Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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AltStrG

#5505
Zitat von: Libor in Heute um 10:47Jetzt ist offenbar der Knopf für die nächste Schallplatte eingeschaltet worden...

Nur mal am Rande dazu aus dem oben genannten Link https://www.berliner-besoldung.de/bund-was-ein-rundschreiben-wert-ist-und-was-nicht/:

 ;D

Wie war das noch mal?

Dann bitte mal die Randnummern 65 und 66 im Urteil 6 C 13.12 ansehen, es geht da um die Grundsätzlichkeit von Widersprüchen (Gerichtsoffensichtlichkeit), ich fasse das gerne sinngemäß zusammen*:

"Ein Gericht darf eine behördliche Entscheidung (einen Verwaltungsakt), die für viele verschiedene Personen gilt, auf die Klage einer Person hin nur für diese eine Person aufheben. Sie gilt dann für alle anderen Personen trotzdem weiter. Das ist aber nur möglich, wenn sich die Entscheidung der Behörde gut in einzelne Teile für die verschiedenen Personen aufteilen lässt."

Rechtsschutz in Deutschland ist Individualrechtsschutz. Wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt 1000 Menschen betrifft, aber nur eine einzige Person auf beispielsweise ein Rundschreiben nicht vertraut, einen Widerspruch einlegt und (dann) klagt, dann hebt das Gericht diesen Akt auch zunächst nur für diese eine Person auf. Für die anderen 999 Personen bleibt die Entscheidung der Behörde vollkommen gültig und wirksam, im Positiven, wie im Negativen. Es gibt im Regelfall zunächst keine automatische ,,Heilung" oder Aufhebung für alle, nur weil ein Gericht bei einem Kläger festgestellt hat, dass die Behörde einen Fehler gemacht hat, womit wir wieder in der Schnittmenge der Grundrechte, der Alimentierung des 33 GG und dem BVerfG. Bei Grundrechtsverstößen betrifft es eben dann doch alle.

Vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO -> Aufhebung durch das Gericht bei einem Verwaltungsakt, soweit der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, Stichwort "soweit es betrifft"

Wer darauf hofft, dass eine (offensichtlicher) Rechtsfehler oder eine Rechtsfolgefehler einer Behörde (,,Gerichtsoffensichtlichkeit") irgendwann automatisch dazu führt, dass die Behörde von sich aus rückwirkend für alle Betroffenen alles korrigiert, der irrt gewaltig. Das Urteil des BVerwG beweist das exakte Gegenteil: Das System verlangt den eigenen Widerspruch. Wer untätig bleibt und darauf wartet, dass andere die Kohlen aus dem Feuer holen, ist rechtlich abgeschnitten. Das fehlerhafte Handeln der Behörde wird den Nicht-Klägern gegenüber bestandskräftig.

Der direkte Zusammenhang mit der Besoldung besteht daher tatsächlich nicht, aber eben in Sachen Widerspruch und Rechtsfolge. Es zeigt das Rechtsprechungsmomentum in Sachen Widersprüchen. Und nur darum ging es. Wer damit ernsthaft in einem Widerspruch und Jährlichmachung in Sachen Besoldung oder aber ein Wiedereinsetzen in den letzten Stand oder Rückwirkung argumentiert, der hat die Rechtsdogmatik der (verschiedenen) Rechtsgebiete in der Sache übersehen.

Grundsätzlich erzeugt ein Rundschreiben (für die Betroffenen) keine äußere Bindungswirkung, egal, wann, wo, wie veröffentlicht und mit welchem Inhalt. Warum? Wurde hier hinreichend dargelegt. Das BVerfG und BVerwG haben in Sachen "Anspruchsberechtigung" Rechtsanhängigkeit oder Widerspruchsführung im Rahmen der haushaltsnahen Geltendmachung gefordert.

