Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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PolareuD

Im Endeffekt wird damit ein haushälterischer Spareffekt offenbart, der einseitig zu Lasten der Beamtenschaft durchgeführt wird und das ist unzulässig. Damit wird, aus meiner Sicht, ersichtlich, dass zukünftig Besoldungsanpassungen ganz überwiegend zum 1.1. erfolgen müssen und nur ausnahmsweise vereinzelt zeitverzögert stattfinden dürfen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

RandomValue

Ich versuche es nochmal in meinen Laien-Gedanken zu sortieren:
  • Die Vergleichsindizes (z.B: Inflation) werden aufgrund der Komplexität vereinfacht, gebündelt und immer für ein kokretes Jahr berechnet und ausgegeben: 2,2% Inflation im Jahr 2025.
  • Gemeinhin interpretiert man diese aggregierte Zahl als "verschmiert" über das Kalenderjahr, d.h. zur Deckung des Lebensunterhalts müsste Beamter in allen Monaten des Jahres 2025 2,2% mehr alimentiert werden, um seinen Lebensstandard halten zu können.
  • Der Gesetzgeber erhöht die Besoldung zu einem Stichtag (z.B. zum 1. Juni 2018 um 3,2 %, siehe RN 71 VG Berlin 26 K 245/23)
  • Der Gesetzgeber höht die Monatstabellen, nicht das Kalenderjahr-Brutto! Würde er die Jahreszahlen prozentual erhöhen und dafür sorge tragen, dass diese Erhöhung auch im laufenden Kalenderjahr wirksam ausgezahlt wird, würden wir hier weniger diskutieren.
  • So weist das VG Berlin in RN 80 eine Besoldungserhöhung von 3,2% in 2018 aus, obwohl die Jahresbrutto-Erhöhung nur 7/12 von 3,2% ist.
  • Hier verweise ich auf meinen obigen Beitrag, dass sprachlich nicht sauber ausgesagt wird, "was" von einer Besoldungserhöhung "wann" wirksam ist.
  • Damit hat haben die Beamten regelmäßig erst ab diesem Stichtag die Mittel ihren Lebensunterhalt zu decken. In den Monaten zuvor müssen diese sich ggf. einschränken und Ausgaben verschieben.
  • Nicht jede Ausgabe ist verschiebbar. So ist eine "Super-Erhöhung" im Dezember ggf. durch Einmalzahlungen zwar schön und zu begrüßen, bringt einem aber nicht das fehlende Schnitzel auf dem Grill im Sommer zurück.
  • Ein Vergleich von Jahreszahlen alleine bildet mMn nicht die Unteralimentation ab. Daher auch die Kritik an den 2-Punkt-Methoden oder der reine Fokus auf Jahressummen.
  • Ob die fortwirkende Erhöhung im folgenden Jahr zur angemessenen Alimentation beiträgt, hängt dann wieder von den neu zu bildenden Vergleichswerten ab.
  • Probleme kommen also insbesondere aus der Tatsache, Entwicklungen als kalenderjährliche Daten heranzuziehen, so auch im Berliner Urteil.
  • Die frage ist demnach nicht, folgen wir Beamte der allgemeinen Entwicklung, sondern insbesondere auch wann.

Ich meine zu verstehen, dass die Swan-Methode dies beachten möchte, und andere Methoden sich rein auf das Endergebnis konzentrieren. Für Klagen und Nachzahlungen wäre wohl eine Monatsscharfe Berechnung dienlich, ich befürchte aber dass die notwendigen Vergleichsdaten in dieser Schärfe nicht vorliegen. Sonst lasse ich mich gerne korrigieren, und man müsste das BVerfG davon überzeugen von der Betrachtung des Besoldungsjahrs abzurücken.[/list]

