Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

@Rentenonkel, Max bekommt aufgrund der unterjährigen Erhöhungen in jedem Jahr 15 EUR weniger als seine Schwester Eva. Im aktuellen Jahr bekommt er mit 405 EUR entsprechend nur 96,43% von dem, was seine Schwester bekommt (420 EUR).

Dieser Unterschied wird exakt und sachgerecht durch die BVerfG-Methodik aus den Rn. 122 bis 124 abgebildet. Denn der Wert 337,50 seines diesjährigen "Taschengeldindex" spiegelt exakt und sachgerecht seinen diesjährigen Nachteil gegenüber seiner Schwester wider, deren "Taschengeldindex" im aktuellen Jahr bei 350,00 liegt.

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 12:03Insofern können wir alle nur davon profitieren, wenn Du nun konkret und plausibel darlegst, wieso Deiner Meinung nach eine Zwei-Punkte-Methode sachgerecht ist und idealerweise auch, wieso das so im BMI gesehen wird.

Insofern können wir alle nur davon profitieren, wenn Du nun konkret und plausibel (und bitte in klarem Deutsch unter Eliminierung deiner sprachlichen Fehlleistungen die ich dereinst festgehalten habe) darlegst, wieso Deiner Meinung nach eine Zwei-Punkte-Methode NICHT sachgerecht ist.
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich / Musterklage BaWü 2024/2025

Durgi

Zitat von: Rentenonkel in 01.07.2026 12:38Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen. Das zeigt mir, dass wir die Diskussion vielleicht nunmehr in eine Richtung lenken können, die uns weiterhilft. Es hat jetzt etwas gedauert, bis ich die Antwort zusammengetragen habe, die möglichst viele Eurer Beiträge und Rückfragen beantwortet, gleichzeitig ist sie dadurch recht lang geworden.

Ausgangspunkt dieser geänderten Fortschreibungsprüfung ist der Umstand, dass der Senat festgestellt hat, dass der Gesetzgeber seine Rechtsprechung unterläuft. Daher sollte zur Prüfung, ob die Fortentwicklung den Grundsätzen der Alimentation des Beamtentums entspricht, eine Methode zur Spitzausrechnung gefunden werden, die diese Machenschaften des Gesetzgebers detektiert und somit herausarbeitet.

Eigentlich möchte der Senat schauen, welchen Unterschiedsbetrag der Gesetzgeber dem Beamten in dem zu prüfenden Jahr tatsächlich zugesteht. Der Unterschiedsbetrag ist das, was er als Fortschreibung definiert hat.

Dazu schaut er jedoch tatsächlich nicht auf den Unterschiedsbetrag. Er definiert die Gesamtbesoldung als Betrachtungsgrundlage.

(Kleiner Exkurs: Wenn ich anhand eines Index einen Unterschiedsbetrag herausstellen möchte, ist das eigentlich eben nicht das gesamte Volumen. Das ist das, was clarion hervorragend herausgearbeitet hat, wenn ich sie richtig verstehe. Das Gesamtvolumen des Index ist nicht gleichzusetzen mit dem Unterschiedsbetrag. Bei einem Index, der beispielsweise 185,37 ist, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgangsjahr und dem zu prüfenden Jahr 85,37. Ich gehe davon aus, dass dem Senat dieser Unterschied dem Senat auch bekannt ist, er mithin mit dieser Definition etwas bezwecken möchte.)

Jetzt sagt der Senat gleichzeitig, dass unterjährige Besoldungsanpassung im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020) verringern und durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

Beides ist sehr wichtig. Damit verdeutlicht er, dass zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch das Alimentationsprinzip zählt. Daher hat er bereits 2020 in der Randnummer 31 folgendes geschrieben: Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht.

Damit normiert der Senat das sogenannte ,,In-Prinzip". Dieses Prinzip bedeutet im übertragenen Sinne, dass notwendige Besoldungsanpassungen sich auch in dem Besoldungsjahr wiederfinden müssen, für das sie gedacht sind. Dieser Gedanke fußt vor allem auf folgenden Überlegungen:

Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines 'amtsangemessenen' Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 )."

Wenn das Volumen der Erhöhung in dem Jahr 3 % sein soll, dann muss der Gesetzgeber nicht zwingend die Besoldung um 12 * 3 % anheben. Das würde die Gestaltungsdirektive des Gesetzgebers unzulässigerweise einschränken. Wenn er jedoch eine andere Struktur der Anpassung wählt, dann muss die Lösung sich von der Höhe, also vom Volumen, daran messen lassen. Er muss also die Anhebung so gestalten, dass sie wie eine Anhebung von 12 * 3 % wirkt.

Wenn er also sich entscheidet, eine für das ganze Jahr notwendige Anhebung von 3 % erst zum 01.07. umzusetzen, dann kann er, wenn er die gleiche Wirkung entfalten möchte, entweder die Besoldung zum 01.07. um 6 % anheben oder er kann, so er die Anhebung bei 3 % belässt, eine Einmalzahlung leisten, die dem Volumen von 6/12 der 3 % der Jahresbesoldung entspricht. Andernfalls steht dem Beamten in dem Besoldungsjahr nicht die gleiche Geldmenge zur Verfügung, die er ihm zur Deckung des Lebensbedarfes in dem Besoldungsjahr tatsächlich zur Verfügung stellen müsste. Das ist das, was Bundesjogi auch gesagt hat, so ich ihn richtig verstanden habe.

Mithin ist es mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar, dass Besoldungsanpassungen ihre Kraft erst in einem anderen Besoldungsjahr entwickeln, weil so dem Beamten diese Besoldungsanpassungen nicht in dem Jahr zur Verfügung gestellt werden, in dem er sie für die Deckung seines Lebensbedarfes eigentlich benötigt. Berechnungsmethoden, die diese Wirkung unterschlagen, sind deswegen nicht mehr zulässig.

Jetzt schauen wir uns mal an, was clarion herausgearbeitet hat. Der Färber Index kann unterjährige Besoldungsanpassungen detektieren. Das ist für sich genommen richtig. Allerdings kann er sie nicht dem Besoldungsjahr zuordnen, für das sie eigentlich gedacht sind. Der Index bemisst nach wie vor eine Kette (hier: der Gesamtbesoldung des jeweiligen Kalenderjahres) und stellt sie dem Basisjahr gegenüber. Damit fängt sie zwar grundsätzlich Sondereffekte wie Kürzung des Weihnachtsgeldes oder andere Einmalzahlungen ein, bereinigt sich aber nicht selbst.

1.) Angesichts der jüngeren wirtschaftlichen Entwicklung ist jedoch, und das hat Frau Färber selbst zwischen dem Urteil von 2020 und dem aktuellen in der ZBR 1/2/2025 geschrieben, der einfache Vergleich des ersten und des letzten Jahres der errechneten Prozentketten problematisch, da die die Alimentation kritisch beeinflussenden Entwicklungen auch zwischenzeitig auftreten, wie dies zuletzt durch die hohen Inflationsraten, die die realen Beamtenbezüge – trotz der Bezügeerhöhungen und Einmalzahlungen! – innerhalb kürzester Zeit um ca. 10% des zuvor erreichten Realeinkommensniveaus entwertet haben. Es ist kaum anzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen gemeint haben könnte, dass zur Messung von solchen realen Einkommenseinbußen der 15-Jahres-Zeitraum komplett ausgeschöpft werden müsste.

2.) Das Gericht beurteilte die vereinfachte Methode der einfachen Verkettung der linearen Besoldungserhöhungen aus dem Jahre 2020 solange als ausreichend, wie nicht ,,besondere Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen ... einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können".

