Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BPolFrust

Zitat von: AltStrG in Gestern um 19:30Die Rechtsprechung des Ersten Senats wird bei der Betrachtung im Aufsatz nicht die volle Aufmerksamkeit geschenkt, die sie verdient hätte; Beamte genießen auch andere Grundrechte, nicht nur den Artikel 33 GG. ;)


Natürlich.
Aber es ist auch ,,nur" ein Aufsatz, der ja nur einen Teil beleuchtet.
Über das Thema an sich könnte man vermutlich mehrere Doktorarbeiten schreiben.

Was sagst du zu ihrer Herleitung der Rechtmäßigkeit eines Doppelverdiener Modells aufgrund der Existenz von Familienzuschläge?

,, Sieht man das Beamten verfassungsrechtliche Alimentationsprinzip auf die Person des Beamten beschränkt,lässt es sich schwer erklären, weshalb Familienzuschläge bei Beamten
nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur Nettoalimentation zählen sollen, während sie bei tariflichen 
Angestellten im öffentlichen Dienst nicht in vergleichbarer Ausgestaltung bestehen. Anders gewendet lässt sich der umfassende Einbezug familienbezogener Besoldungsbestandteile
nur dadurch nachvollziehen, dass das BVerfG sie als ,,dem
Grundgehalt ähnel(d) ansieht. Zu diesem ganzheitlichen Verständnis des Alimentationsinhalts passt eine Beschränkung der Besoldung auf die Person des Beamten jedoch
nicht. Damit aber erscheint als Bezugsgröße der Beamten-
besoldung das Alleinverdienermodell rechtfertigungsbedürftig, nicht hingegen eine besoldungsrechtliche Ausgestaltung,
die andere Familienangehörige mit einbezieht. Denn während
die regelmäßig gewährten und laufend erhöhten Familienzuschläge nach der Rechtsprechung des BVerfG zum
Grundgehalt hinzuzuzählen sind, wenn die Angemessenheit
der Besoldung in ihrer Gesamthöhe bestimmt wird, wird nach dem Alleinverdienermodell auf der Ausgabenseite, dh bei der Frage, wofür die Besoldung ausgegeben wird, aus-
schließlich auf die Person des Beamten oder der Beamtin abgestellt. Um diese Inkongruenz zwischen Einnahmen- und
Ausgabenseite zu beseitigen, bietet sich ein Wechsel zu einem
Doppelverdienermodell an. Denn erst durch die Berücksichtigung eines Partnereinkommens wird bei der Bestimmung
der Nettoalimentation eine Parallelität von Einnahmen- und
Ausgabenseite hergestellt.,,

GoodBye

Ebenfalls verkürzt.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

PolareuD

#5132
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:43Die Autorin hat bereits mit ihrem 2019 erschienenen Aufsatz (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777) grundsätzliche Ausführungen gemacht, weshalb der Senat sie 2020 in der Parellelentscheidung an zentraler Stelle grundlegend hervorgehoben hat (vgl. dort die Rn. 37).

Sie dekliniert ihre Fragestellung aus einer wissenschaftlichen Warte durch und tut das insgesamt - wie erwartbar - neutral und vorsichtig, zeigt dabei aber durchaus, dass ein gehörig größerer Begründungsaufwand notwendig wäre, um im Rahmen der den Gesetzgeber treffenden Gestaltungsverantwortung ein Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienermodell in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots als Maßstab zur Besoldungsbemessung heranziehen zu wollen; eine Bezugsgröße als ein indizielles Mittel ist etwas erheblich anderes und ggf. deutlich weniger Konkretes als ein Maßstab zur Besoldungsbemessung.

Dabei wird also - wenn auch weitgehend nur implizit, so aber doch deutlich - klargestellt, dass es etwas gänzlich anderes ist, eine Bezugsgröße zur nachträglichen Prüfung während der Kontrolle der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation hinreichend zu begründen, als eben einen Maßstab zur Besoldungsbemessung sachgerecht zu begründen.

