Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:34Der Senat betrachtet den gesamten Zeitraum, für den der Berliner Besoldungsgesetzgeber bereits in Teilen (ab 2003) und dann vollständig (ab Herbst 2006) die Gestaltungsverantwortung hatte. Er greift dabei explizit auf die Rn. 123 zurück. Darüber hinaus habe ich darauf hingewiesen, dass diese zitierte Passage nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern mindestens im Zusammenhang mit den Rn. 177 ff. der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zu lesen ist und darüber hinaus beide Passagen unmittelbare Folgen für die Rn. 79 der aktuellen Entscheidung nach sich gezogen haben.

Genau, du schreibst es selbst. Karlsruhe hat in RN 153 die "Zwischenjahre" in Teilen (ab 2003) und dann vollständig (ab Herbst 2006) betrachtet. Wie passt das mit deiner Aussage zusammen, dass zwingend (also immer) eine Spitzausrechnung durchgeführt werden muss, bei der alle Jahre (also auch 1997 bis 2007) berücksichtigt werden müssen?

Ist es nicht vielmehr so, dass in RN 153 die Zwischenjahre ab 2003 nur deshalb "intensiver" betrachtet wurden, weil es über einen erheblichen Zeitraum gar keine Besoldungsanpassungen gab (definitiv "alimentationsrelevant"). Die Zeit vor 2003 war für Karlsruhe anscheinend nicht "alimentationsrelevant" genug. Sonst hätte sich das Gericht dazu geäußert.

Wie heißt es so schön im Leitsatz Nr. 8: "Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen."

Rentenonkel

@Durgi:

Vielen Dank für Deine Antwort.

Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass eine Berechnungsmethode, bei der es auf die Entwicklung eines Unterschiedsbetrages ankommt, typischerweise auch diesen in den Blick nimmt. Auch die Fortschreibung soll ja eine Entwicklung messen. Wenn man in einer Zwei Punkte Methode einen Unterschiedsbetrag ermitteln möchte, dann ist der Unterschiedsbetrag die Differenz zwischen den Jahresgesamtbesoldungen. Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht voneinander abweichen.

Wenn also der Beamte vor 30 Jahren mit 25.000 EUR gestartet ist, und jetzt bei 45.000 EUR landet, dann ist der Unterschiedsbetrag 20.000 EUR und der Wert der Gesamtbesoldung 45.000 EUR. Es macht mithin einen riesengroßen Unterschied, ob die Abweichung 5 % von 45.000 EUR sein darf oder 5 % von 20.000 EUR. Dementsprechend erweitert eine Methode, nach der die Gesamtbesoldung in den Blick genommen wird, und nicht den Unterschiedsbetrag, rechnerisch den Spielraum des Gesetzgebers, weil 5 % von 45.000 eben 2.250 EUR sind, während 5 % von 20.000 nur 1.000 EUR sind, und benachteiligt auf der anderen Seite den Beamten. Hätte, hätte, Fahrradkette hilft aber leider nicht weiter. Eine unterjährige Besoldungsanpassung benachteiligt den Beamten ebenfalls. Ihm steht nicht in dem Jahr das Geld zur Verfügung, dass er in dem Jahr benötigt, sondern erst im nächsten Jahr. Ich denke, dass ich mit dieser Sichtweise nicht alleine da stehe.

Bei einer sachgerechten Spitzausrechnung geht es darum, so habe ich jedenfalls verstanden, Nacheile, die durch eine unterjährige Besoldungsanhebung entstehen, offenzulegen. Damit soll nicht das BVerfG widerlegt werden, sondern der Beamte soll Diskrepanzen zwischen der Berechnung und den Vorgaben offenlegen, die der Senat eigentlich vermeiden wollte, um so das Fachgericht in einen weiteren Prüfungsschritt zu zwingen. Nur so ist der Punkt "feddich" eben nicht "feddich".

Das Fachgericht darf oder muss diese Berechnungsmethode dann nicht übernehmen, sie muss sie aber in die Betrachtung mit einbeziehen. Mir geht also weiterhin darum, zu erläutern, warum es sich aus meiner Sicht bei der Senat Methode "nur" um die Vermutungsrichtung (oder vielleicht auch Vermutungswirkung) im Rahmen der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung handelt und warum es erstmal wichtig ist, eine andere Methode der "Spitzausrechnung" zu liefern, um das Fachgericht in eine weitere Betrachtung zu zwingen.

Hier in diesem Thread sollte es also, so denke ich, genau darum gehen, also eine andere Methodik einer sachgerechten Spitzausrechnung zu finden. Da Du einer derjenigen bist, die die Methodiken im Hinblick auf ihre Sachrichtigkeit einzuschätzen vermag, freue ich mich, dass Du in diese Thematik mit eintauchst.

Ich habe mich zumindest etwas aus der Deckung gewagt, auch auf die Gefahr hin, dass ich von allen Seiten befeuert und beschossen werde. Ich für meinen Teil halte es im Sinne der betroffenen Kläger, und das sind mehrere Tausend, sinnvoll, wenn wir unsere Kräfte bündeln und uns über mögliche alternativen und dennoch sachgerechten Methoden unterhalten, die ein anderes Ergebnis liefern, als das, was uns aktuell präsentiert wird.  Aus Deiner Position heraus wirst Du uns dabei vermutlich nicht helfen können und dürfen; eine Reflexion unsere Gedanken hilft zumindest mir in jedem Fall weiter, weil Du recht schnell und sauber Schwachstellen in der Argumentationskette findest.

Ich werde beizeiten meine Sichtweise noch weiter verteidigen, brauche dafür aber noch etwas. Jeder der mag, kann mich gerne unterstützen. Die Gründe, die dagegen sprechen, kenne ich. Die Betrachtung steht und fällt damit, ob die Herleitung der Methode sachgerecht ist, weil es so, wie ich es verstehe, nicht 1:1 aus dem Urteil entnommen werden kann. Daran muss ich noch feilen, so ich Dich (und auch andere) überzeugen will.