SwenTanortsch

Den ersten Teil sehe ich auch so, PolareuD - und da sich das Bundesverfassungsgericht seit geraumer Zeit und auch in der aktuellen Entscheidung dezidiert konkreter zum Berufsbeamtentum und seiner Funktion äußert, muss auch diesbezüglich über's Verfassungsrecht gesprochen werden -; den zweiten kann man m.E. so nicht sehen, da der Gesetzgeber ja "nur" für eine amtsangemessene Besoldung Sorge zu tragen hat. Ansonsten ist er im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung und im Rahmen der bundesdeutschen Werteordnung gänzlich frei, Form und Höhe sowie auch den Zeitpunkt einer Besoldungsanpassung (deren sachgerechtes Datum der Verfassung nicht unmittelbar, als konkretes Zeitpunkt, zu entnehmen ist) selbst zu bestimmen. Allerdings sieht er sich nun im Rahmen der Einschätzungsprärogative veranlasst, seine Entscheidung im Rahmen einer Fortschreibungsprüfung noch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren so hinreichend transparent zu machen, also mindestens soweit im Vorhinein (im Gesetzgebungsverfahren) zu begründen, dass der Dienstherr im Nachhinein - nämlich in der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung im Zuge seiner Möglichkeit, Gründe "nachzuschieben" - darauf hinreichend zurückkommen kann (damit klärt sich auch clarions Frage von vor ein paar Tagen, ob denn - so hat sie es nicht formuliert, aber in dieser Richtung ging die Frage - der Gesetzgeber hellsehen können solle, was er nicht muss, er muss nur hinreichend transparent und präzise im Rahmen der ihm vorbehaltenen Einschätzungsprärogative der ihn treffenden materiellen Darlegungslast nachkommen).

Auch das - die Verpflichtungen des Gesetzgebers im Laufe des Gesetzgebungsverfahren - spricht für die vorgeschlagene Methodik, da so auf der einen Seite Jahr für Jahr die tatsächliche Beteiligung der jeweiligen Beamtengruppe an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und am allgemeinen Lebensstandart geprüft werden kann, was - hinsichtlich der unterjähriger Besoldungsanpassungen - dann gleichfalls (so wie Du das ausführst) für die Prüfung der eingesparten finanziellen Mittel zugunsten des Haushalts- und gegen das Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung gilt. Denn mit der Methodik werden die jeweiligen Prozesse abwägungsfähig, was sie im Rahmen einer "Zwei-Punkte-Prüfung" oder der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht sind.

Damit verbleibt es auch weiterhin - nun nur mit Blick auf die erste Prüfungsstufe u.a. mit dem Anspruch einer größeren Präzision - in der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung dabei, dass die quantitativen Parameter der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung nur Indizien für die Vermutung einer verfassungskonformen Besoldung oder verfassungswidrigen Unterbesoldung liefern, also eine Vermutungswirkung entfalten, mit der die weitere Richtung der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung vorstrukturiert wird, sodass gemeinsam mit den quantitativen Kriterien der zweiten Stufe der Fortschreibungsprüfung und damit anhand weiterer alimentationsrelevanter Kriterien in der wertenden Betrachtung abzuwägen ist, ob die jeweilige Vermutung erhärtet wird oder nicht.

@ Random

Ich würde nicht jede der Prämisse, die Du ausführst, genauso formulieren (worauf es - auf's Ganze gesehen - auch nicht ankommt), am Ende ist aber das Bundesverfassungsgericht - so wie Du das ausführst - davon zu überzeugen, dass die bislang von der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen und angewandten Methoden einer "Spitzausrechnung", die im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung nicht evident sachwidrig, sondern auf der vormaligen ersten Prüfungsstufe als quasi hilfsweise Differenzierung zur ggf. notwendigen Abwägung einer dort zu treffenden Vermutung so wie geschehen Verwendung finden konnten, dass das aber im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich der Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nun nicht mehr so möglich ist (das auszuführen, dient der April-Beitrag in der ZBR).

In einem zweiten Schritt ist dann eine andere Methodik zu erstellen und zu begründen. Entsprechend wird die in den ZBR-Beiträgen dargestellte Methodik vorgeschlagen und wird sie in einer recht umfassenden Begründung derzeit konkretisiert und plausibilisiert.

Rentenonkel

#108
Zitat von: Maximus in Gestern um 00:11@ Rentenonkel, BVerfGBeliever

Euer Rechenbeispiel ist fehlerhaft. Diesen Fehler macht auch Swen immer wieder. Er vergleicht Äpfel mit Birnen.

Ihr rechnet Folgendes:

107,42 vs. 109,27 = 1,85 (Färber-Methode)
103,80 vs. 109,27 = 5,47 (Schwan-Methode)

Jetzt würde von Swen behauptet werden, dass hier der 5%-Grenzwert überschritten wird bzw. dass bei der Färber-Methode die "Rechtsprechung umgangen wurde". Das ist falsch!!!!

Warum steht bei der Schwan-Methode auch 109,27? Dieser Wert wurde nicht mit der Schwan-Methode ausgerechnet. Somit werden "Äpfel mit Birnen" verglichen. Ein Tarifindex, der mittels der Schwan-Methode ausgerechnet worden wäre, würde deutlich niedriger liegen...weit unter 109,27. Dann würde auch der 5%-Grenzwert nicht mehr gerissen werden.

