Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Bodycount02

Zitat von: Skywalker2000 in Gestern um 21:38Naja ein Zollkontrollbeamter im mD welches Container voll mit Drogen weiterschickt,

oder ein POM bei der BPOL Schleuser weiterschickt oder am Bahnhof gewisse Straftaten nicht ahndet,

BND-Kräfte im mD welche gewonnen Information weiterleiten..


Ich glaube da gibt es einige Möglichkeiten, welches sehr wehtut...



Daher ist es definitiv kein Scheinargument

Doch als jemand der Revision kann: Das ist es. Aber gut, keine Diskussion hier nötig. Im Kern sind wir uns ja einig.

Skywalker2000

Zitat von: Bodycount02 in Gestern um 21:50Doch als jemand der Revision kann: Das ist es. Aber gut, keine Diskussion hier nötig. Im Kern sind wir uns ja einig.

Im Kern sind wir uns alle einig.

Die aA muss kommen! Und zwar schnell und nachträglich

Phoenix

Zitat von: Skywalker2000 in Gestern um 21:38Naja ein Zollkontrollbeamter im mD welches Container voll mit Drogen weiterschickt,

oder ein POM bei der BPOL Schleuser weiterschickt oder am Bahnhof gewisse Straftaten nicht ahndet,

BND-Kräfte im mD welche gewonnen Information weiterleiten..


Ich glaube da gibt es einige Möglichkeiten, welches sehr wehtut...



Daher ist es definitiv kein Scheinargument

Bei den Summen die in deinen Szenarien an die Leute gezahlt werden macht es ehrlich keinen Unterschied ob der jeweilige Beamte 2.000, 3.000 oder 4.000 netto mit nach Hause nimmt.

Kindsvater4x

Zitat von: Viggen in Gestern um 21:12... @MOGA, prima und danke!

Du postest bestimmt, sobald angenommen und Voten möglich ist.
 
F*ck die Capitol. Jetzt gehts ab.

Maximus

Zitat von: BPolFrust in Gestern um 18:43Jeder DH nimmt aktuell jeglichen Strohhalm auf um Geld zu sparen.
Ganz nach dem Motto ,,alles was der BVerfG nicht ausdrücklich untersagt, ist erlaubt".
Ich verstehe nur nicht warum jetzt so viele Länder die Besoldungsreform mit fPE im Turbo durchbringen, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, dass dort durch das BVerfG zeitnah neue Grenzen gesetzt werden.

Für die Besoldungsgesetzgeber wird es erst dann richtig teuer, wenn Karlsruhe das fiktive Partnereinkommen endgültig abräumt.

Anscheinend geht der Bund davon aus, dass Karlsruhe in seiner nächsten Entscheidung zum Thema 'fiktives Partnereinkommen' weiterhin keine eindeutige Aussage trifft. Nur so kann man das aktuelle Verhalten des Bundes (verzögern, verzögern, verzögern) erklären.

Würde der Bund davon ausgehen, dass das fiktive Partnereinkommen zeitnah abgeräumt wird, dann hätte man den Entwurf längst veröffentlicht. Ein neuer Entwurf ohne fiktives Partnereinkommen würde jedenfalls deutlich teurer werden.

Ich habe leider die Befürchtung, dass der Bund mit seiner Spekulation (in der nächsten Entscheidung wird das fiktive Partnereinkommen nicht abgeräumt) richtig liegt.

TORR

Selbst wenn das BVG das fPE endgültig abräumen sollte, bringt es nur etwas, wenn es auch mit einer Terminierung verbunden ist. Wenn nicht, dann hat der Gesetzgeber wieder die Ausrede, dass man erneut planen und abstimmen und und und machen muss. Aber auf jeden Fall verzögert es, bis eine neue Regierung im Amt ist, was wiederum Verzögerungen nach sich zieht.
Bestes Besipiel hierzu die Untätigkeit von Frau Faeser i.R. der abschlagsmäßigen Übertragung des Tarifergebnisses ÖD auf die Beamten.
Sapere aude! Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!
I. Kant

Knecht

Zitat von: TORR in Heute um 09:14Selbst wenn das BVG das fPE endgültig abräumen sollte, bringt es nur etwas, wenn es auch mit einer Terminierung verbunden ist. Wenn nicht, dann hat der Gesetzgeber wieder die Ausrede, dass man erneut planen und abstimmen und und und machen muss. Aber auf jeden Fall verzögert es, bis eine neue Regierung im Amt ist, was wiederum Verzögerungen nach sich zieht.
Bestes Besipiel hierzu die Untätigkeit von Frau Faeser i.R. der abschlagsmäßigen Übertragung des Tarifergebnisses ÖD auf die Beamten.

