Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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ReferentIn

Da ja hier jeder seine Wünsche äußert, ich vertrete folgenden Ansatz:

Die amtsangemessene Alimentation wird nicht durch familienbezogene Zuschläge hergestellt, sondern muss bereits im Grundgehalt selbst sichergestellt sein. Das Grundgehalt muss so bemessen sein, dass es den realen Lebensbedarf einer vierköpfigen Familie ohne zusätzliche Familienzuschläge decken kann. Dies stellt die Untergrenze dar, unter die die Besoldung nicht fallen darf. Damit wird die Alimentationspflicht des Dienstherrn unmittelbar im Grundgehalt erfüllt und nicht erst über nachrangige Familienzuschläge hergestellt.

Die sogenannte Vier-Personen-Familie kann dabei als Referenzgröße für die Bestimmung der Mindestalimentation herangezogen werden. Sie sollte jedoch nicht lediglich als Berechnungsgröße dienen, anhand derer anschließend ein Familienzuschlag konstruiert wird.

Vielmehr spricht einiges dafür, die Vier-Personen-Familie als absolute Untergrenze der amtsangemessenen Gesamtalimentation zu verstehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass die amtsangemessene Alimentation auch die Möglichkeit gewährleisten muss, eine Familie angemessen zu unterhalten. Zugleich hat es klargestellt, dass die familienneutralen Bestandteile des Gehalts nicht dadurch aufgezehrt werden dürfen, dass der Beamte seinen Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern nachkommen muss. Insbesondere im Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u. a. – hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass einem Beamten nicht zugemutet werden darf, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, wenn die Grundgehaltssätze zusammen mit den Familienzuschlägen bereits für zwei Kinder amtsangemessen bemessen sind.

Diese Rechtsprechung lässt sich dahingehend weiterdenken, dass das Grundgehalt selbst zunächst eine eigenständige, familienunabhängige amtsangemessene Alimentation gewährleisten sollte. Die Vier-Personen-Familie wäre danach nicht lediglich eine Rechengröße für die Höhe eines Familienzuschlags, sondern eine Referenz für die unterste Grenze dessen, was das Grundgehalt eines Beamten bereits ermöglichen muss.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob die Familie aus dem Grundgehalt finanziert werden kann oder ob ein wesentlicher Teil der amtsangemessenen Lebensführung erst durch einen Familienzuschlag ermöglicht wird. Für die hier vertretene Auffassung ist Letzteres nicht ausreichend. Das Amt selbst muss bereits mit einem Grundgehalt verbunden sein, das eine amtsangemessene Lebensführung einschließlich der typisierend zugrunde gelegten familiären Lebensverhältnisse ermöglicht.

Familienzuschläge könnten anschließend dort ansetzen, wo die tatsächliche familiäre Belastung über diese Referenz hinausgeht. Kommen beispielsweise ein drittes, viertes oder weiteres Kind hinzu, kann der hierdurch entstehende zusätzliche Bedarf über entsprechende Zuschläge berücksichtigt werden. Dadurch würde verhindert, dass der zusätzliche Familienbedarf zulasten der für das Amt geschuldeten, familienneutralen Alimentation geht.


Die Vier-Personen-Familie wäre damit keine Obergrenze und auch nicht der eigentliche Zweck des Familienzuschlags, sondern eine Mindestgröße. Das Grundgehalt müsste mindestens so bemessen sein, dass die amtsangemessene Alimentation auf dieser Grundlage bereits für diese Referenzfamilie gewährleistet ist. Erst ein darüber hinausgehender, durch eine größere Kinderzahl entstehender Bedarf wäre zusätzlich über Familienzuschläge auszugleichen.


Ob das Ganze finanzierbar ist angesichts der 100 Milliarden die an anderer Stelle geflossen sind, ist nachrangig. So wie die Grundsicherung angemessen zu erfolgen hat, gilt dies ebenso für die Besoldung.

Mahlzeit 😋

Libor

Zitat von: ReferentIn in Heute um 12:10Da ja hier jeder seine Wünsche äußert, ich vertrete folgenden Ansatz:

Die amtsangemessene Alimentation wird nicht durch familienbezogene Zuschläge hergestellt, sondern muss bereits im Grundgehalt selbst sichergestellt sein. Das Grundgehalt muss so bemessen sein, dass es den realen Lebensbedarf einer vierköpfigen Familie ohne zusätzliche Familienzuschläge decken kann.

(...)

