Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:35Welche konkreten verfassungsrechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind, kannst du als Jurist deutlich besser beurteilen als ich.

Der BMI-Entwurf hat sich ja auf Seite 96 beispielsweise am MÄE orientiert. Nimmt man z.B. das geschätzte 2026er MÄE von 2.479 EUR von Seite 106 und multipliziert es mit 0,8 sowie 0,35 (analog zum Entwurf), dann landet man bei einem alimentationsrechtlichen (Netto-)Mehrbedarf von 694 EUR. Abzüglich 259 EUR Kindergeld würde man also für dieses Jahr eine zusätzliche Netto-Alimentation von 435 EUR ab dem dritten Kind ermitteln.

Aber wie gesagt, was die Karlsruher Richter bezüglich dieses Ansatzes "denken", das weiß ich nicht..

Auch hierzu gilt: Das ist keine Bemessung eines realitätsgerechten Bedarfs.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Gestern um 19:56Auch hierzu gilt: Das ist keine Bemessung eines realitätsgerechten Bedarfs.
Das mag definitiv so sein (wie gesagt, ist nicht meine "Baustelle"). Aber zumindest die ungefähre Größenordnung erscheint mir nicht vollkommen utopisch:

- 2015 in NRW (laut BVerfG-Beschluss): 499 EUR Mehrbedarf -> 194/219 EUR Kindergeld plus 305/280 EUR zusätzliche Netto-Alimentation
- 2026 im Bund (MÄE*0,35*0,8 laut BMI): 694 EUR Mehrbedarf -> 259 EUR Kindergeld plus 435 EUR zusätzliche Netto-Alimentation


AltStrG

#3408
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:19Denn für die amtsangemessene Besoldung und Alimentation ist dasAmt im statusrechtlichen Sinne der grundlegende Maßstab, womit eine an Bedarfen ausgerichtete Bemessung der Besoldung als mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar explizit ausgeschlossen ist, während der grundlegende Maßstab für den Mindestmehrgehalt von kinderbezogenen Familienzuschläge ab dem dritten Kind nun genau jener Mindestmehrbedarf ist, der also im geringstmöglichen Fall - 15 % oberhalb des realitätsgerecht bemessenen grundsicherungsrechtlichen Mehrbedarf - zu gewähren ist. Hinsichtlich der Familienzuschläge ab dem dritten Kind ist es folglich unmöglich, sich nicht an konkreten Bedarfen zu orientieren, was dem Gesetzgeber hinsichtlich der amtsangemessenen Besoldung allerdings untersagt ist.

In aller Kürze: der aktuelle Beschluss 2 BvL 5/18 zur aA und Stärkung der Alimentation hinsichtlich des Artikel 33 GG ist nunmehr geltende Rechtslage und auf diesen wird nun aufbauend entschieden; eine Revision oder erneute Umkehr der Rechtsprechung kann ich mir unter keinen Umständen vorstellen, dazu war der Beschluss in der Dramatik, Umfassung und Tiefe zu bedeutungsvoll.

Die Mehrbedarfe für 3+ Kinder basieren allerdings noch auf der "alten" 115% Rechtsprechung des BVerfG i.V.m. der (Sozial-) Rechtsprechung des Ersten Senats, um das mal ganz verkürzt darzustellen. Da nunmehr eine neue Rechtsgrundlage bei der aA besteht, wird auch die Regelungslage hinsichtlich der Mehrbedarfe für 3+ Kinder auf den Prüfstand kommen.

Man könnte es als das rechtliche Ende des "sozialrechtlichen Maßstabes" bezeichnen, eine Sackgasse, materiell-rechtlich obsolet. Ein Ausfluss daraus war/ist für die Besoldungsgesetzgeber u.a. das fiktive Partnereinkommen, was plötzlich vermehrt verrechnet oder sogar erhöht wird.

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:24In aller Kürze: der aktuelle Beschluss 2 BvL 5/18 zur aA und Stärkung der Alimentation hinsichtlich des Artikel 33 GG ist nunmehr geltende Rechtslage und auf diesen wird nun aufbauend entschieden; eine Revision oder erneute Umkehr der Rechtsprechung kann ich mir unter keinen Umständen vorstellen, dazu war der Beschluss in der Dramatik, Umfassung und Tiefe zu bedeutungsvoll.

Die Mehrbedarfe für 3+ Kinder basieren allerdings noch auf der "alten" 115% Rechtsprechung des BVerfG i.V.m. der (Sozial-) Rechtsprechung des Ersten Senats, um das mal ganz verkürzt darzustellen. Da nunmehr eine neue Rechtsgrundlage bei der aA besteht, wird auch die Regelungslage hinsichtlich der Mehrbedarfe für 3+ Kinder auf den Prüfstand kommen.

