Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Verwalter

Zitat von: AltStrG in Gestern um 11:00Der Beschluss des BVerfG ist eindeutig in dem Punkt, das rückwirkend kein fiktives Partnereinkommen angenommen kann. Die Bild-Tabelle ist schlicht Quatsch und entbehrt jeglicher Grundlage. In diesem Zusammenhang können die Zahlen auch gar nicht bekannt sein, weil weder das Gesetz in Berlin vorliegt, noch die benötigten Parameter dazu. Wie sagt man so schön: alles heiße Luft.

Das Gesetz wurde an die Bild durchgestochen, siehe hier https://archive.ph/KX3KW Du hast recht, wenn du sagst, dass das fiktive Partnereinkommen erst ab 2024 in Berlin galt. Jedoch scheint die Tabelle doch ein wenig runtergerechnet zu sein. Wie bliebt wohl das Geheimnis des Entwurfs bis er veröffentlicht wird.

Laut 2. Bild Artikel sollen noch FZ in Höhe von bis zu 1000 Euro pro Monat bei den Nachzahlungen hinzukommen. Nur Grundgehalt und FZ können die hohe Nachzahlungssumme von 1,3 Mrd Euro bei der kleinsten Variante bilden und dies bei 41300 Widerspruchsführern. Irgendwie scheint da ja wieder getrickst worden zu sein, wenn der Single-Beamte so wenig Nachzahlung bekommt. Ich vermute das sich das Verhältnis Grundgehalt und FZ massiv verschoben hat.

Richtig ist, dass das BVerfG im Beschluss die Anwendung des fP für die Vergangenheit ausgeschlossen hat. Ich vermute, sie machen es einfach.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

NavyBoy23

Zitat von: Callisto in Gestern um 13:45Solche Verweise auf die "Wirtschaft" sind ja immer ganz interessant:

In welchem Job außer bei den Beamten wird das Gehalt denn so bemessen, dass der Arbeitnehmer davon außer seinem Lebensunterhalt auch das eines Lebenspartners (+ 2 Kinder) mitfinanzieren soll. Unabhängig davon, ob es den Lebenspartner (und/oder 2 Kinder) tatsächlich überhaupt gibt?

Auch der Sold des Single-Beamte wird daher immer schon danach ausgericht, als habe er (fiktiv!) einen Partner und 2 Kinder, die er alleine finanzieren muss. Diesen "fiktiven Partner" gab es also schon immer. Mit dem "fiktiven Partnereinkommen" wird diese Fiktion insofern abgeändert, als nicht mehr unterstellt wird, dass der Beamte alles alleine bezahlen muss, sondern angenommen wird, dass auch der Lebenspartner einen (der Höhe nach überschaubaren) Betrag verdient, er sich also nicht komplett vom Beamtne aushalten lässt.

 

Deshalb kann man Beamte nicht mit der FW vergleichen.
Beamte sind jeder Zeit Bundesweit versetzbar.
Bestes Beispiel: Aktuell sieht es so aus das sich nicht genug freiwillige für Litauen finden. Daraus folgt das Soldaten dorthin befohlen werden. Die Familie darf sogar mit. Und jetzt sag mir wo meine Frau in Litauen einen Job findet ohne die Sprache zu sprechen?

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in 17.08.2026 23:02Hier findet man die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf in Schleswig-Holstein:

https://www.landtag.ltsh.de/parlament/umdrucke-online/?paramQuery=Besoldungs&lastQuery=Besoldungs&perSite=10&sort=E
Vielen Dank für den Hinweis. Frau Färber schreibt in ihrer Stellungnahme übrigens unter anderem auf Seite 9 Folgendes:

"Sehr viel besser und vor allem auch konsequenter wäre es, alle Familienzuschläge zu streichen und das Finanzvolumen auf die Grundbesoldung umzulegen und die Mindestalimentation in Höhe der Prekariatsschwelle ohne Differenzierung der Besoldungsgruppe all denen zu zahlen, die aus nachvollziehbaren Gründen – analog zum Beihilferecht! – kein Partnereinkommen erwirtschaften können. Hier sollten dann aber auch alle Einkünfte aus Nebentätigkeit oberhalb eines Freibetrags in Höhe z.B. des steuerlichen Übungsleiterfreibetrags angerechnet werden."

