Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BVerfGBeliever

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:05Es wäre doch für alle "einfacher", wenn die Berechnung nach MÄE auch den Mehrbedarf von Kind 3+ abdecken würde. Dann müsste man nicht verschiedene Herleitungen "vermischen".
Prinzipiell sehe ich es recht ähnlich:

1.) Momentan ist die Berechnung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind relativ aufwändig (Regelsatz, Kaltmiete, Heizung, Bildung, etc.). Im Jahr 2015 landete man damit bei rund 500 EUR (siehe BVerfG-Beschluss), aktuell liegen wir vermutlich eher irgendwo im Bereich um die 700 EUR (müsste man wie gesagt noch mal genauer recherchieren).
2.) Würde man stattdessen auf das MÄE zurückgreifen (z.B. 0,35*0,8*MÄE für alle oder alternativ ein altersabhängiger Faktor von 0,3 bzw. 0,5), wäre die Berechnung deutlich einfacher, genau wie du schreibst. Die ungefähre Größenordnung der resultierenden Ergebnisse dürfte sich vermutlich nicht fundamental von der bisherigen Methodik unterscheiden.

Ob diese Umstellung zulässig wäre, können vermutlich abschließend nur die Richter in Karlsruhe entscheiden. Warum man jedoch stattdessen plötzlich auf irgendwelche Pflegekinder-Regelungen zurückgreifen sollte, erschließt sich mir hingegen nicht so ganz..

GoodBye

Zitat von: despaired in Heute um 14:37Können wir KI antworten wieder sein lassen? Da hatten wir schon so oft so viel Müll hier...

Wenn man ein bisschen in der Materie drin ist, erkennt man, dass das nicht im Geringsten Mist ist.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:40Prinzipiell sehe ich es recht ähnlich:

1.) Momentan ist die Berechnung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind relativ aufwändig (Regelsatz, Kaltmiete, Heizung, Bildung, etc.). Im Jahr 2015 landete man damit bei rund 500 EUR (siehe BVerfG-Beschluss), aktuell liegen wir vermutlich eher irgendwo im Bereich um die 700 EUR (müsste man wie gesagt noch mal genauer recherchieren).
2.) Würde man stattdessen auf das MÄE zurückgreifen (z.B. 0,35*0,8*MÄE für alle oder alternativ ein altersabhängiger Faktor von 0,3 bzw. 0,5), wäre die Berechnung deutlich einfacher, genau wie du schreibst. Die ungefähre Größenordnung der resultierenden Ergebnisse dürfte sich vermutlich nicht fundamental von der bisherigen Methodik unterscheiden.

Ob diese Umstellung zulässig wäre, können vermutlich abschließend nur die Richter in Karlsruhe entscheiden. Warum man jedoch stattdessen plötzlich auf irgendwelche Pflegekinder-Regelungen zurückgreifen sollte, erschließt sich mir hingegen nicht so ganz..

Das ist schade, aber auch nicht überraschend, wenn jemand wiederholt das MÄE in den Ring wirft. Dieses hat mit der geforderten Bedarfsermittlung, bis auf die Tatsache, dass eine Annäherung in der Höhe stattfindet, nichts zu tun.
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BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:07Das ist schade, aber auch nicht überraschend, wenn jemand wiederholt das MÄE in den Ring wirft.
Du wirfst stattdessen wiederholt irgendwelche Pflegekinder-Regelungen in den Ring, die jedoch (im Gegensatz zum MÄE) keinerlei Bezug zur bisherigen BVerfG-Rechtsprechung zum Thema Besoldung haben (zumindest ist mir bislang in keiner Entscheidung auch nur eine einzige entsprechende Silbe aufgefallen).

Aber warten wir es doch einfach ab. Früher oder später werden sich die Karlsruher Richter mutmaßlich (erneut) zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind äußern (müssen). Und zwar spätestens dann, wenn ein Besoldungsgesetzgeber den genannten Mehrbedarf anhand des MÄE ermittelt (so wie beispielsweise im BMI-Entwurf vorgesehen) und anschließend dagegen geklagt wird..

tumnus

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 10:31Frage hierzu: Kann es sein, dass diese Pauschalen "überhöht" sind um Anreize zu schaffen, dass Kinder adoptiert werden? Bei diesen Werten "lohnen" sich eigene Kinder überspitzt formuliert nicht, adoptieren wäre da die "wirtschaftlichere" Variante?

