Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Maximus

#60
Einverstanden! Ich habe meine Anmerkungen in fett eingefügt.

Ich habe erst bei Frage 6 und nach Lesen des Beispiels erkannt, was für Swen das eigentliche "Problem" ist. Wer nicht soviel lesen möchte, kann direkt zu Frage 6 springen.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:48Dabei bleibt festzuhalten, dass der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll nicht das Besoldungsniveau ist - wie Du gerade ausgeführt hast, Maximus -, sondern  die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird."[/b]auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31). Diesen Unterschied, der darin liegt, das als Gegenstand der "Spitzausrechnung" die Anhebung der Besoldung - denn sie zeigt sich als Entwicklung der Jahrebruttobesoldung - zu betrachten bleibt, und zwar im Rahmen einer Fortschreibungsprüfung einzeln für jedes Jahr, um so überhaupt erst einmal die Entwicklung in den Blick nehmen können, die sich also im Rahmen der "Spitzausrechnung" offenbart, darf nicht aus dem Blick verloren gehen, wenn man sich mit der Thematik beschäftigt.

Im obigen Absatz liegt wahrscheinlich schon der Kern unserer Auseinandersetzung. Was ist der Gegenstand der Spitzausrechnung? In RN 78 steht Folgendes geschrieben: "Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird." Ich vermute, dass du die Worte "Entwicklung der" über- oder missinterpretierst. Wie Stuttmann im Januar 2026 (NVwZ 1-2, 2026, S. 13) geschrieben hat, verlangt das BVerfG lediglich, "dass die real gewährte Gesamtbesoldung eines jeden Jahres für jede Besoldungsgruppe verglichen werden muss." Nicht mehr und nicht weniger. In der Praxis kann dies nur bedeuten, dass zunächst die Jahresbruttobesoldung eines jeden Kalenderjahres "spitz" zu berechnen ist. In einem weiteren Schritt kann dann die "Entwicklung der" Besoldung (anhand der Jahresbruttobeträge) von Jahr zu Jahr verglichen werden.  Bei der Schwan-Methode ist dies nicht möglich, da dort nicht der tatsächliche Jahresbruttobetrag berechnet wird, sondern nur "die Anhebung der Besoldung". Aus meiner Sicht ist dies das Kernproblem der Schwan-Methode. Obwohl alle (einschließlich Karlsruhe) die tatsächliche Jahresbruttobesoldung betrachten, möchtest du diese durch etwas anderes ("Anhebung der Besoldung")ersetzen. Da die Schwan-Methode nicht den tatsächlichen Jahresbruttobetrag berechnet, kann diese m.E. auch nicht sachgerecht sein.

Nun aber zu meinen Fragen:

1. (a) Ist Deiner Meinung nach ebenfalls die in meinem letzten Beitrag gestellte Frage 1b eine falsche Frage, Maximus? Sie ist letztlich die identische Frage wie die Frage 2b, da ja zwei Besoldungsjahre vollständig eigene Regelungsgegenstände sind. (b) Wenn ja, wieso ist diese Frage 1b ebenfalls falsch? (c) Wenn nein, wieso ist diese Frage 1b nicht falsch? Dabei bleibt festzuhalten, dass die in den ZBR-Beiträgen dargestellte Methode Mehrkosten durch etwaige Einmalzahlungen und Mehrkosten durch das höhere Besoldungsniveau in den Blick nimmt, und zwar Haushaltsjahr für Haushaltsjahr, anders als die Ausführungen Martin Stuttmanns, der zunächst einmal - sachlich auf das Besoldungsjahr schauend und nicht auf das Haushaltsjahr - den Grundgehaltssatz im Blick hatte, was de facto zu kaum anderen Ergebnissen führt, da hier das Hauptvolumen des Besoldungsniveau zu finden ist (das zeigt sich auch in den im entsprechenden Beitrag von mir genannten Unterschied von 0,01 %P, der daran liegt, dass die in beiden Besoldungsjahren in identischer Höhe gewährte Sonderzahlung faktisch wie ein das Besoldungsniveau anhebender Sockelbetrag wird, der abstandsverringernd wirkt, sodass der genannte prozentuale Unterschied von 0,01 %P als Ergebnis entsteht).

Zu Frage 1 und 2: Du hasst vollkommen recht. Es gibt keine "falschen" Fragen. Ich habe mich hier unglücklich ausgedrückt. Sorry!!! Es ist aber schon so, dass man mit einer Fragestellung (insbesondere bei Ja/Nein-Fragen) die Diskussion in eine Richtung lenken kann. Insbesondere wenn gewisse Aspekte ausgeblendet werden (z.B. das durchgehend höhere Besoldungsniveau im Vergleich zum Vorjahr). Wie ich schon gesagt habe, wenn es nur "um die Anhebung der Besoldung" geht, kann ich alle Fragen mit Ja beantworten. Wenn aber die tatsächliche Jahresbruttobesoldung betrachtet werden soll, teile ich die Einschätzung von BVerfGBeliever (siehe #39).

