Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 19:33Ggf. hat es Handlungsdruck gegeben, da Maidowski gesundheitsbedingt in den Ruhestand versetzt wurde. Hätte man die Entscheidung hinausgeschoben, wäre das Verfahren weitgehend von vorne ausgerollt werden müssen.


Im Nebel stochern

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 19:27Hermine jedenfalls rechnet jetzt so weiter:

405 Euro minus 15 Euro "Schulden" aus dem Vorjahr= 390 Euro

390 Euro gegenüber 420 Euro ergibt 92,9 %
Immerhin. Zwar noch nicht korrekt, aber zumindest schon mal deutlich weniger falsch als bei Swen:
- Die Schwan-Methodik behauptet, Max' Taschengeld betrage 82,14% dessen, was seine Schwester bekommt.
- Die neue Hermine-Methodik kommt wie von dir geschildert auf 92,86%.
- Der tatsächliche Wert liegt natürlich weiterhin bei 96,43%.


P.S. Gäbe es die Erhöhungen bei Max immer erst im Dezember, dann würde die Schwan-Methodik übrigens absurderweise behaupten, dass Max im betrachteten fünften Jahr lediglich 34,52% (!) des Taschengeldes seiner Schwester bekäme. Hermine käme hingegen auf 73,81% und tatsächlich wären es 86,90% (365 EUR vs. 420 EUR)..

cyrix42

@PolareuD: Naja, bevor ein Verfassungsgericht wohlwissentlich falsche Beschlüsse fällt, würde es wohl doch eher den Unmut auf sich ziehen, noch ein paar Jahre länger zu brauchen, es dafür aber ordentlich zu machen. Oder meinst du nicht? Das BVerfG ist ja jetzt nicht gerade dafür bekannt, dass es lieber schneller irgendwelche Beschlüsse heraushaut, als dass es länger über diese berät...

clarion

Hallo Rentenonkel,

Es fehlt an der Definition des Begriffs Unterschiedsbetrag.

Wenn ich Dich richtig verstehe, willst du den Unterschiedsbetrag aus der Differerenz zwischen einer fiktiven Soll-Jahresbesoldung und der real gewährten Ist-Jahresbesoldung  errechnen. Die fiktive  Soll-Besoldung willst Du ermitteln, im dem Du berechnest, welche Besoldung es gegeben hätte, wenn die im betreffenden Jahr gewährte unterjährige Besoldungserhöhung in gleicher prozentualen Höhe bereits zum 1. Januar gewährt worden wäre.

Wenn Du das gemeint haben solltest, ist der Unterschiedsbetrag genau dann Null, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist.
1.) Die Ist-Besoldung wurde tatsächlich zum ersten Januar angehoben, egal ob die Erhöhung 0,01% oder 100% betrug.
2.) Oder es gab im Betreffenden Jahre gar keine Besoldungserhöhung, denn Irgendwas mal Null ist immer Null

Das heißt also, Du hast einen Unterschiedsbetrag von Null, sowohl in Situationen, die mit Sicherheit verfassungsgemäß sind (Verdoppelung der Bezüge zum ersten Januar) als auch in Situationen, die mit Sicherheit nicht verfassungsgemäß sind (mehrere Jahre gar keine Besoldungserhöhung).

Mir scheint der Unterschiedsbetrag mit der von mir vermuteten Definition deshalb kein taugliches Maß zu sein, um die Vermutung der Amtangemessenheit zu verstärken oder zu widerlegen..

Darüber hinaus möchte ich auch noch mal auf Deine Begründung zum 1. Januar eingehen. Du postulierst, eine verfassungsgemäße Besoldung muss zwingend durch eine Besoldungserhöhung zum 1. Januar gewährleistet werden. Wenn das nicht gewährleistet wird, entstehen Schulden, die den Beamten im Folgejahr zurück gezahlt werden. Da es aber zurück gezahlte Schulden sind, dürfen sie nicht als ein Einkommen des Folgejahrs gewertet werden.

Du begründest das mit dem BVerfG Urteil vom 04.05.2020. In diesem Urteil erläutert das BeVerfG, dass es von einer fiktiven Besoldungserhöhung zum ersten Januar ausgeht, obwohl das Geld aufgrund einer unterjährigen Besoldungserhöhung real nicht zur Verfügung steht, im Gegensatz dazu werden Sockelbeträge und Einmalzahlungen nicht berücksichtigt. Das BVerfG ging davon aus, dass sich diese beiden Effekte schon in etwa herausmitteln und glaubte daher auf eine Spitzberechnung verzichten zu können.

Im Nachgang wurde in der Fachpresse u.a. von Frau Färber in der ZBR diskutiert, dass es sich eben nicht heraus mitteln und die fiktiven Jahreseinkommen zu hoch sind.