BVerwG, Urteil vom 28.06.2011, 2 C 40.10, Rn. 6 f.
BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 183
BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025, 2 BvL 5/18 u.a. -

Ergänzend:
BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 (Az. 3 C 25.02)
BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 (Az. 11 C 5.95)
BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 (Az. 3 C 6.95)

Kein Recht im Unrecht:
BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 (Az. 2 C 1.21)

Zur fehlenden Rechtsnormqualität (Kein Rechtssatz, kein Gesetz):
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 (Az. 3 BN 1.12)

In juristischen Prüfungen und Prozessen wird  fast immer mit Verweis auf das oben genannte Urteil seit 2013 gearbeitet, die Rechtsprechung ist seit Mitte der 90´er Jahre gefestigt:

*Ohne Anspruch auf die weiterhin gewünschte Vollständigkeit, Präzision, rechtliche Sicherheit/Richtigkeit. Ich bin im Urlaub :)

Illunis

Zitat von: MOGA in Heute um 13:32Das macht doch etwas mit einem oder sind diejenigen so abgebrueht dass es ihnen schlicht egal ist?
Meiner Meinung nach musst du ein ausgewachsenen Narzisst (wenn nicht gar Psychopath) sein um in solche Sphären aufzusteigen sonst wirst du weiter unten abgesägt. Also macht das mit solchen Menschen absolut gar nichts.

AltStrG

Zitat von: Rheini in Heute um 11:53Warum wird das immer wieder Thema? Entweder man mach auf vielfachen Hinweis einen WS oder man vertraut auf die Aussage des DH.

Korrekt. Präziser: man klagt.

AltStrG

Zitat von: Verwalter in Heute um 12:58Aber nur, wenn die Wahlen in Berlin und MV kanzlergerecht verlaufen.  ;)

Das wird ein spannendes Momentum erzeugen, sowohl für die Bundesbeamten und dem Bundesbesoldungsgesetz, als auch für die Landesbeamten Berlin (und irgendwann später für alle anderen Beamten).

AltStrG

Zitat von: The F in Heute um 13:44Das liegt unteranderem an dieser Mitteilung seitens des BMF:

" vielen Dank für Ihr Schreiben vom XXX, in dem Sie sich erkundigen, ob das Rundschreiben des BMI vom 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 - 2 BvL 5/18 u.a. - weiterhin gilt.
Nach Rücksprache mit dem federführenden BMI gilt das Rundschreiben weiterhin. Da wir derzeit bei den Service-Centern einen vermehrten Eingang von Widersprüchen verzeichnen, erlaube ich mir die Anregung, vielleicht durch eine entsprechende Verlautbarung der Gewerkschaft auf die Weitergeltung hinzuweisen."



Also geht es um die Vermeidung von "vermehrten Eingang"? Interessante und aufschlussreiche Formulierung.

Pumpe14

Zitat von: Illunis in Heute um 14:02Meiner Meinung nach musst du ein ausgewachsenen Narzisst (wenn nicht gar Psychopath) sein um in solche Sphären aufzusteigen sonst wirst du weiter unten abgesägt. Also macht das mit solchen Menschen absolut gar nichts.

Ein Minister wird eher nicht wissen was hier im Forum passiert. Im günstigsten Fall wird ihm im Rahmen einer Zusammenfassung mitgeteilt, dass es in einschlägigen Foren ein Thema ist das kritisch gesehen wird.

BPolFrust

https://www.berliner-besoldung.de/berlin-warum-der-senatsbeschluss-den-widerspruch-nicht-ersetzt/

Wer keinen Widerspruch einlegt und die Bestandskraft seiner Besoldungsmitteilung hinnimmt, riskiert nach der ausdrücklichen Vorgabe des höchsten Gerichts, seinen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung gänzlich zu verlieren. Die Ankündigung des Senats, Nachzahlungen erfolgten ,,von Amts wegen", steht im Spannungsfeld zu dieser verfassungsgerichtlichen Vorgabe, die ein aktives Wehren der Betroffenen voraussetzt.

Gleicht man den Senatsbeschluss mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ab, zeigt sich, dass eine politische Erklärung nicht ohne Weiteres die Rechtswirkungen eines förmlichen Widerspruchs ersetzt. Mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betonen, dass es für die Selbstbindung der Verwaltung maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung einer Verwaltungsvorschrift ankommt, nicht auf ihren bloßen Wortlaut.