Liest man den Beitrag aus dieser Warte, zeigen sich auch bei der Autorin deutliche Zweifel, dass sich ein entsprechender Maßstabswechsel hinreichend konkretisieren lässt, wobei sie - wenn auch erwartbar vorsichtig - zugleich klarstellt, dass eine entsprechende Konkretisierung ausnahmslos die Voraussetzung dafür ist, dass am Ende ein entsprechender Maßstabswechsel auch hinreichend plausibilisiert wird - soll heißen, ohne hinreichende Konkretisierung keine hinreichende Plausibilisierung, allerdings: hinreichende Konkretisierung bedeutet noch lange nicht, dass damit die Plausibilisierung bereits erfolgt wäre.

Es dürfte weiterhin - darauf weist sie wiederkehrend hin, das ist sozusagen der Tenor des Beitrags - einer Quadratur des Kreises gleichen, ein Doppel-, Mehr- oder Hinzuverdienermodell sachgerecht begründen zu wollen, also so, dass es sich am Ende widerspruchsfrei in die Wertordnung der Bundesrepublik einfügen wollte.

Für die Besoldungsgesetzgeber gibt sie einen ersten Fahrplan vor, den irgendwann einer von ihnen ggf. anwenden wollte - um dann zweierlei festzustellen, das dieser Fahrplan nicht vollständig ist und dass der Teufel immer im Detail steckt. Und das wird er dann schon beim Versuch der umfassend nötigen Konkretisierung festzustellen, ohne dann schon zur Plausibilisierung gelangt zu sein...

Danke für die Einordnung, Swen.

Ich denke deine Formulierung ,,Quadratur des Kreises" trifft es sehr gut. 👍

Mit all ihren Handlungen versuchen die Dienstherrn aus ihrer Sicht nur Zeit zu gewinnen und verkennen, dass es mit jeder weiteren Verzögerung nur noch kostspieliger wird.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Paterlexx

Na ja, wie viele klagen denn überhaupt? Nicht 1/8. Seit 2011 sind es gerade einmal rund 0,50/8. Egal wie: Die Politik hat die Beamtenschaft getunnelt.

Wenn irgendwann Beträge in Richtung sechsstelliger Summen ausgezahlt werden, zerreißt es danach die Gewerkschaften. Diejenigen, die nicht geklagt haben, werden das Nachsehen haben. Der Schaden ist angerichtet.

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 20:55Danke für die Einordnung, Swen.

Ich denke deine Formulierung ,,Quadratur des Kreises" trifft es sehr gut. 👍

Mit all ihren Handlungen versuchen die Dienstherrn aus ihrer Sicht nur Zeit zu gewinnen und verkennen, dass es mit jeder weiteren Verzögerung nur noch kostspieliger wird.

Zugleich kann man das, was ich hier vorhin und gestern ausgeführt habe, noch einmal weitgehender (allerdings hier nicht hinreichend, dafür benötigte man mehr Platz und eine tiefergehende Ausführung) darlegen, PolareuD.

Betrachten wir also den Kontrollmaßstab des Median-Äquivalenzeinkommens. Ist es als Kontrollmaßstab hinreichend konkretisiert?

Hier müssen wir zunächst einmal feststellen, dass es signifikant geringer konkretisiert ist, als es vormals das Grundsicherungsniveau als die Basis der so um 15 % angehobenen Mindestalimentation gewesen ist. Denn das Grundsicherungsniveau ist in allen seinen Bestandteilen - entsprechend realitätsgerecht - konkretisiert: in den Regelbedarfen, in den auf das 95 %-Perzentil zurückzuführenden kalten Unterkunftskosten, in den realitätsgerecht bemessenen Heizkosten und in den Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie dem ökonomischen Gegenwert der Sozialtarife. Da es im Grundsicherungsniveau um das zur Existenz notwendige Minimum geht, werden wir kaum einen Maßstab finden, der so nahe an der Realität war wie jenes. Entsprechend taugte es auch dazu, um einen absoluten Alimentationsschutz zu formulieren, nämlich die um 15 % über das realitätsgerecht bemessene Grundsicherungsniveau angehobene Mindestalimentation. In sie war kein Einschnitt erlaubt, was u.a. nur deshalb so möglich war, weil wir hier eine durch und durch realitätsgerechte Bemessung vorgefunden haben.