Man könnte es als das rechtliche Ende des "sozialrechtlichen Maßstabes" bezeichnen, eine Sackgasse, materiell-rechtlich obsolet. Ein Ausfluss daraus war/ist für die Besoldungsgesetzgeber u.a. das fiktive Partnereinkommen, was plötzlich vermehrt verrechnet oder sogar erhöht wird.

Als Meister der Kürze lässt Du hier Vieles gekonnt offen. Mit Sicherheit stellt der letzte Beschluss einen Umbruch dar. Was hier letztlich hinsichtlich Kind 3+ auf den Prüfstand kommen soll, bleibt ebenfalls Dein Geheimnis.

Ich bleibe dabei, auch ab dem 3. Kind wird wie bisher eine gesonderte Betrachtung stattfinden. Das erschließt sich weiterhin bereits aus der Systematik der Rechtsprechung, die immer noch 4K zugrunde legt.

Was ich aber in Abkehr zur bisherigen Rechtssprechung erwarte, und damit meine ich nicht den Umfang der Bedarfsdeckung ab Kind 3, ist eine geänderte Ermittlungsmethodik. Diese wird sich im Umfang mit Sicherheit an der bisher erforderlichen Höhe der Zuschläge ausrichten, aber leichter zu handhaben sein und weniger manipulationsanfällig sein.

Ich habe hier bereits mehrfach die Ermittlung von Sachbedarfen bei Pflegekindern als Beispiel genannt, da diese mehr statistischen Bezug durch die Verknüpfung mit statistischen Daten im Bereich Familien herstellt.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GeBeamter

Was hier bezüglich 3. und jedem weiteren Kind gerne aus dem Blick verloren wird, ist, dass der Entwurf des BMI, der ja bereits das Urteil aus 09/25 berücksichtigt hat, bei den Zuschlägen auf eine noch zu erlassende Rechtsverordnung verwiesen hat. Also auch das BMI sieht es keineswegs so, dass hier die Aussagen aus dem 2020er Urteil gegen NRW jetzt nichts mehr wert sind.

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:24In aller Kürze: der aktuelle Beschluss 2 BvL 5/18 zur aA und Stärkung der Alimentation hinsichtlich des Artikel 33 GG ist nunmehr geltende Rechtslage und auf diesen wird nun aufbauend entschieden; eine Revision oder erneute Umkehr der Rechtsprechung kann ich mir unter keinen Umständen vorstellen, dazu war der Beschluss in der Dramatik, Umfassung und Tiefe zu bedeutungsvoll.

Die Mehrbedarfe für 3+ Kinder basieren allerdings noch auf der "alten" 115% Rechtsprechung des BVerfG i.V.m. der (Sozial-) Rechtsprechung des Ersten Senats, um das mal ganz verkürzt darzustellen. Da nunmehr eine neue Rechtsgrundlage bei der aA besteht, wird auch die Regelungslage hinsichtlich der Mehrbedarfe für 3+ Kinder auf den Prüfstand kommen.

Man könnte es als das rechtliche Ende des "sozialrechtlichen Maßstabes" bezeichnen, eine Sackgasse, materiell-rechtlich obsolet. Ein Ausfluss daraus war/ist für die Besoldungsgesetzgeber u.a. das fiktive Partnereinkommen, was plötzlich vermehrt verrechnet oder sogar erhöht wird.

Wie gesagt, Du müsstest irgendwann mal Deine Sichtweisen konkretisieren, denke ich, also insbesondere klären, welcher konkrete Maßstab Dir vorschwebte, wenn es nicht mehr der 15 %ige Abstand zum realitätsgerecht bemessenen Grundsicherungsniveau sein sollte. Welcher Maßstab schwebt Dir da vor? Und wo soll der entsprechende systematische Zusammenhang einer Maßstabsbildung für den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind mit der aktuellen Entscheidung vom 17. September 2025 sein?

Plausibilisiere mal, was Dir konkret vorschwebt im Sinne dessen, was Du vorhin ausgeführt hast:

Zitat von: AltStrG in Gestern um 15:53Ja, aber die Rechtslage mit dem Beschluss aus September fügt(e) neue Aspekte und konkrete Leitplanken dazu, die im weiteren Verlauf zu einer Korrektur in der Sache führen werden. Hatte ich schon in meinem "ich fasse alles zusammen" Posting erläutert. Allerdings schränke ich ein, dass das bislang m.M.n. ist.

Denn ohne eine auch nur ansatzweise Konkretisierung bleibt es doch eher unverständlich, worauf Du genau abzielst.