Somit fällt auch Swens Argumentation, dass die Färber-Methode nicht sachgerecht ist, in sich zusammen.

Swen hört mir ja nicht mehr zu und will auf meine Argumente nicht eingehen. Jedenfalls ist dies eine weitere "Schwäche" der Schwan-Methode. Swen wendet sie nur auf den Besoldungsindex an und erhält dadurch falsche Zahlen.  Dieses Vorgehen ist jedenfalls nicht sachgerecht. 

Ich denke nach wie vor, dass da ein grundlegendes Missverständnis vorliegt. Das, was Du schreibst, ist mir vollkommen bewusst. Allerdings ist genau das ja eben gewollt.

Die Färber/Senat Methode ist dazu da, um im Rahmen der Fortschreibungsprüfung ein Indiz dafür zu haben, ob eine Unteralimentierung vorliegen könnte oder eben auch nicht. Diese Indizes sind daher bewusst grob gewählt und bei der Stufe der Prüfung, bei der die Senat/Färber Methode angewandt werden, nicht zu beanstanden.

Nunmehr hat sich nach dem letzten Urteil die Beweis- und Darlegenslast geändert und die Fachgerichte müssen nicht mehr von Amts wegen ins Blaue hinein in alle Richtungen ermitteln, sondern diese Indizien werden zu einem Beweis, erhalten also eine Evidenz, wenn sie nicht widerlegt werden können. Daher haben es sich in vielen Verfahren insbesondere die Kläger (und wohl auch die Gerichte) zu eigen gemacht, sich diese eher groben Zahlen etwas genauer, also spitzer, anzuschauen. Und genau an dieser Stelle wird es dann hier und anderswo emotional: Mit dieser genaueren Betrachtung soll die Berechnung vom Senat / Färber nicht als sachwidrig oder fehlerhaft bewertet werden, sondern eben weil sie ungenau ist, verfeinert werden. Hier geht es dann nicht nur um Äpfel oder Birnen, sondern um den Obstsalat der Beamtenbesoldung. Es liegt nun mal in der Natur der Sache, dass bei einer gröberen Betrachtung (also wenn man sich nur die Äpfel herauspickt) aus Gründen der besseren Handhabbarkeit und auch aus Gründen der besseren Verfügbarkeit an Daten die Ergebnisse zunehmend an Genauigkeit verlieren, wenn man sich eigentlich den Obstsalat anschauen möchte. Daher muss, so man sich denn überhaupt der Spitzabrechnung bedienen kann und darf, eine möglichst leicht handhabbare Methode gefunden werden, die zum einen darstellt, ob es eine permanente Unteralimentierung gab und in wenn ja, in welcher Größenordnung. Die Färber / Senat Methode geht an der Stelle hin und sagt, wie gesagt stark vereinfacht, folgendes: Wir schauen uns beim Obstsalat die Äpfel an und wenn es bei den Äpfeln zu einer zu großen Abweichung kommt, gehen wir davon aus, dass auch der ganze Obstsalat verdorben ist. Die Spitzabrechnung schaut sich aber nicht nur die Äpfel an sondern den ganzen Salat, schaut also genauer hin und rechnet es nach. Erst im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese Betrachtung des gesamten Obstsalates bei der Argumentation, die für oder gegen die Vermutung einer Unteralimentierung spricht, ein entscheidendes Gewicht, also eine Evidenz, hat. Die Kritik, die wiederkehrend hier vertreten wird, ist, auch stark vereinfacht, dass man mit der Methode, die man anwendet, gar nicht berechnen kann, wie viele Äpfel im Obstsalat sind. Das ist jedoch auch gar nicht gewollt.

Die zusätzliche Problematik, die bei einer solchen Betrachtung hinzukommt, ist, dass nach der Färber/Senat Methode eine Unteralimentierung bei einem so langen Betrachtungszeitraum zunehmend schwerer wird, obwohl gefühlt (und auch bei einem anderen Betrachtungszeitraum objektivierbar zu begründen) eine länger andauernde, spürbare Differenz zu dem Indexlohn besteht. Wenn man jetzt keine genauere Betrachtung zulässt, weil eine andere Betrachtung eben eine andere Berechnungsmethode anwendet wie die gröbere Betrachtung des Senats, dann erhält die Färber/Senat Methode auf einmal eine Evidenz, für die sie nie gedacht war und die auch nicht gewollt sein kann. Dann muss an der Stelle nämlich in letzte Konsequenz die Niederlage vor Gericht einstecken und damit leben, dass man in den letzten oder nächsten 30 Jahren eine Riesensumme weniger erhalten hat oder erhält als der Indexbeschäftigte.

