Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

#990
Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 16:17Rentenonkels Darlegungen sind in sich gänzlich schlüssig [...]
Im Gegensatz zu dir traue ich Hermine durchaus zu, ihre Meinung auf Basis fundierter Gegenargumente zu überdenken und zu ändern. Daher glaube ich eher nicht, dass sie nach einem kurzen Blick ins Forum weiterhin bei ihrer ursprünglichen Aussage bleibt, dass sich das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um nur 45 EUR gegenüber dem Vorjahr erhöht habe. Vielleicht kann Rentenonkel sie ja bei Gelegenheit diesbezüglich noch mal fragen..


Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 16:17Ein guter Gradmesser, ob das, was du als sachgerecht betrachtest, es tatsächlich auch ist, dürfte letztlich darin zu finden sein, dass du einen Fachbeitrag erstellst und ihn den vielen gegebenen fachwissenschaftlichen Verlagen zur Veröffentlichung anbietest.
Welcher fachwissenschaftliche Verlag sollte in deinen Augen an einer Veröffentlichung der absolut selbstverständlichen und banalen Tatsache interessiert sein, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss eine sachgerechte Spitzausrechnung durchgeführt hat? Genau so wie übrigens das VG Hamburg, das VG Berlin, der DRB und viele viele andere, also zusammengefasst alle außer dir..

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in 01.07.2026 15:57Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht voneinander abweichen.


Möglicherweise war es anders gemeint aber so wie der Satz steht ist er Sinnfrei
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 16:17@ Maximus

Entsprechende Betrachtungen wie in der Rn. 153 sind nur möglich, wenn man zuvor die notwendigen Bemessungen durchführt, von denen man erst, wenn sie vorliegen, weiß, ob sie ein maßgeblicher alimentationsrelevanter Aspekt sind.

In der Rn. 153 ist das eindeutig der Fall gewesen. Darüber lässt sich, denke ich, nicht diskutieren. Welche Bedeutung der Senat der "Versteinerung" der Grundgehaltssätze zumisst, wird darüber hinaus wiederkehrend in der Entscheidung deutlich.

Dem BVerfG ging es hier - darauf weise ich hin - um den gesamten Zeitraum, für den das Berliner Abgeordnetenhaus erst in konkurrierender Gesetzgebung und ab 2006 allein die Gestaltungsverantwortung getragen hat. Nicht umsonst beginn die Betrachtung 2003, also bevor ab dem August 2004 bis Juli 2010 die Versteinerung der Grundgehaltssätze anfing.

Die Zeit vor 2003 lag nicht in der unmittelbaren Gestaltungsverantwortung des Berliner Abgeordnetenhaus, sondern nur im geringen Maße mit als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung auch dort.

Wie schon geschrieben, es bringt wenig, ohne Kenntnis der Materie allgemeine Spekulationen durchzuführen. Das kann man machen, man sollte sich dabei aber immer im darüber im Klaren sein, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Kern dessen trifft, um den es geht.

Das geht uns allen permanent so bei allen Themen, in denen wir uns nur bedingt auskennen, ist also hier auch nicht anders.

Jetzt musst du doch selbst zugeben, dass deine Argumentation ziemlich schwach ist.

Du behauptest, dass die Berliner/Färber-Methode eine verkappte "Zwei-Punkte-Methode" ist und letztendlich so tut, als ob die Besoldungserhöhung bereits zum 01.01. erfolgt ist. Dieser Punkt wäre definitiv ein alimentationsrelevanter Aspekt.

Im Zeitraum von 1997 - 2007 gab es immer wieder unterjährige Besoldungserhöhungen. Warum hat Karlsruhe in der RN 153 diesen absolut alimentationsrelevanten Aspekt mit keiner Silber erwähnt? Das Gericht hätte diesen Aspekt zumindest entkräften müssen. Nicht mal ein kleines Sätzchen ist zu diesen Thema zu finden.

Selbst zum Beihilferecht hat sich das Gericht mit einem Satz geäußert:
"Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen."

Das sagt doch alles aus. Wenn die Berliner/Färber-Methode evident sachwidrige Ergebnisse liefert, hätte sich das Gericht hierzu auf der zweiten Prüfungsstufe äußern müssen...es hätte zumindest klarstellen müssen, dass die Ergebnisse nicht entscheidungserheblich sind.

Solche Schwächen in der Argumentation fallen auch jemanden auf, der keine oder nur wenig Ahnung von der Materie hat.

