Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 10:11Im Ergebnis führt dies dazu, dass sowohl der Grundschullehrer als auch der Jungjurist aufgrund der 2 Staatsexamen mit A13 eingruppiert werden. M.E. verhindert in diesem Bereich das Fehlen einer Binnendifferenzierung, dass man z.B. im juristischen Bereich attraktivere Gehälter bieten kann. Es würden immer 750.000 Lehrer mitziehen.

Was hindert den DH daran, die R-Besoldung von der A-Besoldung abzukoppeln?
Da es sich eh um eine eigene Besoldungsordnung handelt, spricht mMn viel dafür, dass man das begründen könnte - zumindest deutlich einfacher, als (fiktive) Partnereinkommen oder andere Bezugsgrößen zu begründen.

GoodBye

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 10:38Was hindert den DH daran, die R-Besoldung von der A-Besoldung abzukoppeln?
Da es sich eh um eine eigene Besoldungsordnung handelt, spricht mMn viel dafür, dass man das begründen könnte - zumindest deutlich einfacher, als (fiktive) Partnereinkommen oder andere Bezugsgrößen zu begründen.

Es gibt auch qualifizierte Juristen im hD, sprich der A-Besoldung, die im Übrigen die Durchgangsstation ist Richtung Besoldungsordnung B. Diese knüpft in ihren Eingangsämtern, ebenso wie die Besoldungsordnung R derzeit noch an die Ämter A14/A15 der Besoldungsordnung A an.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Pumpe14

Ich verstehe grundsätzlich die Argumentationen, warum Lehrer zukünftig nicht mehr verbeamtet werden sollen.

Mein Kernargument dagegen, wäre insbesondere das Streikrecht. Man Stelle sich vor, die Lehrerschaft streikt pro Jahr noch irgendwie ne Woche, zusätzlich. Wieviele berufstätige Eltern müssten, zusätzlich zu den üppigen Ferienzeiten, ihre Arbeit einstellen und die Kinder zu Hause bespaßen.

Wenn man bedenkt, dass ein bundesweiter Feiertag die Wirtschaft 5-8 Milliarden und den Staat 2 Milliarden an Steuern kostet, kann man sich überlegen was die fehlenden Arbeitsleistung wegen Kinderbetreuung kostet

Dunkelbunter

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 10:58Ich verstehe grundsätzlich die Argumentationen, warum Lehrer zukünftig nicht mehr verbeamtet werden sollen.

Mein Kernargument dagegen, wäre insbesondere das Streikrecht. Man Stelle sich vor, die Lehrerschaft streikt pro Jahr noch irgendwie ne Woche, zusätzlich. Wieviele berufstätige Eltern müssten, zusätzlich zu den üppigen Ferienzeiten, ihre Arbeit einstellen und die Kinder zu Hause bespaßen.

Wenn man bedenkt, dass ein bundesweiter Feiertag die Wirtschaft 5-8 Milliarden und den Staat 2 Milliarden an Steuern kostet, kann man sich überlegen was die fehlenden Arbeitsleistung wegen Kinderbetreuung kostet

Und zusätzlich muss man sich fragen, ob man die Schulpflicht aufrecht erhalten kann, wenn Lehrer streiken dürfen.
Weil eine Pflicht bedeutet auch ein Recht auf Schule.

Rheini

Bei den Lehrern muss man halt schauen, was einem wichtig ist. Swen hat ja mal vor einiger Zeit ausgeführt das es durchaus plausible Gründe gibt, dass zumindest ein Teil der Lehrerschaft Beamte sein müssen.

Und jetzt ist wieder der DH am Zuge. Verbeamtet er nur einen Teil der Lehrerschaft oder alle usw.

Wenn er alle verbeamtet muss er die aA zahlen, wenn ein (großer) Teil Angestellte sein sollen muss er schauen wie er die Vergütung anlegt das er genug Personal findet, er bei Streiks die Schulen organisiert und das er genügend Haushaltsmittel (wahrscheinlich während der aktiven Zeit der Lehrer Mehrkosten) hat.

Da sind wir alle nur Zuschauer.

Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 10:46Es gibt auch qualifizierte Juristen im hD, sprich der A-Besoldung, die im Übrigen die Durchgangsstation ist Richtung Besoldungsordnung B. Diese knüpft in ihren Eingangsämtern, ebenso wie die Besoldungsordnung R derzeit noch an die Ämter A14/A15 der Besoldungsordnung A an.



Das ist mir bewusst. Meine Frage bleibt gleichwohl identisch. Man könnte sowohl R als auch B abkoppeln und erhöhen. Juristen außerhalb R und B könnte man entsprechend höher in A eingruppieren als Lehrer, da der Abstand zu R und B dann ja kein Problem mehr ist.

GoodBye

Es geht doch garnicht um das Thema Verbeamtung ja oder nein. Hier sprechen gute Gründe auch dafür, den bisherigen Modus beizubehalten.

Es geht um die Besoldungsstruktur und um die vom BVerfG benannte Heterogenität der Besoldungsgruppe A.

Perspektivisch betrachtet, und auf das Thema Perspektive weist auch AltStrG immer wieder hin, werden wir generell weniger Einstellungen im Bereich Lehramt haben. Die Geburtenrate fällt immer weiter, man wird viele Altersabgänge nicht ersetzen. Das ist meine Einschätzung.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 11:11Das ist mir bewusst. Meine Frage bleibt gleichwohl identisch. Man könnte sowohl R als auch B abkoppeln und erhöhen. Juristen außerhalb R und B könnte man entsprechend höher in A eingruppieren als Lehrer, da der Abstand zu R und B dann ja kein Problem mehr ist.

Dort haben wir politisch das nächste Problem. Man will - in Deutschland wohl auch mit gewerkschaftlich geprägt - nicht an die Besoldungsordnung B heran, weil die ja offensichtlich "genug erhalten" - auch hier erfolgt also ein Bemessung nach Gusto. Man müsste diese aber zwingend erhöhen, wenn man einen neuen Bezugspunkt in der Besoldungsgruppe A für die Besoldungsgruppe B setzen will.

Man kann der Heterogenität nur begegnen, indem man gesonderte Besoldungsordnungen schafft. Daran hat der Gesetzgeber aber mit Sicherheit ein geringes Interesse.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 10:11Der Abstecher ist nicht vollkommen irrelevant, geht aber von falschen Grundlagen aus. M.E. ist es unproblematisch, dass Lehrer weiterhin verbeamtet sind. Dies ist historisch so gewachsen und aufgrund dieser jahrzehntelangen Übung wesentlicher Faktor für die Personalgewinnung.

Wo es aber hakt ist die Struktur der Eingruppierung in Besoldungsgruppen:

"Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Beamtenbesoldung bislang darauf abgestellt hat, dass die Amtsangemessenheit der Besoldung auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen zu bestimmen sei, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 140, 240 <293 Rn. 107>; 155, 1 <43 Rn. 89>), ist dieses weitere Kriterium auf geeignete Fälle zu beschränken. Denn ein aussagekräftiger Bezug zur Privatwirtschaft wird bereits durch den Nominallohnindex hergestellt. Eine gesonderte Gegenüberstellung erscheint daher mit Blick auf die Heterogenität der in Rede stehenden Ämter und Funktionen sowie angesichts der erforderlichen Straffung der Prüfung entbehrlich. Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 Rn. 124>; 155, 1 <43 Rn. 89>) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein."

Das heißt, auch wenn es die Länder betrifft und nicht den Bund, dass der große Lehrkörper quasi eine Anpassung in Bereichen verhindert, die mittlerweile privatwirtschaftlich enteilt sind. Dies hängt damit zusammen, dass zunächst an formelle Qualifikation in Form von Abschlüssen angeknüpft wird. Eine Vergleichbarkeit von Tätigkeiten in der Wirtschaft, die mit dem Lehramt vergleichbar sind, ist nur schwer möglich.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass sowohl der Grundschullehrer als auch der Jungjurist aufgrund der 2 Staatsexamen mit A13 eingruppiert werden. M.E. verhindert in diesem Bereich das Fehlen einer Binnendifferenzierung, dass man z.B. im juristischen Bereich attraktivere Gehälter bieten kann. Es würden immer 750.000 Lehrer mitziehen.


Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das Beamtenstreikverbot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu betrachten, ist die Sachlage darüber hinaus aus mehreren Gründen durchaus komplexer, als das hier - nicht von Dir, GoodBye - wiederkehrend beachtet wird, was ich nur an drei Feststellungen des Senats kurz anreißen möchte (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/rs20180612_2bvr173812.html); Rheini verweist zurecht darauf, dass ich dazu in der Vergangenheit bereits deutlich umfassendere Betrachtungen angestellt habe - denn das Problemfeld ist verfassungsrechtlich komplex:

1. Der Senat hat 2018 nicht offengelassen, ob Lehrkräfte hoheitliche Aufgaben vollzögen - das ist mindestens in Teilen der Fall -, er hat hingegen nur den Grad an (möglichen) hoheitlichen Aufgaben offengelassen, dabei aber ein weiteres Mal klargestellt, dass das Verrichten hoheitlicher Aufgaben zumindest in Teilen ihrer Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnte. Entsprechend hat es seine Position dazu bereits im nicht unerheblichen Maße konkretisiert, indem er ausgeführt hat: "Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK kann die Ausübung der Gewährleistungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung beschränkt werden." (Rn. 185) Damit hat er - das Streikverbot betreffend; Art. 11 Abs. 1 EMRK betrachtet die Koalitionsfreiheit als ein Grundrecht - einen durchaus engeren Kreis gezogen, was eindeutig als Zuordnung der Staatsverwaltung mit hoheitlichen Befugnissen verstanden werden muss. Dabei hat er zugleich klargestellt: "Die Frage, ob Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Deutschland dem Bereich der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK zuzuordnen sind, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bislang noch nicht beantwortet. Er hat diese Frage vielmehr in zwei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Verfahren jeweils mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen" (Rn. 186). Hier dürfte eine maßgeblicher Grund liegen, wieso der Senat eine hinreichende Klarstellung bislang vermieden hat, wie Lehrkräfte im Rahmen hoheitlicher Befugnisse regelmäßig zu betrachten seien, um aber nachfolgend eine klar verständliche Einordnung zu vollziehen, wie er die Sachlage zu betrachten hätte, sofern er dazu veranlasst werden würde: "Nach Auffassung des Senats sind beamtete Lehrerinnen und Lehrer als Angehörige der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK anzusehen." (Rn. 187) Denn hier erfolgt eine ausblickende Gleichstellung nicht zuletzt mit der Polizei und den Streitkräften, die insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass der Senat seit jeher davon ausgeht, dass Lehrkräfte mindestens in Teilen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen oder wahrnehmen dürfen. Entsprechend führt der Senat in der Rn. 188 (Hervorhebungen durch mich) aus:

"Für den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bereich der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ergibt sich zudem ein besonderes Interesse des Staates an der Aufgabenerfüllung durch Beamtinnen und Beamte. Schulwesen und staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag nehmen im Grundgesetz (Art. 7 GG) und den Verfassungen der Länder einen hohen Stellenwert ein. Mitunter ist die Beschäftigung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis als Regelfall vorgesehen (vgl. Art. 133 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern). Zwar nehmen Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 119, 247 <267>)." Hier wird also in der von mir hervorgehobenen Passage zweierlei klargestellt, dass Lehrkräfte in der Regel nicht schwerpunktmäßig, dass sie aber durchaus wiederkehrend hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen würden.