Bei einer Adoption bekommst du aber außer das Kindergeld gar nichts weiter. Diese Werte gibt es nur, wenn du ein Pflegekind aufnimmst.

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:24Du wirfst stattdessen wiederholt irgendwelche Pflegekinder-Regelungen in den Ring, die jedoch (im Gegensatz zum MÄE) keinerlei Bezug zur bisherigen BVerfG-Rechtsprechung zum Thema Besoldung haben (zumindest ist mir bislang in keiner einzigen Entscheidung auch nur eine einzige entsprechende Silbe aufgefallen).

Aber warten wir es doch einfach ab. Früher oder später werden sich die Karlsruher Richter mutmaßlich (erneut) zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf ab dem dritten Kind äußern (müssen). Und zwar spätestens dann, wenn ein Besoldungsgesetzgeber den genannten Mehrbedarf anhand des MÄE ermittelt (so wie beispielsweise im BMI-Entwurf vorgesehen) und anschließend dagegen geklagt wird..

Es ist ein Beispiel für eine sachgerechte Bedarfsermittlung, die bundesweit von den Gesetzgebern zugrunde gelegt wird. Zumindest bietet es Orientierung.

Es kann aber auch sein, dass das BVerfG an der alten Rechtsprechung zur Ermittlung des alimentativen Mehrbedarfs festhält.

Das MÄE wird es nicht werden, weil es eben keine Bedarfsermittlung ist.
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BalBund

Zitat von: Phoenix in Gestern um 20:15@BalBund wird vor den Landtagswahlen noch was passieren oder kann man getrost eine Auszeit von dem Forum nehmen?
Ich verweise hierzu auf die Fahrstuhlpredigten von Hummelbrummsel. Mehr als Glauben wird man vorerst nicht aus Alt-Moabit oder anderen Standorten vernehmen können, die Sommerferien in Bayern enden am 14. September 2026.

Genießt die heutige Sonnenfinsternis, bis sie wiederkommt sind die meisten hier Wurmfutter.

Theoretisch-JA

Zitat von: BalBund in Heute um 18:07Ich verweise hierzu auf die Fahrstuhlpredigten von Hummelbrummsel. Mehr als Glauben wird man vorerst nicht aus Alt-Moabit oder anderen Standorten vernehmen können, die Sommerferien in Bayern enden am 14. September 2026.

Genießt die heutige Sonnenfinsternis, bis sie wiederkommt sind die meisten hier Wurmfutter.

...und werden bis dahin weder vom DH noch dann von den Würmern amtsangemessen besoldet werden :'(

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 14:05Genau deshalb interessiert mich an dieser Stelle, ob (unabhängig von der Herleitung) hier ein Fall von Korrelation oder Kausalität vorliegt. Es wäre doch für alle "einfacher", wenn die Berechnung nach MÄE auch den Mehrbedarf von Kind 3+ abdecken würde. Dann müsste man nicht verschiedene Herleitungen "vermischen". Mir geht es eher um eine Verfahrensvereinfachung.

Einfacher wäre das allemal und im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch wünschenswert - aber sachlich ist dieser wünschenswerte Gleichklang nicht darstellbar. Denn das MÄE ist ein Rangmaß, d.h. es stellt nur fest, wie hoch das jeweilige Einkommen in einer vom höchsten bis niedrigsten Einkommen geordneten Stichprobe an der jeweiligen Stelle der Stichprobe ist, beim Median ist also genau der Rang in der Mitte der Stichprobe von Bedeutung.

Hätten wir eine Stichprobe von sieben Haushaltseinkommen, nämlich:

1. 999.000,- €
2. 998.000,- €
3.      5,- €
4.      4,- €
5.      3,- €
6.      2,- €
7.      1,- €

läge der Median des Haushaltseinkommen bei 4,- €, während der Durchschnittsbetrag des Haushaltseinkommens bei 285.287,86 € läge.

In Anbetracht der hohen Zahl an Haushaltseinkommen, die die Stichprobe enthält, ist am Ende das Median-Äquivalenzeinkommen im Sinne eines Rangmaßes ein recht genaues Instrument, um am Ende nicht zuletzt "Armut" zu messen; denn genau dafür ist die Bemessungsmethodik als Ganzes insbesondere entwickelt worden. "Armutsgefährdet" ist ein Haushalt, der über ein zur Verfügung stehendes Einkommen von weniger als 60 % des Medianeinkommens verfügt. "Prekär" ist ein Haushalt, wenn er weniger als 80 % des Medianeinkommens zur Verfügung hat. Ein "mittleres Einkommen" ist gegeben, wenn ein Haushalt über zwischen 80 % und 120 % des Medianeinkommens verfügen kann.