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in 01.07.2026 16:59Jetzt musst du doch selbst zugeben, dass deine Argumentation ziemlich schwach ist.

Du behauptest, dass die Berliner/Färber-Methode eine verkappte "Zwei-Punkte-Methode" ist und letztendlich so tut, als ob die Besoldungserhöhung bereits zum 01.01. erfolgt ist. Dieser Punkt wäre definitiv ein alimentationsrelevanter Aspekt.

Im Zeitraum von 1997 - 2007 gab es immer wieder unterjährige Besoldungserhöhungen. Warum hat Karlsruhe in der RN 153 diesen absolut alimentationsrelevanten Aspekt mit keiner Silber erwähnt? Das Gericht hätte diesen Aspekt zumindest entkräften müssen. Nicht mal ein kleines Sätzchen ist zu diesen Thema zu finden.

Selbst zum Beihilferecht hat sich das Gericht mit einem Satz geäußert:
"Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen."

Das sagt doch alles aus. Wenn die Berliner/Färber-Methode evident sachwidrige Ergebnisse liefert, hätte sich das Gericht hierzu auf der zweiten Prüfungsstufe äußern müssen...es hätte zumindest klarstellen müssen, dass die Ergebnisse nicht entscheidungserheblich sind.

Solche Schwächen in der Argumentation fallen auch jemanden auf, der keine oder nur wenig Ahnung von der Materie hat.


Wieso Schwäche? Du müsstest doch noch viel weiter gehen, wenn Du das kritisieren willst, was Du kritisieren willst: Der Senat behandelt ab der Rn. 146 zunächst seine Daten, die er im Rahmen der Vorabprüfung erstellt hat, als Realien, was m.E. nicht zu kritisieren ist, da wir hier - wenn auch in typisierter Form, eben als generelle Tatsachen - tatsächlich einen hohen Realitätsbezug haben. So weit, so gut.

Nun aber kommt hinzu, dass der Senat ebenfalls bspw. in der Rn. 136 oder 140 Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe wie Realien betrachtet. Im Rahmen Deiner Kritik wäre das aufzuspießen, um es gegen meine Argumentation ins Feld zu führen. Im Rahmen Deiner Sicht auf die Dinge müsstest Du doch noch viel deutlichere Kritik an dem vorbringen, was ich ausführe.

Allerding bleibt es weiterhin so, dass erstens das Bundesverfassungsgericht sich anders als alle anderen Verfassungsorgane nicht an die eigene Rechtsprechung gebunden sieht (denn würde es sich an sie gebunden sehen, könnte es sie niemals mehr revidieren, würde das Verfassungsrecht über kurz oder lang versteinern). Zweitens hat die aktuelle Entscheidung erst Gesetzeskraft erlangt und sind also die entscheidungstragenden Gründe erst seitdem gegeben, seitdem sie veröffentlicht ist, also zwangsläufig nach der Beratung, auf der sie maßgeblich beruht.

Deshalb führe ich regelmäßig aus - was Du, aber auch andere offensichtlich nicht minder regelmäßig überlesen -, dass sowohl Gisela Färber als auch der Senat selbst im Rahmen des Verfassungsprozessrecht gehandelt haben, also noch einmal:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat Gisela Färber an einem zeitlichen Ausgangspunkt gebeten (Rn. 25) bzw. eine Anfrage an sie gestellt (Rn. 122), notwendige Daten zur Verfügung zustellen. Dem ist sie im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie bis einschließlich dem 4. Mai 2020 erlassen worden war, mit hoher Gewissenhaftigkeit und umfänglich nachgekommen. Daran gibt es nichts zu kritisieren.

2. Diese Daten hat der Senat, nachdem sie ihm vorlagen, den Beteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt, wozu er sich prozessrechtlich verpflichtet sieht.

3. Die Beteiligten konnten entsprechend nicht im Unklaren darüber geblieben sein, was die Daten ausgesagt haben. Sie dürften - davon ist auszugehen - ihr Vorbringen nicht so ausgeführt haben, dass sich der Senat veranlasst gesehen hätte, von den Daten abzurücken. Denn das ist nicht seine Aufgabe, solange er sich dazu nicht veranlasst sieht. Der Senat hat also weiterhin keine abstrakt formulierte Vorgaben für eine sachgerechte "Spitzausrechnung" formuliert. Auch das ist weder verfassungsrechtlich noch verfassungsprozessrechtlich zu kritisieren.