Ein Senatsbeschluss oder eine Pressemitteilung ist jedoch keine Verwaltungsvorschrift, die eine dauerhafte und justiziable Selbstbindung begründet, und erst recht kein Gesetz. Noch deutlicher werden die Grenzen politischer Zusagen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 1.21 vom 13. Oktober 2021. In Randnummer 23 fasst der Senat die Dogmatik der Selbstbindung, der Änderung für die Zukunft und des Vertrauensschutzes zusammen. Zudem betont er, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (Rn. 27).

Libor

Mir fehlen Zeit und ehrlich gesagt auch Nerv auf alles einzugehen. Aber zur Klarstellung, denn auch hier geht es wieder durcheinander:

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:06Das VG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 15.7.2025 - 14 B 21/25 -, https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001618791, mit viel Aufwand die Sache vertreten, die es vertreten hat, nämlich dass für den zweijährigen Zeitraum 2011/12 ein vorprozessualer Antrag aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise entbehrlich sei (Rn. 83). Es hat dabei zurecht darauf hingewiesen, dass durch das Vorverfahren regelmäßig eine übermäßige Belastung der Gerichte vermieden werden solle (den weiteren Zweck aber, dass der Haushaltsgesetzgeber durch das Vorverfahren nicht im Unklaren darüber bliebe, welche zukünftigen finanziellen Belastungen ggf. zukünftig auf ihn zukommen könnten, hat es - wenn ich das richtig sehe - ausgeklammert; er wird allerdings fachgerichtlich und auch vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig als tragend betrachtet). Diese Problematik - die Gefahr eigener Überlastung, aber auch für den effektiven Rechtsschutz insgesamt - hat der Senat in seiner aktuellen Entscheidung noch einmal besonders hervorgehoben, nämlich dass die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung durch Beamte, Richter und Staatsanwälte das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen berge (Rn. 36).

Zugleich hat die Kammer wiederkehrend einen Ausnahme- und Einzelfall hervorgehoben, entsprechend mündet die Begründung in der Feststellung: "Gemessen an diesen Maßstäben ist ein vorprozessualer Antrag für die Jahre 2011 und 2012 im vorliegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise entbehrlich." (VG Hamburg, a.a.O, Rn. 93). Dabei darf m.E. davon auszugehen sein, dass hier im besonderen Maße ein Vertrauenstatbestand ins Feld geführt werden kann, also das Land Hamburg für die Jahre 2011 und 2012 von ihm seinerzeit expliziert, den Beamten individuell mitgeteilt (Rn. 7 ff.) und das auch später zunächst ohne eine andere Behauptung nicht in Zweifel gezogen hat, dass diese Mitteilung gegeben worden ist und also als nicht als nicht tragend betrachtet werden könnte, sodass hier - denke ich - durchaus ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der als solcher betrachtet (und also auch begründet) werden kann, der als Ausnahmefall also tragend ist.

Die Teile der Entscheidungsgründe, die du hier beschreibst, betreffen allesamt nicht die zuvor diskutierte Frage des Grundsatzes der haushaltsjahrnahen Geltendmachung und deren Ausnahmen. Die hier von dir beschriebenen Teile des Beschlusses betreffen die Frage, ob es vor einer Klage eines "vorprozessualer Antrags" bedarf. Das ist eine Zulässigkeitsfrage.

Hier in der Diskussion ging es hingegen um die Frage der haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Das ist eine "materiell-rechtliche" Ausschlussfrist, das heißt bereits mit Ablauf des Haushaltsjahres sind weitergehende Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Grundsatz hat die Funktion , den DH bzw. Haushaltsgesetzgeber über mögliche zukünftige Belastungen zu informieren, weswegen es hier auch entscheidend auf den Zeitpunkt der Geltendmachung ankommt, nämlich Geltendmachung innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres. Diese Funktion hat das VG - anders als von dir angenommen - auch keinesfalls ausgeklammert. Die Thematik der haushaltsjahrnahen Geltendmachung ist eine Frage der Begründetheit und wird dementsprechend dort behandelt, Rn. 110 ff.

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:06Entsprechend sehe ich es als weiterhin dünnes Eis an, allein von der hamburgischen Vorlage, über die nicht abschließend entschieden ist, ohne Weiteres auf den Fall Bundesbesoldung schließen zu wollen.