Das Gericht hat diese Kritik von ihr ernst genommen und deswegen die Berechnungsmethode verändert. Daher schafft der Index auf jeden Fall, den zweiten Punkt jetzt realitätsnäher abzubilden.

Dennoch entspricht die jetzt gewählten Methode nach wie vor eine Indexkette, die sogar auf 30 Jahre ausgeweitet wurde, und somit der Kritik, die Frau Färber unter Punkt 1 benannt hat, noch stärker ausgesetzt ist. Die Probleme, die sie für den 15jährigen Betrachtungszeitraum benannt hat, bleiben bei einem noch stärkeren Betrachtungszeitraum nicht nur bestehen, sondern erhöhen sich sogar linear, so dass die realen Beamtenbezüge – trotz der Bezügeerhöhungen und Einmalzahlungen! – innerhalb kürzester Zeit um ca. 10% des zuvor erreichten Realeinkommensniveaus entwertet werden können, ohne dass die Ampel auf rot springt. Ein Grund dafür dürfte sein, dass die Entwertung den Beamten mit voller Wucht für das ganze Besoldungsjahr trifft, die Besoldung jedoch regelmäßig nur unterjährig angepasst wird und somit dem Beamten in den Monaten, in denen er keine Anpassung erfährt, weniger Geld zur Verfügung hat.

Der Senat erwartet jedoch von einer leicht zu handhabenden Berechnungsmethode, dass sich diese Minderung in den ersten Monaten auch bei dem Index widerspiegeln. Mithin müsste die Wirkung der Berechnungsmethode so gewählt sein, dass der Index, so eine Anpassung im Juli von 3 % durchgeführt wird, sich gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1,5 % verändert, um bei dem Vergleich mit den anderen Indices diese Methode als unzulässig zu entlarven.

Wenn man sich die Entwicklung des Index anschaut, passiert das genau jedoch nicht. Der Grund dafür ist das, was verschiedene Forenteilnehmer fast mantraartig immer und immer wiederholen: Bei einer unterjährigen Anpassung wirkt sich die Erhöhung im Folgejahr erhöhend aus. Wenn also eine unterjährige Anpassung im Vorjahr ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt von 3 % stattgefunden hat, dann wirkt sich diese Erhöhung im Folgejahr auch aus. Damit verändert sich der Index vom prüfenden Jahr zum Vorjahr nominell um 3, obwohl der Beamte in nur sechs Monaten eine (erneute) Erhöhung von 3 % erfahren hat.

Mithin detektiert der Index zwar eine unterjährige Anpassung, er ordnet sie aber nicht (immer) dem richtigen Haushaltsjahr zu. Daraus folgend müsste man, so man denn das abbilden möchte, was der Senat von der Berechnungsmethode erwartet, den Index um die Anpassungen bereinigen, die nach den Regeln, die der Senat aufgestellt hat, bevor man den Index mit den anderen drei Indices vergleicht.

Dazu muss man sich die Wirkung einer unterjährigen im Gegensatz zu einer nicht unterjährigen Besoldungsanpassung anschauen:

Eine nicht unterjährige Anpassung erhöht die Bezüge von Januar bis Dezember gleichmäßig um den prozentualen Wert.
Eine unterjährige Anpassung erhöht die Bezüge von dem Monat der Anpassung bis zum Vormonat der Anpassung im darauffolgenden Jahr.

Auf das Haushaltsjahr bezogen wirkt demnach eine nicht unterjährige Anpassung von Januar bis Dezember zu 12/12.
Gleichzeitig wirkt eine unterjährige Anpassung beispielsweise im Juli nur zu 6/12 in dem Haushaltsjahr, während es zu 6/12 erst im nächsten Haushaltsjahr wirkt.

Der Senat möchte jedoch erreichen, dass auch in dem Jahr, in dem der Beamte einen kritischen Reallohnverlust erleidet, dieser auch in dem gleichen Jahr kompensiert wird, damit der Beamte nicht gezwungen ist, in dem Jahr einen Nebenjob aufnehmen zu müssen, um den amtsangemessenen Unterhalt seiner Familie sicherstellen.

Wenn sich also unterjährige Anpassungen auf die gesamte Besoldung einkommensmindernd auswirken sollen, dann muss man den Index in dem Jahr, in dem es unzulässigerweise eine Wirkung entfacht, um den Teil bereinigen, um die der Gesetzgeber die vorherige Jahresbesoldung des Beamten ,,unterangepasst" hat. Damit werden Verschiebungen von einem Haushaltsjahr ins nächste aufgedeckt, die rechtlich unzulässig sind. Das sind dann die x/12, die der ZBR Index in den Blick nimmt.

Wenn der so bereinigte Index mit den anderen drei Indices verglichen wird, dann leuchten die Lampen in dem Moment, in dem der Gesetzgeber die unterjährige Anpassung nicht entweder durch zusätzliche Einmalzahlungen oder durch eine höhere, prozentuale Anhebung in demselben Jahr kompensiert hat.

Dabei muss man verstehen, dass der betroffene Beamte den Gesetzgeber nur zu einer Nachzahlung verpflichten kann, wenn neben der Lampe "Abstandsgebot" noch mindestens eine weitere Lampe leuchtet.

Damit also die Verletzung des In Prinzips zu Tage tritt, muss der Index zwingend nach den Vorgaben des Senats bereinigt werden. Dann erst tritt der Effekt nicht mehr auf, den BVerfBeliever und andere immer und immer wieder hervorheben. So wie der Index aktuell gebildet wird, kann der Gesetzgeber weiterhin das Volumen der verfassungsrechtlich gebotenen Anhebung der Besoldung immer und immer wieder in das nächste Jahr verschieben, ohne Sorge haben zu müssen, dass die Lampen angehen, obwohl er vermutlich rein aus fiskalischen Gründen bei den Tarifverhandlung so handelt, wie er handelt, soweit es die Tarifdauer anbetrifft.

Nur so können die fehlerhaften Anpassungen, also eine ständig zeitlich verzögerte, weil unterjährige Anpassung ohne Kompensation in demselben Jahr, entlarvt und detektiert werden. Mithin ist die Methode nur dann juristisch (und nicht mathematisch) sachgerecht, wenn sie den Gesetzgeber dazu zwingt, notwendige Anpassungen in dem Jahr vorzunehmen, in dem sie vorzunehmen sind, und nicht auf das nächste Jahr zu verschieben.

Das kann man jedoch nur erreichen, wenn man Anhebungen, die eigentlich im Vorjahr verfassungsrechtlich geboten und notwendig waren, im Folgejahr aus dem Index durch x/12 wieder herausrechnet.

Mithin ist es nicht so, dass ich die Wirkung, die BVerfgBeliever wie folgt so beschreibt,
nicht sehe, ich bin jedoch der Meinung, dass nach den Regeln, die das Verfassungsgericht aufgestellt hat, Besoldungserhöhungen, die sich erst im Folgejahr bemerkbar machen, mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sind. Das liegt daran, dass sich unterjährige Besoldungsanpassungen in dem Jahr, für das sie gedacht sein sollten, in den anderen Monaten einkommensmindernd auswirken. Um diese Einkommensminderung in dem Index darzustellen, muss der Index um mit dem Alimentationsprinzip unvereinbare Anpassungen bereinigt werden. Das sind diejenigen, die sich erst im Folgejahr auswirken, also in dem Fall genau die 15 EUR, die zwar Max Besoldung angehoben wurde, aber im falschen Jahr! Wenn Max eine unterjährige Besoldungsanpassung bekommt, sich diese aber in den Monaten einkommensmindernd auszuwirken hat, in denen sie nicht erfolgt, dann kann er nicht gleichzeitig in dem Jahr 45 EUR Erhöhung sowie gleichzeitig 60 EUR Erhöhung bekommen haben. Beides schließt sich aus.