AltStrG

#3412
Zitat von: GoodBye in Gestern um 22:24Als Meister der Kürze lässt Du hier Vieles gekonnt offen. Mit Sicherheit stellt der letzte Beschluss einen Umbruch dar. Was hier letztlich hinsichtlich Kind 3+ auf den Prüfstand kommen soll, bleibt ebenfalls Dein Geheimnis.

Ich bleibe dabei, auch ab dem 3. Kind wird wie bisher eine gesonderte Betrachtung stattfinden. .

Was ich aber in Abkehr zur bisherigen Rechtssprechung erwarte, und damit meine ich nicht den Umfang der Bedarfsdeckung ab Kind 3, ist eine geänderte Ermittlungsmethodik. Diese wird sich im Umfang mit Sicherheit an der bisher erforderlichen Höhe der Zuschläge ausrichten, aber leichter zu handhaben sein und weniger manipulationsanfällig sein.

Ich habe hier bereits mehrfach die Ermittlung von Sachbedarfen bei Pflegekindern als Beispiel genannt, da diese mehr statistischen Bezug durch die Verknüpfung mit statistischen Daten im Bereich Familien herstellt.

Nichts anderes sage ich. Die Grundlage für die bisherige rechtliche Betrachtungsweise ist allerdings weggefallen.

Die Höhe und Ausgestaltung wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Prüfstand kommen, schon alleine bei den Vorlagenbeschlüssen hinsichtlich des Partnereinkommens sowie der aktuellen Vorlagen aus NRW im Allgemeinen. Meiner Meinung nach wird auf eine Reduzierung der Zahlungen kommen, je höher die Grundbesoldung, die verfassungsrechtliche gebotene aA, ausfallen wird. Keiner zwingt ja eure Dienstherren, am absolut unteren Rand zu besolden, das ist eine KANN- keine MUSS-Bestimmung.

Wenn die Grundbesoldung für die 4K Familie steigt und somit die bisherige Besoldung aus der alten Rechtslage übersteigt, auf dessen (Rechts-)Grundlage (überhöhte) Familienzuschläge gezahlt wurden, wird der Dienstherr schnell auf den (durchaus) möglichen Gedankengang kommen, die Zahlungen für 5K, 6K ff. zu reduzieren bzw. unter speziellen Aspekten und Berechnungen wegfallen zu lassen. Die Ausgestaltung ist nicht in Stein gemeißelt, das muss man an dieser Stelle klar sagen, Sonderfälle wird es zudem immer geben.

Und natürlich wird sich unter den gleichen Gesichtspunkten das BVerfG diesen Punkt ansehen; es wird kaum eine neue Rechtsprechung zur aA formulieren, neue Leitplanken und Berechnungsgrundlagen einführen, eine neue Matrix entwicklen, um dann bei den Mehrbedarfen die alte Rechtsprechung weiterzuentwickeln.

Das macht rechtsdogmatisch gar keinen Sinn; steigt die Grundbesoldung spürbar an, sinkt rein dogmatisch der relative Ergänzungsbedarf (zweimal dogmatisch in einem Satz, schlechter Stil!) :))

Bundesjogi

Zitat von: GoodBye in Gestern um 22:24Als Meister der Kürze lässt Du hier Vieles gekonnt offen. Mit Sicherheit stellt der letzte Beschluss einen Umbruch dar. Was hier letztlich hinsichtlich Kind 3+ auf den Prüfstand kommen soll, bleibt ebenfalls Dein Geheimnis.

Ich bleibe dabei, auch ab dem 3. Kind wird wie bisher eine gesonderte Betrachtung stattfinden. Das erschließt sich weiterhin bereits aus der Systematik der Rechtsprechung, die immer noch 4K zugrunde legt.

Was ich aber in Abkehr zur bisherigen Rechtssprechung erwarte, und damit meine ich nicht den Umfang der Bedarfsdeckung ab Kind 3, ist eine geänderte Ermittlungsmethodik. Diese wird sich im Umfang mit Sicherheit an der bisher erforderlichen Höhe der Zuschläge ausrichten, aber leichter zu handhaben sein und weniger manipulationsanfällig sein.

Ich habe hier bereits mehrfach die Ermittlung von Sachbedarfen bei Pflegekindern als Beispiel genannt, da diese mehr statistischen Bezug durch die Verknüpfung mit statistischen Daten im Bereich Familien herstellt.
Und diesen Vergleich wirst du immer wieder bemühen, egal, ob es nun passt oder nicht. Weil dir die Betragshöhe halt gefallen würde. Der Bedarf eines Pflegekindes ist doch offensichtlich größer als der des dritten eigenen Kindes, denn das Pflegekind verursacht unerwartete Kosten und hat sehr wahrscheinlich einen überdurchschnittlichen Bedarf an Betreuung durch Ärzte und Psychologen. Und ebenso achtet der Staat (zurecht) bei Pflegekindern stärker darauf, dass sich da Niemand ein Geschäftsmodell draus macht als bei leiblichen Kindern (denn ein Recht auf Pflege existiert nicht, ein Recht auf freie Familienplanung dagegen schon). Trotz dieser offensichtlichen Mängel deiner Argumentation beharrst du stur darauf. Mach es gerne so, aber wundere dich nicht, wenn die Realität da nicht mithalten kann.