Um es mal an Zahlen auszudrücken: Nehmen wir an, der Indexlohnbeschäftigte hat in dem Vergleichszeitraum von 30 Jahren insgesamt 2.000.000 EUR Bruttolohn erhalten. Dann dürfte der Beamte im gleichen Zeitraum 5 % weniger gehabt haben, ohne dass die Färber / Senat Ampel auf rot springt, also 1.900.000 EUR.

Daraus ergeben sich doch (verfassungsrechtlich) für mich folgende Fragen:

1. Muss der Beamte es hinnehmen, dass er in 30 Jahren nominell insgesamt 100.000 EUR weniger bekommen hat als der Indexbeschäftigte?

2. Ist ein über einen längeren Zeitraum deutliches Unterschreiten der Besoldung nicht ein strukturelles Problem, weil der Gesetzgeber das bewusst nutzt, um die Beamten von der allgemeinen Einkommensentwicklung dauerhaft um bis zu 5 % abzukoppeln?

3. Sind diese 5 % nicht vielmehr so zu verstehen, dass man zwar in einzelnen Jahren den Index mal unterschreiten darf, das aber wie bei den sieben mageren und sieben wohlgenährten Kühen sich im Durchschnitt zu kompensieren hat?

4. Sind diese 5 % tatsächlich auf die gesamte Bruttolohnsumme zu beziehen oder nicht vielmehr auf das jeweilige Jahresgehalt?

Wenn man die Frage vier mit ja beantwortet, dann kann ein längerer Zeitraum den Beamten tatsächlich auch helfen. Wenn der Beamte bei dem Beispiel von oben im letzten Jahr der Betrachtung beispielsweise 100.000 EUR verdient hätte, dann wären 5 % davon insgesamt 5.000 EUR. Daher macht es doch einen immensen Unterschied, ob ich in den letzten 30 Jahren insgesamt nur 5.000 EUR weniger erhalten durfte als der Indexbeschäftigte oder doch 100.000 EUR weniger. Wenn man das in ETF angelegt hätte, man man man ;D

Daher zeigt die Schwan Methode, so verstehe ich sie zumindest, stark vereinfacht auf, dass die Differenz, um die es geht, sich zwischen diesen 5000 EUR und den 100.000 EUR bewegt. Das kann sie nachweisen, weil das am Ende des Berufslebens doch genau und überspitzt formuliert den Unterschied ausmacht zwischen Reisen im Ruhestand im Zelt oder im Wohnmobil. Mehr kann, soll und will eine solche Berechnung, so verstehe ich es zumindest, gar nicht leisten.

Mithin ist es ja Sinn und Zweck, eben Äpfel statt Birnen zu wiegen und somit ist das, was Du rügst, absolut gewollt. Wenn man erstmal über die Brücke geht, dass man mit einer Spitzausrechnung etwas anderes berechnen und beweisen will, als mit der lediglich indiziellen Berechnung des Senats, könnten wir trefflich darüber diskutieren, ob es am Ende hilft oder ob es andere Methoden gibt, das Ganze "spitzer", anders oder genauer zu berechnen und ob das Fachgericht bei dem Urteil an diesen Berechnung nicht vorbeikommt.

Und am Ende ist es doch vor Gericht recht einfach: Wenn man das Indiz, dass nach der Färber/Senat Berechnung nicht widerlegen kann, wird aus dieser Berechnung eine Evidenz, mit der man das Verfahren nur verlieren kann. Daher verstehe ich Eure generelle Haltung nicht, die jedwede andere Berechnungsmethode als nicht sachgerecht degradiert, eben weil sie etwas anders berechnet oder eine andere Berechnungsmethode darstellt, dreht man sich im Kreis und müsste konsequenterweise bei diesen Überlegungen dem Dienstherrn Recht geben und ihm dafür danken, dass man in den letzten 30 Jahren die 100.000 EUR nicht ausgeben musste oder konnte, die einem eigentlich zugestanden hätten, aber dann doch lediglich geringfügig waren, und sich nunmehr keine Gedanken darüber machen muss, wo man den ganzen Müll, den man andernfalls aus Fernost bestellt hätte, in der 2 1/2 Zimmer Wohnung noch horten kann.  ;)

Ich werde dann aus meinem Wohnmobil heraus winken, wenn ich bei Euch vorbeifahre, wenn mein Fachgericht sich doch der Argumentation der Spitzausrechnung angeschlossen hat und ich so eine fette Nachzahlung erstreiten konnte und nicht Eurem Rat gefolgt bin, diese Berechnungsmethode als nicht evident zu verwerfen und gar nicht aufs Schlachtfeld im Fachgericht vorzutragen  ;D

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 04:05Ist jetzt klarer, worum es geht?

