Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:34Der Senat betrachtet den gesamten Zeitraum, für den der Berliner Besoldungsgesetzgeber bereits in Teilen (ab 2003) und dann vollständig (ab Herbst 2006) die Gestaltungsverantwortung hatte. Er greift dabei explizit auf die Rn. 123 zurück. Darüber hinaus habe ich darauf hingewiesen, dass diese zitierte Passage nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern mindestens im Zusammenhang mit den Rn. 177 ff. der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zu lesen ist und darüber hinaus beide Passagen unmittelbare Folgen für die Rn. 79 der aktuellen Entscheidung nach sich gezogen haben.

Genau, du schreibst es selbst. Karlsruhe hat in RN 153 die "Zwischenjahre" in Teilen (ab 2003) und dann vollständig (ab Herbst 2006) betrachtet. Wie passt das mit deiner Aussage zusammen, dass zwingend (also immer) eine Spitzausrechnung durchgeführt werden muss, bei der alle Jahre (also auch 1997 bis 2007) berücksichtigt werden müssen?

Ist es nicht vielmehr so, dass in RN 153 die Zwischenjahre ab 2003 nur deshalb "intensiver" betrachtet wurden, weil es über einen erheblichen Zeitraum gar keine Besoldungsanpassungen gab (definitiv "alimentationsrelevant"). Die Zeit vor 2003 war für Karlsruhe anscheinend nicht "alimentationsrelevant" genug. Sonst hätte sich das Gericht dazu geäußert.

Wie heißt es so schön im Leitsatz Nr. 8: "Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen."

Rentenonkel

@Durgi:

Vielen Dank für Deine Antwort.

Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass eine Berechnungsmethode, bei der es auf die Entwicklung eines Unterschiedsbetrages ankommt, typischerweise auch diesen in den Blick nimmt. Auch die Fortschreibung soll ja eine Entwicklung messen. Wenn man in einer Zwei Punkte Methode einen Unterschiedsbetrag ermitteln möchte, dann ist der Unterschiedsbetrag die Differenz zwischen den Jahresgesamtbesoldungen. Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht voneinander abweichen.

Wenn also der Beamte vor 30 Jahren mit 25.000 EUR gestartet ist, und jetzt bei 45.000 EUR landet, dann ist der Unterschiedsbetrag 20.000 EUR und der Wert der Gesamtbesoldung 45.000 EUR. Es macht mithin einen riesengroßen Unterschied, ob die Abweichung 5 % von 45.000 EUR sein darf oder 5 % von 20.000 EUR. Dementsprechend erweitert eine Methode, nach der die Gesamtbesoldung in den Blick genommen wird, und nicht den Unterschiedsbetrag, rechnerisch den Spielraum des Gesetzgebers, weil 5 % von 45.000 eben 2.250 EUR sind, während 5 % von 20.000 nur 1.000 EUR sind, und benachteiligt auf der anderen Seite den Beamten. Hätte, hätte, Fahrradkette hilft aber leider nicht weiter. Eine unterjährige Besoldungsanpassung benachteiligt den Beamten ebenfalls. Ihm steht nicht in dem Jahr das Geld zur Verfügung, dass er in dem Jahr benötigt, sondern erst im nächsten Jahr. Ich denke, dass ich mit dieser Sichtweise nicht alleine da stehe.

Bei einer sachgerechten Spitzausrechnung geht es darum, so habe ich jedenfalls verstanden, Nacheile, die durch eine unterjährige Besoldungsanhebung entstehen, offenzulegen. Damit soll nicht das BVerfG widerlegt werden, sondern der Beamte soll Diskrepanzen zwischen der Berechnung und den Vorgaben offenlegen, die der Senat eigentlich vermeiden wollte, um so das Fachgericht in einen weiteren Prüfungsschritt zu zwingen. Nur so ist der Punkt "feddich" eben nicht "feddich".

Das Fachgericht darf oder muss diese Berechnungsmethode dann nicht übernehmen, sie muss sie aber in die Betrachtung mit einbeziehen. Mir geht also weiterhin darum, zu erläutern, warum es sich aus meiner Sicht bei der Senat Methode "nur" um die Vermutungsrichtung (oder vielleicht auch Vermutungswirkung) im Rahmen der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung handelt und warum es erstmal wichtig ist, eine andere Methode der "Spitzausrechnung" zu liefern, um das Fachgericht in eine weitere Betrachtung zu zwingen.