Daher soll der nächste Punkt, den ich anführe, nicht als Nebelkerze verstanden werden:
Die neue Methode möchte mit dem nun festen Basisjahr eine langfristige Fortschreibung prüfen. Ich finde es problematisch, dass heute große Teile der klagenden Beamten de facto noch nicht 1995 in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden haben. Der einzige Zeitpunkt, zu dem sie sich für oder gegen die Beamtenlaufbahn entschieden haben, war der Zeitpunkt der Ernennung.

Kann also eine Methode, die als Basisjahr ein Jahr nimmt, in dem der Beamte noch gar nicht verbeamtet war, als Basisjahr für eine langfristige Fortschreibung für ihn tragfähig sein? Oder müsste seine Spitzausrechnung nicht vielmehr als Basisjahr das Jahr seiner erstmaligen Ernennung sein, so die Ernennung nach 1995 erfolgt ist? Auch das würde den Spielraum des Gesetzgebers aus meiner Sicht deutlich einengen, weil der Beamte, wie Frau Färber errechnet hat, gerade in den letzten Jahren einen realen Einkommensverlust erlitten hat.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:08Hallo Swen, lass uns doch mal ein wenig "Wahrscheinlichkeitsrechnung" betreiben:

1.) Du sagst, dass die Karlsruher Richter im aktuellen Beschluss den Gegenstand definiert haben, der durch eine Spitzausrechnung bemessen werden soll (von mir aus nicht nur in den Rn. 78 bis 80, sondern eventuell auch noch an anderer Stelle). Des Weiteren sagst du, dass der genannte Gegenstand durch Frau Färber in den Rn. 122 bis 124 "evident sachwidrig" bemessen wurde, weil sie sich noch an der "alten" Rechtsprechung orientiert hat. Somit meine erste Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Karlsruher Richter im aktuellen Beschluss zwar extra einen neuen Gegenstand definieren, dann aber absolut kein "Problem" damit haben, wenn in Rn. 122 bis 124 des gleichen Beschlusses (!) der gerade frisch und neu definierte Gegenstand nicht sachgerecht bemessen wird?

2.) Du bestehst hier seit Monaten auf deiner Sicht der Dinge (Konkrete diesbezügliche Frage mit der Bitte um eine konkrete Antwort von dir: Hat sich in Rentenonkels Beispiel das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um 60 EUR oder um 45 EUR erhöht?). Seitdem haben dir unzählige (!) andere Forenteilnehmer detailliert und begründet nachgewiesen, dass und wo genau du falsch liegst. Im Gegensatz dazu gab und gibt es quasi niemanden, der deine Sichtweise mit stichhaltigen Argumenten (!) unterstützt. Somit meine zweite Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass du angesichts dieser Faktenlage richtig liegst?

Und damit zur oben angeteaserten "Wahrscheinlichkeitsrechnung": Was passiert, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multitpliziert..?

Nr. 1 habe ich nicht so dargestellt, wie du das wahrnimmst, BVerfGBeliever. Tatsächlich zeigt sich die Darstellung komplexer, weshalb ich sie auch in letzter Zeit inhaltlich wiederkehrend wiederholt habe.

Nr. 2: Rentenonkels Darlegungen sind in sich gänzlich schlüssig, wenn man die Prämissen akzeptiert, die er zugrunde legt, also insbesondere die Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit. Ihnen ist in jenem Rahmen bislang noch nicht widersprochen worden, sondern es bleibt regelmäßig bei der Feststellung, dass beide Prinzipien letztlich - verfassungsrechtlich; denn sein Beispiel zielt ja auf's Verfassungsrecht ab - unerheblich seien.

Darüber hinaus ist das, was du am Ende der Nr. 2 sagst, bereits schon hier für das Forum nicht so, wie du das wahrnimmst. Ein guter Gradmesser, ob das, was du als sachgerecht betrachtest, es tatsächlich auch ist, dürfte letztlich darin zu finden sein, dass du einen Fachbeitrag erstellst und ihn den vielen gegebenen fachwissenschaftlichen Verlagen zur Veröffentlichung anbietest. An ihrer Reaktion wirst du ermessen können, wie ertragreich das ist, was du vertrittst.

Schließlich lässt sich deine abschließende Frage, nämlich was passiere, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multiplizierte, ebenfalls problemlos beantworten. Denn das Ergebnis liegt auf der Hand: Dann finden wir einen Datenbeleg für die Bedeutung des Forums bei der Klärung der Sachfrage, wie eine sachgerechte "Spitzausrechnung" aussehen wird. Denn egal, was wir hier in insgesamt geringer Zahl an wiederkehrend Schreibenden auch diskutieren, für die Rechtswissenschaft ist das weitgehend bedeutungslos, da das Forum dort keine Beachtung findet.

@ Maximus

Entsprechende Betrachtungen wie in der Rn. 153 sind nur möglich, wenn man zuvor die notwendigen Bemessungen durchführt, von denen man erst, wenn sie vorliegen, weiß, ob sie ein maßgeblicher alimentationsrelevanter Aspekt sind.

In der Rn. 153 ist das eindeutig der Fall gewesen. Darüber lässt sich, denke ich, nicht diskutieren. Welche Bedeutung der Senat der "Versteinerung" der Grundgehaltssätze zumisst, wird darüber hinaus wiederkehrend in der Entscheidung deutlich.

Dem BVerfG ging es hier - darauf weise ich hin - um den gesamten Zeitraum, für den das Berliner Abgeordnetenhaus erst in konkurrierender Gesetzgebung und ab 2006 allein die Gestaltungsverantwortung getragen hat. Nicht umsonst beginn die Betrachtung 2003, also bevor ab dem August 2004 bis Juli 2010 die Versteinerung der Grundgehaltssätze anfing.

Die Zeit vor 2003 lag nicht in der unmittelbaren Gestaltungsverantwortung des Berliner Abgeordnetenhaus, sondern nur im geringen Maße mit als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung auch dort.

Wie schon geschrieben, es bringt wenig, ohne Kenntnis der Materie allgemeine Spekulationen durchzuführen. Das kann man machen, man sollte sich dabei aber immer im darüber im Klaren sein, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Kern dessen trifft, um den es geht.