Ich finde politisch wenig schlimmer als Frau Faeser und die Partei der sie angehört, aber immerhin hat sie dann relativ zeitnah ein Gesetz dazu gemacht, was uns 1,5 Jahre später in der nächsten Regierung noch immer fehlt.

InternetistNeuland

#6967
Zitat von: Maximus in Heute um 07:27Für die Besoldungsgesetzgeber wird es erst dann richtig teuer, wenn Karlsruhe das fiktive Partnereinkommen endgültig abräumt.

Anscheinend geht der Bund davon aus, dass Karlsruhe in seiner nächsten Entscheidung zum Thema 'fiktives Partnereinkommen' weiterhin keine eindeutige Aussage trifft. Nur so kann man das aktuelle Verhalten des Bundes (verzögern, verzögern, verzögern) erklären.

Würde der Bund davon ausgehen, dass das fiktive Partnereinkommen zeitnah abgeräumt wird, dann hätte man den Entwurf längst veröffentlicht. Ein neuer Entwurf ohne fiktives Partnereinkommen würde jedenfalls deutlich teurer werden.

Ich habe leider die Befürchtung, dass der Bund mit seiner Spekulation (in der nächsten Entscheidung wird das fiktive Partnereinkommen nicht abgeräumt) richtig liegt.


Der Schritt danach ist doch auch bereits klar. Wenn das fPE abgeräumt ist werden halt die Kinderzuschläge für Kind 1 und 2 exorbitant erhöht bis auch hierfür ein Urteil vorliegt. Das dauert dann wieder 5 Jahre.

Und danach werden weitere Einkünfte (Kapitalerträge, Vermietung etc.) angerechnet. Wieder 5 Jahre gewonnen. (vergleiche § 45a Absatz 1 Satz 2 SHBesG)

DeltaR95

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 10:28Der Schritt danach ist doch auch bereits klar. Wenn das fPE abgeräumt ist werden halt die Kinderzuschläge für Kind 1 und 2 exorbitant erhöht bis auch hierfür ein Urteil vorliegt. Das dauert dann wieder 5 Jahre.

Dies sehe ich nicht so. Dazu hat das BVerfG schon mit Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 ein Urteil getroffen.

ZitatGewiß können die hieraus zu entnehmenden Zahlen nicht unmittelbar zur Begründung von Ansprüchen auf eine Besoldung in bestimmter Höhe herangezogen werden. Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Ganz anders verhält es sich dagegen bei der Beamtenfamilie, zu der drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder gehören. Hier vervielfältigt sich die Differenz zwischen Unterhaltsbedarf und kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen entsprechend der Zahl der Köpfe in einem solchen Maße, daß hierdurch wesentliche Teile der "familienneutral" gewährten Besoldung aufgezehrt werden. Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt hier zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern.

Fraglich ist doch eher, ob sich bei der heute in den Ministerien gebündelten "Fachkompetenz" noch jemand so weit zurück erinnern kann?  ;D

InternetistNeuland

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 10:41Dies sehe ich nicht so. Dazu hat das BVerfG schon mit Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 ein Urteil getroffen.

Fraglich ist doch eher, ob sich bei der heute in den Ministerien gebündelten "Fachkompetenz" noch jemand so weit zurück erinnern kann?  ;D

Es ist völlig unerheblich wie DU das siehst. Es wird doch bereits so gemacht. In einigen Bundesländern sind die Zuschläge bereits exorbitant hoch.

Vergleiche NRW bis 954 € für verheiratet + 1 Kind und 1724 € mit 2 Kindern.