Hier in diesem Thread sollte es also, so denke ich, genau darum gehen, also eine andere Methodik einer sachgerechten Spitzausrechnung zu finden. Da Du einer derjenigen bist, die die Methodiken im Hinblick auf ihre Sachrichtigkeit einzuschätzen vermag, freue ich mich, dass Du in diese Thematik mit eintauchst.

Ich habe mich zumindest etwas aus der Deckung gewagt, auch auf die Gefahr hin, dass ich von allen Seiten befeuert und beschossen werde. Ich für meinen Teil halte es im Sinne der betroffenen Kläger, und das sind mehrere Tausend, sinnvoll, wenn wir unsere Kräfte bündeln und uns über mögliche alternativen und dennoch sachgerechten Methoden unterhalten, die ein anderes Ergebnis liefern, als das, was uns aktuell präsentiert wird.  Aus Deiner Position heraus wirst Du uns dabei vermutlich nicht helfen können und dürfen; eine Reflexion unsere Gedanken hilft zumindest mir in jedem Fall weiter, weil Du recht schnell und sauber Schwachstellen in der Argumentationskette findest.

Ich werde beizeiten meine Sichtweise noch weiter verteidigen, brauche dafür aber noch etwas. Jeder der mag, kann mich gerne unterstützen. Die Gründe, die dagegen sprechen, kenne ich. Die Betrachtung steht und fällt damit, ob die Herleitung der Methode sachgerecht ist, weil es so, wie ich es verstehe, nicht 1:1 aus dem Urteil entnommen werden kann. Daran muss ich noch feilen, so ich Dich (und auch andere) überzeugen will.

Daher soll der nächste Punkt, den ich anführe, nicht als Nebelkerze verstanden werden:
Die neue Methode möchte mit dem nun festen Basisjahr eine langfristige Fortschreibung prüfen. Ich finde es problematisch, dass heute große Teile der klagenden Beamten de facto noch nicht 1995 in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden haben. Der einzige Zeitpunkt, zu dem sie sich für oder gegen die Beamtenlaufbahn entschieden haben, war der Zeitpunkt der Ernennung.

Kann also eine Methode, die als Basisjahr ein Jahr nimmt, in dem der Beamte noch gar nicht verbeamtet war, als Basisjahr für eine langfristige Fortschreibung für ihn tragfähig sein? Oder müsste seine Spitzausrechnung nicht vielmehr als Basisjahr das Jahr seiner erstmaligen Ernennung sein, so die Ernennung nach 1995 erfolgt ist? Auch das würde den Spielraum des Gesetzgebers aus meiner Sicht deutlich einengen, weil der Beamte, wie Frau Färber errechnet hat, gerade in den letzten Jahren einen realen Einkommensverlust erlitten hat.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:08Hallo Swen, lass uns doch mal ein wenig "Wahrscheinlichkeitsrechnung" betreiben:

1.) Du sagst, dass die Karlsruher Richter im aktuellen Beschluss den Gegenstand definiert haben, der durch eine Spitzausrechnung bemessen werden soll (von mir aus nicht nur in den Rn. 78 bis 80, sondern eventuell auch noch an anderer Stelle). Des Weiteren sagst du, dass der genannte Gegenstand durch Frau Färber in den Rn. 122 bis 124 "evident sachwidrig" bemessen wurde, weil sie sich noch an der "alten" Rechtsprechung orientiert hat. Somit meine erste Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Karlsruher Richter im aktuellen Beschluss zwar extra einen neuen Gegenstand definieren, dann aber absolut kein "Problem" damit haben, wenn in Rn. 122 bis 124 des gleichen Beschlusses (!) der gerade frisch und neu definierte Gegenstand nicht sachgerecht bemessen wird?

2.) Du bestehst hier seit Monaten auf deiner Sicht der Dinge (Konkrete diesbezügliche Frage mit der Bitte um eine konkrete Antwort von dir: Hat sich in Rentenonkels Beispiel das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um 60 EUR oder um 45 EUR erhöht?). Seitdem haben dir unzählige (!) andere Forenteilnehmer detailliert und begründet nachgewiesen, dass und wo genau du falsch liegst. Im Gegensatz dazu gab und gibt es quasi niemanden, der deine Sichtweise mit stichhaltigen Argumenten (!) unterstützt. Somit meine zweite Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass du angesichts dieser Faktenlage richtig liegst?