Das geht uns allen permanent so bei allen Themen, in denen wir uns nur bedingt auskennen, ist also hier auch nicht anders.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:08Und damit zur oben angeteaserten "Wahrscheinlichkeitsrechnung": Was passiert, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multitpliziert..?

Die Zahl ist größer als >0, mithin hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Betroffenen den Prozess beim Fachgericht nicht verlieren, erhöht.

Auch mit einer sehr kleinen Wahrscheinlichkeit kann man obsiegen, frag mal dazu jemanden aus Paraguay  ;)

BVerfGBeliever

#994
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:17Rentenonkels Darlegungen sind in sich gänzlich schlüssig [...]
Im Gegensatz zu dir traue ich Hermine durchaus zu, ihre Meinung auf Basis fundierter Gegenargumente zu überdenken und zu ändern. Daher glaube ich eher nicht, dass sie nach einem kurzen Blick ins Forum weiterhin bei ihrer ursprünglichen Aussage bleibt, dass sich das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um nur 45 EUR gegenüber dem Vorjahr erhöht habe. Vielleicht kann Rentenonkel sie ja bei Gelegenheit diesbezüglich noch mal fragen..


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:17Ein guter Gradmesser, ob das, was du als sachgerecht betrachtest, es tatsächlich auch ist, dürfte letztlich darin zu finden sein, dass du einen Fachbeitrag erstellst und ihn den vielen gegebenen fachwissenschaftlichen Verlagen zur Veröffentlichung anbietest.
Welcher fachwissenschaftliche Verlag sollte in deinen Augen an einer Veröffentlichung der absolut selbstverständlichen und banalen Tatsache interessiert sein, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss eine sachgerechte Spitzausrechnung durchgeführt hat? Genau so wie übrigens das VG Hamburg, das VG Berlin, der DRB und viele viele andere, also zusammengefasst alle außer dir..

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 15:57Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht voneinander abweichen.


Möglicherweise war es anders gemeint aber so wie der Satz steht ist er Sinnfrei

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:17@ Maximus

Entsprechende Betrachtungen wie in der Rn. 153 sind nur möglich, wenn man zuvor die notwendigen Bemessungen durchführt, von denen man erst, wenn sie vorliegen, weiß, ob sie ein maßgeblicher alimentationsrelevanter Aspekt sind.

In der Rn. 153 ist das eindeutig der Fall gewesen. Darüber lässt sich, denke ich, nicht diskutieren. Welche Bedeutung der Senat der "Versteinerung" der Grundgehaltssätze zumisst, wird darüber hinaus wiederkehrend in der Entscheidung deutlich.

Dem BVerfG ging es hier - darauf weise ich hin - um den gesamten Zeitraum, für den das Berliner Abgeordnetenhaus erst in konkurrierender Gesetzgebung und ab 2006 allein die Gestaltungsverantwortung getragen hat. Nicht umsonst beginn die Betrachtung 2003, also bevor ab dem August 2004 bis Juli 2010 die Versteinerung der Grundgehaltssätze anfing.

Die Zeit vor 2003 lag nicht in der unmittelbaren Gestaltungsverantwortung des Berliner Abgeordnetenhaus, sondern nur im geringen Maße mit als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung auch dort.

Wie schon geschrieben, es bringt wenig, ohne Kenntnis der Materie allgemeine Spekulationen durchzuführen. Das kann man machen, man sollte sich dabei aber immer im darüber im Klaren sein, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Kern dessen trifft, um den es geht.

Das geht uns allen permanent so bei allen Themen, in denen wir uns nur bedingt auskennen, ist also hier auch nicht anders.

Jetzt musst du doch selbst zugeben, dass deine Argumentation ziemlich schwach ist.

Du behauptest, dass die Berliner/Färber-Methode eine verkappte "Zwei-Punkte-Methode" ist und letztendlich so tut, als ob die Besoldungserhöhung bereits zum 01.01. erfolgt ist. Dieser Punkt wäre definitiv ein alimentationsrelevanter Aspekt.

Im Zeitraum von 1997 - 2007 gab es immer wieder unterjährige Besoldungserhöhungen. Warum hat Karlsruhe in der RN 153 diesen absolut alimentationsrelevanten Aspekt mit keiner Silber erwähnt? Das Gericht hätte diesen Aspekt zumindest entkräften müssen. Nicht mal ein kleines Sätzchen ist zu diesen Thema zu finden.

Selbst zum Beihilferecht hat sich das Gericht mit einem Satz geäußert:
"Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen."

Das sagt doch alles aus. Wenn die Berliner/Färber-Methode evident sachwidrige Ergebnisse liefert, hätte sich das Gericht hierzu auf der zweiten Prüfungsstufe äußern müssen...es hätte zumindest klarstellen müssen, dass die Ergebnisse nicht entscheidungserheblich sind.

Solche Schwächen in der Argumentation fallen auch jemanden auf, der keine oder nur wenig Ahnung von der Materie hat.

SonicBoom

Zitat von: Maximus in Heute um 16:59Jetzt musst du doch selbst zugeben, dass deine Argumentation ziemlich schwach ist.

Du behauptest, dass die Berliner/Färber-Methode eine verkappte "Zwei-Punkte-Methode" ist und letztendlich so tut, als ob die Besoldungserhöhung bereits zum 01.01. erfolgt ist. Dieser Punkt wäre definitiv ein alimentationsrelevanter Aspekt.

Im Zeitraum von 1997 - 2007 gab es immer wieder unterjährige Besoldungserhöhungen. Warum hat Karlsruhe in der RN 153 diesen absolut alimentationsrelevanten Aspekt mit keiner Silber erwähnt? Das Gericht hätte diesen Aspekt zumindest entkräften müssen. Nicht mal ein kleines Sätzchen ist zu diesen Thema zu finden.

Selbst zum Beihilferecht hat sich das Gericht mit einem Satz geäußert:
"Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen."

Das sagt doch alles aus. Wenn die Berliner/Färber-Methode evident sachwidrige Ergebnisse liefert, hätte sich das Gericht hierzu auf der zweiten Prüfungsstufe äußern müssen...es hätte zumindest klarstellen müssen, dass die Ergebnisse nicht entscheidungserheblich sind.

