Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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Rentenonkel

Ich habe das Gefühl, dass ein Großteil der Foristen wenig Gerichtserfahrung haben und die Bedeutung der in meinen Augen wesentliche Änderung, die mit der veränderten Fortschreibungsprüfung einhergeht, nämlich die Veränderung der Beweis- und Darlegenslast, unterschätzen. Ich versuche mal, zu erläutern, an welchem Punkt im gerichtlichen Streitverfahren die ZBR Methode aus meiner bescheidenen Sicht wichtig werden könnte, um den Blick darauf zu schärfen, was eigentlich diskutiert werden sollte, während in meinen Augen etwas völlig anderes tatsächlich seit Monaten diskutiert wird.

Ausgangslage: Jemand mit A 15 klagt auf amtsangemessene Besoldung

Das Fachgericht prüft jetzt das Pflichtenheft durch und kommt zu folgendem Ergebnis:

a) Mindestbesoldung ist nicht verletzt (-)
b) einer von vier Parametern der Fortschreibungsprüfung ist verletzt (Abstandsgebot), dabei ist die zu prüfende Besoldungsgruppe zu weit entfernt von der letzten nach a) verletzten Gruppe (-)

Dann wird das Fachgericht beide Seiten zur Stellungnahme auffordern. Dabei ist wichtig zu wissen, dass das Gericht zwar dem Grunde nach einen Amtsermittlungsgrundsatz hat, aber nicht einfach ins Blaue hinein ermitteln muss. Solange sich eine Sache nicht aufdrängt, hängt es von den Parteienvorträgen ab, in welche Richtung es ermittelt. Mithin ist es nicht nur sinnvoll, sondern sogar zwingend erforderlich, dass man Wertungswidersprüche aufdeckt und eine Begründung liefert, warum der Index zwar eine indizielle Wirkung entfaltet, allerdings keine Beweiskraft entfalten kann. Damit kann man in meinen Augen mit Hilfe der ZBR Methodik und Begründung zumindest einen Wertungswiderspruch plausibel darlegen und begründen. Damit beweist man jedoch nicht (und das ist auch nicht der Zweck), dass die Betrachtung des Senats keine indizielle Wirkung entfaltet. Der Sichtweise des Senats wird so auch nicht widersprochen, so wie es viele Foristen dem Autor vorwerfen. Ganz im Gegenteil verstärkt man sogar die Beweisführung, weil wenn mindestens 2 von 4 Indizes gerissen wurden, dürfte die Fortschreibungspflicht auf jeden Fall in einer Art verletzt sein, die verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen ist. Es ist lediglich so, dass der Umkehrschluss nicht funktioniert. Oder anders ausgedrückt: Jeder Dackel ist ein Hund, aber nicht jeder Hund ist ein Dackel.

Wenn man dann an dem Punkt das Gericht davon überzeugt hat, das die Tatsache, dass die anderen drei Paramater unverletzt sind, kein Beweis dafür sein kann, dass der Gesetzgeber die Bezüge nach den verfassungsrechtlichen Planken sachgerecht fortgeschrieben hat, es also einen Wertungswiderspruch gibt, der nicht ohne genauere (also spitzere) Betrachtung aufgelöst werden kann, passiert folgendes:

Das Gericht muss sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht mit dem Sachverhalt intensiver auseinandersetzen und im Rahmen der ZPO den Sachverhalt ausermitteln, ggf. Sachverständige hören, sich Informationen beschaffen, diese selbstbeschafften Dokumente auswerten und gewichten, sich Kommentierung und alte Urteil anschauen und und und.

Sobald das Gericht dann alle für die Entscheidungen wichtigen Daten zusammengetragen hat, wird es dann irgendwann eine Entscheidung fällen. Dabei ist es auch denkbar, dass es dann eigene Berechnungsmethoden fortentwickelt, wie in solchen Fällen auch zukünftig damit umzugehen wäre. Eine aus meiner Sicht ganz zentrale Bedeutung sollte beispielsweise das Basisjahr sein.

So wäre es auch sachlich zu rechtfertigen, wenn das Gericht bei einer tiefergehenden Prüfung das Basisjahr statt auf 1995 auf das Jahr der erstmaligen Ernennung ins Beamtenverhältnis des klagenden Beamten setzen würde, weil es sich bei der amtsangemessenen Besoldung und folgerichtig auch dem Recht auf Fortschreibung um ein Individualrecht handelt und man sich als Beamter lediglich einmalig entscheiden kann, ob die Besoldung es einem "wert" ist, die Urkunde entgegen zu nehmen. Und welches Datum soll das anders sein, als das Datum der erstmaligen Ernennung? Es sind aber auch noch eine Vielzahl von anderen Lösungen denkbar.