GoodBye

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 23:55Und diesen Vergleich wirst du immer wieder bemühen, egal, ob es nun passt oder nicht. Weil dir die Betragshöhe halt gefallen würde. Der Bedarf eines Pflegekindes ist doch offensichtlich größer als der des dritten eigenen Kindes, denn das Pflegekind verursacht unerwartete Kosten und hat sehr wahrscheinlich einen überdurchschnittlichen Bedarf an Betreuung durch Ärzte und Psychologen. Und ebenso achtet der Staat (zurecht) bei Pflegekindern stärker darauf, dass sich da Niemand ein Geschäftsmodell draus macht als bei leiblichen Kindern (denn ein Recht auf Pflege existiert nicht, ein Recht auf freie Familienplanung dagegen schon). Trotz dieser offensichtlichen Mängel deiner Argumentation beharrst du stur darauf. Mach es gerne so, aber wundere dich nicht, wenn die Realität da nicht mithalten kann.

Geh doch nochmal durch die Tür, schau Dir in Ruhe an, wie dort eine reine (!) Sachbedarfsermittlung erfolgt, dann kannst du anklopfen und zurückkommen.

Es geht gerade um Methodik, nicht um Höhe. 0,35 von 80 % des MÄE sind jedenfalls keine Methode einer sachgerechten Bedarfsermittlung.

Ich bezweifle in Betrachtung der Rechtssprechung und der Umtriebe der Gesetzgeber, dass das BVerfG noch große Begeisterung entwickeln wird, das bisherige Gekasper mit 115% weiter als Grundlage heranzuziehen.

Also wird man wohl eine alternative Methodik entwickeln müssen, die zum einen den bisherigen Mindestabstand von 115% berücksichtigt, weil er sich systematisch ergibt, zum anderen aber nicht so unpraktikabel und manipulationsanfällig wie die alte Berechnung ist.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

LehrerInNRW

Zitat von: AltStrG in Gestern um 23:52Nichts anderes sage ich. Die Grundlage für die bisherige rechtliche Betrachtungsweise ist allerdings weggefallen.

Die Höhe und Ausgestaltung wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Prüfstand kommen, schon alleine bei den Vorlagenbeschlüssen hinsichtlich des Partnereinkommens sowie der aktuellen Vorlagen aus NRW im Allgemeinen. Meiner Meinung nach wird auf eine Reduzierung der Zahlungen kommen, je höher die Grundbesoldung, die verfassungsrechtliche gebotene aA, ausfallen wird. Keiner zwingt ja eure Dienstherren, am absolut unteren Rand zu besolden, das ist eine KANN- keine MUSS-Bestimmung.

Wenn die Grundbesoldung für die 4K Familie steigt und somit die bisherige Besoldung aus der alten Rechtslage übersteigt, auf dessen (Rechts-)Grundlage (überhöhte) Familienzuschläge gezahlt wurden, wird der Dienstherr schnell auf den (durchaus) möglichen Gedankengang kommen, die Zahlungen für 5K, 6K ff. zu reduzieren bzw. unter speziellen Aspekten und Berechnungen wegfallen zu lassen. Die Ausgestaltung ist nicht in Stein gemeißelt, das muss man an dieser Stelle klar sagen, Sonderfälle wird es zudem immer geben.

(...)

Das macht rechtsdogmatisch gar keinen Sinn; steigt die Grundbesoldung spürbar an, sinkt rein dogmatisch der relative Ergänzungsbedarf (zweimal dogmatisch in einem Satz, schlechter Stil!) :))

Kurz zusammengefasst, die Grundbesoldung wird demnächst höher sein als das absolute Minimum für 4K und deshalb sinkt der alimentative Mehrbedarf für 3 ff. Kinder?

Ist das der Kern der These?


Dogmatikus

Der Besoldungsgeber darf doch in gewissem Maße pauschalisieren.

Was wäre eure konkrete Kritik daran, dass man für Kind 3+n je nach Alter des Kindes (<14 oder >14) einen Familienzuschlag erhält, der 0,8*0,35*MÄE bzw. 0,8*0,5*MÄE entspricht?

Das wären anhand der Zahlen für Nds., mit denen ich mich besser auskenne, Beträge iHv von 650 € bzw. 930 €.
Diese scheinen mir nicht gerade absurd gering, wären methodisch in die neue Rspr. kohärent eingefügt und bieten ein einfach nachvollziehbares System.