Solche Schwächen in der Argumentation fallen auch jemanden auf, der keine oder nur wenig Ahnung von der Materie hat.


Die von ihm ins Feld geführte Insiderdiktion und das Fachwissen-Argument, beide die immer aus der Kiste kommen wenn man seine Argumente zerschossen hat, sind insbesondere witzig weil er eben ein Fachfremder Outsider ist.

Um mein Fahrzeug fachmännisch in Stand zu halten gehe ich zum Haupstschüler mit 3 Jahren dualer Ausbildung. Mit Sicherheit gehe ich nicht zu irgendeinem bräsigen Geschichtslehrer der sich im hohen Alter die KFZ-Mechatronik ,,anliest" und mir dann sagt ,,Trust me Bro".

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 16:59Jetzt musst du doch selbst zugeben, dass deine Argumentation ziemlich schwach ist.

Du behauptest, dass die Berliner/Färber-Methode eine verkappte "Zwei-Punkte-Methode" ist und letztendlich so tut, als ob die Besoldungserhöhung bereits zum 01.01. erfolgt ist. Dieser Punkt wäre definitiv ein alimentationsrelevanter Aspekt.

Im Zeitraum von 1997 - 2007 gab es immer wieder unterjährige Besoldungserhöhungen. Warum hat Karlsruhe in der RN 153 diesen absolut alimentationsrelevanten Aspekt mit keiner Silber erwähnt? Das Gericht hätte diesen Aspekt zumindest entkräften müssen. Nicht mal ein kleines Sätzchen ist zu diesen Thema zu finden.

Selbst zum Beihilferecht hat sich das Gericht mit einem Satz geäußert:
"Hinreichend gewichtige Verschlechterungen des Beihilfewesens sind in den genannten Jahren nicht festzustellen."

Das sagt doch alles aus. Wenn die Berliner/Färber-Methode evident sachwidrige Ergebnisse liefert, hätte sich das Gericht hierzu auf der zweiten Prüfungsstufe äußern müssen...es hätte zumindest klarstellen müssen, dass die Ergebnisse nicht entscheidungserheblich sind.

Solche Schwächen in der Argumentation fallen auch jemanden auf, der keine oder nur wenig Ahnung von der Materie hat.


Wieso Schwäche? Du müsstest doch noch viel weiter gehen, wenn Du das kritisieren willst, was Du kritisieren willst: Der Senat behandelt ab der Rn. 146 zunächst seine Daten, die er im Rahmen der Vorabprüfung erstellt hat, als Realien, was m.E. nicht zu kritisieren ist, da wir hier - wenn auch in typisierter Form, eben als generelle Tatsachen - tatsächlich einen hohen Realitätsbezug haben. So weit, so gut.

Nun aber kommt hinzu, dass der Senat ebenfalls bspw. in der Rn. 136 oder 140 Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe wie Realien betrachtet. Im Rahmen Deiner Kritik wäre das aufzuspießen, um es gegen meine Argumentation ins Feld zu führen. Im Rahmen Deiner Sicht auf die Dinge müsstest Du doch noch viel deutlichere Kritik an dem vorbringen, was ich ausführe.

Allerding bleibt es weiterhin so, dass erstens das Bundesverfassungsgericht sich anders als alle anderen Verfassungsorgane nicht an die eigene Rechtsprechung gebunden sieht (denn würde es sich an sie gebunden sehen, könnte es sie niemals mehr revidieren, würde das Verfassungsrecht über kurz oder lang versteinern). Zweitens hat die aktuelle Entscheidung erst Gesetzeskraft erlangt und sind also die entscheidungstragenden Gründe erst seitdem gegeben, seitdem sie veröffentlicht ist, also zwangsläufig nach der Beratung, auf der sie maßgeblich beruht.

Deshalb führe ich regelmäßig aus - was Du, aber auch andere offensichtlich nicht minder regelmäßig überlesen -, dass sowohl Gisela Färber als auch der Senat selbst im Rahmen des Verfassungsprozessrecht gehandelt haben, also noch einmal:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat Gisela Färber an einem zeitlichen Ausgangspunkt gebeten (Rn. 25) bzw. eine Anfrage an sie gestellt (Rn. 122), notwendige Daten zur Verfügung zustellen. Dem ist sie im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie bis einschließlich dem 4. Mai 2020 erlassen worden war, mit hoher Gewissenhaftigkeit und umfänglich nachgekommen. Daran gibt es nichts zu kritisieren.

2. Diese Daten hat der Senat, nachdem sie ihm vorlagen, den Beteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt, wozu er sich prozessrechtlich verpflichtet sieht.

3. Die Beteiligten konnten entsprechend nicht im Unklaren darüber geblieben sein, was die Daten ausgesagt haben. Sie dürften - davon ist auszugehen - ihr Vorbringen nicht so ausgeführt haben, dass sich der Senat veranlasst gesehen hätte, von den Daten abzurücken. Denn das ist nicht seine Aufgabe, solange er sich dazu nicht veranlasst sieht. Der Senat hat also weiterhin keine abstrakt formulierte Vorgaben für eine sachgerechte "Spitzausrechnung" formuliert. Auch das ist weder verfassungsrechtlich noch verfassungsprozessrechtlich zu kritisieren.

4. Auf dieser Basis ist er in die Beratung eingetreten und zu der aktuellen Entscheidung gelangt, von der er erst mit dem Abschluss des Verfahrens selbst wusste, welches ihr endgültiges Ergebnis ist. Auch daran lässt sich nichts kritisieren.

5. Teil der nun nach Abschluss des Verfahrens vorliegenden Entscheidung sind maßgebliche Teilaussagen über den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" sachgerecht bemessen werden soll. Mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung kann das, was vor dem 17. September 2025 nicht gegeben war, nun nicht mehr ausgeklammert werden, wobei davon auszugehen sein wird, dass das Bundesverfassungsgericht den bislang eingeschlagenen Weg fortsetzen wird, solange nicht der explizite Nachweis in aufgerufenen Verfahren vorgebracht wird, dass die der aktuelle Entscheidung zugrunde liegende Methodik im Rahmen des vom Senat selbst definierten Gegenstands, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, evident sachwidrig sei. Denn erst, sofern dieser Nachweis erfolgte und vorgebracht werden würde, verschlösse das die Möglichkeit, die Methodik noch anwenden zu dürfen.

