Streichung Pauschale

Begonnen von Aridi, 27.05.2026 12:07

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Aridi

Ich arbeite beim Öffentlichen Dienst auf einer Kläranlage, uns wurde bis zuletzt monatlich eine Erschwernispauschale bezahlt ( über viele Jahre hinweg )] diese wurde nun von jetzt auf gleich ersatzlos gestrichen. Bei einem Kollegen von mir wurde diese Pauschale beim Einstellungsgespräch mit erwähnt und er hätte ohne diese Zulage nicht im Betrieb hier angefangen. Ist das Rechtens das sowas ersatzlos gestrichen werden kann?

Sehrgerne

Spontan würde ich mich auf das Gewohnheitsrecht berufen. Ich vermute mal, dass sich eure Tätigkeit nicht geändert hat. Hat der AG dies schriftlich begründet?

MoinMoin

Wenn man einen tariflichen Anspruch oder via AV auf die Zulage hat, dann kann man es nicht streichen. Wenn man keinen Anspruch hat und der AG es nur aus Nettigkeit oder weil er sich irrte gezahlt hat, dann kann er es  mE auch streichen.

D-x

An sich hat der KAV doch meist etwas dagegen, dass Arbeitgeber aus Nettigkeit Zulagen zahlen.
Ich würde zunächst den Arbeitgeber (Personalabteilung) und ggf. den Personalrat ansprechen.

TVOEDAnwender

Erschwerniszuschläge können - wie alle anderen Zuschläge - pauschaliert gezahlt werden. Darüber kann eine einzelvertragliche Regelung zum Arbeitsvertrag geschlossen werden, diese kann jedoch jederzeit gekündigt werden, siehe § 24 Abs. 6 TVöD.
Wenn zB die Erschwernisse nicht mehr anfallen (zB durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen) wäre es aus Sicht des Arbeitgebers auch schön blöd, diese weiterhin pauschaliert zu zahlen.

Aridi

Danke für eure Einschätzungen.

Genau das ist bei mir der Punkt:
Ich arbeite weiterhin unverändert ind gleicher Position auf einer Kläranlage, die Arbeitsbedingungen haben sich nicht geändert und die Zulage wurde über viele Jahre durchgehend gezahlt.

Eine schriftliche Mitteilung oder Begründung zur Einstellung habe ich bisher nicht bekommen, sondern nur eine mündliche Info.

Deshalb frage ich mich eben, ob der Arbeitgeber die Erschwernispauschale einfach ersatzlos streichen kann, obwohl die Voraussetzungen aus meiner Sicht weiterhin bestehen.

Soweit ich § 24 Abs. 6 TVöD verstehe, wäre eine Kündigung einer Pauschalierungsregelung zwar grundsätzlich möglich, aber dann müsste es ja trotzdem eine nachvollziehbare Grundlage oder Änderung geben

Fitch

Wenn die Zulage durch eine BV ( Betriebsvereinbarung) ermöglicht wurde, kann der AG diese auch einseitig wieder kündigen.

Der Betriebsrat weiss da in der Regel mehr.

TVOEDAnwender

Eine BV über die Pauschalierung von Erschwerniszuschlägen ist unzulässig und unwirksam. Die Pauschalierung kann nur einzelvertraglich erfolgen und müsste auch einzeln gekündigt werden.
@Aridi: Wenn die Erschwernisse weiterhin anfallen müsstest du sie ggfls geltend machen. Also entweder die Pauschale oder die tatsächlich angefallenen Erschwerniszuschläge je Monat.

Fitch

Evtl. Redet der TE ja nicht wirklich von einer Pauschale, sondern von einer Zulage.

Und diese kann durchaus für alle MA in dem Bereich über eine BV vereinbart werden.

TVOEDAnwender

"Soweit ich § 24 Abs. 6 TVöD verstehe, wäre eine Kündigung einer Pauschalierungsregelung zwar grundsätzlich möglich, aber dann müsste es ja trotzdem eine nachvollziehbare Grundlage oder Änderung geben"

Nein, es muss nur eine Kündigung durch den Arbeitgeber der bestehenden Nebenabrede geben. Ein besonderer Grund ist hierfür für den Arbeitgeber nicht erforderlich. Auf sog. Nebenabreden findet das Kündigungsschutzrecht keine Anwendung. Es gelten nur die Grenzen des allg. Arbeitsrecht (Willkürverbot, Maßregelungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz).
Es fällt dann jedoch nur die Pauschalierung weg, d.h. sollten weiterhin Erschwernisse anfallen sind diese trotzdem weiter zu vergüten. Du müsstest diese dann jedoch geltend machen - d.h. du müsstest genau aufführen, welche Erschwernisse wann gemäß Erschwerniskatalog (steht im landesbezirklichen TV zum TVöD deines Bundeslandes) bei Deiner Tätigkeit angefallen sind.
Siehe z.B. für NRW hier: https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/2023-TVoeD-NRW-idF-14-AeTV-vom-21-12-2023-KOMPLETT.pdf