Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Ryan

Swen, letzter Versuch:

Man nehme an, der Gesetzgeber zahle seinem Beamten wie folgt:

                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr   Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
---------------------------------------------------------------------------------
Gesamt                 70.000            85.000            15.000

Die fettgedruckten 10.000 werden von Dir systematisch unterschlagen. In seiner Haushaltsplanung für das Kalenderjahr 2 muss der Gesetzgeber auch die Folgen der Erhöhungsinitiative des 1. Kalenderjahres zusätzlich einplanen, also insgesamt 15.000 und nicht nur 5.000 aus seiner neuen Initiative. Denn der Beamte erhält ja am Ende tatsächlich auch 15.000 Euro mehr in Kalenderjahr 2.

Der Besoldungsindex nach Schwan kommt zu einer Erhöhung von (85.000/80.000 -1)*100 = 6,25%; tatsächlich sind es aber (85.000/70.000 -1)*100 = 21,43%

SonicBoom

Zitat von: Ryan in Heute um 12:46Swen, letzter Versuch:

Man nehme an, der Gesetzgeber zahle seinem Beamten wie folgt:

                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr   Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
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Gesamt                 70.000            85.000            15.000

Die fettgedruckten 10.000 werden von Dir systematisch unterschlagen. In seiner Haushaltsplanung für das Kalenderjahr 2 muss der Gesetzgeber auch die Folgen der Erhöhungsinitiative des 1. Kalenderjahres zusätzlich einplanen, also insgesamt 15.000 und nicht nur 5.000 aus seiner neuen Initiative. Denn der Beamte erhält ja am Ende tatsächlich auch 15.000 Euro mehr in Kalenderjahr 2.

Der Besoldungsindex nach Schwan kommt zu einer Erhöhung von (85.000/80.000 -1)*100 = 6,25%; tatsächlich sind es aber (85.000/70.000 -1)*100 = 21,43%

Und oben drauf packen wir noch die Prinzipien von jährigkeit, jährlichkeit, verfassungswidrigkeit und weitergeltung und swens Hirn explodiert endgültig

GoodBye

Was macht ihr mit der Fortschreibung, wenn in 2026 die Sünden der Vergangenheit durch Anhebung der Mindestbesoldung um 25% behoben werden (wohl eher nicht Thema einer wirtschaftlichen Teilhabe)?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

PolareuD

Kick Vote: SonicBoom

Wegen unflätigem Benehmen!


Jeder hat seine eigene Meinung, man muss nicht einer Meinung sein, aber diffamieren aufgrund unterschiedlicher Meinungen ist inakzeptabel.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: Ryan in Heute um 12:46Swen, letzter Versuch:

Man nehme an, der Gesetzgeber zahle seinem Beamten wie folgt:

                      1. Kalenderjahr    2. Kalenderjahr  Differenz
---------------------------------------------------------------------------------
1. Halbjahr            30.000            40.000            10.000
2. Halbjahr            40.000            45.000            5.000
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Gesamt                70.000            85.000            15.000

Die fettgedruckten 10.000 werden von Dir systematisch unterschlagen. In seiner Haushaltsplanung für das Kalenderjahr 2 muss der Gesetzgeber auch die Folgen der Erhöhungsinitiative des 1. Kalenderjahres zusätzlich einplanen, also insgesamt 15.000 und nicht nur 5.000 aus seiner neuen Initiative. Denn der Beamte erhält ja am Ende tatsächlich auch 15.000 Euro mehr in Kalenderjahr 2.

Der Besoldungsindex nach Schwan kommt zu einer Erhöhung von (85.000/80.000 -1)*100 = 6,25%; tatsächlich sind es aber (85.000/70.000 -1)*100 = 21,43%

Wenn ich mich richtig erinnere, wird die Besoldung noch immer monatsweise und nicht in Halbjahren gewährt und kennt auch die Betrachtung der Besoldung als Ganze im Besoldungsjahr keine Unterteilung in zwei Halbjahre. Ich würde entsprechend weiterhin dazu raten, sich an der tatsächlichen Besoldungsrechtslage zu halten und also besser bei dem von Dir ursprünglich angeführten Beispiel der 26. Kammer zu bleiben und jenes zu konkretisieren.

Entsprechend müsstest Du nun also Dein Beispiel - willst Du die in der ZBR vorgeschlagene Methodik verwenden - auch mit jener Methodik berechnen, was Du allerdings nicht tust. In ihrem Rahmen müsstest Du dazu zunächst das am Ende des Besoldungsvorjahrs gewährte Grundgehalt in den Blick nehmen, um dann für das zu betrachtende Besoldungsjahr die entsprechenden Berechnungen durchführen.

