Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Maximus

#60
Einverstanden! Ich habe meine Anmerkungen in fett eingefügt.

Ich habe erst bei Frage 6 und nach Lesen des Beispiels erkannt, was für Swen das eigentliche "Problem" ist. Wer nicht soviel lesen möchte, kann direkt zu Frage 6 springen.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:48Dabei bleibt festzuhalten, dass der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll nicht das Besoldungsniveau ist - wie Du gerade ausgeführt hast, Maximus -, sondern  die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird."[/b]auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31). Diesen Unterschied, der darin liegt, das als Gegenstand der "Spitzausrechnung" die Anhebung der Besoldung - denn sie zeigt sich als Entwicklung der Jahrebruttobesoldung - zu betrachten bleibt, und zwar im Rahmen einer Fortschreibungsprüfung einzeln für jedes Jahr, um so überhaupt erst einmal die Entwicklung in den Blick nehmen können, die sich also im Rahmen der "Spitzausrechnung" offenbart, darf nicht aus dem Blick verloren gehen, wenn man sich mit der Thematik beschäftigt.

Im obigen Absatz liegt wahrscheinlich schon der Kern unserer Auseinandersetzung. Was ist der Gegenstand der Spitzausrechnung? In RN 78 steht Folgendes geschrieben: "Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird." Ich vermute, dass du die Worte "Entwicklung der" über- oder missinterpretierst. Wie Stuttmann im Januar 2026 (NVwZ 1-2, 2026, S. 13) geschrieben hat, verlangt das BVerfG lediglich, "dass die real gewährte Gesamtbesoldung eines jeden Jahres für jede Besoldungsgruppe verglichen werden muss." Nicht mehr und nicht weniger. In der Praxis kann dies nur bedeuten, dass zunächst die Jahresbruttobesoldung eines jeden Kalenderjahres "spitz" zu berechnen ist. In einem weiteren Schritt kann dann die "Entwicklung der" Besoldung (anhand der Jahresbruttobeträge) von Jahr zu Jahr verglichen werden.  Bei der Schwan-Methode ist dies nicht möglich, da dort nicht der tatsächliche Jahresbruttobetrag berechnet wird, sondern nur "die Anhebung der Besoldung". Aus meiner Sicht ist dies das Kernproblem der Schwan-Methode. Obwohl alle (einschließlich Karlsruhe) die tatsächliche Jahresbruttobesoldung betrachten, möchtest du diese durch etwas anderes ("Anhebung der Besoldung")ersetzen. Da die Schwan-Methode nicht den tatsächlichen Jahresbruttobetrag berechnet, kann diese m.E. auch nicht sachgerecht sein.

Nun aber zu meinen Fragen:

1. (a) Ist Deiner Meinung nach ebenfalls die in meinem letzten Beitrag gestellte Frage 1b eine falsche Frage, Maximus? Sie ist letztlich die identische Frage wie die Frage 2b, da ja zwei Besoldungsjahre vollständig eigene Regelungsgegenstände sind. (b) Wenn ja, wieso ist diese Frage 1b ebenfalls falsch? (c) Wenn nein, wieso ist diese Frage 1b nicht falsch? Dabei bleibt festzuhalten, dass die in den ZBR-Beiträgen dargestellte Methode Mehrkosten durch etwaige Einmalzahlungen und Mehrkosten durch das höhere Besoldungsniveau in den Blick nimmt, und zwar Haushaltsjahr für Haushaltsjahr, anders als die Ausführungen Martin Stuttmanns, der zunächst einmal - sachlich auf das Besoldungsjahr schauend und nicht auf das Haushaltsjahr - den Grundgehaltssatz im Blick hatte, was de facto zu kaum anderen Ergebnissen führt, da hier das Hauptvolumen des Besoldungsniveau zu finden ist (das zeigt sich auch in den im entsprechenden Beitrag von mir genannten Unterschied von 0,01 %P, der daran liegt, dass die in beiden Besoldungsjahren in identischer Höhe gewährte Sonderzahlung faktisch wie ein das Besoldungsniveau anhebender Sockelbetrag wird, der abstandsverringernd wirkt, sodass der genannte prozentuale Unterschied von 0,01 %P als Ergebnis entsteht).

Zu Frage 1 und 2: Du hasst vollkommen recht. Es gibt keine "falschen" Fragen. Ich habe mich hier unglücklich ausgedrückt. Sorry!!! Es ist aber schon so, dass man mit einer Fragestellung (insbesondere bei Ja/Nein-Fragen) die Diskussion in eine Richtung lenken kann. Insbesondere wenn gewisse Aspekte ausgeblendet werden (z.B. das durchgehend höhere Besoldungsniveau im Vergleich zum Vorjahr). Wie ich schon gesagt habe, wenn es nur "um die Anhebung der Besoldung" geht, kann ich alle Fragen mit Ja beantworten. Wenn aber die tatsächliche Jahresbruttobesoldung betrachtet werden soll, teile ich die Einschätzung von BVerfGBeliever (siehe #39).

