Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Rallyementation

umgemünzt auf die von S.T. vorgegebene Rn. 306, damit die Beträge nicht irritieren.


Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:07Du störst dich also unter anderem daran, dass die Senats-Methodik für 2020 eine Besoldungserhöhung von 4,97% ermittelt. Na, dann schauen wir doch mal, was in Berlin in den Jahren 2019 und 2020 so los war, um der Sache auf den Grund gehen zu können

1.) Im Jahr 2019 lag die R1 A14-Besoldung von Januar bis März bei 6.293,04 5.406,39 €. Zum 01.04. wurde sie um 4,3% erhöht, so dass sie von April bis Dezember bei 6.563,64 5.638,86 € lag. Somit hatte also ein R1 A14-Beamter im Jahr 2019 eine real gewährte Jahresgesamtbesoldung in Höhe von 78.851,88 67.868,91 (drei Mal 6.293,04 5.406 € plus neun Mal 6.563,64 5.639 € plus 900 € Weihnachtsgeld).
2.) Im Jahr 2020 lag die R1 A14-Besoldung im Januar bei 6.563,64 5.638,86 €. Zum 01.02. wurde sie um 4,3% erhöht, so dass sie von Februar bis Dezember bei 6.845,88 5.881,33 € lag. Somit hatte also unser R1 A14-Beamter im Jahr 2020 eine real gewährte Jahresgesamtbesoldung in Höhe von 82.768,32 71.233,49 (ein Mal 6.563,64 5.639 € plus elf Mal 6.845,88 5.881 € plus 900 € Weihnachtsgeld).

BVerfGBeliever

Hallo Rallyementation, vielen Dank! Und lustig, dass die R1-Erhöhung mit 4,967% tatsächlich einen Tick besser war als die A14-Erhöhung mit "nur" 4,957%..  :)

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:40Wie werden denn die Haushaltsmittel verbucht? Genauer, werden bei überjährigen Laufzeiten die Beträge im Vorjahr verbucht und nur nicht zur Auszahlung gebracht?

Z.B. Laufzeit von 1.3.25 bis 1.7.26: Werden die Haushaltsmittel alle unter Besoldung in 2025 verbucht? Nicht genutzte HHM könnten aufgrund der Jährlichkeit in großen Topf fließen und im nächsten Jahr per Verpflichtungsermächtigung (2026) aus dem Topf gezogen werden. ODER sie dienen in 2025 als zusätzliche HHM für andere Vorhaben? Im letzteren Fall könnten man das sogar als zu Lasten der Beamtenschaft auslegen.

Das Prinzip der Jährlichkeit legt fest, dass der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen ist und dient so der Haushaltsaufstellung. Es dient damit der Sicherung des Budgetrechts des Parlaments.

Das Prinzip der Jährigkeit bezieht sich hingegen auf den Haushaltsvollzug. Ermächtigungen dürfen nur zu im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und Leistungen, soweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Anschließend verfallen sie ersatzlos, soweit nichts anderes bestimmt ist. Genau deshalb kommt es regelmäßig zu Nachtragshaushalten.

War eigentlich mein Beitrag 83 unklar formuliert, PolareuD, oder wieso gehen mit Ausnahme von Deinem und Rentenonkels Beitrag hier die Ausführungen ansonsten weiterhin ohne irgendeinem Bezug zum Thema, also zum Verfassungsrecht, weiter?

accipiter

Ich klage seit 2008. Habe schon eine Nachzhlg in 2022 erhalten und weiter geklagt und werde 2026 oder 2027 die nächste Nachzhlg rückwirkend bis 2008 erhalten. Der Erkenntnisgewinn war und ist, dass eine Nachzhlg aufgrund des Index überschaubar war und auch künftig sein wird. Die Nachkommastellendiskussion ist zwar akademisch interessant; bringt in der Sache aber eher wenig. Interessanter ist die Berechnung des MÄE für Flächenländer und Bund. Durchschnitt, Höchstwert, 95 Perzentil, Ortszuschlag etc. und ob und wenn ja wie hoch darf ein Partnereinkommen sein. Will damit nicht sagen das die Diskussion zur Indexberechnung im Hinblick auf die dritte Nachkommastelle richtig, falsch oder sinnfrei ist. Aber zur Wahrheit gehört dazu. Das BVerfG hat entschieden. Wie auch immer und gefallene Bäume bleiben liegen. Da ist es erst einmal egal wer welche Abhandlung wo veröffentlicht hat.
Und evident sind Nachkommastellen schon mal gar nicht.