Sie möchte also zum einen sämtliche Familienzuschläge ins Grundgehalt integrieren; das hatten wir ja bereits an anderer Stelle von ihr gelesen.

Zum anderen scheint sie der Anrechnung eines tatsächlich vorhandenen Partnereinkommens - zuzüglich etwaiger Nebeneinkünfte des Beamten (!) - durchaus aufgeschlossen gegenüberzustehen. Ich hoffe doch sehr, dass Herr Wöckel diesbezüglich eine etwas andere Meinung vertreten wird..

BVerfGBeliever

P.S. Ich finde den Vorschlag von Frau Färber (zur Anrechnung von Nebeneinkünften) übrigens so absurd, dass ich aus dem Kopfschütteln nicht mehr herauskomme. Wenn ich sie richtig verstehe, soll also ein Beamter jedes Jahr am 31.12. quasi folgende Email schreiben:

"Lieber Dienstherr, ich hatte in diesem Jahr Nebeneinkünfte in Höhe von XX.XXX EUR. Auf welches Konto soll ich das Geld überweisen, damit es mit meiner Besoldung, die ich bereits erhalten habe, verrechnet wird?"

Pumpkin76

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:57P.S. Ich finde den Vorschlag von Frau Färber (zur Anrechnung von Nebeneinkünften) übrigens so absurd, dass ich aus dem Kopfschütteln nicht mehr herauskomme. Wenn ich sie richtig verstehe, soll also ein Beamter jedes Jahr am 31.12. quasi folgende Email schreiben:

"Lieber Dienstherr, ich hatte in diesem Jahr Nebeneinkünfte in Höhe von XX.XXX EUR. Auf welches Konto soll ich das Geld überweisen, damit es mit meiner Besoldung, die ich bereits erhalten habe, verrechnet wird?"

Ich vermute wohl eher anzurechnendes Erwerbseinkommen analog nach § 53 BeamtVG.

monatliche Besoldung + Erwerbseinkommen ./. Höchstgrenze (sonst würde der Beamte ja nichts nebenbei arbeiten, wenn er nicht mit einem Plus rausginge) = Ruhensbetrag, in dessen Höhe der Dienstherr seiner Alimentationsverpflichtung ledig wird.


GoodBye

Muss ich mir dann auch den Mietvorteil eines selbstgenutzten abbezahlten Eigenheims anrechnen lassen?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Henri74

Ohne jetzt mit Frau Färber inhaltlich d'accord zu gehen:
So in etwa wie in deiner erdachtem Mail, läuft es ja an manchen Stellen genau so ab. Wenn die wegen DU im Ruhestand bist und Einkünfte hast, musst du entweder monatlich deine Gehaltsabrechnungen vorlegen oder für das vergangene Jahr den Steuerbescheid im Falle einer Selbstständigkeit. Dann wird geprüft und rückwirkend verrechnet, was über den Freibetrag verdient wurde. Nebentätigkeiten von aktiven Beamten im ÖD werden auch verrechnet und die Beihilfeberechtigtung des Ehegatten muss auch über den Steuerbescheid nachgewiesen werden.
Würde halt nur dann die Fallzahlen erhöhen und damit den Personalbedarf.
Umsetzbar wäre das.
Rechtlich aber kritisch auch wegen der integrierten Herdprämie usw

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:57P.S. Ich finde den Vorschlag von Frau Färber (zur Anrechnung von Nebeneinkünften) übrigens so absurd, dass ich aus dem Kopfschütteln nicht mehr herauskomme. Wenn ich sie richtig verstehe, soll also ein Beamter jedes Jahr am 31.12. quasi folgende Email schreiben:

"Lieber Dienstherr, ich hatte in diesem Jahr Nebeneinkünfte in Höhe von XX.XXX EUR. Auf welches Konto soll ich das Geld überweisen, damit es mit meiner Besoldung, die ich bereits erhalten habe, verrechnet wird?"

GeBeamter

Zitat von: Callisto in Gestern um 13:45Solche Verweise auf die "Wirtschaft" sind ja immer ganz interessant:

In welchem Job außer bei den Beamten wird das Gehalt denn so bemessen, dass der Arbeitnehmer davon außer seinem Lebensunterhalt auch das eines Lebenspartners (+ 2 Kinder) mitfinanzieren soll. Unabhängig davon, ob es den Lebenspartner (und/oder 2 Kinder) tatsächlich überhaupt gibt?

