Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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RandomValue

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:202.) Die ZBR-Methodik berücksichtigt korrekt die unterjährigen Erhöhungen des aktuellen Jahres (Stichworte 1/12, Stuttmann, etc.). Sie ignoriert jedoch vollständig etwaige unterjährige Erhöhungen des vorangegangenen Jahres. Wenn es im letzten Jahr eine Erhöhung im August gab, dann erhöht sich auch in diesem Jahr bis einschließlich Juli die monatliche Besoldung! Falls du mir nicht glaubst, öffne Excel und prüfe es selbst nach. Somit liefert die ZBR-Methodik systematisch falsche (weil zu niedrige) Werte der Besoldungsindizes, die dann wiederum in der Fortschreibungsprüfung falsche (weil zu hohe) Parameterwerte nach sich ziehen. Der entsprechende Fehler wird dabei von Jahr zu Jahr immer größer.



Sorry wenn ich hier pedantisch wirke, aber das stört mich wirklich und ist für mich ein Punkt, den ich in den vorherigen Beiträgen versucht hatte zu verdeutlichen:
  • Erhöhungen finden zu Zeitpunkten statt: 1.1., 1.7., ....
  • Bei der Betrachtung eines Jahres gibt es nur die Erhöhungen, die qua Gesetz in diesem jeweiligen Jahr wirksam werden
  • Es ist klar, dass eine Monats-Besoldung auch vor eine Erhöhung in einem Jahr gegenüber dem Vorjahr relativ erhöht sein kann, dies ist mMn aber keine Erhöhung.

Warum mir das wichtig ist: Erhöhung verbinde ich mit Gesetzen und Aussagen der Politiker: "Erhöhung der Besoldung im Jahr X um 2,4%".

Damit wird auch die Spitzausrechnung begründet, denn eine Erhöhung der Jahresbesoldung entspricht nur dann der formulierten Prozentzahl sofern die Erhöhung zum 1.1. gewährt wird. Das tut die Spitzausrechnung (2) der Formeln von Ryan, danke dafür dass wir hier zur einer mathematischen Darstellung kommen.


Auch wenn das fast allen hier klar sein sollte, die Erhöhung ist kein Indexwert, sondern bezieht sich immer auf das Vorjahr statt auf ein Basisjahr. Ich sage das, da man sowohl mit Indexwerten mit einem Basisjahr rechnen kann, als auch mit Korrelationsfunktionen einer Zeitreihe, die sich jeweils auf das Vorjahr bezieht.

Letztendlich ist es immer so, die Methode muss zur Frage passen. Wesentlich interessanter ist doch die zu beantwortende Frage. In meinen Tabellen habe ich versucht die Frage zu beantworten, ob und wie sich eine unterjährige Erhöhung in einen dauerhaften finanziellen Schaden manifestiert.

Ich für meinen Teil vermisse in der endlosene Diskussion zu den verschiedenen (Nicht-)Indizes die Diskussion der Fragestellungen und deren möglichen Relevant (Chancen/Risiken) für ein Klageverfahren.

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 19:08Angenommen die ZBR-Methode wird angewendet und es gibt deshalb ein Reparaturgesetz, welches dazu führt, dass die verfassungswidrigen Besoldungsgruppen eine (unterjährige) Einmalzahlung erhalten.

Die ZBR-Methode würde bei einer weiteren Überprüfung der Besoldung ein paar Jahre später wieder zu dem Ergebnis gelangen, dass die Besoldung verfassungswidrig ist, obwohl eine Reparaturzahlung geleistet wurde.

Sehe ich es richtig, dass die ZBR-Methode die Reparaturzahlung "entwerten" würde,insbesondere wenn diese unterjährig erfolgt. Das Basisjahr würde ja weiterhin 1996 sein.  Wie würde die Reparaturzshlung beim Schwanindex abgebildet werden? Welcher Wert würde raus kommen?

Bei der Berliner Methode hätte ich dieses Problem nicht, da immer die tatsächliche Jahresbruttobesoldung verglichen wird.

Sehe ich das richtig oder habe ich einen Denkfehler?




Das ist recht einfach zu klären, Maximus, wobei weiterhin klar sein muss, dass sowohl die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch die in der ZBR dargestellte Methodik jeweils in jedem Besoldungsjahr dasselbe Besoldungsniveau heranziehen, die unterschiedlichen (Prozent-)Werte resultieren aus deren unterschiedlichen Vermittlung.

Nehmen wir wiederum das Beispiel der 26. Kammer:

1. Es ist nachweislich so und hier im Forum unbestritten, dass den in der Besoldungsgruppe R 1 eingruppierten Richtern in den 12 Jahren von 2010 bis 2021 nur in 79 von 144 Monaten eine gegenüber dem jeweiligen Vorjahr angehobene Besoldung gewährt worden ist. In 65 Monaten ist entsprechend keine gegenüber dem jeweiligen Vorjahr angehobene Besoldung gewährt worden.

2. Sowohl die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch eine Zwei-Punkte-Methode geben in jenem von der 26. Kammer behandelten Fall als Prozentwert an, dass der Richtergruppe in jenen Besoldungsjahren auch in den 65 Monaten die nur fiktiv angehobene Besoldung wie eine tatsächlich angehobene Besoldung gewährt worden sei. Denn das ist die gezeigte Folge der genannten Methodiken.