2. Wer entscheidet auf welcher Basis, dass eine Frage falsch gestellt wird?

3. (a) Wieso sollte eine allgemeine Aussage, die vor 2025 richtig war - also Martin Stuttmanns Aussage, die ich zitiere -, nach 2025 nicht mehr richtig sein Das hat keiner behauptet, ich nicht und auch nicht BVerfGBeliever. Im Gegenteil, die Aussage ist eindeutig richtig!!!, wenn das Ergebnis der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit de facto wiederkehrend zum selben Ergebnis führt, als wenn gar keine "Spitzausrechnung" vollzogen wird (vgl. entsprechend die Frage 6)? (b) Führt also eine zum Januar um zwei % angehobene Besoldung nun nicht mehr dazu, dass, wenn diese Anhebung um zwei % erst zum Juli vorgenommen wird, die betroffene Beamtengruppe in diesem Besoldungsjahr effektiv nur eine halb so hohe Anhebung erfahren hat, als wenn die Anhebung zum Januar erfolgt wäre? (c) Führt eine im nächsten Besoldungsjahr um zwei % angehobene Besoldung nun nicht mehr dazu, dass, wenn diese Anhebung um zwei % erst zum Juli vorgenommen wird, die betroffene Beamtengruppe auch in diesem Besoldungsjahr effektiv nur eine halb so hohe Anhebung erfahren hat, als wenn die Anhebung zum Januar erfolgt wäre? (d) Haben wir hier also in jedem der beiden Besoldungsjahren nicht den identischen allgemeinen Fall vorliegen, der sich nur in unterschiedlichen Beträgen zeigt? (e) Das Problem habe ich bereits oben beschrieben. Gegenstand der Spitzausrechnung ist die (Entwicklung der) Jahresbruttobesoldung. Da du die tatsächliche Jahresbruttobesoldung nicht berechnest, siehst du hier ein Problem, was eigentlich gar keines ist. Meint Martin Stuttmann nicht genau deswegen, dass über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammenkommen, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen erfolgen, die bei der vom BVerfG bislang vorgegebenen Rechenweise - die Annahme einer regelmäßig fiktiv zu Jahresbeginn angehobenen Besoldung - unter den Tisch fallen? Bei der Färber-Methode wird die tatsächliche Jahresbruttobesoldung berechnet. Die Einkommensrückstände fallen damit nicht unter den Tisch. Warum behauptest du das immer wieder?

4. (a) Gilt also zusammengefasst nicht, dass eine in dem Besoldungsjahr vor dem zu betrachtenden Besoldungsjahr monatlich 3.000,- € betragende Besoldung, die in dem zu betrachtenden Besoldungsjahr um zwei % angehoben wird, 3.060,- € beträgt und zu einer effektiven Anhebung der Besoldung - der Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, ist nicht die Jahresbruttobesoldung, sondern deren Entwicklung - im betrachteten Besoldungsjahr gegenüber dem Besoldungsvorjahr (b) um 720,- € führt, wenn die Besoldungsanhebung zum Januar erfolgt, und (c) zu einer effektiven Anhebung im Besoldungsjahr von 360,- € führt, sofern die Anhebung in jenem Besoldungsjahr erst zum Juli vorgenommen wird? Gilt also (d) zusammengefasst nicht, dass eine im nächsten Besoldungsjahr erneut um zwei % angehobene Besoldung zu einer monatlichen Besoldung von 3.121,20 € führt und dass (e) eine effektive Anhebung der Besoldung im betrachteten Besoldungsjahr gegenüber dem Besoldungsvorjahr von 734,40 € gegeben ist, wenn die Besoldungsanhebung zum Januar erfolgt, und (f) zu einer effektiven Anhebung im Besoldungsjahr von 367,20,- € führt, sofern die Anhebung in jenem Besoldungsjahr erst zum Juli vorgenommen wird? (g) Haben wir hier also nicht den identischen allgemeinen effektiven Fall in der Anhebung der Besoldung vorliegen, der sich nur in unterschiedlichen Beträgen zeigt? (h) Denn zeigt sich die Jahresbruttobesoldung in beiden Besoldungsjahren  auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so, dass im Fall einer Anpassung der Besoldung zum Januar die Anhebung (= die Entwicklung) der Jahresbruttobesoldung doppelt so hoch zeigt, als wenn die Anhebung erst zum Juli erfolgte? (i) Und dürfen als Folge des Gegenstands, der bemessen werden soll, Besoldungsanpassungen gerade nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, was aber durch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wie auch einer "Zwei-Punkt-Methode" regelmäßig geschieht? Nein, du bemisst hier den falschen Gegenstand. Wie ich oben schon geschrieben habe, ist laut Stuttmann die real gewährte Gesamtbesoldung eines jeden Jahres zu berechnen. Das erfolgt bei deiner Berechnung nicht (siehe auch Beitrag von BVerfGBeliever #57

5. Gilt darüber hinaus nicht, dass (a) die Mehrkosten der Anhebung der Besoldung für den Haushalt im ersten Besoldungs- und Haushaltsjahr effektiv doppelt so hoch ausfallen, wenn die Anhebung in diesem Besoldungsjahr zum Januar und nicht zum Juli vorgenommen wird? Und gilt (b) ebenfalls nicht, dass die Mehrkosten der Anhebung der Besoldung für den Haushalt im zweiten Besoldungs- und Haushaltsjahr ebenfalls effektiv doppelt so hoch ausfallen, wenn die Anhebung in diesem Besoldungsjahr zum Januar und nicht zum Juli vorgenommen wird? siehe oben, Im Übrigen kommt es auf die "Mehrkosten für den Haushalt" nicht an. Warum wird das immer wieder ins Feld geführt. Karlsruhe verlangt nur, dass die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung betrachtet werden soll. Um "Mehrkosten", "Schaden" etc. geht es bei der Parameterbetrachtung doch nicht.

6. Wie kann der Zweck erfüllt werden, Versuche zu unterbinden, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen - genau deshalb soll nun verpflichtend auch eine "Spitzausrechnung" erfolgen -, wenn also in der Parameterbetrachtung regelmäßig dieselben Parameterwerte betrachtet werden, als würde man wie bislang davon ausgehen, dass die Besoldungsanhebung fiktiv als wie zum Jahresbeginn angehoben erfolgte? (vgl. dazu auch noch einmal ein Beispiel, das ich unten am Ende anfüge).

Endlich, endlich, endlich...Ich habe mir dein Beispiel angeschaut und dein "Problem" verstanden. Aus deiner Sicht ist es ein Problem, dass die Parameterwerte bei der Färber-Methode regelmäßig höher ausfallen als bei der bisherigen Methode (Besoldungserhöhung fiktiv zu Jahresbeginn). Um es deutlich zu sagen: Das ist kein Problem. Warum?: Weil auch der Tariflohnindex nach der Färber-Methode erstellt wird !!! (siehe RN 83 im Beschluss). Darum geht es...beide Indizes sollen "hinreichend präzise" erstellt werden. Wenn das erfüllt ist, lassen sich "Versuche, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen" (vgl. RN 79 des Beschlusses) verhindern. Man muss sich hier doch nur die Frage stellen, was mit "Umgehung der Rechtsprechung des Senats" gemeint ist. Und hier machst du aus meiner Sicht einen kapitalen Fehler. Du beziehst den Satz mit der "Umgehung der Rechtsprechung" allein auf die Berechnung des Besoldungsindex. Das ist aus meiner Sicht falsch. Es ist vielmehr so, dass hier die "Umgehung der Rechtsprechung" beim Parametervergleich Besoldungsindex/Tariflohnindex verhindert werden soll (die Umgehung der 5%-Grenze soll verhindert werden). Hier soll ein präziser Vergleich erfolgen. Und das ist möglich, wenn beide Indizes mit der Färber-Methode berechnet werden (von den höheren Parameterwerten wären im Übrigen beide Indizes betroffen, nicht nur der Besoldungsindex  :) ).

