage mich dann auch, wie genau das rechtlich in Hinsicht auf Widerspruchsführer in die Verwaltungspraxis umgesetzt werden soll, von Klägern ganz zu schweigen. Denn ich wiederhole es, Ungleiches kann Ungleich, Gleiches muss aber gleich behandelt werden.

Und natürlich kann und soll jeder seinen Anspruch versuchen, im Sinne der "Rückwirkung" geltend zu machen. Gern sogar. Mich interessiert hier die rechtliche Seite.


Ich habe die Eingangsbestätigungen leider gerade nicht vorliegen, da wir im Urlaub sind. Gerne liefere ich das nach.

Es geht nur um Jahre, auf die das ,,Rundschreiben" Bezug nimmt natürlich. Nicht weiter zurück. Also ab 2021.

Weiter zurück hätte ich auch keine guten Argumente 😂

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Hummel2805

Also ich finde die Aussagen von Herrn Silberhorn doch sehr beruhigend. Ich verrate hier nicht so viel, Herr Silberhorn ist bei unserem Alexander sehr nah dran und wird oft im Ministerfahrstuhl im BMI gesehen.

Das Gesetz wird kommen wie das Amen in der Kirche. Macht mal ein paar Wochen Urlaub an der frischen Luft, wir haben zur Zeit tolles Sommerwetter, geht baden und trinkt ein kaltes Bier am Abend.

Mich interessiert eher die Nachzahlung zum Familienzuschlag ab dem 3. Kind. Und da gehe von allem was ich höre auf den Fluren in Moabit davon aus, dass die Nachzahlung ab dem 3. Kind von 500 Euro Brutto pro Monat betragen wird.

Das sind doch schöne Neuigkeiten Ihr lieben Bundesbeamte im amtsangemessenen Bundesdienst.

Es gilt der Satz und die Botschaft:

"Das BMI in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf."

 

Ryan

Zitat von: AltStrG in Gestern um 13:34Sie haben dir also eine Rückwirkung bestätigt? Wie ist der genaue Wortlaut? Die Formulierung "Daraufhin wurden Eingang, Ruhendstellung, Verzicht auf das Erfordernis einer haushaltjahrnahen Geltendmachung und Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung von der Behörde im Namen des Bundes bestätigt" sagt erst einmal nichts darüber aus.

Die Grundsätzlichkeiten hinsichtlich von Rundschreiben bleibt bestehen. Ich bin ja kein Beamter und auch kein expliziter Verwaltungsrechtler, aber eine Rückwirkung von Ansprüchen, welche mit Bescheid positiv beschieden und verfestigt werden (würden), überrascht mich dann doch. Dadurch wäre die haushaltsnahe Geltendmachung ab absurdum geführt und alle Antragsteller (auch kommende!) würde Gleich im Ungleichen behandelt.

Ich verstehe nicht ganz, warum Du wieder von einem Bescheid sprichst. Auch der von Dir angesprochene Zeitraum ab 2008 bis 2020 scheint eine andere Baustelle zu sein (Berlin). Es geht hier aber um das Rundschreiben des Bundes, den Zeitraum ab 2021 und, in meinem Fall, einen Widerspruch im Jahr 2024 für Jahre 2021 bis 2024.

Aus dem Antwortschreiben (kein Bescheid).

"ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Widerspruchs".
"Ihren Widerspruch stelle ich ruhend."
"Auf die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Bund wird verzichtet".
"Ab dem Jahr 2021 wird auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet"

Für mich heißt das, dass die Behörde der Empfehlung gem. Rundschreibens gefolgt ist und in meinem konkreten Fall "zur Anwendung gebracht hat".



xap

Zitat von: AltStrG in Gestern um 15:42Nun, er bestätigt zumindest, dass das Partnereinkommen doch so problematisch ist, wie vermutet. Immerhin ein Erkenntnisgewinn. Ist doch gut.

Mir wäre ein Erkenntnisgewinn auf meiner Entgeltabrechnung nach 6 Jahren des Wartens ehrlich gesagt lieber.

AltStrG

Zitat von: Ryan in Gestern um 17:29Ich verstehe nicht ganz, warum Du wieder von einem Bescheid sprichst. Auch der von Dir angesprochene Zeitraum ab 2008 bis 2020 scheint eine andere Baustelle zu sein (Berlin). Es geht hier aber um das Rundschreiben des Bundes, den Zeitraum ab 2021 und, in meinem Fall, einen Widerspruch im Jahr 2024 für Jahre 2021 bis 2024.

Aus dem Antwortschreiben (kein Bescheid).

"ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Widerspruchs".
"Ihren Widerspruch stelle ich ruhend."
"Auf die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Bund wird verzichtet".
"Ab dem Jahr 2021 wird auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet"

Für mich heißt das, dass die Behörde der Empfehlung gem. Rundschreibens gefolgt ist und in meinem konkreten Fall "zur Anwendung gebracht hat".




Es geht um die (mutmaßlich) beschiedene Rückwirkung, wie oben beschrieben. Ein Rundschreiben ist, wie ebenfalls ausgeführt, kein rechtsverbindliches Instrument, sondern ist grundsätzlich eine (interne) Verwaltungsvereinfachung, siehe Postings von mir.

Wenn es so ist, wie es vermute (!), dann hat eurer Dienstherr die erwünschte Rückwirkung wieder beschieden, noch akzeptiert, noch bestätigt. Wenn in den Bescheiden allerdings explizit auf die Einrede für das jeweilige Haushaltsjahr verzichtet wird (wie in Berlin), dann ist dieser jährliche Widerspruch (und nur dieser!) "sicher".

Ich finde es z.B. interessant, dass das Antwortschreiben kein tatsächlicher Bescheid, die Rede von Widerspruch (singular!) ist und von der "Erfordernis" gesprochen wird. Die Erfordernis betrifft jetzt die Regelungen der "alten" Besoldungslage oder die der neue Besoldungslage? Die Erfordernis in diesem Zusammenhang (Formerfordernis) ist interessant, weil der Beschluss des BVerfG explizit von Widerspruchsführern (pro Jahr) und Klägern spricht.

Wenn jährlich Widersprüche eingelegt wurden, welche einen Bescheid erzeugen, ist dies die Beste aller Möglichkeiten neben einer Klage. Die gewünschte Rückwirkung mit einem weiteren formlosen Widerspruch auf Basis eines Verwaltungsrundschreibens sehe ich als eher interessant, denn als gesichert an.

The F

Zitat von: AltStrG in Gestern um 18:11Es geht um die (mutmaßlich) beschiedene Rückwirkung, wie oben beschrieben. Ein Rundschreiben ist, wie ebenfalls ausgeführt, kein rechtsverbindliches Instrument, sondern ist grundsätzlich eine (interne) Verwaltungsvereinfachung, siehe Postings von mir.

Wenn es so ist, wie es vermute (!), dann hat eurer Dienstherr die erwünschte Rückwirkung wieder beschieden, noch akzeptiert, noch bestätigt. Wenn in den Bescheiden allerdings explizit auf die Einrede für das jeweilige Haushaltsjahr verzichtet wird (wie in Berlin), dann ist dieser jährliche Widerspruch (und nur dieser!) "sicher".

Ich finde es z.B. interessant, dass das Antwortschreiben kein tatsächlicher Bescheid, die Rede von Widerspruch (singular!) ist und von der "Erfordernis" gesprochen wird. Die Erfordernis betrifft jetzt die Regelungen der "alten" Besoldungslage oder die der neue Besoldungslage? Die Erfordernis in diesem Zusammenhang (Formerfordernis) ist interessant, weil der Beschluss des BVerfG explizit von Widerspruchsführern (pro Jahr) und Klägern spricht.

Wenn jährlich Widersprüche eingelegt wurden, welche einen Bescheid erzeugen, ist dies die Beste aller Möglichkeiten neben einer Klage. Die gewünschte Rückwirkung mit einem weiteren formlosen Widerspruch auf Basis eines Verwaltungsrundschreibens sehe ich als eher interessant, denn als gesichert an.

Von Seite 160

https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-einwand-der-unzureichenden-beamtenbesoldung-muss-grundsaetzlich-zeitnah-geltend-gemacht-werden-1080682

"Ein Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 7 bzw. A 8 in Hamburg in den Jahren 2011 bis 2019 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Dem betreffenden Kläger hatte die Beklagte in einer Bezügemitteilung im Jahr 2011 mitgeteilt, dass es keines eigenen Antrags oder Rechtsbehelfs bedürfe. Da der Kläger im Vertrauen auf diese Mitteilung von einer Rüge der Besoldung zunächst abgesehen und diese nach einem abweichenden Hinweis seiner Dienstherrin unverzüglich nachgeholt habe, kann ihm eine verspätete Geltendmachung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden (Az. 14 B 21/25).

Tom1234

Zitat von: AltStrG in Gestern um 18:11Es geht um die (mutmaßlich) beschiedene Rückwirkung, wie oben beschrieben. Ein Rundschreiben ist, wie ebenfalls ausgeführt, kein rechtsverbindliches Instrument, sondern ist grundsätzlich eine (interne) Verwaltungsvereinfachung, siehe Postings von mir.