3. Die in der ZBR betrachtete Methodik bemisst den Prozentwert der tatsächlich zugeflossenen Mehrbesoldung in einem Besoldungsjahr jahresweise und indexiert diese Zuflüsse jahresweise.

4. Sie stellt damit einen tatsächlich gegebenen Zusammenhang zwischen den Gesamtzuflüssen, die den Richtern und Beamten als €-Betrag in jedem Besoldungsjahr gewährt wird, und der tatsächlichen Belastung des Haushalts, die als entsprechende Mehrbelastung den Haushalt in einem Haushaltsjahr belasten, her. Denn nur das, was der Haushaltsgesetzgeber tatsächlich als Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr an Mehrausgaben zur Verfügung stellt, kann auch als Mehrbesoldung im Besoldungsjahr den Richtern und Beamten als Mehrbesoldung im Besoldungsjahr zur Verfügung gestellt worden sein. Hier liegt ein Nullsummenspiel vor. Beachtet man es hinreichend, sollte eine Methodik sich als hinreichend realitätsgerecht zeigen.

5. Weder die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch eine Zwei-Punkte-Methode können allerdings die gerade beschriebenen Zusammenhänge herstellen, da sie - die in den genannten 65 Monaten nur fiktiv geleistete Mehrbesoldung wird ja wie eine tatsächliche Haushaltsbelastung wiedergegeben - nicht nur keine realitätsgerechte Darstellung der den Richtern und Beamten gegebenen Zuflüsse, sondern spiegelbildlich zwangsläufig auch nicht die daraus resultierenden Abflüsse aus dem Haushalt realitätsgerecht wiedergeben. Entsprechend sind ihre Ergebnisse offensichtlich signifikant weniger realitätsgerecht.

6. Die ZBR-Methodik stellt hingegen beide Zusammenhänge - das Nullsummenspiel aus Mehreinkünften der Richter und Beamten im Besoldungsjahr auf der einen Seite und die Mehrabflüsse von Haushaltsmitteln im entsprechenden Haushaltsjahr auf der anderen - realitätsgerecht dar. Sie betrachtet die tatsächlich gegebenen Mehrzuflüsse in jedem Besoldungsjahr und die daraus resultierenden Mehrabflüsse aus dem Haushalt, also die aus den gegebenen Mehrzuflüssen resultierenden Mehrbelastungen für den Haushalt, indem sie die jeweiligen Konsequenzen im Rahmen eines Nullsummenspiels betrachtet (was allen Methodiken, die prinzipiell zu dem Ergebnis gelangen (können), dass (a + b) = a bei b > 0 sei, entsprechend prinzipiell nicht möglich ist, da sie dann kein Nullsummenspiel betrachten).

7. Was folgt nun aus den gerade angeführten Darlegungen? Gehen wir also nun davon aus, dass der Gesetzgeber sich in der Reparatur an diesen Zusammenhängen orientiert - ich sage nicht, dass er das tun muss, erst recht nicht, dass das eine Rechtsfolge wäre, sondern nur, dass er nun eine realitätsgerechte Abwägungsmethodik im Rahmen eines Nullsummenspiels vorliegen hat -, dann würde mit jedem der 65 Monate, für den er nun nachträglich für jedes Besoldungsjahr eine entsprechende Nachzahlung betrachten würde, der von der Methodik im Gerichtsverfahren bemessene Parameterwert um den entsprechend mit der im jeweiligen Besoldungsjahr gegebenen Nachzahlung prozentual absinken.

8. Weiterhin blieben also das Zufluss- und Abflussprinzip erhalten, da wir hier nach wie vor ein Nullsummenspiel vorliegen haben (anders als in den anderen beiden Methodiken).

9. Würde der Besoldungsgesetzgeber am Ende alle 65 Monate nachträglich exakt so ausgleichen, als wenn er in jedem Besoldungsjahr zwischen 2010 und 2021 keine unterjährige Besoldungsanpassung vorgenommen hätte, dann würde er genau jene Beträge als Nachzahlungen leisten, die er geleistet hätte, wenn er in den elf Jahren keine unterjährigen Besoldungsanpassungen vorgenommen hätte, der Parameterwert der ersten drei Parameter wäre exakt der, der daraus resultierte, dass in jedem Besoldungsjahr zwischen 2010 und 2021 keine unterjährigen Besoldungsanpassungen geleistet worden wären, ebenfalls wären der entsprechende Abfluss aus dem Haushalt und dem Zufluss an die Richtergruppe im Rahmen des Nullsummenspiels spiegelbildlich zu betrachten: Wenn keine unterjährigen Besoldungsanpassungen geleistet werden, ist der im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik bemessene Besoldungsindex realitätsgerecht bestimmt; würden exakt jene 65 Monate nachgezahlt werden, käme die in der ZBR betrachtete Methodik als Folge des Nullsummenspiels zum selben Ergebnis wie die Zwei-Punkte-Methodik.

