Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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emdy

Zitat von: Purwin92 in Heute um 15:14Ich will gar nicht wissen, was hier los ist, wenn jetzt wieder 2-3 Wochen still schweigen der Politik herrscht...

Das Ding scheitert in den nächsten Wochen sicherlich im Kabinett. Und dann machen hier nur die Frischlinge lange Gesichter. Erfahrene Kolleginnen und Kollegen wissen genau, wie es um die Wertschätzung bestellt ist. Es wird um jeden Euro gekämpft als müsste man dafür die eigene Familie auf den Strich schicken.

BVerfGBeliever

Aus "Langeweile" habe ich übrigens gerade nochmals einen Blick in die aktuell geplanten Entscheidungen des BVerfG geworfen. Dort sieht man, dass unter anderem das Verfahren 2 BvL 4/21 auf Herrn Wöckels Schreibtisch herumliegt. Nach meinem Verständnis basiert dieses Verfahren auf dem Vorlagebeschluss aus dem Urteil 2 LB 93/18 des OVG Schleswig-Holstein vom 23.03.2021.

Im genannten Urteil haben zwei A13-Beamte, ein A15-Beamter und ein A16-Beamter gegen ihre Besoldung im Jahr 2007 geklagt. Beim flüchtigen Durchlesen ist mir unter anderem Folgendes aufgefallen:
- Das Gericht kommt in Rn. 126 zum Ergebnis, dass die Nettoalimentation des kleinsten schleswig-holsteinischen 4K-Beamten im Jahr 2007 bei 23.561,60 EUR lag. Um das (damalige) Mindestabstandsgebot zu erfüllen, hätten es jedoch stattdessen eigentlich mindestens 25.280,44 EUR sein müssen, also rund 7,3% mehr.
- Mittlerweile wurde das SGB-II-basierte Mindestabstandsgebot bekanntlich durch das MÄE-basierte Gebot der Mindestbesoldung abgelöst. Somit muss man die 23.561,60 EUR nicht mehr mit der 115%-Schwelle, sondern stattdessen mit der Prekaritätsschwelle vergleichen.
- Ich könnte mir vorstellen, dass dadurch die genannte "Lücke" von 7,3% eventuell etwas größer werden könnte. Blickt man nämlich beispielsweise nach Hamburg, dann sieht man, dass die dortige Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten im Jahr 2008 um 36,3% (und im Jahr 2019 um 38,4%) hätte höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, siehe hier in Rn. 196.

Jetzt aber zum Grund meines Posts: Obwohl also die ermittelte Unteralimentation des kleinsten schleswig-holsteinischen 4K-Beamten im Jahr 2007 laut Urteil vergleichsweise "moderat" war (zumindest in Relation zu anderen Bundesländern), kommen die Richter des OVG Schleswig-Holstein trotzdem zu recht deutlichen Worten:
- "Hinzu kommt, dass das Mindestabstandsgebot als Teil des vierten Parameters deutlich missachtet worden ist. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots setzte sich sogar, wie oben ausgeführt, bis zur Besoldungsgruppe A7 fort." (Rn. 141)
- "Jedoch ist der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe verletzt. Diesem Verstoß ist eine Indizwirkung beizumessen, da zwar nicht die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe [A13, A15 und A16, Anm. von mir] den erforderlichen Mindestabstand verletzt, aber ein Verstoß des Mindestabstandsgebots das gesamte Besoldungsgefüge betreffen kann, da der Besoldungsgesetzgeber den Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung fehlerhaft gesetzt hat [...]. So verhält es sich hier, da die Besoldung bis in die Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes (A5 bis A9) hinein, und zwar bis zur Besoldungsgruppe A7 das Mindestabstandsgebot nicht wahrt, was nach einer Anhebung bis zu dieser Besoldungsgruppe entweder zu einer erheblichen Verschiebung in den nachfolgenden Besoldungsgruppen führen würde oder aber – wenn letzteres unterbliebe – zur Feststellung dass das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen nicht mehr gewahrt ist [...]." (Rn. 105)


Ich hoffe also sehr, dass Herr Wöckel sich nach dem Herausfischen der Akte 2 BvL 4/21 aus dem dicken Stapel auf seinem Schreibtisch gegebenenfalls den Gedanken seiner OVG-Kollegen bezüglich der Relevanz und Wirksamkeit des Abstandsgebots anschließen wird..

SwenTanortsch

Hier nun die Pressemitteilung zur Entscheidung über die drei Verfahren, deren aus ihnen resultierenden Richtervorlagen das VG Düsseldorf aus den hier in der Vergangenheit betrachteten Gründen Anfang des Jahres aufgehoben hatte:

https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2026/26_11-04/index.php

techBeaBw

Zitat von: Purwin92 in Heute um 15:14Ich will gar nicht wissen, was hier los ist, wenn jetzt wieder 2-3 Wochen still schweigen der Politik herrscht...

