Dauerhafte Übertragung höherwertige Tätigkeiten - Höhergruppierung möglich

Begonnen von Farbe321, 30.05.2026 22:33

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MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 11:30Die Geschichte aus den 70er besagt
Die Geschichte besagt, dass es damals noch kein TV-L gab und das man das also nicht so sagen kann.

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 11:32Das steht leider so nicht im Tarifvertrag
DOCH! Kuckst du einfach  mal rein bevor du das behauptest.
§12  Absatz 3
3Die/Der Beschäftigte ist in der
Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm
nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 11:37es ist die Vorgabe vom MF dass eine Voraussetzung/Anforderung erfüllt werden muss.
Wenn der AG sagt, er lässt diese Tätigkeiten nur von jemanden machen, der diese Vorgabe erfüllt.
Dann ist das erlaubt und du darfst diese Tätigkeiten nicht übertragen bekommen.

Wenn du sie aber übertragen bekommst (und man gegen eine internen Dienstanweisung von MF verstößt) dann interessiert es den Richter und das Tarif/Arbeitsrecht nicht was die sagen, es ist irrelevant und man muss den Arbeitsvertrag erfüllen und dazugehört, dass man die Eingruppiungsregeln befolgt und sich an die Gesetze hält.

Alles andere ist Betrug!

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 11:37Ja und da komme ich nicht weiter .. wie soll man dieses widerlegen..
Ganz einfach:
Man besorgt sich schriftlich die auszuübenden Tätigkeiten, inkl. Zeitanteil.
Lässt die Eingruppierung von jemanden Fachkundigen prüfen.
Und wenn da was höheres rauskommt, dann fordert man das einem zustehende Gehalt ein, zur Not per Gericht.

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 11:46Ganz einfach:
Man besorgt sich schriftlich die auszuübenden Tätigkeiten, inkl. Zeitanteil.
Lässt die Eingruppierung von jemanden Fachkundigen prüfen.
Und wenn da was höheres rauskommt, dann fordert man das einem zustehende Gehalt ein, zur Not per Gericht.

Macht keinen Sinn. Habe ich bereits letztes Jahr für meine jetzige Stelle gemacht. Diese musste erstmal geschrieben werden  ::).... Sie haben die auszuübenen Tätigkeiten so geschrieben, dass es für E10 passt. Ich habe es nicht unterschrieben- muss man ja auch nicht...ich war damit nicht einverstanden und habe diskutiert aber vergebens ...

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 12:01Macht keinen Sinn. Habe ich bereits letztes Jahr für meine jetzige Stelle gemacht. Diese musste erstmal geschrieben werden  ::).... Sie haben die auszuübenen Tätigkeiten so geschrieben, dass es für E10 passt. Ich habe es nicht unterschrieben- muss man ja auch nicht...ich war damit nicht einverstanden und habe diskutiert aber vergebens ...
Wenn du auch nur diese Dinge dann ausübst, dann ist doch alles ok.
Wenn aber die Tätigkeiten nicht mit deiner Arbeit übereinstimmt, dann biste selber Schuld, wenn du Dinge machst, die dir nicht übertragen wurden.

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 11:39DOCH! Kuckst du einfach  mal rein bevor du das behauptest.
§12  Absatz 3
3Die/Der Beschäftigte ist in der
Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm
nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Aber da steht zudem auch:
8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des
Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 12:04Wenn du auch nur diese Dinge dann ausübst, dann ist doch alles ok.
Wenn aber die Tätigkeiten nicht mit deiner Arbeit übereinstimmt, dann biste selber Schuld, wenn du Dinge machst, die dir nicht übertragen wurden.

Auf meiner jetzigen Stelle mache ich "nur die auszuübenen Tätigkeiten"... ich habe über die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad mit denen diskutiert ...

Schriftlich habe ich ja die höherwertigeren Tätigkeiten vorübergehend übertragen bekommen

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 11:43Wenn der AG sagt, er lässt diese Tätigkeiten nur von jemanden machen, der diese Vorgabe erfüllt.
Dann ist das erlaubt und du darfst diese Tätigkeiten nicht übertragen bekommen.