Auch der Sold des Single-Beamte wird daher immer schon danach ausgericht, als habe er (fiktiv!) einen Partner und 2 Kinder, die er alleine finanzieren muss. Diesen "fiktiven Partner" gab es also schon immer. Mit dem "fiktiven Partnereinkommen" wird diese Fiktion insofern abgeändert, als nicht mehr unterstellt wird, dass der Beamte alles alleine bezahlen muss, sondern angenommen wird, dass auch der Lebenspartner einen (der Höhe nach überschaubaren) Betrag verdient, er sich also nicht komplett vom Beamtne aushalten lässt.

 

Nein, das ist formal nicht so. Im Gegensatz zu Beamten kann ein Mitarbeiter in der freien Wirtschaft aber grundsätzlich - und das ging bis auf die letzten beiden Jahre easy - durch Wechsel des Arbeitgebers seine Einkommenssituation so aufstellen, dass er Frau und Kinder mitfinanziert bekommt. Rein von der Theorie her. Ob Lebenshaltungskosten und wirtschaftliche Situation aus Theorie auch in den meisten Gegenden Deutschlands Praxis werden lassen, lasse ich jetzt Mal außen vor, denn ist für die Argumentation irrelevant.

Beamte können das nicht, sind deshalb grundgesetzlich besonders geschützt und sind daher inklusive ihrer Familie zu alimentieren. Der Beamte muss immer so viel verdienen, wie es seinem Amt angemessen ist und darf nicht darauf angewiesen sein, weitere Einkünfte zu erzielen. Wäre er es, wäre es einem normalen Angestellten im wesentlichen gleichgesetzt und dürfte daher nicht den beamtischen Pflichten unterworfen werden.

Dass das Beamtenverhältnis ein anderer Fall ist, ist auch daran erkennbar, dass Beamten in den sozialen Medien ja immer empfohlen wird, zu kündigen, wenn man mit der Besoldung nicht zufrieden sei.
Ein Beamter kann nicht kündigen! Ein Beamter darf um Entlastung bitten. Er ist also vollkommen auf die Zustimmung des Dienstherrn angewiesen. Es gibt auch keine Kündigungsfristen zu Gunsten des Beamten. Man kommt also ohne größere Geschütze aus dem System auch nicht mehr heraus.

GeBeamter

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:32Vielen Dank für den Hinweis. Frau Färber schreibt in ihrer Stellungnahme übrigens unter anderem auf Seite 9 Folgendes:

"Sehr viel besser und vor allem auch konsequenter wäre es, alle Familienzuschläge zu streichen und das Finanzvolumen auf die Grundbesoldung umzulegen und die Mindestalimentation in Höhe der Prekariatsschwelle ohne Differenzierung der Besoldungsgruppe all denen zu zahlen, die aus nachvollziehbaren Gründen – analog zum Beihilferecht! – kein Partnereinkommen erwirtschaften können. Hier sollten dann aber auch alle Einkünfte aus Nebentätigkeit oberhalb eines Freibetrags in Höhe z.B. des steuerlichen Übungsleiterfreibetrags angerechnet werden."

Sie möchte also zum einen sämtliche Familienzuschläge ins Grundgehalt integrieren; das hatten wir ja bereits an anderer Stelle von ihr gelesen.

Zum anderen scheint sie der Anrechnung eines tatsächlich vorhandenen Partnereinkommens - zuzüglich etwaiger Nebeneinkünfte des Beamten (!) - durchaus aufgeschlossen gegenüberzustehen. Ich hoffe doch sehr, dass Herr Wöckel diesbezüglich eine etwas andere Meinung vertreten wird..

Wie stellt sich Frau Färber das denn vor, ohne einen Anreiz zu schaffen, bspw. eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit des nicht verbeamteten Partners aufzugeben?
Zudem hieße ja die Integration in die Grundbesoldung, dass die Familienzuschläge auf alle Beamten aufgeteilt werden. Unter dem Strich hieße das, dass Singlebeamte mehr Geld bekommen und Beamte mit Familie etwas abgeben müssten. Das wäre schlicht Wahnsinn, denn inklusive der Zuschläge erreicht die Bundesbesoldung bereits jetzt bis hoch in den gD und ggf. sogar hD für kinderreiche Familien nicht einmal ein deutliches Plus gegenüber der Grundsicherung. Indem die Zuschläge entfallen und der Kuchen neu aufgeteilt würde, würde sich diese Situation verschärfen. Ich bin mir nicht sicher, ob das die Intention des BVerfG in den letzten beiden Urteilen war.