2. Darüber hinaus führt der Senat in der Rn. 159, durchaus mit Blick auf auf das gerade zitierte  besondere Interesse des Staates an der schulischen Aufgabenerfüllung durch Beamtinnen und Beamte, aus: "So könnte im Bereich des Schulwesens die Schulleitung bei frühzeitiger Ankündigung der Streikmaßnahme (zumindest) auf eine Schülerbetreuung durch Notdienste hinwirken und im Einzelfall auch Streikverbote aussprechen. Allerdings wäre dies – und hierin liegt wegen der Unkalkulierbarkeit ein gewichtiger Einwand – nur dann möglich, wenn sich ein ausreichender Anteil der Beamten dazu entschiede, nicht zu streiken, oder von einer Streikteilnahme durch im Einzelfall ausgesprochene Verbote ausgeschlossen werden könnte." Da angestellten Lehrkräften ein Streikverbot schwerlich erteilt werden könnte, bliebe - sobald eine unkalkulierbare Zahl an Lehrkräften sich für eine Streikbeteiligung entschieden - die mögliche Aufrechterhaltung der Notbetreuung ggf. nicht automatisch gesichert. Diese Notbetreuung zu gewährleisten, ist das staatliche Schulwesen aber verpflichtet. Das Grundrecht auf Bildung und die auf ihr fußende staatliche Schulpflicht lassen ein Recht auf eine entsprechende Notbetreuung erwachsen, das gerichtlich eingeklagte werden kann. Sobald aber ein ordnungsgemäßer Notdienst nicht mehr hinreichend gewährleistet werden könnte, würde die staatliche Verwaltung hier nicht mehr hinreichend gewährleistet sein.

3. In diesem Zusammenhang führt der Senat in der Rn. 160 darüber hinaus aus: "Bei länger andauernden Arbeitskämpfen und der Beteiligung von Inhabern schulischer Funktionsstellen ließe sich zudem der – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 47, 46 <71>; 93, 1 <21>; 98, 218 <244>), kurz ein funktionierendes Schulsystem (vgl. BVerfGE 138, 1 <29 Rn. 80>), nicht mehr durchgängig sicherstellen." Damit wird nun in Abhängigkeit zu den unter den Nr. 1 und 2 angerissenen Ausführungen deutlich, dass zu erwarten sein dürfte, dass das BVerfG entscheiden wird, dass mindestens die Schulleitungen im engeren Sinne verbeamtet sein müssen, nämlich mindestens jene Teile, denen es am Ende obliegt, die unabdingbar notwendigen Notdienste zu regeln. Da nun aber eine nachträgliche Verbeamtung von angestellten Lehrkräften, sobald sie entsprechend befördert werden würde, nicht immer ohne Weiteres möglich sein dürfte, die beamtenrechtlichen Besonderheiten der Beförderung zugleich nicht so ohne Weiteres auf angestellte Lehrkräfte übertragen werden könnte (sie würde ja erst nach ihrer Beförderung - so geregelt - in ein Beamtenverhältnis eintreten), dürfte auch hier ein Problemfeld vorgefunden werden, wenn erst eine gehörige Zahl an Lehrkräften nicht mehr verbeamtet sein würde, das in der Praxis spätestens dann zu immer größeren praktischen Problemen führen muss, je weniger verbeamtete Lehrkräfte bspw. zu gewährleistende Notdienste nicht hinreichend vollziehen könnten bzw. müssten. Das, was das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich von Nachhaltigkeit insgesamt in den letzten Jahren in anderen Zusammenhängen ausgeführt hat, dürfte nicht so ohne Weiteres für das Bildungswesen als solches ausgeklammert werden können, so ist zu vermuten. Denn dafür kommt dem staatlichen Bildungswesen in der Wertordnung des Grundgesetzes eine viel zu herausragende Bedeutung zu. Insgesamt dürfte bspw. die weitere Andeutung ein deutlicher Fingerzeig sein, wie sich die Sachlage dem Bundesverfassungsgericht am Ende darstellen müsste, wenn erst systematisch in allen 16 Bundesländern dazu übergegangen werden würde, Lehrkräfte regelmäßig als Angestellte zu beschäftigen (die Passage ist im Rahmen der - vom Senat verworfenen - Möglichkeit ausgeführt worden, dass es ggf. Beamte mit und ohne Streikrecht geben könnte):

