Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:59- Auf der einen Seite führt eine bspw. zehn Besoldungsjahre lang unterjährig zum Juli erfolgende Besoldungsanpassung zu einer in jedem der zehn Jahre zu einer nur halb so hohen Erhöhung, die tatsächlich finanziell zur Verfügung steht, als wenn die Besoldung in jedem Besoldungsjahr mit dem entsprechenden Prozentwert zum Januar angehoben wird (wenn also die Besoldung in den zehn Besoldungsjahren jeweils pro Jahr um zwei Prozent angehoben wird, dann hat die Beamtengruppe effektiv tatsächlich nur jeweils ein Prozent mehr an finanziellen Mitteln in jedem Besoldungsjahr zu Verfügung, solange man das Besoldungsjahr als eine abgeschlossene Einheit begreift). Das ist m.E. der eine Faktor. Ihn stelle ich in den Vordergrund, weil ja tatsächlich in jedem Besoldungsjahr - im Rahmen von Jährlichkeit und Jährigkeit - nur halb so viel Mittel mehr zur Verfügung stehen, als wenn die Besoldung im jeden Besoldungsjahr zum Januar angehoben worden wäre (der geringere Betrag von 1.179,- € kehrt in jedem Jahr, wenn auch als unterschiedlicher Betrag, wieder).
Hallo Swen, als erstes ein (ehrliches) Lob für deine gewählte Form der Darstellung. Denn ich denke, an ihr lässt sich sehr gut der Irrtum aufzeigen, dem du seit November aufsitzt. Nehmen wir an, deine genannte Beamtengruppe startet mit einer monatlichen Besoldung von 5.000 EUR:

- Im ersten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.000 EUR und sechs Mal 5.100 EUR, also insgesamt 60.600 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 61.200 EUR, also 600 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.
- Im zweiten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.100 EUR und sechs Mal 5.202 EUR, also insgesamt 61.812 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 62.424 EUR, also 612 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.
- Im dritten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.202 EUR und sechs Mal 5.306,04 EUR, also insgesamt 63.048,24 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 63.672,84 EUR, also 624,24 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.

Im ersten Besoldungsjahr (Stichwort Jährlichkeit und Jährigkeit) bekommt ein Beamter also echte 60.600 EUR ausgezahlt, die ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Im zweiten Besoldungsjahr bekommt er hingegen echte 61.812 EUR ausgezahlt. Er hat also im zweiten Jahr echte 1.212 EUR bzw. genau zwei Prozent mehr an finanziellen Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung als im ersten Jahr. Gleiches gilt im dritten Besoldungsjahr: Jetzt stehen ihm echte 1.236,24 EUR bzw. wiederum genau zwei Prozent mehr zur Verfügung als im zweiten Jahr.

Zum Abschluss eine kurze Bitte: Bevor du direkt antwortest, versuche bitte einfach mal in Ruhe, die geschilderte Rechnung nachzuvollziehen. Und falls du an irgendeiner Stelle irgendeine Frage haben solltest, gerne her damit!

Rentenonkel

#1096
@BVerfGBeleiver:.

Ich versuche es nochmal anders:

Hinter dem Begriff Fortschreibung versteckt sich nichts anderes als das, was ein Tarifbeschäftigter unter Lohnerhöhung verstehen würde. Während der Angestellte für seine Lohnerhöhung streiken kann, darf der Beamte genau das nicht.

Die Arbeitgeberseite spricht bei Tarifverhandlungen auch gerne immer von Verhandlungsvolumen. Das Verhandlungsvolumen ist quasi die Summe, die der Arbeitgeber den Tarifbeschäftigten zur Verfügung stellen möchte als Gesamtmasse.

Wie sich das jetzt im Detail verteilt, ist im Zweifel dem Arbeitgeber egal. Daher entscheidet eher die Seite der Gewerkschaften, wie es verteilt wird. Dabei gibt es im Prinzip drei Stellschrauben:

1.) Der Faktor der linearen Erhöhung
2.) Die Laufzeit
3.) Einmalzahlungen

Wenn bei Tarifverhandlungen der Arbeitgeber der Arbeitnehmerseite also ein Gesamtvolumen anbietet, kann sie das entsprechend nach den drei Faktoren nach Gutdünken verteilen. Am Ende muss aber das Gesamtvolumen im Paket dem entsprechen, was die Arbeitgeber bereit sind, zu zahlen.