Wenn also im Besoldungsvorjahr der Grundgehaltssatz 70.000,- € / 12 = 5.833,33 € betragen hat, um zum Januar des zu betrachtenden Besoldungsjahrs auf 85.000,- € / 12 = 7.083,33 € angehoben zu werden, dann bemisst ebenfalls die in der ZBR eine für das zu betrachtende Jahr um 21,42 % angehobene Besoldung, sofern die Besoldung im zu betrachtenden Jahr zum Januar angehoben worden ist.

Und nun hat es der Besoldungsgesetzgeber selbst in der Hand, in welchem Maße er in diesem Besoldungsjahr den Beamten an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen beteiligt. Er müsste nun zunächst einmal vor sich und dem Haushaltsgesetzgeber - der er in Personalunion ist - selbst rechtfertigen, wieso er das Grundgehalt in jenem Besoldungsjahr um 21,42 % anheben wollte, sodass diese Anhebung im Rahmen der Fortschreibung fortwirkt.

Es dürfte also davon auszugehen sein, dass er entsprechend extreme Anhebungen nur dann vollziehen wollte, weil er in der Vergangenheit eine dauerhafte verfassungswidrige Unteralimentation geregelt haben dürfte, die er nun heilen wollte, so wie das bspw. der Bund im aktuellen Gesetzentwurf in Teilen geplant hat. Oder soll Dein Extrembeispiel eines in einem Besoldungsjahr um mehr als 20 % angehobenen Grundgehaltssatzes nun ein Regelfall sein? Diese Fragen müsstest Du zunächst einmal klären, um den Zweck zu konkretisieren, den Du als Besoldungsgesetzgeber mit entsprechenden Anhebungen verfolgtest. Denn wenn Du nun als Besoldungsgesetzgeber entsprechende Anhebungen ohne sachlichen Grund vornehmen wolltest, müsste Dir der Haushaltsgesetzgeber - er ist verfassungsrechtlich gezwungen, die ihm aus Steuern erwachsenen Haushaltsmittel sparsam einzusetzen - entsprechende Anhebungen sicherlich untersagen, da ihr Resultat eine erhebliche Überalimentation zulasten des Steuerzahlers darstellen müsste.

Sofern Du als Besoldungsgesetzgeber entsprechende Anhebungen anhand eines sachlichen Grundes vollziehen wolltest, sollte davon auszugehen sein, dass Du im Gesetzgebungsverfahren ein aus der Vergangenheit herrührendes Defizit ausgleichen wolltest (wie im der aktuelle Gesetzentwurf bspw. für die Besoldungsgruppe A 16), um nun aktuell im zu regelnden Besoldungsjahr und danach auch zukünftig die Beamten an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen teilhaben zu lassen.

Daraus folgte für das aktuelle Besoldungsjahr, je nachdem, in welchem Monat die Anhebung vorgenommen worden wird, folgende tatsächliche Anhebung im Besoldungsjahr als effektiver Zufluss:

zum Januar:  Anhebung der Besoldung als Ganzes um 15.000,- € (12/12)
zum Februar: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 13.750,- € (11/12)
zum März: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 12.500,- € (10/12)
zum April: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 11.250,- € (9/12)
zum Mai: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 10.000,- € (8/12)
zum Juni: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 8.750,- € (7/12)
zum Juli: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 7.500,- € (6/12)
zum August:  Anhebung der Besoldung als Ganzes um 6.250,- € (5/12)
zum September: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 5.000,- € (4/12)
zum Oktober: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 3.750,- € (3/12)
zum November: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 2.500,- € (2/12)
zum Dezember: Anhebung der Besoldung als Ganzes um 1.250,- € (1/12)

Zu Beginn des nächsten Besoldungsjahrs wäre der Grundgehaltssatz ohne weitere Anhebung gegenüber dem Vorvorjahr nach wie vor um 21,42 % angehoben, also - sofern im nächsten Kalenderjahr ebenfalls nicht die Nominallöhne und Verbraucherpreise steigen würden - identisch verfassungskonform wie zum Januar des gerade betrachteten Besoldungsjahrs.

Allerdings hätten wir für das gerade betrachtete Besoldungsjahr eine nach wie vor erhebliche Spreizung der tatsächlich gewährten angehobenen Besoldung, je nachdem, zu welchem Monat in jenem gerade betrachteten Besoldungsjahr die unterjährige Anhebung vollzogen worden wäre oder nicht. So darf man vermuten, dass - sofern im gerade betrachteten Besoldungsjahr die entsprechende Anhebung erst zum Dezember erfolgt wäre - in diesem Jahr weiterhin eine erhebliche Unterbesoldung fortgesetzt worden wäre (die tatsächlich angehobene Besoldung betrug dann im Besoldungsjahr 1.250,- €, notwendig wäre nach Ansicht des Besoldungsgesetzgebers aber in jenem Jahr eine Anhebung um 15.000,- gewesen).