2. Wer entscheidet auf welcher Basis, dass eine Frage falsch gestellt wird?

3. (a) Wieso sollte eine allgemeine Aussage, die vor 2025 richtig war - also Martin Stuttmanns Aussage, die ich zitiere -, nach 2025 nicht mehr richtig sein Das hat keiner behauptet, ich nicht und auch nicht BVerfGBeliever. Im Gegenteil, die Aussage ist eindeutig richtig!!!, wenn das Ergebnis der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit de facto wiederkehrend zum selben Ergebnis führt, als wenn gar keine "Spitzausrechnung" vollzogen wird (vgl. entsprechend die Frage 6)? (b) Führt also eine zum Januar um zwei % angehobene Besoldung nun nicht mehr dazu, dass, wenn diese Anhebung um zwei % erst zum Juli vorgenommen wird, die betroffene Beamtengruppe in diesem Besoldungsjahr effektiv nur eine halb so hohe Anhebung erfahren hat, als wenn die Anhebung zum Januar erfolgt wäre? (c) Führt eine im nächsten Besoldungsjahr um zwei % angehobene Besoldung nun nicht mehr dazu, dass, wenn diese Anhebung um zwei % erst zum Juli vorgenommen wird, die betroffene Beamtengruppe auch in diesem Besoldungsjahr effektiv nur eine halb so hohe Anhebung erfahren hat, als wenn die Anhebung zum Januar erfolgt wäre? (d) Haben wir hier also in jedem der beiden Besoldungsjahren nicht den identischen allgemeinen Fall vorliegen, der sich nur in unterschiedlichen Beträgen zeigt? (e) Das Problem habe ich bereits oben beschrieben. Gegenstand der Spitzausrechnung ist die (Entwicklung der) Jahresbruttobesoldung. Da du die tatsächliche Jahresbruttobesoldung nicht berechnest, siehst du hier ein Problem, was eigentlich gar keines ist. Meint Martin Stuttmann nicht genau deswegen, dass über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammenkommen, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen erfolgen, die bei der vom BVerfG bislang vorgegebenen Rechenweise - die Annahme einer regelmäßig fiktiv zu Jahresbeginn angehobenen Besoldung - unter den Tisch fallen? Bei der Färber-Methode wird die tatsächliche Jahresbruttobesoldung berechnet. Die Einkommensrückstände fallen damit nicht unter den Tisch. Warum behauptest du das immer wieder?

4. (a) Gilt also zusammengefasst nicht, dass eine in dem Besoldungsjahr vor dem zu betrachtenden Besoldungsjahr monatlich 3.000,- € betragende Besoldung, die in dem zu betrachtenden Besoldungsjahr um zwei % angehoben wird, 3.060,- € beträgt und zu einer effektiven Anhebung der Besoldung - der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist nicht die Jahresbruttobesoldung, sondern deren Entwicklung - im betrachteten Besoldungsjahr gegenüber dem Besoldungsvorjahr (b) um 720,- € führt, wenn die Besoldungsanhebung zum Januar erfolgt, und (c) zu einer effektiven Anhebung im Besoldungsjahr von 360,- € führt, sofern die Anhebung in jenem Besoldungsjahr erst zum Juli vorgenommen wird? Gilt also (d) zusammengefasst nicht, dass eine im nächsten Besoldungsjahr erneut um zwei % angehobene Besoldung zu einer monatlichen Besoldung von 3.121,20 € führt und dass (e) eine effektive Anhebung der Besoldung im betrachteten Besoldungsjahr gegenüber dem Besoldungsvorjahr von 734,40 € gegeben ist, wenn die Besoldungsanhebung zum Januar erfolgt, und (f) zu einer effektiven Anhebung im Besoldungsjahr von 367,20,- € führt, sofern die Anhebung in jenem Besoldungsjahr erst zum Juli vorgenommen wird? (g) Haben wir hier also nicht den identischen allgemeinen effektiven Fall in der Anhebung der Besoldung vorliegen, der sich nur in unterschiedlichen Beträgen zeigt? (h) Denn zeigt sich die Jahresbruttobesoldung in beiden Besoldungsjahren  auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so, dass im Fall einer Anpassung der Besoldung zum Januar die Anhebung (= die Entwicklung) der Jahresbruttobesoldung doppelt so hoch zeigt, als wenn die Anhebung erst zum Juli erfolgte? (i) Und dürfen als Folge des Gegenstands, der bemessen werden soll, Besoldungsanpassungen gerade nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, was aber durch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wie auch einer "Zwei-Punkt-Methode" regelmäßig geschieht? Nein, du bemisst hier den falschen Gegenstand. Wie ich oben schon geschrieben habe, ist laut Stuttmann die real gewährte Gesamtbesoldung eines jeden Jahres zu berechnen. Das erfolgt bei deiner Berechnung nicht (siehe auch Beitrag von BVerfGBeliever #57