So verstanden kann das Rangmaß durchaus herangezogen werden, um die Mindestbesoldung zu bemessen, die also einer vierköpfigen Beamtenfamilie im Regelfall ausnahmslos zur Verfügung stehen muss. Sie liegt bei 80 % des entsprechenden Medianeinkommens, das - da nun ein Mehrpersonenhaushalt betrachtet wird - entsprechend als Median-Äquivalenzeinkommen zu betrachten ist. Es wird nun also jeweils eine Gewichtung der vier den Haushalt bildenden Personen vorgenommen.

Ergo: Am Ende vergleicht man das Einkommen eines jeweiligen Vier-Personen-Haushalts, nämlich anhand des Median-Äquivalenzeinkommens, wie es sich aus der Stichprobe ergibt, mit der Netto-Besoldung (eigentlich: Netto-Alimentation) der typisierten vierköpfigen Beamtenfamilie, die in der verfassungsrechtlichen Prüfung betrachtet werden soll, um zu klären, ob das Mindestbesoldungsgebot verletzt ist oder nicht.

So verstanden ist eine Betrachtung von Einkommen, die hinsichtlich des MÄE auf ein Rangmaß zurückzuführen sind und hinsichtlich der Beamtengruppe auf die jeweilige sachliche Typisierung, sachgerecht. Denn der Prüfungsmaßstab bleibt weiterhin das jeweils bekleidete Amt im statusrechtlichen Sinne, das in der jeweiligen Besoldungsgruppe besoldet und alimentiert wird.

Allerdings geht es hinsichtlich des alimentativen Mehrbedarfs ab dem dritten Beamtenkind gerade nicht um die Prüfung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation, sondern der Prüfungsmaßstab ist der Bedarf des dritte und jedes weiteren Beamtenkinds. Er ist - wie in den letzten Tagen dargestellt - sachgerecht zu ermitteln und dann vollständig auszugleichen, weil alles andere dazu führen müsste, dass der kinderreiche Beamte zur Befriedigung der Bedarfe seines dritten und jedes weiteren Kindes auf die familien-neutralen Gehaltsbestandteile der ihm gewährten Besoldung und Alimentation zurückgreifen müsste, was de facto dazu führen würde, dass er im Vergleich zu einem verheirateten Beamten mit bis zu zwei Kindern, der dasselbe Amt bekleidete und in derselben Besoldungsgruppe besoldet oder alimentiert werden würde, gleichheitswidrig schlechter gestellt werden würde.

Als Folge aus Art. 3 Abs. 1 GG ist deshalb hinsichtlich von Art. 33 Abs. 5 GG der alimentative Mehrbedarf ab dem dritten Beamtenkind vollständig auszugleichen.

Nun sagt aber das MÄE nichts über diesen Bedarf aus, sondern stellt ein Instrument zur Verfügung, um Einkommen zu vergleichen - um Einkommen geht es aber, hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs mit Blick auf das dritte und jedes weitere Beamtenkind nicht, sondern um deren Bedarfe. So verstanden ist eine Heranziehung des MAE zur Bemessung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Beamtenkind ein offensichtlicher Kategorienfehler. Denn es wird zur Bemessung des Mindestmehrbedarfs, der als Bezugsgröße und also Prüfungsmaßstabs gebildet werden muss, keine Bedarfe betrachtende Methodik gewählt, sondern eine, die Einkommen betrachtet.

Das aber ist evident sachwidrig: Die entsprechende Bemessung kann die tatsächlichen Bedarfe des dritten und jedes weiteren Beamtenkindes nicht hinreichend konkretisieren, sodass eine entsprechende Bemessung zwangsläufig nicht plausibel sein kann. Entsprechend wird jede Methodik, die den alimentativen Mehrbedarf anhand des MÄE bemessen will, vom Bundesverfassungsgericht zwangsläufig als evident sachwidrig betrachtet werden, was in dem Moment zur Verfassungswidrigkeit führt, in dem der Familienzuschlag ab dem dritten Kind erheblich unterhalb eines realitätsgerecht bemessenen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind liegen wird.