Entsprechend schreibt die in der ZBR vorgeschlagene Methodik dieses Besoldungsdefizit des betrachteten Jahrs für die Zukunft fort. Denn es bliebe ja bestehen, wenn nun zum Januar des Folgejahrs ein amtsangemessenes Grundgehalt gewährt werden würde und die weitere Anpassung auch in den kommenden Jahren nicht regelmäßig signifikant höher als die der steigenden Nominallöhne und Verbraucherpreise ausfallen würde, würde als fortgeschrieben werden, so wie das eben in einer Fortschreibungsprüfung der Fall, also ihr Zweck ist. Die in unserem Beispiel 13.750,- € an Einsparungen im gerade betrachteten Besoldungsjahr würden entsprechend fortgeschrieben werden.

Da nun aber der Gesetzgeber die dargestellten einfachen Zusammenhänge problemlos in den Blick nehmen kann, wird er folglich in jenem entscheidenden Jahr, von dem Du sprichst, ganz sicher keine oder vielleicht eine ggf. spätestens zum Februar oder März vollzogene unterjährige Besoldungsanhebung durchführen, da er sich ja im Rahmen der ihn treffenden materiellen Darlegungslast und Einschätzungsprärogative über die Zusammenhänge im Klaren ist, die ich gerade beschrieben habe. Es wäre unsinnig eine erhebliche verfassungswidrige Unteralimentation dauerhaft ab einem bestimmten Besoldungsjahr heilen zu wollen, um das Unterfangen dann ausgerechnet durch eine spät im Jahresverlauf gewährte unterjährige Besoldungsanhebung in diesem Besoldungsjahr selbst zu konterkarieren.

Entsprechend dürfte es also kein Problem sein, wenn der Bund aktuell ähnlich wie in Deinem Beispiel eine erhebliche Anhebung der Grundgehaltssätze in bspw. der Besoldungsgruppe A 16 plant, um so den von ihm geschaffenen und eingestandenen verfassungswidrigen Zustand heilen zu wollen.

In diesem Sinne gilt also auch für Dein Beispiel - sobald man es konkretisiert und die in der ZBR vorgeschlagene Methodik sachgerecht anwendet - prinzipiell das, was ich vorhin für den Berliner Fall geschrieben habe:

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:15Nachdem in Berlin im Jahr 2009 erneut keine Anpassung der Besoldung erfolgt ist, ist 2010 bis 2017 jeweils eine Anhebung der Besoldung zum August geregelt worden (in 40 von 96 Monaten), im Besoldungsjahr 2018 erfolgte die Anpassung zum Juni (in sieben von zwölf Monaten), 2019 zum April (in neun von zwölf Monaten), 2020 zum Februar (in elf von zwölf Monaten) und 2021 zum Januar (in zwölf von zwölf Monaten). In 79 von 144 Monaten des Betrachtungszeitraums ist ein Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erfolgt. In 65 der 144 Monaten ist keine Anhebung der Besoldung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erfolgt.


Zugleich muss man weiterhin die haushaltsrechtlichen und besoldungsrechtlichen Zusammenhänge im Blick behalten, wie ich sie dargestellt habe. Denn eine Anhebung der Besoldung im betrachteten Besoldungsjahr erst bspw. zum Dezember würde ja zu signifikanten Einsparungen im Haushalt zulasten der davon betroffenen Beamten im betrachteten Besoldungsjahr führen.

Entsprechend kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, wo nun eigentlich Dein Problem ist.