Eine echte Bedarfsermittlung wäre dahingehend doch viel zu kleinteilig und man macht sich direkt wieder angreifbar, warum man als Pauschale einen konkreten Betrag gewählt hat, und nicht einen anderen.

Rheini

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 07:38Der Besoldungsgeber darf doch in gewissem Maße pauschalisieren.

Was wäre eure konkrete Kritik daran, dass man für Kind 3+n je nach Alter des Kindes (<14 oder >14) einen Familienzuschlag erhält, der 0,8*0,35*MÄE bzw. 0,8*0,5*MÄE entspricht?

Das wären anhand der Zahlen für Nds., mit denen ich mich besser auskenne, Beträge iHv von 650 € bzw. 930 €.
Diese scheinen mir nicht gerade absurd gering, wären methodisch in die neue Rspr. kohärent eingefügt und bieten ein einfach nachvollziehbares System.

Eine echte Bedarfsermittlung wäre dahingehend doch viel zu kleinteilig und man macht sich direkt wieder angreifbar, warum man als Pauschale einen konkreten Betrag gewählt hat, und nicht einen anderen.

Sind das nicht die Quoten für Kind 1 und 2?

Heisst es nicht hier für diese Kinder, dass die mit aus der Grundbesoldung versorgt werden? Damit bedeutet es doch im Umkehrschluß, dass ab Kind 3 nicht mehr teilweise aus der Grundbesoldung versorgt werden muss, ergo höher sein muss, als bei Kind 1 und 2 .....

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Gestern um 23:52Nichts anderes sage ich. Die Grundlage für die bisherige rechtliche Betrachtungsweise ist allerdings weggefallen.

Die Höhe und Ausgestaltung wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Prüfstand kommen, schon alleine bei den Vorlagenbeschlüssen hinsichtlich des Partnereinkommens sowie der aktuellen Vorlagen aus NRW im Allgemeinen. Meiner Meinung nach wird auf eine Reduzierung der Zahlungen kommen, je höher die Grundbesoldung, die verfassungsrechtliche gebotene aA, ausfallen wird. Keiner zwingt ja eure Dienstherren, am absolut unteren Rand zu besolden, das ist eine KANN- keine MUSS-Bestimmung.

Wenn die Grundbesoldung für die 4K Familie steigt und somit die bisherige Besoldung aus der alten Rechtslage übersteigt, auf dessen (Rechts-)Grundlage (überhöhte) Familienzuschläge gezahlt wurden, wird der Dienstherr schnell auf den (durchaus) möglichen Gedankengang kommen, die Zahlungen für 5K, 6K ff. zu reduzieren bzw. unter speziellen Aspekten und Berechnungen wegfallen zu lassen. Die Ausgestaltung ist nicht in Stein gemeißelt, das muss man an dieser Stelle klar sagen, Sonderfälle wird es zudem immer geben.

Und natürlich wird sich unter den gleichen Gesichtspunkten das BVerfG diesen Punkt ansehen; es wird kaum eine neue Rechtsprechung zur aA formulieren, neue Leitplanken und Berechnungsgrundlagen einführen, eine neue Matrix entwicklen, um dann bei den Mehrbedarfen die alte Rechtsprechung weiterzuentwickeln.

Das macht rechtsdogmatisch gar keinen Sinn; steigt die Grundbesoldung spürbar an, sinkt rein dogmatisch der relative Ergänzungsbedarf (zweimal dogmatisch in einem Satz, schlechter Stil!) :))

Dabei übersiehst Du etwas. Eine Abschmelzung der Deckung eines nicht leistungsbezogenen Mehrbedarfs ab Kind 3 (ich gehe davon aus, dass alle Kinder unabhängig der Besoldungsgruppe einen gleich hohen Bedarf haben), die an die Höhe der Grundbesoldung anknüpft, führt zeitgleich automatisch zu einer Abschmelzung der internen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen, weil z.B. einem Beamten der Besoldungsgruppe A10 gegenüber einem Beamten der Besoldungsgruppe A8 jeweils mit 3 Kindern dann im Verhältnis weniger Grundbesoldung zur Verfügung steht.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Gestern um 23:52Nichts anderes sage ich. Die Grundlage für die bisherige rechtliche Betrachtungsweise ist allerdings weggefallen.

Die Höhe und Ausgestaltung wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Prüfstand kommen, schon alleine bei den Vorlagenbeschlüssen hinsichtlich des Partnereinkommens sowie der aktuellen Vorlagen aus NRW im Allgemeinen. Meiner Meinung nach wird auf eine Reduzierung der Zahlungen kommen, je höher die Grundbesoldung, die verfassungsrechtliche gebotene aA, ausfallen wird. Keiner zwingt ja eure Dienstherren, am absolut unteren Rand zu besolden, das ist eine KANN- keine MUSS-Bestimmung.