5. Gilt darüber hinaus nicht, dass (a) die Mehrkosten der Anhebung der Besoldung für den Haushalt im ersten Besoldungs- und Haushaltsjahr effektiv doppelt so hoch ausfallen, wenn die Anhebung in diesem Besoldungsjahr zum Januar und nicht zum Juli vorgenommen wird? Und gilt (b) ebenfalls nicht, dass die Mehrkosten der Anhebung der Besoldung für den Haushalt im zweiten Besoldungs- und Haushaltsjahr ebenfalls effektiv doppelt so hoch ausfallen, wenn die Anhebung in diesem Besoldungsjahr zum Januar und nicht zum Juli vorgenommen wird? siehe oben, Im Übrigen kommt es auf die "Mehrkosten für den Haushalt" nicht an. Warum wird das immer wieder ins Feld geführt. Karlsruhe verlangt nur, dass die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung betrachtet werden soll. Um "Mehrkosten", "Schaden" etc. geht es bei der Parameterbetrachtung doch nicht.

6. Wie kann der Zweck erfüllt werden, Versuche zu unterbinden, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen - genau deshalb soll nun verpflichtend auch eine "Spitzausrechnung" erfolgen -, wenn also in der Parameterbetrachtung regelmäßig dieselben Parameterwerte betrachtet werden, als würde man wie bislang davon ausgehen, dass die Besoldungsanhebung fiktiv als wie zum Jahresbeginn angehoben erfolgte? (vgl. dazu auch noch einmal ein Beispiel, das ich unten am Ende anfüge).

Endlich, endlich, endlich...Ich habe mir dein Beispiel angeschaut und dein "Problem" verstanden. Aus deiner Sicht ist es ein Problem, dass die Parameterwerte bei der Färber-Methode regelmäßig höher ausfallen als bei der bisherigen Methode (Besoldungserhöhung fiktiv zu Jahresbeginn). Um es deutlich zu sagen: Das ist kein Problem. Warum?: Weil auch der Tariflohnindex nach der Färber-Methode erstellt wird !!! (siehe RN 83 im Beschluss). Darum geht es...beide Indizes sollen "hinreichend präzise" erstellt werden. Wenn das erfüllt ist, lassen sich "Versuche, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen" (vgl. RN 79 des Beschlusses) verhindern. Man muss sich hier doch nur die Frage stellen, was mit "Umgehung der Rechtsprechung des Senats" gemeint ist. Und hier machst du aus meiner Sicht einen kapitalen Fehler. Du beziehst den Satz mit der "Umgehung der Rechtsprechung" allein auf die Berechnung des Besoldungsindex. Das ist aus meiner Sicht falsch. Es ist vielmehr so, dass hier die "Umgehung der Rechtsprechung" beim Parametervergleich Besoldungsindex/Tariflohnindex verhindert werden soll (die Umgehung der 5%-Grenze soll verhindert werden). Hier soll ein präziser Vergleich erfolgen. Und das ist möglich, wenn beide Indizes mit der Färber-Methode berechnet werden (von den höheren Parameterwerten wären im Übrigen beide Indizes betroffen, nicht nur der Besoldungsindex  :) ).

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass im Beschluss nirgendwo geschrieben steht, dass bei einer "spitzen" Berechnung der Parameterwert niedriger ausfallen muss. Der Indexwert kann natürlich auch höher ausfallen. Das liegt in der Natur der Sache, wenn tatsächliche Werte berechnet werden.

Der Index soll allein die tatsächliche Jahresbruttobesoldung auswerfen. Die Färber-Methode ist daher sachgerecht.

Alle folgenden Fragen haben sich damit aus meiner Sicht erübrigt.

Ich bin gespannt auf deine Antwort.
 
 

Maximus

Ergänzung:

Hallo Swen,
ich habe nochmals über dein Beispiel nachgedacht. Dort hasst du ja nur den Besoldungsindex nach der Färber-Methode mit den Besoldungsindex nach der alten Methode (fiktive Erhöhung zum 01.01) verglichen. Diesen Vergleich müsstes du natürlich auch für den Tariflohnindex durchführen und danach dann alle Werte miteinander vergleichen. Da du dies nicht getan hast, kannst du aus meiner Sicht auch nicht einfach behaupten, dass mit Färber-Methode die "Umgehung der Rechtsprechung" (sprich Umgehung der 5%-Grenze) nicht verhindert werden kann. Der Beweis, dass die Färber-Methode nicht sachgerecht ist, steht somit noch aus.