PolareuD

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:18War eigentlich mein Beitrag 83 unklar formuliert, PolareuD, oder wieso gehen mit Ausnahme von Deinem und Rentenonkels Beitrag hier die Ausführungen ansonsten weiterhin ohne irgendeinem Bezug zum Thema, also zum Verfassungsrecht, weiter?

Alles gut, Swen. Mir ist es bisher nur noch nicht gelungen deinen Beitrag 83 zu durchdringen, was aber daran liegen könnte, dass ich den Beschluss des VG Berlin nicht vor zu liegen hatte und aktuell habe.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: PolareuD in Gestern um 18:56Alles gut, Swen. Mir ist es bisher nur noch nicht gelungen deinen Beitrag 83 zu durchdringen, was aber daran liegen könnte, dass ich den Beschluss des VG Berlin nicht vor zu liegen hatte und aktuell habe.

Wichtig als die einzelne Zahl ist in jenem Beitrag eher, was ich zur evidenten Sachwidrigkeit sage. Denn wenn man die Subsumtion versteht - die logischen Zusammenhänge, auf denen die Folgerungen beruhen und die zu den hier sogar zwangsläufigen Schlüssen führen -, werden viele Diskussionen überflüssig, da es dazu keine Fragen mehr geben kann.

DeltaR95

#96
Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:40Wie werden denn die Haushaltsmittel verbucht? Genauer, werden bei überjährigen Laufzeiten die Beträge im Vorjahr verbucht und nur nicht zur Auszahlung gebracht?

Z.B. Laufzeit von 1.3.25 bis 1.7.26: Werden die Haushaltsmittel alle unter Besoldung in 2025 verbucht? Nicht genutzte HHM könnten aufgrund der Jährlichkeit in großen Topf fließen und im nächsten Jahr per Verpflichtungsermächtigung (2026) aus dem Topf gezogen werden. ODER sie dienen in 2025 als zusätzliche HHM für andere Vorhaben? Im letzteren Fall könnten man das sogar als zu Lasten der Beamtenschaft auslegen.

Haushaltsmittel werden in dem Jahr gebucht, in dem sie real anfallen, heißt in diesem Fall 2025 und 2026 in der geplant anfallenden Höhe. Dies gilt für die Zahlbarmachung bis zum 31.12. eines Haushaltsjahres - unter bestimmten Umständen können Ausgaben mit einer "Schonfrist" noch Anfang Januar des folgenden Haushaltsjahres zu Lasten des Vorjahres verbucht werden.

Nicht genutzte Haushaltsmittel verfallen am Ende des Haushaltsjahres, sofern nichts anderes bestimmt ist oder die Bildung von Ausgaberesten im Folgejahr explizit erlaubt ist.

Haushaltsmittel eines Kapitel/Titels können nur dann "anderweitig" im Haushaltsjahr verwendet werden, wenn ein Nachtragshaushalt dies so bestimmt oder die Kapitel/Titel gegenseitig als deckungsfähig im Haushaltsgesetz ausgeworfen sind. Letzteres kann man dem Haushaltsgesetz entnehmen.

Wichtig ist, es gibt nur ein Haushaltsgesetz für das aktuelle Jahr (heute 2026) und Eckwerte ("Finanzplanung") für die Folgejahre (regulär die nächsten 4).

Verpflichtungsermächtigungen bedarf es bei Personalausgaben nach meiner Kenntnis nicht, diese VE braucht man nur für Verträge des Bundes mit Dritten.

Edit: Ist auch so...