10. Die Parameterwerte, die tatsächlich gewährten Besoldungsanhebungen in jeweiligen Besoldungsjahr und die tatsächlich daraus resultierenden Abflüsse aus dem Haushalt im jeweiligen Haushaltsjahr blieben so in einem mathematischen Zusammenhang, sodass im Zuge einer notwendigen Reparatur realitätsgerechte Relationen gebildet werden können (anders als mit den beiden anderen genannten Methodiken). Die Prüfung der Fortschreibung könnte entsprechend weiterhin so erfolgen, wie die jeweiligen Zuflüsse und Abflüsse im Zuge der Reparatur geregelt werden sollen (Prüfung durch den Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens) und wie sie am Ende auch geregelt worden sind (Prüfung durch das Gericht in einem nachträglichen Gerichtsverfahren).

11. Damit ist weiterhin im Rahmen der Prüfung während des Gesetzgebungsverfahren nichts über konkrete Rechtsfolgen gesagt, sondern nur, dass hier im Rahmen der Methodik hinsichtlich der Mehrzuflüsse an die Beamten in einem Besoldungsjahr und den daraus resultierenden Mehrbelastungen für den Haushalt in einem Haushaltsjahr ein realitätsgerechter Zusammenhang im Rahmen eines Nullsummenspiels gegeben ist, was in den beiden anderen Methodiken nicht der Fall ist.

12. Die dargestellten realitätsgerechte Zusammenhänge bereitet also sachliche Abwägungsentscheidungen im Gesetzgebungsverfahren vor, machen diese dabei transparent und können am Ende in dieser Form die Entscheidungen im Rahmen der Reparatur als Abwägungsentscheidung ebenfalls prüfen - und zwar sowohl während des Gesetzgebungsverfahrens als auch nachträglich in einem möglichen Gerichtsverfahren -, da ja die Besoldung im Rahmen des Nullsummenspiels fortgeschrieben wird.

13. Denn - als Beispiel - der Besoldungsgesetzgeber kann am Ende die Entscheidung treffen, dass er im Rahmen des ihm auch weiterhin gegebenen weiten Entscheidungsspielraums bspw. nur für - im übertragenden Sinne - 45 der 65 Monate im Rahmen der Reparatur Nachzahlungen leisten will (also diese Gesamtzahlung an einen Besoldungsempfänger als Nachzahlung gewähren), um dabei darauf zu verweisen, dass so im Rahmen einer sachgerechten Fortschreibung erste drei Parameterwerte entstehen würden, die für das jeweilige nachträglich zu regelnde Besoldungsjahr auf Basis des Jahres 1996 unterhalb von 5 % liegen würden. Das könnte er transparent begründen, um damit seiner Gestaltungsverantwortung gerecht werden zu wollen und also in der nachträglichen Regelung weiterhin im Rahmen der Einschätzungsprärogative eine realitätsgerechte Prüfung der Fortschreibung  sowohl durchzuführen als sie später auch kontrollierbar - falls auch das Reparaturgesetz beklagt werden würde - zu machen. Seine Prognosen könnten folglich auf ein signifikant valideres Fundament gestellt werden.

14. Eine entsprechend vorgenommene Reparatur für die Jahre 2010 und 2021 beinhaltete als Folge der realitätsgerecht betrachtbaren Zusammenhänge im Rahmen eines Nullsummenspiels, das die in der ZBR dargestellte Methodik als solches betrachtet, eine erheblich größere Klarheit und Transparenz ihrer Grundlagen, wohingegen mit den Parametern, wie sie eine Zwei-Punkte-Methodik und die der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als eine verkappte weitgehende Zwei-Punkte-Methode hervorbringen, die dargestellten Zusammenhänge nicht realitätsgerecht betrachtet werden können, was dem Rechtsfrieden kaum dienlich sein dürfte. Denn allein die mangelnde Transparenz, wie am Ende die Nachzahlungen bemessen werden, ist dem Rechtsfrieden eher nicht dienlich. Ebenfalls ermöglicht ein transparentes Verfahren auf realitätsgerechter Basis mit einer offensichtlich deutlich größeren Wahrscheinlichkeit eine größere Normenklarheit, da die Basis, auf der die Reparaturregelung beruht, auf realitätsgerechten Daten basiert, sodass die daraus resultierenden Abwägungsentscheidungen präziser durchgeführt werden können - genau das aber dürfte am Ende der Normenklarheit nur zuträglich sein.

15. Entsprechend sollte schließlich ebenfalls davon auszugehen sein, dass so tatsächlich der Effektivierung des Rechtsschutzes - ein zentraler Zweck des gewandelten "Pflichtenhefts" - gedient werden wird.

clarion

ZitatEs ist klar, dass eine Monats-Besoldung auch vor eine Erhöhung in einem Jahr gegenüber dem Vorjahr relativ erhöht sein kann, dies ist mMn aber keine Erhöhung

Was ist es dann? Fiktives Geld?

Weil es reales Geld ist, wird Deine Argumentation nicht Bestand haben fürchte ich. Denn die unterjährigen Zahlungsströme kann man (finanz)mathematisch ohne fiktive Annahmen korrekt darstellen.