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass im Beschluss nirgendwo geschrieben steht, dass bei einer "spitzen" Berechnung der Parameterwert niedriger ausfallen muss. Der Indexwert kann natürlich auch höher ausfallen. Das liegt in der Natur der Sache, wenn tatsächliche Werte berechnet werden.

Der Index soll allein die tatsächliche Jahresbruttobesoldung auswerfen. Die Färber-Methode ist daher sachgerecht.

Alle folgenden Fragen haben sich damit aus meiner Sicht erübrigt.

Ich bin gespannt auf deine Antwort.
 
 

Maximus

Ergänzung:

Hallo Swen,
ich habe nochmals über dein Beispiel nachgedacht. Dort hasst du ja nur den Besoldungsindex nach der Färber-Methode mit den Besoldungsindex nach der alten Methode (fiktive Erhöhung zum 01.01) verglichen. Diesen Vergleich müsstes du natürlich auch für den Tariflohnindex durchführen und danach dann alle Werte miteinander vergleichen. Da du dies nicht getan hast, kannst du aus meiner Sicht auch nicht einfach behaupten, dass mit Färber-Methode die "Umgehung der Rechtsprechung" (sprich Umgehung der 5%-Grenze) nicht verhindert werden kann. Der Beweis, dass die Färber-Methode nicht sachgerecht ist, steht somit noch aus.


SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 01:47Ergänzung:

Hallo Swen,
ich habe nochmals über dein Beispiel nachgedacht. Dort hasst du ja nur den Besoldungsindex nach der Färber-Methode mit den Besoldungsindex nach der alten Methode (fiktive Erhöhung zum 01.01) verglichen. Diesen Vergleich müsstes du natürlich auch für den Tariflohnindex durchführen und danach dann alle Werte miteinander vergleichen. Da du dies nicht getan hast, kannst du aus meiner Sicht auch nicht einfach behaupten, dass mit Färber-Methode die "Umgehung der Rechtsprechung" (sprich Umgehung der 5%-Grenze) nicht verhindert werden kann. Der Beweis, dass die Färber-Methode nicht sachgerecht ist, steht somit noch aus.



Deine Weiterbeschäftigung in allen Ehren, Maximus. Aber ich muss - zumindest hier - gar nichts. Ich tue das nun ausschließlich Dir zuliebe, weil ich sehe, dass Dich das Thema weiterhin beschäftigt und keine Ruhe lässt, ich aus eigener Erfahrung weiß, dass man nach Antworten verlangt, wenn einen eine Sache beschäftigt, und weil ich Deine wie bspw. auch clarions Beiträge hier im Forum schätze. Eine Weiterführung der Diskussion ist mit den nachfolgenden Ausführungen nicht bezweckt. Zweck und Ursache des nachfolgenden Beitrags habe ich im vorletzten Satz klargestellt.

Liest Du das, was ich vor der Nr. 52 geschrieben habe, dann stellst Du fest:

Die in der ZBR vorgeschlagene Methodik benutzt exakt dieselben Bruttobeträge wie die 26. Kammer der Berliner Verwaltunsgerichtsbarkeit, und zwar in jedem Jahr zwischen 2003 und 2021 (diese Jahre betrachtet die 26. Kammer). Deine Aussage, die in der ZBR vorgeschlagene Methodik würde nicht die korrekt bemessene Bruttobesoldung eines jeden Jahres betrachten, ist sachlich falsch. Denn - so habe ich das in der Vergangenheit bereits wiederholt dargelegt - dieser erste Schritt einer "Spitzausrechnung" wird in beiden Methodiken identisch vollzogen. Beide Methodiken vollziehen mit derselben Methodik die Ermittlung des Besoldungsniveaus im Besoldungsjahr (= den vollständig in einem Jahr gewährten Betrag der Bruttobesoldung), typisiert anhand der Endstufe der jeweils zu betrachtenden Besoldungsgruppe.

Richtig ist, dass sie in der Vermittlung des Besoldungsjahr für Besoldungsjahr tatsächlich gegebenen Besoldungsniveaus - also im zweiten Schritt, welchen auf Grundlage der Bemessung der Bruttobesoldung prinzipiell jede Methode gehen muss, die eine "Spitzausrechnung" durchführen will, um von einem Betrag zu einem (Prozent-)Wert zu gelangen -  einen anderen Weg geht. Sie bildet nun ein in ihrem Rahmen sogenanntes "fiktives Besoldungsniveau des Vorjahrs" und bemisst so, wie sich im zu betrachtenden Besoldungsjahr die Besoldung prozentual entwickelt hat, wenn man davon ausginge, dass die Besoldung im Jahr zuvor nicht unterjährig gewährt wird, sondern zum 1. Januar angehoben worden wäre.

Damit bemisst sie den Prozentwert der Anhebung fiktiv so, wie vorgegangen werden würden, wenn es im gesamten Betrachtungszeitraum keine unterjährigen Besoldungsanpassungen gegeben hätte. Denn genauso geht man vor, wenn es keine unterjährigen Besoldungsanpassungen im Betrachtungszeitraum gibt. In dem Fall würde sie - um auf das Praxisbeispiel der 26. Kammer aus dem Fazit der Nr. 52 zurückzukommen - ebenfalls auf einen Prozentwert von 142,97 % kommen, da die Beamtengruppe - wenn Besoldungsjahr für Besoldungsjahr eine linear zum Jahresbeginn angehobene Besoldung gewährt worden wäre - exakt diese Erhöhungsbeträge umgerechnet in einen Prozentwert, auch tatsächlich effektiv zur Verfügung gehabt hätte. Das ist auch kein Wunder, da ja beide Methodiken im ersten Schritt die exakt selben Besoldungsniveaus Besoldungsjahr für Besoldungsjahr bemessen.