ZitatAusnahme von der Veranschlagungspflicht:

Bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (i.S. des § 38 (4) BHO) sind Verpflichtungsermächtigungen weder zu veranschlagen, noch für den Haushaltsvollzug zu fordern. Nach den VV Nr. 5 zu § 38 BHO sind "Verpflichtungen für laufende Geschäfte" solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung - auf Ausgaben der HGr. 4 (Personalausgaben) [...] beziehen.

PolareuD

@ Swen, DeltaR95

Danke für die Info. Als Ingenieur habe ich mit der Haushaltsmittelbewirtschaftung keine Erfahrung und war mir nicht sicher, ob das thematisch hier mit rein spielen könnte.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

@PolareuD und Rentenonkel

Ihr könnt anscheinend als einzige hier Swens Argumentation durchdringen. Ich kann das leider nicht. Vielleicht fehlen mir einfach ein paar Gehirnwindungen ;). Manchmal ist es hilfreich, wenn das "Problem" von einer anderen Person nochmals erklärt wird.

Seit ihr auch der Meinung, dass die Färber-Methode sachwidrig ist? Und wenn ja, warum?

Was ist der eigentliche Zweck der Spitzausrechnung? Und warum wird dieser Zweck mit der Färber-Methode nicht erreicht?

Danke!!!

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:50Hallo Rentenonkel, nur ganz kurz: Nein, das kann man nicht. Konkret an "unserem" Beispiel: Der Angestellte bekommt in den ersten drei Jahren kumuliert 190.417,62 €. Der Beamte bekommt kumuliert 187.772,18 €, also insgesamt rund 1,39% weniger als der Angestellte (alle Werte nominal ohne Abzinsung). Die Schwan-Methodik ermittelt hingegen irgendwelche "fiktiven" Werte, die keinerlei Bezug zu irgendeinem (!) tatsächlichen realen Sachverhalt haben.

Der Beamte hat in den drei Jahren insgesamt jedoch 2.645,44 Euro weniger bekommen. Bezogen auf das Jahresgehalt des letzten Jahres sind das jedoch nicht nur 1,7 % sondern in Summe 4,1 % des letzten Jahresgehaltes.

Mithin wird meiner Meinung nach die kumulierte Abweichung ins Verhältnis gesetzt zu dem letzten Jahresgehalt und nicht, wie der Senat/Färber und Du, zu der insgesamt ausgezahlten Summe. Da wird dann deutlich, dass es nicht gute und schlechte Jahre gibt, die sich gegenseitig ausgleichen, sondern die immer leicht schlechtere Bezahlung System hat. Die Unteralimentierung wird jedes Jahr, bezogen auf das Jahresgehalt, größer. Die Frage ist an der Stelle in meinen Augen jedoch, ob sie als Beweis für die kontinuierliche Unteralimentierung tragfähig ist oder nicht.

Wenn man immer die Gesamtsummen gegenüber stellt, dann wäre eine systematische Unteralimentierung bis zu 5 % legitim und bei immer höheren Bruttogehältern wäre die Lücke tatsächlich auch nominal jedes Jahr größer. Das kann und darf doch nicht in unserem Sinne sein ... und ist, so vermute und hoffe ich, auch nicht im Sinne des Senats.

Maximus

#100
Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 16:24
Zitat- Der (fehlerhafte) Schwan-Index liegt hingegen bei 101,25 im ersten Jahr, bei 102,52 im zweiten Jahr und bei 103,80 im dritten Jahr.

Mit anderen Worten: Die Beamtenbesoldung ist im dritten Jahr um 1.113,94 € oder rund 1,7% niedriger als das Angestelltengehalt (64.449,68 € statt 65.563,62 €). Diese Tatsache (!) wird korrekt durch die Senats/Färber-Indexwerte ausgedrückt (107,42 vs. 109,27). Der Schwan-Index behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung sei im dritten Jahr stattdessen um rund 5,0% niedriger als das Angestelltengehalt (103,80 vs. 109,27). Mit jedem weiteren Jahr steigt das Ausmaß des Fehlers der Schwan-Methodik immer weiter an.