Am Ende kann es dann ein Urteil zugunsten des Beamten, zu Lasten des Beamten oder eine erneute Vorlage an Karlsruhe geben.

Zusammenfassend ist Sinn und Zweck der ZBR Methode daher in meinen Augen, die Fachgerichte in eine Amtsermittlung zur Bemessung der Fortschreibung der Bezüge zu zwingen, in der Hoffnung, dass das Ergebnis dann doch eher für eine verfassungswidrige Unteralimentation spricht. Ob das gelingt, dürfte sodann von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Bisher habe ich jedoch noch keine Alternative gehört, nach der es überhaupt gelingen kann, die Fachgerichte in diese Betrachtung zu zwingen. Ohne eine genauere Betrachtung entwickelt das Indiz jedoch eine Evidenz, die  zwangsläufig durch die Beachtung der Randnummern 154/155 dazu führen muss, dass die betroffenen Beamten leer ausgehen.

SwenTanortsch

Mein aktueller Beitrag ist vom Forum zurückdatiert worden auf den Beitrag 625. Warum das so ist, kann ich im Moment nicht klären - ergo: s. dort.

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:47Das wäre nicht meine sondern deine Aufgabe, weil ihr euch darauf beruft.  ;)

hihi haha. Wenn du das Gegenteil beweisen möchtest, dann mach den Poll. Abgesehen davon, dass normale User hier keinen Poll machen können, aber das weißt du nicht, weil du es nicht versucht hast, weil du fürchtest in der Unterzahl zu landen.

PolareuD

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:57hihi haha. Wenn du das Gegenteil beweisen möchtest, dann mach den Poll. Abgesehen davon, dass normale User hier keinen Poll machen können, aber das weißt du nicht, weil du es nicht versucht hast, weil du fürchtest in der Unterzahl zu landen.

Ich will nicht das Gegenteil beweisen, ihr müsst beweisen, dass eure Angabe korrekt ist.  :o
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 11:56Mein aktueller Beitrag ist vom Forum zurückdatiert worden auf den Beitrag 625. Warum das so ist, kann ich im Moment nicht klären - ergo: s. dort.

Hast du eventuell als Moderator Believers Beitrag Editiert?

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:00Ich will nicht das Gegenteil beweisen, ihr müsst beweisen, dass eure Angabe korrekt ist.  :o

du langweilst mich

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 11:55Ich habe das Gefühl, dass ein Großteil der Foristen wenig Gerichtserfahrung haben und die Bedeutung der in meinen Augen wesentliche Änderung, die mit der veränderten Fortschreibungsprüfung einhergeht, nämlich die Veränderung der Beweis- und Darlegenslast, unterschätzen. Ich versuche mal, zu erläutern, an welchem Punkt im gerichtlichen Streitverfahren die ZBR Methode aus meiner bescheidenen Sicht wichtig werden könnte, um den Blick darauf zu schärfen, was eigentlich diskutiert werden sollte, während in meinen Augen etwas völlig anderes tatsächlich seit Monaten diskutiert wird.

Ausgangslage: Jemand mit A 15 klagt auf amtsangemessene Besoldung

Das Fachgericht prüft jetzt das Pflichtenheft durch und kommt zu folgendem Ergebnis:

a) Mindestbesoldung ist nicht verletzt (-)
b) einer von vier Parametern der Fortschreibungsprüfung ist verletzt (Abstandsgebot), dabei ist die zu prüfende Besoldungsgruppe zu weit entfernt von der letzten nach a) verletzten Gruppe (-)