Klägern im Ausgangsverfahren und Beteiligten in konkreten Normenkontrollverfahren ist der Gegenstand bekannt, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll. Weiterhin ist ihnen bekannt, welche Rechte und Pflichten ihnen obliegen. Auch ist ihnen nicht unbekannt, dass das Bundesverfassungsgericht nach Möglichkeit minimalinvasiv ins Verfassungsrecht eingreift und sich nicht an die eigene Rechtsprechung gebunden sieht.

So stellt sich mir die Sachlage dar.

Die Alternative wäre hingegen gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit der aktuellen Entscheidung eine abstrakt formulierte Vorgabe formuliert und sie also zukünftig vorgegeben hätte. Damit aber hätte der Senat offensichtlich erheblich stärker ins Verfassungsrecht eingegriffen, als er das bislang getan hat. Das aber stände mindestens in grundlegender Weise konträr zur Haltung des Bundesverfassungsgerichts, sich Judicial self-restraint aufzuerlegen, auf dem das Prinzip des minimalinvasiven Eingreifens beruht. Das Bundesverfassungsgericht spricht Recht, aber hat nicht die Aufgabe, es zu formen. Auch deshalb führt es zum Vorbringen der Beteiligten das aus, was es in der Rn. 97 ausführt.

So stellt sich mir die Sachlage dar. Ich kann hier weiterhin keine Schwäche in der Argumentation erkennen. Wieso sollte das Bundesverfassungsgericht anders handeln, als es sonst in der Regel auch handelt? Auch deshalb zitiere ich regelmäßig die grundlegende Passage des damaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverfassungsgericht, der das, worum es auch hier geht, weiterhin in schlanker Form mit treffendem Inhalt zusammenfasst, nämlich, dass es angesichts einer in der Praxis vom Bundesverfassungsgericht "nur äußerst selten förmlichen[n] Beweisaufnahme" Beschwerdeführern angeraten werden müsse,

"Tatsachenfragen als eigenes Aufgabengebiet zu begreifen, seinen Sachvortrag auf streitentscheide Tatsachenfragen zu durchforsten und zu allen zentralen Punkten dezidiert vorzutragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen zu bestreiten, seinen Vortrag zu substanziieren und zu plausibilisieren. Dazu gehört angesichts der Praxis des Bundesverfassungsgerichts als entscheidender Aspekt eben auch, selbst ausdrückliche und konkrete Beweisangebote zu machen und auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht dem eigenen Sachvortrag nicht folgt. [...] Durch solche Beweisangebote verdeutlicht man dem Gericht zudem, wo aus eigener Sicht die entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen liegen und rückt sie als Entscheidungsrelevante in den Fokus. Gleichzeitig reduziert man so die Möglichkeiten des Gerichts, die Klärungsbedürftigkeit von Tatsachen zu 'übersehen' und schneidet dem Bundesverfassungsgericht 'einfache' Entscheidungs- und Begründungsvarianten ab. Auf diese Weise werden Beweiserhebungen durch das Bundesverfassungsgericht – ggf. damit auch mündliche Verhandlungen – erzwungen. Darüber hinaus sollte der Verfahrensbeteiligte auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht seinem Sachvortrag nicht folgt. [...] Die Kombination dieser Maßnahmen führt zu einer Effektivierung des Untersuchungsgrundsatzes." (Brink, in: Rensen/Ders. (Hrsg.): Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, 2009, S. 3, 30 f.)

Das Bundesverfassungsgericht spricht Recht, es ist nicht der Rechtsbeistand von Klägern in Ausgangsverfahren, denen es also die Hand führte. Auch deshalb geht es hier darum, Kläger in Ausgangsverfahren und Beteiligte in konkreten Normenkontrollverfahren mindestens darauf vorzubereiten, was sie erwartet, wenn sie nicht selbst aktiv werden, sondern über sich ergehen lassen, was die Gegenseite ausführt. Wer nicht aktiv für seine Rechte streitet, sollte sich nicht beschweren, wenn er am Ende kein Recht zugesprochen bekommt.

Ich akzeptiere am Ende, dass offensichtlich weder Du noch andere der hier regelmäßig Schreibenden Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025 erhalten wollt, weil ihr euch ggf. zwar nicht amtsangemessenen besoldet seht, aber zumindest dem Gefühl nachhängt, dass es das Mindestbesoldungsgebot schon irgendwie für euch richten wird. Das ist durchaus für mich in Ordnung. Ich weiß aber, dass es zugleich andere Bundesbeamte gibt, die eine andere Sicht auf die Dinge haben und sich insbesondere nicht allein darauf verlassen wollen, dass es die Vorabprüfung schon irgendwie für sie richten wird.

Auch wenn ich wiederkehrend sachliche Kritik an der aktuellen Entscheidung des VG Hamburg habe - nebenbei: zwischenzeitlich sind hier bekanntlich auch schon wieder andere Entscheidungen gefallen -; der Entscheidung ist prozessrechtlich nichts nachzusagen. Wenn Kläger in Ausgangsverfahren Tatsachenfragen nicht hinreichend als eigenes Aufgabengebiet begreifen, ihren Sachvortrag nicht hinreichend auf streitentscheide Tatsachenfragen durchforsten und nicht zu allen zentralen Punkten dezidiert vortragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen nicht bestreiten, den eigenen Vortrag also nicht hinreichend substanziieren und plausibilisieren, dürfen sie sich offensichtlich weder wundern noch beklagen, wenn's schief geht. Solange eine Entscheidung nicht gefällt ist, hat es jeder Kläger in Ausgangsverfahren und jeder Beteiligte in konkreten Normenkontrollverfahren selbst in der Hand, sich aktiv für die eigenen Belange einzusetzen. Richter sind Herr des Verfahrens - aber ihnen ist man nicht ausgeliefert und erst recht nicht der Gegenseite.

Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in Heute um 16:50Möglicherweise war es anders gemeint aber so wie der Satz steht ist er Sinnfrei

Das stimmt. Gemeint war folgendes:

Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:31Wieso Schwäche? Du müsstest doch noch viel weiter gehen, wenn Du das kritisieren willst, was Du kritisieren willst: Der Senat behandelt ab der Rn. 146 zunächst seine Daten, die er im Rahmen der Vorabprüfung erstellt hat, als Realien, was m.E. nicht zu kritisieren ist, da wir hier - wenn auch in typisierter Form, eben als generelle Tatsachen - tatsächlich einen hohen Realitätsbezug haben. So weit, so gut.

Nun aber kommt hinzu, dass der Senat ebenfalls bspw. in der Rn. 136 oder 140 Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe wie Realien betrachtet. Im Rahmen Deiner Kritik wäre das aufzuspießen, um es gegen meine Argumentation ins Feld zu führen. Im Rahmen Deiner Sicht auf die Dinge müsstest Du doch noch viel deutlichere Kritik an dem vorbringen, was ich ausführe.

Allerding bleibt es weiterhin so, dass erstens das Bundesverfassungsgericht sich anders als alle anderen Verfassungsorgane nicht an die eigene Rechtsprechung gebunden sieht (denn würde es sich an sie gebunden sehen, könnte es sie niemals mehr revidieren, würde das Verfassungsrecht über kurz oder lang versteinern). Zweitens hat die aktuelle Entscheidung erst Gesetzeskraft erlangt und sind also die entscheidungstragenden Gründe erst seitdem gegeben, seitdem sie veröffentlicht ist, also zwangsläufig nach der Beratung, auf der sie maßgeblich beruht.

Deshalb führe ich regelmäßig aus - was Du, aber auch andere offensichtlich nicht minder regelmäßig überlesen -, dass sowohl Gisela Färber als auch der Senat selbst im Rahmen des Verfassungsprozessrecht gehandelt haben, also noch einmal:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat Gisela Färber an einem zeitlichen Ausgangspunkt gebeten (Rn. 25) bzw. eine Anfrage an sie gestellt (Rn. 122), notwendige Daten zur Verfügung zustellen. Dem ist sie im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie bis einschließlich dem 4. Mai 2020 erlassen worden war, mit hoher Gewissenhaftigkeit und umfänglich nachgekommen. Daran gibt es nichts zu kritisieren.

2. Diese Daten hat der Senat, nachdem sie ihm vorlagen, den Beteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt, wozu er sich prozessrechtlich verpflichtet sieht.

3. Die Beteiligten konnten entsprechend nicht im Unklaren darüber geblieben sein, was die Daten ausgesagt haben. Sie dürften - davon ist auszugehen - ihr Vorbringen nicht so ausgeführt haben, dass sich der Senat veranlasst gesehen hätte, von den Daten abzurücken. Denn das ist nicht seine Aufgabe, solange er sich dazu nicht veranlasst sieht. Der Senat hat also weiterhin keine abstrakt formulierte Vorgaben für eine sachgerechte "Spitzausrechnung" formuliert. Auch das ist weder verfassungsrechtlich noch verfassungsprozessrechtlich zu kritisieren.

4. Auf dieser Basis ist er in die Beratung eingetreten und zu der aktuellen Entscheidung gelangt, von der er erst mit dem Abschluss des Verfahrens selbst wusste, welches ihr endgültiges Ergebnis ist. Auch daran lässt sich nichts kritisieren.

5. Teil der nun nach Abschluss des Verfahrens vorliegenden Entscheidung sind maßgebliche Teilaussagen über den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" sachgerecht bemessen werden soll. Mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung kann das, was vor dem 17. September 2025 nicht gegeben war, nun nicht mehr ausgeklammert werden, wobei davon auszugehen sein wird, dass das Bundesverfassungsgericht den bislang eingeschlagenen Weg fortsetzen wird, solange nicht der explizite Nachweis in aufgerufenen Verfahren vorgebracht wird, dass die der aktuelle Entscheidung zugrunde liegende Methodik im Rahmen des vom Senat selbst definierten Gegenstands, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, evident sachwidrig sei. Denn erst, sofern dieser Nachweis erfolgte und vorgebracht werden würde, verschlösse das die Möglichkeit, die Methodik noch anwenden zu dürfen.

Klägern im Ausgangsverfahren und Beteiligten in konkreten Normenkontrollverfahren ist der Gegenstand bekannt, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll. Weiterhin ist ihnen bekannt, welche Rechte und Pflichten ihnen obliegen. Auch ist ihnen nicht unbekannt, dass das Bundesverfassungsgericht nach Möglichkeit minimalinvasiv ins Verfassungsrecht eingreift und sich nicht an die eigene Rechtsprechung gebunden sieht.

So stellt sich mir die Sachlage dar.

Die Alternative wäre hingegen gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit der aktuellen Entscheidung eine abstrakt formulierte Vorgabe formuliert und sie also zukünftig vorgegeben hätte. Damit aber hätte der Senat offensichtlich erheblich stärker ins Verfassungsrecht eingegriffen, als er das bislang getan hat. Das aber stände mindestens in grundlegender Weise konträr zur Haltung des Bundesverfassungsgerichts, sich Judicial self-restraint aufzuerlegen, auf dem das Prinzip des minimalinvasiven Eingreifens beruht. Das Bundesverfassungsgericht spricht Recht, aber hat nicht die Aufgabe, es zu formen. Auch deshalb führt es zum Vorbringen der Beteiligten das aus, was es in der Rn. 97 ausführt.