Rallyementation

#3639
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 14:57P.S. Ich finde den Vorschlag von Frau Färber (zur Anrechnung von Nebeneinkünften) übrigens so absurd, dass ich aus dem Kopfschütteln nicht mehr herauskomme. Wenn ich sie richtig verstehe, soll also ein Beamter jedes Jahr am 31.12. quasi folgende Email schreiben:

"Lieber Dienstherr, ich hatte in diesem Jahr Nebeneinkünfte in Höhe von XX.XXX EUR. Auf welches Konto soll ich das Geld überweisen, damit es mit meiner Besoldung, die ich bereits erhalten habe, verrechnet wird?"

Das "falsche" Wort Nebeneinkünfte hat dich zum Beamten als Einkunfts-Person selbst geführt. Fr. Färber meint in den beiden Absätzen allerdings immer die Partner/in und deren Gesamteinkommen, das wie z.B. "Gemäß § 6 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommenssteuergesetzes) der Ehegattin/Lebenspartnerin oder des Ehegatten/Lebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Antragstellung 20.000 Euro nicht überstieg oder abzusehen ist, dass im laufenden Kalenderjahr das Einkommen unter 20.000 Euro liegen wird."

Es wäre wirklich eine Lachnummer Fr. Färbers, wenn bei der Partner/in deren Haupteinkommen unberücksichtigt bleiben darf, aber nur deren weiteren Nebeneinkunft/künfte ab einer Freigrenze alimentativ mindernd berücksichtigt wird.

Allerdings dreht sie damit auch das Prinzip Partnereinkommmen um. Während derzeit einfach ein Pauschalbeitrag z.B. ca. 20.000 € mindernd berücksichtigt wird (d. h. es lohnt sich nicht für die Partner/in aufzustehen und Einkommen zu erarbeiten) und alles was darüber hinaus geht (was in der Regel gar nichts bis wenig ist), das Beamtendoppelverdienerpärchen "behalten" darf.

Bei Fr. Färber darf die Partner/in bis zu 20.000 € behalten, aber alles was darüber hinausgeht, darf bis zur Mindestalimentation abgeschöpft werden.

Rechnung: Beamter mit 10 Kindern und Vorstandsgattin heißt der Beamter bekommt Mindestalimentation, der Löwenanteil ist von der Vorstandsgattin beizusteuern.

Wie sie auf ihren Vorschlag kommt, das ein bisher ausgezahltes reales Zuschlagsgesamtvolumen auf alle Beamte zukünftig gleichzuverteilen wäre, anstatt einfach ersatzlos zu streichen und in der Grundgehaltsneubestimmung außen vor zu lassen, ist mir eher ein Rätsel.

Fazit: Mindestalimentation für alle und eine Abstandsleiter für die höher gelegenen Besoldungsgruppen. Familienbildung und deren Finanzierung ist Sache des Partners, sofern nicht erwerbsunfähig. Bei einer 4K-Mindestalimentation ist die Partnerfinanzierung bei 1 bis 2 Kindern vielleicht noch gering, nur bei mehr Kindern wird die Beamtenalimentation immer mehr subsidiär herangezogen.

Sind damit die "Standard"-Beamten besser dran mit Färbers Methodik: Mindestalimentation (ohne Abzüge eines (fikiven) Partnereinkommens + ggf. 20 tsd. € Partnereinkommen + auf Antrag Vielkind Familienzuschläge des Dienstherren, wenn nicht auf weiteres (höheres) Partnereinkommen zurückgegriffen werden kann?

BPolFrust

Das ist doch alles ein kompletter Witz. Egal wieviel man jetzt rechnet, hofft und auf unsere nutzlose Gerichtsbarkeit vertraut...
Mit dem ,,amtsangemessenen" Sold des Entwurfes aus April, hätte ich genau 66€ netto mehr gehabt im Monat. Also im Prinzip genau das, was ich durch die Tarifübertragung erhalten hätte.
Das fiktive Partnereinkommen ist im Endeffekt genau das, was uns der DH die letzten Jahre geschuldet hat.
Ein wunderschönes Nullsummenspiel und die Gerichte gehen schön mit.