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/familienzuschlaeg-01.04.2026.pdf

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 10:46Es ist völlig unerheblich wie DU das siehst. Es wird doch bereits so gemacht. In einigen Bundesländern sind die Zuschläge bereits exorbitant hoch.

Vergleiche NRW bis 954 € für verheiratet + 1 Kind und 1724 € mit 2 Kindern.

Nach meinem Verständnis hat sich Herr Wöckel diesbezüglich am Montag in Speyer recht klar und deutlich geäußert (soweit ihm dies als Bundesverfassungsrichter möglich ist), Stichwort Leistungsprinzip. Somit harre ich zuversichtlich der weiteren Rechtsprechung aus Karlsruhe.

P.S. In NRW soll der 4K-Zuschlag in Mietstufe VI (es gibt zurzeit keine Gemeinde in VII) ab dem 01.01.2027 von aktuell 1.544,50 EUR (siehe hier) auf 1.033,00 EUR (siehe hier) reduziert werden. Natürlich immer noch zu hoch, aber immerhin ein erster Schritt in die richtige Richtung..

Libor

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 10:41Dies sehe ich nicht so. Dazu hat das BVerfG schon mit Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 ein Urteil getroffen.

Fraglich ist doch eher, ob sich bei der heute in den Ministerien gebündelten "Fachkompetenz" noch jemand so weit zurück erinnern kann?  ;D

Es ergibt sich doch schon aus erstem Satzteil des von dir teilweise markierten Satzes, dass das BVerfG darin keine verfassungsrechtliche "Obergrenze" von Familienzuschlägen beschreibt, sondern schlicht das zum damaligen Zeitpunkt "gegenwärtige System der Besoldungsstruktur" beschreibt. Daraus kann man nicht den Schluss ziehen, welche verfassungsrechtliche Vorgaben es für eine Abkehr von diesem "System der Besoldungsstruktur" gibt. Denn - wie das BVerfG hier sogar noch einmal ausdrücklich betont - ist dieses System "gegenwärtig", aber nicht verfassungsrechtlich vorgegeben:

Zitat von: BVerfG v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, Rn. 75 (Herv. nur hier)Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so (...)

Und wenn man sich schon auf verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in diesem Beschluss beziehen möchte, dann möchte ich einmal auf eine andere Stelle dieses Beschlusses hinweisen:

Zitat von: BVerfG v. 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75, Rn. 55Gefordert ist jedoch eine Bemessung der Bezüge in einer Höhe, daß der Beamte und seine Familie nicht genötigt werden, sich wegen der größeren Kinderzahl so einzuschränken, daß sie auf die Befriedigung der Bedürfnisse ganz oder teilweise verzichten müssen, zu deren Befriedigung die amtsangemessenen Dienstbezüge nach dem unter 3. Dargelegten bestimmt sind. Das läßt sich nicht auf Heller und Pfennig ausrechnen; deshalb muß dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum für die Regelung zugestanden werden. Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt aber, daß jedenfalls in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie "sich annähernd das gleiche leisten" können. Führt eine Regelung eindeutig evidentermaßen dazu, daß die Familie wegen der größeren Zahl der Kinder und der mit ihrem Unterhalt und ihrer Erziehung verbundenen Ausgaben -- also regelmäßig für die Jahre, in denen sie zum Haushalt gehören -- auf den Abschluß eines Bausparvertrags, auf die Anschaffung der üblichen Haushaltsmaschinen, auf die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, auf Urlaub verzichten und sich im Zuschnitt ihres Privatlebens, beispielsweise bei dem Kauf von Bekleidung, Einschränkungen auferlegen muß, also in diesem Sinne bescheidener leben muß als der -- beamten- und besoldungsrechtlich gleich eingestufte -- ledige Beamte, kinderlos verheiratete Beamte oder die Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern, so ist der Grundsatz amtsangemessener Alimentierung für jene Familie mit größerer Kinderzahl verletzt.

Uff.

Mit anderen Worten: Art. 33 Abs. 5 GG verlangt laut BVerfG 1977 also, dass bei Beamten das Kinderkriegen nicht dazu führen darf, dass sie sich nach Abzug der für Unterhalt und Erziehung der Kinder erforderlichen Ausgaben weniger leisten können als der kinderlose Beamtenkollege. Sondern letztlich genauso viel Geld fürs Sparen ("Bausparvertrag"), Urlaub oder sonstiges Privatvergnügen übrig bleiben muss wie beim kinderlosen Beamten!