Das scheint mir ein Strohmann zu sein. Ich weiß nicht, wer hier "allein" von diesem Beschluss "ohne Weiteres" auf den Fall der Bundesbesoldung ab 2021 schließt. Ich jedenfalls nicht. Ich habe nicht mit dem Hamburger VG argumentiert, sondern auf allgemeiner Grundlage. Daraufhin ist mir von einem User entgegengehalten worden, ich sollte mir erst mal die Entscheidungen des VG Hamburg angucken. Habe ich gemacht. Die bestätigt die Sichtweise der Ausnahmen vom Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Mit zahlreichen Fundstellen, die das für die dort zugrunde liegenden Fälle auch so sehen. Und das im Fall des VG Hamburg obwohl die Behörde in Hamburg nicht einmal ausdrücklich auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet hatte, was - wie jetzt mehrfach geschrieben - die eigentliche Schwierigkeit des dortigen Falles war.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:06Wieso sollte es die Öffentlichkeit als einen "wahnsinnigen Stunt" ansehen

Siehe u.a. den Beitrag  # 5503. Seitens der obersten Bundesbehörden wird u.a. durch Rundschreiben und sogar aktiv durch die Bitte gegenüber der Gewerkschaft auf entsprechendes Einwirken auf ihre Mitglieder (!) die Botschaft verbreitet, der Bund verzichte auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung in Form eines Widerspruchs und deswegen sollten Bundesbeamte zwecks Entlastung der Behörden ab 2021 und bis zur Gesetzesreform auf den jährlichen Widerspruch verzichten, weil dieser entbehrlich ist. Ich halte es angesichts dieses Handelns für politisch kaum vorstellbar, dass der Bund genau diesen Bundesbeamten dann plötzlich hinterher sagt: ' Pech, wer 2021 keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn ich habe es mir zwischenzeitlich anders überlegt, ich verzichte doch nicht auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung, sorry.' Und wenn doch, spricht sehr viel dafür, dass so ein Verhalten treuwidrig wäre.



AltStrG

Zitat von: BPolFrust in Heute um 15:11https://www.berliner-besoldung.de/berlin-warum-der-senatsbeschluss-den-widerspruch-nicht-ersetzt/

Wer keinen Widerspruch einlegt und die Bestandskraft seiner Besoldungsmitteilung hinnimmt, riskiert nach der ausdrücklichen Vorgabe des höchsten Gerichts, seinen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung gänzlich zu verlieren. Die Ankündigung des Senats, Nachzahlungen erfolgten ,,von Amts wegen", steht im Spannungsfeld zu dieser verfassungsgerichtlichen Vorgabe, die ein aktives Wehren der Betroffenen voraussetzt.

Gleicht man den Senatsbeschluss mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ab, zeigt sich, dass eine politische Erklärung nicht ohne Weiteres die Rechtswirkungen eines förmlichen Widerspruchs ersetzt. Mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betonen, dass es für die Selbstbindung der Verwaltung maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung einer Verwaltungsvorschrift ankommt, nicht auf ihren bloßen Wortlaut.

Ein Senatsbeschluss oder eine Pressemitteilung ist jedoch keine Verwaltungsvorschrift, die eine dauerhafte und justiziable Selbstbindung begründet, und erst recht kein Gesetz. Noch deutlicher werden die Grenzen politischer Zusagen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 1.21 vom 13. Oktober 2021. In Randnummer 23 fasst der Senat die Dogmatik der Selbstbindung, der Änderung für die Zukunft und des Vertrauensschutzes zusammen. Zudem betont er, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (Rn. 27).

Wie bereits erwähnt :)

Libor

Zitat von: AltStrG in Heute um 14:01Dann bitte mal die Randnummern 65 und 66 im Urteil 6 C 13.12 ansehen, es geht da um die Grundsätzlichkeit von Widersprüchen (Gerichtsoffensichtlichkeit), ich fasse das gerne sinngemäß zusammen*:

Ich weiß nicht, ob du dir diese "Zusammenfassungen" von einer KI schreiben lässt oder dir das selbst ausgedacht hast. Jedenfalls hast du jetzt für uns "zusammengefasst", dass Klagen nach der VwGO auf dem Prinzip des Individualrechtsschutzes aufbauen und jeder, der sich mit einem Rechtsbehelf gegen die Höhe seiner Besoldung wenden will, das selber machen muss.