4. Auf dieser Basis ist er in die Beratung eingetreten und zu der aktuellen Entscheidung gelangt, von der er erst mit dem Abschluss des Verfahrens selbst wusste, welches ihr endgültiges Ergebnis ist. Auch daran lässt sich nichts kritisieren.

5. Teil der nun nach Abschluss des Verfahrens vorliegenden Entscheidung sind maßgebliche Teilaussagen über den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" sachgerecht bemessen werden soll. Mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung kann das, was vor dem 17. September 2025 nicht gegeben war, nun nicht mehr ausgeklammert werden, wobei davon auszugehen sein wird, dass das Bundesverfassungsgericht den bislang eingeschlagenen Weg fortsetzen wird, solange nicht der explizite Nachweis in aufgerufenen Verfahren vorgebracht wird, dass die der aktuelle Entscheidung zugrunde liegende Methodik im Rahmen des vom Senat selbst definierten Gegenstands, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, evident sachwidrig sei. Denn erst, sofern dieser Nachweis erfolgte und vorgebracht werden würde, verschlösse das die Möglichkeit, die Methodik noch anwenden zu dürfen.

Klägern im Ausgangsverfahren und Beteiligten in konkreten Normenkontrollverfahren ist der Gegenstand bekannt, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll. Weiterhin ist ihnen bekannt, welche Rechte und Pflichten ihnen obliegen. Auch ist ihnen nicht unbekannt, dass das Bundesverfassungsgericht nach Möglichkeit minimalinvasiv ins Verfassungsrecht eingreift und sich nicht an die eigene Rechtsprechung gebunden sieht.

So stellt sich mir die Sachlage dar.

Die Alternative wäre hingegen gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit der aktuellen Entscheidung eine abstrakt formulierte Vorgabe formuliert und sie also zukünftig vorgegeben hätte. Damit aber hätte der Senat offensichtlich erheblich stärker ins Verfassungsrecht eingegriffen, als er das bislang getan hat. Das aber stände mindestens in grundlegender Weise konträr zur Haltung des Bundesverfassungsgerichts, sich Judicial self-restraint aufzuerlegen, auf dem das Prinzip des minimalinvasiven Eingreifens beruht. Das Bundesverfassungsgericht spricht Recht, aber hat nicht die Aufgabe, es zu formen. Auch deshalb führt es zum Vorbringen der Beteiligten das aus, was es in der Rn. 97 ausführt.

So stellt sich mir die Sachlage dar. Ich kann hier weiterhin keine Schwäche in der Argumentation erkennen. Wieso sollte das Bundesverfassungsgericht anders handeln, als es sonst in der Regel auch handelt? Auch deshalb zitiere ich regelmäßig die grundlegende Passage des damaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverfassungsgericht, der das, worum es auch hier geht, weiterhin in schlanker Form mit treffendem Inhalt zusammenfasst, nämlich, dass es angesichts einer in der Praxis vom Bundesverfassungsgericht "nur äußerst selten förmlichen[n] Beweisaufnahme" Beschwerdeführern angeraten werden müsse,

"Tatsachenfragen als eigenes Aufgabengebiet zu begreifen, seinen Sachvortrag auf streitentscheide Tatsachenfragen zu durchforsten und zu allen zentralen Punkten dezidiert vorzutragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen zu bestreiten, seinen Vortrag zu substanziieren und zu plausibilisieren. Dazu gehört angesichts der Praxis des Bundesverfassungsgerichts als entscheidender Aspekt eben auch, selbst ausdrückliche und konkrete Beweisangebote zu machen und auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht dem eigenen Sachvortrag nicht folgt. [...] Durch solche Beweisangebote verdeutlicht man dem Gericht zudem, wo aus eigener Sicht die entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen liegen und rückt sie als Entscheidungsrelevante in den Fokus. Gleichzeitig reduziert man so die Möglichkeiten des Gerichts, die Klärungsbedürftigkeit von Tatsachen zu 'übersehen' und schneidet dem Bundesverfassungsgericht 'einfache' Entscheidungs- und Begründungsvarianten ab. Auf diese Weise werden Beweiserhebungen durch das Bundesverfassungsgericht – ggf. damit auch mündliche Verhandlungen – erzwungen. Darüber hinaus sollte der Verfahrensbeteiligte auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht seinem Sachvortrag nicht folgt. [...] Die Kombination dieser Maßnahmen führt zu einer Effektivierung des Untersuchungsgrundsatzes." (Brink, in: Rensen/Ders. (Hrsg.): Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, 2009, S. 3, 30 f.)