Wir sind uns (hoffentlich) einig, dass Kindergeld/Kinderfreibetrag zweifellos nicht die gesamten Kosten "für Unterhalt und Erziehung" eines Kindes abdeckt. Auf Grundlage von BVerfG 1977 gäbe es in der Konsequenz dieses Befunds also nicht nur "kein Gebot", die Kosten für Kinder über die Grundbesoldung abzudecken. Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgte dann sogar ein Verbot und vielmehr ein verfassungsgrechtliches Gebot zu Kinderzuschlägen, denn andernfalls blieben dem Beamte mit Kindern nach Abzug der Ausgaben für die Kinder weniger Geld übrig als dem kinderlosen Beamten.

Das würden einige kinderlose Beamte aber gar nicht gerne lesen, wenn sich die "Fachkompetenz" so weit zurück erinnern wollte...


BVerfGBeliever

Zitat von: Libor in Heute um 11:31Mit anderen Worten: Art. 33 Abs. 5 GG verlangt laut BVerfG 1977 also, dass bei Beamten das Kinderkriegen nicht dazu führen darf, dass sie sich nach Abzug der für Unterhalt und Erziehung der Kinder erforderlichen Ausgaben weniger leisten können als der kinderlose Beamtenkollege.
Nope.

Die von dir zitierte Randnummer bezieht sich ausschließlich (!) auf Beamtenfamilien mit mindestens drei Kindern ("wegen der größeren Zahl der Kinder") im direkten Vergleich mit Beamtenfamilien mit null, einem oder zwei Kindern ("also in diesem Sinne bescheidener leben muß als der [...] ledige Beamte, kinderlos verheiratete Beamte oder die Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern").


Und was die "Binnendifferenzierung" bei null, einem oder zwei Kindern betrifft, wirf einfach mal einen kurzen Blick in Rn. 56 des Beschlusses 2 BvL 1/86 aus dem Jahr 1990:

"Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen -- teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen."

Libor

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 11:56Nope.

Die von dir zitierte Randnummer bezieht sich ausschließlich (!) auf Beamtenfamilien mit mindestens drei Kindern (...)

Es handelt sich um eine allgemeingültige, vorangestellte Aussage.

Oder glaubst du ernsthaft, das BVerfG wollte uns 1977 sagen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt, dass nur die Beamten mit 3 Kindern oder mehr Kindern nach Abzug der Kinderkosten nicht schlechter stehen dürfen als kinderlose Beamte? Beamte mit höchstens 2 Kindern aber sehr wohl nach Abzug der Kinderkosten schlechter stehen dürfen als kinderlose Beamte?

BVerfGBeliever

Zitat von: Libor in Heute um 12:09Oder glaubst du ernsthaft, das BVerfG wollte uns 1977 sagen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt, dass nur die Beamten mit 3 Kindern oder mehr Kindern nach Abzug der Kinderkosten nicht schlechter stehen dürfen als kinderlose Beamte? Beamte mit höchstens 2 Kindern aber sehr wohl nach Abzug der Kinderkosten schlechter stehen dürfen als kinderlose Beamte?
Das BVerfG hat sich klar und eindeutig positioniert:
- Die Kosten für das erste und zweite Kind gehen größtenteils "zu Lasten" des Beamten.
- Für die (zusätzlichen) Kosten ab dem dritten Kind besteht hingegen ein (zusätzlicher) Alimentationsanspruch.

Neben meiner zitierten Randnummer aus dem 1990er Urteil findest du das Ganze beispielsweise auch in Rn. 75 des von dir genannten 1977er Urteils:

"[...] so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Ganz anders verhält es sich dagegen bei der Beamtenfamilie, zu der drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder gehören. Hier vervielfältigt sich die Differenz zwischen Unterhaltsbedarf und kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen entsprechend der Zahl der Köpfe in einem solchen Maße, daß hierdurch wesentliche Teile der "familienneutral" gewährten Besoldung aufgezehrt werden. Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt hier zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern."