Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Rentenonkel

@Ryan: Das, was Du beschreibst, ist eine mögliche Konsequenz für die Zukunft. Dort hat er Stellschrauben, an denen er feinjustieren kann.

Für die Vergangenheit ist es ihm jedoch unmöglich, das Gesetz im Detail zu reformieren, sondern er schuldet dem Beamten einfach eine Summe x. Die wird pauschaliert und auf alle ähnlichen Fälle ausgeweitet, ohne im Detail zu benennen, ob diese Summe dann Familienzuschlag, Grundbesoldung oder Peter Pan heißt.

Alles andere würde in Berlin bei 100.000 Papierakten und auch landauf, landab dazu führen, dass entweder viele neue Stellen in den Personalämtern geschaffen werden müssten oder ein nicht unerheblicher Teil der Beamten die Nachzahlung gar nicht mehr erleben, weil es Jahrzehnte dauern würde, dass alles bis auf den letzten cent genau neu zu differenzieren.

Daher hatte Hamburg in meinen Augen keine Wahl als so zu urteilen, wie es geurteilt hat. Spannend wäre, wie es geurteilt hätte, wenn die Schwan Methode in das Verfahren eingebracht worden wäre. Vielleicht traut sich ja noch irgendein Kläger, genau das zu machen, und dann werden wir sehen, ob das Ergebnis dasselbe ist oder ob nicht vielleicht doch dann das Pendel in eine andere Richtung schlägt, auch wenn nach meinem Eindruck nur wenige Foristen daran glauben möchten.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:52Genau darauf kann es zumindest für Teile der Beamte im gehobenen und für die Beamten im höheren Dienst, aber auch die Richterämter hinauslaufen. Entsprechend muss man das Bundesverfassungsgericht beim Wort nehmen, das - wie gezeigt - kein Interesse daran hat, dass die bundesdeutschen Richter in mehreren Jahren Recht vor der europäischen Rechtsprechung erhalten werden, sodass dann ein grundlegender Konflikt zwischen der europäischen und deutschen Rechtsprechung entstände.

Genau!!! Karlsruhe möchte zukünftig keine Klatsche vor einem europäischen Gericht einfahren.

Dies ist ein weiterer Grund, warum Karlsruhe seinen Fokus auf die zukünftige Besoldung legt. Karlsruhe steht hier m.E. unter einem gewissen (Zeit-)Druck, die Besoldungsgesetzgeber endlich wieder auf den "Pfad der Verfassung" zurückzubringen und versucht es mit Zuckerbrot und Peitsche. Den Besoldungsgesetzgeber haben jetzt noch eine "letzte Chance", die Besoldung auf verfassungsgemäße Füße zustellen. Dafür hat ihnen das Gericht einen etwas größeren Spielraum hinsichtlich der vergangenen Jahre bzw. hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung für höhere Besoldungsgruppen eingeräumt.

Dass 5% der Besoldungsgruppen verfassungsgemäß sind, ist kein reiner Zufall. Das Gericht hat hier mit Bedacht gehandelt. "Blauäugigkeit" kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen.




Rentenonkel

Zitat von: Maximus in Heute um 12:01Dafür hat ihnen das Gericht einen etwas größeren Spielraum hinsichtlich der vergangenen Jahre bzw. hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung für höhere Besoldungsgruppen eingeräumt.


Das ist auch die Interpretation des Gesetzgebers, die sich jedoch in dem Urteil nicht wiederfindet und nebenbei bemerkt auch nicht die Aufgabe des Gerichtes gewesen wäre. Daher teile ich diese Sicht auf die Sach- und Rechtslage ausdrücklich nicht.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:46Daher hatte Hamburg in meinen Augen keine Wahl als so zu urteilen, wie es geurteilt hat. Spannend wäre, wie es geurteilt hätte, wenn die Schwan Methode in das Verfahren eingebracht worden wäre. Vielleicht traut sich ja noch irgendein Kläger, genau das zu machen, und dann werden wir sehen, ob das Ergebnis dasselbe ist oder ob nicht vielleicht doch dann das Pendel in eine andere Richtung schlägt, auch wenn nach meinem Eindruck nur wenige Foristen daran glauben möchten.
Nochmals: Wenn die Schwan-Methodik tatsächlich vor irgendeiner Kammer irgendeines Verwaltungsgerichts "auftauchen" sollte, dann würden die Richter unmittelbar den ihr zugrundeliegenden fundamentalen Fehler feststellen, was zu einer signifikanten Reduzierung der Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage führen dürfte..

Maximus

Zitat von: Ryan in Heute um 11:21Zu Durgi @ BverfGBeliever & Clarion & GoodBye & Rentenonkel

Die logische Schlussfolgerung ist, dass es nach Ansicht des BVerfG zwar notwendig ist, die (verfassungswidrigen Berliner) Grundgehälter in bis in den gehobenen Dienst anzuheben, diese Anhebungen aber mitunter gar nicht so hoch sein müssen. Eine Anhebung der Grundgehaltssätze entsprechend der allgemeinen Entwicklung (Vergleichsindices) wäre dem Gedanken folgend ausreichend (im Extremfall nur soweit, dass die Parameter gerade nicht anschlagen). Geringfügige Anhebungen am unteren Ende fallen hinsichtlich der Abschmelzung dann weniger ins Gewicht, so dass die Grundgehaltssätze A14 (und darüber hinaus) eben nicht evident verfassungswidrig sind.

Ergänzend wäre dann die Mindestbesoldung anderweitig zu garantieren, etwa über Familienzuschläge (dann aber auch für den hD).

Für die Bundesbesoldung hätte dies Konsequenz, dass die Grundgehälter weitestgehend unverändert bleiben (Ausnahme ggf. hD), da sie sich im Wesentlichen mit den Indices entwickelt haben (im Unterschied zu Berlin). Dann wären Reformen eher im Bereich der Familie zu erwarten.