Lieber Swen,

vielen Dank für die methodisch saubere Aufbereitung. Mir ist bewusst, dass du hier sehr viel Zeit investierst. Es tut mir auch Leid, dass ich dich so nerve. Das liegt sehr wahrscheinlich daran, dass ich kein Jurist bin und auch keine wissenschaftliche Ausbildung genossen habe. Wenn mir "Ungereimtheiten" (die vielleicht gar keine sind) auffallen, dann haue ich sie oftmals einfach so ungefiltert raus. Ich versuche, dies zukünftig zu unterlassen.

Ich habe den Reset-Knopf gedrückt und bin Zeile für Zeile deinen Text durchgegangen. Folgendes habe ich mitgenommen:

Es besteht Einigkeit, dass der Gegenstand der Spitzausrechnung die "Entwicklung der Jahresbruttobesoldung" ist.

Unsere Diskussion hier im Forum hat aber bisher noch nicht dazu geführt, dass Einigkeit darüber herrscht, was genau mit "Entwicklung der" gemeint ist.

Du vertritts die folgende Auffassung (Hervorhebung durch mich):

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 04:05Das Bundesverfassungsgericht gibt nun (s.o.) als Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen vor, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht

In der Kumulation, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht, muss sich nun aber auch tatsächlich widerspiegeln, dass und wie die unterjährige Besoldungsanpassung wirkt. Dieser Gedanke ist zentral und den musst Du verstehen und aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet akzeptieren, um das Nachfolgende zu durchdringen, um also zu verstehen, dass es primär nicht um "richtig" oder "falsch", sondern um "sachgerecht" oder "nicht sachgerecht" geht.

Ich bin mir (noch) nicht sicher, ob du hier mit deiner Auffassung zur "Wirkung" - Entschuldigung für das Wort - "richtig" liegst.

Du schaust dir in erster Linie die "Wirkung auf" den Besoldungsindex-Wert an.

Ich schaue mir die "Wirkung auf" die "Rechtsprechung des Senats" an (Rn. 79). Also, ob die 5%-Grenze umgangen wird. 

Ich bin der Auffassung - vielleicht liege ich hier auch falsch -, dass bei der Bestimmung des Gegenstandes der Spitzausrechnung, der Zweck der Spitzausrechnung eine entscheidende Rolle spielt und nicht unberücksichtigt bleiben darf.

RN 79: "Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung ... soll nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. Auf diese Weise ... Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen"

Durch die Worte "Auf diese Weise" wird ein Bezug zum "Zweck" (keine Umgehung der 5%-Grenze) hergestellt. Somit wird auch ein Bezug zu den anderen Vergleichsindizes hergestellt. Wenn man RN 79 betrachtet, dann darf man daher auch RN 83 nicht aus den "Augen" verlieren.

RN 83: "Angesichts der Umstellung des Besoldungsindex ist nun auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des
Bundes beziehungsweise jeweiligen Landes zu ermitteln. Es reicht nicht mehr aus, nur die linearen Tarifveränderungen festzustellen...."  (Du sagst ja selbst immer, man darf nicht nur einzelne Randnummern  isoliert betrachten  ;) )

Somit sind der Besoldungsindex als auch der Tariflohnindex mittels der Methode (Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu berechnen. 

Dadurch, dass beide Indizes so behandelt werden, ist es auch nicht "problematisch", dass der Wert des Besoldungsindex nicht "großartig" anders aussieht (im Vergleich zur alten Methode). Es wird nur ein "präziser" Index (tatsächlicher Jahresbruttobetrag) gefordert.

Die Wesentliche Neuerung in der Rechtsprechung ist hier, dass nunmehr zwei Indizes, wo bei beiden die tatsächliche Jahresbruttobesoldung ermittelt wurde, miteinander verglichen werden.

Karlsruhe geht zumindest aktuell davon aus, dass damit die "Umgehung der Rechtsprechung" verhindert werden kann.

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Es kann gut sein, dass meine Argumentationslinie totaler nonsens ist. Wie gesagt, ich bin kein Jurist.