Bundesjogi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:08Entsprechend kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen, wo nun eigentlich Dein Problem ist.
Das haben wir jetzt ausreichend oft gelesen und verstehen es (im Gegensatz zu dir). Ryans Beispiel war schlecht gewählt und es ist bezeichnend, dass du ausgerechnet darauf eingehst und nicht auf die ca. 20 bei denen der Schwan-Index teilweise spektakulär daneben liegt. Aber es ist egal, Erkenntnisgewinn ist hier nicht mehr zu holen, deshalb kann man das gerne auch schließen. Viel Glück vor Gericht, denk an mich wenn der/die Richter*In dir erklärt, dass du nicht rechnen kannst.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:08Wenn also im Besoldungsvorjahr der Grundgehaltssatz 70.000,- € / 12 = 5.833,33 € betragen hat, um zum Januar des zu betrachtenden Besoldungsjahrs auf 85.000,- € / 12 = 7.083,33 € angehoben zu werden, dann bemisst ebenfalls die in der ZBR eine für das zu betrachtende Jahr um 21,42 % angehobene Besoldung, sofern die Besoldung im zu betrachtenden Jahr zum Januar angehoben worden ist.
Nein. Das Beispiel von Ryan lautet wie folgt:
- Im ersten Jahr liegt die monatliche Besoldung von Januar bis Juni bei 5.000,00 € und von Juli bis Dezember bei 6666,67 €.
- Im zweiten Jahr liegt die monatliche Besoldung von Januar bis Juni bei 6666,67 € und von Juli bis Dezember bei 7.500,00 €.
Die tatsächliche Jahresgesamtbesoldung hat sich also von 70.000 € auf 85.000 € oder um rund 21,43% erhöht. Die ZBR-Schwan-Methodik behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung habe sich stattdessen nur um 6,25% erhöht.



Des Weiteren zitiere ich mich unten ausnahmsweise mal selbst. Bitte versuche doch zumindest mal für einen kurzen Moment, die Argumente der von mir genannten Forenteilnehmer (ich hätte noch viele weitere aufzählen können!) "anzunehmen". Danke im Voraus.

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:41Ansonsten würde ich dir dringend nochmals die Lektüre des gestrigen Beitrags von Ryan (den du ja immerhin kürzlich noch explizit gelobt hattest) ans Herz legen. Dort beschreibt er anschaulich die drei Varianten:

1.) Die (falsche) früher verwendete "Naive Methodik". Hierzu könnte man noch anmerken, dass der resultierende Fehler langfristig "überschaubar" bleibt, weil zwar falsche Zeitpunkte, aber zumindest die korrekten prozentualen Erhöhungen berücksichtigt werden.

2.) Die (korrekte) Spitzausrechnung. Alternativ darfst du sie gerne als Zwei-Punkte-Methodik, VG-Berlin-Methodik, Färber-Methodik, BVerfG-Methodik, DRB-Methodik, VG-Hamburg-Methodik, Ryan/clarion/Milerek/Durgi/Maximus/SonicBoom/Bundesjogi/MoinMoin/maxg/DeGr/phantomghost/etc.-Methodik oder mit einem beliebigen anderen Begriff deiner Wahl bezeichnen.

3.) Die (falsche) Schwan-Methodik. Hierzu könnte man noch anmerken, dass der resultierende Fehler im Zeitablauf immer größer wird, weil systematisch zu niedrige prozentuale Erhöhungen berücksichtigt werden.

Versuch

Ihr diskutiert jetzt ernsthaft seit ja ist und verschwendet so kostbare Lebenszeit?
Welchen Mehrwert hat es für euch, wenn Sven seinen Fehler endlich zugestehen würde?
Last ihn doch in seinem Elfenfeinturm... Bei anderen Themen hat er hier ja schon viele Mehrwerte gebracht

phantomghost

ZitatBitte versuche doch zumindest mal für einen kurzen Moment, die Argumente der von mir genannten Forenteilnehmer (ich hätte noch viele weitere aufzählen können!) "anzunehmen". Danke im Voraus.

@swen

Du veröffentlichst einen Beitrag mit einer von dir (!) vorgeschlagenen Methodik in einer Fachzeitschrift und stellst diese damit zur Diskussion. Deine Methodik wird (sehr) kritisch kommentiert. Soweit so normal. Es wäre ein Gebot intellektueller Redlichkeit (Max Weber), die Argumente deiner ,,Gegner" ernst zu nehmen. Du solltest diesen Argumenten ggf. sogar mehr Gewicht geben als den Argumenten die möglicherweise für deine Position sprechen.

Das kann ich bisher nicht im Ansatz erkennen. Im Grunde wiederholst du nur deine Position, ohne auf zentrale Gegenargumente (die viele hier formulieren) auch nur ansatzweise einzugehen. Schade. Der Wille zur Wahrheit sollte über dem Wunsch stehen, mit der eigenen Meinung recht zu behalten.


SonicBoom

#474
Zitat von: PolareuD in Heute um 14:40Kick Vote: SonicBoom

Wegen unflätigem Benehmen!


Jeder hat seine eigene Meinung, man muss nicht einer Meinung sein, aber diffamieren aufgrund unterschiedlicher Meinungen ist inakzeptabel.