"Hiernach verbliebe es für Beamte, die schwerpunktmäßig hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne dieser Vorschrift ausübten, auch weiterhin bei einem Streikverbot; allen anderen Beamtinnen und Beamten wäre ein Streikrecht zuzubilligen (in diesem Sinne auch BVerwGE 149, 117 <134 f. Rn. 60 ff.>; dagegen Katerndahl, Tarifverhandlung und Streik als Menschenrechte, 2017, S. 435 ff., 454; für eine Änderung des Grundgesetzes Mett, Das Streikrecht im öffentlichen Dienst, 2017, S. 173 f.). Gegen eine solche funktionale Aufspaltung des Streikrechts sprechen die mit dem Begriff der hoheitsrechtlichen Befugnisse zusammenhängenden Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. Luber, RiA 2018, S. 4 <6 f.>). Bereits die trennscharfe Differenzierung, wann bei einer konkreten Diensthandlung hoheitsrechtliche Befugnisse wahrgenommen werden und wann nicht, erweist sich als außerordentlich schwierig." (Rn. 161)

Ergo: Die Frage, ob Lehrkräfte nicht mindestens in Teilen in ein Beamtenverhältnis berufen werden müssen, sobald sie in ein staatliches Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, dürfte schon lange geklärt sein. Es wird den 16 Bundesländern durchaus möglich sein - je nach dem aktuellen Anteil bestehender Beamtenverhältnisse im schulischen Sektor -, einen gewissen Zeitraum regelmäßig davon abzusehen, Lehrkräfte bei Eintritt in den öffentlichen Dienst regelmäßig nicht zu verbeamten. Als regelmäßig dauerhafte Organisation des schulischen Bildungswesens wird diese Praxis aber nicht Bestand haben können - das unabhängig davon, dass die Zahl an potenziellen zukünftigen Kolleginnen und Kollegen erheblich zusammenschrumpfen dürfte, wenn die Tätigkeit regelmäßig im Angestelltenverhältnis verrichtet und damit zugleich die Entlohnung zwangsläufig signifikant geringer ausfallen werden sollte.

@ Dogmatikus

Es gibt eine längere Rechtsprechung des Senats, die es den Gesetzgebern erlaubte, die R- und A-Besoldung voneinander zu trennen. Jedoch müsste dafür ein sachlicher Grund vorliegen, den der Senat in den 1960er Jahre nicht gesehen hat. Darüber hinaus erführe das Abstandsgebot weiterhin die ihm gegebene Bedeutung. Da nun Staatsanwälte der Besoldungsordnung A zuzuordnen wären, stellte sich die Frage, wie es sachlich zu rechtfertigen wäre, dass sodann zukünftig R-besoldete Richter erheblich besser im Rahmen der nur für sie geltende Besoldungsordnung R besoldet werden sollten als Staatsanwälte, die nun in der Besoldungsordnung A keine entsprechenden Gehaltssteigerungen erhielten. Denn ein systeminterner Grunde wäre dafür nicht ersichtlich - würde es ihn geben, dürften Staatsanwälte heute nicht im Rahmen der Besoldungsordnung R besoldet werden...

Auch hier liegt also eine komplexe Knobelaufgabe für Dienstherrn vor, die sie rein fiskalisch nicht bewältigen können...

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 11:18Dort haben wir politisch das nächste Problem. Man will - in Deutschland wohl auch mit gewerkschaftlich geprägt - nicht an die Besoldungsordnung B heran, weil die ja offensichtlich "genug erhalten" - auch hier erfolgt also ein Bemessung nach Gusto.
Als der BMI-Entwurf im April veröffentlicht wurde, war es in der Tat wie von dir geschildert. Es gab einen großen "Aufschrei" in der Bild-Zeitung, daraufhin wurden die geplanten Erhöhungen der B-Besoldungen signifikant reduziert.

Anders sieht es hingegen in Brandenburg aus: Dort soll rückwirkend ab 01.01.2026 die A5-Besoldung um 7,21% (also um monatlich rund 237 EUR), die A16-Besoldung um 17,94% (also um monatlich rund 1.554 EUR) und die B11-Besoldung um 23,76% (also um monatlich rund 3.854 EUR) angehoben werden..

BPolFrust

Für mich besteht bei Lehrern nicht das Problem ob sie verbeamtet werden, sondern wie sie eingestuft werden.