Und damit zur oben angeteaserten "Wahrscheinlichkeitsrechnung": Was passiert, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multitpliziert..?

Nr. 1 habe ich nicht so dargestellt, wie du das wahrnimmst, BVerfGBeliever. Tatsächlich zeigt sich die Darstellung komplexer, weshalb ich sie auch in letzter Zeit inhaltlich wiederkehrend wiederholt habe.

Nr. 2: Rentenonkels Darlegungen sind in sich gänzlich schlüssig, wenn man die Prämissen akzeptiert, die er zugrunde legt, also insbesondere die Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit. Ihnen ist in jenem Rahmen bislang noch nicht widersprochen worden, sondern es bleibt regelmäßig bei der Feststellung, dass beide Prinzipien letztlich - verfassungsrechtlich; denn sein Beispiel zielt ja auf's Verfassungsrecht ab - unerheblich seien.

Darüber hinaus ist das, was du am Ende der Nr. 2 sagst, bereits schon hier für das Forum nicht so, wie du das wahrnimmst. Ein guter Gradmesser, ob das, was du als sachgerecht betrachtest, es tatsächlich auch ist, dürfte letztlich darin zu finden sein, dass du einen Fachbeitrag erstellst und ihn den vielen gegebenen fachwissenschaftlichen Verlagen zur Veröffentlichung anbietest. An ihrer Reaktion wirst du ermessen können, wie ertragreich das ist, was du vertrittst.

Schließlich lässt sich deine abschließende Frage, nämlich was passiere, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multiplizierte, ebenfalls problemlos beantworten. Denn das Ergebnis liegt auf der Hand: Dann finden wir einen Datenbeleg für die Bedeutung des Forums bei der Klärung der Sachfrage, wie eine sachgerechte "Spitzausrechnung" aussehen wird. Denn egal, was wir hier in insgesamt geringer Zahl an wiederkehrend Schreibenden auch diskutieren, für die Rechtswissenschaft ist das weitgehend bedeutungslos, da das Forum dort keine Beachtung findet.

@ Maximus

Entsprechende Betrachtungen wie in der Rn. 153 sind nur möglich, wenn man zuvor die notwendigen Bemessungen durchführt, von denen man erst, wenn sie vorliegen, weiß, ob sie ein maßgeblicher alimentationsrelevanter Aspekt sind.

In der Rn. 153 ist das eindeutig der Fall gewesen. Darüber lässt sich, denke ich, nicht diskutieren. Welche Bedeutung der Senat der "Versteinerung" der Grundgehaltssätze zumisst, wird darüber hinaus wiederkehrend in der Entscheidung deutlich.

Dem BVerfG ging es hier - darauf weise ich hin - um den gesamten Zeitraum, für den das Berliner Abgeordnetenhaus erst in konkurrierender Gesetzgebung und ab 2006 allein die Gestaltungsverantwortung getragen hat. Nicht umsonst beginn die Betrachtung 2003, also bevor ab dem August 2004 bis Juli 2010 die Versteinerung der Grundgehaltssätze anfing.

Die Zeit vor 2003 lag nicht in der unmittelbaren Gestaltungsverantwortung des Berliner Abgeordnetenhaus, sondern nur im geringen Maße mit als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung auch dort.

Wie schon geschrieben, es bringt wenig, ohne Kenntnis der Materie allgemeine Spekulationen durchzuführen. Das kann man machen, man sollte sich dabei aber immer im darüber im Klaren sein, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Kern dessen trifft, um den es geht.

Das geht uns allen permanent so bei allen Themen, in denen wir uns nur bedingt auskennen, ist also hier auch nicht anders.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:08Und damit zur oben angeteaserten "Wahrscheinlichkeitsrechnung": Was passiert, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multitpliziert..?

Die Zahl ist größer als >0, mithin hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Betroffenen den Prozess beim Fachgericht nicht verlieren, erhöht.