Swen hat schon keine Meinung mehr. Er hat ein Dogma. KickVote: Swen Grund: uneinsichtig, dogmatisch, lernunfähig, herablassend, passiv aggressiv

Post scriptum: lieber polareud, er diffamiert sich
Ohnehin selbst da ist mein Blatt nur eines auf dem Herbstlaubhaufen. Wenn du von seiner Methodik
Überzeug bist: setz dich an excel, setze sie um, begründe damit vor Gericht und sag uns wie es gelaufen ist!!! Ich bin gespannt wie ein Flitzebogen

SonicBoom

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 15:16Das haben wir jetzt ausreichend oft gelesen und verstehen es (im Gegensatz zu dir). Ryans Beispiel war schlecht gewählt und es ist bezeichnend, dass du ausgerechnet darauf eingehst und nicht auf die ca. 20 bei denen der Schwan-Index teilweise spektakulär daneben liegt. Aber es ist egal, Erkenntnisgewinn ist hier nicht mehr zu holen, deshalb kann man das gerne auch schließen. Viel Glück vor Gericht, denk an mich wenn der/die Richter*In dir erklärt, dass du nicht rechnen kannst.

So wird es sein, allein er selbst traut sich nicht seine eigene These in der Realität zu testen. Stattdessen stolziert er hier wie ein Gockel durch die Gegend dem schon hundert andere gesagt haben, dass ihm Kot am hintern klebt. Ja schließt diesen Thread!

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:29Nein. Das Beispiel von Ryan lautet wie folgt:
- Im ersten Jahr liegt die monatliche Besoldung von Januar bis Juni bei 5.000,00 € und von Juli bis Dezember bei 6666,67 €.
- Im zweiten Jahr liegt die monatliche Besoldung von Januar bis Juni bei 6666,67 € und von Juli bis Dezember bei 7.500,00 €.
Die tatsächliche Jahresgesamtbesoldung hat sich also von 70.000 € auf 85.000 € oder um rund 21,43% erhöht. Die ZBR-Schwan-Methodik behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung habe sich stattdessen nur um 6,25% erhöht.



Des Weiteren zitiere ich mich unten ausnahmsweise mal selbst. Bitte versuche doch zumindest mal für einen kurzen Moment, die Argumente der von mir genannten Forenteilnehmer (ich hätte noch viele weitere aufzählen können!) "anzunehmen". Danke im Voraus.


Bitte nicht weiter auf die Leiche der Schwan Methodik einprügeln. Er wird sich nur getriggert sehen einen weiteren Wortschwall voller Ignoranz zu generieren.

SonicBoom

Zitat von: Versuch in Heute um 16:38Ihr diskutiert jetzt ernsthaft seit ja ist und verschwendet so kostbare Lebenszeit?
Welchen Mehrwert hat es für euch, wenn Sven seinen Fehler endlich zugestehen würde?
Last ihn doch in seinem Elfenfeinturm... Bei anderen Themen hat er hier ja schon viele Mehrwerte gebracht

Der Mehrwert wäre schlichte Genugtuung. Aber ich bin da bei dir, Betonköpfe zu bearbeiten macht Spaß wenn man aggressiv ist aber am Ende kostet es zu viel Kraft.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:29Nein. Das Beispiel von Ryan lautet wie folgt:
- Im ersten Jahr liegt die monatliche Besoldung von Januar bis Juni bei 5.000,00 € und von Juli bis Dezember bei 6666,67 €.Ok, dann gehe ich davon aus, dass die Grundbesoldung am Ende des nullten Jahrs ebenfalls bei 5.000,- € gelegen hat. Entsprechend bemisst die in der ZBR dargelegte Methodik für dieses erste Jahr einen effektiven Besoldungsindex von [(5.000,- € x 6) + (6.666,67 € x 6)] / 5.000,- € x 12 = 16,67 %

Der Beamte, dessen Besoldung zum Januar des Besoldungsjahres entsprechend angehoben worden wäre, hätte in jenem Besoldungsjahr über ein um 20.000,- gegenüber dem Vorjahr angehobenes Besoldungsniveau verfügen können; die unterjährige Anhebung führt zu einer effektiven Anhebung der Besoldung um 10.000,- €. Der betreffende Beamte verfügt in jenem Besoldungsjahr um effektiv 10.000,- € weniger, als wenn die Besoldungsanhebung in jenem Besoldungsjahr zum Januar erfolgt wäre. Entsprechend kommen die unterschiedlichen Prozentwerte der Anhebung im Abhängigkeit vom Datum der Anhebung zustande, nämlich 33,33 % und 16,67 %


- Im zweiten Jahr liegt die monatliche Besoldung von Januar bis Juni bei 6666,67 € und von Juli bis Dezember bei 7.500,00 € der Betrag ist falsch: 85.000,- / 12 = 7.083,33 €. Entsprechend misst die Methodik: [(6.666,67 x 6) + (7.083,33,- € x 6)] / 6666,67 x 12 = 3,13 % als effektiv in jenem Besoldungsjahr gegenüber dem Besoldungsvorjahr mehr zur Verfügung stehende Besoldung, während auch hier eine zum Januar angehobene Besoldung einen Prozentwert von 6,25 % an angehobener Besoldung bemisst.