Wenn man die Zahlen so versteht wie Du, ist es so. Der Schwan Index soll aber nicht den Fehlbetrag aufdecken, der durch eine prozentuale Erhöhung auszugleichen ist, sondern wie PolareuD es ausgedrückt hat, den Einmalbetrag aufdecken, der nötig wäre, um die kumulierte Differenz zwischen dem Indexlohn und dem "Beamtengehalt" in dem betrachteten Zeitraum zu heilen.  (Das wird der Autor möglicherweise nicht im Blick gehabt haben und die Berechnung anders vertreten, rein mathematisch kann man es jedoch genau so nutzen, wie ich es beschrieben habe)

Um es mal konkret zu machen: Die Färber/Senat Methode berechnet die Differenz in dem Jahr, wenn also der Beamte in dem Jahr 1,7 % mehr bekommen würde, wäre die Differenz zum Index geheilt.

Die Schwan Methode sagt jedoch nichts anderes aus, als dass diese 1,7 % ja nur helfen würden, die Differenz für die Zukunft zu nivellieren und berechnet den Betrag, den es als Einmalbetrag für die Heilung für die Vergangenheit bedürfte, und das ist bei Deinem Beispiel 109,27 - 103,80 = 5,47 (%) des Jahresgehaltes des aktuellen Jahres. Bedauerlicherweise wird dieser Betrag jährlich größer und nie kleiner, da werde ich später noch tiefergehender zu eingehen.

@ Rentenonkel, BVerfGBeliever

Euer Rechenbeispiel ist fehlerhaft. Diesen Fehler macht auch Swen immer wieder. Er vergleicht Äpfel mit Birnen.

Ihr rechnet Folgendes:

107,42 vs. 109,27 = 1,85 (Färber-Methode)
103,80 vs. 109,27 = 5,47 (Schwan-Methode)

Jetzt würde von Swen behauptet werden, dass hier der 5%-Grenzwert überschritten wird bzw. dass bei der Färber-Methode die "Rechtsprechung umgangen wurde". Das ist falsch!!!!

Warum steht bei der Schwan-Methode auch 109,27? Dieser Wert wurde nicht mit der Schwan-Methode ausgerechnet. Somit werden "Äpfel mit Birnen" verglichen. Ein Tarifindex, der mittels der Schwan-Methode ausgerechnet worden wäre, würde deutlich niedriger liegen...weit unter 109,27. Dann würde auch der 5%-Grenzwert nicht mehr gerissen werden.

Somit fällt auch Swens Argumentation, dass die Färber-Methode nicht sachgerecht ist, in sich zusammen.

Swen hört mir ja nicht mehr zu und will auf meine Argumente nicht eingehen. Jedenfalls ist dies eine weitere "Schwäche" der Schwan-Methode. Swen wendet sie nur auf den Besoldungsindex an und erhält dadurch falsche Zahlen.  Dieses Vorgehen ist jedenfalls nicht sachgerecht. 



SwenTanortsch

#101
Also ein letztes Mal, weil Du es bist, Maximus. Lös Dich einfach mal von der Frage, was Deiner Meinung nach "richtig" oder "falsch" ist, lös Dich also auch von allem, was Du hinsichtlich einer "Spitzausrechnung" über eine "Zwei-Punkte-Methode" oder die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit weiß, die Du als "Färber-Methode" bezeichnest, die aber im Rahmen der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelt worden ist und deshalb methodisch auch mit ihr verknüpft werden sollte (dass dem so ist, zeigt der Dezember-Beitrag, der an maßgeblichen Beispielen aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit verschiedene Teile der Entwicklung einer Methode zur "Spitzausrechnung" nach 2015 nachzeichnet, bevor er sie anwendet). Also drück den Reset-Knopf und vollziehe erst einmal ohne ein sofortiges "Ja, aber..." das nach, was ich nachfolgend schreibe. Tust Du es nicht, kommst Du nicht weiter und fährst halt dann weiterhin im Kreis. Ebenfalls ist zu empfehlen, langsam und Satz für Satz zu lesen und sich dabei klarzumachen, dass der Reset-Knopf gedrückt ist, was bedeutet, dass ein menschliches "Ja, aber..." als erster Impuls lieber ersetzt werden sollte durch ein: "Habe ich wirklich aufgefasst, was mir mein Gegenüber - in diesem Fall ST - sagt?".