Wenn Dir das Kumulieren der Monatswerte zur Jahresbesoldungen nicht genau genug ist, da die unterjährigen Zahlungsströme nicht abgebildet werden, haben wir mathematisch fundierte Berechnungsmethoden vorgeschlagen (Abzinsung und Monatsindizes) aber festgestellt,  dass die Auswirkungen zwar nicht Null aber relativ gesehen klein sind.

Das Bundesverfassungsgericht geht nicht davon aus, dass eine real zum 1.7. gewährte Erhöhung bereits zum ersten Januar gewährt wurde! Und dieses Urteil ist jünger als das des Berliners Verwaltungsgerichts und höher instanzlich.


Ryan

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:28Das ist recht einfach zu klären, Maximus, wobei weiterhin klar sein muss, dass sowohl die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch die in der ZBR dargestellte Methodik jeweils in jedem Besoldungsjahr dasselbe Besoldungsniveau heranziehen, die unterschiedlichen (Prozent-)Werte resultieren aus deren unterschiedlichen Vermittlung.

Nehmen wir wiederum das Beispiel der 26. Kammer:

1. Es ist nachweislich so und hier im Forum unbestritten, dass den in der Besoldungsgruppe R 1 eingruppierten Richtern in den 12 Jahren von 2010 bis 2021 nur in 79 von 144 Monaten eine gegenüber dem jeweiligen Vorjahr angehobene Besoldung gewährt worden ist. In 65 Monaten ist entsprechend keine gegenüber dem jeweiligen Vorjahr angehobene Besoldung gewährt worden.
Swen, es ist bestritten! Du wurdest schon mehrfach darauf hingewiesen. Deine Zahl "79" bezieht sich auf Anhebungen aller Monate gegenüber der Dezemberbesoldung des Vorjahres. Relevant sind aber die Monat-zu-Monat Anhebungen, also Jan-Jan, Feb-Feb, etc. Nur so kann das gesamte Jahr richtig und vollständig erfasst werden. Du unterschlägst hier jede Menge tatsächlicher (nicht fiktiver) Entwicklung.

In der Folge kannst Du auch keinen Vergleich mit dem VPI anstellen. Denn dieser erfasst die Erhöhung der Preise nicht nur ggü. den Dezemberpreisen des Vorjahres.
 

Versuch

#454
Zitat von: clarion in 18.06.2026 15:54...

Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ein Reparaturgesetz mit einer Einheitsbesoldung bis A10 und der Rest geht leer aus, Bestand haben kann. Ich würde mir wünschen, man würde ein verfassungsgemäßes Gesetz kreieren und das auch rückwirkend anwenden.



Hat BW mit dem 4 Säulenmodel nicht genau das getan und müsste man nicht hier als höhere Besoldungsgruppen klagen und schauen, was dann rauskommt?

Milerek

Zitat5. Weder die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch eine Zwei-Punkte-Methode können allerdings die gerade beschriebenen Zusammenhänge herstellen

Doch, natürlich können sie das. Man muss aber natürlich alle Jahre betrachten und aufaddieren. Wenn zB der Index der tatsächlichen Besoldung sowie der Index der eigentlich erforderlichen amtsangemessenen Besoldung waren:

Jahr  Tatsächlich  aa
0      100          100
1      101          102
2      102          104
3      105          106

Dann ergeben sich die folgenden Fehlbeträge (in Prozent des Solds aus Jahr 0):
Jahr    Fehlbetrag
0      0
1      1%
2      2%
3      1%
Gesamt  4%.

Um das Problem zu heilen, müssen also zwei Dinge getan werden:
a) Einmalige Nachzahlung von 4% des Solds aus Jahr 0. Das korrigiert die Vergangenheit.
b) Aktuelle Besoldung auf 106% des Solds aus Jahr 0 erhöhen. Das korrigiert die Zukunft.

Ich habe den Eindruck, einige hier wollen mit Gewalt einen "Index" konstruieren, der die beiden Sachverhalte
- "in der Vergangenheit wurde zu wenig gezahlt"
und
- "in der Zukunft würde zu wenig gezahlt"

in einer Zahl zusammenfassen. Das ist aber völlig unmöglich, weil das unterschiedliche Dimensionen sind (a ist ein absoluter Fehlbetrag in €, b ist eine Flussgröße in €/Jahr).

Und dann betrachten sie nur den Fehlbetrag von 1% im letzten Jahr, empfinden ihn als zu niedrig und versuchen mit aller Macht, einen Index zu konstruieren, der höher ausfällt und die beiden Dimensionen irgendwie vermengt

Der Index der tatsächlich im Kalenderjahr zugeflossenen Besoldung misst genau ... das. Die tatsächliche zugeflossene Besoldung in dem Jahr.

Der komische "Schwan-Index" misst gar nichts, weil er von vornherein falsch konstruiert ist. Er versucht praktisch (etwas versteckt) die 4% aus (a) mit der erforderlichen zukünftigen Erhöhung aus (b) zu addieren. Das geht aber nicht, weil dadurch die Information verlorengeht, was man mit welcher Methode (Nachzahlung oder Erhöhung für die Zukunft) heilen muss

Seine Absurdität ist auch leicht daran zu erkennen, dass er eine jährliche Erhöhung zum 31.12. praktisch genauso betrachtet, als hätte es überhaupt keine Erhöhung gegeben.