Nur so kann verhindert werden, dass eine eigentlich unzulässige, "nur" unterjährige Besoldungsanpassung sich perpetuiert, weil durch ständig unterjährige Besoldungsanpassungen der Grundsatz durchbrochen wird, dass der Besoldungsgesetzgeber dem Beamten eine angemessene Lebensführung auch in dem Jahr ermöglichen muss, in dem ihn die Entwertung seiner Bezüge mit voller Wucht trifft, mithin also in dem gleichen Kalenderjahr, um so den Gesetzgeber dazu zu zwingen, die Rechtsprechung des Senats nicht mehr zu umgehen, also bevorzugt in jedem Haushaltsjahr eine Anpassung vorzunehmen, die möglichst in jedem der 12 Monate des Jahres eine gleichmäßige, prozentuale Erhöhung vorsieht, so wie es auch in allen anderen Rechtsgebieten (Kindergeld, Steuerrecht, Sozialrecht) absolut üblich ist. Das konnte der Senat so deutlich nicht schreiben, weil es ihn ansonsten unzulässigerweise in seinem Gestaltungsspielraum eingeschränkt hätte, also musste es ihm die Möglichkeit offen lassen, die Monate, die sich durch seine Entscheidung, unterjährig zu zahlen, einkommensmindernd auswirken, durch eine stärkere Anhebung in den folgenden Monaten zu kompensieren.

Ohne eine Bereinigung des Index ist es jedoch unmöglich, dass mit dem Verfahren das abgebildet wird, was unter diesen Grundsätzen abgebildet werden sollte.
@Rentenonkel,

nein. Genau das traegt nicht.

Wenn Max im laufenden Jahr 405 EUR erhaelt und Eva 420 EUR, dann betraegt Max' Nachteil 15 EUR. Dieser Nachteil steht nicht irgendwo ausserhalb der Berechnung, sondern steckt bereits vollstaendig in der Jahresgesamtbesoldung. Genau diese Jahresgesamtbesoldung nimmt der Senat in Rn. 123 f. als Berechnungsgrundlage.

Deine x/12-Korrektur setzt deshalb nicht einen bislang uebersehenen Nachteil an, sondern rechnet einen bereits enthaltenen Nachteil ein zweites Mal heraus. Das ist keine Spitzausrechnung, sondern eine nachtraegliche Umsortierung des Ergebnisses in Richtung eines gewuenschten Befundes.

Der Senat hat gerade nicht gesagt: ,,Bereinigt die Jahresbesoldung um Vorjahreseffekte." Er hat auch nicht gesagt: ,,Rechnet heraus, welcher Teil einer Erhoehung wirtschaftlich dem Vorjahr zuzuordnen waere." Er hat die tatsaechliche Jahresbesoldung genommen. Punkt.

Deshalb bleibt Deine zentrale Behauptung unbelegt. Wo bereinigt der Senat um x/12? Wo verlangt er das? Wo ersetzt er die tatsaechlich gezahlte Jahresbesoldung durch eine korrigierte Soll-Jahresbesoldung?

Nirgends.

Und solange dort nichts steht, bleibt Deine Methode nicht die Rechtsprechung des Senats, sondern Deine eigene Zusatzrechnung. Sie mag rechtspolitisch charmant sein. Sie mag fiskalisch weh tun sollen. Sie mag das bessere Warnsystem sein. Aber sie ist nicht das, was der Senat gerechnet hat.

BVerfGBeliever hat es deshalb sehr trocken auf den Punkt gebracht: Max bekommt 405 EUR, Eva 420 EUR. Der Nachteil ist 15 EUR. Der Index zeigt genau diesen Nachteil. Mehr muss er an dieser Stelle nicht leisten.

Eine weitere Bereinigung wuerde nicht schaerfer messen, sondern doppelt zaehlen. Und genau daran scheitert der x/12-Ansatz in dieser Form.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in 01.07.2026 12:38Mithin ist es nicht so, dass ich die Wirkung, die BVerfgBeliever wie folgt so beschreibt,

Nein. Es ist exakt so wie BVerfGBeliever es beschreibt.
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SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in 01.07.2026 12:38ich bin jedoch der Meinung, dass nach den Regeln, die das Verfassungsgericht aufgestellt hat, Besoldungserhöhungen, die sich erst im Folgejahr bemerkbar machen, mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sind.

"ich bin jedoch der Meinung, dass nach den Regeln, die das Verfassungsgericht aufgestellt hat, Besoldungserhöhungen, die sich erst im Folgejahr bemerkbar machen" ... also einfach alle!
"mit dem Alimentationsprinzip unvereinbar sind" na dann herzlichen Glückwunsch!
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Maximus

#980
Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 12:03Auf der ersten Prüfungsstufe (RN 122 bis 150) wurden die "Zwischenjahre" nicht betrachtet!!! Genau das habe ich ausgeführt: Die Jahre zwischen 1996 und 2020 werden in den Rn. 123 dargestellt. Denn die Darstellung ist verpflichtend hier zu vollziehen, da es hier um die erste Prüfungsstufe geht. Darüber hinaus - auch das habe ich ausgeführt - werden auf der ersten Prüfungsstufe ausnahmslos immer nur die zur Entscheidung stehenden Jahre betrachtet. Denn so ist das methodische Vorgehen. Auf der zweiten Prüfungsstufe werden dann alle alimentationsrelevanten Kriterien zusammengeführt. Ein reines Aufführen der "Zwischenjahre" ist jedenfalls keine "Prüfung". Jetzt beginnst auch Du nach meinem Empfinden (das falsch sein kann) ein weiteres Mal, das Haar in der Suppe zu suchen, anstatt Dich mit dem auseinanderzusetzen, was ich Dir insgesamt geschrieben habe. Die Darstellung sämtlicher Besoldungsjahre ab 1996 ist natürlich Teil der Prüfung, denn sie ist Teil der Fortschreibungsprüfung.

Ich kann nur auf Ungereimtheiten in deiner Argumentation hinweisen. Zu viel mehr reicht es aktuell nicht aus. Auf die Schnelle kann ich mir die erforderliche Expertise jedenfalls nicht aneignen.

Du sprichst von einem "Haar in der Suppe". Dieses Haar ist dann aber von einer Blondine mit 30cm langen Haaren ;)

Auch das VG Hamburg (30 B 11/26 vom 15.04.2026) hat den Beschluss des BVerfG anscheinend so verstanden, wie ich es verstanden haben. Auf der ersten und auch auf der zweiten Prüfungsstufe wurden die "Zwischenjahre" (1997 - 2008) nicht einmal aufgeführt...auch nicht einer Tabelle. Anscheinend hat das Gericht die Betrachtung nicht für notwendig erachtet. Und das VG Hamburg hat - anders als ich - "Ahnung" vom Verfassungsrecht.

Wie kannst du dann weiterhin behaupten, dass die "Zwischenjahre" Teil der Prüfung waren.

SonicBoom

Zitat von: Maximus in 01.07.2026 13:27Ich kann nur auf Ungereimtheiten in deiner Argumentation hinweisen. Zu viel mehr reicht es aktuell nicht aus. Auf die Schnelle kann ich mir die erforderliche Expertise jedenfalls nicht aneignen.