Wenn die Grundbesoldung für die 4K Familie steigt und somit die bisherige Besoldung aus der alten Rechtslage übersteigt, auf dessen (Rechts-)Grundlage (überhöhte) Familienzuschläge gezahlt wurden, wird der Dienstherr schnell auf den (durchaus) möglichen Gedankengang kommen, die Zahlungen für 5K, 6K ff. zu reduzieren bzw. unter speziellen Aspekten und Berechnungen wegfallen zu lassen. Die Ausgestaltung ist nicht in Stein gemeißelt, das muss man an dieser Stelle klar sagen, Sonderfälle wird es zudem immer geben.

Und natürlich wird sich unter den gleichen Gesichtspunkten das BVerfG diesen Punkt ansehen; es wird kaum eine neue Rechtsprechung zur aA formulieren, neue Leitplanken und Berechnungsgrundlagen einführen, eine neue Matrix entwicklen, um dann bei den Mehrbedarfen die alte Rechtsprechung weiterzuentwickeln.

Das macht rechtsdogmatisch gar keinen Sinn; steigt die Grundbesoldung spürbar an, sinkt rein dogmatisch der relative Ergänzungsbedarf (zweimal dogmatisch in einem Satz, schlechter Stil!) :))

Das, was Du schreibst, ist auf der einen Seite vordergründig schlüssig - nämlich, was den dogmatischen und damit systematischen Gehalt anbelangt -, bleibt aber auf der anderen Seite fraglich, nämlich was die grundsätzliche Vorstellung des letzten Satzes, den Du formulierst, anbelangt. Denn hier klammerst Du weiterhin die Forderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aus und bleibt es darüber hinaus weiterhin unklar, worin der realitätsgerechte Gehalt der Bemessung liegen sollte.

Das BVerfG führt - wie mehrfach dargelegt - hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs in ständiger Rechtsprechung aus, was es in der aktuellen Entscheidung 2 BvL 6/17 = BVerfGE 155, 77 bereits im ersten Leitsatz formuliert hat und was ich bereits vor ein paar Tagen zitiert habe, was also auch zukünftig nicht ausgeklammert werden kann, weil sich im nachfolgenden Zitat die Eigentümlichkeit des Rechtsinstituts des alimentativen Mehrbedarfs zeigt, die (die Eigentümlichkeit) ihm (dem Rechtsinstitut) die ihm je eigene Form gibt, wobei diese Eigentümlichkeit wie immer in unserem Thema den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums geschuldet ist, also den mit ihnen einhergehenden Einschränkungen von Grundrechten, die nach einer Kompensation verlangen, die diese Einschränkungen ausgleichen:

"Sind die Grundgehaltssätze so bemessen, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern amtsangemessen sind, darf Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen."

Wenn nun also die Grundgehaltssätze in Zukunft sachgerecht erheblich angehoben werden - womit derzeit insbesondere Brandenburg zwar weiterhin insgesamt unzureichend, aber doch signifikant beginnt und was der Bund auch weiterhin ggf. anstrebt, also sofern denn der aktuelle Entwurf je gesetzliche zum Leben erweckt werden sollte, um dann als Dobrindts Frankenstein durch die Weltgeschichte zu wanken -, werden damit nur die zwangsläufigen Forderungen nach amtsangemessener Besoldung erfüllt. Geschieht das auf Höhe der Mindestbesoldung, wird damit nur ein Mindestmaß an Anhebung geleistet, der Beamte mit zwei Kindern also am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung geradeso in ein mittleres Einkommenssegment gehoben und folglich dem prekären Einkommen enthoben .

Damit geht bereits Dein letzter Gedanke fehl, dass nun im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten mit mehr als zwei Kindern ein hinreichender Spielraum gegeben wäre, den Unterhalt seines dritten Kindes zu einem nicht geringen Teil aus den familien-neutralen Gehaltsbestandteil - nämlich, wie Du das im letzten Satz annimmst, aus dem Grundgehalt - zu bestreiten. So verstanden hat der Senat gerade keine Veranlassung, sich hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs hier irgendwelche dogmatische Gedanken zu machen, nur um einer Systematik zu folgen, die hinsichtlich der Einheit der Rechtsordnung auch nicht zwangsläufig gefordert wäre, da wir hier wie gesagt zwei unterschiedliche Institute vorfinden.