Pumpkin76

Zitat von: Versuch in Heute um 09:43Hat BW mit dem 4 Säulenmodel nicht genau das getan und müsste man nicht hier als höhere Besoldungsgruppen klagen und schauen, was dann rauskommt?

Ja, das müssten höhere Besoldungsgruppen mal machen..  ;D

Versuch

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 10:43Ja, das müssten höhere Besoldungsgruppen mal machen..  ;D

Würde das nicht schon gemacht und es sind verfahren anstehend?

RandomValue

Zitat von: clarion in Heute um 08:36Was ist es dann? Fiktives Geld?
Natürlich ist es ein erhöhtes Besoldungsniveau! Die Erhöhung hat ja schon im Vorjahr zu einem definierten Zeitpunkt stattgefunden.


Zitat von: clarion in Heute um 08:36Weil es reales Geld ist, wird Deine Argumentation nicht Bestand haben fürchte ich. Denn die unterjährigen Zahlungsströme kann man (finanz)mathematisch ohne fiktive Annahmen korrekt darstellen.
Mein Argument ist: Wenn die Politik zum 1.7. die Besoldung um 3% erhöht, erhöht sich die in diesem Jahr geleitete Höhe nur zum 1,5%. Über erhöhte Besoldungsniveaus in den Folgejahren kann man später reden.

Zitat von: clarion in Heute um 08:36Wenn Dir das Kumulieren der Monatswerte zur Jahresbesoldungen nicht genau genug ist, da die unterjährigen Zahlungsströme nicht abgebildet werden, haben wir mathematisch fundierte Berechnungsmethoden vorgeschlagen (Abzinsung und Monatsindizes) aber festgestellt,  dass die Auswirkungen zwar nicht Null aber relativ gesehen klein sind.

Das Bundesverfassungsgericht geht nicht davon aus, dass eine real zum 1.7. gewährte Erhöhung bereits zum ersten Januar gewährt wurde! Und dieses Urteil ist jünger als das des Berliners Verwaltungsgerichts und höher instanzlich.
Da gehe ich mit dir mit.

Mit geht es darum, dass mein Eindruck ist, mit der Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit  geht der HD leer aus und mit dem Swan-Index kommt man in mathematische Untiefen. Daher denke ich in verschiedene Richtungen, ob man nicht etwas ganz anderes  braucht.

Denn ich verstehe die Diskussion so, der Kläger muss dem Gericht hinreichend Anhaltspunkte liefern, um eine verfassungsidrige Besoldung festzustellen. Bisher hat mich keine der Methoden überzeugt, dies liefern zu können. Also, "neu ist besser".

Ob es zielführend ist, weis ich noch nicht. Ich überlege gerade viel über Zeitpunkte (Erhöhung), monatliche Größen (Besoldung, erhöhtes Besoldungsniveau) und über 12 Monate verschmierte Indexwerte (z.B. Inflation). Die Zahlen aus den unterschiedlichen Kategorien pro Jahr sind nur bedingt vergleichbar. Ob die Bildung einer Jahreszahl aus Monatsgrößen ein Problem werden kann, ist mir auch noch nicht hinreichend beantwortet.

Hätte hätte Fahrradkette: Hätte der Gesetzgeber immer die Jahresbesoldung erhöht und nicht die Monatswerte, oder würde die Monatstabellen zugunsten von Jahrestabellen abschaffen, wäre es dann besser für uns?


SwenTanortsch

Zitat von: Ryan in Heute um 09:08Swen, es ist bestritten! Du wurdest schon mehrfach darauf hingewiesen. Deine Zahl "79" bezieht sich auf Anhebungen aller Monate gegenüber der Dezemberbesoldung des Vorjahres. Relevant sind aber die Monat-zu-Monat Anhebungen, also Jan-Jan, Feb-Feb, etc. Nur so kann das gesamte Jahr richtig und vollständig erfasst werden. Du unterschlägst hier jede Menge tatsächlicher (nicht fiktiver) Entwicklung.

In der Folge kannst Du auch keinen Vergleich mit dem VPI anstellen. Denn dieser erfasst die Erhöhung der Preise nicht nur ggü. den Dezemberpreisen des Vorjahres.
 

Das Haushalts- und Besoldungsjahr währt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahrs, Ryan. Entsprechend sind die Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit jeweils zur Anwendung zu bringen. Nachzahlungen werden für das Besoldungsjahr gewährt, da sich der Beamte zuvor zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen gegen die ihm im Besoldungsjahr gewährte Besoldung und Alimentation als Ganzes zur Wehr gesetzt hat. Darüber gibt es nichts zu diskutieren, weil so die Sachlage ist. Der Beamte kann Widerspruch gegen die ihn in einem Monat während des Besoldungsjahrs gewährte Besoldung führen, um dann realisieren zu müssen, dass ein solcher Rechtsbehelf nicht statthaft wäre, da er sich zwangsläufig nicht gegen die im Besoldungsjahr gewährte Besoldung und Alimentation als Ganzes zur Wehr gesetzt hätte. Eine auf dieser Grundlage geführte Klage würde von der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zur Entscheidung angenommen werden dürfen: Sie wäre unzulässig.