Bei Beamten ist das jedoch deutlich schwieriger. Da ist die Laufzeit festgeschrieben. Es wird immer das Haushaltsjahr genommen und nicht eine beliebige Laufzeit, die im Zweifel tarifvertraglich ausgehandelt wird. Mithin versteht der Senat die Fortschreibung, die nach den Regeln 1 und 3 in dem Haushaltsjahr stattgefunden hat, als Einheit.

So verstanden muss eine Fortschreibung, die sich nach einem festen Volumen orientiert, in dem Betrachtungszeitraum immer gleich bleiben, egal an welcher Schraube ich drehe. Drehe ich an Schraube 1, verändert sich automatisch Schraube 3.

Beim ersten Urteil aus 2020 hat der Senat nur auf die prozentuale Anpassung geschaut, also diese Lücke geschlossen. Daraufhin haben die Besoldungsgesetzgeber den Zeitpunkt der Anpassung nach hinten gedreht, die lineare Anpassung aber nicht angepasst. Ein solches Verhalten wirkt sich auf die Fortschreibung in dem Kalenderjahr dämpfend aus.

Stell Dir mal kurz vor, es gibt Tarifverhandlungen. Dann stellt die Gewerkschaft eine Forderung auf von 8 % über 24 Monate ab dem 01.01.24 Jetzt sagt der Arbeitgeber: Ich erfülle Dir die Forderung zur Hälfte. Ich zahle ab dem 01.07.24 bis zum 30.06.26  4 % mehr.

Dann dürfte doch auch jeder Gewerkschafter stutzig werden, weil ein solches Angebot bezogen auf das Volumen der Fortschreibung weniger als die Hälfte ist. Die Laufzeit hat sich auf 30 Monate erhöht, in denen nur 24 fortgeschrieben werden. In der Presse steht aber, der Arbeitgeber habe die Forderung der Gewerkschaft (zur Fortschreibung der Tarifgehälter) zur Hälfte erfüllt. Das stimmt jedoch so nicht, wenn man sich das Ganze näher anschaut. 

So ähnlich ist es auch hier. Daher versucht der Senat nunmehr, dieses Verhalten, was er als Umgehung seiner Rechtsprechung sieht, zu unterbinden. Daher normiert er, dass das zu prüfende Fortschreibungsjahr auch dem Haushaltsjahr entspricht. Mithin hat er die Laufzeit, die für ihn eine Selbstverständlichkeit war, in dem neuen Urteil tatsächlich auch normiert.

Daher ist das letzte Beispiel von mir tatsächlich das, was Swen, wenn ich ihn richtig verstehe, seit 73 Seiten und noch mehr, versucht, uns mit seinen Worten zu erklären, wie seine Sicht auf die Dinge ist. Dabei habe ich die Argumentationskette in den letzten 25 Seiten langsam aufgebaut, um möglichst viele mitzunehmen. Das letzte Beispiel mit Rudi Rotwein dürfte alles zusammenfassen.

An alle anderen, die immer noch nicht überzeugt sind, das ein Jahr ein Jahr meint, folgende Denksportaufgabe:

Unter Spitzenausrechnung ist die Berechnungsmethode für den Besoldungsindex zu verstehen. Der Senat hat für die Spitzausrechnung folgende Regeln aufgestellt:

1. Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

4. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Besoldungsjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

5. Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entcheidung).

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Wenn man jetzt die juristische These verteidigen möchte, dass auch bei unterjähriger Besodungsanpassung der Besoldungsindex vor dem Vergleich mit den anderen Indices unangetastet bleiben soll, wie lassen sich dann anhand von der Methodenlehre nach Friedrich Carl von Savigny folgende Fragen beantworten:

1.) Warum gibt es sieben Regeln für die Spitzausrechnung, von denen nur eine Anwendung findet?

2.) Wenn diese sechs anderen Regeln obsolet sind, weil man sie bei der Bemessung des Besoldungsindex nicht zu beachten hat, warum hat der Senat sie dann aufgestellt? 

3.) Wie ist die Tatsache, dass der Senat sechs Regeln aufgestellt hat, die nicht zu beachten sind, mit dem Judicial Restraint Grundsatz in Einklang zu bringen?