Darüber hinaus bleiben weiterhin die Forderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG, die der Senat wie gerade zitiert in ständiger Rechtsprechung ausführt und deshalb seiner aktuellen Entscheidung zum alimentativen Mehrbedarf im ersten Leitsatz voranstellt. Denn selbst, sofern der Gesetzgeber das Besoldungsniveau am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung zukünftig signifikant über das Maß der Mindestbesoldung hinaus anheben und also auch die Grundgehaltssätze dort und im Rahmen des Abstandsgebot auch hinsichtlich aller weiteren Besoldungsgruppen so anhöbe, dass dem Beamten ein größerer finanzieller Spielraum gegeben wäre, als wenn die Besoldung am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung geradeso in ein mittleres Einkommen hineinreichen würde, blieben weiterhin die Forderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu erfüllen: Sobald also der kinderreiche Beamte sich durch Absenkung der Familienzuschläge ab seinem dritten Kind unterhalb eines realitätsgerechten Maßes dazu gezwungen sehen würde, nun zur Gewährleistung dessen Unterhalts auf familien-neutrale Gehaltsbestandteile zurückzugreifen - genau das ist die innere Logik Deiner Ausführungen, wie sie im letzten Satz Deines Beitrags kulminiert -, sehe er sich de facto nicht mehr mit einem Beamten mit bis zu zwei Kindern, der dasselbe Amt bekleidet und in derselben Besoldungsgruppe eingruppiert ist, gleichgestellt, stellte er sich also ihm gegenüber vergleichsweise als unterbesoldet dar. Denn die familien-neutralen Gehaltsbestandteile - hier das Grundgehalt - würden nun bei ihm durch die Gewährleistung des Unterhalts für sein drittes und jedes weitere Kind aufgezehrt, worin die Ungleichbehandlung zum Beamten mit bis zu zwei Kindern läge. Genau deshalb formuliert der Senat den zitierten ersten Leitsatz in seiner aktuellen Entscheidung zum alimentativen Mehrbedarf.

Entsprechend hat der Dienstherr weiterhin eine realitätsgerechte Bemessung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind zu gewährleisten, also den Bedarf für den Unterhalt ab dem dritten Kind vollständig auszugleichen. Das ist die ständige dogmatische Forderung - eine der Eigentümlichkeiten des betreffenden Instituts -, die jede Systematik zu beachten hat, weil der Senat von ihr nicht abweichen kann, ohne die Forderungen aus Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu verfehlen.

Entsprechend führt der Senat als zweiten Leitsatz aus (Hervorhebung durch mich), um damit erneut an seine ständige Rechtsprechung im Rahmen der Dogmatik zum alimentativen Mehrbedarf zu erinnern, nämlich in der Zitatkette am Ende des Zitats:

"Der Besoldungsgesetzgeber darf bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300)."

Der Gesetzgeber kann also im Rahmen der ihm gegebenen Einschätzungsprärogative weiterhin einen anderen Maßstab heranziehen als mittelbar das Grundsicherungsniveau. Er hat aber weiterhin dafür Sorge zu tragen, sofern er einen Maßstabswechsel vollzieht, dass er damit eine realitätsgerechte Bemessung durchführt, also finanziell nicht das Maß unterschreitet, dass oberhalb von 15 % des sachgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegt.

Wie gesagt, auch für den Senat wäre es dogmatisch und also systematisch sicherlich erstrebenswert hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs einen Maßstabswechsel vorzunehmen, der sich stärker am Einkommen und nicht mehr am Grundsicherungsniveau als etwas qualitativ Anderes als die Besoldung und Alimentation orientierte. Dieser Maßstab bliebe aber zu konkretisieren, um überhaupt prüfen zu können, ob er weiterhin die zwangsläufigen dogmatischen Forderungen des Rechtsinstituts des alimentativen Mehrbedarfs erfüllte. Zwei dieser dogmatischen Forderungen, die immer mit dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf verbunden bleiben werden, unabhängig davon, ab welchem Kind jener Mehrbedarf begönne (wie vor ein paar Tagen ausgeführt, steht es dem Gesetzgeber frei, hinsichtlich der Mindestbesoldung von der Bezugsgröße der vierköpfigen Familie abzurücken, sofern er das hinreichend begründen könnte), sind:

1. Der Mehrbedarf ist als Folge von Art. 33 Abs. 5 GG realitätsgerecht zu bemessen.

2. Er ist als Folge von Art. 3 Abs. 1 GG vollständig auszugleichen.

In diesem Sinne überzeugen mich Deine Ausführungen weiterhin eher nicht, eben weil sie nach wie vor gänzlich unkonkret bleiben.