Ob das Ganze finanzierbar ist angesichts der 100 Milliarden die an anderer Stelle geflossen sind, ist nachrangig. So wie die Grundsicherung angemessen zu erfolgen hat, gilt dies ebenso für die Besoldung.


Andere Ansicht BVerfG

Siehe der vorstehende Beitrag:
"Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können." (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18).

Hier nicht verfassungsrechtlich gebotene ,,Wünsche" zu formulieren, die weder finanzierbar noch (außerhalb des öffentlichen Dienstes) politisch vermittelbar wären, führt wenig weiter.



ReferentIn

Die Urteile sind bekannt, es sollten aber nicht Zitate aus dem Zusammenhang gerissen werden. Die Besoldung ist kein Almosen oder Sozialgeld, sondern der Gegenwert für die Erfüllung der beamtenrechtlichen Pflichten und die Verantwortung des Amtes (BVerfG, Az. 2 BvL 6/15). Wenn am Ende des Monats der Familienstand und die Kinderzahl den Großteil des Einkommens ausmachen und nicht mehr die besetzte Stelle (z.B. A 9 oder A 13), verkommt das Berufsbeamtentum zur sozialpolitischen Manövriermasse. Das Amt an sich wird entwertet.

Ein kinderloser Kollege oder eine Kollegin trägt in derselben Besoldungsgruppe exakt die gleiche Verantwortung und leistet dieselbe Arbeit. Wenn das Grundgehalt strukturell zu niedrig gehalten wird, erleiden diese Kollegen eine massive, verfassungswidrige Unteralimentation. Ein zu niedriges Grundgehalt kann und darf nicht dadurch ,,geheilt" werden, dass man nur den kinderreichen Familien unter uns den verfassungsrechtlich geschuldeten Lebensstandard gewährt. Die Familie kommt obendrauf, aber sie darf nicht das Fundament reparieren müssen. Der Dienstherr steht in der Pflicht, das Amt an sich fair und verfassungskonform über das Grundgehalt zu bezahlen. Alles andere ist eine Quersubventionierung, die das Abstands- und Leistungsprinzip im Kern beschädigt.

BVerfGBeliever

Zitat von: ExponentialFud in Heute um 09:43Es wird also relativ zur höheren Gruppe gerechnet.
Nochmals die (weiterhin von dir unbeantwortete) Frage: Wo steht konkret, dass es zwingend so gemacht werden muss?

Das VG Hamburg schreibt in Rn. 97 seines Urteils 21 B 149/24 Folgendes:
- Im Jahr 2017 lag die A6-Besoldung bei 32.441,28 EUR und die A9-Besoldung bei 40.174,20 EUR. Der Abstand betrug 23,84%.
- Im Jahr 2022 lag die A6-Besoldung bei 41.370,37 EUR und die A9-Besoldung bei 45.554,92 EUR. Der Abstand betrug 10,11%.
- Entsprechend wurde laut Urteil zwischen 2017 und 2022 der Abstand zwischen A6 und A9 um 57,59% abgeschmolzen.

Warum "widersetzen" sich die Hamburger Verwaltungsrichter deiner "zwingenden" Forderung..?

Libor

Zitat von: ReferentIn in Heute um 12:31Die Urteile sind bekannt, es sollten aber nicht Zitate aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Umso erstaunlicher.

In welchem Zusammenhang der Satz "Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können." anders verstanden sollte als "es gibt kein verfassungsrechtliches Gebot, dass die 4K-Alleinverdienerfamilie allein aus der Grundbesoldung zu finanzieren sein muss", bleibt offen. In welchem Zusammenhang das BVerfG diesen Satz geschrieben hat, ergibt sich allerdings aus der zitierten Fundstelle und aus dem im Vorbeitrag genannten Ausführungen. Und der Zusammenhang und Aussagegehalt dieses Satzes ist eindeutig.

Man kann natürlich trotzdem ganz fest die Augen zu machen, zugrunde legen, dass es ein solches verfassungsrechtliches Gebot doch geben würde und sich dann in eigenen Wünschen und Ansätzen ausmalen, wie hoch die eigene Besoldung dann werden würde, wenn der Besoldungsgesetzgeber alles in die Grundbesoldung packen würde. Führt aber nicht weiter, denn das wird kein Besoldungsgesetzgeber machen, nachdem ihm das BVerfG ausdrücklich gesagt hat, dass er das nicht machen muss.