SchäbigeBesoldungspolitik

uff, ich habe hier nur teilweise mal mitgelesen. Erstaunlich wie oft man sich immer wieder dieselben Punkte um die Ohren hauen kann....ich denke es wird noch Klärungen in weiteren BverfG Entscheidungen geben. Die Richter haben womöglich nicht im Detail überschaut, was sie "angerichtet" haben....so und jetzt bin ich hier wieder weg

PolareuD

@  BVerfGBeliever

Du hast mit anderen Zahlen den Gleichen Sachverhalt dargestellt wie Swen. Insofern seit ihr euch einig. ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Gestern um 21:09Du hast mit anderen Zahlen den Gleichen Sachverhalt dargestellt wie Swen.
Ich habe mit den gleichen Zahlen den gleichen Sachverhalt dargestellt wie Swen. Des Weiteren habe ich in dunkelblauer Farbe seinen Irrtum aufgezeigt ("ein Prozent mehr" vs. "zwei Prozent mehr").

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:50- Im ersten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.000 EUR und sechs Mal 5.100 EUR, also insgesamt 60.600 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 61.200 EUR, also 600 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.
- Im zweiten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.100 EUR und sechs Mal 5.202 EUR, also insgesamt 61.812 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 62.424 EUR, also 612 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.
- Im dritten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.202 EUR und sechs Mal 5.306,04 EUR, also insgesamt 63.048,24 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 63.672,84 EUR, also 624,24 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.

Hallo BVerfGBeliever,

die Zahlen aus deinem Beispiel wird Swen nicht bestreiten. Wenn ich ihn richtig verstanden habe, geht es ihm ausschließlich um den "Mehrbetrag", der nicht zur Verfügung stand (siehe Fettdruck). Das höhere Besoldungsniveau wird "ausgeblendet".

Ich kann nur nicht verstehen, warum wegen Jährlichkeit/Jährigkeit (01.01. - 31.12) das höhere Besoldungsniveau nicht in die Rechnung mit einbezogen werden soll. Das höhere Besoldungsniveau steht doch ab dem 01.01. zur Verfügung.

Im Übrigen ist der Beschluss aus Karlsruhe aus meiner Sicht eindeutig. Es soll die tatsächliche Jahresbruttobesoldung betrachtet werden. Hätte Karlsruhe gewollt, dass bei der Spitzausrechnung der Fokus auf dem "Mehrbetrag" liegen soll, dann hätte sich das Gericht dazu entsprechend geäußert.


PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 21:38Ich habe mit den gleichen Zahlen den gleichen Sachverhalt dargestellt wie Swen. Des Weiteren habe ich in dunkelblauer Farbe seinen Irrtum aufgezeigt ("ein Prozent mehr" vs. "zwei Prozent mehr").

Auch Swen sieht die zwei Prozent. ;)

Zitat- Auf der anderen Seite ist aber - das stellst Du zurecht in den Mittelpunkt - das Grundgehalt mit Beginn des nächsten Besoldungsjahrs um zwei Prozent höher, und zwar egal, wann nun im vergangenen Besoldungsjahr die zweiprozentige Anhebung erfolgt ist. Der Grundgehaltssatz liegt am Ende der zehn Jahre um 121,9 % höher als eben zehn Jahre zuvor. Das ist der zweite Faktor. Auch er lässt sich nicht wegdiskutieren, da er gegeben ist. Auch das ist Teil einer zehn Jahre währenden unterjährigen Besoldungsanpassung um wiederkehrend 2 %.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

PolareuD

@ Maximus

ZitatIch kann nur nicht verstehen, warum wegen Jährlichkeit/Jährigkeit (01.01. - 31.12) das höhere Besoldungsniveau nicht in die Rechnung mit einbezogen werden soll. Das höhere Besoldungsniveau steht doch ab dem 01.01. zur Verfügung.

Aber erst im folgenden Jahr.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SonicBoom

@ Rentenonkel

,,Bei Beamten ist das jedoch deutlich schwieriger. Da ist die Laufzeit festgeschrieben. Es wird immer das Haushaltsjahr genommen und nicht eine beliebige Laufzeit, die im Zweifel tarifvertraglich ausgehandelt wird. Mithin versteht der Senat die Fortschreibung, die nach den Regeln 1 und 3 in dem Haushaltsjahr stattgefunden hat, als Einheit"

das ist dämlich. Wenn du nicht weißt warum, dann weiß ich warum dein gedankengebäude an einer weiteren Stelle (nach dem 1.1.) auf Sand steht

Rentenonkel

Zitat von: clarion in Gestern um 14:27Schuldig bist Du auch die Begründung, warum die Besoldung zum 1. Januar genauso hoch wie die unterjährige Besoldungserhöhung sein sollte.