Du sprichst von einem "Haar in der Suppe". Dieses Haar ist dann aber von einer Blondine mit 30cm langen Haaren ;)

Auch das VG Hamburg (30 B 11/26 vom 15.04.2026) hat den Beschluss des BVerfG anscheinend so verstanden, wie ich es verstanden haben. Auf der ersten und auch auf der zweiten Prüfungsstufe wurden die "Zwischenjahre" (1997 - 2008) nicht einmal aufgeführt...auch nicht einer Tabelle. Anscheinend hat das Gericht die Betrachtung nicht für notwendig erachtet. Und das VG Hamburg hat - anders als ich - "Ahnung" vom Verfassungsrecht.

Wie kannst du dann weiterhin behaupten, dass die "Zwischenjahre" Teil der Prüfung waren.


Er hat vermutlich schlicht nicht verstanden, dass es bei der Indexierung keiner schönen Tabelle bedarf, in welcher alle Indexwerte abgebildet werden (so wie es das BVerfG zur Erläuterung getan hat), sondern schlicht die von Swen so genannte "Zwei-Punkte-Methodik" eben nur zweier Punkte bedarf um eine Aussage zu treffen, die wahr ist.
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SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 01.07.2026 12:12Danke für die erfrischend kurze Antwort (ernst gemeint). Halten wir also fest:
1.) Das Bundesverfassungsgericht hat in den Rn. 78 bis 80 seines aktuellen Beschlusses den Maßstab definiert, anhand dessen die Besoldungsindizes zu ermitteln sind. Unter anderem wird explizit eine sogenannte Spitzausrechnung gefordert. Stimmst du mir diesbezüglich zu?
2.) In den Rn. 122 bis 124 wendet das BVerfG anschließend den unter Punkt 1 genannten Maßstab konkret auf die Berliner Besoldung an und ermittelt die entsprechenden Besoldungsindizes für alle Besoldungsgruppen von A4 bis A16 und für alle Jahre von 1996 bis 2020. Stimmst du mir diesbezüglich zu?

Deine (oben zitierte) Behauptung lautet jetzt, dass die genannte Ermittlung der Berliner Besoldungsindizes seitens des BVerfG evident sachwidrig erfolgt sei. Mit anderen Worten: Das BVerfG soll laut deiner Darstellung in den Rn. 122 bis 124 in deutlichem Widerspruch zu seinem in den Rn. 78 bis 80 selbst definierten Maßstab gehandelt haben. Das lasse ich einfach mal so stehen. Jeder möge sich, völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt, ein eigenes Urteil über die Wahrscheinlichkeit eines solchen "Randnummern-Widerspruchs" bilden..


Der beschriebene Dissens zwischen dem BVerfG und Swen lässt sich übrigens auch sehr schön an Rentenonkels gestrigem Beispiel aufzeigen. Bekanntlich hat sich laut Rentenonkel das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr von 345 EUR auf 405 EUR erhöht.
- Das BVerfG kommt mit seiner Methodik zu dem Ergebnis, dass sich Max über eine Taschengelderhöhung von 60 EUR freuen darf.
- Hermine und Swen behaupten hingegen, die Erhöhung habe stattdessen nur 45 EUR betragen.

Deine beiden Fragen aus dem ersten Absatz habe ich doch bereits x-mal beantwortet. Es reicht entsprechend nicht aus, allein nur die Rn. 78 bis 80 in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus habe ich insbesondere den Gegenstand benannt, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll und ihn aus der Rechtsprechung des Senats abgeleitet.

Hinsichtlich deines mittleren Absatzes habe ich gleichfalls mehrfach darauf hingewiesen, dass Frau Färber im Rahmen der bis einschließlich zum 4. Mai 2020 erlassenen Rechtsprechung sachlich vorgegangen ist, also nichts verkehrt gemacht hat, und dass auch der Senat verfassungsprozessrechlich sachlich vorgegangen ist, letzteres habe ich gerade noch einmal in Kurzform in meiner Antwort an Maximus skizziert, an anderer Stelle allerdings deutlich umfassender begründet.

Mit Vorliegen der aktuellen Entscheidung stellt sich mit dem in der Entscheidung betrachteten Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, nun die Frage neu und ist also offen, welche Methodik(en) einer "Spitzausrechnung" sachgerecht sind oder nicht. Da weder eine Zwei-Punkte-Methodik- noch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit den Gegenstand bemessen, der im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bemessen werden soll, betrachte ich sie als evident sachwidrig. Auch das ist hier bereits vielfach begründet worden.

Wie gesagt, Du musst irgendwann anfangen, das (Verfassungs-)Prozessrecht in den Blick zu nehmen, um zu verstehen, was ich sage, und mir also nicht wiederkehrend irgendwas zu unterstellen, was ich nicht sage.

@ Durgi

Ich antworte wie gehabt direkt in Deinen Beitrag, da so einfacher zu erkennen ist, worauf ic wie antworte.

Zitat von: Durgi in 01.07.2026 12:30Ach Swen, schon wieder?
Du verschiebst erneut den Streitgegenstand. Wir diskutieren jetzt gerade nicht den Referentenentwurf des BMI und auch nicht dessen etwaige Rechtsfolgen. Ach, Durgi, schon wieder? (um entsprechend zu handeln wie Du), Du willst ausführen, dass nur Du weißt, was auszuführen ist, während die, die das nicht exakt so sehen, eben den Diskurs verschieben? Ich jedenfalls vertrete hier weder das BMI noch spreche ich fuer das BMI. Das ist ein Framing Deinerseits, nicht meine Position. Darüber hinaus unterstelle ich Dir nicht, dass Du das BMI vertrittst, sondern stelle nur fest, dass Du genauso wie im aktuellen Entwurf das BMI zwei grundlegende Prämissen als sachgerecht betrachtest, nämlich 1. dass eine Zwei-Punkte-Methodik sachgerecht sei und 2. dass aus der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung unmittelbare Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Insbesondere die zweite - sachlich nicht haltbare - Vermutung, die das BMI wie auch Du vertreten, lässt mich vermuten, dass über beide Prämissen im BMI argumentativ gesprochen wird oder gesprochen worden ist.

Entsprechend will ich keine Framing betreiben, sondern gerne von Dir eine entsprechende Antwort auf beide Punkte erhalten, in der Du doch - sofern Du darüber Informationen hast und diese preisgeben willst - gleichfalls auch unterschiedliche Sichtweisen darstellen kannst. Denn Du führst doch auch an anderen Stellen aus, dass Du nicht mit jeder Entscheidung des BMI d'accord gehst (was ich an Deinen Beiträgen schätze, weil es Dich als freien wie kritischen Geist zeigt, aber das nur nebenbei).