Nachdem in Berlin im Jahr 2009 erneut keine Anpassung der Besoldung erfolgt ist, ist 2010 bis 2017 jeweils eine Anhebung der Besoldung zum August geregelt worden (in 40 von 96 Monaten), im Besoldungsjahr 2018 erfolgte die Anpassung zum Juni (in sieben von zwölf Monaten), 2019 zum April (in neun von zwölf Monaten), 2020 zum Februar (in elf von zwölf Monaten) und 2021 zum Januar (in zwölf von zwölf Monaten). In 79 von 144 Monaten des Betrachtungszeitraums ist ein Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erfolgt. In 65 der 144 Monaten ist keine Anhebung der Besoldung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erfolgt.

Zur Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr sind im jeweiligen Haushaltsjahr Haushaltsmittel aufgewendet worden, die ausschließlich für diese Anhebung verwendet wurden. Hier liegt das in meinem letzten Beitrag dargestellte Nullsummenspiel vor. Der Haushaltsgesetzgeber hat nicht höhere und nicht niedrigere Haushaltsmittel im das Haushaltsjahr bildenden Kalenderjahr zur Anhebung der Besoldung aufgewendet als die den Beamten zur Anhebung der Besoldung im Besoldungsjahr zur Verfügung gestellten Mittel.

Ich unterschlage entsprechend nichts, sondern ich betrachte wie gefordert das jeweilige Haushalts- und Besoldungsjahr mit seinen das Haushaltsjahr durch die Anhebung der Besoldung belastenden Abflüssen von Haushaltsmitteln und mit den durch die Anhebung der Besoldung die Beamten gegenüber dem letzten Besoldungsjahr besserstellenden Zuflüssen an mehr zur Verfügung gestellter Besoldung.

Es lässt sich nicht wegdiskutieren, dass in den 144 Monaten der zwölf Besoldungsjahre zwischen 2010 und 2021 die Besoldung nur in 79 Monaten gegenüber dem jeweiligen Vorjahr angehoben worden ist. Denn es geht hier weiterhin ums Verfassungsrecht, also dass das Bundesverfassungsgericht als Maßstäbe das Haushalts- und Besoldungsjahr setzt. Diese sind in der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung zu beachten und zu betrachten.

Entsprechend ist mein letzter Beitrag zu verstehen, über den wir gerne sprechen können. Jedes Mal aber wieder die Faktenlage darstellen und diese begründen zu müssen, führt genau zu jenen langen Beiträgen, die nicht gewünscht sind.

Wer also über das Thema sprechen möchte, wird akzeptieren müssen,

a) dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den für eine Anhebung der Besoldung im Besoldungsjahr aus dem Haushalt abfließenden Mitteln im Haushaltsjahr gibt,

b) dass das Verhältnis der gesamten im Haushaltsjahr abfließenden Haushaltsmittel und der Besoldung zufließenden Besoldung im Besoldungsjahr ein Nullsummenspiel ist,

c) dass in jedem Besoldungsjahr, in dem die Besoldung gegenüber dem Vorjahr um einen Monat später angehoben wird, die dem Beamten gewährte Anhebung der Besoldung in diesem Besoldungsjahr um 1/12 geringer ausfällt, als wenn die Besoldung zum Januar dieses Besoldungsjahrs angehoben worden wäre, da die Zahlenfolge im Rahmen der im Besoldungsjahr monatlich gewährten Besoldung heute 12/12, 11/12, 10/12 ... 0/12 ist.

@ Milerek

Erarbeite aus Deinem Vorschlag - "Man muss aber natürlich alle Jahre betrachten und aufaddieren" - einfach eine sachgerechte Methodik zur "Spitzausrechnung" und stelle sie dann begründet vor.

Darüber hinaus kannst Du meinen Zeilen nicht entnehmen, dass ich in dem von Dir angemerkten Zustand über die Zukunft sprechen würde. Wenn ich im letzten Beitrag von der Zukunft gesprochen habe, dann betraf das den Zeitpunkt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens bis zu dessen Abschluss und der daraus resultierenden Nachzahlung. Darüber hinaus kann kein Mensch für die Zukunft 100 % sichere Aussagen machen. Deswegen verlangte das Bundesverfassungsgericht begründete Prognosen vom Gesetzgeber im Rahmen der ihn treffenden materiellen Darlegungslast und der Einschätzungsprärogative.

Da es dafür einer sachgerechten Methodik zur "Spitzausrechnung" des Besoldungsindex bedarf, würde ich an Deiner Stelle den von mir zitierten Vorschlag weiterverfolgen und zu einer Methode formen.

Milerek

ZitatErarbeite aus Deinem Vorschlag - "Man muss aber natürlich alle Jahre betrachten und aufaddieren" - einfach eine sachgerechte Methodik zur "Spitzausrechnung" und stelle sie dann begründet vor.
Längst erledigt, alles erforderliche steht doch oben, sogar mit Beispiel. Jedenfalls, wenn man es verstehen will.

