Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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DeltaR95

Zitat von: Knecht in Heute um 13:14Soviel zur Theorie. Und jetzt ein Blick in die Realität bitte...

Warum? Wenn man an den Rechtsstaat glaubt, dann wird sich die Rechtsprechung des BVerfG irgendwann (ggf. auch mit der "nuklearen Option") auch in der Realität manifestieren. Alles, was die Politik derzeit betreibt, ist nur den Knall etwas herauszuzögern und dafür zu sorgen, dass er noch viiiieeel lauter wird.


Neugieriger

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:33Sobald das Land Berlin das Reparaturgesetz erlässt, hat es für die Jahre 2008 bis 2020 eine im Wesentlichen neue Rechtslage geschaffen. Da die Mütter und Väter des Grundgesetzes auch als Folge ihrer jüngsten Vergangenheit davon ausgegangen sind, dass kein Gesetzgeber je sehenden Auges nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Gesetze erlassen wollte, haben sie es als hinreichend betrachtet, im Art. 20 Abs. 3 GG auszuführen, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist. Entsprechend hat die Judikative vor einer entsprechenden Prüfung davon auszugehen, dass das Berliner Reparaturgesetz mit dem Grundgesetz in Einklang steht.

Wer sich also durch das Reparaturgesetz in seinem grundrechtsgleichen Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation verletzt sieht, hat entsprechend - unter Voraussetzung der Zulässigkeit und Begründetheit seiner Klage - für den Zeitraum zwischen 2008 und 2020 zunächst vor der Fachgerichtsbarkeit einen Vorlagebeschluss zu erwirken, über den dann Karlsruhe zukünftig zu entscheiden hätte.

Darüber hinaus sind mit den Verfahren 2 BvL 16/23 bis 18/23 drei Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin in Karlsruhe anhängig, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sowie die Jahre 2016 und 2017 betreffend. Da der aktuelle Entwurf eines Reparaturgesetzes für die beiden Jahre und Besoldungsgruppen Nachzahlungen in Höhe von 1,35 % und 0,57 % (2016) und 0,93 % und 0,16 % (2017) plant, könnte sich das Verwaltungsgerichts Berlin ggf. alsbald - also nach Erlass des Reparaturgesetzes - veranlasst sehen, die drei Vorlagen zurückzunehmen und erneut zu prüfen, um dann ggf. erneut drei Vorlagebeschlüsse zu fassen. Die Parameterbetrachtung auf Grundlage der für den Zeitraum ab 2008 reparierten Besoldung könnte aber nicht minder - eventuell nicht minder auch für andere Besoldungsgruppen - ggf. dafür sprechen, dass für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 2016 und 2017 keine Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung mehr vorliege. Ob dann die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanter Aspekte zu dem Ergebnis führte, dass die in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nachträglich geregelte Besoldung 2016 und 2017 evident unzureichend sei, müsste sich daraufhin zeigen. So, wie das Reparaturgesetz bislang entworfen ist, dürfte sich aber darüber hinaus ggf. wiederkehrend die Frage stellen, ob über Art. 33 Abs. 5 GG hinaus - nicht zuletzt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - hier eine sachgerechte Besoldungsregelung vorläge oder nicht.

Eines aber ist insgesamt sicher - das ist Teil Deiner Frage -, für das Bundesverfassungsgericht ist es ausgeschlossen, nach Erlass des Reparaturgesetzes von sich aus in dessen Prüfung einzutreten, da für ein konkretes Normenkontrollverfahren zwingend ein Vorlagebeschluss der Fachgerichtsbarkeit Voraussetzung ist.

Was hat dieses sicherlich erneut mehrere Jahre andauernde Prozedere mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu tun?

Erinnert sei daran, dass Berlin nachweislich seit 2008 unteralimentiert. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist von rund 16 Monaten, um zu reparieren. Der nunmehr den Fraktionen zugestellte Entwurf sieht Nachzahlungen vor, die überwiegend über den Familienzuschlag erfolgen sollen. Schwerlich vorstellbar, dass sich grundsätzlich etwas ändern wird, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Entwurf Gesetzeskraft erlangt.

Auszahlungen erfolgen aber erst ab Ende 2027 bzw. Anfang 2028 - also rund 30 Jahre nachdem Berlin nachweislich anfing, seine Beamten unangemessen zu besolden. Bei einer Regeldienstzeit von 40 Dienstjahren machen 30 Jahre drei Viertel des Berufslebens aus. Und selbst wenn die Nachzahlung Anfang 2028 einging, bestehen arge Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Reparaturgesetzes. Nicht zuletzt BVR Dr. Wöckel hat die bestehenden Zweifel mit seinem Vortrag in Speyer genährt.