Die Ausgangsfrage lautet unveraendert: Entspricht die vom BMI verwendete Zwei-Punkte-Methode der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Meine Antwort lautet derzeit: Ja, weil der Senat in Rn. 123 und 124 genau diese Berechnungsweise anwendet. Das ist ein Argument, das nicht von der Hand zu weisen ist.
Anders....Ich muss nicht begruenden, weshalb ich die vom Bundesverfassungsgericht tatsaechlich angewandte Berechnungsmethode fuer sachgerecht halte. Da gebe ich Dir persönlich als Durgi unumwunden Recht, denn es kann Dich keiner dazu zwingen (und ich wollte das sicherlich nicht, da ich gleichfalls ungern Zwang über mich erfahre). Allerdings ist es recht bequem, sich ab und an "von der Galerie" zu Wort zu melden und dabei regelmäßig nicht konkret zu werden... Zunaechst genuegt die Feststellung, dass der Senat sie anwendet. Genau darauf haben Maximus, BVerfGBeliever, Clarion und ich anhand der Rn. 123 und 124 hingewiesen. ... Insofern hätte mich über den reinen Pragmatismus hinaus, den Du hier zur Anwendung bringst, Deine Begründung interessiert, nachdem Du in der Vergangenheit den Gegenstand, der von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll, so wie er im April-Heft der ZBR benannt worden ist, akzeptiert hast. Darüber hinaus ist das, was für den Menschen Durgi zu akzeptieren und respektieren ist, allerdings - darüber haben wir beide bereits ebenfalls in der Vergangenheit umfassend gesprochen - hinsichtlich des BMI grundlegend anders; denn es sieht sich anders als Du und ich dem Zwang ausgesetzt, der Rechtsprechung des BVerfG hinreichend zu folgen, d.h., insbesondere auch der Tatsache, dass die "Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise" ist (Rn. 79). Da nun aber eine über weite Strecken vollzogene Zwei-Punkte-Methodik, aber auch die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit genauso vorgehen, also unterjährige Besoldungsanpassungen wie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt betrachten - auch darüber bestand zwischen uns beiden in der Vergangenheit Einigkeit -, sehe ich es als weiterhin vom BMI sachlich zu rechtfertigen an, das es sich hier gezielt in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats stellt. Ob in dieser Frage zwischen uns beiden ein Dissens gegeben ist, weiß ich nicht.

Wer dem widerspricht, muss darlegen, an welcher konkreten Stelle der Senat mathematisch anders rechnet oder einen anderen Berechnungsansatz fordert. Probatio incumbit ei qui dicit. Auch hier völlige Übereinstimmung; da aber der gegebene Widerspruch zwischen Deinem Handeln - eine Zwei-Punkte-Methodik als sachgerecht zu betrachten, die unterjährige Besoldungsanpassungen fiktiv als wie zum Jahresbeginn betrachtet, während das BVerfG ausführt, dass genau das nicht mehr gestattet ist - und dem des BVerfG nicht wegdiskutiert werden kann, obliegt der Beweis Dir nicht minder; denn Deine Behauptung, sachgerecht zu handeln, indem Du Dich in den Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung stellst, bedarf eben genauso der sachlichen Rechtfertigung. Das ist der Grund meiner wiederkehrenden Frage(n) an Dich

Stattdessen weichst Du erneut(!) auf den BMI-Entwurf, Nachzahlungen, Partnereinkommen und die Gestaltungsverantwortung aus. Ich weiche nicht aus, sondern nehme unsere vor längerer Zeit nicht fortgeführte Diskussion wieder auf, und zwar - das ist der Grundsatz, den ich bekanntlich regelmäßig verfolge - möglichst konkret, wofür sich m.E. der BMI-Entwurf anbietet, da er auf dem Tisch liegt und neben der Möglichkeit, konkret zu werden, gleichfalls für nicht wenige der hier regelmäßig Lesenden und Schreibenden durchaus von Interesse ist. In der Fortführung unserer vor geraumer Zeit m.E. nicht beendeten Diskussion kann ich kein Ausweichen erkennen. Das sind Anschlussfragen. Sie beantworten jedoch nicht die Ausgangsfrage. Solange Du keine Randnummer benennen kannst, aus der sich ein anderer Berechnungsansatz des Senats ergibt, bleibt Deine Kritik eine eigene methodische Vorstellung, nicht aber eine Widerlegung der vom Bundesverfassungsgericht tatsaechlich angewandten Berechnungsmethode Und solange Du nicht den Widerspruch zwischen Deiner Verteidigung einer Zwei-Punkte-Methodik und der Rechtsprechung des Senats auflösen kannst - idealerweise ebenfalls an der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -, siehst Du Dich in derselben Lage. Entsprechend herrscht hier Waffengleichheit, mein Lieber. Du siehst Dich nicht mit der Rechtsprechung des Senats im Rücken, sondern mit den Widersprüchen Deiner Sicht auf die Dinge zur aktuellen Rechtsprechung des Senats konfrontiert.

Bottom Line Upfront:
Swen, welche konkrete Passage der Entscheidung belegt, dass der Senat einen anderen Berechnungsansatz fordert oder die von ihm selbst angewandte Berechnung fuer methodisch unzureichend haelt? Komm, Durgi, das haben wir jetzt schon x-mal durchgekaut. Ich habe meine Position hier vielfach und umfassend dargelegt. Du hast den genannten Widerspruch zwischen Deiner Sicht auf die Dinge und der Rechtsprechung des Senats weiterhin offengelassen. Insofern liegt hier m.E. weiterhin der Ball nicht in meinem Feld. Mich interessiert weiterhin Deine bislang nicht gegebene Begründung - so wie mich ebenfalls die interne Begründung des BMI interessiert, für die ich Dir wie gesagt keine Verantwortung zuschieben wollte oder will: Aber mein Interesse am internen Handeln des BMI wirst Du mir schon nachsehen wollen, denke ich: Denn das Handeln der Dienstherrn ist doch immer eines interessierten Blicks Wert...
Die Antwort hierauf ist – bei aller Komplexitaet der Diskussion – bemerkenswert schlicht: Es gibt keine. Und kannst Du eine für Deine Position nennen, die über reinen Pragmatismus hinausgeht, der sich also in Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung stellt?

Und genau darin liegt das Kernproblem Deiner gesamten Argumentation. Du entwickelst ueber viele Seiten hinweg einen alternativen methodischen Ansatz, ohne auch nur eine einzige Passage der Entscheidung benennen zu koennen, die diesen Ansatz traegt Das ist nicht richtig, denn ich zeige, dass die in der ZBR dargestellte Methodik den Gegenstand bemisst, der in der Rechtsprechung des Senats zu bemessen ist, so wie in der ZBR gezeigt worden ist, dass das für die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit - die letztlich de facto nur eine verkappte Zwei-Punkte-Methodik ist - eben nicht so ist, sie also diesen Gegenstand nicht bemisst. . Deine Kritik richtet sich damit nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern gegen eine Berechnungsmethode, die der Senat selbst angewandt hat. Hier hast Du im ersten Teil Recht, zum zweiten Teil habe ich nun schon vielfach Stellung genommen. Das BVerfG hat - nachdem es den Beteiligten, denen hinreichend klar gewesen sein musste, was auf sie zukommt - jenen Beteiligten hinreichend Möglichkeiten zur Stellungnahme gegeben, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, die 95 % der Berliner Besoldungsordnungen A zwischen 2008 und 2020 als verfassungswidrig betrachtet hat. Die Entscheidung ist also - unabhängig vom Ergebnis - prozessrechtlich sachgerecht erfolgt, so wie bspw. auch sämtliche vor 2020 oder vor 2015 ergangene besoldungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des Prozessrechts sachgerecht erfolgt sind, obgleich sie zwangsläufig noch nicht alle Grundsätze und Maßstäbe herangezogen haben, die eben erst nach 2020 oder nach 2015 in der Rechtsprechung ergangen sind. Das ist doch weiterhin das Normalste von der Welt.