Als realitätsgerecht sieht es der Senat bis auf Weiteres an, wenn hingegen das vom Gesetzgeber beachtet wird, was er in seiner letzten Leitenscheidung vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 = BVErfGE 155, 77 - in den Randnummern 31 f. wie folgt formuliert hat (BVerfGE 155, 77, 92 f., Rn. 31 f.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html):

"Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung in anderen Regelungszusammenhängen zur Verfügung stellt. Allerdings sind diese Sätze auf die Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse ausgerichtet. Ihre eingeschränkte Aussagekraft für die Höhe des den Richtern und Beamten von ihrem Dienstherrn geschuldeten amtsangemessenen Unterhalts hat der Gesetzgeber in Rechnung zu stellen. So sind etwa Bedarfssätze, die an dem äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet sind, also insbesondere die Leistungen der sozialen Grundsicherung, ihrem Zweck nach staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Die Alimentation der Richter und Beamten und ihrer Familien ist demgegenüber etwas qualitativ Anderes. Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 [264 f.]; 81, 363 [378]; 99, 300 [316]; 140, 240 [286 f. Rn. 93 f.]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 47).

Dabei lässt ein um 15% über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der von der Grundsicherung zu leistenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem den Richtern und Beamten sowie ihren Familien geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden. Diese Berechnungsmethode dient nicht dazu, die angemessene Höhe der Alimentation zu ermitteln, sondern die Grenze zur Unteralimentation. Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115% des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 [382 f.]; 99, 300 [321 f.]; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 [286 f. Rn. 93 f.]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 47)."

Diese Zusammenhänge - und noch einige andere - muss man im Blick behalten, will man die Höhe des sachgerechten Familienzuschlags ab dem dritten Beamtenkind sachgerecht bemessen. Das heißt nicht, dass nicht durchaus eine andere Methodik herangezogen werden könnte - genau darauf zielen GoodByes Überlegungen ab, die er entsprechend konkretisiert -; allerdings ist das MÄE wie gezeigt zur Bemessung ungeeignet und lässt sich der Entscheidung vom 17. September 2025 an keiner Stelle eine konkrete Ausführung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf entnehmen.

Wenn der Gesetzgeber also eine andere Methodik heranziehen will als die der genannten letzten Leitentscheidung, darf er das tun - sofern er das sachgerecht begründet.

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:31Das MÄE wird es nicht werden, weil es eben keine Bedarfsermittlung ist.
Wie gesagt, es ist sehr gut möglich, dass du Recht hast bzw. behältst. Allerdings gebe ich zu bedenken, dass das BVerfG teilweise durchaus "pragmatische" Entscheidungen trifft. Nimm als Beispiel die aktuelle Regelung: Sie basiert zunächst eindeutig auf dem klar definierten Grundsicherungsbedarf. Anschließend addiert das BVerfG jedoch einen (zumindest in meinen Augen relativ willkürlichen) Zuschlag von 15%. Würden stattdessen z.B. 20% oder 30% addiert, bekäme man deutlich andere Werte für den "alimentationsrechtlichen Mehrbedarf".

Des Weiteren ist das MÄE (je nach Interpretation) möglicherweise gar nicht so weit weg von einem "Bedarf", wie man im ersten Moment denken könnte. Denn das BVerfG schreibt beispielsweise in Rn. 64 des aktuellen Beschlusses: "Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen." Konkret meint es damit Folgendes:

- Es bedarf einer Netto-Alimentation von mindestens 60% des 2,3-fachen des MÄE, damit eine vierköpfige Beamtenfamilie nicht [akut] armuts(risiko)gefährdet ist. (paraphrasiert aus Rn. 66)
- Es bedarf einer Netto-Alimentation von mindestens 80% des 2,3-fachen des MÄE, damit eine vierköpfige Beamtenfamilie kein "prekäres" Einkommen erhält (mit dem sie bei einer Krise rasch in die Armut abrutschen könnte). (paraphrasiert aus Rn. 66)

Ähnlich könnte man möglicherweise auch bezüglich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind formulieren:
- Es bedarf einer gewissen zusätzlichen Netto-Alimentation, damit ein Beamter für den Unterhalt seines dritten und jedes weiteren Kindes nicht auf die familien-neutralen Bestandteile seines Gehalts zurückgreifen muss.

Somit würde ich es (als Laie) nicht vollumfänglich und bis in alle Ewigkeit ausschließen wollen, dass das BVerfG (und sei es nur aus "Pragmatismus"-Gründen) auch den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf in irgendeiner Form am MÄE ausrichten könnte..