Das ganze System ist aus meiner Sicht ad absurdum geführt, wenn Verwaltungsgerichte und das BVerfG nicht erkennen, dass lange Verfahrenszeiten nur dem Besoldungsgesetzgeber nützen. Ohne jegliche Gefahr, zur Verantwortung gezogen zu werden, wird wieder und wieder Verfassungsrecht gebrochen., taktiert und hingehalten. Es reicht.


Illunis

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 13:31Wenn man an den Rechtsstaat glaubt, dann wird sich die Rechtsprechung des BVerfG irgendwann
Und genau das ist das Problem

lotsch

Zitat von: Neugieriger in Heute um 13:35Was hat dieses sicherlich erneut mehrere Jahre andauernde Prozedere mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu tun?

Erinnert sei daran, dass Berlin nachweislich seit 2008 unteralimentiert. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist von rund 16 Monaten, um zu reparieren. Der nunmehr den Fraktionen zugestellte Entwurf sieht Nachzahlungen vor, die überwiegend über den Familienzuschlag erfolgen sollen. Schwerlich vorstellbar, dass sich grundsätzlich etwas ändern wird, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Entwurf Gesetzeskraft erlangt.

Auszahlungen erfolgen aber erst ab Ende 2027 bzw. Anfang 2028 - also rund 30 Jahre nachdem Berlin nachweislich anfing, seine Beamten unangemessen zu besolden. Bei einer Regeldienstzeit von 40 Dienstjahren machen 30 Jahre drei Viertel des Berufslebens aus. Und selbst wenn die Nachzahlung Anfang 2028 einging, bestehen arge Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Reparaturgesetzes. Nicht zuletzt BVR Dr. Wöckel hat die bestehenden Zweifel mit seinem Vortrag in Speyer genährt.

Das ganze System ist aus meiner Sicht ad absurdum geführt, wenn Verwaltungsgerichte und das BVerfG nicht erkennen, dass lange Verfahrenszeiten nur dem Besoldungsgesetzgeber nützen. Ohne jegliche Gefahr, zur Verantwortung gezogen zu werden, wird wieder und wieder Verfassungsrecht gebrochen., taktiert und hingehalten. Es reicht.



Genau, und der vorsätzliche Verfassungsbruch ist für jene, die den Gesetzentwurf entworfen und eingebracht haben völlig ohne Folgen, wie man in Berlin sieht. Eine kleine Demonstration, sonst nichts. Kein Untersuchungsasschuss, keine strafrechtliche Verfolgung, keine politische Konsequenzen.

Phoenix

Zitat von: gio in Heute um 13:34https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/tanja-machalet/fragen-antworten/wie-soll-das-vertrauen-in-die-politik-wieder-gestaerkt-werden


November wers glaubt  ;D

Verstehe nicht wirklich den Sinn dahinter irgendwelche Politiker anzuschreiben die null mit dem Innenausschuss zutun haben

Finanzer

Zitat von: Phoenix in Heute um 15:37Verstehe nicht wirklich den Sinn dahinter irgendwelche Politiker anzuschreiben die null mit dem Innenausschuss zutun haben

Dampf ablassen.  Und wenn es der MdB des eigenen Wahlkreises ist,  kann man den ja gleich wissen lassen warum er nächstes mal nicht gewählt wird.

xap

Als wenn die Fragen an MdB, die näher an der Materie sind, bisher zielführender waren. Außer komplex fiel den Minderkomplexen bisher nicht zum Thema ein.

Dann doch lieber eine Antwort wie diese.

Skywalker2000

Zitat von: Phoenix in Heute um 15:37Verstehe nicht wirklich den Sinn dahinter irgendwelche Politiker anzuschreiben die null mit dem Innenausschuss zutun haben

Es geht ja um den ,,Druck" an den Innenausschuss, damit die Aufmerksamkeit bei diesem Thema hoch bleibt.

Ob es was am Ende bringt, ist natürlich eine ganz andere Frage.

emdy

Zitat von: Phoenix in Heute um 15:37Verstehe nicht wirklich den Sinn dahinter irgendwelche Politiker anzuschreiben die null mit dem Innenausschuss zutun haben

Und ich verstehe nicht warum seitens dieser immer wieder Tätigkeit simuliert wird wo keine ist. Die wiederkehrende Enttäuschung stärkt weder das Wahlergebnis noch die Motivation am Arbeitsplatz.