Für mich persönlich zeichnete sich wenige Tage nach dem letzten Urteil des BVerfG bereits ab, dass es auf höhere Kinder-/Familienzuschläge herauslaufen soll (vielleicht nach dem Vorbild der EU-Beamten), jedenfalls sofern nicht die Entwicklungsparameter anschlagen.

Da der Hamburger Kläger verheiratet ist und zwei Kinder hat, hätte das VG Hamburg dies durchaus einmal thematisieren können. War das Grundgehalt des Richters zwar angemessen (gemäß Schema F des BVerfG), die Familienzuschläge aber zu niedrig? Ist das Grundgehalt (im Ausgangspunkt) entgegen der Annahme tatsächlich unzureichend, eine vierköpfige Familie zu versorgen, und wäre der Bedarf der Kinder dann nicht separat zu bemessen?


Ich teile deine Einschätzung. Hinsichtlich der vergangenen Jahre können die Beamten im hD mehr oder weniger nur auf erhöhte Familien(ergänzung)zuschläge hoffen. Aber auch nur dann, wenn über alle Laufbahngruppen die gleichen Zuschläge gezahlt werden. Ich kann mir gut vorstellen, dass einige Besoldungsgesetzgeber hier eine Staffelung einbauen und dadurch die höheren Besoldungsgruppen niedrigere Familienzuschläge/Ergänzungszuschläge erhalten.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:16Nochmals: Wenn die Schwan-Methodik tatsächlich vor irgendeiner Kammer irgendeines Verwaltungsgerichts "auftauchen" sollte, dann würden die Richter unmittelbar den ihr zugrundeliegenden fundamentalen Fehler feststellen, was zu einer signifikanten Reduzierung der Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage führen dürfte..

Auch diese Einschätzung vermag ich nicht zu teilen. Wenn die Klage ohne Schwan Methodik abgewiesen wird, gibt es keine Verschlechterung der Erfolgswahrscheinlichkeit. Schlechter als abgewiesen geht nicht.

Maximus

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:06Das ist auch die Interpretation des Gesetzgebers, die sich jedoch in dem Urteil nicht wiederfindet und nebenbei bemerkt auch nicht die Aufgabe des Gerichtes gewesen wäre. Daher teile ich diese Sicht auf die Sach- und Rechtslage ausdrücklich nicht.

Dem Gericht muss doch aber klar gewesen sein, dass die Gesetzgeber den Beschluss so auslegen werden (Karlsruhe ist nicht "blauäugig"). Und wenn das so ist ... warum hat das Gericht, nicht  strengere Regeln hinsichtlich des Abstandsgebot getroffen. Karlsruhe hätte ohne weiteres auch sagen können: Die Besoldungsgruppe ist auch dann vermutlich verfassungswidrig, wenn 3 oder 4 Besoldungsgruppen dazwischen liegen (in Bezug auf letzte Besoldungsgruppe, bei der das Mindestbesoldungsgebot gerissen wird).

Karlsruhe hat dies nicht getan. Aus meiner Sicht kann man daher nur zu dem Schluss kommen, dass Karlsruhe hier den Besoldungsgesetzgeben ein "ganzes Stück" entgegengekommen ist.


Ryan

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:46@Ryan: Das, was Du beschreibst, ist eine mögliche Konsequenz für die Zukunft. Dort hat er Stellschrauben, an denen er feinjustieren kann.

Für die Vergangenheit ist es ihm jedoch unmöglich, das Gesetz im Detail zu reformieren, sondern er schuldet dem Beamten einfach eine Summe x. Die wird pauschaliert und auf alle ähnlichen Fälle ausgeweitet, ohne im Detail zu benennen, ob diese Summe dann Familienzuschlag, Grundbesoldung oder Peter Pan heißt.

Alles andere würde in Berlin bei 100.000 Papierakten und auch landauf, landab dazu führen, dass entweder viele neue Stellen in den Personalämtern geschaffen werden müssten oder ein nicht unerheblicher Teil der Beamten die Nachzahlung gar nicht mehr erleben, weil es Jahrzehnte dauern würde, dass alles bis auf den letzten cent genau neu zu differenzieren.

Daher hatte Hamburg in meinen Augen keine Wahl als so zu urteilen, wie es geurteilt hat. Spannend wäre, wie es geurteilt hätte, wenn die Schwan Methode in das Verfahren eingebracht worden wäre. Vielleicht traut sich ja noch irgendein Kläger, genau das zu machen, und dann werden wir sehen, ob das Ergebnis dasselbe ist oder ob nicht vielleicht doch dann das Pendel in eine andere Richtung schlägt, auch wenn nach meinem Eindruck nur wenige Foristen daran glauben möchten.

Selbstverständlich könnte Berlin feinjustieren und Grundgehälter und Familienzuschläge für die Reparatur aufeinander abstimmen. Es ging mir hier um Grundsätzliches. Ob praktische Erwägungen in Berlin dem entgegenstehen, ist ein anderes Thema.

Bzgl. Hamburg wollte ich lediglich darauf hinweisen, dass das BVerfG die Berliner Grundgehaltssätze für verfassungswidrig erklärt, es im konkreten Hamburger Fall aber um die Gesamtbesoldung eines verheirateten Richters mit zwei Kindern geht. Oder anders gesagt: Selbst wenn die Heilung des Verstoßes am unteren Ende mittels Familienzuschlägen (und nicht über das Grundgehalt) erfolgen würde, so sollten diesem Richter die entsprechenden Zuschläge auch zustehen. Das Urteil im Übrigen ist für mich ebenfalls nachvollziehbar (Schema F eben).