Fristwahrend

Am 5.10. Und 6.10. findet an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer die Fachtagung "Die Zukunft des öffentlichen Dienstes" statt. Im Tagungsprogramm sind eine ganze Reihe interessanter Beiträge aufgeführt, darunter u.a. von BVR Dr. Holger Wöckel sowie Prof. Dr. Gisela Färber.

https://weiterbildung.uni-speyer.de/suche/veranstaltungsdetails.html?courseId=588-C-4411927

Hanswurst

Zitat von: ReferentIn in Heute um 12:31Die Urteile sind bekannt, es sollten aber nicht Zitate aus dem Zusammenhang gerissen werden. Die Besoldung ist kein Almosen oder Sozialgeld, sondern der Gegenwert für die Erfüllung der beamtenrechtlichen Pflichten und die Verantwortung des Amtes (BVerfG, Az. 2 BvL 6/15). Wenn am Ende des Monats der Familienstand und die Kinderzahl den Großteil des Einkommens ausmachen und nicht mehr die besetzte Stelle (z.B. A 9 oder A 13), verkommt das Berufsbeamtentum zur sozialpolitischen Manövriermasse. Das Amt an sich wird entwertet.

Ein kinderloser Kollege oder eine Kollegin trägt in derselben Besoldungsgruppe exakt die gleiche Verantwortung und leistet dieselbe Arbeit. Wenn das Grundgehalt strukturell zu niedrig gehalten wird, erleiden diese Kollegen eine massive, verfassungswidrige Unteralimentation. Ein zu niedriges Grundgehalt kann und darf nicht dadurch ,,geheilt" werden, dass man nur den kinderreichen Familien unter uns den verfassungsrechtlich geschuldeten Lebensstandard gewährt. Die Familie kommt obendrauf, aber sie darf nicht das Fundament reparieren müssen. Der Dienstherr steht in der Pflicht, das Amt an sich fair und verfassungskonform über das Grundgehalt zu bezahlen. Alles andere ist eine Quersubventionierung, die das Abstands- und Leistungsprinzip im Kern beschädigt.

Wer kennt sie nicht, die Lamborghini fahrenden kinderreichen Beamten. Die Familienzuschläge sind doch heutzutage schon viel zu niedrig bemessen, keiner macht plus damit oder wird reich, abgesehen von den 1 Prozent frugalistisch lebenden Beamtenfamilien. Der Lebensstandard von Beamten mit Kindern ist nicht höher, woher kommt dieser Quatsch eigentlich immer?

Waldvorbäumen

Zitat von: BlauerJunge in Heute um 12:29Ab Stunde 1:45 die Aufzeichnung der Sitzung aus dem NRW Landtag:
https://www.landtag.nrw.de/home/mediathek/video/ruckblick-live-stream.html?kid=2d2648ed-3f1e-42b3-8f4a-992baa38e41d

Die Kameraführung ist für mich als seefesten Beamten eher schwierig. :-D



AltStrG

Zitat von: Libor in Heute um 12:01Es müsste dann aber ein Grundrecht geben, das eine solche Besoldung erforderlich macht. Das gibt es nicht.

Das BVerfG wendet die Bezugsgröße der 4K-Alleinverdienerehe an, wenn es "mangels gegenteiliger Anhaltspunkte" davon ausgeht, dass der Besoldungsgesetzgeber dieses Modell seiner Besoldungssystematik zugrunde gelegt hat. Daraus folgt aber nicht, dass dies ein "Leitbild der Beamtenbesoldung" an sich wäre, es also verfassungsrechtlich so vorgeschrieben wäre. "Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können." (alle Zitate: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18). Viel eindeutiger kann das BVerfG gar nicht werden...

Man kann das Beispiel auch auf die Spitze führen: Zwei Ehepartner sitzen im Büro desselben DH und haben keine Kinder. Natürlich ist es im Ergebnis absurd und auch nicht sachgerecht, wenn der DH nun  beide Ehepartner aus der Grundbesoldung so vergütet, als seien sie  jeweils Alleinverdiener in einer Familie mit  jeweils 2 Kindern und müssten jeweils drei andere Personen versorgen, obwohl von beiden Grundbesoldungen tatsächlich nur  eine Familie mit 2 Verdienern und 0 Kindern unterhalten werden muss. Deswegen ja auch die von nahezu allen Besoldungsgesetzgebern in der Praxis gewählte Lösung über Kinderzuschläge und die in sich stimmige Regelung, dass in dem Beispiel der Kinderzuschlag nur einmal und nicht doppelt gezahlt wird. Ohne dass das ein Grundrechtsverstoß wäre. Die Anrechnung eines Partnereinkommens ist letztlich nicht anders als eine systematische Weiterentwicklung dieses Gedankens.
     