Swen, ich kann auch deine Sichtweise nachvollziehen. Deine Berechnungen sind auch alle richtig. Ich bin trotzdem noch nicht überzeugt. Das Problem liegt hier aus meiner Sicht bei der Methode der Berliner Verwaltungsgerichtbarkeit, sondern wie BBVerfGBeliever es flapsig sagt, bei der Fünf-Prozent-Regelung.

BVerfGBeliever

#110
Zitat von: PolareuD in Gestern um 09:07Das Zauberwort ist demnach ,,Entwicklung". Also die Anhebung der Besoldung in einem Jahr B zum Vorjahr A.
Richtig. Wie gesagt, der Nominallohnindex bemisst z.B. die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste. Und wie in meiner gestrigen Antwort an GoodBye dargelegt, haben sich die Löhne (und damit auch der Index) z.B. zwischen 2020 und 2025 um 22,9% (nach oben) entwickelt.

Analog bemisst der jeweilige Besoldungsindex die Entwicklung der entsprechenden Endstufen-Single-Besoldung. So hat sich beispielsweise die A16-Bundesbesoldung (und damit auch der zugehörige Index, falls man die einzig sachgerechte Verwaltungsgerichtsbarkeits-Methodik verwendet) zwischen 2020 und 2025 stattdessen nur um 13,9% (nach oben) entwickelt. Verwendet man hingegen die Schwan-Methodik, erhält man irgendeinen "fiktiven" Wert, der keinerlei Bezug zu irgendeiner (wie auch immer gearteten) Entwicklung hat.


@RandomValue: Wie gesagt, die Basis sämtlicher Betrachtungen ist immer das jeweilige Kalenderjahr (Stichwort "Jährlichkeit und Jährigkeit"). Um den von dir genannten Effekt zu berücksichtigen, könnte man, wenn man wollte, eine unterjährige Verzinsung anwenden (indem man im Jahresablauf spätere Zahlungen entsprechend abdiskontieren würde). Da dies jedoch nahezu nichts an den Ergebnissen ändern würde, jedoch eine zusätzliche Komplexität mit sich bringen würde, würde ich davon eher abraten.

Maximus

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 12:12Mit dieser genaueren Betrachtung soll die Berechnung vom Senat / Färber nicht als sachwidrig oder fehlerhaft bewertet werden, sondern eben weil sie ungenau ist, verfeinert werden.

Vielen Dank für deine Antwort. Ich musste viel schmunzeln. :)

Aus deinen Zeilen lese ich, dass du nicht ganz so "rigoros" die Senats-Methode ablehnst, wie Swen es macht (evident sachwidrig). Dein geschildertes Problem ... insbesondere bei sehr langen Betrachtungszeiträumen sehe ich auch (bei 4,9% pro Jahr kommt über einen längeren Zeitraum ein riesiger absoluter Betrag zusammen).

Ich stelle mir dann aber die Frage, warum macht man sich so eine große Mühe und versucht die Senats-Methode zu "kippen". Wäre es dann nicht viel sinnvoller, die Fünf-Prozent-Regelung anzugreifen.

Karlsruhe könnte hier doch "ganz einfach" seine Rechtsprechung anpassen.
Beispiel: pro Jahr max. 5%, alle 10 Jahre max. 2%

Dann hätten wir hier die ganze Diskussion nicht.

BVerfGBeliever

@Rentenonkel, noch mal: Du hast völlig Recht, dass die von dir genannten 100.000 € einen durchaus "diskussionswürdigen Punkt" beinhalten. ABER: Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit beinhaltet exakt die von dir genannte Spitzausrechnung (in der einzig möglichen richtigen und sachgerechten Form) und liefert dir somit die einzig mögliche sachgerechte Munition für deine angesprochene Klage. Die Schwan-Methodik liefert dir hingegen irgendeine "fiktive" Zahl ohne jeglichen Bezug zu irgendeinem tatsächlichen Sachverhalt (und würde somit die Richter mutmaßlich höchstens gegen dich aufbringen)..

Rentenonkel

@BVerfGBeliever: Genau an der Stelle unterscheiden wir uns.

Die Methodik, die Du vehement verteidigst, ist eben aus meiner Sicht nicht die einzig wahre Methodik für eine Spitzausrechnung, eben weil sie gar nicht den Anspruch erhebt, eine Spitzausrechnung zu sein.