1. Verfassungsrechtsprechung und Gegenstand der Prüfung

Du musst Dir klar machen, dass es hier thematisch (a) um Verfassungsrechtsprechung und  (b) um einen Gegenstand geht.

a) Verfassungsrechtsprechung

Auf die Verfassungsrechtsprechung gehe ich nicht weiter ein, hier nur kurz soviel: Nach 2015 sind mehrere - also verschiedene - Methoden einer "Spitzausrechnung" entwickelt worden, die im Rahmen einer Evidenzprüfung eine Indizienbildung ermöglichen sollten. Es kann also verschiedene Methodik einer "Spitzausrechnung" geben, und zwar in Abhängigkeit vom Gegenstand, der juristisch betrachtet werden soll. Dieser Gedanke ist wichtig und ihn musst Du verstehen: Der Gegenstand, um den es geht, kann juristisch aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden und muss das - darauf gehe ich hier jetzt nicht - ggf. im Rahmen des Verfassungsprozessrechts sogar, da wir uns in einer Evidenzprüfung befinden. Wenn Du also nun den Resetknopf wirklich gedrückt hast, solltest Du Dich also primär zunächst einmal von der Frage lösen - die treibt Dich ohne Resetknopf ansonsten weiterhin um und wird Dich nicht weiterbringen -, ob etwas "richtig" oder "falsch" ist (diese Frage versuchst Du die ganze Zeit zu beantworten, um sie geht es hier aber nicht primär). Denn die Frage, um die es primär geht, ist, ob etwas sachgerecht oder nicht sachgerecht ist.

Sachgerecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jede Methode, die sich in ihrem Rahmen sachlich rechtfertigen lässt, was in unserem Fall heißt, die den Gegenstand betrachtet, den das Bundesverfassungsgericht als Gegenstand zur Sache macht.

b) Der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll

Bis zur aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht einen anderen Gegenstand zur Sache gemacht als nun mit der aktuellen Entscheidung (das habe ich gestern gezeigt). Die Sache, also der Gegenstand, um den es nun geht, ist die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung in einem Besoldungsjahr. Denn ihr sind als weitere Vergleichsgegenstände die Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, der Nominallöhne und der Verbraucherpreise gegenüberzustellen.

Da die Entwicklung der Nominallöhne und der Verbraucherpreise auf umfangreiche Daten beruhen, werden sie jeweils - um sie als Vergleichsgegenstand händelbar zu machen - in einem Index, also in einer einzelnen quantifizierten Zahl zusammengefasst. Entsprechend ist das also auch für die Tariflöhne im öffentlichen Dienst und die Besoldung zu verlangen, die dazu also zu typisieren sind - zu betrachten ist insbesondere die jeweilige Besoldungs- und Tarifgruppe in der Endstufe -, womit sie ebenfalls quantifiziert sind. Denn nur entsprechend quantifiziert, sind alle vier Daten vergleichbar.

Ab jetzt - durch die Quantifizierung - geht es nicht mehr um einen Einzelfall (einen einzelnen Menschen und dessen Gegenstand, also dessen Entwicklung der Besoldung), sondern um ein quantifiziertes und typisiertes Datum, das als eine alleinige Zahl Allgemeingültigkeit beansprucht. In der Verfassungsrechtsprechung spricht man von dieser Zahl als "generelle Tatsache".

Zusammengefasst: Wir haben nun ein hoch abstraktes und verallgemeinertes Ding - die "generelle Tatsache" - vor uns, genauer: Wir müssen sie erst noch bemessen, was im Fall des Nominallohn- und Verbraucherpreisindex das Statistische Bundesamt übernimmt, was es uns aber nicht hinsichtlich der - typisierten und so generalisierten - Besoldung und der Tariflöhne im öffentlichen Dienst abnimmt. Also muss das Bundesverfassungsgericht klar machen, was nun der Vergleichsgenstand in der Bemessung ist, nämlich (so hat es das klargemacht):

Der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31).