@ LehrerInNRW

Genau dieser Logik folgen derzeit die betreffenden Besoldungsgesetzgeber mit dem Maßstabswechsel auf das MÄE auch für die Familienzuschläge ab dem dritten Kind. Sie werden damit aber fachgerichtlich und auch vor dem BVerfG scheitern, da die (verfassungs-)gerichtliche Prüfung auf Basis der eben ausgeführten prinzipiellen Grundsätze erfolgen wird, unabhängig davon, ob dann noch das Grundsicherungsniveau in mittelbarer Form (nämlich um 15 % angehoben) oder ein anderer Maßstab dem alimentationsrechtlichen Mehrbedarf zugrunde liegen wird.

Denn so oder so verfehlen die gerade vorgenommenen Absenkungen das realitätsgerechte Maß, da die abgesenkten Beträge nicht hinreichen, um den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf ab dem dritten Kind vollständig auszugleichen. Das liegt so eindeutig auf der Hand, dass man es nur als Wahnsinn betrachten kann, dass nun auch noch diese Form fiskalischer Besoldungsgesetzgebung gefrönt werden soll.

Der Wahnsinn ist dabei ein doppelter: Die verbotene Schlechterstellung der kinderreichen Beamtenfamilie trifft ein weiteres Mal gerade die schwächsten Glieder der Gesellschaft, nämlich die Kinder. Das verfassungswidrig vollzogene fiskalische Einsparungspotenzial bleibt dabei überschaubar, hat also für den Haushalt kaum einen Nutzen.

Es ist genau solch schlechte Politik, die der AfD die Wähler in Heerscharen zuführt. Wenn man schon vorsätzlich verfassungswidrig handelt, sollte man dabei wenigstens ordentlich Kasse machen. Wenn man ein weiteres Mal bei den schwächsten Gliedern der Gesellschaft Kasse machen will, sollte man sich nicht Volkspartei nennen - oder wenn man dann irgendwann bei 5 % oder darunter angekommen sein wird, weil keine Volkspartei solch Wahnsinn betreibt und deshalb mehr oder minder zwangsläufig bei jenen Prozentwerten anlangt, wenn sie regelmäßig solch wahnsinnige Politik betreibt, dann sollte man sich ggf. auch eingestehen, dass man zwar noch keine Splitterpartei ist und sich ggf. am besten umbenennen, denn sozialdemokratisch ist es gerade nicht, das Messer bei den schwächsten Gliedern der Gesellschaft anzusetzen. Das wird ggf. eine christliche Union, die sich gleichfalls als sozial betrachtet und sich deshalb immer als Garant der Familie verstanden hat, irgendwann auch noch merken, wenn sie denn dann ebenfalls bei jenen Prozentpunkten angekommen sein wird, die es schwer machten, sie noch als Volkspartei zu betrachten.

Die Familie und das Soziale sich auf die Fahne zu schreiben, um dann genau hier ein weiteres Mal gezielt verfassungswidrig zu handeln, passt nicht zusammen. Man kann gar nicht so viel essen, wie man kotzen will.

@ Dogmatikus

Es bleibt sachlich weiterhin zu beachten, was Hagemeyer-Witzleb in der Fn. 44 seines aktuellen Beitrags sachlich schlüssig ausführt, nämlich:

"Ein solche Durchschnittsbildung [angelehnt am MÄE und mit dem Ergebnis eines Faktors von 0,345; ST.] [...] ist - nicht zuletzt mit Blick auf kinderreiche Beamtenfamilien - zwar wünschenswert, aber im OECD-Modell nicht vorgesehen. Sie wäre zudem methodisch falsch, weil die (Mirkozensus-)Einkommensdaten der Haushalte nicht mithilfe einer 'Durchschnittskinder-Skala' äquivaliert wurden, der Median nach Anwendung der OECD-Skala ermittelt wurde. Würde unter diesen Voraussetzungen nachträglich mithilfe von Durchschnittsfaktoren für Kinder auf das infrage stehende Familienmodell 'hochgerechnet', verfehlte man den Median, der ein Rangmaß ist. Äquivalierung der Haushaltseinkommen und 'Hochrechnung' auf die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung müssen anhand derselben Skala erfolgen." (Hervorhebungen durch ST.)

Soll heißen: Das Rangmaß kann zwangsläufig keine hinreichende Realitätsgerechtheit gewährleisten, so wie der am ursprünglichen Ausgangspunkt gesetzte Faktor 0,3 zugleich nicht hinreichend konkret ist, sondern ein rein statistisches Maß, das nach der neuen Skala der OECD gesetzt ist. Da es aber ab dem dritten Kind um den Ausgleich von Bedarfen geht (anders als für die vierköpfige Beamtenfamilie, für die weiterhin das Amt der Maßstab bleibt; auch deshalb haben wir zwei unterschiedliche Institute vor uns), verfehlt das MÄE hier den notwendigen Realitätsbezug und darf entsprechend nicht herangezogen werden.