Die in der ZBR vorgeschlagene Methodik bemisst so den Prozentwert, der die angehobene Besoldung im Betrachtungszeitraum effektiv wiedergibt, also den Prozentwert der tatsächlichen Beteiligung der Beamtengruppe an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard im Betrachtungszeitraum, um so einen entsprechenden Vergleichsgegenstand zu bilden. Denn so kann mit dieser Methode - mit einem schlagenden, nicht juristischen Begriff - "eine Art Schadensberechnung" (Andreas) vollzogen werden, mit der die tatsächlich gegebenen "Wohlstandsverluste" (PolareuD) in den Blick genommen werden können (schlagend, aber nicht juristisch ist Andreas' Begriff, weil juristisch durch unterjährige Besoldungsanpassungen im Besoldungsrecht kein "Schaden" entsteht; er kann aber de facto so betrachtet werden).

Im Rahmen einer Evidenzprüfung kann man nun darüber diskutieren, ob diese Methodik, die regelmäßig zu höheren Parameterwerten führt, als wenn man davon ausginge, dass die Besoldung regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre, verwendet werden soll oder nicht. Wie ich Durgi geschrieben habe, wird sie verwendet, weil dem Autor der ZBR-Beiträgen keine andere Methodik bekannt ist, die als sachgerecht zu betrachten wäre.

Denn die Methode Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst letztlich regelmäßig wiederkehrend nur das Ergebnis, dass gegeben ist, wenn man eine "Zwei-Punkte-Bemessung" durchführte wie gestern in der Nr. 52 (bzw. ursprünglich im April-Beitrag der ZBR) gezeigt. Denn ob man nun die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit verwendet - was die 26. Kammer getan hat - oder sogleich eine "Zwei-Punkte-Prüfung" (mit erheblich geringerem Aufwand) durchführt, das Ergebnis ist wiederkehrend exakt dasselbe. Die Anhebung des Besoldungsniveaus von 2003 59.524,23 € nach 2021  85.104,36 € führt undifferenziert und also ohne "Spitzausrechnung" oder mit einer vermeintlichen "Spitzausrechnung" auf Grundlage der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, die den ersten Schritt sachlich richtig vollzieht, dann aber mit dem zweiten Schritt ebenfalls zu dem Prozentwert der Anhebung von 142,97 % führt.

Soweit so gut. Den Rest kann man in der Nr. 52 nachlesen, insbesondere wieso die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit evident sachwidrig ist - Stichworte sind: Jährlichkeit, Jährigkeit und "Aufholprozess" - und deswegen nicht im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwendet werden darf, da sie wiederkehrend nicht den Zeitraum des Besoldungsjahrs bemisst. Auch das könnte ich nun ausufernd wiederholen, spare ich mir aber. Es ist in der Nr. 52 nachlesbar.

BVerfGBeliever

Hallo Swen,

gestern um 10:32 Uhr hast du uns mehrere Fragen gestellt, gefolgt von den Worten "Zunächst einmal wäre ich aber dafür verbunden, sich darauf zu einigen, die gerade ausgeführten Fragen zu beantworten". Also habe ich gestern um 12:38 Uhr genau das von dir Gewünschte getan, indem ich insbesondere konkret auf das von dir gewählte Beispiel mit den von dir gewählten Annahmen/Daten/Zahlen/etc. Bezug genommen habe.

Ebenfalls gestern um 17:48 Uhr hast du uns weitere Fragen gestellt, dieses Mal mit den Worten "würde ich jetzt mal gerne selbst mehrere Fragen an euch stellen und fände es erfreulich, wenn diese beantwortet werden würden". Also bin ich um 19:20 Uhr erneut deiner Aufforderung gefolgt und habe exemplarisch drei deiner gestellten Fragen (4d, 4e, und 4f) konkret anhand der von dir angegebenen Zahlen aufgegriffen (und richtiggestellt).

Entsprechend wäre ich dir jetzt ebenfalls "dafür verbunden" bzw. "fände es erfreulich", wenn du zu meinen Antworten Stellung beziehen könntest, und zwar genauso konkret, wie ich zu deinen Fragen Stellung bezogen habe. Denn wie hast du gestern selbst geschrieben: "Wenn diese Fragen ein für allemal geklärt sind, können wir anfangen über Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht und die Frage einer Evidenzprüfung zu sprechen."

SwenTanortsch

Auch dazu ist alles schon 1.000 mal gesagt, BVerGBeliever. Es hat nach meinem Empfinden wenig bis mittlerweile gar keinen Wert, es zum 1.001 mal zu wiederholen. Du bist nach meinem Eindruck felsenfest von dem überzeugt, was du so siehst, wie du es siehst, was für mich in Ordnung ist. Ich sehe es anders. Jeder Dritte kann nachlesen, was du siehst, wie du es siehst, und was ich sehe, wie ich es sehe.

Ergo kann jeder von uns hier Schreibenden und Lesenden selbst entscheiden, was er wie sieht oder sehen möchte oder was er nicht sieht oder sehen möchte.

BVerfGBeliever

#65
OK, du entziehst dich also dem von dir selbst initiierten Diskurs. Daraus kann ich nur schließen, dass die Antworten auf deine gestern gestellten Fragen dein "Weltbild" ins Wanken gebracht haben und du daher plötzlich nicht mehr darüber sprechen möchtest.