In die Mindestbesoldung ist hingegen ein Einschnitt erlaubt, wenn auch nur im Ausnahmefall und entsprechend hinreichend begründet. Und das muss einen Grund haben, der nicht allein, aber maßgeblich auch darauf zurückzuführen ist, dass das Median-Äquivalenzeinkommen der vierköpfigen Familie im erheblichen Maße weniger konkretisiert ist als das realitätsgerecht bemessene Grundsicherungsniveau der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft. Wieso ist das so?

Zur Beantwortung der Frage lässt sich zunächst einmal feststellen, dass das Median-Äquivalenzeinkommen an seiner Basis im erheblichen Maße konkretisiert ist: Denn es basiert auf einer gesetzlich geregelten und auf einer Pflicht zur Angabe beruhenden Abfrage von einem Prozent der Bevölkerung, sodass - betrachten wir die Bundesrepublik Deutschland insgesamt - hier rund 800.000 Bürger abgefragt werden, und zwar in typisierten Gehaltsklassen, sodass am Ende mit dem Median - also der Ranggröße genau in der Mitte der Stichprobe - ebenfalls ein im erheblichen Maße konkretisierter Betrag vorliegt, der in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik tief verankert ist. Das ist die Basis dafür, dass sich der Kontrollmaßstab hinreichend konkretisieren lässt.

Allerdings reicht die Konkretisierung ausschließlich bis zu dieser einen und danach gesetzten ersten Person, die also als Haushaltsvorstand betrachtet und mit einem Faktor 1 betrachtet wird. Auch das ist eine signifikante Konkretisierung, da ja tatsächlich rund 800.000 mal eine Person abgefragt worden ist (wobei bereits hier die erste Abschwächung der Konkretisierung in der Faktorbildung zu betrachten ist, denn nicht alle der rund 800.000 abgefragten Personen sind tatsächlich ein Haushaltsvorstand).

Und mit jeder weiteren Person wird nun die Konkretisierung signifikant abgesenkt: Denn die weiteren über 18-jährigen Personen des Haushalts werden rein faktorisiert, ohne jedoch im Regelfall konkreter Teil der Stichprobe zu sein; ihnen wird also der Faktor 0,5 zugewiesen. Nicht anders verhält es sich mit den unter 15-jährigen Kindern und also im Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts mit dem so mit dem Faktor 0,3 betrachteten Kind.

Wir finden also einen eindeutig konkretisierten Kontrollmaßstab vor, der aber im erheblichen Maße auf rein mathematischen Setzungen beruht, sodass er unter keinen Umständen dazu taugen könnte, mit ihm einen Betrag zu konkretisieren, der einen absoluten Alimentationsschutz begründen könnte (wie gesagt, das ist einer, aber nicht der alleinige Grund dafür, dass es heute keinen absoluten Alimentationsschutz mehr geben kann: Für jeden der vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft lässt sich als reale Person ein konkreter Bedarf bemessen; für die vier Haushaltsmitglieder, auf deren Basis das entsprechende Median-Äquivalenzeinkommen bemessen wird, ist das de facto nur für die erste Person - und hier bezogen auf ein Einkommen, nicht aber auf Bedarfe - so der Fall, wobei selbst diese erste Person bereits einer Faktorisierung unterliegt, die die Konkretisierung abschwächt).