Wo sage ich das? Ich sage, dass der Senat das Gesamtvolumen der Fortschreibung pro Haushaltsjahr im Blick hat.

Wenn man das so verstandene Fortschreibungsvolumen von 1800 Euro für das laufende Jahr hat, kann der Gesetzgeber entweder
12 * 150,
10 * 180,
6 * 300 oder
1200 Euro Einmalzahlung plus 6*100 Euro
oder unzählige andere Varianten mit der Summe 1800 Euro
zahlen.

Dem Senat ist nur wichtig, dass am Ende die Gesamtsumme passt.

Was der Senat unterbinden möchte, ist, dass der Gesetzgeber dieses Jahr 900 Euro zahlt und erst nächstes Jahr die anderen 900 Euro.

Er argumentiert, dass das Fortschreibungsvolumen nur innerhalb des Haushaltsjahres zu verteilen ist und nicht außerhalb.

Wie genau der Gesetzgeber es macht, liegt in seinem weiten Ermessensspielraum.

Ob der Gesetzgeber das Gesamtvolumen der Fortschreibung richtig bemessen hat unterliegt allerdings sehr wohl der gerichtlichen Kontrolle.

Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in Gestern um 22:34das ist dämlich. Wenn du nicht weißt warum, dann weiß ich warum dein gedankengebäude an einer weiteren Stelle (nach dem 1.1.) auf Sand steht

Auf Sand bauen kann ich gut. Ich mach das mal.

Wenn man sich die letzte Regel anschaut, dann ist Ausgangspunkt der Betrachtung die Wirkung der Methode. Immer, wenn im rechtswissenschaftlichen Raum von Wirkung gesprochen wird, geht es am Ende um das Ergebnis. Dass heißt, man muss rückwärts denken.

Fangen wir mal an, rückwärts zu denken:

Was schuldet der Gesetzgeber dem Beamten eigentlich?

Er schuldet ihm eine Fortschreibung, die sich genauso fortentwickelt wie die Fortschreibung des Nominallohnindex, des Tariflohnindex und des Preisindex.

Wann sind zwei Indexketten identisch?

Wenn Sie einen gemeinsamen Schnittpunkt haben.

Wann haben Sie mathematisch betrachtet einen Schnittpunkt?

Wenn der Verhältniswert 1 ist.

Wann müssen die beiden Indexketten bei der Betrachtung auf einem Zeitstrahl einen Schnittpunkt haben? Nur am Ende oder auch dazwischen?

(Hier kommt das ins Spiel, was Swen mit seiner 2 Punkt Methode meint)

Dadurch, dass der Gesetzgeber dem Beamten nicht nur in dem letzten Jahr, sondern auch während des gesamten Betrachtungszeitraums eine möglichst "gleiche" Fortschreibung schuldet, müssen die beiden Indexketten auch im gesamten Betrachtungszeitraum möglichst viele Schnittpunkte haben und nicht nur am Anfang (Punkt 1) und am Ende (Punkt 2)

Bildet der Vergleich zweier Indexketten die Entwicklung der beiden Ketten zueinander auch während des Verlaufes treffend ab, wenn ich mir nur die beiden Punkte 1 und 2 anschaue?

Wenn beide Indexketten nicht parallel zueinander gelaufen sind, lässt der Wert an Punkt 2 keine Rückschlüsse darauf zu, wie sich die beiden Indexketten während des Zeitstrahl zueinander verhalten haben. 

Wie kann ich dann abbilden, wie sich die Indexketten auch während des Verlaufes zueinander verhalten haben?   

Dazu müsste man mit einer komplizierten Formel die Fläche berechnen, die zwischen dem Referenzindex und dem errechneten Index liegt.