Hast du schon mal Möwen gesehen, die zu lange auf einen Touristen mit Fischbrötcheen warten?
 ;)  ;)  ;)

Logio

Zitat von: TORR in Heute um 07:27Das Schmankerl haben Sie doch bekommen. Rentenerhöhung um rund 4% in 2027.

Eine Erhöhung der Renten bewirkt doch auch eine Erhöhung des MÄE, insofern auch ein positiver Effekt. Natürlich erst wirksam nach Umsetzung der aA...

HumanMechanic

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:32Hier nun die Pressemitteilung zur Entscheidung über die drei Verfahren, deren aus ihnen resultierenden Richtervorlagen das VG Düsseldorf aus den hier in der Vergangenheit betrachteten Gründen Anfang des Jahres aufgehoben hatte:

https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2026/26_11-04/index.php

Die große Frage wird sein, ob da das Partnereinkommen mit betrachtet wird.
Der Rest der Entscheidung wird vermutlich eher nicht überraschen.

SGLBund

Zitat von: Purwin92 in Heute um 15:14Ich will gar nicht wissen, was hier los ist, wenn jetzt wieder 2-3 Wochen still schweigen der Politik herrscht...

Nichts! Man schreibt sich fleißig weiter in Richtung 700 Seiten. Man hatte zum gleichen Thema ja schon einmal über 1.000 Seiten. Wer schreibt, der bleibt. :D

Skywalker2000

Zitat von: SGLBund in Heute um 17:50Nichts! Man schreibt sich fleißig weiter in Richtung 700 Seiten. Man hatte zum gleichen Thema ja schon einmal über 1.000 Seiten. Wer schreibt, der bleibt. :D

Und die über 1000 Seiten haben ja viel gebracht.  ;D  ;D

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:32Hier nun die Pressemitteilung zur Entscheidung über die drei Verfahren, deren aus ihnen resultierenden Richtervorlagen das VG Düsseldorf aus den hier in der Vergangenheit betrachteten Gründen Anfang des Jahres aufgehoben hatte:
https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2026/26_11-04/index.php

Die Klagen wurden dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen statt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Ich verstehe nicht, wie dies zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen soll.

Wenn der Verfassungsgerichtshof NRW die Verfassungswidrigkeit feststellt, muss dann nicht trotzdem das Bundesverfassungsgericht eine "finale Entscheidung" treffen?

Oder geht man davon aus, dass Verfahren eines Verfassungsgerichtshofes beim Bundesverfassungsgericht "vorgezogen" werden?

Ich habe nur ????? 

GoodBye

Zitat von: Maximus in Heute um 18:25Die Klagen wurden dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen statt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Ich verstehe nicht, wie dies zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen soll.

Wenn der Verfassungsgerichtshof NRW die Verfassungswidrigkeit feststellt, muss dann nicht trotzdem das Bundesverfassungsgericht eine "finale Entscheidung" treffen?

Oder geht man davon aus, dass Verfahren eines Verfassungsgerichtshofes beim Bundesverfassungsgericht "vorgezogen" werden?

Ich habe nur ????? 

Es ist ein weiterer Zwischenschritt, der neben der beabsichtigten Beschleunigung, Argument ist auch Überlastung, wohl auch politischen Druck aufbauen soll. Das Verfahren wir nach Beschluss zurückverwiesen, gegen das dann folgende Urteil kann der weitere Rechtsweg bis zum BVerfG beschritten werden.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

xap

Also Ping Ping. Grandios. Ich fühle ihn schon den politischen Druck.


Maximus

Zitat von: GoodBye in Heute um 18:41Es ist ein weiterer Zwischenschritt, der neben der beabsichtigten Beschleunigung, Argument ist auch Überlastung, wohl auch politischen Druck aufbauen soll. Das Verfahren wir nach Beschluss zurückverwiesen, gegen das dann folgende Urteil kann der weitere Rechtsweg bis zum BVerfG beschritten werden.

Wie bitte soll ein weiterer Zwischenschritt zu einer Beschleunigung führen. Das Gegenteil ist doch der Fall. Wenn der Besoldungsgesetzgeber auf stur schaltet (bisher hat er dies immer getan), wird so oder so das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.

Oder gibt es eine Art Absprache, dass der Besoldungsgesetzgeber NRW auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes NRW akzeptieren würde?

Pumpkin76

ZitatDie Kammer hat die Klagen dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster statt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Ihr kam diesbezüglich ein Wahlrecht zu, weil über Art. 4 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen die Grundrechte des Grundgesetzes unmittelbar geltendes Landesrecht sind. Die Kammer verspricht sich von dieser Entscheidung eine Beschleunigung des Verfahrens. Beim Bundesverfassungsgericht soll eine hohe zweistellige Anzahl Normenkontrollanträge von Verwaltungsgerichten zum Thema Besoldung anhängig sein, beim Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist bislang hingegen noch kein solcher Antrag anhängig.

Verstehe ich nur bedingt: Wie passt das bitte zu Satz 2 des Art. 100 Abs. 1 GG?