[Ist aber in der Tat kein Problem, denn dein heutiger Beitrag von 06:52 Uhr offenbart auch ohne Diskurs nochmals eindrücklich die offenkundige Sachwidrigkeit der ZBR-Schwan-Methodik. Wenn die real gewährte Jahresgesamtbesoldung eines Berliner R1-Richters im Jahr 2003 bei 59.524 € und im Jahr 2021 bei 85.104 € lag, dann kann der 2021er Besoldungsindex nur einen einzigen möglichen korrekten Wert annehmen, und zwar 142,97 (mit dem Basisjahr 2003 = 100). Falls man natürlich anfängt, mit irgendwelchen "fiktiven Besoldungsniveaus des Vorjahres" zu operieren, dann ist es nicht weiter erstaunlich, dass man zu anderen Ergebnissen gelangt, die jedoch weder mit der Mathematik noch dem Verfassungsrecht in Einklang stehen..]

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 06.06.2026 13:39Wie gewünscht anknüpfend an deinen Beitrag von heute Nacht:

Punkt eins: Eine Besoldungserhöhung um 3% ist immer eine Besoldungserhöhung um 3%. Klingt trivial, ist es aber augenscheinlich nicht. Konkret: Bei einer Erhöhung um 3% bekommt ein Beamter ab dem Tag der Erhöhung jeden Monat und bis in alle Ewigkeit 3% mehr als vorher. Noch konkreter: Lag seine Besoldung bislang bei monatlich 5.000 €, so bekommt er ab dem Tag der Erhöhung jeden Monat dauerhaft zusätzliche 150 €. Diese 150 € sind und bleiben echtes Geld (also kein "statistischer Effekt", etc.), das ihm vollumfänglich zur Deckung seines Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Gleiches gilt für den Haushaltsgesetzgeber: Wenn ihn die dreiprozentige Anhebung auf Jahresbasis 100 Mio € kostet (wie von dir angenommen), dann bedeutet dies, dass er sich ab dem Tag der Erhöhung jeden Monat und bis in alle Ewigkeit zusätzlichen Kosten in Höhe von 8,33 Mio € gegenübersieht. Auch dies ist echtes Geld, das er tatsächlich aufbringen muss und keinesfalls in irgendeiner Form einsparen kann.

So weit, so (hoffentlich) klar. Aber wir sind ja nicht im luftleeren Raum. Vieles im Leben ist strikt kalenderjahresbasiert, beispielsweise die Steuererklärung (Memo an mich selbst: Muss ich machen, wenn ich zurück aus dem Urlaub bin). Gleiches gilt für den Parametervergleich im Rahmen der Fortschreibungsprüfung. Was also gilt konkret, wenn eine Besoldungserhöhung unterjährig erfolgt?

Angenommen, im Vorjahr gab es keine unterjährigen Änderungen, während es in diesem Jahr eine Erhöhung um 3% zum 1. August gibt. Was heißt das für unseren Beamten mit seiner bisherigen Besoldung von 5.000 €? Er bekommt von August bis Dezember fünf Mal zusätzlich 150 €, also insgesamt 750 € mehr als im Vorjahr. Statt 60.000 € wie im letzten Jahr bekommt er also dieses Jahr 60.750 € bzw. 1,25% mehr als im letzten Jahr. Mit anderen Worten: Von der 3%-Erhöhung sind in diesem Jahr erst mal nur 1,25% "wirksam" geworden. Außerdem bekommt er im nächsten Jahr von Januar bis Juli ebenfalls 150 € mehr als im jeweiligen Vorjahresmonat, also zusätzliche 1.050 €. Mit anderen Worten: Die restlichen 1,75% der diesjährigen 3%-Erhöhung werden erst im nächsten Jahr "wirksam". Wenn es dann im nächsten Jahr wiederum eine Erhöhung um 3% zum 1. August gibt, kommen von August bis Dezember jeweils noch mal zusätzlich 154,50 € (150 € * 1,03) oben drauf, so dass er nächstes Jahr insgesamt 62.572,50 € bekommt (von Januar bis Juli jeweils 5.150 €, von August bis Dezember jeweils 5.304,50 €). Mit anderen Worten: Die real gewährte Jahresgesamtbesoldung ist im nächsten Jahr um exakt drei Prozent höher als in diesem Jahr (62.572,50 € <-> 60.750 €).

Gleiches gilt für den Haushaltsgesetzgeber: Letztes Jahr musste er 3.333,33 Mio € (100 Mio € / 0,03), also monatlich 277,78 Mio €, für die Besoldung ausgeben. Von den 100 Mio € Jahreszusatzkosten für die 3%-Erhöhung werden in diesem Jahr erst mal nur 41,67 Mio € "wirksam", so dass seine Gesamtkosten in diesem Jahr bei 3.375,00 Mio € liegen. Die restlichen 58,33 Mio € der diesjährigen 3%-Erhöhung muss er dann von Januar bis Juli des nächsten Jahres zusätzlich zahlen. Außerdem kommen ab August des nächsten Jahres nochmal zusätzlich monatlich 8,58 Mio € (8,33 Mio € * 1,03) oben drauf, so dass er nächstes Jahr insgesamt 3.476,22 Mio € zahlen muss (von Januar bis Juli jeweils 286,11 Mio €, von August bis Dezember jeweils 294,69 Mio €). Mit anderen Worten: Die real anfallenden Kosten für den Haushaltsgesetzgeber sind im nächsten Jahr um exakt drei Prozent höher als in diesem Jahr (3.476,22 Mio € <-> 3.375,00 Mio €).

Damit sollte (hoffentlich) der prinzipielle Konstruktionsfehler der ZBR-Schwan-Methodik hinreichend deutlich geworden sein..

Jetzt schauen wir uns auf der anderen Seite einen Indexbeschäftigten an, der statistisch jeweils zum 01.01. des Jahres 3 % bekommt.

Der Indexbeschäftigte bekommt dann im ersten Jahr bereits ab dem 01.01. 150 EUR mehr, also hat er auf das ganze Jahr berechnet 12 * 150 EUR = 1800 EUR mehr erhalten; demnach insgesamt 5150 EUR * 12 = 61.800 EUR erhalten.