Man kann sich ja umgekehrt fragen, warum die Bezugsgröße der 4K-Alleinverdienerehe überhaupt sachgerecht sein soll. Hier gibt es (kinderlose) Foristen, die bitterlich fordern, dass die Kinderzuschläge in Anwendung  der Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerehe für die ersten beiden Kinder in die Grundbesoldung integriert werden und sich bitterlich beschweren, wenn der Besoldungsgesetzgeber diesen Weg, z.B. in NRW nicht gehen will. Und die darauf verweisen, es müsse leistungsgerecht bezahlt werden. Es gibt allerdings schlicht kein sachliches Argument, warum "leistungsgerecht" konkret daran zu messen sein müsste, wie hoch der Bedarf für den Unterhalt von zwei Kindern ist (bzw. wäre).

Leider scheint kein Besoldungsgesetzgeber in der Lage zu sein, sich grundlegend von der überkommenen Bezugsgröße zu lösen und andere, sachgerechte Bezugsgrößen zu finden. Stattdessen doktert man in wenig systematischer Weise an einem überkommenen System herum und manövriert sich immer weiter in die Sackgasse. Und leider bietet der letzte Beschluss des BVerfG dafür m.E. im Ergebnis auch etwas zu wenig Orientierung.

Diese Ausführungen sind nicht zielführend, weil durch die (aktuelle und jahrhundertealte) Rechtsprechung bereits widerlegt bzw. in anderer Konstellation systemimmanent unverändert fortgeschrieben worden sind.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127321.msg475329.html#msg475329

AltStrG

Zitat von: Libor in Heute um 12:18Andere Ansicht BVerfG

Siehe der vorstehende Beitrag:
"Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können." (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18).

Hier nicht verfassungsrechtlich gebotene ,,Wünsche" zu formulieren, die weder finanzierbar noch (außerhalb des öffentlichen Dienstes) politisch vermittelbar wären, führt wenig weiter.



Es ist nicht hilfreich, selektiv Randnummer aus einem (alten, bereits anders fortgeschriebenen oder als Vorlagenbschluss zur Änderung erneut vorgelegten) Beschlüssen des BVerfG zu zitieren, zumal sich dieses Zitat auf einen anderen Sinnzusammenhang bezieht. Aber das nur am Rande. Wir hatten diese Diskussion weiter vorne schon mehrfach und ausführlich besprochen; die Rechtslage hat sich seitdem nicht geändert, das hätte ich trotz Urlaub mitbekommen :)

AltStrG

Zitat von: Fristwahrend in Heute um 13:20Am 5.10. Und 6.10. findet an der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer die Fachtagung "Die Zukunft des öffentlichen Dienstes" statt. Im Tagungsprogramm sind eine ganze Reihe interessanter Beiträge aufgeführt, darunter u.a. von BVR Dr. Holger Wöckel sowie Prof. Dr. Gisela Färber.

https://weiterbildung.uni-speyer.de/suche/veranstaltungsdetails.html?courseId=588-C-4411927

Dr. Wöckel sollte man GENAU zuhören.

Hobbyjurist

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:43Nochmals die (weiterhin von dir unbeantwortete) Frage: Wo steht konkret, dass es zwingend so gemacht werden muss?

Das VG Hamburg schreibt in Rn. 97 seines Urteils 21 B 149/24 Folgendes:
- Im Jahr 2017 lag die A6-Besoldung bei 32.441,28 EUR und die A9-Besoldung bei 40.174,20 EUR. Der Abstand betrug 23,84%.
- Im Jahr 2022 lag die A6-Besoldung bei 41.370,37 EUR und die A9-Besoldung bei 45.554,92 EUR. Der Abstand betrug 10,11%.
- Entsprechend wurde laut Urteil zwischen 2017 und 2022 der Abstand zwischen A6 und A9 um 57,59% abgeschmolzen.

Warum "widersetzen" sich die Hamburger Verwaltungsrichter deiner "zwingenden" Forderung..?