Dann wird das Fachgericht beide Seiten zur Stellungnahme auffordern. Dabei ist wichtig zu wissen, dass das Gericht zwar dem Grunde nach einen Amtsermittlungsgrundsatz hat, aber nicht einfach ins Blaue hinein ermitteln muss. Solange sich eine Sache nicht aufdrängt, hängt es von den Parteienvorträgen ab, in welche Richtung es ermittelt. Mithin ist es nicht nur sinnvoll, sondern sogar zwingend erforderlich, dass man Wertungswidersprüche aufdeckt und eine Begründung liefert, warum der Index zwar eine indizielle Wirkung entfaltet, allerdings keine Beweiskraft entfalten kann. Damit kann man in meinen Augen mit Hilfe der ZBR Methodik und Begründung zumindest einen Wertungswiderspruch plausibel darlegen und begründen. Damit beweist man jedoch nicht (und das ist auch nicht der Zweck), dass die Betrachtung des Senats keine indizielle Wirkung entfaltet. Der Sichtweise des Senats wird so auch nicht widersprochen, so wie es viele Foristen dem Autor vorwerfen. Ganz im Gegenteil verstärkt man sogar die Beweisführung, weil wenn mindestens 2 von 4 Indizes gerissen wurden, dürfte die Fortschreibungspflicht auf jeden Fall in einer Art verletzt sein, die verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen ist. Es ist lediglich so, dass der Umkehrschluss nicht funktioniert. Oder anders ausgedrückt: Jeder Dackel ist ein Hund, aber nicht jeder Hund ist ein Dackel.

Wenn man dann an dem Punkt das Gericht davon überzeugt hat, das die Tatsache, dass die anderen drei Paramater unverletzt sind, kein Beweis dafür sein kann, dass der Gesetzgeber die Bezüge nach den verfassungsrechtlichen Planken sachgerecht fortgeschrieben hat, es also einen Wertungswiderspruch gibt, der nicht ohne genauere (also spitzere) Betrachtung aufgelöst werden kann, passiert folgendes:

Das Gericht muss sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht mit dem Sachverhalt intensiver auseinandersetzen und im Rahmen der ZPO den Sachverhalt ausermitteln, ggf. Sachverständige hören, sich Informationen beschaffen, diese selbstbeschafften Dokumente auswerten und gewichten, sich Kommentierung und alte Urteil anschauen und und und.

Sobald das Gericht dann alle für die Entscheidungen wichtigen Daten zusammengetragen hat, wird es dann irgendwann eine Entscheidung fällen. Dabei ist es auch denkbar, dass es dann eigene Berechnungsmethoden fortentwickelt, wie in solchen Fällen auch zukünftig damit umzugehen wäre. Eine aus meiner Sicht ganz zentrale Bedeutung sollte beispielsweise das Basisjahr sein.

So wäre es auch sachlich zu rechtfertigen, wenn das Gericht bei einer tiefergehenden Prüfung das Basisjahr statt auf 1995 auf das Jahr der erstmaligen Ernennung ins Beamtenverhältnis des klagenden Beamten setzen würde, weil es sich bei der amtsangemessenen Besoldung und folgerichtig auch dem Recht auf Fortschreibung um ein Individualrecht handelt und man sich als Beamter lediglich einmalig entscheiden kann, ob die Besoldung es einem "wert" ist, die Urkunde entgegen zu nehmen. Und welches Datum soll das anders sein, als das Datum der erstmaligen Ernennung? Es sind aber auch noch eine Vielzahl von anderen Lösungen denkbar.

Am Ende kann es dann ein Urteil zugunsten des Beamten, zu Lasten des Beamten oder eine erneute Vorlage an Karlsruhe geben.

Zusammenfassend ist Sinn und Zweck der ZBR Methode daher in meinen Augen, die Fachgerichte in eine Amtsermittlung zur Bemessung der Fortschreibung der Bezüge zu zwingen, in der Hoffnung, dass das Ergebnis dann doch eher für eine verfassungswidrige Unteralimentation spricht. Ob das gelingt, dürfte sodann von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Bisher habe ich jedoch noch keine Alternative gehört, nach der es überhaupt gelingen kann, die Fachgerichte in diese Betrachtung zu zwingen. Ohne eine genauere Betrachtung entwickelt das Indiz jedoch eine Evidenz, die  zwangsläufig durch die Beachtung der Randnummern 154/155 dazu führen muss, dass die betroffenen Beamten leer ausgehen.

Schöner Beitrag, Rentenonkel!

Der Zweck geht aber noch weiter: Denn sobald mindestens zwei der vier Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind, obliegt es nun dem Dienstherrn nachträglich durch entsprechendes "Nachschieben" den Nachweis zu führen, dass die entsprechend angegriffene Besoldung nicht evident unzureichend gewesen ist. Entsprechend gilt dann das Folgende:

"Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt." (Rn. 97)

Das Verwaltungsgericht braucht also zunächst einmal gar nicht umfassend dem Ermittlungsgrundsatz bemühen, sondern kann sich wie der Kläger zunächst einmal zurücklehnen und also alsbald in Betracht ziehen, wie sich der Beklagte verhält und was er vorbringt.