Ich hoffe, Du hast bis hierhin sehr langsam und gerne auch jeden Satz zwei oder dreimal gelesen und dabei weiterhin den Resetknopf gedrückt gehalten, sodass Dir weiterhin klar ist, dass es nachfolgend nicht primär um "richtig" oder "falsch", sondern "sachgerecht" oder "nicht sachgerecht" geht.

2. Unterjährige Besoldungsanpassung

Da es als Gegenstand um die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung geht und nicht um die Jahresbruttobesoldung (die Jahresbruttobesoldung ließe sich nicht mit den anderen Vergleichsdaten - insbesondere den vielen Nominallöhnen - vergleichen) und weil es um unterjährige Besoldungsanpassungen geht (in der Besoldungsanpassung zeigt sich die Entwicklung), muss man zunächst einmal klären, was (a) eine unterjährige Besoldungsanpassung ist und (b) wie sie wirkt.

a)Unterjährige Besoldungsanpassung

Eine unterjährige Besoldungsanpassung bedeutet, dass die Besoldung nicht zum Januar, sondern erst im Verlauf des Besoldungsjahres angehoben wird. Das kann prinzipiell in den zwölf Monaten zu elf verschiedenen Daten geschehen.

b) Wirkung der unterjährigen Besoldungsanpassung

Da das Besoldungsjahr immer zwölf Monate hat, kann eine unterjährige Besoldungsanpassung im Besoldungsjahr immer nur monatsweise vorgenommen werden, sodass jede unterjährig im Jahresverlauf vorgenommene Besoldungsanpassung mit jedem Monat, in dem sie nach hinten verschoben wird, die Anhebung der Besoldung im Besoldungsjahr um 1/12 verringert.

Da in jedem Besoldungsjahr, in dem die Besoldung unterjährig gewährt wird, wiederkehrend eine geringere Anhebung der Besoldung (= geringere Entwicklung des Besoldungsniveaus) gegeben ist, kumulieren durch die unterjährige Besoldungsanpassungen die geringen Anhebungen. Um es am Berliner Beispiel, das die 26. Kammer betrachtet, zu exemplifizieren (dort, wo wir heute stehen, führen allgemeine Beispiele wie in den letzten Tagen klargestellt, nicht weiter; deswegen  bestehe ich nun regelmäßig auf einen konkreten Fall und betrachte allgemeine Beispiele allenfalls im Ausnahmefall als angebracht; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272): Zwischen 2010 und 2017 ist die Besoldung in Berlin in jedem Jahr erst zum August angehoben worden. Sie ist also in jedem Jahr um 5/12 angehoben worden. 2018 ist sie zum Juni (7/12), 2019 zum April (9/12), 2020 zum Februar (11/12) und 2021 nicht unterjährig, sondern zum Januar angehoben worden (12/12), was ich jetzt erst einmal Jahr für Jahr aufliste:

Anhebung der Besoldung 2010 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2011 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2012 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2013 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2014 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2015 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2016 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2017 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2018 um 7/12
Anhebung der Besoldung 2019 um 9/12
Anhebung der Besoldung 2020 um 11/12
Anhebung der Besoldung 2021 um 12/12

Die so vorgenommene Entwicklung der Besoldung führt gegenüber einer Entwicklung einer Besoldung, die regelmäßig zum Jahresbeginn - also nicht unterjährig - vorgenommen worden ist, tatsächlich zu signifikanten Einkommensverlusten. Dieser Sachverhalt ist - denke ich - unstrittig, da das Stuttmann-Zitat unstrittig ist.

Nun kommt der zentrale Gedanke, den man verstehen muss, um zu erkennen, dass es nicht primär um "richtig" oder "falsch" geht, sondern um "sachgerecht" oder "nicht sachgerecht".