Das Bundesverfassungsgericht spricht Recht, es ist nicht der Rechtsbeistand von Klägern in Ausgangsverfahren, denen es also die Hand führte. Auch deshalb geht es hier darum, Kläger in Ausgangsverfahren und Beteiligte in konkreten Normenkontrollverfahren mindestens darauf vorzubereiten, was sie erwartet, wenn sie nicht selbst aktiv werden, sondern über sich ergehen lassen, was die Gegenseite ausführt. Wer nicht aktiv für seine Rechte streitet, sollte sich nicht beschweren, wenn er am Ende kein Recht zugesprochen bekommt.

Ich akzeptiere am Ende, dass offensichtlich weder Du noch andere der hier regelmäßig Schreibenden Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025 erhalten wollt, weil ihr euch ggf. zwar nicht amtsangemessenen besoldet seht, aber zumindest dem Gefühl nachhängt, dass es das Mindestbesoldungsgebot schon irgendwie für euch richten wird. Das ist durchaus für mich in Ordnung. Ich weiß aber, dass es zugleich andere Bundesbeamte gibt, die eine andere Sicht auf die Dinge haben und sich insbesondere nicht allein darauf verlassen wollen, dass es die Vorabprüfung schon irgendwie für sie richten wird.

Auch wenn ich wiederkehrend sachliche Kritik an der aktuellen Entscheidung des VG Hamburg habe - nebenbei: zwischenzeitlich sind hier bekanntlich auch schon wieder andere Entscheidungen gefallen -; der Entscheidung ist prozessrechtlich nichts nachzusagen. Wenn Kläger in Ausgangsverfahren Tatsachenfragen nicht hinreichend als eigenes Aufgabengebiet begreifen, ihren Sachvortrag nicht hinreichend auf streitentscheide Tatsachenfragen durchforsten und nicht zu allen zentralen Punkten dezidiert vortragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen nicht bestreiten, den eigenen Vortrag also nicht hinreichend substanziieren und plausibilisieren, dürfen sie sich offensichtlich weder wundern noch beklagen, wenn's schief geht. Solange eine Entscheidung nicht gefällt ist, hat es jeder Kläger in Ausgangsverfahren und jeder Beteiligte in konkreten Normenkontrollverfahren selbst in der Hand, sich aktiv für die eigenen Belange einzusetzen. Richter sind Herr des Verfahrens - aber ihnen ist man nicht ausgeliefert und erst recht nicht der Gegenseite.

Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in 01.07.2026 16:50Möglicherweise war es anders gemeint aber so wie der Satz steht ist er Sinnfrei

Das stimmt. Gemeint war folgendes:

Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in 01.07.2026 18:33Das stimmt. Gemeint war folgendes:

Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen.

Irgendwie wird das nicht besser.


Der Satz ist aus zwei Gründen unklar:

1.,,Differenz des Unterschiedsbetrages" ist doppelt gemoppelt — die Differenz einer Differenz. Es bleibt offen, welche zwei Größen überhaupt verglichen werden.
2.,,... darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen" nennt keinen Bezugspunkt: 5 % wovon, gemessen woran?

Gemeint sein können zwei völlig verschiedene Rechenoperationen.

Die zwei möglichen Lesarten

Variante 1 – Differenz der Steigerungssätze (Entwicklungsvergleich):

,,Die Steigerung meiner Besoldung darf im Betrachtungszeitraum nicht um mehr als 5 % hinter der Steigerung des Vergleichsmaßstabs (Tarif-, Nominallohn- oder Verbraucherpreisindex) zurückbleiben."

Hier vergleicht man zwei Wachstumsraten miteinander.

Variante 2 – Differenz der Niveaus (Betragsvergleich):

,,Meine tatsächliche Gesamtbesoldung darf von der indexangepassten Referenz-Gesamtbesoldung nicht um mehr als 5 % abweichen."

Hier vergleicht man zwei Euro-Beträge miteinander.


- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 18:31So stellt sich mir die Sachlage dar.
Hallo Swen, selbst wenn es sich exakt so zugetragen haben sollte wie von dir geschildert:

Wenn also die Karlsruher Richter tatsächlich erst "kurz vor Ende ihrer Beratungen" den Gegenstand der Spitzausrechnung (neu) definiert hätten und daraufhin festgestellt hätten, dass die vorher von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung dadurch plötzlich nicht mehr sachgerecht gewesen wäre, hätten sie ihren Beschluss in deinen Augen dann wirklich exakt so veröffentlicht, wie sie es getan haben? Also in dem konkreten Wissen, dass in den Rn. 122 bis 124 eine (nun plötzlich) "evident sachwidrige" Spitzausrechnung durchgeführt wurde? Oder hätten sie nicht vielleicht stattdessen z.B. Frau Färber gebeten, nochmals eine neue Spitzausrechnung durchzuführen, um den (neu) definierten Gegenstand sachgerecht zu bemessen? Hätten sie sich nicht vielleicht etwas "wohler" mit einem Urteil gefühlt, in dem alle Randnummern wechselseitig konsistent sind und sich nirgends eine sachwidrige Berechnung "versteckt"?

Oder aber (ketzerischer Gedanke!): Ist vielleicht die von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung bezüglich des (neu) definierten Gegenstands eventuell schlicht und einfach sachgerecht (!), so dass sich die obigen Überlegungen als ein von dir errichtetes Luftschloss entpuppen..?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 01.07.2026 16:43Im Gegensatz zu dir traue ich Hermine durchaus zu, ihre Meinung auf Basis fundierter Gegenargumente zu überdenken und zu ändern. Daher glaube ich eher nicht, dass sie nach einem kurzen Blick ins Forum weiterhin bei ihrer ursprünglichen Aussage bleibt, dass sich das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um nur 45 EUR gegenüber dem Vorjahr erhöht habe. Vielleicht kann Rentenonkel sie ja bei Gelegenheit diesbezüglich noch mal fragen..


Ich habe sie gefragt und sie hat mir erfreulicherweise geantwortet:

Ausgangspunkt der Betrachtung war die Tatsache, dass Max Ende des Jahres 15 Euro gefehlt haben, um sie zum Pizzaessen der alljährlichen Weihnachtsfeier zu begleiten.

Daher hat sie sich gefragt, wieso Max in diesem Jahr 15 Euro weniger hat als seine gleichaltrige Schwester, wo doch beide Kinder vor Jahren mit einem Taschengeld in gleicher Höhe angefangen haben. Gleichzeitig hatte sie aus den Aussagen des Vaters verstanden, dass er nicht nur bei dem anfänglichen Taschengeld beide Kinder gleich behandeln möchte, sondern auch bei der Taschengelderhöhung. Diese Taschengelderhöhung wiederum sollte sich an der Erhöhung des Kindergeldes orientieren.

Also argumentiert sie wie folgt: Wenn sich das Kindergeld im Januar um 5 Euro erhöht hat, dann kommt eine Anpassung des Taschengeldes um 5 Euro im April drei Monate zu spät. Die Tatsache, dass sich das Gesamtvolumen des Taschengeldes von einem auf das andere Jahr um 60 Euro erhöht hat, begründet sich alleine aufgrund des Umstandes, dass auch im letztem Jahr das Taschengeld zu spät erhöht wurde. Eine unterjährige Anpassung ist jedoch nicht so zu behandeln, als wenn sie ganzjährig gezahlt wurde. Eine fehlende Anpassung dagegen wirkt sich einkommensmindernd aus. Da das Jahr jedoch vom 01.01. bis 31.12. geht, ist das Taschengeld um den Betrag zu bereinigen, der durch die unterjährige Erhöhung gegenüber der ganzjährigen Erhöhung fehlt, also Januar bis März, und ist dann der tatsächlichen, gesamten Taschengeldzahlung gegenüber zu stellen, weil es andernfalls am 31.12. des Vorjahres so wirkt, als hätte es eine ganzjährige Erhöhung in dem Jahr gegeben.

Um das abzubilden, muss man das Volumen des Taschengeldes am Ende des Jahres um die nicht gezahlten Taschengelderhöhungen  bereinigen und geht damit ins neue Jahr. Wenn man das tut, muss man 15 Euro von dem Taschengeldvolumen abziehen, wodurch das Taschengeldvolumen des nächsten Jahres, nicht bei 0 sondern bei -15 Euro startet.

So verstanden wirkt sich die fehlende Zahlung gar nicht doppelt aus, sondern sie bereinigt den Taschengeldindex um die "Schulden" des Vorjahres.