Die Einschätzungsprärogative hat nicht nur Vorteile für den Besoldungsgesetzgeber und nachträglich für den "nachschiebenden" Dienstherrn. Ergo muss es Kläger darum gehen, der Gegenseite das Leben schwer zu machen. Die Kanzleien, die die Beklagten des Ausgangsverfahren als ihre Vertreter heranziehen, sollen schließlich auch Geld verdienen...

PolareuD

Zitat von: SonicBoom in Heute um 12:04du langweilst mich

Danke, jetzt weißt du wie es mir dir geht. Believer versucht zumindest die Fassung zu wahren, bei dir ist Hopfen und Malz endgültig verloren.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:16Danke, jetzt weißt du wie es mir dir geht. Believer versucht zumindest die Fassung zu wahren, bei dir ist Hopfen und Malz endgültig verloren.

Fassung wahren ist überflüssig bei fassungslos überbewerteten Ideen.

PolareuD

Zitat von: SonicBoom in Heute um 12:18Fassung wahren ist überflüssig bei fassungslos überbewerteten Ideen.

Dann tue uns allen ein Gefallen und lösche deinen Account und gehe dahin wo der Pfeffer wächst.  Alles andere nervt nur noch. 8)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

Zitat von: PolareuD in Heute um 12:20Dann tue uns allen ein Gefallen und lösche deinen Account und gehe dahin wo der Pfeffer wächst.  Alles andere nervt nur noch. 8)

Mit Sicherheit nicht. Was dich nervt oder nicht ist für mich wahrlich irrelevant.

BVerfGBeliever

@Swen, ich würde dich nach Möglichkeit bitten, meinen obigen Beitrag wieder zurück in den Originalzustand zu versetzen. Aktuell entsteht der Eindruck, dass insbesondere der erste Satz, aber gegebenenfalls auch weitere Teile deiner Einfügungen aus meiner Feder stammen könnten. Des Weiteren ist die "Lesbarkeit" meiner Argumente durch dein Eingreifen stark in Mitleidenschaft gezogen worden.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:30@Swen, ich würde dich nach Möglichkeit bitten, meinen obigen Beitrag wieder zurück in den Originalzustand zu versetzen. Aktuell entsteht der Eindruck, dass insbesondere der erste Satz, aber gegebenenfalls auch weitere Teile deiner Einfügungen aus meiner Feder stammen könnten. Des Weiteren ist die "Lesbarkeit" meiner Argumente durch dein Eingreifen stark in Mitleidenschaft gezogen worden.

Das habe ich zwischenzeitlich versucht, kann ich aber offensichtlich nicht mehr - entsprechend werde ich den Beitrag gleich noch einmal entsprechend markieren, damit klar ist, wer was gesagt hat.

Ryan

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 09:40Genau an dieser Stelle unterscheiden wir uns. Ich versuche es nochmal anders, um ein Verständnis dafür aufzubringen, was aus meiner Sicht genau das Problem ist:

Die Grundsätze der Tariferhöhung und die Grundsätze der Beamtenbesoldung unterscheiden sich fundamental. Während bei den Tarifvertragsparteien sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sich im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifvertragsfreiheit sowohl was die Höhe der Tarifanpassung oder die Länge des Tarifvertrages einvernehmlich auf einen gemeinsamen Vertrag einigen können, hat der Beamte im Gegensatz dazu einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung. Er muss daher in der Lage sein, jederzeit eine amtsangemessene Lebensführung für sich und seine Familie zu ermöglichen.

Problematisch ist hierbei jedoch, dass sich daraus kein fester Betrag ablesen lassen kann. Dennoch versucht der Senat, hier Leitplanken zu bauen oder Grenzlinien zu sehen, um zu bemessen, ob der Gesetzgeber den Pfad der Tugend verlassen hat. Während bei den Tarifbeschäftigten mithin die einvernehmlich beschlossene Dauer des Tarifvertrages maßgebend ist, ist es bei Beamten aufgrund der Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit anders. Nicht umsonst schaut der Senat immer auf das gesamte Kalenderjahr und nicht auf die Dauer des Tarifvertrages.