Nachklapp...finde ich ganz passend  ;D
Wissenschaft beginnt mit der Moeglichkeit, sich zu irren. Der Glaube beginnt mit der Gewissheit, recht zu haben.Beziehst Du das auch auf Dich und Deine widersprüchliche Sichtweise oder nur auf mich, dessen Sichtweisen Du als widersprüchlich wahrnimmst? Darüber hinaus nehme ich für mich nicht in Anspruch, mit der von mir vertretenen Methodik, Recht zu haben, sondern habe hier wiederkehrend dargelegt, dass ich davon ausgehe, dass es mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht nur eine sachgerechte Methodik zur "Spitzausrechnung" geben dürfte, die also den vom Bundesverfassungsgericht genannten Gegenstand hinreichend sachgerecht bemisst, sondern dass hier sicherlich weitere gefunden werden können. Darüber hinaus stelle ich regelmäßig auch in Rechnung, dass die in der ZBR entwickelte Methodik aus den genannten Gründen prinzipiell stärker ins Verfassungsrecht eingreift als die bislang entwickelten Methodiken und dass genau das rechtfertigungsbedürftig ist. Bei Dir sehe ich hingegen einen reinen Pragmatismus, der genau das voraussetzt, was Du formulierst, nämlich schon irgendwie Recht zu haben, sodass eine weitere Klärung nicht notwendig sei. Im Rahmen Deiner gerade ausgeführten Betrachtung darf man das m.E. dann wohl als eine Glaubenssache betrachten. Eindeutige Widersprüche nicht aufzuklären, sondern seine Sicht auf die Dinge aus reinem Pragmatismus aufrechtzuerhalten, dürfte nicht unendlich weit fern von Glaubenssätzen sein, schätze ich, oder?



cyrix42

Boah, Swen,

dein "Zitieren" innerhalb der Beiträge anderer ist nicht nur schwer lesbar, sondern lässt sich widerum auch nicht mehr ordentlich zitieren. Was soll das? Bist du nicht fähig, die relevanten Dinge eines Beitrags, auf den du reagieren willst, ordentlich zu zitieren? Kein TOFU, sondern lesbar?

Aber jetzt der relevante Punkt:

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 14:17dass die in der ZBR entwickelte Methodik

NEIN, die Zeitschrift kannst du nicht in Haftung nehmen für eine Meinung, die DU darin veröffentlicht hast. Es ist das Modell, was von einem gewissen Schwan entwickelt wurde, nicht der Zeitschrift. Im Positiven wie Negativen ist der Autor der Urheber nicht die Zeitschrift; entsprechend gehört auch dieser genannt und nicht nur die Zeitschrift... Du hast doch studiert und auch mal eine Abschlussarbeit geschrieben.

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in 01.07.2026 13:27Ich kann nur auf Ungereimtheiten in deiner Argumentation hinweisen. Zu viel mehr reicht es aktuell nicht aus. Auf die Schnelle kann ich mir die erforderliche Expertise jedenfalls nicht aneignen.

Du sprichst von einem "Haar in der Suppe". Dieses Haar ist dann aber von einer Blondine mit 30cm langen Haaren ;)

Auch das VG Hamburg (30 B 11/26 vom 15.04.2026) hat den Beschluss des BVerfG anscheinend so verstanden, wie ich es verstanden haben. Auf der ersten und auch auf der zweiten Prüfungsstufe wurden die "Zwischenjahre" (1997 - 2008) nicht einmal aufgeführt...auch nicht einer Tabelle. Anscheinend hat das Gericht die Betrachtung nicht für notwendig erachtet. Und das VG Hamburg hat - anders als ich - "Ahnung" vom Verfassungsrecht.

Wie kannst du dann weiterhin behaupten, dass die "Zwischenjahre" Teil der Prüfung waren.


Rn. 153 (Hervorhebungen durch mich):

"Besonders fällt ins Gewicht, dass das Land Berlin nach der Föderalismusreform I im Jahr 2006 für die Grundgehaltssätze der A-Besoldung über einen erheblichen Zeitraum hinweg bewusst von einer landesrechtlichen Anpassung der Bezüge absah, sodass sich die Besoldung der Berliner Beamten gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 85 BBesG im Wesentlichen nach den Grundgehaltssätzen des Bundesbesoldungs- und -versor-gungsanpassungsgesetzes 2003/2004 richtete. Die letzte lineare Besoldungserhöhung (um 1 %) datierte damit auf den 1. August 2004 (vgl. Abghs.-Drucks. 16/3242, S. 10), bis schließlich das Land Berlin mit dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 erstmals eine eigenständige Regelung traf. Diese legislative Untätigkeit, zu der mangels Gesetzgebungsverfahren auch keine Äußerungen des Gesetzgebers vorliegen, schlägt sich auch im Besoldungsindex nieder: Dieser verharrt – exemplarisch wird die Besoldungsgruppe A 8 betrachtet – in den Jahren 2003 bis 2007 zwischen 106,17 und 106,99 und stagniert in den Jahren 2008/2009 bei 108,09, um dann im Jahr 2010 auf 107,65 zurückzufallen (siehe oben Rn. 123). An diese Phase des vollständigen Ausfalls der Gestaltungsverantwortung knüpften dann erste lineare Erhöhungen an, die aber durch den ersatzlosen Wegfall der in den Jahren 2008 und 2009 auf 940 Euro jährlich erhöhten Sonderzahlung gegenfinanziert (vgl. Abghs.-Drucks. 16/3242, S. 18) und damit letztlich konterkariert wurden. Während die Neustrukturierung der Besoldungstabellen durch das Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz vom 29. Juni 2011 die Höhe des Lebenseinkommens insgesamt weder verringern noch erhöhen sollte, wurde doch ein Reformbedarf identifiziert (vgl. Abghs.-Drucks. 16/3840, S. 80 f.; 16/4078, S. 28 f.). Auch wenn in der Folge die Besoldung angepasst wurde, musste der Berliner Gesetzgeber im Verfahren zum Erlass des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften einräumen, sich bei der Übertragung der Tarifergebnisse in einem ,,um ein Jahr versetzten Anpassungsmodus" zu befinden (vgl. Abghs.-Drucks. 17/1677, S. 64). Anzuerkennen ist zwar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip in den folgenden Gesetzgebungsverfahren der Jahre 2016 bis 2020 zur Kenntnis genommen wurde (vgl. etwa Abghs.-Drucks. 18/0390, S. 17 ff.; 18/2028, S. 16 ff.). Aber die Anstrengungen sind – insbesondere in Ansehung der faktischen Versteinerung der Grundgehaltssätze in den Jahren 2004 bis 2010 –unzureichend, um die feststellbare evidente Abkoppelung der Besoldung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wirksam zu korrigieren und damit dem Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 GG zu entsprechen. Aus den vorerwähnten Gesetzgebungsmaterialien lässt sich im Übrigen ablesen, dass es dem Gesetzgeber bewusst war, dass er das verfassungsrechtlich gebotene Niveau der amtsangemessenen Besoldung über einen langen Zeitraum hinweg nicht erreichte und dass er Jahre einer überdurchschnittlich positiven Besoldungsentwicklung benötigen würde, um die aufgelaufenen Defizite zu beseitigen. Die Stellungnahme des Senats von Berlin vom 19. August 2025 setzt sich mit dieser Problematik nicht auseinander."

Der Senat betrachtet den gesamten Zeitraum, für den der Berliner Besoldungsgesetzgeber bereits in Teilen (ab 2003) und dann vollständig (ab Herbst 2006) die Gestaltungsverantwortung hatte. Er greift dabei explizit auf die Rn. 123 zurück. Darüber hinaus habe ich darauf hingewiesen, dass diese zitierte Passage nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern mindestens im Zusammenhang mit den Rn. 177 ff. der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zu lesen ist und darüber hinaus beide Passagen unmittelbare Folgen für die Rn. 79 der aktuellen Entscheidung nach sich gezogen haben.

Ich kann nicht erkennen, das hier nicht deutliche Folgen für die Prüfung aus dem Handeln des Abgeordnetenhauses von Berlin gezogen werden, seitdem jenem Gestaltungsverantwortung obliegt. Denn das Handeln des Berliner Besoldungsgesetzgebers ab 2004 wird eindeutig als mit maßgeblich für die aktuelle Entscheidung ins Feld geführt und eben explizit auch auf die eigenen Bemessungen zurückgeführt, die der Senat dort dargestellt hat, wo sie hingehören: nämlich bei der Bemessung der quantitativen Parameter auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung (Rn. 123 f.).