Hermine jedenfalls rechnet jetzt so weiter:

405 Euro minus 15 Euro "Schulden" aus dem Vorjahr= 390 Euro

390 Euro gegenüber 420 Euro ergibt 92,9 %

Sie geht zum Lichtschalter und macht das Licht an.

Keine Ahnung, ob der Vater das auch so sieht.

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in 01.07.2026 19:04Hallo Swen, selbst wenn es sich exakt so zugetragen haben sollte wie von dir geschildert:

Wenn also die Karlsruher Richter tatsächlich erst "kurz vor Ende ihrer Beratungen" den Gegenstand der Spitzausrechnung (neu) definiert hätten und daraufhin festgestellt hätten, dass die vorher von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung dadurch plötzlich nicht mehr sachgerecht gewesen wäre, hätten sie ihren Beschluss in deinen Augen dann wirklich exakt so veröffentlicht, wie sie es getan haben? Also in dem konkreten Wissen, dass in den Rn. 122 bis 124 eine (nun plötzlich) "evident sachwidrige" Spitzausrechnung durchgeführt wurde? Oder hätten sie nicht vielleicht stattdessen z.B. Frau Färber gebeten, nochmals eine neue Spitzausrechnung durchzuführen, um den (neu) definierten Gegenstand sachgerecht zu bemessen? Hätten sie sich nicht vielleicht etwas "wohler" mit einem Urteil gefühlt, in dem alle Randnummern wechselseitig konsistent sind und sich nirgends eine sachwidrige Berechnung "versteckt"?

Oder aber (ketzerischer Gedanke!): Ist vielleicht die von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung bezüglich des (neu) definierten Gegenstands eventuell schlicht und einfach sachgerecht (!), so dass sich die obigen Überlegungen als ein von dir errichtetes Luftschloss entpuppen..?

Ggf. hat es Handlungsdruck gegeben, da Maidowski gesundheitsbedingt in den Ruhestand versetzt wurde. Hätte man die Entscheidung hinausgeschoben, wäre das Verfahren weitgehend von vorne ausgerollt worden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 01.07.2026 19:27Hermine jedenfalls rechnet jetzt so weiter:

405 Euro minus 15 Euro "Schulden" aus dem Vorjahr= 390 Euro

390 Euro gegenüber 420 Euro ergibt 92,9 %
Immerhin. Zwar noch nicht korrekt, aber zumindest schon mal deutlich weniger falsch als bei Swen:
- Die Schwan-Methodik behauptet, Max' Taschengeld betrage 82,14% dessen, was seine Schwester bekommt.
- Die neue Hermine-Methodik kommt wie von dir geschildert auf 92,86%.
- Der tatsächliche Wert liegt natürlich weiterhin bei 96,43%.


P.S. Gäbe es die Erhöhungen bei Max immer erst im Dezember, dann würde die Schwan-Methodik übrigens absurderweise behaupten, dass Max im betrachteten fünften Jahr lediglich 34,52% (!) des Taschengeldes seiner Schwester bekäme. Hermine käme hingegen auf 73,81% und tatsächlich wären es 86,90% (365 EUR vs. 420 EUR)..

cyrix42

@PolareuD: Naja, bevor ein Verfassungsgericht wohlwissentlich falsche Beschlüsse fällt, würde es wohl doch eher den Unmut auf sich ziehen, noch ein paar Jahre länger zu brauchen, es dafür aber ordentlich zu machen. Oder meinst du nicht? Das BVerfG ist ja jetzt nicht gerade dafür bekannt, dass es lieber schneller irgendwelche Beschlüsse heraushaut, als dass es länger über diese berät...

clarion

Hallo Rentenonkel,

Es fehlt an der Definition des Begriffs Unterschiedsbetrag.

Wenn ich Dich richtig verstehe, willst du den Unterschiedsbetrag aus der Differerenz zwischen einer fiktiven Soll-Jahresbesoldung und der real gewährten Ist-Jahresbesoldung  errechnen. Die fiktive  Soll-Besoldung willst Du ermitteln, im dem Du berechnest, welche Besoldung es gegeben hätte, wenn die im betreffenden Jahr gewährte unterjährige Besoldungserhöhung in gleicher prozentualen Höhe bereits zum 1. Januar gewährt worden wäre.