Das Bundesverfassungsgericht gibt nun (s.o.) als Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen vor, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht

In der Kumulation, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht, muss sich nun aber auch tatsächlich widerspiegeln, dass und wie die unterjährige Besoldungsanpassung wirkt. Dieser Gedanke ist zentral und den musst Du verstehen und aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet akzeptieren, um das Nachfolgende zu durchdringen, um also zu verstehen, dass es primär nicht um "richtig" oder "falsch", sondern um "sachgerecht" oder "nicht sachgerecht" geht.

3. Betrachtung der Wirkung in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit

Kumuliert man nun den Besoldungsindex mit der Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, führt das regelmäßig zu folgenden Ergebnissen, wie die Anpassung gewirkt habe (das kannst Du gerne nachrechnen bzw. Du kannst darauf vertrauen, dass BVerfGBeliever hier regelmäßig die im Rahmen der Methodik richtigen Daten auswirft):

Anhebung der Besoldung 2010 um 5/12
Anhebung der Besoldung 2011 um 12/12
Anhebung der Besoldung 2012 um 12/12
Anhebung der Besoldung 2013 um 12/12
Anhebung der Besoldung 2014 um 12/12
Anhebung der Besoldung 2015 um 12/12
Anhebung der Besoldung 2016 um 12/12
Anhebung der Besoldung 2017 um 12/12
Anhebung der Besoldung 2018 um 14/12
Anhebung der Besoldung 2019 um 14/12
Anhebung der Besoldung 2020 um 14/12
Anhebung der Besoldung 2021 um 13/12

Dieses Ergebnis ist mathematisch richtig, da es das Ergebnis einer mathematisch korrekt durchgeführten Kumulation ist.

Es bildet allerdings regelmäßig (in der Praxis weitgehend) dasselbe Ergebnis ab, als wenn man gar keine "Spitzausrechnung", sondern eine "Zwei-Punkte-Methode" vollziehen würde. Denn addiert man die Anhebungswerte und dividiert sie durch die Anzahl der Jahre, dann zeigt sich, dass die Besoldung offensichtlich in jedem Monat angehoben worden sein sollte, was daran liegt, dass die Besoldung im Basisjahr 2009 und im letzten Jahr 2021 jeweils zum Januar angehoben worden ist (genauer: 2009 ist keine Anhebung erfolgt, was mathematisch zum selben Ergebnis führt):

Um es am Beispiel auf den Punkt zu bringen:

Mit dem Basisjahr 2009 vollzieht die Methodik für den Zeitraum:

2010 bis 2021 eine "Zwei-Punkte-Methodik"
2010 bis 2020 eine "Spitzausrechnung" für genau einen Monat im Zeitraum von 132 Monaten.
2010 bis 2019 eine "Spitzausrechnung" für genau drei Monate im Zeitraum von 120 Monaten.
2010 bis 2018 eine "Spitzausrechnung" für genau fünf Monate im Zeitraum von 108 Monaten.
2010 bis 2017 eine "Spitzausrechnung" für genau fünf Monate im Zeitraum von 96 Monaten.
2010 bis 2016 eine "Spitzausrechnung" für genau fünf Monate im Zeitraum von 84 Monaten.
usw.

Das Ergebnis ist mathematisch richtig, aber im Rahmen des Gegenstands, der zu betrachten ist, nicht sachgerecht, um nicht zu sagen (darauf bin ich gestern eingegangen): evident sachwidrig. Denn in Teilen der Bemessung werden längere Zeiträume als das zwölfmonatige Besoldungsjahr in den Blick genommen (vgl. die Jahre 2018 bis 2021). Das aber lässt sich nicht mit der Konstruktion des Gegenstands durch das Bundesverfassungsgericht vereinbaren, das ausnahmslos die Betrachtung des zwölfmonatigen Besoldungsjahrs fordert.