So stellt sich mir die Sachlage dar. Ich kann hier weiterhin keine Schwäche in der Argumentation erkennen. Wieso sollte das Bundesverfassungsgericht anders handeln, als es sonst in der Regel auch handelt? Auch deshalb zitiere ich regelmäßig die grundlegende Passage des damaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiters am Bundesverfassungsgericht, der das, worum es auch hier geht, weiterhin in schlanker Form mit treffendem Inhalt zusammenfasst, nämlich, dass es angesichts einer in der Praxis vom Bundesverfassungsgericht "nur äußerst selten förmlichen[n] Beweisaufnahme" Beschwerdeführern angeraten werden müsse,

"Tatsachenfragen als eigenes Aufgabengebiet zu begreifen, seinen Sachvortrag auf streitentscheide Tatsachenfragen zu durchforsten und zu allen zentralen Punkten dezidiert vorzutragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen zu bestreiten, seinen Vortrag zu substanziieren und zu plausibilisieren. Dazu gehört angesichts der Praxis des Bundesverfassungsgerichts als entscheidender Aspekt eben auch, selbst ausdrückliche und konkrete Beweisangebote zu machen und auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht dem eigenen Sachvortrag nicht folgt. [...] Durch solche Beweisangebote verdeutlicht man dem Gericht zudem, wo aus eigener Sicht die entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen liegen und rückt sie als Entscheidungsrelevante in den Fokus. Gleichzeitig reduziert man so die Möglichkeiten des Gerichts, die Klärungsbedürftigkeit von Tatsachen zu 'übersehen' und schneidet dem Bundesverfassungsgericht 'einfache' Entscheidungs- und Begründungsvarianten ab. Auf diese Weise werden Beweiserhebungen durch das Bundesverfassungsgericht – ggf. damit auch mündliche Verhandlungen – erzwungen. Darüber hinaus sollte der Verfahrensbeteiligte auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht seinem Sachvortrag nicht folgt. [...] Die Kombination dieser Maßnahmen führt zu einer Effektivierung des Untersuchungsgrundsatzes." (Brink, in: Rensen/Ders. (Hrsg.): Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, 2009, S. 3, 30 f.)

Das Bundesverfassungsgericht spricht Recht, es ist nicht der Rechtsbeistand von Klägern in Ausgangsverfahren, denen es also die Hand führte. Auch deshalb geht es hier darum, Kläger in Ausgangsverfahren und Beteiligte in konkreten Normenkontrollverfahren mindestens darauf vorzubereiten, was sie erwartet, wenn sie nicht selbst aktiv werden, sondern über sich ergehen lassen, was die Gegenseite ausführt. Wer nicht aktiv für seine Rechte streitet, sollte sich nicht beschweren, wenn er am Ende kein Recht zugesprochen bekommt.

Ich akzeptiere am Ende, dass offensichtlich weder Du noch andere der hier regelmäßig Schreibenden Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025 erhalten wollt, weil ihr euch ggf. zwar nicht amtsangemessenen besoldet seht, aber zumindest dem Gefühl nachhängt, dass es das Mindestbesoldungsgebot schon irgendwie für euch richten wird. Das ist durchaus für mich in Ordnung. Ich weiß aber, dass es zugleich andere Bundesbeamte gibt, die eine andere Sicht auf die Dinge haben und sich insbesondere nicht allein darauf verlassen wollen, dass es die Vorabprüfung schon irgendwie für sie richten wird.

Auch wenn ich wiederkehrend sachliche Kritik an der aktuellen Entscheidung des VG Hamburg habe - nebenbei: zwischenzeitlich sind hier bekanntlich auch schon wieder andere Entscheidungen gefallen -; der Entscheidung ist prozessrechtlich nichts nachzusagen. Wenn Kläger in Ausgangsverfahren Tatsachenfragen nicht hinreichend als eigenes Aufgabengebiet begreifen, ihren Sachvortrag nicht hinreichend auf streitentscheide Tatsachenfragen durchforsten und nicht zu allen zentralen Punkten dezidiert vortragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen nicht bestreiten, den eigenen Vortrag also nicht hinreichend substanziieren und plausibilisieren, dürfen sie sich offensichtlich weder wundern noch beklagen, wenn's schief geht. Solange eine Entscheidung nicht gefällt ist, hat es jeder Kläger in Ausgangsverfahren und jeder Beteiligte in konkreten Normenkontrollverfahren selbst in der Hand, sich aktiv für die eigenen Belange einzusetzen. Richter sind Herr des Verfahrens - aber ihnen ist man nicht ausgeliefert und erst recht nicht der Gegenseite.


Viel Geschrei und wenig Wolle

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 18:33Das stimmt. Gemeint war folgendes:

Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen.

Irgendwie wird das nicht besser.


Der Satz ist aus zwei Gründen unklar:

1.,,Differenz des Unterschiedsbetrages" ist doppelt gemoppelt — die Differenz einer Differenz. Es bleibt offen, welche zwei Größen überhaupt verglichen werden.
2.,,... darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen" nennt keinen Bezugspunkt: 5 % wovon, gemessen woran?

Gemeint sein können zwei völlig verschiedene Rechenoperationen.

Die zwei möglichen Lesarten

Variante 1 – Differenz der Steigerungssätze (Entwicklungsvergleich):

,,Die Steigerung meiner Besoldung darf im Betrachtungszeitraum nicht um mehr als 5 % hinter der Steigerung des Vergleichsmaßstabs (Tarif-, Nominallohn- oder Verbraucherpreisindex) zurückbleiben."

Hier vergleicht man zwei Wachstumsraten miteinander.

Variante 2 – Differenz der Niveaus (Betragsvergleich):

,,Meine tatsächliche Gesamtbesoldung darf von der indexangepassten Referenz-Gesamtbesoldung nicht um mehr als 5 % abweichen."

Hier vergleicht man zwei Euro-Beträge miteinander.



BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:31So stellt sich mir die Sachlage dar.
Hallo Swen, selbst wenn es sich exakt so zugetragen haben sollte wie von dir geschildert:

Wenn also die Karlsruher Richter tatsächlich erst "kurz vor Ende ihrer Beratungen" den Gegenstand der Spitzausrechnung (neu) definiert hätten und daraufhin festgestellt hätten, dass die vorher von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung dadurch plötzlich nicht mehr sachgerecht gewesen wäre, hätten sie ihren Beschluss in deinen Augen dann wirklich exakt so veröffentlicht, wie sie es getan haben? Also in dem konkreten Wissen, dass in den Rn. 122 bis 124 eine (nun plötzlich) "evident sachwidrige" Spitzausrechnung durchgeführt wurde? Oder hätten sie nicht vielleicht stattdessen z.B. Frau Färber gebeten, nochmals eine neue Spitzausrechnung durchzuführen, um den (neu) definierten Gegenstand sachgerecht zu bemessen? Hätten sie sich nicht vielleicht etwas "wohler" mit einem Urteil gefühlt, in dem alle Randnummern wechselseitig konsistent sind und sich nirgends eine sachwidrige Berechnung "versteckt"?