Der Beamte, dessen Besoldung zum Januar entsprechend angehoben worden wäre, hätte in jenem Besoldungsjahr über ein um 5.000,- gegenüber dem Vorjahr angehobenes Besoldungsniveau verfügen können; die unterjährige Anhebung führt zu einer effektiven Anhebung der Besoldung um 2.500,- €. Der betreffende Beamte verfügt in jenem Besoldungsjahr um effektiv 2.500,- € weniger, als wenn die Besoldungsanhebung in jenem Besoldungsjahr zum Januar erfolgt wäre.

Die effektiv in beiden Jahren angehobene Besoldung - also die tatsächlich Beteiligung - an den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen zeigt sich in jenen beiden Jahren in einem Besoldungsindex von 120,33 %. Während im ersten Fall gegenüber dem Vorvorjahr ein um 25.000,- angehobenes Besoldungsniveau gewährt worden wäre, hätte die Anhebung im zweiten Fall nur 12.500,- € betragen.

Ab dem zweiten Jahr dürften nun also - das sollte der Zweck der starken Anhebung der Grundgehaltssätze über zwei Jahre hinweg gewesen  sein- der Grundgehaltssatz amtsangemessen gewesen sein. Allerdings ist der Beamte, dem in beiden Jahren eine unterjährige Anhebung der Besoldung gewährt worden ist, im zweiten Fall bis zur Wiederherstellung einer amtsangemessenen Besoldung im Verlauf der beiden Jahre nicht mit insgesamt 25.000,- € effektiv zur Verfügung stehender Mehrbesoldung ausgestattet worden, sondern mit nur 12.500,- €. In dem Moment also, da eine amtsangemessene Besoldung wieder vollständig hergestellt worden ist, besteht weiterhin aus der Vergangenheit ein erhebliches effektive Besoldungsdefizit, das fortgeschrieben wird, weil es vorhanden ist. Den in den beiden Haushaltsjahren jeweils eigesparten Haushaltsmittel stehen die geringeren effektiven Besoldungsanhebungen gegenüber.

Darüber hinaus bleibt mit hoher Wahrscheinlichkeit der Zweck einer entsprechend über zwei Jahre so vollzogenen Anhebung fragwürdig, was - es geht hier weiterhin nicht primär um Mathematik, sondern um Verfassungs- und Verfassungsprozessrecht; die mathematischen Relationen sind nur Mittel zum Zweck - von dir nicht reflektiert wird. Denn wenn man im zweiten Jahr den Grundgehaltssatz um 6,25 % anhebt, dann gesteht man als Gesetzgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit ein, dass man im ersten Jahr weiterhin nur eine verfassungswidrige Unterbesoldung gewährt hat. Denn in der Bundesrepublik Deutschland hat es seit langer Zeit  keine Anhebung der Nominallöhne um deutlich mehr als 6 % gegeben (2023 war der Höchstwert 6,0 %), auch eine entsprechende Verbraucherpreisentwicklung dürfte kaum in jenem zweiten Jahr so geschehen sein (hier bleibt als Ausnahme in den letzten Jahrzehnten das Besoldungsjahr 2022 mit einer Verbraucherpreisentwicklung von 6,9 %). Die Pflicht des Besoldungsgesetzgeber hätte also offensichtlich darin liegen müssen, im ersten Besoldungsjahr für eine noch einmal höhere Anhebung zu sorgen - und zwar mit seinem Beginn -, sodass bereits hier für eine amtsangemessene Besoldung gesorgt worden wäre. Das ist allerdings mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht geschehen, weshalb eine weitere unregelmäßige Anhebung im zweiten Besoldungsjahr vorgenommen werden musste. Das aber kann in der wertenden Betrachtung für beide Jahre nicht ausgeklammert werden. Denn - davon ist auszugehen (s. meinen Ursprungsbeitrag) - selbst mit einer Anhebung des Grundgehaltssatzes von 5.000,- € auf 6.666,67 € zum Januar des ersten Besoldungsjahres kann offensichtlich nicht für eine verfassungskonforme Anhebung der Besoldung gesorgt worden sein, sonst hätte nicht zu Beginn des zweiten Besoldungsjahres eine weitere außerplanmäßig Anhebung erfolgen müssen. Entsprechend gilt das, was ich gestern bereits ausgeführt habe, das erste Jahr kann nicht hinreichend fortgeschrieben werden, was Auswirkungen auf die Betrachtung auch des zweiten Jahres haben muss.