Wenn es so ist, wie es vermute (!), dann hat eurer Dienstherr die erwünschte Rückwirkung wieder beschieden, noch akzeptiert, noch bestätigt. Wenn in den Bescheiden allerdings explizit auf die Einrede für das jeweilige Haushaltsjahr verzichtet wird (wie in Berlin), dann ist dieser jährliche Widerspruch (und nur dieser!) "sicher".

Ich finde es z.B. interessant, dass das Antwortschreiben kein tatsächlicher Bescheid, die Rede von Widerspruch (singular!) ist und von der "Erfordernis" gesprochen wird. Die Erfordernis betrifft jetzt die Regelungen der "alten" Besoldungslage oder die der neue Besoldungslage? Die Erfordernis in diesem Zusammenhang (Formerfordernis) ist interessant, weil der Beschluss des BVerfG explizit von Widerspruchsführern (pro Jahr) und Klägern spricht.

Wenn jährlich Widersprüche eingelegt wurden, welche einen Bescheid erzeugen, ist dies die Beste aller Möglichkeiten neben einer Klage. Die gewünschte Rückwirkung mit einem weiteren formlosen Widerspruch auf Basis eines Verwaltungsrundschreibens sehe ich als eher interessant, denn als gesichert an.

Ich lege seit 2021 jährlich meine Widersprüche ein. Nach Vorlage des Faeser Entwurfs hatte ich mir sogar erlaubt rückwirkend für die Jahre 2018, 2019 und 2020 Widersprüche einzureichen, da in dem Entwurf beim Thema Nachzahlung formuliert war, dass eine Nachzahlung für all diejenigen gewährt werden, die einen statthaften Widerspruch eingereicht hatten. Der Punkt der Statthaftigkeit ist einer der ersten Prüfungspunkte der Zulässigkeitsprüfung und steht aus meiner Sicht somit vor Prüfung der Fristenprüfung/der haushaltsnahen Geltendmachung. Ich Poker halt einfach. Die Eingänge wurden bestätigt und sie wurden ruhend gestellt.

IcePingu

Nabend Zusammen,

ich habe jetzt nochmal nach Musterwidersprüchen gesucht, werde aber leider nicht fündig.

Da ich diese auch gerne in meiner Behörde streuen möchte und unseren PR damit ebenfalls hoffentlich mit ins Boot holen kann - könnte mir jemand entsprechende Musterwiedersprüche bereitstellen?
Ich selber versuche mich hier seit längerem zu belesen, komme aber doch häufiger durcheinander bzw. verliere den vermeintlichen Durchblick.

Sollten getrennte WS für aA und Kinderreiche Beamte gestellt werden oder kann das in einem kombiniert werden?

Sollte jetzt noch, zumindest versucht werden, WS für die Jahre ab 2021 (bzw. ab dem Jahr der Verbeamtung) gestellt werden?

Wie gesagt wenn jemand so lieb wäre und mir idealerweise zu diesen Punkten MWS zur Verfügung stellen könnte, würde ich versuchen das in meiner Behörde ebenfalls zu verbreiten. Aktuell versuche ich es mit bloßen Worten, aber wie ich lese ist das überall problematisch...

Vielen Dank und einen schönen Abend  ;D

Batto

Zitat von: IcePingu in Gestern um 21:25Nabend Zusammen,

ich habe jetzt nochmal nach Musterwidersprüchen gesucht, werde aber leider nicht fündig.

Da ich diese auch gerne in meiner Behörde streuen möchte und unseren PR damit ebenfalls hoffentlich mit ins Boot holen kann - könnte mir jemand entsprechende Musterwiedersprüche bereitstellen?
Ich selber versuche mich hier seit längerem zu belesen, komme aber doch häufiger durcheinander bzw. verliere den vermeintlichen Durchblick.

Sollten getrennte WS für aA und Kinderreiche Beamte gestellt werden oder kann das in einem kombiniert werden?

Sollte jetzt noch, zumindest versucht werden, WS für die Jahre ab 2021 (bzw. ab dem Jahr der Verbeamtung) gestellt werden?

Wie gesagt wenn jemand so lieb wäre und mir idealerweise zu diesen Punkten MWS zur Verfügung stellen könnte, würde ich versuchen das in meiner Behörde ebenfalls zu verbreiten. Aktuell versuche ich es mit bloßen Worten, aber wie ich lese ist das überall problematisch...

Vielen Dank und einen schönen Abend  ;D

Ich hatte hier mal meinen Widerspruch gepostet:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.msg459265.html#msg459265