Skywalker2000

Zitat von: emdy in Heute um 17:30Und ich verstehe nicht warum seitens dieser immer wieder Tätigkeit simuliert wird wo keine ist. Die wiederkehrende Enttäuschung stärkt weder das Wahlergebnis noch die Motivation am Arbeitsplatz.

Ich glaube, dass sie selber nicht wissen, was sie machen sollen..
Sie hoffen halt, dass alles wie früher weitergeht..

PolareuD

Zitat von: Skywalker2000 in Heute um 17:55Ich glaube, dass sie selber nicht wissen, was sie machen sollen..
Sie hoffen halt, dass alles wie früher weitergeht..

Wenigstens hat er im Gegensatz zu den meisten hier schon Feststellungsklage erhoben.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Viggen

... auch ich sehe substanziell weniger Sinn darin MdBs anzuschreiben, welche nicht aktiv mit der aA betraut sind und somit kaum valide Aussagen zum Bearbeitungsstand liefern können.

Aber es ist i.d.S. immer richtig den Druck im Kessel zu erhöhen - und zwar maximal!

Insofern ist eine jede Anfrage relevant und folgerichtig zielführend.
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

SwenTanortsch

Zitat von: Neugieriger in Heute um 13:35Was hat dieses sicherlich erneut mehrere Jahre andauernde Prozedere mit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu tun?

Erinnert sei daran, dass Berlin nachweislich seit 2008 unteralimentiert. Der Gesetzgeber erhielt eine Frist von rund 16 Monaten, um zu reparieren. Der nunmehr den Fraktionen zugestellte Entwurf sieht Nachzahlungen vor, die überwiegend über den Familienzuschlag erfolgen sollen. Schwerlich vorstellbar, dass sich grundsätzlich etwas ändern wird, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Entwurf Gesetzeskraft erlangt.

Auszahlungen erfolgen aber erst ab Ende 2027 bzw. Anfang 2028 - also rund 30 Jahre nachdem Berlin nachweislich anfing, seine Beamten unangemessen zu besolden. Bei einer Regeldienstzeit von 40 Dienstjahren machen 30 Jahre drei Viertel des Berufslebens aus. Und selbst wenn die Nachzahlung Anfang 2028 einging, bestehen arge Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Reparaturgesetzes. Nicht zuletzt BVR Dr. Wöckel hat die bestehenden Zweifel mit seinem Vortrag in Speyer genährt.

Das ganze System ist aus meiner Sicht ad absurdum geführt, wenn Verwaltungsgerichte und das BVerfG nicht erkennen, dass lange Verfahrenszeiten nur dem Besoldungsgesetzgeber nützen. Ohne jegliche Gefahr, zur Verantwortung gezogen zu werden, wird wieder und wieder Verfassungsrecht gebrochen., taktiert und hingehalten. Es reicht.



Wenn wir sicherlich in den grundlegenden Ansichten vollständig einer Meinung sind, Neugieriger, sollte es m.E. am Ende tatsächlich nicht darum gehen, dass die Verwaltungsgerichte und das BVerfG nicht erkennen würden, was Sache ist; denn sowohl die Fachgerichtsbarkeit als auch das BVerfG erkennen ja ebenfalls mehr als genau, was sich seit Jahr und Tag im Besoldungsrecht abspielt. Es geht entsprechend eher darum, dass sie sich - wie ich es eingangs ausgeführt habe - an die rechtsstaatliche Ordnung gebunden sehen und nur in ihrem Rahmen handeln dürfen. Das Grundgesetz sieht wie vorhin ausgeführt "sehenden Auges" gegen das Grundgesetz handelnde Besoldungsgesetzgeber nicht vor, weshalb es für die (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit aus vor allem einen Grund schwierig ist, dem Einhalt zu gebieten: Mit zunehmender Prüfungsdichte, die das Bundesverfassungsgericht qua Entscheidung(en) herstellt, wird de facto der weite Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, zunehmend eingeschränkt (oder genauer: vergrößert sich diese Gefahr de facto zunehmend), worin also die Gefahr liegt, dass das Rechtsinstitut Alimentationsprinzip zunehmend versteinert, und zwar nicht nur heute, sondern auch in zukünftigen Generationen, die wiederum keine Verantwortung für das Handeln der heutigen Besoldungsgesetzgeber haben. Das ist mit Blick auf die Generationengerechtigkeit ein durchaus nicht ganz einfach zu lösendes verfassungsgerichtliches wie verfassungsrechtliches Problem.

