Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, Gestern um 10:27

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matthew1312

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 13:39Bei einer Erhöhung um 3% bekommt ein Beamter ab dem Tag der Erhöhung jeden Monat und bis in alle Ewigkeit 3% mehr als vorher.
Eben nicht "bis in alle Ewigkeit". Der Fixpunkt von Dienstende und skaliert auf die Pension deren Ende durch Tod rückt ja relativ zur Erhöhungswirksamkeit heran.

Prozentangaben sind im Zweifel auf das volle Jahr bezogen, ratio § 246 BGB ("für das Jahr").

(Über die faktische Ausnahme in der Presse, die Erhöhungen in einer Form angibt, welche die Westrick-Formel zur Korrektur erforderlich macht, sehen wir hier einmal hinweg.)

Was bleibt, ist weniger als Prozentsteigerungen "für das Jahr". Und diese Schmälerung bleibt bestehen. Eine Angabe in "Prozent" verschleiert den Effekt der gerade nicht ganzjährig bezogenen Steigerung.

Maximus

#31
Zitat von: RandomValue in Heute um 01:32Ich muss hier auch kurz meine Gedanken teilen:
Erst mal vielen Dank für die Präzisierung des diskutierten Problempunkts.

Ich würde ihn so beschreiben:

  • Im fiktiven Jahr 1 bekommt der Beamte 100 EUR pro Monat.
  • Im folgenden Jahr 2 erhöht der Gesetzgeber die Besoldung um "3%" (wichtig sind die Anführungsstriche), aber eben erst zum 1.7.. Der Beamte erhält damit wirksam 6*100+6*100*1,03=1218 EUR, und im Kalenderjahr 2 eben real 1,5% mehr als im Jahr 1. Der Beamte erhält damit keine "3%" (politische Werbung!) sondern nur 1,5%. Genauso "spart" der Gesetzgeber im Haushaltsjahr 2 eben den "Rest" der 3%-1,5% im Haushaltsjahr ein.
  • Im folgenden Jahr 3 erhöht der Gesetzgeber die Besoldung nicht ("0%"). Die Sachmittel für die Besoldung zum Neujahr 3: 12*1218 EUR werden in den Haushalt gestellt. Der Beamte erhält im Jahr 3 insgesamt 1236 EUR, nunmehr 1,5% mehr als im Jahr 2 und damit 3% mehr als im Jahr 1.

Erkenntnis bis hierher: Politische/Gesetzgeberische unterjährige Erhöhungen sind nicht mit den Haushaltsjähigen Erhöhungen vergleichbar: Einmal 3% zu 1,5%, und ein weiteres Mal 0% zu 1,5%.

D.h. es gibt einen Unterschied zwischen der mathematischen real bemessbaren monatsscharfen Besoldung und den Haushaltsbetrachtungen und den damit kommunizierten Steigerungen/Senkungen.
Unterjährige Anpassungen führen also zu Abweichen nach oben oder unten von den politischen/gesetzgeberischen Veränderungen.

Mein Eindruck der Diskussion ist, dass es sich genau um diese Abweichung handelt, sprich "was heißt wann eine 3%-ige Erhöhung".

Die große Frage für mich ist nun, was genau schaut sich das BVerfG an und wie wird eine Gesetzgeber in einer Verhandlung sich besonders gut dastehen lassen?


Genau, was schaut sich Karlsruhe an...die tatsächliche/spitze  Jahresbruttobesoldung

Oder anders ausgedrückt, Karlsruhe schaut sich nicht nur die unterjährige Besoldungserhöhung isoliert an, da auch Sonderzahlungen und auch das aktuelle Besoldungsniveau Einfluss auf die Jahresbruttobesoldung zum 31.12 haben.

Vielleicht liegt das Problem in unserer Diskussion an der Begrifflichkeit "Besoldungserhöhung".

Es geht vielmehr um die "Erhöhung der Jahresbruttobesoldung".

Die Schwan-Methode legt den Fokus auf die "reine" Besoldungserhöhung je Haushaltsjahr. Man kann das ausrechnen. Aus meiner Sicht schaut sich Karlsruhe, diese "reine" Erhöhung aber nicht an.

Es kommt allein auf die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung an. Was anderes kann ich jedenfalls dem aktuellen Beschluss aus Karlsruhe nicht entnehmen. Swen müsste demnach das Gericht überzeugen, eine andere Methode anzuwenden. Die Besoldungsgesetzgeber hätten jedenfalls gute Argumente, die Färber-Methode beizubehalten.