Ergo: Die signifikant geringere Konkretisierung der Mindestbesoldung als die der vormaligen Mindestalimentation ist nachweisbar - aber der Kontrollmaßstab ist dennoch hinreichend konkret genug in die soziale Wirklichkeit der Bundesrepublik eingefasst, dass sie hinreicht, um darauf nun die aus dem Mindestbesoldungsgebot resultierenden Folgen zu plausibilisieren, die also erheblich sein können.

Soweit so gut. Denn damit wären wir nun beim Maßstab zur Besoldungsbemessung, der bekanntlich das Amt im statusrechtlichen Sinne ist. Damit allein dürfte es schon schwierig genug sein, den Maßstab auf das Median-Äquivalenzeinkommen zurückführen zu wollen, der eben nur dazu dient, im Rahmen eines Kontrollmaßstabs (a) Indizien für oder gegen die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zu bilden und (b) nicht minder dazu taugt, um mittelbar im Rahmen des Abstandsgebots ein weiteres Indiz für oder gegen eine entsprechend Vermutung zu bilden.

Aber selbst wenn es möglich sein sollte, allein aus dem Alimentationsprinzip heraus zur Besoldungsbemessung prinzipiell auf einen Maßstab des Median-Äquivalenzeinkommens zurückgreifen zu können (was wie gesagt schon für sich betrachtet kaum möglich sein dürfte), scheiterte ein solcher Maßstab zur Besoldungsbemessung an einer hier nun im erheblichen Maße zu geringen Möglichkeit, den für drei Haushaltsmitglieder nur faktorisierten Betrag hinreichend zu konkretisieren. Denn mit dem für drei der vier Personen nur faktorisierten Median-Äquivalenzeinkommen der vierköpfigen Familie lassen sich zu Vergleichszwecken Aussagen über Armut und Reichtum tätigen - aber eine Besoldung, die gerichtsfest sein soll, kann an ihm nicht bemessen werden. Dazu ist er wie betrachtet im erheblichen Maße zu wenig konkretisiert, sodass jede Besoldungsbemessung, die sich unmittelbar am Median-Äquivalenzeinkommen orientieren wollte, zwangsläufig ins Leere liefe - wie vorhin gesagt: Eine hinreichende Konkretisierung ist ausnahmslos die Voraussetzung zur Plausibilisierung. Ohne hinreichende Konkretisierung keine hinreichende Plausibilisierung.

Darin bricht sich, was ich ebenfalls vorhin angerissen habe: Ein Kontrollmaßstab zur nachträglichen Prüfung einer amtsangemessenen Besoldung und Alimentation ist etwas erheblich anderes und kann etwas signifikant weniger Konkretes sein, als ein Maßstab zur Besoldungsbemessung, der das Amt im statusrechtlichen Sinne ist und der die gegenwärtige hinreichende Beteiligung der Besoldungsanhebung an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandard garantieren muss.

Auch bis zu diesem Gedankengang sind zwischenzeitlich allerdings - wenn ich das richtig sehe - nicht wenige der Besoldungsgesetzgeber nicht gelangt, nämlich jene, die nun versuchen, ihre Besoldungsbemessung im erheblichen Maße am Median-Äquivalenzeinkommen auszurichten. All diese Versuche sind von vornherein zum Scheitern verurteilt und werden entsprechend vom Bundesverfassungsgericht genauso betrachtet werden. Das ist die zwangsläufige Folge seiner Besoldungsrechtsprechung (das schon unabhängig davon, dass nicht minder der Nachweis geführt werden kann, dass jede entsprechende Bemessung sich aus weiteren Gründen zwangsläufig als Schätzungen ins Blaue hinein erweisen müsste).

Entsprechend kann man den derzeit entsprechend handelnden Besoldungsgesetzgebern nur zuprosten und mit ihnen zusammen fröhlich trällern: "Viel Glück und viel Segen auf alle deinen Wegen, Gesundheit und Frohsinn sei auch mit dabei".