Entsprechend sucht Karlsruhe nach Wegen, die Besoldungsgesetzgeber zu deren eigenem Besten wieder auf den Boden des Grundgesetzes zurückzugeleiten, ohne damit den zukünftigen Generationen an Besoldungsgesetzgebern nicht deren weiten Entscheidungsspielraum im Besoldungsrecht über Gebühr zu verbauen. Darin liegt der schwierige Spagat, der mit dazu geführt haben wird, dass zwischen der vorletzten und aktuellen Entscheidung mehr als fünf Jahre gelegen haben.

Nimmt man hinsichtlich des Alimentationsprinzips den einzig bislang vollzogenen Präzedenzfall, hat das Bundesverfassungsgericht nach 1977 und also der ersten maßgeblichen Entscheidung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf für das dritte und alle weiteren Beamtenkinder nach der zweiten maßgeblichen Entscheidung 1990 bis zur dritten mitsamt der nun ausgesprochenen Vollstreckungsanordnung 1998 rund 20 Jahre ins Land gehen lassen. Das wird hinsichtlich des Berliner Rechtskreises sicherlich nicht so lange dauern, wie man aktuellen Ausführungen der letzten Zeit wohl recht deutlich entnehmen konnte. Erwartbar dürfte also für das Land Berlin sein, nachdem es 2020 und 2025 jeweils die Gelegenheit erhalten hatte, binnen einer zeitlichen Frist von mehr als einem Jahr eine sachgerechte Reparatur seines vernichteten Besoldungsrechts vorzunehmen und nachdem es 2021 zu keiner sachgerechten Reparatur der R-Besoldung geschritten ist (hätte es sich dazu 2021 entschlossen, müsste es aktuell nicht weitere Nachzahlungen im Rahmen der R-Besoldung auch für den Zeitraum 2009 bis 2015 regeln wollen), dass es sich - sofern es aktuell ein zweites Mal in der Reparatur nur ein Handeln zeigen wollte, dass einer Untätigkeit gleichkäme (wonach es derzeit stark aussieht, also dass es entsprechend handeln wollte) - mit der nächsten Karlsruher Entscheidung einer Vollstreckungsanordnung gegenüber sehen dürfte, sofern es dann bis Fristsetzung ein drittes Mal nur ein Handeln würde zeigen wollen, dass erneut nur einer Untätigkeit gleichkäme.

Diese Option dürfte wie gesagt dann im Raum stehen - es wird nach Erlass des aktuellen Reparaturgesetzes, sofern es nicht hinreichend sachgerecht geregelt werden würde, nicht zuletzt wohl auch an den im vorherigen Beitrag genannten drei Verfahren liegen, diese Option dann zu beschleunigen, indem dann von der Klägerseite des Ausgangsverfahrens entweder als Kläger im erneut zur Entscheidung gestellten Ausgangsverfahren oder als Beteiligte in den weiterhin anhängigen konkreten Normenkontrollverfahren konsequent gehandelt werden würde, denke ich.

Darüber hinaus hat ja das BVerfG in der Rn. 36 der aktuellen Entscheidung von zwischen 2.000 und 3.000 insbesondere beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen und derzeit ruhend gestellten Klageverfahren gesprochen, die nach Vollzug des Reparaturgesetzes von Klägerseite nicht als erledigt zu betrachten und also sachgerecht begründend fortzuführen jeweils in deren Hand liegen. Es dürfte davon auszugehen sein, dass Karlsruhe auch weiterhin - anders kann die genannte Randnummer nicht gelesen werden, denke ich - wenig Interesse daran hätte, dass nach dem ggf. nicht gänzlich glücklich verlaufenden Reparaturgesetzgebungsverfahren aus diesen derzeit anhängigen 2.000 bis 3.000 Verfahren im Verlauf der nächsten Jahre mehr und mehr Vorlagen erwüchsen, die sich dann in Karlsruhe ansammeln wollten. Das wird ganz sicher auch dem derzeit reparierenden Berliner Dienstherrn und alsbald auch dem neu zusammengesetzten Abgeordnetenhaus voll und ganz bewusst sein, so ist ebenfalls zu vermuten. Man wird dort also bestimmt wissen, dass der Nachklang des Präfix im Wort "Entwurf" mehr mit dem Wortstamm "Werfen" und weniger mit Wortstamm "Würfeln" zu tun hat - obgleich andererseits, wie man aus Erfahrung weiß (und der bislang erstellte Gesetzentwurf zeigt): Berlin bleibt doch Berlin.

Wie sich die Sachlage also nach 2027 entwickeln wird, wird nicht allein von den ab jenem Jahr in Karlsruhe ergehenden Entscheidungen abhängen, sondern ggf. nicht minder von der Klagestrategie der Berliner Kläger, die sich nach In-Kraft-Treten des Reparaturgesetzes wird zeigen (müssen).