Der Beamte dagegen hat lediglich 7 * 5000 EUR plus 5 * 5150 EUR, also 60.750 EUR erhalten

Im zweiten Jahr erhält der Angestellte ab dem 01.01. des Jahres wieder 3 %, also monatlich weitere 154,50 EUR. Mithin erhält der Angestellte 12*5304,50 EUR = 63,654 EUR während der Beamte 7 * 5150 EUR und lediglich 5 * 5304,50 EUR erhalten hat, also in Summer 62.572,50 EUR. Die Methodik des Senats lässt jedoch eine Unteralimentation nicht vermuten, da ja beide 3 % mehr bekommen haben, während in der Realität der Beamte gegenüber dem Indexbeschäftigten in den zwei Jahren jedoch insgesamt 1050 plus 1822,50 EUR, also 2872,50 EUR weniger erhalten.

Die Schwan Methode kumuliert nunmehr diese Differenz und macht so sichtbar, dass auch die Einsparungen des Haushaltsgesetzgebers kumulieren, wenn er immer nur zum 01.08. anhebt statt zum 01.01.; mithin diese Berechnung nach dem Index auch Schwächen hat. Die Methode des Senats zeigt nur, ob bezogen auf das eine Jahr eine deutliche Abweichung gegenüber dem Index vorlag, nicht aber ob in Summe seit 1995 eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung zu spüren ist.

Wenn Du eine bessere Methode hast, das sichtbar zu machen, dann immer her damit. Die Schwan Methode ist sicherlich für einen Mathematiker sehr schwere Kost, weil sie nach den mathematischen Grundsätzen eben falsch ist, nicht aber nach dem, was sie ausdrücken will und kann. Sie will sich der Frage annähern, ob eine Abkopplung von der allgemeinen Einkommensentwicklung nicht doch zu beweisen ist, wenn der Gesetzgeber immer unterjährig anpasst, obwohl der Index kalenderjährlich zu betrachten ist, und somit das Einkommen des Beamten gegenüber dem Indexbeschäftigten nicht nur für ein Jahr, sondern über einen längeren Zeitraum geringer war.

SwenTanortsch

@ BVerfGBeliever

Auch das kannst du für dich daraus schließen, wenn du das für dich daraus schließen willst, obgleich meinem Post zu entnehmen war, dass das, was du aus meinen Worten schließt, nicht das ist, was ich geschrieben habe. Schließe das also für dich daraus, wenn du das als sinnvoll erachtest.

@ Rentenonkel

Das ist ein präzise Zusammenfassung im Rahmen einer Evidenzprüfung, die Indizien für oder gegen die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation bilden soll. Dabei haben wir weiterhin weitgehend noch gar nicht über's Verfassungsrecht gesprochen - obgleich ich dazu in den letzten Tagen das eine oder andere bereits gesagt habe, ohne dass das weitgehend zum Thema geworden ist -, was also notwendig wäre, will man die in der ZBR betrachtete Methode sachlich begründen.

Maximus

Hallo Swen, ich kann verstehen, dass du dich nicht ständig im Kreis drehen und immer wieder zu den gleichen Argumenten Stellung nehmen willst. Einverstanden!!! Deshalb sollten wir (ich und BVerfGBeliever) uns nicht auf die Schwan-Methode "einschießen" (hier sind alle Argumente ausgetauscht). Um die Schwan-Methode geht es mir eigentlich auch nicht.

Auf eine Sache möchte ich aber nochmals hinweisen. Ich mache das alles nur, weil du aus meiner Sicht eine "krasse" Behauptung aufstellst. Nicht nur hier im Forum, sondern auch in der ZBR.

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ist evident sachwidrig.

Das hast du versucht, nachzuweisen. Erst gestern Abend habe ich verstanden, was letztendlich dein Hauptargument gegen die Färber-Methode ist.

Du behauptest, dass "Versuche, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen" (vgl. RN 79 des Beschlusses) mit der Färber-Methode nicht verhindern werden können. Hiermit steht und fällt deine ganze Argumentation. Nachweis soll sein, dass die Parameterwerte bei der Färber-Methode regelmäßig höher ausfallen als bei der bisherigen Methode (Besoldungserhöhung fiktiv zu Jahresbeginn).

Um es deutlich zu sagen. Das ist kein Problem, da dies auch nicht der Zweck ist. Oder um es anders auszudrücken. Es sollen keine höheren Parameterwerte verhindert werden; es soll die Umgehung der Rechtsprechung (die Umgehung der 5%-Grenze) verhindert werden.

Und das kann mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit alles erreicht werden. Insbesondere auch deshalb, weil nicht nur der Besoldungsindex, sondern auch der Tariflohnindex nach der Färber-Methode erstellt worden ist. Die von dir so kritisch betrachtete "Zwei-Punkte-Prüfung" ist daher auch kein Problem (diese Prüfung wird auch beim Tariflohnindex angewendet).

Hierzu hast du keine Stellung genommen. Das musst du natürlich auch nicht. Du kannst aber nicht behaupten, dass hier keine neuen Argumente vorgebracht wurden.

Da du weiterhin bei deiner Auffassung (Färber-Methode ist sachwidrig) bleibst, ist es aus meiner Sicht schon wichtig, alle Zweifel auszuräumen. 





PolareuD

#69
@ Rentenokel

Danke, dass du mir mit deinen Ausführungen zurück in die Spur geholfen hast. Ich hatte Ende letzte Woche ebenfalls den Sachstand für mich erreicht, bin aber durch die mathematischen Diskussionen am Wochenende wieder etwas aus der Spur gekommen.

Im Endeffekt erfordert die indizielle Betrachtung der Jahresbruttobesoldungsentwicklung immer den Zeitraum vom 01.01.-31.12. eines jeweiligen Jahres. Die Besoldungsanpassung muss daher immer so betrachtet werden als würde sie zum 01.01. wirken. Eine unterjährige Besoldungsanpassung wäre eventuell indiziell "zulässig", wenn sie z.B. durch eine spätere Jahressonderzahlung ausgeglichen wird. Bsp. 3% ab 1.7. führt effektiv zu 1,5% über 12 Monate eines Jahres. Die fehlenden 1,5% können dann ggf. durch eine Jahressonderzahlung im betreffenden Jahr ausgeglichen werden. Alles andere würde einem ,,Wohlstandsverlust" über die Jahre hinweg gleichkommen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Ein Beispiel um zu verdeutlichen, dass höhere Parameterwerte bei der Färber-Methode kein Problem sind.