Daraufhin revidiert das BVerfG folgerichtigkeit im Beschluss von 2025 diese Sichtweise und rechnet die realen Jahreseinkünfte spitz aus. Unter Anbetracht dieser zeitlichen Entwicklung halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass das BVerfG wieder eine Rolle rückwärts macht und einen neuen Maßstab entwickelt, in dem fiktive Einnahmen eine Rolle spielen.

Zudem überzeugt mich die Argumentation überhaupt nicht. Du hast m.E. nicht darlegen können, warum es zwingend der 1. Januar sein muss. Heute kann man an den Zapfsäulen sehen, dass Benzin ca. 10-15% teurer ist als vorgestern. Die Inflation schlägt eben nicht am ersten Januar zu und bleibt den Rest des Jahres konstant.

Darüber hinaus hast Du auch noch nicht präsentiert, wie Du den Unterschiedsbetrag mit den volkswirtschaftlichen Parametern vergleichen willst.

Ich glaube, Du reitest mit dieser Idee ein ziemlich mausetotes Pferd, oder?

PolareuD

@ Clarion

Macht Rentenonkel gar nicht. Es handelt sich um eine rein indizielle Betrachtung, wenn er eine Besoldungsanpassung zum 1.1. ermittelt und dann mir der realen Anpassung vergleicht.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

clarion

Ich würde schon gern von Rentenonkel die Definition des Unterschiedsbetrags lesen.

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 20:21@ Clarion

Macht Rentenonkel gar nicht. Es handelt sich um eine rein indizielle Betrachtung, wenn er eine Besoldungsanpassung zum 1.1. ermittelt und dann mir der realen Anpassung vergleicht.

Wen juckt denn bitte irgendeine selbst hergeleitete ,,indizielle Betrachtung"? Das ist wahrlich dämlich. Ich kann mich auch vors Finanzamt Buxtehude stellen, morgens schauen wieviele mit Mercedes ankommen wie viele mit Fiat. Dann daraus ,,indiziell" für mich ableiten wieviele Beamte unteralimentiert sind. Aber natürlich wieder ohne genauen Betrag. Also: weder Taschengeld noch Autos werden es richten. Es wird korrekt so gerechnet wie es gebraucht wird. S a c h g e r e c h t

clarion

@Swen,

Da hast mir bisher nicht erläutern können, welchen "Gegenstand" das BVerfG deiner Ansicht nach bemisst, die Bemessung aber"evident" sachwidrig vornimmt. Ich vermute, dass Deine Überlegungen in Richtung Rentenonkel Überlegungen geht.

Mein Verständnis scheitert nicht nur an deinen zu langen und daher unverständlichen Ausführungen sondern auch daran, dass Du innerhalb Deinem extrem langkettigen Argumentationsaufbau auch wegen Mängel im Mathematikverständnis falsche Schlüsse ziehst und davon nicht abzubringen bist.

Meinst Du, das ist für einen von uns gewinnbringend weiter zu diskutieren? Vielleicht kannst Du aus meinen Antworten an Rentenonkel Honig saugen.

PolareuD

Nun, wir befinden uns in der 1. Prüfstufe der Fortschreibungsprüfung in einem indiziellen Verfahrensschritt in den Indizien gesammelt werden, die eine Verfassungswidrigkeit erhärten oder widerlegen. Nichts anderes vollzieht Rentenonkel, in dem er Indizien für eine Verfassungsrechtliche Betrachtung sachgerecht herleitet. Ob sie evident sind kann letzten Endes nur das Gericht entscheiden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 21:13Nun, wir befinden uns in der 1. Prüfstufe der Fortschreibungsprüfung in einem indiziellen Verfahrensschritt in den Indizien gesammelt werden, die eine Verfassungswidrigkeit erhärten oder widerlegen. Nichts anderes vollzieht Rentenonkel, in dem er Indizien für eine Verfassungsrechtliche Betrachtung sachgerecht herleitet. Ob sie evident sind kann letzten Endes nur das Gericht entscheiden.

Man könnte auch sagen nach Strohhalmen greifen. Oder schlicht im LKW-Fahrer-Klardeutsch: sich was ausm a**** ziehen. Und ebenso stinken die Ideen die hier von Swen eingebracht wurden und von rentenonkel weiter ausgerollt wurden um noch mehr Luft zu verpesten. Hoffentlich hilft ein Gericht mal ab. Die Diskussion ist schon längst keine mehr

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 19:58Immerhin. Zwar noch nicht korrekt, aber zumindest schon mal deutlich weniger falsch als bei Swen:
- Die Schwan-Methodik behauptet, Max' Taschengeld betrage 82,14% dessen, was seine Schwester bekommt.
- Die neue Hermine-Methodik kommt wie von dir geschildert auf 92,86%.
- Der tatsächliche Wert liegt natürlich weiterhin bei 96,43%.