Das hatte allerdings auch niemand bezweifelt.

Selbstverständlich müssen Mehransprüche dann, wenn sich der DH dem verweigert, jeweils individuell eingefordert werden. Die hier relevante Frage ist indes, ob es für die - selbstverständlich jeweils individuell - geltend gemachten Ansprüche eine spezifische Ausschlussfrist gibt. Und die gibt es im Bereich der Besoldung in Form des Grundsatzes der haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Demnach ist es grundsätzlich erforderlich, dem DH im laufenden Haushaltsjahr mitzuteilen, dass man eine höhere Besoldung beansprucht. Das geht auch schon rein logisch nicht "rückwirkend" oder durch "Wiedereinsetzung". In diesem Fall ist der Anspruch vielmehr materiell-rechtlich ausgeschlossen, unabhängig von irgendwelchen Zulässigkeitsfragen beim Rechtsbehelf oder Fragen der "Bestandskraft". Der relevante Punkt für alle, die in den Vorjahren nicht innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres Widerspruch eingelegt haben, ist: Es ist in der Rechtsprechung "anerkannt", dass es Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz gibt. Und genau um diese Ausnahmen geht es, nicht mehr und nicht weniger. Und dazu steht in BVerwG 6 C 13.12 selbstverständlich nichts drin, weil es ein völlig anderes Themenfeld betrifft. Wie bereits zutreffend festgestellt: "Wer so etwas in einen Widerspruch schreibt, verliert bei der Behörde jeden Kredit". So ist es.

InternetistNeuland

Das Urteil ist nun 1 Jahr alt. Die größte Lüge des Bundesverfassungsgerichts war wohl in der abgelehnten Verzögerungsbeschwerde, dass "ausgewählte Pilotverfahren vorgezogen werden, um die Bearbeitung aller anderen Verfahren zu beschleunigen."

- 2 BvL 13/18 - Vz 2/25 -

AltStrG

#5516
Zitat von: Libor in Heute um 16:24Jedenfalls hast du jetzt für uns "zusammengefasst", dass Klagen nach der VwGO auf dem Prinzip des Individualrechtsschutzes aufbauen und jeder, der sich mit einem Rechtsbehelf gegen die Höhe seiner Besoldung wenden will, das selber machen muss.

Genau. Richtig zusammengefasst.

ZitatDas hatte allerdings auch niemand bezweifelt.

Ach so!

GoodBye

Zitat von: Libor in Heute um 15:41Mir fehlen Zeit und ehrlich gesagt auch Nerv auf alles einzugehen. Aber zur Klarstellung, denn auch hier geht es wieder durcheinander:

Die Teile der Entscheidungsgründe, die du hier beschreibst, betreffen allesamt nicht die zuvor diskutierte Frage des Grundsatzes der haushaltsjahrnahen Geltendmachung und deren Ausnahmen. Die hier von dir beschriebenen Teile des Beschlusses betreffen die Frage, ob es vor einer Klage eines "vorprozessualer Antrags" bedarf. Das ist eine Zulässigkeitsfrage.

Hier in der Diskussion ging es hingegen um die Frage der haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Das ist eine "materiell-rechtliche" Ausschlussfrist, das heißt bereits mit Ablauf des Haushaltsjahres sind weitergehende Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Grundsatz hat die Funktion , den DH bzw. Haushaltsgesetzgeber über mögliche zukünftige Belastungen zu informieren, weswegen es hier auch entscheidend auf den Zeitpunkt der Geltendmachung ankommt, nämlich Geltendmachung innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres. Diese Funktion hat das VG - anders als von dir angenommen - auch keinesfalls ausgeklammert. Die Thematik der haushaltsjahrnahen Geltendmachung ist eine Frage der Begründetheit und wird dementsprechend dort behandelt, Rn. 110 ff.