Der DH ignoriert vorsätzlich seit 6 Jahren Urteile des BVerfG und wir bekommen weiterhin gesagt ,,das streiken dürft ihr nicht", denn es gibt ja einen ,,effektiven Rechtsschutz" für Beamte. Niemand kann den DH dazu zwingen eine verfassungsgemäße Alimentation einzuführen.

Mittlerweile ist alles so weit verschleppt, dass sich weder Bund noch die Länder eine verfassungsmäßige Alimentation leisten kann.

Die Gericht werden uns einen Scheiß helfen, weil sie nichts weiter tun können als ,,Du Du" zu sagen.

Die Gewerkschaften sind genauso nutzlos, weil dort auch nur jeder an sich selbst denkt.

Die könnten es eskalieren, damit wirklich mal etwas passiert. Bestreikt mal für eine Woche sämtliche Grenzkontrollen an den Flughäfen, mal sehen wie schnell der DH dann einlenkt.

Leider wird das nur nie passieren.

BVerfGBeliever

@Rallyementation, aus meiner Sicht ist es recht uneindeutig formuliert (mit möglicher Tendenz zu deiner Interpretation):

"Sehr viel besser und vor allem auch konsequenter wäre es, alle Familienzuschläge zu streichen und das Finanzvolumen auf die Grundbesoldung umzulegen und die Mindestalimentation in Höhe der Prekariatsschwelle ohne Differenzierung der Besoldungsgruppe all denen zu zahlen, die aus nachvollziehbaren Gründen – analog zum Beihilferecht! – kein Partnereinkommen erwirtschaften können. Hier sollten dann aber auch alle Einkünfte aus Nebentätigkeit oberhalb eines Freibetrags in Höhe z.B. des steuerlichen Übungsleiterfreibetrags angerechnet werden."

-> Falls sich hier auf Partnereinkommen bezieht, geht es in der Tat um die Nebeneinkünfte des Partners. Falls sich hier hingegen auf Mindestalimentation bezieht, geht es um die Nebeneinkünfte des Beamten.


Ähnliches gilt für die Zusammenfassung auf Seite 10:

"Überprüfung des Konzepts der Familienzuschläge und Familienergänzungszuschläge (a) auf der Basis einer empirischen Fundierung der Partnererwerbstätigkeit und deren Einkommen sowie von Nebeneinkünften, (b) hinsichtlich der daraus folgenden Grundkonzeption aller Familienzuschläge mit ggf. Anrechnung der tatsächlichen Partnereinkommen und Nebeneinkünfte"

-> Je nach Interpretation der beiden Worte sowie bzw. und ergibt sich eine unterschiedliche Aussage..

Rheini

Warum beschäftigt man sich mit irgendwelchen Aussagen und rechnereien bzgl. des Partnereinkommens?

Ich gehe derzeit davon aus, dass es nicht rechtens ist. Ich fange erst an damit zu rechnen, wenn das BVerfG es durchgewunken hat.

Tarifgeist

Zitat von: NavyBoy23 in Gestern um 14:12Deshalb kann man Beamte nicht mit der FW vergleichen.
Beamte sind jeder Zeit Bundesweit versetzbar.
Bestes Beispiel: Aktuell sieht es so aus das sich nicht genug freiwillige für Litauen finden. Daraus folgt das Soldaten dorthin befohlen werden. Die Familie darf sogar mit. Und jetzt sag mir wo meine Frau in Litauen einen Job findet ohne die Sprache zu sprechen?

Das Thema sollten wir schnell wieder schließen. Ich wurde hierfür bereits verbal ausgepeitscht ;D

AltStrG

Zitat von: Verwalter in Gestern um 14:00Das Gesetz wurde an die Bild durchgestochen,

Da wurde nichts durchgestochen, ich wette, da ist noch nichts. WENN es einen kompletten Gesetzentwurf geben würde, würde/müsste/hätte er bereits durch die Resorts zur Abstimmung laufen (müssen), inkl. der Fachbeteilung und der Justiziariate.

Aber es ist nichts bekannt.