Sofern aber im zweiten Besoldungsjahr eine besondere wirtschaftliche und finanzielle (Ausnahme-)Zeit zu regeln gewesen wäre, wäre eine Anhebung um 6,25 % notwendig gewesen, um - wie in den Jahren 2022 und 2023 - offensichtlich eine dann ggf. schon im ersten Jahr amtsangemessen geregelte Besoldung fortzuschreiben - dann bliebe allerdings weiterhin fraglich, wieso eine solch starke Anhebung unterjährig erfolgte (s.o. und meinen Ursprungsbeitrag).

Es zeigt sich also wie gehabt in deinen Beispielen, dass es dir nur um rein mathematische Betrachtungen, nicht aber um eine Einordnung der sozialen Wirklichkeit in das Verfassungsrecht geht.


Die tatsächliche Jahresgesamtbesoldung hat sich also von 70.000 € nein, der Grundgehaltssatz ist entweder von 5.000,- € am Ende des Vorjahrs oder von 6.667,67,- € am Ende des ersten Jahres auf 85.000 € 7.083,33 oder um rund 21,43% 33,33 % im ersten Besoldungsjahr bzw. 6,25 % im zweiten Besoldungsjahr  erhöht. Die ZBR-Schwan-Methodik behauptet hingegen fälschlicherweise, die Besoldung habe sich stattdessen nur um 6,25% die effektive Besoldungsanhebung beträgt im ersten Jahr 16,67 % und im zweiten 3,12 % erhöht.



Des Weiteren zitiere ich mich unten ausnahmsweise mal selbst. Bitte versuche doch zumindest mal für einen kurzen Moment, die Argumente der von mir genannten Forenteilnehmer (ich hätte noch viele weitere aufzählen können!) "anzunehmen". Danke im Voraus.


Wie gesagt, ihr könnt hier weiterhin mit Mathematik rauf- und runterrechnen. Solange ihr nicht den Regelungskontext beachtet und damit das Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht im Blick behaltet, wird's die ewige Wiederkehr des Gleichen.

In dem von euch ausgesuchten Fall kann mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht ausgeklammert werden, dass verfassungsrechtlich im ersten Besoldungsjahr ggf. noch kein verfassungskonformer Zustand hergestellt worden ist, was dazu führte, wenn es so sei, dass dieser Zustand verfassungsrechtlich nicht fortgeschrieben werden könnte. Denn hätte die zum Januar des ersten Besoldungsjahrs angehobene Besoldung zu einer amtsangemessenen Besoldung geführt, müsste sie im zweiten Jahr mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht im erheblichen Maße angehoben werden, nämlich um 6,25 %. Würde sie hingegen um 6,25 % angehoben werden, um damit eine im ersten Jahr verfassungskonform geregelte Besoldung fortzuschreiben, bliebe die Frage, weshalb das Besoldungsniveau dann im zweiten Besoldungsjahr entsprechend hoch angehoben werden müsste. Das müsste dann in der Prognose des Besoldungsgesetzgebers daran liegen, dass anders die amtsangemessene Besoldung nicht hinreichend fortgeschrieben werden könnte, dass er also von einer insgesamt außergewöhnlichen Entwicklung im zweiten Besoldungsjahr hinsichtlich der Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklungen ausginge.

@ phantomghost

Ich schreibe hier im Forum über das, worüber ich genauso wie Du hier im Forum schreibe. Darüber hinaus setze ich mich umfangreich in Wort und Zeit mit den Gegenargumenten auseinander. Würde ich sie nicht ernstnehmen, würde ich mich mit ihr nicht beschäftigen, oder?

Ich finde es darüber hinaus durchaus erstaunlich, dass sich die Kritik hier regelmäßig nicht an dem Zustand entzündet, den die Besoldungsgesetzgeber zurzeit allüberall auf Grundlage einer Zwei-Punkte-Methode und der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit herzustellen sich anschicken.

Sofern man also als Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung auch als Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen akzeptiert, die nicht so behandelt werden, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt, um so zu ermitteln, was Richtern und Beamten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht, sollte m.E. zunächst einmal prüfen, ob die zur Debatte stehenden Methodiken den Gegenstand bemessen oder nicht.

Wenn sie nun in der Berliner Kammerentscheidung in 65 von 144 Monaten eine fiktive Anhebung der Besoldung nachgewiesen wie eine tatsächliche betrachten, dann sollte man sich ggf. erst einmal fragen, was daraus für wen folgt. Denn das ist das aktuelle Problem und nicht eine Methodik, die sich weiterhin im Begründungsverfahren befindet und die in einem erheblich komplexeren Rahmen einzuordnen ist, eben weil sie in der Evidenzprüfung mit dem Zuflussprinzip einen engen Rahmen zieht.

Entsprechend wären offensichtlich hier die verfassungsrechtlichen und verfassunsprozessrechtlichen Debatten zu erwarten - und nicht in mathematischen Betrachtungen, die regelmäßig negieren, was nachgewiesen gegeben ist, nämlich die genannten 69 Fälle, die im hohen Maße mit zu einer rechtskräftig als verfassungswidrig betrachteten R-Besoldung in Berlin geführt haben müssen - jedenfalls wenn man den genannten Gegenstand ernstnimmt und akzeptiert.

Denn wenn die genannten beiden Methodiken nicht als Ausnahme-, sondern als Regelfall fiktive wie tatsächliche Anhebungen bemessen, dann sollte man ggf. als davon Betroffener innehalten und erst einmal eruieren, ob ein solches Vorgehen sachgerecht ist - und sei es auch nur zum eventuellen Nutzen der hier im Forum mitlesenden Kläger, aber ggf. auch zum eigenen Nutzen.

Denn wenn sich die in der ZBR betrachtete Methodik nicht erhärten lassen und auch keine andere Methodik entwickelt werden sollte, dann werden wir mit den beiden Methodiken weiterleben müssen - mit Ergebnissen, wie wir sie gerade in Hamburg erleben.

Wer eine Methode als sachgerecht betrachtet, die nachgewiesen in 65 von 144 Monaten eine fiktiv angehobene Besoldung wie eine tatsächliche behandelt, und zugleich den genannten Gegenstand akzeptiert, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, um dann nicht erst einmal zu dem Schluss zu kommen, dass hier nicht sachgerecht gehandelt wird, schüttet m.E. das Kind mit dem Bade aus, und zwar genau deshalb, weil wir hier übereingekommen waren, dass wir hinsichtlich der in der ZBR dargestellten Methodik darin einig sind, uneinig zu sein, während es tatsächlich nun darum gehen sollte, genau jene beiden Methodik in ihrer Reichweite in den Blick zu nehmen.

Denn von ihnen gehen Problematiken aus, die spätestens mit der Hamburger Entscheidung nun akut werden. Sofern andere Verwaltungsgerichte der Kammer folgen werden, wird's für viele der hier Lesenden und Schreibenden alsbald ggf. kein gutes Ende nehmen.

Entsprechend benötigen Kläger Argumente, die sie gegen jene Methodiken ins Feld führen können. Die normative Kraft des Faktischen fängt mit der Entscheidung der Kammer nun an, Wirkung zu entfalten - und das sollte man ggf. zur Kenntnis nehmen, wenn man nicht ggf. alsbald überrollt werden möchte.

@ SonicBoom

Ist mittlerweile ein nur noch ad hominem formulierendes Schreiben die Alternative zu einer sachlichen Diskussion?

"Leichen", "einprügeln", "Kot" - man kann sachlich unterschiedliche Sichtweisen auf Sachverhalte haben und die kann man formulieren.

Entsprechend ergeht an dich die Bitte, zu einer sachlichen Debatte zurückzukehren.

PolareuD

Zitat von: SonicBoom in Heute um 18:10Swen hat schon keine Meinung mehr. Er hat ein Dogma. KickVote: Swen Grund: uneinsichtig, dogmatisch, lernunfähig, herablassend, passiv aggressiv

Post scriptum: lieber polareud, er diffamiert sich
Ohnehin selbst da ist mein Blatt nur eines auf dem Herbstlaubhaufen. Wenn du von seiner Methodik
Überzeug bist: setz dich an excel, setze sie um, begründe damit vor Gericht und sag uns wie es gelaufen ist!!! Ich bin gespannt wie ein Flitzebogen

Mir ging es mit der Aussage nicht darum welche Methode besser oder schlechter geeignet ist sondern nur um die Diskussionskultur, die hier zu Tage tritt. Die ist unterirdisch. Weder muss Swen sich deinen Ausführungen anschließen noch musst du dich seinen Ausführungen anschließen. Punkt.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"