Auch mit einer sehr kleinen Wahrscheinlichkeit kann man obsiegen, frag mal dazu jemanden aus Paraguay  ;)

BVerfGBeliever

#994
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:17Rentenonkels Darlegungen sind in sich gänzlich schlüssig [...]
Im Gegensatz zu dir traue ich Hermine durchaus zu, ihre Meinung auf Basis fundierter Gegenargumente zu überdenken und zu ändern. Daher glaube ich eher nicht, dass sie nach einem kurzen Blick ins Forum weiterhin bei ihrer ursprünglichen Aussage bleibt, dass sich das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um nur 45 EUR gegenüber dem Vorjahr erhöht habe. Vielleicht kann Rentenonkel sie ja bei Gelegenheit diesbezüglich noch mal fragen..


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:17Ein guter Gradmesser, ob das, was du als sachgerecht betrachtest, es tatsächlich auch ist, dürfte letztlich darin zu finden sein, dass du einen Fachbeitrag erstellst und ihn den vielen gegebenen fachwissenschaftlichen Verlagen zur Veröffentlichung anbietest.
Welcher fachwissenschaftliche Verlag sollte in deinen Augen an einer Veröffentlichung der absolut selbstverständlichen und banalen Tatsache interessiert sein, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss eine sachgerechte Spitzausrechnung durchgeführt hat? Genau so wie übrigens das VG Hamburg, das VG Berlin, der DRB und viele viele andere, also zusammengefasst alle außer dir..

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:57Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht voneinander abweichen.


Möglicherweise war es anders gemeint aber so wie der Satz steht ist er Sinnfrei

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:17@ Maximus

Entsprechende Betrachtungen wie in der Rn. 153 sind nur möglich, wenn man zuvor die notwendigen Bemessungen durchführt, von denen man erst, wenn sie vorliegen, weiß, ob sie ein maßgeblicher alimentationsrelevanter Aspekt sind.

In der Rn. 153 ist das eindeutig der Fall gewesen. Darüber lässt sich, denke ich, nicht diskutieren. Welche Bedeutung der Senat der "Versteinerung" der Grundgehaltssätze zumisst, wird darüber hinaus wiederkehrend in der Entscheidung deutlich.

Dem BVerfG ging es hier - darauf weise ich hin - um den gesamten Zeitraum, für den das Berliner Abgeordnetenhaus erst in konkurrierender Gesetzgebung und ab 2006 allein die Gestaltungsverantwortung getragen hat. Nicht umsonst beginn die Betrachtung 2003, also bevor ab dem August 2004 bis Juli 2010 die Versteinerung der Grundgehaltssätze anfing.

Die Zeit vor 2003 lag nicht in der unmittelbaren Gestaltungsverantwortung des Berliner Abgeordnetenhaus, sondern nur im geringen Maße mit als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung auch dort.

Wie schon geschrieben, es bringt wenig, ohne Kenntnis der Materie allgemeine Spekulationen durchzuführen. Das kann man machen, man sollte sich dabei aber immer im darüber im Klaren sein, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Kern dessen trifft, um den es geht.

Das geht uns allen permanent so bei allen Themen, in denen wir uns nur bedingt auskennen, ist also hier auch nicht anders.

Jetzt musst du doch selbst zugeben, dass deine Argumentation ziemlich schwach ist.

Du behauptest, dass die Berliner/Färber-Methode eine verkappte "Zwei-Punkte-Methode" ist und letztendlich so tut, als ob die Besoldungserhöhung bereits zum 01.01. erfolgt ist. Dieser Punkt wäre definitiv ein alimentationsrelevanter Aspekt.

Im Zeitraum von 1997 - 2007 gab es immer wieder unterjährige Besoldungserhöhungen. Warum hat Karlsruhe in der RN 153 diesen absolut alimentationsrelevanten Aspekt mit keiner Silber erwähnt? Das Gericht hätte diesen Aspekt zumindest entkräften müssen. Nicht mal ein kleines Sätzchen ist zu diesen Thema zu finden.

Selbst zum Beihilferecht hat sich das Gericht mit einem Satz geäußert:
"Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen."

Das sagt doch alles aus. Wenn die Berliner/Färber-Methode evident sachwidrige Ergebnisse liefert, hätte sich das Gericht hierzu auf der zweiten Prüfungsstufe äußern müssen...es hätte zumindest klarstellen müssen, dass die Ergebnisse nicht entscheidungserheblich sind.

Solche Schwächen in der Argumentation fallen auch jemanden auf, der keine oder nur wenig Ahnung von der Materie hat.