Ich sehe es wie viele oben bereits geschrieben haben.

Die Einstufung in A13 ist dieselbe wie bei einem Volljuristen (vgl. Polizeirat).

Außerdem gibt es im Lehrerberuf quasi kein Leistungsprinzip, wenn du mehr oder weniger im Endamt eingestuft wirst.

Niemand kann sich 40 Jahre lang rein intrinsisch motivieren.
Egal wie schlecht oder demotiviert du in deinem Beruf bist, du bekommst immer dein A13 mit wachsenden Erfahrungsstufen.

Alleine um die Leute die ersten Jahre mehr zu motivieren, müsste man sie niedriger eingruppieren (vielleicht A11 oder so).

Die Aussichten aufzusteigen oder befördert werden zu können sind immer noch die besten Faktoren eine gute Leistung zu zeigen.


Hummel2805

Ihr meine lieben unterbezahlten Beamten und Beamtinnen, sowie alle Hobby-Juristen,

ich melde mich aus meinen Wanderurlaub aus dem bayrischen Voralpenland zurück.
Auch ein lieben Gruß unseres Ministers. Wir wollen den Glauben an eine angemessene Besoldung nicht verlieren.
Im 1. Korintherbrief 15, Vers 52 lesen wir von dem Kommen des Herrn in einem Augenblick, und das ganz plötzlich zur einer Zeit der letzten Posaune.
Man meint die Koalition steht nun vor den Wahlen in einer Zeit der letzten Posaune. Dies ist nicht so, denn bei einem steilen Anstieg mit dem Minister auf einen Berg verglich er die Situation mit dem hiesigen Gesetzespaket. Es ist ein mühsamer Weg. Aber wenn der Gipfel erstmal erreicht ist, werden nicht mehr zurückschauen, sondern in die schöne Sonne der amtsangemessenen Alimentation hineinschauen.

Dies ein paar herbeigesehnte Worte an Euch da draußen, verliert den Mut nicht, schaut nach vorne und kommt nicht vom Weg ab.

Euer Hummel

Knecht

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 12:15Ihr meine lieben unterbezahlten Beamten und Beamtinnen, sowie alle Hobby-Juristen,

ich melde mich aus meinen Wanderurlaub aus dem bayrischen Voralpenland zurück.
Auch ein lieben Gruß unseres Ministers. Wir wollen den Glauben an eine angemessene Besoldung nicht verlieren.
Im 1. Korintherbrief 15, Vers 52 lesen wir von dem Kommen des Herrn in einem Augenblick, und das ganz plötzlich zur einer Zeit der letzten Posaune.
Man meint die Koalition steht nun vor den Wahlen in einer Zeit der letzten Posaune. Dies ist nicht so, denn bei einem steilen Anstieg mit dem Minister auf einen Berg verglich er die Situation mit dem hiesigen Gesetzespaket. Es ist ein mühsamer Weg. Aber wenn der Gipfel erstmal erreicht ist, werden nicht mehr zurückschauen, sondern in die schöne Sonne der amtsangemessenen Alimentation hineinschauen.

Dies ein paar herbeigesehnte Worte an Euch da draußen, verliert den Mut nicht, schaut nach vorne und kommt nicht vom Weg ab.

Euer Hummel

Uff.. :D :D :D

Flieg Hummel, flieg

Rheini

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 12:15Es ist ein mühsamer Weg. Aber wenn der Gipfel erstmal erreicht ist, werden nicht mehr zurückschauen, sondern in die schöne Sonne der amtsangemessenen Alimentation hineinschauen.
Euer Hummel

Ich hoffe sein Name ist nicht Sisyphos .......

tunnelblick

Zitat von: Quasselstrippe in Heute um 09:28Genau... bei der öffentlichen Verwaltung heißt das dann: schlankere, effizientere Prozesse; mehr Digitalisierung und Automatisierung, weniger Menschen, kleinere Anzahl an Gehältern (dafür eben höhere Gehälter bei denen, die noch welche bekommen)

Ich sehe KI (erstmal teu(r)er) und eine Nichtnachbesetzung von Stellen "Dank" KI.