P.S. Gäbe es die Erhöhungen bei Max immer erst im Dezember, dann würde die Schwan-Methodik übrigens absurderweise behaupten, dass Max im betrachteten fünften Jahr lediglich 34,52% (!) des Taschengeldes seiner Schwester bekäme. Hermine käme hingegen auf 73,81% und tatsächlich wären es 86,90% (365 EUR vs. 420 EUR)..

Da missverstehst Du, was mit dem bereinigten Index bemessen werden soll. Der bereinigte Index differenziert die Zahlungen nach dem "In-Prinzip" und dem "Für-Prinzip".

Ich will Dir das mal an einem einfachen Beispiel erläutern:

Rudi Rotwein macht sich selbständig. Er nimmt mit seiner Krankenkasse Kontakt auf und fragt, was er bezahlen muss. Der freiwillige Beitrag beträgt 500 EUR. Er legt einen Dauerauftrag an. Im November schreibt ihn die Krankenkasse an, er müsse ab Januar 525 EUR bezahlen. Aus lauter Schusseligkeit ändert Rudi Rotwein den Dauerauftrag erst ab April. Im Dezember schreibt ihm die Krankenkasse, der Beitrag erhöht sich im nächsten Jahr und der neue Beitrag beträgt 550 EUR. Wieder wird der Dauerauftrag erst im April geändert. Und auch im darauffolgenden Jahr wird der Beitrag erneut erhöht, diesmal auf 575 EUR und wieder wird der Dauerauftrag verspätet geändert. Das passiert Jahr für Jahr bis ihn die Krankenkasse anschreibt, er habe Beitragsrückstände im laufenden Jahr von mehr als 5% und müsse 10 EUR Strafe zahlen.

Siegessicher schnappt sich Rudi Rotwein seine Kontoauszüge und geht zur Krankenkasse. Er rechnet der Krankenkasse vor: In diesem Jahr habe ich Euch 12 mal 625 EUR geschuldet, also 7500 EUR. Ich habe Euch 9 mal 625 EUR gezahlt und 3 mal 600 EUR, also 7425 EUR. Also habe ich Euch doch 99 % der Beiträge gezahlt. Wieso bekomme ich eine Mahnung, wenn das System die Mahnung erst rausschickt ab 5 %?

Der Mitarbeiter rechnet Rudi Rotwein dann folgendes vor: Im ersten Jahr ist das Konto ausgeglichen, weil die Beiträge die Beitragsforderung abdecken.

Im zweiten Jahr hätten Sie 12 mal 525 EUR zahlen müssen, haben aber nur 9 mal 525 und 3 mal 500 gezahlt. Also haben am Ende 75 EUR gefehlt.

Im dritten Jahr haben Sie 12 mal 550 EUR zahlen müssen, haben aber nur 9 mal 550 EUR und 3 mal 525 EUR gezahlt. Sie haben also in dem Jahr zwar eigentlich nur 75 EUR zu wenig gezahlt, wir mussten aber die ersten 75 EUR aus Monat Januar zur Deckung von Beitragsrückständen auf das Vorjahr buchen. Dadurch mussten wir den Betrag aufsplitten, und somit summierten sich die Beitragsrückstände bis Ende des Jahres auf 150 EUR.

Im vierten Jahr haben Sie 12 mal 575 EUR zahlen müssen, haben aber nur 9 mal 575 EUR und 3 mal 550 EUR erhalten. Da wir von den ersten 550 EUR zunächst die 150 EUR Beitragsrückstände aus dem Vorjahr ausgeglichen haben, wuchs die offene Beitragsrechnung auf 225 EUR.

Im vierten Jahr haben Sie 12 mal 600 EUR zahlen müssen, haben aber nur 9 mal 600 EUR und 3 mal 575 EUR erhalten. Da wir von den ersten 575 EUR zunächst die 225 EUR Beitragsrückstände aus dem Vorjahr ausgeglichen haben, wuchs die offene Beitragsrechnung auf 300 EUR.

In diesem Jahr war es genauso, daher haben Sie zwar insgesamt 7425 EUR eingezahlt, nach dem Haushaltsprinzip haben wir davon jedoch 300 EUR für die rückständigen Beiträge aus dem Vorjahr verwendet. Mithin konnten wir von den 7425 EUR nur 7125 für das laufende Jahr verbuchen.

Somit konnten wir für dieses Haushaltsjahr statt der erforderlichen 7500 EUR nur 7125 EUR verbuchen. Damit war die 5 % Hürde geknackt und die Mahnung ist raus. Sie müssen die 10 EUR Strafe zahlen.