Bei der Berechnung der Abstände muss natürlich die niedrigere Besoldungsgruppe im Nenner stehen, denn schließlich werden die Besoldungsgruppen von niedrig nach hoch durchlaufen und nicht andersherum. Man wird befördert (neu, Grundwert + Prozentwert), um mehr zu verdienen als vorher (alt, Grundwert). Wenn bspw. der Beamte in A 9 x % mehr verdient als in A 6, dann bezieht sich der Prozentsatz x % auf den Grundwert der Besoldung in A 6. Ich teile hier die Betrachtungen des Gerichts, von BVerfGBeliever und von Ryan.

Auch frühere Aussagen waren aus meiner Sicht falsch. In dem Bsp. A: 10 -> 20 und B: 100 -> 100 war der Abstand von B zu A von +900 % auf +400 %, also um 55,55 % abgesunken, nichts anderes. Betrachtungen absoluter Beträge wie 90 und 80 sind nicht sachgerecht, es geht um relative Abstände. Das wäre ja noch schöner, wenn untere Besoldungsgruppen höhere absolute Besoldungserhöhungen in € erhielten als höhere Besoldungsgruppen und das auch noch sauber wäre.

Auch kann eine Abschmelzung der Abstände zwischen nicht benachbarten Besoldungsgruppen um mehr als 10 % eintreten, wenn für alle Paare benachbarter Besoldungsgruppen alles sauber ist. Bsp.: Abstand von A2 zu A1 und von A3 zu A2 jeweils 10 % -> A3 verdient 21 % mehr als A1. Abstand von A2 zu A1 und von A3 zu A2 nur noch 9 % -> A3 verdient nur noch 18,81 % mehr als A1, der Abstand wurde von 21 % auf 18,81 % um etwa 10,4 % eingeebnet. Ich persönlich fände es geboten, maximale Abschmelzungen für das gesamte Besoldungsgefüge (bspw. Spreizung niedrigste zu höchste Besoldungsgruppe A) vorzugeben, anstatt eine gravierende Einebnung mittels der recht schwachen Kontrolle nur von Paaren benachbarter Besoldungsgruppen zu erlauben. Man muss sich das mal überlegen: 10 % (recht viel) in nur 5 Jahren (sehr kurzer Zeitraum) sind erlaubt, und das auch noch für jedes einzelne Paar benachbarter Besoldungsgruppen. Wie das das ganze Besoldungsgefüge einebnen kann.

Und es werden auch nicht 13 5-Jahresperioden benötigt, um über Abschmelzungen von 10 % die Abstände zu halbieren, sondern schon 7 genügen. Es ist 0,9^7 = 0,4783, d.h., schon nach 35 Jahren mit Abschmelzungen des Abstands zweier Besoldungsgruppen um 10 % alle 5 Jahre wurde der ursprüngliche Abstand auf 47,83 % eingeebnet.

AltStrG

https://www.tagesspiegel.de/berlin/besoldung-verfassungstreue-personal-die-programme-der-parteien-zur-berlin-wahl-im-beamten-check-16030332.html

Zitat:
Die Parteien haben unterschiedliche Vorstellungen von Besoldung, Personalpolitik und Verwaltung. Bei der möglichen Nachzahlung in Milliardenhöhe legt sich vor der Berlin-Wahl nur eine Partei fest.

Das Land Berlin ist der größte Arbeitgeber in der Hauptstadt. Fast 140.000 Menschen arbeiten für die Senats- und Bezirksverwaltungen sowie die Landesbehörden. Im Wahlkampf spielt diese Gruppe nicht immer die größte Rolle. Dennoch formulieren alle Parteien in ihren Programmen Ideen, wie die Berliner Verwaltung in Zukunft aufgestellt werden soll und was die Beschäftigten erwartet.

AfD für Nachzahlung für alle – Finanzierung bleibt offen
Die Nachzahlungen infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind aktuell das Thema, das die Beamtinnen und Beamten mit am meisten umtreibt. Im vergangenen Jahr kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Großteil der Besoldung zwischen 2008 und 2020 verfassungswidrig niedrig war. Ein Reparaturgesetz, das die Nachzahlung regelt, muss bis Ende März stehen.

Die Gretchenfrage für viele Beamte lautet: Bekommen alle die Nachzahlung oder nur jene, die Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben? Laut Gerichtsbeschluss haben nur Letztere einen rechtlichen Anspruch darauf.