Wo (ver)steckt sich nun das 30 cm lange Haar, ggf. unter dem Barett einer der Richterinnen des Zweiten Senats?

Zum VG Hamburg habe ich mich bereits wiederkehrend geäußert.

BVerfGBeliever

Hallo Swen, lass uns doch mal ein wenig "Wahrscheinlichkeitsrechnung" betreiben:

1.) Du sagst, dass die Karlsruher Richter im aktuellen Beschluss den Gegenstand definiert haben, der durch eine Spitzausrechnung bemessen werden soll (von mir aus nicht nur in den Rn. 78 bis 80, sondern eventuell auch noch an anderer Stelle). Des Weiteren sagst du, dass der genannte Gegenstand durch Frau Färber in den Rn. 122 bis 124 "evident sachwidrig" bemessen wurde, weil sie sich noch an der "alten" Rechtsprechung orientiert hat. Somit meine erste Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Karlsruher Richter im aktuellen Beschluss zwar extra einen neuen Gegenstand definieren, dann aber absolut kein "Problem" damit haben, wenn in Rn. 122 bis 124 des gleichen Beschlusses (!) der gerade frisch und neu definierte Gegenstand nicht sachgerecht bemessen wird?

2.) Du bestehst hier seit Monaten auf deiner Sicht der Dinge (Konkrete diesbezügliche Frage mit der Bitte um eine konkrete Antwort von dir: Hat sich in Rentenonkels Beispiel das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um 60 EUR oder um 45 EUR erhöht?). Seitdem haben dir unzählige (!) andere Forenteilnehmer detailliert und begründet nachgewiesen, dass und wo genau du falsch liegst. Im Gegensatz dazu gab und gibt es quasi niemanden, der deine Sichtweise mit stichhaltigen Argumenten (!) unterstützt. Somit meine zweite Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass du angesichts dieser Faktenlage richtig liegst?

Und damit zur oben angeteaserten "Wahrscheinlichkeitsrechnung": Was passiert, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multitpliziert..?

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in 01.07.2026 14:34Der Senat betrachtet den gesamten Zeitraum, für den der Berliner Besoldungsgesetzgeber bereits in Teilen (ab 2003) und dann vollständig (ab Herbst 2006) die Gestaltungsverantwortung hatte. Er greift dabei explizit auf die Rn. 123 zurück. Darüber hinaus habe ich darauf hingewiesen, dass diese zitierte Passage nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern mindestens im Zusammenhang mit den Rn. 177 ff. der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zu lesen ist und darüber hinaus beide Passagen unmittelbare Folgen für die Rn. 79 der aktuellen Entscheidung nach sich gezogen haben.

Genau, du schreibst es selbst. Karlsruhe hat in RN 153 die "Zwischenjahre" in Teilen (ab 2003) und dann vollständig (ab Herbst 2006) betrachtet. Wie passt das mit deiner Aussage zusammen, dass zwingend (also immer) eine Spitzausrechnung durchgeführt werden muss, bei der alle Jahre (also auch 1997 bis 2007) berücksichtigt werden müssen?

Ist es nicht vielmehr so, dass in RN 153 die Zwischenjahre ab 2003 nur deshalb "intensiver" betrachtet wurden, weil es über einen erheblichen Zeitraum gar keine Besoldungsanpassungen gab (definitiv "alimentationsrelevant"). Die Zeit vor 2003 war für Karlsruhe anscheinend nicht "alimentationsrelevant" genug. Sonst hätte sich das Gericht dazu geäußert.

Wie heißt es so schön im Leitsatz Nr. 8: "Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen."

Rentenonkel

@Durgi:

Vielen Dank für Deine Antwort.

Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass eine Berechnungsmethode, bei der es auf die Entwicklung eines Unterschiedsbetrages ankommt, typischerweise auch diesen in den Blick nimmt. Auch die Fortschreibung soll ja eine Entwicklung messen. Wenn man in einer Zwei Punkte Methode einen Unterschiedsbetrag ermitteln möchte, dann ist der Unterschiedsbetrag die Differenz zwischen den Jahresgesamtbesoldungen. Mithin macht es einen Unterschied, ob ich sage, die Differenz des Unterschiedsbetrages darf nicht mehr als 5 % voneinander abweichen, oder die Differenz der Gesamtbesoldung darf nicht voneinander abweichen.

Wenn also der Beamte vor 30 Jahren mit 25.000 EUR gestartet ist, und jetzt bei 45.000 EUR landet, dann ist der Unterschiedsbetrag 20.000 EUR und der Wert der Gesamtbesoldung 45.000 EUR. Es macht mithin einen riesengroßen Unterschied, ob die Abweichung 5 % von 45.000 EUR sein darf oder 5 % von 20.000 EUR. Dementsprechend erweitert eine Methode, nach der die Gesamtbesoldung in den Blick genommen wird, und nicht den Unterschiedsbetrag, rechnerisch den Spielraum des Gesetzgebers, weil 5 % von 45.000 eben 2.250 EUR sind, während 5 % von 20.000 nur 1.000 EUR sind, und benachteiligt auf der anderen Seite den Beamten. Hätte, hätte, Fahrradkette hilft aber leider nicht weiter. Eine unterjährige Besoldungsanpassung benachteiligt den Beamten ebenfalls. Ihm steht nicht in dem Jahr das Geld zur Verfügung, dass er in dem Jahr benötigt, sondern erst im nächsten Jahr. Ich denke, dass ich mit dieser Sichtweise nicht alleine da stehe.

Bei einer sachgerechten Spitzausrechnung geht es darum, so habe ich jedenfalls verstanden, Nacheile, die durch eine unterjährige Besoldungsanhebung entstehen, offenzulegen. Damit soll nicht das BVerfG widerlegt werden, sondern der Beamte soll Diskrepanzen zwischen der Berechnung und den Vorgaben offenlegen, die der Senat eigentlich vermeiden wollte, um so das Fachgericht in einen weiteren Prüfungsschritt zu zwingen. Nur so ist der Punkt "feddich" eben nicht "feddich".

Das Fachgericht darf oder muss diese Berechnungsmethode dann nicht übernehmen, sie muss sie aber in die Betrachtung mit einbeziehen. Mir geht also weiterhin darum, zu erläutern, warum es sich aus meiner Sicht bei der Senat Methode "nur" um die Vermutungsrichtung (oder vielleicht auch Vermutungswirkung) im Rahmen der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung handelt und warum es erstmal wichtig ist, eine andere Methode der "Spitzausrechnung" zu liefern, um das Fachgericht in eine weitere Betrachtung zu zwingen.

Hier in diesem Thread sollte es also, so denke ich, genau darum gehen, also eine andere Methodik einer sachgerechten Spitzausrechnung zu finden. Da Du einer derjenigen bist, die die Methodiken im Hinblick auf ihre Sachrichtigkeit einzuschätzen vermag, freue ich mich, dass Du in diese Thematik mit eintauchst.

Ich habe mich zumindest etwas aus der Deckung gewagt, auch auf die Gefahr hin, dass ich von allen Seiten befeuert und beschossen werde. Ich für meinen Teil halte es im Sinne der betroffenen Kläger, und das sind mehrere Tausend, sinnvoll, wenn wir unsere Kräfte bündeln und uns über mögliche alternativen und dennoch sachgerechten Methoden unterhalten, die ein anderes Ergebnis liefern, als das, was uns aktuell präsentiert wird.  Aus Deiner Position heraus wirst Du uns dabei vermutlich nicht helfen können und dürfen; eine Reflexion unsere Gedanken hilft zumindest mir in jedem Fall weiter, weil Du recht schnell und sauber Schwachstellen in der Argumentationskette findest.