Puh, dass mit der Flächenberechnung zwischen zwei Funktionen ist aber echt tricky und kompliziert. Mir geht es ja gar nicht so sehr darum, die Flächen exakt zu bestimmen. Ich will ja nur so ungefähr wissen, ob die Fläche (A), die sich zwischen dem Referenzindex und dem errechneten Index gebildet hat, in etwa so groß ist wie die Fläche (B), die sich zwischen dem errechneten Index und dem Referenzindex gebildet hat. Sollte die Fläche (B) größer sein als (A) möchte ich den errechneten Index so verändern, dass er den Aufholeffekt abbildet, den man bräuchte, damit die beiden Flächen wieder identisch groß sind. Gibt es da eine mathematische Lösung?

Ja, gibt es. Dazu muss man den errechneten Index bereinigen, damit am Ende das dabei rauskommt, was man sich als Ergebnis wünscht.

Und wie genau mache ich das mit dem Bereinigen, damit ich am Ende in etwa das Ergebnis habe, was ich haben will?

Das ist nicht so einfach zu erklären und nennt sich "Methodik einer sachgerechten Spitzausrechnung"

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:22Fangen wir mal an, rückwärts zu denken:

Oh je....

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:22Was schuldet der Gesetzgeber dem Beamten eigentlich?

Er schuldet ihm eine Fortschreibung, die sich genauso fortentwickelt wie die Fortschreibung des Nominallohnindex, des Tariflohnindex und des Preisindex.

Nein, nein und nochmals nein. Wieso geht das nicht in deinen Kopf. Der Dienstherr schuldet nicht eine Fortschreibung die sich GENAU SO!!! fortentwickelt wie die anderen Indizes sondern im Zusammenspiel aller Indizes um 5% abweichen darf. bevor INDIZIEN geschaffen werden.

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 07:22(Hier kommt das ins Spiel, was Swen mit seiner 2 Punkt Methode meint)

Sorry aber diese beschissenen Ideen sind hier mehrfach zerlegt worden. Also gehe ich ab hier schon nicht mehr drauf ein.


SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 23:21Wo sage ich das?

Soll ich dir jetzt ernsthaft alle deine Beiträge raussuchen in welchen du (1.1.) erwähnt hast?

clarion

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 20:22@BVerfGBeleiver:.

Ich versuche es nochmal anders: 

Unter Spitzenausrechnung ist die Berechnungsmethode für den Besoldungsindex zu verstehen. Der Senat hat für die Spitzausrechnung folgende Regeln aufgestellt:

1. Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).
Falsche Wiedergabe der Entscheidung vom 4. Mai. Das BVerf begründet , warum es in 2020 noch davon ausgeht, dass eine unterjährige Besoldungserhöhung so berücksichtigt wird, als ob sie zum 1.1 stattgefunden hätte, wohl wissen, dass real weniger Geld zugelassen ist.  Daraus bezieht sich die Aussage, dass sich das Gehalt als Ganzes im Vergleich zur Annahme des Erhöungszeitpunkt 1.1.verringert., Diese Prämisse wird in der Entscheidung von 2025 kassiert und die unterjährige Besoldungserhöhung zeitgerecht berücksichtigt. Es steht nirgendwo im Beschluss, dass eine unterjährige Besoldungserhöhung nicht zulässig wäre. Die Randnummer muss man schon komplett lesen.

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

4. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Besoldungsjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

5. Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entcheidung).

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).
werden sie auch nicht

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).
werden sie auch nicht

Wenn man jetzt die juristische These verteidigen möchte, dass auch bei unterjähriger Besodungsanpassung der Besoldungsindex vor dem Vergleich mit den anderen Indices unangetastet bleiben soll, wie lassen sich dann anhand von der Methodenlehre nach Friedrich Carl von Savigny folgende Fragen beantworten:
Wegen der Fehlinterpretation bzgl der zwingenden Besoldungserhöhung zum 1. Januar, machen Dein Fragen keinen Sinn.

1.) Warum gibt es sieben Regeln für die Spitzausrechnung, von denen nur eine Anwendung findet?

2.) Wenn diese sechs anderen Regeln obsolet sind, weil man sie bei der Bemessung des Besoldungsindex nicht zu beachten hat, warum hat der Senat sie dann aufgestellt? 

3.) Wie ist die Tatsache, dass der Senat sechs Regeln aufgestellt hat, die nicht zu beachten sind, mit dem Judicial Restraint Grundsatz in Einklang zu bringen?