In den Wahlprogrammen der Parteien findet sich zu der Frage nichts. Auf Tagesspiegel-Anfrage an alle im Parlament vertretenen Parteien teilt lediglich die AfD mit, dass ,,die Reparatur einer verfassungswidrigen Besoldung für alle Betroffenen gelten muss, egal ob sie Einspruch eingelegt haben oder nicht". Wie die Partei das finanzieren will, bleibt vage. Laut Berechnungen der Finanzverwaltung würde eine Nachzahlung an alle betroffenen Beamten mehr als sieben Milliarden Euro kosten.

Aussagen, wo das Geld herkommen soll, könnten ,,erst nach den Wahlen und einem umfassenden Kassensturz vorgenommen werden", teilte der parlamentarische Geschäftsführer der AfD, Ralf Wiedenhaupt, mit. ,,Punkte, die wir uns besonders anschauen müssen, sind die Migrationskosten, die Frage, welche Aufgaben von öffentlicher Verwaltung zu übernehmen sind, und welche Projektfinanzierungen wirklich sinnvoll sind."

Grüne und Linke verweisen auf Haushaltslage
Grüne und Linke kritisieren, dass die schwarz-rote Koalition noch keinen offiziellen Entwurf für das Reparaturgesetz vorgelegt hat. Bislang gibt es lediglich einen Referentenentwurf, der jedoch nicht mehr in dieser Legislaturperiode im Parlament beraten werden wird.

Eine Nachzahlung an alle Beamten sehen die beiden Oppositionsparteien eher skeptisch. Die Frage des Kreises der Anspruchsberechtigten sei ,,komplex", teilte Tonka Wojahn, Sprecherin für Haushaltspolitik der Grünenfraktion, dem Tagesspiegel mit. Es müsse abgewogen werden zwischen einer Gleichbehandlung aller Beamten und der Finanzierbarkeit.

Mit Blick auf die Kosten von sieben Milliarden Euro sagt Wojahn: ,,Dies ist eine finanzielle Größenordnung, die das Land Berlin vor dem Hintergrund der Haushaltslage nicht stemmen kann."

Auch die Linke signalisiert, dass eine Nachzahlung an alle den Haushalt überfordern könnte. Die Umsetzung der gerichtlichen Vorgaben müsse ,,mit einer langfristig tragfähigen Haushaltsstrategie vereinbar sein", teilte Fraktionssprecher Thomas Barthel mit. Die Nachzahlungen müssten rechtssicher umgesetzt werden, ,,ohne die Handlungsfähigkeit des Landes dauerhaft zu gefährden".

CDU und SPD wollten sich auf Anfrage nicht konkret festlegen. SPD-Spitzenkandidat Steffen Krach sagte, die Frage könne ,,nicht seriös beantwortet werden ohne verlässliche Grundlage für die Umsetzung und Finanzierung". Dies sei Aufgabe von Finanzsenator Stefan Evers.

Der ist bekanntermaßen auch Spitzenkandidat für die CDU. Sein Sprecher Michael Ginsburg sagte, man wolle ,,auch die Beamten in den Blick nehmen, die in der Vergangenheit keinen Widerspruch eingelegt haben". Was genau das bedeutet, bleibt offen. ,,Wie eine Lösung konkret aussehen kann, werden wir anhand der rechtlichen Vorgaben und der finanziellen Möglichkeiten des Landes seriös bewerten."

CDU fordert ,,Verfassungstreuecheck" und ,,Leistungswettbewerb"
Unabhängig von der Beamtenbesoldung äußern sich die Parteien in ihren Wahlprogrammen in unterschiedlicher Länge dazu, wie sie sich die Zukunft der Berliner Verwaltung und ihrer Mitarbeiter vorstellen.

Die CDU setzt sich unter anderem für einen ,,Verfassungstreuecheck im Öffentlichen Dienst" ein. Vor der Einstellung soll es eine Regelabfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz geben. In Brandenburg ist das bereits der Fall.

Um die Verwaltung effektiver zu machen, plant die Partei zudem ,,einen neuartigen Leistungswettbewerb". Der Senat soll für alle Politik- und Querschnittsfelder jährlich ein Hauptziel und zur Überprüfung der Zielerreichung Kennzahlen festlegen. ,,In Betracht kommen etwa die Anzahl neuer Gewerbeansiedlungen, die Durchschnittsdauer von Baustellensperrungen oder die Bearbeitungsdauer für Baugenehmigungen", heißt es im CDU-Wahlprogramm.