Nein, ich werde keine tausende Worte und hunderte Zeilen schreiben, wo wenige es tun. Auch wenn es Menschen gibt, die offensichtlich nur Argumentationen in Roman-Länge Ernst nehmen wollen.

SwenTanortsch

Zitat von: Milerek in Heute um 11:22Längst erledigt, alles erforderliche steht doch oben, sogar mit Beispiel. Jedenfalls, wenn man es verstehen will.

Nein, ich werde keine tausende Worte und hunderte Zeilen schreiben, wo wenige es tun. Auch wenn es Menschen gibt, die offensichtlich nur Argumentationen in Roman-Länge Ernst nehmen wollen.

Und wieso fängst Du sogleich an, ins Persönliche zu gehen? Es ist in Ordnung, dass Dich meine Argumente nicht überzeugen - sind Deine bislang dargestellten in Stein gemeißelt und habe mich nun sogleich zu überzeugen?

Wenn Du eine Methodik vor dem Bundesverfassungsgericht zu Gehör bringen willst, wirst Du Dich gezwungen sehen, sie umfassend zu begründen. Dabei wirst Du wie ich und jeder andere ebenfalls zwangsläufig für jede vorgeschlagene Methodik auf Probleme stoßen, da ausnahmslos jede Methodik einer vorgeschlagenen "Spitzausrechnung" zu inhärenten Widersprüchen im Prüfungsverfahren wird führen müssen. Denn das ist die Folge der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht: Eine Methode zur "Spitzausrechnung" trifft in zwei Parametern auf Indices, die in keinem Fall so gebildet werden können wie die zur Bemessung des "spitzen" Besoldungsindex. Daraus werden - das halte ich jedenfalls für recht wahrscheinlich - in jedem Fall Widersprüche entstehen. Entsprechend wird es auch hier - in der Anwendung einer Methode - nicht um die "reine" Wahrheit gehen, sondern um Verhältnismäßigkeit.

Denn das dürfte die Folge einer geforderten "Spitzausrechnung" sein, die unterjährige Besoldungsanpassungen nicht so behandelt darf, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt.

Insofern war mein Vorschlag nicht ironisch oder abwertend gemeint: Ein Additionsverfahren wird am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht ebenfalls grundlegende Widersprüche produzieren (ich habe entsprechendes ebenfalls in der Vergangenheit versucht und die sich mir dabei in den Weg stellenden Probleme waren für mich zu groß, weshalb ich dann die Weiterverfolgung abgebrochen habe - aber das heißt ja nicht, dass Du nicht Lösungen für Problemen finden kannst, die ich nicht gefunden habe).

Mich überzeugen Dein bisherigen Ausführungen im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht, ohne dass ich dazu jetzt erneut umfassend schreiben will. Allerdings formulierst Du bspw. in Deinem Beitrag von heute morgen offensichtlich zwangsläufig Rechtsfolgen (wenn ich Dich richtig verstehe), die aber eben aus der Evidenzprüfung, wie sie heute vom Bundesverfassungsgericht strukturiert ist, so nicht resultieren können.

SonicBoom

Zitat von: Milerek in Heute um 10:21Doch, natürlich können sie das. Man muss aber natürlich alle Jahre betrachten und aufaddieren. Wenn zB der Index der tatsächlichen Besoldung sowie der Index der eigentlich erforderlichen amtsangemessenen Besoldung waren:

Jahr  Tatsächlich  aa
0      100          100
1      101          102
2      102          104
3      105          106

Dann ergeben sich die folgenden Fehlbeträge (in Prozent des Solds aus Jahr 0):
Jahr    Fehlbetrag
0      0
1      1%
2      2%
3      1%
Gesamt  4%.

Um das Problem zu heilen, müssen also zwei Dinge getan werden:
a) Einmalige Nachzahlung von 4% des Solds aus Jahr 0. Das korrigiert die Vergangenheit.
b) Aktuelle Besoldung auf 106% des Solds aus Jahr 0 erhöhen. Das korrigiert die Zukunft.

Ich habe den Eindruck, einige hier wollen mit Gewalt einen "Index" konstruieren, der die beiden Sachverhalte
- "in der Vergangenheit wurde zu wenig gezahlt"
und
- "in der Zukunft würde zu wenig gezahlt"

in einer Zahl zusammenfassen. Das ist aber völlig unmöglich, weil das unterschiedliche Dimensionen sind (a ist ein absoluter Fehlbetrag in €, b ist eine Flussgröße in €/Jahr).

Und dann betrachten sie nur den Fehlbetrag von 1% im letzten Jahr, empfinden ihn als zu niedrig und versuchen mit aller Macht, einen Index zu konstruieren, der höher ausfällt und die beiden Dimensionen irgendwie vermengt

Der Index der tatsächlich im Kalenderjahr zugeflossenen Besoldung misst genau ... das. Die tatsächliche zugeflossene Besoldung in dem Jahr.

Der komische "Schwan-Index" misst gar nichts, weil er von vornherein falsch konstruiert ist. Er versucht praktisch (etwas versteckt) die 4% aus (a) mit der erforderlichen zukünftigen Erhöhung aus (b) zu addieren. Das geht aber nicht, weil dadurch die Information verlorengeht, was man mit welcher Methode (Nachzahlung oder Erhöhung für die Zukunft) heilen muss

Seine Absurdität ist auch leicht daran zu erkennen, dass er eine jährliche Erhöhung zum 31.12. praktisch genauso betrachtet, als hätte es überhaupt keine Erhöhung gegeben.