Wenn sich die Tarifvertragsparteien jetzt im Rahmen eines Tarifvertrages auf eine zweistufige Lohnerhöhung von bspw. ab Mai 2026 um 2,8 % und zum April 2027 um (weitere!) 3 % einigen, dann dürfte es unstrittig sein, dass damit gemeint ist, dass das Gehalt ab Mai 2026 2,8 % höher zu sein hat als das Gehalt von April 2026 und das Gehalt zum April 2027 sich um weitere 3 % gegenüber dem Monat März 2027 zu erhöhen hat.

Bei den Beamten besteht jetzt jedoch die Schwierigkeit, dass die juristische und verfassungsrechtliche Betrachtung sich nicht auf die Laufzeit des Tarifvertrages zu beziehen hat, sondern auf das jeweilige Haushaltsjahr. Davon ausgehend, dass beim Beamten eine andere Betrachtung heranzuziehen ist als bei Tarifbeschäftigten, mithin andere Maßstäbe gelten, erscheint doch fraglich, ob die Bemessung der jährlichen Veränderungen der Alimentationszahlungen das bemisst, was es zu bemessen hat. Egal welches Ausgangsjahr man nimmt, spätestens ab dem Jahr, in dem zum ersten Mal die Besoldung verzögert gezahlt wurde, bekommt der Beamte tendenziell zu wenig. Und wenn dann im Folgejahr ebenfalls angepasst wird, dann bemisst der Index das Verhältnis von der tatsächlichen Alimentation zur der verfassungsrechtlich zu niedrigen Alimentation des Vorjahres. Auch wenn die Unteralimentation im Vorjahr vielleicht noch zu rechtfertigen ist, weil sie sich innerhalb des hinnehmbaren Korridors bewegt, wirkt sich diese Einsparung in den Folgejahren nicht mehr aus; ganz im Gegenteil lässt sie sogar Spielraum für weitere Kürzungen, ohne dass die Ampel auf rot oder orange springt.

Davon ausgehend, dass diese Grundannahme richtig ist, bedeutet dass, das für den Beamten ähnlich wie im Steuerrecht, beim Kindergeld oder bei den Abgeordneten immer zum 01.01. des Jahres die Alimentation neu bemessen werden müsste und ggf. angepasst werden müsste und nicht erst dann, wenn sich die Tarifvertragsparteien auf irgendwas geeinigt haben. Dieses System hat der Bundestag in der Vergangenheit auch auf die Abgeordnetenbezüge zumindest bis 2013 angewandt, seitdem werden die Bezüge auch erst regelmäßig zum 01.07. des nächsten Jahres angepasst, weil die Abgeordneten mehrheitlich darauf verzichten. Gleichwohl dürfte eine Klage eines Abgeordneten, er bekäme zu wenig, Aussicht auf Erfolg bieten, auch wenn dieses Ergebnis den Bürgern nur schwer zu verkaufen sein dürfte.

https://www.n-tv.de/infografik/Infografik-id30414113.html

Seit dem Diäten-Urteil von 1975 des Bundesverfassungsgerichts bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Nach diesem Urteil sind die Abgeordneten verpflichtet, ,,vor den Augen der Öffentlichkeit" die Höhe ihres Einkommens zu bestimmen; eine automatische, an die Gehälter von Beamten gekoppelte Anhebung der Diäten ist demnach nicht erlaubt. Heute hinken die Diäten um etwa 950 Euro hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten wiederholt auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Die Diäten sind wie die allgemeinen Einkommen und Lebenshaltungskosten seit 1977 deutlich angestiegen, statistisch gesehen sind die Diäten aber hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben, da sie nach dem Diäten-Urteil auch nicht mehr auf Durchschnittseinkommen basieren.

Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind im Art. 48 Abs. 3 GG festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen. Meiner Meinung nach müssten die Regeln, wie die Beamtenbesoldung anzupassen sind, eher an den Regeln für Abgeordnete orientieren und nicht an denen des Tarifrechts.