Wenn man das so machen darf, wie die Krankenkasse, versucht der Schwan Index, wenn ich ihn richtig verstanden habe, vom Prinzip genau dasselbe, wenngleich die Methodik etwas anders ist. Mithin bedeutet ein Schwan Index von 33 % nicht, dass der Beamte nur 33 % von dem Geld bekommen hat, was ihm überwiesen wurde, sondern er geht bildlich gesprochen davon aus, dass sich der Beamte, um seinen amtsangemessenen Lebensstil für sich und seine Familie zu sichern, die fehlenden Unteranpassungen der Vorjahre von seiner reichen Tante Matilda ausgeliehen hat, die ihm das Geld sogar zinsfrei geliehen hat.

Wenn also die reiche Tante Matilda auf einen Schlag das gesamte geliehene Geld zurück haben wollte, dann müsste er ihr 67 % seiner aktuellen Jahresbesoldung überweisen, so dass für ihn selbst und seine Familie nur noch 33 % verbleiben würden.

@Clarion: Ich habe Deine Fragen gesehen und werde Sie noch beantworten. Die Fragen klingen einfach, sind sie aber nicht. Für die Antwort brauche ich etwas Zeit.

clarion

@Sonicboom, Warum so rüde im Ton?

Ich denke gerne drüber nach, ob es wohl eine bessere Methode gibt, die aa Besoldung zu beurteilen. Schließlich hat das BVerfG zwischen 2020 und 2025 auch dazu gelernt, und würde auch weiterhin dazu lernen wird allerdings nichts überzeugen, was nicht auf saubere mathematischen Grundlagen beruht.

Ich denke inzwischen,  dass höhere Dienste die Besoldungsreparaturgesetze angreifen müssen, wenn durch Nachzahlungen, von denen sie nicht profitieren, das Abstandsgebot gebrochen werden sollte.

Allerdings finde ich den Gedanken,  dass ein Parteienvortrag das BVERFG in letzter Sekunde so beeinflusst haben könnte, dass ein angeblich nicht konsistentes Urteil entstanden sein könnte, geradezu aberwitzig.

Ich glaube eher, daß das Gericht als Judikative nur sagen kann, was nicht geht. Wenn sie sagen würden,  was verfassungsrechtlich in Ordnung wäre, würden sie ja selbst gesetzgeberisch tätig und den Gestaltungsspielraum einengen.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 18:315. Teil der nun nach Abschluss des Verfahrens vorliegenden Entscheidung sind maßgebliche Teilaussagen über den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" sachgerecht bemessen werden soll. Mit der vorliegenden aktuellen Entscheidung kann das, was vor dem 17. September 2025 nicht gegeben war, nun nicht mehr ausgeklammert werden, wobei davon auszugehen sein wird, dass das Bundesverfassungsgericht den bislang eingeschlagenen Weg fortsetzen wird, solange nicht der explizite Nachweis in aufgerufenen Verfahren vorgebracht wird, dass die der aktuelle Entscheidung zugrunde liegende Methodik im Rahmen des vom Senat selbst definierten Gegenstands, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, evident sachwidrig sei. Denn erst, sofern dieser Nachweis erfolgte und vorgebracht werden würde, verschlösse das die Möglichkeit, die Methodik noch anwenden zu dürfen.

Vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Ich habe den Eindruck (vielleicht liege ich auch vollkommen falsch), dass meine Argumente hier zumindest einen kleinen Nerv getroffen haben. Jedenfalls hast du ganz schön weit ausgeholt, um meine Argumente wieder einzufangen. Sollte deine Schilderung der Vorgänge sich im Nachhinein als zutreffend darstellen, ziehe ich meinen Hut. Ich verspreche, dass ich dann Abbitte bei dir leisten werde.

Du musst doch zugeben, dass deine Darstellung für einen "Außenstehenden" als sehr weit hergeholt wahrgenommen werden muss. Aus meiner Sicht würden nicht mal Juristen mit zweimal vollbefriedigend auf diesen Erklärungsansatz kommen.

Ich musste jedenfalls über deinen Punkt 5 schmunzeln. Hier hast du gut "vorgebaut". Auch wenn in den nächsten VG-Urteilen die Berliner/Färber-Methode angewendet wird, ist dies für dich kein Nachweis, dass die Methode sachgemäß ist. Du wirst dann einfach behaupten, dass die Verfahrensbeteiligten den Nachweis, dass die Berliner/Färber-Methode evident sachwidrig ist, nicht geführt haben.

Na toll...das heißt im Klartext, es muss sich nur jemand trauen, diesen Nachweis zu führen. Ich bin gespannt, wer dies sein wird.