Das von Rot-Grün-Rot verabschiedete Partizipationsgesetz will die Partei abschaffen. Es besagt unter anderem, dass bei der Einladung zu Auswahlgesprächen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber mit Migrationshintergrund eingeladen werden müssen, wie es dem Anteil in der Berliner Bevölkerung entspricht, also rund 40 Prozent.

Laut CDU muss die Verwaltung in Zukunft mit weniger Personal auskommen. ,,Wir streben an, die Stellen in allen Senatsverwaltungen um mindestens zwei Prozent pro Jahr zu reduzieren", heißt es im Programm. Bei der Bearbeitung von standardisierten Aufgaben soll noch stärker als bisher Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommen.

SPD will Vielfalt in der Verwaltung stärken
Die SPD setzt sich für gleiche Bezahlung auf Bezirks- und Landesebene ein. ,,Gleiche Arbeit muss gleich bezahlt werden – unabhängig davon, ob sie im Bezirk oder auf Landesebene geleistet wird", heißt es im Wahlprogramm. Beim freiwilligen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis soll sichergestellt werden, dass erworbene Versorgungsansprüche erhalten bleiben.

Weiterhin plant die SPD zahlreiche Maßnahmen für Gleichbehandlung und gegen Diskriminierung in der Verwaltung. So soll eine neue ,,Leitstelle Diversity" eingerichtet werden, die ,,die Wertschätzung der kulturellen Vielfalt" und ,,die Sensibilisierung der Beschäftigten" voranbringen soll.

Transitionsrichtlinien für die Berliner Verwaltung sollen ,,die Situation für trans*, inter* und nicht-binäre Beschäftigte des Landes Berlin verbessern". Die SPD unterstützt eine geschlechterinklusive Verwaltungssprache. ,,Ein Verbot der Verwendung von Sonderzeichen lehnen wir ab", heißt es im Wahlprogramm.

Grüne wollen ,,sprachliche Zugangshürden" in der Verwaltung abbauen
Anders als die CDU wollen die Grünen den Personalbestand des Landes Berlin ,,stabilisieren". Um die Verwaltung für mehr Menschen attraktiv zu machen, wollen die Grünen ,,sprachliche Zugangshürden im Einstellungsprozess senken". Demnach könne ,,die Probezeit zum Ausbau von Deutschkenntnissen" genutzt werden, indem die Mitarbeitenden an berufsbezogenen Sprachkursen teilnehmen.

Zudem heißt es im Programm: ,,Wir wollen den gesellschaftlichen Anteil von BIPoC und Menschen mit Rassismus- und Antisemitismuserfahrung in der Verwaltung durch verbindliche positive Maßnahmen erhöhen und als Zielvorgabe bis 2030 mindestens den Durchschnitt der Berliner Bevölkerung erreichen." BIPoC steht für ,,Black, Indigenous, People of Color". Ferner fordert die Partei die Einrichtung einer ,,Hauptfrauenvertretung analog dem Hauptpersonalrat".

Linke nimmt Hauptstadtzulage in den Fokus
Die Linkspartei will die Hauptstadtzulage deutlich ausweiten. Diese soll nicht nur für direkt beim Land Beschäftigte gelten, sondern auch Beschäftigten an den Hochschulen und bei freien Trägern und im mittelbaren Landesdienst gewährt werden. Bisher wird die Zulage von 150 Euro im Monat nur an Beamte bis zur Besoldungsgruppe A14 gezahlt. Die Linke will die Zulage ,,für alle umsetzen", also auch für Topbeamte. Zudem fordert die Partei, Modellprojekte für eine Viertagewoche oder eine Dreißigstundenwoche bei vollem Lohnausgleich zu prüfen.

Einen Fokus legt die Linkspartei auch auf die Ausbildung. Alle Aufgaben für Personal und Ausbildung sollen gebündelt bei der Senatsfinanzverwaltung liegen. Bisher sind die Aufgaben zwischen Finanz- und Innenverwaltung aufgeteilt.

Evers will Verfassungstreue-Check für Beamte in Berlin
Ein ,,AusbildungsLAB" soll zusammen ,,mit Teilen der Stadtgesellschaft, Trägern der Daseinsvorsorge, der Wirtschaft und der Wissenschaft an konkreten Lösungen für eine attraktive und zukunftsorientierte Ausbildung" arbeiten. Die landeseigenen Wohnungsgesellschaften sollen zusätzliche Wohnungen für Auszubildende in der Verwaltung bereitstellen, die Mietpreise sollen an die Vergütung angepasst werden.