Ausgehend davon, dass der Besoldungsgesetzgeber in fast allen Fällen die Tarifeinigung 1:1 auf die Beamten übertragen hat, wird mit der aktuellen Prüfung jedoch etwas anderes bemessen als was geprüft werden soll. Es wird nicht geprüft, ob die Besoldung in dem zu prüfenden Kalenderjahr ausreichend angepasst wurde, sondern es wird geprüft, wie sich gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr entwickelt hat. Somit kann zwar aus der Verfassung kein exakter Betrag bestimmt werden, um welchen Prozentsatz die Besoldung anzuheben ist, allerdings kann, so denke ich, ein konkreter Zeitraum festgestellt werden: Es ist immer der 01.01. des neuen Haushaltsjahres. Dabei gesteht es der Senat dem Gesetzgeber zu, fehlende Anpassungen zum Anfang des Jahres durch spätere Anpassungen oder Einmalzahlungen zu kompensieren. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass diese Kompensationen gänzlich wegfallen dürfen.

Aus diesen Gründen sehe ich das anders wie Du.
Ich kann das ehrlich gesagt nicht nachvollziehen.

Deine Aussagen führen auf mysteriöse Art und Weise zur Schlussfolgerung, dass das, was die Fortschreibungsprüfung bemisst, davon abhängt, wie(!) Besoldungserhöhungen erfolgen. Weil(!) es gängige Praxis ist, die Besoldung in Anlehnung die Tarifverhandlungen anzupassen, misst die Fortschreibungsprüfung scheinbar nicht das, was geprüft werden soll.

Das Ergebnis ist schon sehr merkwürdig, nicht? Abgesehen davon, ist es (zumindest für mich) nicht ansatzweise ersichtlich, welche Relevanz nun die im Einzelnen aufgeführten Aspekte haben und schließlich zum Ergebnis führen: Die Praxis , die Besoldung in Anlehnung an die Tarifverhandlungen anzupassen, Annahmen zu "Verzögerungen", ein bisschen Steuerrecht und eine Prise Diätenerhöhung (einschließlich der Nutzung staatlicher Verkehrsmittel durch Abgeordnete). Einmal umrühren und schon haben wir die Forderung, die Besoldung am 1. Januar zu erhöhen. Und schließlich der wohl entscheidende Unterschied: "Ausreichende" Anpassung vs. "Entwicklung ggü. dem Vorjahr".



Deshalb nochmal:

Dem Besoldungsindex ist es egal warum, von wem und mit welchen Motiven im Jahr xy die Besoldung angepasst wurde oder nicht. Hat die Regierung ein Orakel befragt? Haben BMI und BMF Besoldungserhöhung und -zeitpunkt im Suff durch Würfeln festgelegt? Oder wurden mal wieder die Tarifergebnisse übernommen? Völlig egal. Es geht nur darum, im Nachhinein die tatsächlichen Jahresgesamtbesoldungen offenzulegen.

Die Frage, ob die Fortschreitung entsprechend der allgemeinen Entwicklung stattgefunden hat, wird durch den Vergleich mit weiteren Indices dargestellt und quantifiziert. Der Tarifindex folgt hierbei exakt der gleichen Bemessungssystematik wie die Besoldung.

Bis hierhin: "Entwicklungen" messen.

Erst dann folgt eine Bewertung. Was "nicht ausreichend" ist hat das BVerfG schon festgelegt (5%-Regeln). Etwaige Fehlentwicklung können dann genauer unter die Lupe genommen werden und ggf. auch gerechtfertigt werden.


Im Ergebnis sehe ich jedenfalls nicht, dass die derzeit zu verwendende Methode die Frage nach dem "ausreichend" außen vor lassen würde.

SwenTanortsch

Der nachfolgende Beitrag stammt als Nr. 625 von BVerfGBeliever. Ich habe in ihn wie gehabt mit Fettdruck hineingeschrieben, was zuvor leider gleichfalls auch in der Nr. 625 geschehen ist. Im Beitrag Nr. 625 sind entsprechend die in diesem nachfolgenden Beitrag eingefügten Hervorhebungen im Fettdruck nicht Teil des Ursprungsbeitrags.

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 10:15Ich konzentriere mich mal auf diesen Punkt (die 1996er Frage bleibt im Hinterkopf Ich hoffe und wäre dir dafür verbunden, dass sie da nicht zu lange bleibt.). Der Sachverhalt stellt sich also (in deinen Worten) wie folgt dar:
- Das Bundesverfassungsgericht gibt einen "Gegenstand" vor, der mittels einer sachgerechten Spitzausrechnung zu bemessen ist. Ja, aktuell, mit der Entscheidung vom 17. September 2025. Es hat zuvor die Sachverständige gebeten, die Daten im Rahmen einer sachgerechten "Spitzausrechnung" zur Verfügung zu stellen, und zwar zu einem Zeitpunkt, der weit vor der aktuellen Entscheidung gelegen hat. Einen Gegenstand als solchen konnte der Senat dabei nicht vorgeben, da er so, wie er heute zu betrachten ist, vollständig erst nach der aktuellen Entscheidung vorliegt (vgl. die Betrachtungen im April-Heft der ZBR).
- Anschließend bittet es eine externe Sachverständige (Prof. Färber), die genannte Bemessung durchzuführen. Nein. Es bittet darum, eine sachgerechte Bemessung durchzuführen (keine genannte), und zwar bevor es seine Beratungen abgeschlossen hat (genauer: bevor der Senat überhaupt in die Beratung eingetreten ist), also auf Grundlage der Besoldungsdogmatik, wie sie bis einschließlich der Entscheidung vom 4. Mai 2020 vollzogen worden ist. Die Sachverständige hat also im Rahmen der vor der Entscheidung vom 17. September 2025 neu ausgerichteten Dogmatik eine "Spitzausrechnung" im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzogen, die im Rahmen der Rechtsprechung auch noch vom 4. Mai 2020 als nicht evident sachwidrig zu betrachten war (dass sie im Rahmen der Rechtsprechung vor dem aktuellen Judikat nicht evident sachwidrig war, habe ich hier in der Vergangenheit gezeigt). Die von der Sachverständigen gebildeten Daten hat der Senat den Klägern und dem Beklagten im Ausgangsverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vor der Beratung zur Verfügung gestellt. Weder die Kläger im Ausgangsverfahren noch der Beklagte haben diese Daten in Zweifel gezogen. Entsprechend ist der Senat dann in die Beratung eingetreten, an deren Ende die Entscheidung vom 17. September 2025 gestanden hat und weiterhin steht.
- Prof. Färber kommt dieser Bitte gerne nach und führt die Bemessung mittels der (von dir so bezeichneten) Zwei-Punkte-Methodik durch Nein. Die Sachverständige hat die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit angewendet. Denn diese Methodik war im Rahmen der Dogmatik vor der aktuellen Entscheidung als sachgerecht zu betrachten: "Legt man diese schlüssige und rechnerisch von keiner Seite in Zweifel gezogene ,,Spitzausrechnung" zugrunde [...], zeigt sich..." (Rn. 164 der entscheidung vom 4. Mai 2020). Frau Färber ist also kein Vorwurf zu machen. Dem Senat auch nicht. Den Klägern im Ausgangsverfahren ebenfalls nicht und dem Beklagten im Ausgangsverfahren - das Land Berlin - dürfte sowieso alles egal gewesen sein, weil er sich ja ausrechnen konnte, dass die aktuelle Entscheidung - egal, was wie wo wann und warum überhaupt bemessen worden wäre - für ihn in einer Vollkatstrophe enden musste: Denn er hat ja in schöner Regelmäßigkeit durch SenFin verkünden lassen, wissentlich und willentlich die ohne Weiteres subsumtionsfähigen Maßstäbe der 2020er Entscheidung hinsichtlich der Besoldungsordnungen A nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. die Rn. 157 der aktuellen Entscheidung). Entsprechend hat das mit zu dem geführt, was der Senat in der Rn. 79 ausführt.
Am Ende finden wir also eine vom Bundesverfassungsgericht angewandte Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit vor, die vor der aktuellen Entscheidung als sachgerecht betrachtet werden konnte, das nun aber nicht mehr ist, wenn man den Gegenstand zugrunde legt, den der Senat mit der aktuellen Entscheidung präzisiert. Entsprechend müssen die genannten Nachweise geführt werden. Denn für die aktuelle Entscheidung war die angewandte Methodik unschädlich, da selbst auf ihrer Basis über 95 % der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A zwischen 2008 bis 2020 als evident sachwidrig geregelt zu betrachten sind - in anderen Rechtskreisen wird das anders sein.
.
- Die Zwei-Punkte-Methodik ist somit Bestandteil der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. Nein: Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, die zwar wiederkehrend zu denselben Ergebnissen gelangt wie eine Zwei-Punkte-Methodik, aber doch als eine andere und also in Teilen differenzierter Methodik zu betrachten ist als die Zwei-Punkte-Methodik, liegt der aktuellen Entscheidung zugrunde. Sie war - wie gesagt - vor der aktuellen Entscheidung bekannt und ist im Rahmen der Entscheidung vom 4. Mai 2020 als sachgerecht zu betrachten gewesen (also im Rahmen des Gegenstands, der im Rahmen der Entscheidung vom 4. Mai 2020 von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden sollte; heute soll ein anderer Gegenstand bemessen werden). Wenn die Dienstherrn mittlerweile auf einem so hohen Ross sitzen, aus der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Zwei-Punkte-Methodik herauszulesen, ist das ihr Problem, das sie dann - wenn es soweit sein wird - vor Gericht werden rechtfertigen müssen. Richtig ist dabei allerdings, dass im Besoldungsjahr 1996 keine regelmäßige lineare Anhebung der Besoldung erfolgt ist.
- Niemand (Stuttmann, VG Hamburg, etc.) stört sich nach Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses an der genannten Bemessung. Martin Stuttmann hat sich wie bislang niemand in den Rechtwissenschaften öffentlich mit irgendeiner konkreten Methodik beschäftigt. Wenn das Verwaltungsgericht Hamburg die vom Bundesverfassungsgericht seiner aktuellen Entscheidung zugrunde gelegte Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wie das BMI zu einer Zwei-Punkte-Methodik verkürzt, ist das ggf. tatsächlich ein Problem für die Kammer, wobei sie ihre bemessenen Daten auch dem Kläger im Ausgangsverfahren rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben wird. Das habe ich allerdings aus Zeitgründen noch nicht konkret geprüft (also, ob man mit beiden Methodiken in Hamburg für alle Jahre zum selben Ergebnis gelangt).