Oder aber (ketzerischer Gedanke!): Ist vielleicht die von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung bezüglich des (neu) definierten Gegenstands eventuell schlicht und einfach sachgerecht (!), so dass sich die obigen Überlegungen als ein von dir errichtetes Luftschloss entpuppen..?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 16:43Im Gegensatz zu dir traue ich Hermine durchaus zu, ihre Meinung auf Basis fundierter Gegenargumente zu überdenken und zu ändern. Daher glaube ich eher nicht, dass sie nach einem kurzen Blick ins Forum weiterhin bei ihrer ursprünglichen Aussage bleibt, dass sich das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um nur 45 EUR gegenüber dem Vorjahr erhöht habe. Vielleicht kann Rentenonkel sie ja bei Gelegenheit diesbezüglich noch mal fragen..


Ich habe sie gefragt und sie hat mir erfreulicherweise geantwortet:

Ausgangspunkt der Betrachtung war die Tatsache, dass Max Ende des Jahres 15 Euro gefehlt haben, um sie zum Pizzaessen der alljährlichen Weihnachtsfeier zu begleiten.

Daher hat sie sich gefragt, wieso Max in diesem Jahr 15 Euro weniger hat als seine gleichaltrige Schwester, wo doch beide Kinder vor Jahren mit einem Taschengeld in gleicher Höhe angefangen haben. Gleichzeitig hatte sie aus den Aussagen des Vaters verstanden, dass er nicht nur bei dem anfänglichen Taschengeld beide Kinder gleich behandeln möchte, sondern auch bei der Taschengelderhöhung. Diese Taschengelderhöhung wiederum sollte sich an der Erhöhung des Kindergeldes orientieren.

Also argumentiert sie wie folgt: Wenn sich das Kindergeld im Januar um 5 Euro erhöht hat, dann kommt eine Anpassung des Taschengeldes um 5 Euro im April drei Monate zu spät. Die Tatsache, dass sich das Gesamtvolumen des Taschengeldes von einem auf das andere Jahr um 60 Euro erhöht hat, begründet sich alleine aufgrund des Umstandes, dass auch im letztem Jahr das Taschengeld zu spät erhöht wurde. Eine unterjährige Anpassung ist jedoch nicht so zu behandeln, als wenn sie ganzjährig gezahlt wurde. Eine fehlende Anpassung dagegen wirkt sich einkommensmindernd aus. Da das Jahr jedoch vom 01.01. bis 31.12. geht, ist das Taschengeld um den Betrag zu bereinigen, der durch die unterjährige Erhöhung gegenüber der ganzjährigen Erhöhung fehlt, also Januar bis März, und ist dann der tatsächlichen, gesamten Taschengeldzahlung gegenüber zu stellen, weil es andernfalls am 31.12. des Vorjahres so wirkt, als hätte es eine ganzjährige Erhöhung in dem Jahr gegeben.

Um das abzubilden, muss man das Volumen des Taschengeldes am Ende des Jahres um die nicht gezahlten Taschengelderhöhungen  bereinigen und geht damit ins neue Jahr. Wenn man das tut, muss man 15 Euro von dem Taschengeldvolumen abziehen, wodurch das Taschengeldvolumen des nächsten Jahres, nicht bei 0 sondern bei -15 Euro startet.

So verstanden wirkt sich die fehlende Zahlung gar nicht doppelt aus, sondern sie bereinigt den Taschengeldindex um die "Schulden" des Vorjahres.

Hermine jedenfalls rechnet jetzt so weiter:

405 Euro minus 15 Euro "Schulden" aus dem Vorjahr= 390 Euro

390 Euro gegenüber 420 Euro ergibt 92,9 %

Sie geht zum Lichtschalter und macht das Licht an.

Keine Ahnung, ob der Vater das auch so sieht.

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 19:04Hallo Swen, selbst wenn es sich exakt so zugetragen haben sollte wie von dir geschildert:

Wenn also die Karlsruher Richter tatsächlich erst "kurz vor Ende ihrer Beratungen" den Gegenstand der Spitzausrechnung (neu) definiert hätten und daraufhin festgestellt hätten, dass die vorher von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung dadurch plötzlich nicht mehr sachgerecht gewesen wäre, hätten sie ihren Beschluss in deinen Augen dann wirklich exakt so veröffentlicht, wie sie es getan haben? Also in dem konkreten Wissen, dass in den Rn. 122 bis 124 eine (nun plötzlich) "evident sachwidrige" Spitzausrechnung durchgeführt wurde? Oder hätten sie nicht vielleicht stattdessen z.B. Frau Färber gebeten, nochmals eine neue Spitzausrechnung durchzuführen, um den (neu) definierten Gegenstand sachgerecht zu bemessen? Hätten sie sich nicht vielleicht etwas "wohler" mit einem Urteil gefühlt, in dem alle Randnummern wechselseitig konsistent sind und sich nirgends eine sachwidrige Berechnung "versteckt"?

Oder aber (ketzerischer Gedanke!): Ist vielleicht die von Frau Färber durchgeführte Spitzausrechnung bezüglich des (neu) definierten Gegenstands eventuell schlicht und einfach sachgerecht (!), so dass sich die obigen Überlegungen als ein von dir errichtetes Luftschloss entpuppen..?

Ggf. hat es Handlungsdruck gegeben, da Maidowski gesundheitsbedingt in den Ruhestand versetzt wurde. Hätte man die Entscheidung hinausgeschoben, wäre das Verfahren weitgehend von vorne ausgerollt worden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"