Besoldungsindex 2024 (alte Methode): 120
Tariflohnindex 2024  (alte Methode): 124

Hier wird der Grenzwert von 5 % nicht überschritten bzw. umgangen.

Besoldungsindex 2024 (Färber-Methode): 122
Tariflohnindex 2024  (Färber-Methode): 128

Obwohl bei der Färber-Methode ein höherer Parameterwert ausgewiesen wird, wird mit dieser Methode ein Umgehen der Rechtsprechung (ein Umgehen der 5%-Grenze) verhindert.

Die höheren Parameterwerte sind kein Problem. Wichtig ist nur, dass die Indizes präzise (Jahresbruttobesoldung) gebildet werden.

Hierzu würde ich gerne eure Meinung hören. Aus meiner Sicht betrachtet Swen den falschen Zweck der Spitzausrechnung.

Maximus

Man kann das Beispiel noch erweitern.

Besoldungsindex (Schwan-Methode): 119
Tarilohnindex (Schwan-Methode): 122

Obwohl der Schwanindex einen niedrigen Wert im Vergleich zur alten Methode ausweist, wird die 5%-Grenze umgangen.


BuBea

Ich fasse mal die Erkenntnisse für mich zusammen:

Aus meiner Sicht geht es um grundsätzlich zwei Stränge. Zum Einen die Frage der Partizipation der Beamten an der allg. wirtschaftlichen Entwicklung (so habe ich bislang die Parameterprüfung verstanden (NLI, VPI)).

Zum Anderen die Frage -aus der laufenden Diskussion- ob der Besoldungsgesetzgeber nicht doch Haushaltseinsparungen ohne allgemeines Konzept bei den Beamten vorgenommen hat (und damit dort zu Wohlstandsverlust geführt hat( was im Grunde genau den Schnittpunkt darstellt)).

Nach meinem Verständnis versucht die Schwan-Methode beide Punkte zu verbinden. Ob das am Ende von der Gerichtsbarkeit aufgegriffen wird, bleibt abzuwarten.

Selbst wenn dem nicht so sein sollte, liegt zumindest eine Methodik vor, um die Haushaltseinsparungen sichtbar zu machen und in etwaigen Verfahren zu benennen.

Mögliche Widersprüche (also angemessene Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung als Ergebnis der Fortschreibungsprüfung (siehe Berlin A14/15) vs. trotzdem erfolgter Haushaltseinsparungen) wären dann wohl wertend aufzulösen.


SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Heute um 09:02Hallo Swen, ich kann verstehen, dass du dich nicht ständig im Kreis drehen und immer wieder zu den gleichen Argumenten Stellung nehmen willst. Einverstanden!!! Deshalb sollten wir (ich und BVerfGBeliever) uns nicht auf die Schwan-Methode "einschießen" (hier sind alle Argumente ausgetauscht). Um die Schwan-Methode geht es mir eigentlich auch nicht.

Auf eine Sache möchte ich aber nochmals hinweisen. Ich mache das alles nur, weil du aus meiner Sicht eine "krasse" Behauptung aufstellst. Nicht nur hier im Forum, sondern auch in der ZBR.

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ist evident sachwidrig.

Das hast du versucht, nachzuweisen. Erst gestern Abend habe ich verstanden, was letztendlich dein Hauptargument gegen die Färber-Methode ist.

Du behauptest, dass "Versuche, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen" (vgl. RN 79 des Beschlusses) mit der Färber-Methode nicht verhindern werden können. Hiermit steht und fällt deine ganze Argumentation. Nachweis soll sein, dass die Parameterwerte bei der Färber-Methode regelmäßig höher ausfallen als bei der bisherigen Methode (Besoldungserhöhung fiktiv zu Jahresbeginn).

Um es deutlich zu sagen. Das ist kein Problem, da dies auch nicht der Zweck ist. Oder um es anders auszudrücken. Es sollen keine höheren Parameterwerte verhindert werden; es soll die Umgehung der Rechtsprechung (die Umgehung der 5%-Grenze) verhindert werden.

Und das kann mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit alles erreicht werden. Insbesondere auch deshalb, weil nicht nur der Besoldungsindex, sondern auch der Tariflohnindex nach der Färber-Methode erstellt worden ist. Die von dir so kritisch betrachtete "Zwei-Punkte-Prüfung" ist daher auch kein Problem (diese Prüfung wird auch beim Tariflohnindex angewendet).

Hierzu hast du keine Stellung genommen. Das musst du natürlich auch nicht. Du kannst aber nicht behaupten, dass hier keine neuen Argumente vorgebracht wurden.

Da du weiterhin bei deiner Auffassung (Färber-Methode ist sachwidrig) bleibst, ist es aus meiner Sicht schon wichtig, alle Zweifel auszuräumen. 




Und damit sind wir wieder im Kreis, und zwar in einem, den ich nicht mag, weil er zunächst erneut mit Begriffen wie "krasse" Behauptungen arbeitet (auch wenn diese Bewertung in Anführungszeichen gesetzt wird) und also Sachlichkeit mit Moral verbindet und zum anderen weiterhin das, was ich schreibe, nicht so zusammenfasst, wie ich das schreibe. Wie oft soll ich eigentlich noch schreiben, was ich schreibe?

1. Auf den Punkt gebracht: Wenn die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit letztlich wiederkehrend eine "Spitzausrechnung" vollzieht, die mathematisch zu dem identischen Ergebnis führt, als wenn keine "Spitzausrechnung" durchgeführt wird, ist sie keine "Spitzausrechnung", sondern wird nur als solche bezeichnet.

2. Wenn das Bundesverfassungsgericht einen umfassenden Rechtsprechungswandel vollzieht, insbesondere hervorhebt, dass eine "Spitzausrechnung" zu vollziehen ist, um am Ende (s. unter 1) letztlich die identische Bemessungsmethode nur unter einem anderen Begriff durchführt als wie zuvor, dann ist dieser Rechtsprechungswandel an dieser Stelle kein Rechtsprechungswandel, sondern eine Kontinuität. Entsprechend ist das dann auch sprachlich zu kommunizieren.