4. Folge

Das mathematisch korrekt kumulierte Ergebnis ist also im Rahmen des Gegenstands, um den es in der verfassungsgerichtlichen Prüfung geht, nicht sachgerecht, sondern vielmehr sogar evident sachwidrig, weil es zwischen 2018 und 2021 nicht das Besoldungsjahr betrachtet. Wäre es "nur" nicht sachgerecht - wie es das zwischen 2010 und 2017 ist -, könnte man es dennoch im Rahmen einer Evidenzprüfung heranziehen, wenn es sich in der Heranziehung als noch verhältnismäßig herausstellen würde. Darüber wäre dann also zu diskutieren. Aus dem genannten Grund - die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit garantiert nicht, dass immer der Zeitraum des Besoldungsjahrs betrachtet wird - darf aber die mathematisch richtig vollzogene Methodik in der Verfassungsrechtsprechung nicht angewandt werden. Denn sie ist evident sachwidrig.

Entsprechend ist eine andere Methodik zur "Spitzausrechnung" zu entwickeln, die sich im Rahmen des Gegenstands, den das Bundesverfassungsgericht vorgibt, als sachgerecht erweist. Zugleich muss sich diese Methode auch als verhältnismäßig erweisen. Die Methode, die in den ZBR-Beiträgen vorgeschlagen wird, erhebt den Anspruch sachgerecht zu sein:

Sie kumuliert Besoldungsjahr für Besoldungsjahr die Differenz zwischen einer fiktiv zum Jahresbeginn angehobenen Besoldung und dem Fehlbetrag zu jenem fiktiven Betrag, um so zunächst einmal sichtbar zu machen, wie eine so kumulierte Entwicklung wirkt, und darüber hinaus in welchem Maße die Einsparungen zugunsten des Haushalts und zulasten der jeweiligen Beamtengruppe wirken, wenn im Betrachtungszeitraum unterjährige Besoldungsanpassungen vollzogen werden. Mit diesem Gegenstand ist die Kumulation mathematisch richtig, sie wendet also die Mathematik auf diesen Gegenstand an, betrachtet folglich die Entwicklung der Besoldung, indem sie in der Ermittlung klärt - das ist ihr Gegenstand -, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich weniger zur Verfügung steht, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen vorgenommen werden. Sie nimmt dabei ebenfalls weitere Entwicklungen wie bspw. abgesenkte oder erhöhte Sonderzahlungsbeträge und Zulagen in den Blick, sofern sie gleichfalls in der Betrachtung der konkreten Besoldungsgruppe im Betrachtungszeitraum eine Rolle spielen. Sie betrachtet also auch im Rahmen der Entwicklung der Besoldung Anhebungen, die über die aus unterjährigen Besoldungsanpassungen zwangsläufig geringer wirkenden Anpassungen der Besoldung hinausreichen.

Wenn Du nun verstanden hast, dass es in der Verfassungsrechtsprechung nicht primär um "richtig" oder "falsch" geht, sondern um "sachgerecht" oder "nicht sachgerecht", dann wirst Du - denke ich - auch nachvollziehen, was getan wird.

Der Naturwissenschaftler wendet die Mathematik auf den Fall an - für ihn ist die Mathematik eine Hilfswissenschaft -, weil es bspw. viel zu anstrengend wäre, den pH-Wert einer starken Säure an der Formel zur Bemessung einer schwachen Säure zu ermitteln (was möglich, aber viel zu umständlich ist), und weil es zu sachlich falschen Ergebnissen führen würde, anhand der Formel zur Bemessung des pH-Werts einer starken Säure jenen einer schwachen ermitteln zu wollen (was prinzipiell unmöglich ist). Der Zweck heiligt in der Politik nicht die Mittel (oder sollte das dort zumindest im Rahmen des Grundgesetzes wiederkehrend) nicht tun; aber in den Naturwissenschaften macht der Zweck die Mittel, sie müssen also so geformt werden, dass sie sich auch anwenden lassen. Genau das ist hier der Fall: Der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Gegenstand wird auf den Fall präzisiert und dann in seinem Rahmen mathematisch gegriffen. Im Rahmen des genannten Gegenstands ist die Mathematik richtig angewandt; im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sie sachgerecht - ob sie sich allerdings als verhältnismäßig erweist, muss erst noch gezeigt werden. Für diesen Nachweis ist ein gehöriger Umfang und also ein nicht minder umfangreicher Begründungsaufwand notwendig.

Ist jetzt klarer, worum es geht?