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:50Hallo Swen, als erstes ein (ehrliches) Lob für deine gewählte Form der Darstellung. Denn ich denke, an ihr lässt sich sehr gut der Irrtum aufzeigen, dem du seit November aufsitzt. Nehmen wir an, deine genannte Beamtengruppe startet mit einer monatlichen Besoldung von 5.000 EUR:

- Im ersten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.000 EUR und sechs Mal 5.100 EUR, also insgesamt 60.600 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 61.200 EUR, also 600 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.
- Im zweiten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.100 EUR und sechs Mal 5.202 EUR, also insgesamt 61.812 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 62.424 EUR, also 612 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.
- Im dritten Jahr bekommt die Beamtengruppe sechs Mal 5.202 EUR und sechs Mal 5.306,04 EUR, also insgesamt 63.048,24 EUR. Hätte es die Erhöhung schon im Januar gegeben, wären es stattdessen 63.672,84 EUR, also 624,24 EUR bzw. 0,99% mehr gewesen.

Im ersten Besoldungsjahr (Stichwort Jährlichkeit und Jährigkeit) bekommt ein Beamter also echte 60.600 EUR ausgezahlt, die ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Im zweiten Besoldungsjahr bekommt er hingegen echte 61.812 EUR ausgezahlt. Er hat also im zweiten Jahr echte 1.212 EUR bzw. genau zwei Prozent mehr an finanziellen Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung als im ersten Jahr. Gleiches gilt im dritten Besoldungsjahr: Jetzt stehen ihm echte 1.236,24 EUR bzw. wiederum genau zwei Prozent mehr zur Verfügung als im zweiten Jahr.

Zum Abschluss eine kurze Bitte: Bevor du direkt antwortest, versuche bitte einfach mal in Ruhe, die geschilderte Rechnung nachzuvollziehen. Und falls du an irgendeiner Stelle irgendeine Frage haben solltest, gerne her damit!

Wie gesagt, BVerfGBeliever, Du rechnest tatsächliche Verhältnisse sogleich in einen Index um, vermittelst jene also, ohne zunächst einmal die Sachverhalte in den Blick zu nehmen, die vor aller Mathematik gegeben sind. Hier finden wir wie gesagt zwei Sachverhalte vor, von denen einer ohne Probleme mathematisch erfasst werden kann, nämlich der von mir gestern geschilderte zweite Fall (ich gehe weiterhin für beide Fälle der Einfachheit halber von der alleinigen Besoldungskomponente des Grundgehaltssatzes aus, der in jedem der zehn Besoldungsjahre um zwei % erhöht wird):

Dieser zweite Fall lautet, dass eine jährliche Anhebung des Grundgehaltssatzes um 2 %, egal, wann diese Anhebung im jeweiligen Besoldungsjahr geschieht, am Ende des zehnten Jahres eine um 21,9 % erhöhte Grundbesoldung bedeutet. Ich denke, hier besteht Einigkeit. Dieser Fall lässt sich offensichtlich problemlos betrachten und entsprechend berechnen. Oder sieht das jemand hier im Forum anders?

Der erste Fall sollte dahingegen zunächst einmal in seiner Struktur geklärt werden, da nur dann die dilemmatische Struktur in den Blick genommen werden kann, die am Ende zwangsläufig entsteht, wenn tatsächliche Verhältnisse zu betrachten sind. Insofern meine Fragen an Dich:

a) Ist es so, dass das Besoldungsjahr zeitlich vom Januar bis Dezember reicht und sowohl haushalts- als auch besoldungsrechtlich als Einheit zu betrachten ist?

b) Ist es weiterhin so, dass eine unterjährige Besoldungsanpassung, sofern sie vorgenommen wird, in jedem Besoldungsjahr, das als Einheit begriffen wird, zu geringeren tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel führt, als wenn die Besoldung dort jeweils nicht unterjährig, sondern zum Januar angehoben worden wäre?

c) Ist es weiterhin so, dass also einer Beamtengruppe, der zehn Jahre lang eine unterjährige Besoldungsanpassung gewährt wird, in ausnahmslos jedem der zehn Jahre geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, als wenn die Besoldung in jedem der zehn Jahre zum Januar angehoben worden wäre?

Diese Fragen sind m.E. erst einmal verbal zu klären, und zwar ohne einen Besoldungsindex in den Blick zu nehmen.