Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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DeltaR95

Zitat von: Knecht in Heute um 13:14Soviel zur Theorie. Und jetzt ein Blick in die Realität bitte...

Warum? Wenn man an den Rechtsstaat glaubt, dann wird sich die Rechtsprechung des BVerfG irgendwann (ggf. auch mit der "nuklearen Option") auch in der Realität manifestieren. Alles, was die Politik derzeit betreibt, ist nur den Knall etwas herauszuzögern und dafür zu sorgen, dass er noch viiiieeel lauter wird.


Neugieriger

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:33Sobald das Land Berlin das Reparaturgesetz erlässt, hat es für die Jahre 2008 bis 2020 eine im Wesentlichen neue Rechtslage geschaffen. Da die Mütter und Väter des Grundgesetzes auch als Folge ihrer jüngsten Vergangenheit davon ausgegangen sind, dass kein Gesetzgeber je sehenden Auges nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Gesetze erlassen wollte, haben sie es als hinreichend betrachtet, im Art. 20 Abs. 3 GG auszuführen, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist. Entsprechend hat die Judikative vor einer entsprechenden Prüfung davon auszugehen, dass das Berliner Reparaturgesetz mit dem Grundgesetz in Einklang steht.

Wer sich also durch das Reparaturgesetz in seinem grundrechtsgleichen Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation verletzt sieht, hat entsprechend - unter Voraussetzung der Zulässigkeit und Begründetheit seiner Klage - für den Zeitraum zwischen 2008 und 2020 zunächst vor der Fachgerichtsbarkeit einen Vorlagebeschluss zu erwirken, über den dann Karlsruhe zukünftig zu entscheiden hätte.

Darüber hinaus sind mit den Verfahren 2 BvL 16/23 bis 18/23 drei Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin in Karlsruhe anhängig, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sowie die Jahre 2016 und 2017 betreffend. Da der aktuelle Entwurf eines Reparaturgesetzes für die beiden Jahre und Besoldungsgruppen Nachzahlungen in Höhe von 1,35 % und 0,57 % (2016) und 0,93 % und 0,16 % (2017) plant, könnte sich das Verwaltungsgerichts Berlin ggf. alsbald - also nach Erlass des Reparaturgesetzes - veranlasst sehen, die drei Vorlagen zurückzunehmen und erneut zu prüfen, um dann ggf. erneut drei Vorlagebeschlüsse zu fassen. Die Parameterbetrachtung auf Grundlage der für den Zeitraum ab 2008 reparierten Besoldung könnte aber nicht minder - eventuell nicht minder auch für andere Besoldungsgruppen - ggf. dafür sprechen, dass für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 2016 und 2017 keine Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung mehr vorliege. Ob dann die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanter Aspekte zu dem Ergebnis führte, dass die in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nachträglich geregelte Besoldung 2016 und 2017 evident unzureichend sei, müsste sich daraufhin zeigen. So, wie das Reparaturgesetz bislang entworfen ist, dürfte sich aber darüber hinaus ggf. wiederkehrend die Frage stellen, ob über Art. 33 Abs. 5 GG hinaus - nicht zuletzt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - hier eine sachgerechte Besoldungsregelung vorläge oder nicht.

Eines aber ist insgesamt sicher - das ist Teil Deiner Frage -, für das Bundesverfassungsgericht ist es ausgeschlossen, nach Erlass des Reparaturgesetzes von sich aus in dessen Prüfung einzutreten, da für ein konkretes Normenkontrollverfahren zwingend ein Vorlagebeschluss der Fachgerichtsbarkeit Voraussetzung ist.

Was hat dieses sicherlich erneut mehrere Jahre andauernde Prozedere mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu tun?

Erinnert sei daran, dass Berlin nachweislich seit 2008 unteralimentiert. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist von rund 16 Monaten, um zu reparieren. Der nunmehr den Fraktionen zugestellte Entwurf sieht Nachzahlungen vor, die überwiegend über den Familienzuschlag erfolgen sollen. Schwerlich vorstellbar, dass sich grundsätzlich etwas ändern wird, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Entwurf Gesetzeskraft erlangt.