Danke das war sehr erholsam zu lesen unter dem ganzen tanortsch wall of Text Geschwafel

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:15Nachdem in Berlin im Jahr 2009 erneut keine Anpassung der Besoldung erfolgt ist, ist 2010 bis 2017 jeweils eine Anhebung der Besoldung zum August geregelt worden (in 40 von 96 Monaten), im Besoldungsjahr 2018 erfolgte die Anpassung zum Juni (in sieben von zwölf Monaten), 2019 zum April (in neun von zwölf Monaten), 2020 zum Februar (in elf von zwölf Monaten) und 2021 zum Januar (in zwölf von zwölf Monaten). In 79 von 144 Monaten des Betrachtungszeitraums ist ein Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erfolgt. In 65 der 144 Monaten ist keine Anhebung der Besoldung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erfolgt.
Im Januar 2018 war die Berliner R1-Besoldung um 154,53 € höher als im Vorjahr (6.097,91 € statt 5.943,38 €). Analog gab es in vielen weiteren deiner genannten 65 Monate ebenfalls eine Anhebung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

Ansonsten würde ich dir dringend nochmals die Lektüre des gestrigen Beitrags von Ryan (den du ja immerhin kürzlich noch explizit gelobt hattest) ans Herz legen. Dort beschreibt er anschaulich die drei Varianten:

1.) Die (falsche) früher verwendete "Naive Methodik". Hierzu könnte man noch anmerken, dass der resultierende Fehler langfristig "überschaubar" bleibt, weil zwar falsche Zeitpunkte, aber zumindest die korrekten prozentualen Erhöhungen berücksichtigt werden.

2.) Die (korrekte) Spitzausrechnung. Alternativ darfst du sie gerne als Zwei-Punkte-Methodik, VG-Berlin-Methodik, Färber-Methodik, BVerfG-Methodik, DRB-Methodik, VG-Hamburg-Methodik, Ryan/clarion/Milerek/Durgi/Maximus/SonicBoom/Bundesjogi/MoinMoin/maxg/DeGr/phantomghost/etc.-Methodik oder mit einem beliebigen anderen Begriff deiner Wahl bezeichnen.

3.) Die (falsche) Schwan-Methodik. Hierzu könnte man noch anmerken, dass der resultierende Fehler im Zeitablauf immer größer wird, weil systematisch zu niedrige prozentuale Erhöhungen berücksichtigt werden.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:53Und wieso fängst Du sogleich an, ins Persönliche zu gehen? Es ist in Ordnung, dass Dich meine Argumente nicht überzeugen - sind Deine bislang dargestellten in Stein gemeißelt und habe mich nun sogleich zu überzeugen?

Wenn Du eine Methodik vor dem Bundesverfassungsgericht zu Gehör bringen willst, wirst Du Dich gezwungen sehen, sie umfassend zu begründen. Dabei wirst Du wie ich und jeder andere ebenfalls zwangsläufig für jede vorgeschlagene Methodik auf Probleme stoßen, da ausnahmslos jede Methodik einer vorgeschlagenen "Spitzausrechnung" zu inhärenten Widersprüchen im Prüfungsverfahren wird führen müssen. Denn das ist die Folge der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht: Eine Methode zur "Spitzausrechnung" trifft in zwei Parametern auf Indices, die in keinem Fall so gebildet werden können wie die zur Bemessung des "spitzen" Besoldungsindex. Daraus werden - das halte ich jedenfalls für recht wahrscheinlich - in jedem Fall Widersprüche entstehen. Entsprechend wird es auch hier - in der Anwendung einer Methode - nicht um die "reine" Wahrheit gehen, sondern um Verhältnismäßigkeit.

Denn das dürfte die Folge einer geforderten "Spitzausrechnung" sein, die unterjährige Besoldungsanpassungen nicht so behandelt darf, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt.

Insofern war mein Vorschlag nicht ironisch oder abwertend gemeint: Ein Additionsverfahren wird am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht ebenfalls grundlegende Widersprüche produzieren (ich habe entsprechendes ebenfalls in der Vergangenheit versucht und die sich mir dabei in den Weg stellenden Probleme waren für mich zu groß, weshalb ich dann die Weiterverfolgung abgebrochen habe - aber das heißt ja nicht, dass Du nicht Lösungen für Problemen finden kannst, die ich nicht gefunden habe).

Mich überzeugen Dein bisherigen Ausführungen im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht, ohne dass ich dazu jetzt erneut umfassend schreiben will. Allerdings formulierst Du bspw. in Deinem Beitrag von heute morgen offensichtlich zwangsläufig Rechtsfolgen (wenn ich Dich richtig verstehe), die aber eben aus der Evidenzprüfung, wie sie heute vom Bundesverfassungsgericht strukturiert ist, so nicht resultieren können.

Als wärst du so ne KI die im Chat ihr Token Limit erreicht und Nix mehr rafft.