Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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NvB



Damit sollte sich das Besoldungsthema vollumfänglich eher auf 27/28 verschoben haben.

netzguru

Zitat von: GoodBye in Gestern um 21:21Und wenn, dann gehen wohl eher 20-30 Milliarden an Vonovia.
Und bitte bedenken was an Reperaturen für die Bauten gebraucht wird

BuBeamter

Zitat von: Pumpe14 in Gestern um 22:00Das möchte ich gar nicht gegeneinander vergleichen... Ich persönlich fände zumindest die offene Abneigung gegen meinen Berufsstand extrem verstörend

Dabei ist die Abneigung wenigstens ehrlich. All die gespielte Zuneigung und wertschätzenden Worte der bisherigen Innenminister haben sich auf meinem Konto nicht wiedergefunden.


SGLBund

Zitat von: NvB in Gestern um 22:08

Damit sollte sich das Besoldungsthema vollumfänglich eher auf 27/28 verschoben haben.

Haha, sehr schönes Ergebnis. Gleichwohl ist dann bei dieser Regierung mit keiner Anpassung mehr zu rechnen. Egal, irgendwann gibt es eine Nachzahlung, oder auch nicht. 

AltStrG

#5674
Zitat von: Libor in Gestern um 18:11Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:18
Da Du ja selbst die Entscheidung vom 24. November 1998 nennst, kann ich Dir nur empfehlen, Dich gleichfalls mit jenen Vorlagen zu beschäftigen, die beim Bundesverfassungsgericht in den 2000er Jahren anhängig geworden sind und die wiederkehrend vom Schrifttum nicht betrachtet werden, weil sie qua Ergebnis keine unmittelbare Wirkung erzielt haben. Sie sind heute allesamt lange vergessen, liegen aber zum Glück nicht nur als Dokumente der Zeitgeschichte noch immer vor. Das ist ein interessantes Feld. Auch deshalb habe ich wiederholt davon gesprochen, dass die Beinfreiheit des BVerfG, was die Zulässigkeit von Vorlagen anbelangt, für es ausreichend erheblich ist, um dem auszuweichen, dem es ausweichen will.

Du magst das anders sehen, was für mich in Ordnung ist. (...)


Ich habe jetzt hier - beispielhaft - zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts benannt, die jeweils für den Fall verspäteter, d.h. nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres vorgenommener Geltendmachungen Ausnahmen vom Grundsatz "zeitnaher Geltendmachung" akzeptiert bzw. konkret beschrieben haben.

Dies anlässlicch deiner Behauptung es gebe "keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" dazu und auch das BVerfG habe sich "bislang nicht geäußert." Das ist also schlicht unzutreffend; in der Sache magst du es im Übrigen es weiter anders beurteilen; ich habe allerdings zu den genannten Beispielen aus der Rechtsprechung keinen inhaltliche Auseinandersetzung deinerseits und bis auf etwas nebulöse Andeutungen wie oben keine konkrete Belege für deine Prognose oder Postulate gesehen.

Aber im Ergebnis schreibe schreibe hier auch nicht, um dich persönlich zu überzeugen und ich mach hier auch keine Rechtsberatung. Ich erlaube mir hier Einordnungen und Klarstellungen, weil ich den Eindruck habe, dass hier einiges durcheinander geht und es offenbar einige User hier gibt, die von den diskutierten Themen persönlich getroffen sind und der Meinung sind, sich hier (auch rechtlich) zuverlässig informieren zu können.
In aller Kürze zur genannten Entscheidung BVerfG 2 BvL 26/91, Rn. 30:

Einzelne Randnummern alter Entscheidungen lassen sich nicht mehr isoliert auf die heutige Fälle übertragen, die Beispiele dazu findet man hier in 355 Seiten des Forum. Seit der Zeiten von 1991/98 ff hat sich die Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation und Geltendmachung deutlich(-st) fortentwickelt, insbesondere durch Entscheidungen aus 05/2020 und 09/2025 ebenda in Sachen Alimentation. Die neue Rechtsprechung konkretisiert und verschärft die Anforderungen an die Geltendmachung. Rückwirkung und ein (behaupteter) Vertrauensschutz sind Forums-Schlagwörter ohne Wert in der Sache, wir sind nicht im Kaufrecht.

Es besteht de jure kein "Vertrauensschutz" gegen eine verfassungswidrige Besoldung; die jährliche Geltendmachung ist Minimum-Pflicht, die aktuelle Rechtsprechung verschärft und konkretisiert Anspruchsvoraussetzungen auf konkrete Anspruchsvoraussetzungen und Obliegenheiten des Beamten, das ist faktisch unstrittig.

Es gilt eben heute ein viel strenger "Formalismus", das BVerfG und BVerwG haben klargestellt, dass sich Beamte EBEN nicht mehr darauf vertrauen dürfen, der Gesetzgeber werde die (erkannten?) Verfassungswidrigkeiten von sich aus rückwirkend für ALLE (ohne Ausnahme) bereinigen, daraus folgerte die strikte Obliegenheit zur jährlichen Geltendmachung.

https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/070526B2B5.26.0.pdf

Weil hier gerne mit isolierten Zitaten und Randnummer gearbeitet wird,  BVerwG 2 B 5.26, Rn. 23:

"Das Bundesverfassungsgericht hat die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses abgeleitet (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <384>). Die Besoldung derBeamten ist aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Hausmitteln zu leisten und daher "haushaltswirtschaftlich bedeutsam" (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 170). Die grundsätzliche Verpflichtung des Gesetzgebers, eine als verfassungswidrig erkannte Rechtslage rückwirkend umzugestalten und für den gesamten von der Feststellung erfassten Zeitraum eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, ist daher auf diejenigen Beamten beschränkt, die ihr Begehren bereits während des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 <330>). Für diesen Personenkreis kann aus Sicht des Haushaltsgesetzgebers keine Unklarheit bestehen, dass es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - BVerfGE 155, 1 Rn. 183). Entscheidend für den Anspruch auf rückwirkende Behebung der verfassungswidrigen Unteralimentierung ist damit, dass sich der Beamte "zeitnah" gegen die Höhe seiner Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat und über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 20/17 u. a. - NVwZ 2026, 50 Rn. 161)."

Eine stichhaltige Begründung und Beleg für den höchstrichterlich bestätigten Vertrauensschutz in Sachen Rundschreiben und Widersprüche des BVerfG und Bundesverwaltungsamtes in der aktuellen Thematik wäre hilfreich. Das hilft hier allen weiter. Das in der früheren Diskussion in Rede stehende ausgesetzte und zur BVerfG als Vorlagenbeschluss überwiesene Urteil des VG Hamburg 14 B 21/25 trägt diesen gerade nicht, die Entscheidung aus 2 BvL 26/91 auch nicht.

Aber probiert es ruhig mit "rückwirkenden" oder "wiedereinsetzenden" Widersprüchen, mit Vertrauenschutzwidersprüchen; mehr als Porto und/oder geringe Kosten dafür fallen nicht an, außer ein Bescheid, im positiven, wie negativen Sinne. Dann muss innerhalb der Fristen Rechtsanhängigkeit hergestellt werden. Da bin ich eh immer für: Probieren, sichert eure Ansprüche!


**Wie immer gilt: Ohne Anspruch auf die weiterhin gewünschte Vollständigkeit, Präzision, rechtliche Sicherheit/Richtigkeit. Ich bin noch ein paar Tage im Urlaub :)