Auszahlungen erfolgen aber erst ab Ende 2027 bzw. Anfang 2028 - also rund 30 Jahre nachdem Berlin nachweislich anfing, seine Beamten unangemessen zu besolden. Bei einer Regeldienstzeit von 40 Dienstjahren machen 30 Jahre drei Viertel des Berufslebens aus. Und selbst wenn die Nachzahlung Anfang 2028 einging, bestehen arge Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Reparaturgesetzes. Nicht zuletzt BVR Dr. Wöckel hat die bestehenden Zweifel mit seinem Vortrag in Speyer genährt.

Das ganze System ist aus meiner Sicht ad absurdum geführt, wenn Verwaltungsgerichte und das BVerfG nicht erkennen, dass lange Verfahrenszeiten nur dem Besoldungsgesetzgeber nützen. Ohne jegliche Gefahr, zur Verantwortung gezogen zu werden, wird wieder und wieder Verfassungsrecht gebrochen., taktiert und hingehalten. Es reicht.


Illunis

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:31Wenn man an den Rechtsstaat glaubt, dann wird sich die Rechtsprechung des BVerfG irgendwann
Und genau das ist das Problem

lotsch

Zitat von: Neugieriger in Heute um 13:35Was hat dieses sicherlich erneut mehrere Jahre andauernde Prozedere mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu tun?

Erinnert sei daran, dass Berlin nachweislich seit 2008 unteralimentiert. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist von rund 16 Monaten, um zu reparieren. Der nunmehr den Fraktionen zugestellte Entwurf sieht Nachzahlungen vor, die überwiegend über den Familienzuschlag erfolgen sollen. Schwerlich vorstellbar, dass sich grundsätzlich etwas ändern wird, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Entwurf Gesetzeskraft erlangt.

Auszahlungen erfolgen aber erst ab Ende 2027 bzw. Anfang 2028 - also rund 30 Jahre nachdem Berlin nachweislich anfing, seine Beamten unangemessen zu besolden. Bei einer Regeldienstzeit von 40 Dienstjahren machen 30 Jahre drei Viertel des Berufslebens aus. Und selbst wenn die Nachzahlung Anfang 2028 einging, bestehen arge Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Reparaturgesetzes. Nicht zuletzt BVR Dr. Wöckel hat die bestehenden Zweifel mit seinem Vortrag in Speyer genährt.

Das ganze System ist aus meiner Sicht ad absurdum geführt, wenn Verwaltungsgerichte und das BVerfG nicht erkennen, dass lange Verfahrenszeiten nur dem Besoldungsgesetzgeber nützen. Ohne jegliche Gefahr, zur Verantwortung gezogen zu werden, wird wieder und wieder Verfassungsrecht gebrochen., taktiert und hingehalten. Es reicht.



Genau, und der vorsätzliche Verfassungsbruch ist für jene, die den Gesetzentwurf entworfen und eingebracht haben völlig ohne Folgen, wie man in Berlin sieht. Eine kleine Demonstration, sonst nichts. Kein Untersuchungsasschuss, keine strafrechtliche Verfolgung, keine politische Konsequenzen.

Phoenix

Zitat von: gio in Heute um 13:34https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/tanja-machalet/fragen-antworten/wie-soll-das-vertrauen-in-die-politik-wieder-gestaerkt-werden


November wers glaubt  ;D

Verstehe nicht wirklich den Sinn dahinter irgendwelche Politiker anzuschreiben die null mit dem Innenausschuss zutun haben

Finanzer

Zitat von: Phoenix in Heute um 15:37Verstehe nicht wirklich den Sinn dahinter irgendwelche Politiker anzuschreiben die null mit dem Innenausschuss zutun haben

Dampf ablassen.  Und wenn es der MdB des eigenen Wahlkreises ist,  kann man den ja gleich wissen lassen warum er nächstes mal nicht gewählt wird.

xap

Als wenn die Fragen an MdB, die näher an der Materie sind, bisher zielführender waren. Außer komplex fiel den Minderkomplexen bisher nicht zum Thema ein.

Dann doch lieber eine Antwort wie diese.