So hat Prof. Dr. Peter M. Huber von der Ludwig-Maximilian-Universität München es mal so ausgedrückt:

"Das Gericht selbst hat wie bei dem Bau eines Bootes auf hoher See mit - sagen wir einmal - wackeligen Planken gearbeitet und diese Kriterien entwickelt, in dem es unterstellt hat, dass das, was bisher funktioniert hat, auch in Zukunft funktionieren wird, wenn man die Fortschreibung entsprechend macht. Das gibt es auch in anderen Bereichen. Die Parteienfinanzierung ist man mit einem ähnlich methodischen Ansatz angegangen."

Damit kann man auch bildhaft sehen, dass der Senat mit dieser Methodik eben nichts spitz und genau ausrechnen wollte, sondern sich nur einen groben Überblick verschaffen wollte. Wenn man jetzt im nächsten Schritt etwas spitz ausrechnen will, dann muss man in letzter Konsequenz eben auch eine andere Berechnungsmethode wählen. Und genau an der Stelle gibt es Dissenz:

Ich verstehe die Berechnung des Senats als vereinfachte Methode, um ein Indiz ("Gefühl") dafür zu bekommen, ob eine Unteralimentierung vorliegen könnte, und nicht als formale Spitzausrechnung. Um bei dem bildhaften zu bleiben: Der Senat pickt sich aus dem Obstsalat die Äpfel heraus und geht davon aus, dass wenn der Anteil der Äpfel im Obstsalat gleich bleibt, auch die anderen Zutaten des Obstsalates gleich bleiben. Nunmehr hat der Gesetzgeber das erkannt und lässt die Anzahl der Äpfel gleich, nimmt jedoch weniger Birnen. Das merkt man aber erst, wenn man sich (auch) die Birnen anschaut. Die Frage ist daher: Reicht es am Ende aus, sich nur die Äpfel anzuschauen, oder muss man noch die Birnen hinzu nehmen oder sich vielleicht sogar den ganzen Obstsalat anschauen?

Wieso man mit einer solche Betrachtung das Gericht gegen sich aufbringen vermag, verstehe ich nicht und entspricht auch nicht meiner Wahrnehmung. Vielmehr dürfte das Gericht diese Sichtweise der Gegenseite zur Stellungnahme zur Kenntnis geben und abzuwarten, ob die Beklagte die vorgebrachten Argumente, wie so oft, einfach ignoriert oder dieselben Argumente vorbringt, die wir hier schon oft gehört haben. Nachdem das Gericht beide Seiten gehört hat, ist es dann in der Pflicht, zu entscheiden, ob die Klage Erfolg hat oder auch nicht. Dabei dürfte es eine nicht unerhebliche Rolle spielen, ob diese oder eine andere Spitzausrechnung evident ist oder eben nicht. Und das ist nunmal der Job der Richter, dass zu entscheiden. Die Maßstäbe dafür sind am Ende juristische und keine mathematischen. Die Mathematik ist hier nur ein Hilfsmittel, um komplexe Dinge transparenter und einfach handhabbarer zu machen. Schlussendlich ist es auf der Planke immer recht wackelig.

Wenn das Pendel trotz der Berechnung des Senats/Färbers wieder zugunsten der Kläger schlagen wollen, dann müssen wir Argumente finden, die für eine Unteralimentierung sprechen. Die Schwan Methode ist hier, und dabei bleibe ich, eine Möglichkeit, die zumindest tragend sein kann.

PolareuD

#114
@ BVerfGBeliever

Du betrachtest das Problem von einer ganzen anderen Seite als Swen. Diese Position solltest du eventuell versuchen zu vollziehen und nicht direkt zu wiederlegen.

Die Frage ist, wann tritt die Wirkung einer Besoldungsanpassung ein? Bei unterjährigen Anpassungen z.B. zum 1.7.

und

für welchen Zeitraum wirkt diese Anpassung, z.B. 1.7.25 bis 1.8.26, also 13/12.

Der NLI und VPI betrachten grundsätzlich 12 Monate eines Kalenderjahres, z.B. 2025

Hier entfaltet die betrachtete Besoldungsanpassung vom 1.7. im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6. keine Wirkung.

Dies geht letztendlich zu Lasten des Beamten und ist zum Vorteil des Haushaltsgesetzgebers.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

@Rentenonkel und @PolareuD:

1.) "Früher" wurden unterjährige Besoldungserhöhungen häufig so behandelt, als wären sie stattdessen zu Jahresbeginn erfolgt. Diese Praxis führte in der Tat zu Verzerrungen bei den Indexwerten, was unter anderem von Stuttmann im Jahr 2015 kritisiert wurde.