3. Wenn das Bundesverfassungsgericht klarstellt, dass die Bemessung des Besoldungsjahrs zu vollziehen ist, die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig im Besoldungsindex nicht das Besoldungsjahr bemisst (sondern das Besoldungsjahr leistungsmäßig nur im Besoldungsniveau betrachtet), um dann im Besoldungsindex wiederkehrend (a) andere zwölfmonatige Zeiträume als das Besoldungsjahr und (b) längere als zwölfmonatige Zeiträume bemisst, dann bemisst die Methodik nicht das Besoldungsjahr. Das Ergebnis muss im Rahmen dessen, was nach der Festlegung des Bundesverfassungsgerichts zu bemessen ist, nämlich die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 17.9.2025 – 2 BvL 5/18 – Rn. 78 m. w. N. i. V. m.  BVerfGE 155,1, 17, Rn. 31), evident sachwidrig sein.

Sofern die drei genannten Punkte sachlich richtig sind - und dass sie vorhanden sind, ist in der Nr. 52 und davor nachgewiesen worden -, dann kann man darüber nicht diskutieren, jedenfalls nicht sachlich, weil man in einer solchen Diskussion dann nicht den sachlichen Gehalt der Aussagen diskutiert.

Ergo: Beweise, dass die drei nachgewiesenen Sachverhalt nicht nachgewiesen sind, dann können wir weiterdiskutieren. Wenn Du das, was ich hier schreibe, weiterhin mit moralischen Kategorien belegst, ohne zuvor jene drei Nachweise sachlich zu widerlegen, sehe ich keine Grundlage für ein Diskussion. Das habe ich nun vielfach klargestellt. Das wird sich auch nicht ändern, ganz egal, als wie "krass" sich Dir oder anderen das darstellen mag. Deine moralischen Wertungen müssen sich nicht mit dem decken, was ich denke und wie ich handle. Deine oder meine Moral ersetzt keine Sachen. Um die geht es hier aber. Das Bundesverfassungsgericht vollzieht keine Moralkritik, sondern spricht Recht.

Und PS. Bitte nicht schon wieder allgemeine Beispiele. Nimm das Beispiel der genannten Entscheidung der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin. Denn das ist Realität. Vollziehe daran die Widerlegungen. Wenn Dir das gelingt, können wir weiterdiskutieren.

@ PolareuD

Was Du schreibst, ist eine schlüssige Ergänzung zu dem, was Rentenonkel schreibt. Deshalb bemisst die in der ZBR vorgeschlagene Methodik für das Jahr 2023, in dem es zu keiner linearen Anhebung der Besoldung gekommen ist, sodass in einer Methodik, die Bemessungen für ein Besoldungsjahr fiktiv zum Jahresbeginn erstellen, davon ausgegangen wird, dass im Jahr 2023 die Besoldung nicht angehoben worden ist, in der aber eine erhebliche Sonderzahlung gewährt worden ist, eine Anhebung der Besoldung in der typisierten Besoldungsgruppe A 14 um 6,27 % (vgl. im Januar-Beitrag in der Tab. 1 ab der Seite 10), weil diese Anhebung als Einmalzahlung effektiv gewirkt hat.

Betrachtet man also das Jahr 2023 auf Basis des Jahres 2019 - 2020 ist ebenfalls eine Einmalzahlung gewährt worden -, dann finden wir einen erhebliche höheren Besoldungsindex, als wenn man nur davon ausginge, dass die Besoldung regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre. Denn hier finden wir folgende Besoldungsanhebungen:

Bemessung des Besoldungsindex für das Jahr 2023 mit dem Basisjahr 2019 auf Grundlage der Annahme einer fiktiv zum Jahresbeginn linear angehobenen Besoldung:

2019: 100
2020: 1,06 %
2021: 1,2 %
2022: 1,8 %
2023: 0 %
2023: 104,11 %

Mit der in der ZBR vorgeschlagenen Methodik liegt der Besoldungsindex bei folgendem Wert:

2019: 100
2020: 1,61 %
2021: 0,18 %
2022: 1,35 %
2024: 6,27 %
2024: 109,64 %

Für das Besoldungsjahr Jahr 2023 käme die in der ZBR vorgeschlagene Methodik den tatsächlichen - effektiven - Verhältnissen also ebenfalls näher als eine Methodik, die nur davon ausginge, dass die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn linear angehoben worden sei. Sie zeigt hier auf Basis des Besoldungsjahrs 2019 eine deutlich bessere Anpassung der Besoldung an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen - eben weil das auch so war als Folge der Sonderzahlung -, anders, als wenn man nur die Anpassung fiktiv zum Jahresbeginn voraussetzte. Wenn das Bundesverfassungsgericht also für die Betrachtung des Jahres 2023 das Jahr 2019 zum Basisjahr gemacht hätte, dann hätte unter der Prämisse, dass man nur die prozentuale Anhebung der Besoldung als fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt heranzöge, die in der ZBR vorgeschlagene Methodik vergleichsweise mit erheblich größerer Wahrscheinlichkeit zur Vermutung keiner verfassungswidrigen Unteralimentation geführt.


Die Methodik legt nicht automatisch eine Richtung der Betrachtung - und damit der Vermutungswirkung - fest, sondern bemisst die effektive Beteiligung der zu betrachtenden Besoldungsgruppe an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard. Das ist ihr Zweck, um einen Vergleichsgegenstand zu erstellen.

@ BuBea

Genauso sollte man das m.E. sehen.

Maximus

Zitat von: BuBea in Heute um 10:21Selbst wenn dem nicht so sein sollte, liegt zumindest eine Methodik vor, um die Haushaltseinsparungen sichtbar zu machen und in etwaigen Verfahren zu benennen.

Man kann das alles machen. Aber was soll damit bezweckt werden? Warum sollen bei der Parameterbetrachtung Haushaltseinsparungen betrachtet werden? Jedenfalls wird damit nicht bewiesen, dass die Färber-Methode sachwidrig ist.