Niemand? Nein, es gibt schließlich auch noch dich: Du darfst davon ausgehen, dass ich nicht der einzige in der Bundesrepublik bin, der das so sieht, wie ich das sehe.
- Du behauptest, die Zwei-Punkte-Methodik würde nicht den zu bemessenden "Gegenstand" bemessen. Ich behaupte das nicht. Vielmehr ist vom bekannten Autor in der ZBR der Gegenstand benannt worden, der von einer sachgerecht bemessenen "Spitzausrechnung" bemessen werden soll. Akzeptiert man diesen Gegenstand, dann ist eine Zwei-Punkte-Methodik evident sachwidrig, da sie diesen Gegenstand nicht bemisst. Kann man der Rechtsprechung des Senats einen anderen Gegenstand entnehmen, der von einer sachgerechten "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, stellte sich die Sachlage ggf. anders dar. Mir ist aber bislang kein anderer Gegenstand, der als solcher benannten worden wäre, bekannt.
- Außerdem behauptest du, diesbezüglich einen umfangreichen Nachweis geführt zu haben. Ich gehe davon aus, dass ein umfangreicher Nachweis geführt wird, der sich zurzeit weiterhin im Stadium des Korrekturlesens befindet.
- Einziges Problem: Eine Vielzahl (!) von Forenteilnehmern hat wiederum dir begründet nachgewiesen, dass dein angeblicher Nachweis sachfehlerbehaftet ist. Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Jede Methodik muss sich vor dem Gegenstand, der bemessen werden soll, eigenständig rechtfertigen lassen. Dass im Rahmen des genannten Gegenstands die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch eine Zwei-Punkte-Methodik nicht das bemisst, was sie bemessen sollen, ist gezeigt worden und hier gerade unser Thema.

Über die in der ZBR dargestellte Methodik ist hier gleichfalls umfassend gesprochen worden. Darüber werden wir hier keine Einigkeit herstellen, sodass ich davon ausgehe, dass du nun nicht diese fruchtlose Diskussion erneut beginnen möchtest.


Kommt es dir nicht zumindest etwas "seltsam" vor, dass quasi die gesamte Welt (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Forums) deiner Darstellung widerspricht? Du meinst: ein nicht geringer Teil der hier im Forum Schreibenden? Nicht alle, aber einige - insbesondere eher stiller formulierte, damit aber eher sachlichere - Kritik sehe ich als sehr wichtig an. Da ich mich darüber hinaus über die in der ZBR dargestellte Methodik im Austausch mit Menschen befinde, deren fachliche Expertise ich sehr schätze, kommt mir das, was hier geschrieben wird, und auch die Art mancher Reaktion nicht seltsam vor.

So, nun habe ich erneut umfangreich auf deine Fragen geantwortet. Ich wäre im Sinne der Kläger dafür verbunden, nun zum Thema, das du im Hinterkopf hast, zurückzukehren.