AfD lehnt ,,Quotenregelung" ab
Die AfD fordert im Wahlprogramm ,,die Fortführung der Anhebung der Zulagen sowie eine leistungsgerechte Alimentierung der Beamten". Für besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten bei Polizei und Feuerwehr soll es zudem ,,besondere finanzielle Anreize" geben.

Eine ,,Quotenregelung" für Beschäftigte bei der Polizei und in der Justiz lehnt die AfD ab, wobei sie offen lässt, auf welche Merkmale sich dies genau bezieht.


ExponentialFud

#4964
ZitatBei der Berechnung der Abstände muss natürlich die niedrigere Besoldungsgruppe im Nenner stehen, denn schließlich werden die Besoldungsgruppen von niedrig nach hoch durchlaufen und nicht andersherum. Man wird befördert (neu, Grundwert + Prozentwert), um mehr zu verdienen als vorher (alt, Grundwert).

@Hobbyjurist: Nein, das Abstandsgebot hat nichts mit dem Ämterdurchlauf bei Beförderungen zu tun. Es gilt ja sogar für Gruppenpaare, die gar keine Beförderung zulassen. Es muss die höhere Gruppe im Nenner stehen. Prüfgegenstand ist die höhere Besoldungsgruppe. So auch in den Begründungen der Entwürfe aus Brandenburg und Niedersachsen.

Zitatder Abstand von B zu A von +900 % auf +400 %, also um 55,55 % abgesunken, nichts anderes.

Der Abstand wird als Anteil von B gemessen, nicht von A. B ist der Prüfgegenstand.

Quelle für beides: VG Frankfurt (Oder), 2. Kammer, Entscheidung vom 13.09.2018 – 2 K 1632/15
Satz 3(g): Ein systeminterner Besoldungsvergleich gibt nichts für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation her. Eine deutliche Verringerung der Abstände der monatlichen Bruttoendgrundgehälter (im Dezember) in den Besoldungsgruppen lässt sich nach Maßgabe der Formel [(Bruttoendgrundgehalt R 1 - Bruttoendgrundgehalt der Vergleichsbesoldungsgruppe) / Bruttoendgrundgehalt R 1] x 100 für den streitgegenständlichen Zeitraum ... :


ZitatAbstand von A2 zu A1 und von A3 zu A2 jeweils 10 % -> A3 verdient 21 % mehr als A1. Abstand von A2 zu A1 und von A3 zu A2 nur noch 9 % -> A3 verdient nur noch 18,81 % mehr als A1, der Abstand wurde von 21 % auf 18,81 % um etwa 10,4 % eingeebnet.

Konkret:
        A1    A2    A3
vorher  900  1000  1111   
nachher 910  1000  1099

Diese Zahlen erfüllen dein Beispiel.

Abweichungen
A2-A1 10% auf 9%, A3-A2 10% auf 9%.
Bezugsgröße ist die jeweils höhere Gruppe, deren Abstand geprüft werden soll.

Nun ist die Abweichung A3-A1 allerdings richtiger Weise
vorher (1111-900)/1111 ~ 19%, nicht 21%
nachher (1099-910)/1099 ~ 17.2%, nicht 18.81%.

Deine Verkettung von 10% mit 10% als 1,1*1,1 =1,21 wird mit korrektem Bezugspunkte zur Rechnung (1-0,1)*(1-0,1) = 0,81 = (1-0,19).

Abschmelzungen
(Bitte macht euch klar, dass eine Abschmelzung eine prozentuale Veränderung eines Prozentsatzes ist).
A2-A1 ist nun (10-9)/10 = 10%, die A3-A2 auch,
und die A3-A1 = (19 - 17.2)/19 ~ 9.45% und damit kleiner als die beiden 10%-igen Abschmelzungen.

Und hierauf bezog sich meine Aussage, das zu jedem paar von nicht benachbarten Besoldungsgruppen, die das Abstandsgebot verletzen, auch ein benachbartes Paar existiert, das dies tut. Diese Aussage ist korrekt.

Damit das hier nicht zum Prozentkrieg ausartet: Ihr könnt rechnen was ihr wollt. Das was ich hier mehrfach vorgerechnet habe, ist das was Dienstherr und Gericht tun, und sie haben damit recht.

Schließlich
ZitatUnd es werden auch nicht 13 5-Jahresperioden benötigt, um über Abschmelzungen von 10 % die Abstände zu halbieren,
Ich war von 5% ausgegangen. Dann benötigt man 13.