Das scheint mir ein Strohmann zu sein. Ich weiß nicht, wer hier "allein" von diesem Beschluss "ohne Weiteres" auf den Fall der Bundesbesoldung ab 2021 schließt. Ich jedenfalls nicht. Ich habe nicht mit dem Hamburger VG argumentiert, sondern auf allgemeiner Grundlage. Daraufhin ist mir von einem User entgegengehalten worden, ich sollte mir erst mal die Entscheidungen des VG Hamburg angucken. Habe ich gemacht. Die bestätigt die Sichtweise der Ausnahmen vom Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Mit zahlreichen Fundstellen, die das für die dort zugrunde liegenden Fälle auch so sehen. Und das im Fall des VG Hamburg obwohl die Behörde in Hamburg nicht einmal ausdrücklich auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet hatte, was - wie jetzt mehrfach geschrieben - die eigentliche Schwierigkeit des dortigen Falles war.


Siehe u.a. den Beitrag  # 5503. Seitens der obersten Bundesbehörden wird u.a. durch Rundschreiben und sogar aktiv durch die Bitte gegenüber der Gewerkschaft auf entsprechendes Einwirken auf ihre Mitglieder (!) die Botschaft verbreitet, der Bund verzichte auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung in Form eines Widerspruchs und deswegen sollten Bundesbeamte zwecks Entlastung der Behörden ab 2021 und bis zur Gesetzesreform auf den jährlichen Widerspruch verzichten, weil dieser entbehrlich ist. Ich halte es angesichts dieses Handelns für politisch kaum vorstellbar, dass der Bund genau diesen Bundesbeamten dann plötzlich hinterher sagt: ' Pech, wer 2021 keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn ich habe es mir zwischenzeitlich anders überlegt, ich verzichte doch nicht auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung, sorry.' Und wenn doch, spricht sehr viel dafür, dass so ein Verhalten treuwidrig wäre.




Wie ist denn Deine Ansicht? Sollten Kollegen, die es bisher nicht getan haben, noch Widerspruch für 2021-2025 einlegen?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AltStrG

#5518
Zitat von: Libor in Heute um 16:24Selbstverständlich müssen Mehransprüche dann, wenn sich der DH dem verweigert, jeweils individuell eingefordert werden.

Ach? Das ist einfach geltende Rechtslage, die hier erläutert wurde. Es sind im Übrigen keine MEHRansprüche, aber das nur am Rande.

ZitatUnd die gibt es im Bereich der Besoldung in Form des Grundsatzes der haushaltsjahrnahen Geltendmachung. Demnach ist es grundsätzlich erforderlich, dem DH im laufenden Haushaltsjahr mitzuteilen, dass man eine höhere Besoldung beansprucht. Das geht auch schon rein logisch nicht "rückwirkend" oder durch "Wiedereinsetzung".

Ach? Haben wir bereits hinreichend geklärt, auf den letzten 355 Seiten und an verschiedenen anderen Stellen im Forum.

ZitatIn diesem Fall ist der Anspruch vielmehr materiell-rechtlich ausgeschlossen, unabhängig von irgendwelchen Zulässigkeitsfragen beim Rechtsbehelf oder Fragen der "Bestandskraft".

Der relevante Punkt für alle, die in den Vorjahren nicht innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres Widerspruch eingelegt haben, ist: Es ist in der Rechtsprechung "anerkannt", dass es Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz gibt.

Ja, vorliegende Rechtsanhängigkeit ab Zeitpunkt x, vgl. 261 ZPO (§ 173 VwGO).

ZitatUnd genau um diese Ausnahmen geht es, nicht mehr und nicht weniger. Und dazu steht in BVerwG 6 C 13.12 selbstverständlich nichts drin, weil es ein völlig anderes Themenfeld betrifft.

Eben doch, wie bereits oben ausgeführt, ich schenke mir hier einen Auszug und verlinke https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.msg476791.html#msg476791 ich habe keine Zeit im Urlaub zu verlieren :)


Libor

Zitat von: GoodBye in Heute um 16:34Wie ist denn Deine Ansicht? Sollten Kollegen, die es bisher nicht getan haben, noch Widerspruch für 2021-2025 einlegen?

Ich werde hier keine Rechtsberatung vornehmen. Aber mal die Rückfrage: Was soll das konkret bringen?