Ich werde beizeiten meine Sichtweise noch weiter verteidigen, brauche dafür aber noch etwas. Jeder der mag, kann mich gerne unterstützen. Die Gründe, die dagegen sprechen, kenne ich. Die Betrachtung steht und fällt damit, ob die Herleitung der Methode sachgerecht ist, weil es so, wie ich es verstehe, nicht 1:1 aus dem Urteil entnommen werden kann. Daran muss ich noch feilen, so ich Dich (und auch andere) überzeugen will.

Daher soll der nächste Punkt, den ich anführe, nicht als Nebelkerze verstanden werden:
Die neue Methode möchte mit dem nun festen Basisjahr eine langfristige Fortschreibung prüfen. Ich finde es problematisch, dass heute große Teile der klagenden Beamten de facto noch nicht 1995 in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden haben. Der einzige Zeitpunkt, zu dem sie sich für oder gegen die Beamtenlaufbahn entschieden haben, war der Zeitpunkt der Ernennung.

Kann also eine Methode, die als Basisjahr ein Jahr nimmt, in dem der Beamte noch gar nicht verbeamtet war, als Basisjahr für eine langfristige Fortschreibung für ihn tragfähig sein? Oder müsste seine Spitzausrechnung nicht vielmehr als Basisjahr das Jahr seiner erstmaligen Ernennung sein, so die Ernennung nach 1995 erfolgt ist? Auch das würde den Spielraum des Gesetzgebers aus meiner Sicht deutlich einengen, weil der Beamte, wie Frau Färber errechnet hat, gerade in den letzten Jahren einen realen Einkommensverlust erlitten hat.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 01.07.2026 15:08Hallo Swen, lass uns doch mal ein wenig "Wahrscheinlichkeitsrechnung" betreiben:

1.) Du sagst, dass die Karlsruher Richter im aktuellen Beschluss den Gegenstand definiert haben, der durch eine Spitzausrechnung bemessen werden soll (von mir aus nicht nur in den Rn. 78 bis 80, sondern eventuell auch noch an anderer Stelle). Des Weiteren sagst du, dass der genannte Gegenstand durch Frau Färber in den Rn. 122 bis 124 "evident sachwidrig" bemessen wurde, weil sie sich noch an der "alten" Rechtsprechung orientiert hat. Somit meine erste Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass die Karlsruher Richter im aktuellen Beschluss zwar extra einen neuen Gegenstand definieren, dann aber absolut kein "Problem" damit haben, wenn in Rn. 122 bis 124 des gleichen Beschlusses (!) der gerade frisch und neu definierte Gegenstand nicht sachgerecht bemessen wird?

2.) Du bestehst hier seit Monaten auf deiner Sicht der Dinge (Konkrete diesbezügliche Frage mit der Bitte um eine konkrete Antwort von dir: Hat sich in Rentenonkels Beispiel das Taschengeld von Max im aktuellen Jahr um 60 EUR oder um 45 EUR erhöht?). Seitdem haben dir unzählige (!) andere Forenteilnehmer detailliert und begründet nachgewiesen, dass und wo genau du falsch liegst. Im Gegensatz dazu gab und gibt es quasi niemanden, der deine Sichtweise mit stichhaltigen Argumenten (!) unterstützt. Somit meine zweite Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass du angesichts dieser Faktenlage richtig liegst?

Und damit zur oben angeteaserten "Wahrscheinlichkeitsrechnung": Was passiert, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multitpliziert..?

Nr. 1 habe ich nicht so dargestellt, wie du das wahrnimmst, BVerfGBeliever. Tatsächlich zeigt sich die Darstellung komplexer, weshalb ich sie auch in letzter Zeit inhaltlich wiederkehrend wiederholt habe.

Nr. 2: Rentenonkels Darlegungen sind in sich gänzlich schlüssig, wenn man die Prämissen akzeptiert, die er zugrunde legt, also insbesondere die Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit. Ihnen ist in jenem Rahmen bislang noch nicht widersprochen worden, sondern es bleibt regelmäßig bei der Feststellung, dass beide Prinzipien letztlich - verfassungsrechtlich; denn sein Beispiel zielt ja auf's Verfassungsrecht ab - unerheblich seien.

Darüber hinaus ist das, was du am Ende der Nr. 2 sagst, bereits schon hier für das Forum nicht so, wie du das wahrnimmst. Ein guter Gradmesser, ob das, was du als sachgerecht betrachtest, es tatsächlich auch ist, dürfte letztlich darin zu finden sein, dass du einen Fachbeitrag erstellst und ihn den vielen gegebenen fachwissenschaftlichen Verlagen zur Veröffentlichung anbietest. An ihrer Reaktion wirst du ermessen können, wie ertragreich das ist, was du vertrittst.

Schließlich lässt sich deine abschließende Frage, nämlich was passiere, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multiplizierte, ebenfalls problemlos beantworten. Denn das Ergebnis liegt auf der Hand: Dann finden wir einen Datenbeleg für die Bedeutung des Forums bei der Klärung der Sachfrage, wie eine sachgerechte "Spitzausrechnung" aussehen wird. Denn egal, was wir hier in insgesamt geringer Zahl an wiederkehrend Schreibenden auch diskutieren, für die Rechtswissenschaft ist das weitgehend bedeutungslos, da das Forum dort keine Beachtung findet.

@ Maximus

Entsprechende Betrachtungen wie in der Rn. 153 sind nur möglich, wenn man zuvor die notwendigen Bemessungen durchführt, von denen man erst, wenn sie vorliegen, weiß, ob sie ein maßgeblicher alimentationsrelevanter Aspekt sind.

In der Rn. 153 ist das eindeutig der Fall gewesen. Darüber lässt sich, denke ich, nicht diskutieren. Welche Bedeutung der Senat der "Versteinerung" der Grundgehaltssätze zumisst, wird darüber hinaus wiederkehrend in der Entscheidung deutlich.

Dem BVerfG ging es hier - darauf weise ich hin - um den gesamten Zeitraum, für den das Berliner Abgeordnetenhaus erst in konkurrierender Gesetzgebung und ab 2006 allein die Gestaltungsverantwortung getragen hat. Nicht umsonst beginn die Betrachtung 2003, also bevor ab dem August 2004 bis Juli 2010 die Versteinerung der Grundgehaltssätze anfing.

Die Zeit vor 2003 lag nicht in der unmittelbaren Gestaltungsverantwortung des Berliner Abgeordnetenhaus, sondern nur im geringen Maße mit als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung auch dort.

Wie schon geschrieben, es bringt wenig, ohne Kenntnis der Materie allgemeine Spekulationen durchzuführen. Das kann man machen, man sollte sich dabei aber immer im darüber im Klaren sein, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Kern dessen trifft, um den es geht.

Das geht uns allen permanent so bei allen Themen, in denen wir uns nur bedingt auskennen, ist also hier auch nicht anders.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 01.07.2026 15:08Und damit zur oben angeteaserten "Wahrscheinlichkeitsrechnung": Was passiert, wenn man eine sehr sehr sehr kleine Zahl mit einer ebenfalls sehr sehr sehr kleinen Zahl multitpliziert..?

Die Zahl ist größer als >0, mithin hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass die Betroffenen den Prozess beim Fachgericht nicht verlieren, erhöht.

Auch mit einer sehr kleinen Wahrscheinlichkeit kann man obsiegen, frag mal dazu jemanden aus Paraguay  ;)