Wenn Du das gemeint haben solltest, ist der Unterschiedsbetrag genau dann Null, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist.
1.) Die Ist-Besoldung wurde tatsächlich zum ersten Januar angehoben, egal ob die Erhöhung 0,01% oder 100% betrug.
2.) Oder es gab im Betreffenden Jahre gar keine Besoldungserhöhung, denn Irgendwas mal Null ist immer Null

Das heißt also, Du hast einen Unterschiedsbetrag von Null, sowohl in Situationen, die mit Sicherheit verfassungsgemäß sind (Verdoppelung der Bezüge zum ersten Januar) als auch in Situationen, die mit Sicherheit nicht verfassungsgemäß sind (mehrere Jahre gar keine Besoldungserhöhung).

Mir scheint der Unterschiedsbetrag mit der von mir vermuteten Definition deshalb kein taugliches Maß zu sein, um die Vermutung der Amtangemessenheit zu verstärken oder zu widerlegen..

Darüber hinaus möchte ich auch noch mal auf Deine Begründung zum 1. Januar eingehen. Du postulierst, eine verfassungsgemäße Besoldung muss zwingend durch eine Besoldungserhöhung zum 1. Januar gewährleistet werden. Wenn das nicht gewährleistet wird, entstehen Schulden, die den Beamten im Folgejahr zurück gezahlt werden. Da es aber zurück gezahlte Schulden sind, dürfen sie nicht als ein Einkommen des Folgejahrs gewertet werden.

Du begründest das mit dem BVerfG Urteil vom 04.05.2020. In diesem Urteil erläutert das BeVerfG, dass es von einer fiktiven Besoldungserhöhung zum ersten Januar ausgeht, obwohl das Geld aufgrund einer unterjährigen Besoldungserhöhung real nicht zur Verfügung steht, im Gegensatz dazu werden Sockelbeträge und Einmalzahlungen nicht berücksichtigt. Das BVerfG ging davon aus, dass sich diese beiden Effekte schon in etwa herausmitteln und glaubte daher auf eine Spitzberechnung verzichten zu können.

Im Nachgang wurde in der Fachpresse u.a. von Frau Färber in der ZBR diskutiert, dass es sich eben nicht heraus mitteln und die fiktiven Jahreseinkommen zu hoch sind.

Daraufhin revidiert das BVerfG folgerichtigkeit im Beschluss von 2025 diese Sichtweise und rechnet die realen Jahreseinkünfte spitz aus. Unter Anbetracht dieser zeitlichen Entwicklung halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass das BVerfG wieder eine Rolle rückwärts macht und einen neuen Maßstab entwickelt, in dem fiktive Einnahmen eine Rolle spielen.

Zudem überzeugt mich die Argumentation überhaupt nicht. Du hast m.E. nicht darlegen können, warum es zwingend der 1. Januar sein muss. Heute kann man an den Zapfsäulen sehen, dass Benzin ca. 10-15% teurer ist als vorgestern. Die Inflation schlägt eben nicht am ersten Januar zu und bleibt den Rest des Jahres konstant.

Darüber hinaus hast Du auch noch nicht präsentiert, wie Du den Unterschiedsbetrag mit den volkswirtschaftlichen Parametern vergleichen willst.

Ich glaube, Du reitest mit dieser Idee ein ziemlich mausetotes Pferd, oder?

PolareuD

@ Clarion

Macht Rentenonkel gar nicht. Es handelt sich um eine rein indizielle Betrachtung, wenn er eine Besoldungsanpassung zum 1.1. ermittelt und dann mir der realen Anpassung vergleicht.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

clarion

Ich würde schon gern von Rentenonkel die Definition des Unterschiedsbetrags lesen.

clarion

@Swen,

Da hast mir bisher nicht erläutern können, welchen "Gegenstand" das BVerfG deiner Ansicht nach bemisst, die Bemessung aber"evident" sachwidrig vornimmt. Ich vermute, dass Deine Überlegungen in Richtung Rentenonkel Überlegungen geht.

Mein Verständnis scheitert nicht nur an deinen zu langen und daher unverständlichen Ausführungen sondern auch daran, dass Du innerhalb Deinem extrem langkettigen Argumentationsaufbau auch wegen Mängel im Mathematikverständnis falsche Schlüsse ziehst und davon nicht abzubringen bist.

Meinst Du, das ist für einen von uns gewinnbringend weiter zu diskutieren? Vielleicht kannst Du aus meinen Antworten an Rentenonkel Honig saugen.