Dauerhafte Übertragung höherwertige Tätigkeiten - Höhergruppierung möglich

Begonnen von Farbe321, 30.05.2026 22:33

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Farbe321

Hallo zusammen,

auf meinem Arbeitsplatz bekomme ich eine E10. Aktuell übernehme ich höherwertigere Tätigkeiten, die von meinem Vorgesetzten als Vertretung, da er länger erkrankt ist. Diese Aufgaben wurden mir schriftlich übertragen mit einer Zulage, Garantiebetrag 180 €. Nach 1 Jahr könnte daraus eine dauerhafte Übertragung der höherwertigeren Tätigkeiten werden.

Ist eine Höhergruppierung möglich, obwohl ich die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle?

(mein jetziger Arbeitsplatz ist unterteilt in A11/E11 für Beamte und Personen mit speziellem Studium, E10 für anderen Studiengang und/oder mit Verwaltungslehrgang II.

Die Vorgesetzenstelle genauso unterteilt bloß mit A12/E12 und E11.

Danke für Euer Feedback

MoinMoin

Für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist es egal, ob du irgendwelche Voraussetzungen in der Person erfüllst.
Sofern du sie nicht erfüllst, bist du eine EG niedriger eingruppiert.
Es gibt allerdings nur noch sehr wenig Bereiche in der Entgeltordnung, in denen es irgendwelche Vorraussetzungen in der Person gibt, da zumeist es einen zweiten Strang bei den Fallgruppen gibt, die auch ohne Ausbildung oder Studium zur höheren Eingruppierung führen, leider kapieren das aber die Personaler, insbesondere wenn sie Beamte sind, oftmals nicht.

Tagelöhner

Viele kapieren es irgendwann durchaus, nur wenden Sie dann weiterhin strikt ihre Laufbahn-Beamtendenke an.

Warum soll der in der Hierarchie unter ihnen angesiedelte Angestellte auch noch einen der wenigen Vorteile des Angestelltenverhältnisses genießen dürfen, während Beamte sich mit formaler Qualifikation, Sitzfleisch und Beurteilungsstress durch die Laufbahn quälen mussten. Das ist gelebte Missgunst nach unten.

Oftmals sind es auch strikte Durchführungshinweise von weiter oben (z.B. Finanzministerium) wie die TV-L Vorgaben anzuwenden sind, oder es gibt Kontingente je Behörde, die schnell aufgebraucht sind.
Nur mit ausgeprägtem Sinn für Humor weiterlesen: Ich habe nichts gegen Beamte, wirklich! Die tun ja nix! :-)

Farbe321

Das heißt, wenn ich die Tätigkeiten dauerhaft übertragen bekomme, erhalte ich immer noch nur E10 mit Zulage (habe einen Bachelor, allerdings in einer ganz anderen Richtung die benötigt wird)? 
Der Vorgesetzte bekommt E11 da er kein Beamter ist sowie kein spezielles Studium hat, ansonsten wäre diese Stelle eine A12/E12.

Ja die Erfahrung habe ich schon persönlich mit Beamten gemacht. Ein anderer Vorgesetzter sagte zu mir, dass er eine lange Laufbahn hatte, um dahin zu kommen wo er jetzt ist und dass es nicht so schnell geht, wie ich es für mich vorstelle.

Rowhin

Wenn die Tätigkeitsbeschreibung E12 ergibt, dann bekommst du E11, wenn du die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllst.

Das wäre ja dann dieselbe Konstellation wie bei deinem Vorgesetzten, wenn ich dich richtig verstehe. Die Stelle wäre E12, aber ihm fehlen Voraussetzungen, also bekommt er E11. Dasselbe gälte dann für dich.

Es ist immer eine EG niedriger, wenn du die Voraussetzungen nicht erfüllst. Nicht zwei oder drei. Immer eine.

Du könntest auch komplett ohne irgendeinen Abschluss auf ne E15 gesetzt werden und dann E14 bekommen.

Farbe321

Ach ich bin irritiert....
Sie sagen ich kann nicht auf eine E11 kommen, da ich die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle ...

Die Tätigkeitsbeschreibung ergibt E12 bei Beamten und spezielles Studium und E11 bei Verwaltungslehrgang II und anderer Studiengang .... die Tätigkeiten ändern sich bei E12 oder E11 nicht, sind die Gleichen.

MoinMoin

Wenn es eine Tätigkeit der EG12 ist und du nicht die Voraussetzung erfüllst, dann bist du in der EG11. Egal was die sagen.

Rowhin

Zitat von: MoinMoin in 31.05.2026 21:24Wenn es eine Tätigkeit der EG12 ist und du nicht die Voraussetzung erfüllst, dann bist du in der EG11. Egal was die sagen.

Exakt. Der folgende Satz ist mit dem TVL nicht vereinbar:

Zitat von: Farbe321 in 31.05.2026 17:05... die Tätigkeiten ändern sich bei E12 oder E11 nicht, sind die Gleichen.

MoinMoin

Eben. Es gilt immer: Erst wird die Tätigkeit eingruppiert, unabhängig von den Personen.
Und dann wird geschaut, ob die Person die Voraussetzungen, sofern es welche gibt, erfüllt und falls nein, dann halt eine EG runter.

Farbe321

Okay vielen lieben Dank für Eure Unterstützung. Dann werde ich mal in den Kampf gehen  ;D

Rowhin


MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in 01.06.2026 12:22Okay vielen lieben Dank für Eure Unterstützung. Dann werde ich mal in den Kampf gehen  ;D
Ja viel Glück, wenn du uns mehr Infos zu dem Job geben würdest, dann könnte man auch einschätzen, ob es evtl. überhaupt keine Bildungsvoraussetzung gibt, sondern sie nur konstruiert ist aufgrund des UnWissens der Beamten über die Änderungen in der Entgeltordnung.
Wie gesagt, in de Regel gibt es zwei Stränge wie man zu eine EG12 kommen kann, einmal mit und einmal ohne entsprechender Ausbildung.

TVOEDAnwender

Im Bereich des TV-L gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ja gerade nicht (im Gegensatz zu den Westbundesländern der VKA). Daher wäre eine Eingruppierung bis in die EG 12 auch ohne einen Hochschulabschluss (=Bachelor) unproblematisch möglich.

MoinMoin

Zitat von: TVOEDAnwender in Gestern um 09:15Im Bereich des TV-L gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ja gerade nicht (im Gegensatz zu den Westbundesländern der VKA). Daher wäre eine Eingruppierung bis in die EG 12 auch ohne einen Hochschulabschluss (=Bachelor) unproblematisch möglich.
Richtig. Es kommt darauf an, wo in der EGO man eingruppiert ist.
Im allg. Verwaltungsteil müsste es zwingend eine Tätigkeit sein, die sich nur via Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 begründen lässt und die Tätigkeit zwingend ein sehr spezifisches Studium benötigt.
Mir fehlt da gerade die Phantasie, welche Tätigkeit und s Studium es sein könnte, welches nicht via 9b Fg 2 erreichbar ist.