2.) Um das Problem zu lösen, bedarf es einer "Spitzausrechnung". Oder in den Worten des DRB aus Dezember 2018: "Nach Auffassung des Deutschen Richterbundes sollte die Besoldungsentwicklung aber grundsätzlich nicht in einer pauschalierenden Berechnungsweise, sondern ,,spitz", d. h. konkret an der tatsächlich gewährten Besoldung berechnet werden. So können Verzerrungen vermieden werden." Und exakt das, was der DRB damals gefordert (und umgesetzt) hat, wird ebenso in absolut identischer Form beispielsweise durch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Berechnungen von Frau Prof. Färber geleistet (und die Ergebnisse berücksichtigen exakt den von dir angesprochenen Sachverhalt, @PolareuD).

3.) Die Schwan-Methodik macht hingegen etwas völlig anderes. Sie ermittelt irgendwelche "fiktiven" Werte, die jedoch absolut nichts mit einer Spitzausrechnung zu tun haben!

PolareuD

Das Problem ist im verfassungsrechtlichen Sinne die Wirkung der Besoldungsanpassung und nicht der Index des VG Berlin.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Zitat von: PolareuD in Gestern um 13:58Das Problem ist im verfassungsrechtlichen Sinne die Wirkung der Besoldungsanpassung und nicht der Index des VG Berlin.

Da knüpfe ich mal an.

Die Besoldungsanpassung hat m.E. zwei verfassungsrechtliche Vorgaben zu erfüllen.

1. Sicherstellung der angemessenen Beteiligung an den wirtschaftlichen Verhältnissen
2. Sicherstellung der Deckung des gegenwärtigen (!) Bedarfs (Grundsatz, den die Alimentation stets zu erfüllen hat)

Das bedeutet für mich, dass zum einen eine Erhöhung der Besoldung zum 1.10. mit Sicherheit nicht den gleichen Effekt erzielen kann wie eine Besoldung zum 1.1., und dass zum anderen in Rückschluss aus diesen Grundsätzen auch eine Bündelung über Zeiträume keinen Sinn macht, weil halt Zeiträume vorliegen, in denen dem Beamten nicht die Alimentation zur Verfügung steht, die ihm zur Verfügung stehen müsste.



 
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

PolareuD

Zitat von: GoodBye in Gestern um 14:19Da knüpfe ich mal an.

Die Besoldungsanpassung hat m.E. zwei verfassungsrechtliche Vorgaben zu erfüllen.

1. Sicherstellung der angemessenen Beteiligung an den wirtschaftlichen Verhältnissen
2. Sicherstellung der Deckung des gegenwärtigen (!) Bedarfs (Grundsatz, den die Alimentation stets zu erfüllen hat)

Das bedeutet für mich, dass zum einen eine Erhöhung der Besoldung zum 1.10. mit Sicherheit nicht den gleichen Effekt erzielen kann wie eine Besoldung zum 1.1., und dass zum anderen in Rückschluss aus diesen Grundsätzen auch eine Bündelung über Zeiträume keinen Sinn macht, weil halt Zeiträume vorliegen, in denen dem Beamten nicht die Alimentation zur Verfügung steht, die ihm zur Verfügung stehen müsste.
 

Das sehe ich inzwischen ebenso.  8)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Meine Änderungen habe ich fett eingefügt.

Zitat von: GoodBye in Gestern um 14:19Da knüpfe ich mal an.

Die Besoldungsanpassung tatsächliche (Jahresbrutto-)Besoldung hat m.E. zwei verfassungsrechtliche Vorgaben zu erfüllen.

1. Sicherstellung der angemessenen Beteiligung an den wirtschaftlichen Verhältnissen
2. Sicherstellung der Deckung des gegenwärtigen (!) Bedarfs (Grundsatz, den die Alimentation stets zu erfüllen hat)

Das bedeutet für mich, dass zum einen eine Erhöhung der Besoldung zum 1.10. mit Sicherheit nicht den gleichen Effekt erzielen kann wie eine Besoldung zum 1.1., und dass zum anderen in Rückschluss aus diesen Grundsätzen auch eine Bündelung über Zeiträume keinen Sinn macht, weil halt Zeiträume vorliegen, in denen dem Beamten nicht die Alimentation zur Verfügung steht, die ihm zur Verfügung stehen müsste.

Da die unterjährige Erhöhung des Vorjahres bzw. das tatsächliche Besoldungsniveau (31.12. des Vorjahres) im aktuellen Jahr "zur Verfügung steht", ist dies bei der Beurteilung, ob eine amtsangemessene Alimentation vorliegt, zu berücksichtigen.