Wenn du sie aber übertragen bekommst (und man gegen eine internen Dienstanweisung von MF verstößt) dann interessiert es den Richter und das Tarif/Arbeitsrecht nicht was die sagen, es ist irrelevant und man muss den Arbeitsvertrag erfüllen und dazugehört, dass man die Eingruppiungsregeln befolgt und sich an die Gesetze hält.

Alles andere ist Betrug!

Ja aber da ist doch das Problem worum es die ganze Zeit geht ...

Im TV-L steht ja Eingruppierung nach den auszuübenden Tätigkeiten und wenn es Anforderungen gibt, diese erfüllt werden müssen, ansonsten eine Entgeltgruppe weniger

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 12:11Aber da steht zudem auch:
8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des
Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Korrekt damit sie tariflich wirkt. Aber da steht nicht, dass man dann nicht die Tätigkeiten übertragen bekommen darf.
Und da steht ebenfalls, dass man, wenn man die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt eine EG niedriger eingruppiert ist.
Bei dir ist weiterhin fraglich ob es überhaupt eine Voraussetzung in der Person gibt!

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 12:26Auf meiner jetzigen Stelle mache ich "nur die auszuübenen Tätigkeiten"... ich habe über die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad mit denen diskutiert ...
Wenn du die Rechtsmeinung des AGs nicht teilst, dann kannst du eine Eingruppierungsfeststellungsklage machen.
Und da legt man die Arbeitsvorgänge und Zeitanteile dem Richter hin und der entscheidet dann wie das eingruppiert ist und wie die Bedeutung und der Schwierigkeitsgrad tariflich zu würdigen ist.

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 12:26Schriftlich habe ich ja die höherwertigeren Tätigkeiten vorübergehend übertragen bekommen
Bei der vorübergehende Übertragung der Tätigkeit bekommst das selbe Entgelt ausgezahlt wie wenn du sie dauerhaft übertragen bekommen hättest. Nur halt als Zulage.
Also müsstest du aktuell EG12 überwiesen bekommen.

MoinMoin

Zitat von: Farbe321 in Heute um 12:35Ja aber da ist doch das Problem worum es die ganze Zeit geht ...

Im TV-L steht ja Eingruppierung nach den auszuübenden Tätigkeiten und wenn es Anforderungen gibt, diese erfüllt werden müssen, ansonsten eine Entgeltgruppe weniger
Eben und das wäre bei dir EG11 wenn du die 12er Tätigkeiten machst und es eine fehlende Voraussetzung in der Person gäbe. Und EG12 wenn es diese nicht gibt, weil es eine weitere Fallgruppe gibt, in der keine Ausbildung gefordert wird.
Das kann ich aber mit den spärlich vorliegenden Infos nicht beurteilen, ob dem so ist.

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 13:23Eben und das wäre bei dir EG11 wenn du die 12er Tätigkeiten machst und es eine fehlende Voraussetzung in der Person gäbe. Und EG12 wenn es diese nicht gibt, weil es eine weitere Fallgruppe gibt, in der keine Ausbildung gefordert wird.
Das kann ich aber mit den spärlich vorliegenden Infos nicht beurteilen, ob dem so ist.

Die Vorgesetztenstelle könnte mit E11 bewertet sein.

Da die technischen Beschäftigten pauschal um eine Entgeltgruppe aufgewertet wurden, daher hier E12.

Farbe321

Zitat von: MoinMoin in Heute um 13:21Bei der vorübergehende Übertragung der Tätigkeit bekommst das selbe Entgelt ausgezahlt wie wenn du sie dauerhaft übertragen bekommen hättest. Nur halt als Zulage.
Also müsstest du aktuell EG12 überwiesen bekommen.

Ich habe aktuell E10 Stufe 3 und bekomme die Zulage zu E11 Stufe 3