Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:03Hallo PolareuD, hast du die beiden ZBR-Schwan-Aufsätze gelesen? Dort werden explizit die folgenden beiden Thesen aufgestellt:
1.) Die VG-Berlin-Methodik sei (angeblich) "evident sachwidrig".
2.) Stattdessen solle man die (angeblich) sachgerechte ZBR-Schwan-Methodik verwenden.

Beide Methodiken haben also den identischen Anspruch, und zwar die in Rn. 78 bis 80 sowie Rn. 122 bis 124 des BVerfG-Beschlusses beschriebene Ermittlung der Besoldungsindizes durchzuführen. Und ich sag's mal so: Eine der beiden Methodiken wird diesem Anspruch auch vollumfänglich gerecht..

Ja, ich habe sie gelesen. Ob die Senatsmethode evident sachwidrig ist, steht noch gar nicht fest.

Die evidente Sachwidrigkeit wäre aber automatisch gegeben, wenn der Senat der Methodik im ZBR folgt. Aktuell ist das natürlich nicht der Fall, da ein entsprechendes Klageverfahren noch nicht vorliegt, so viel ich weiss.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:02Falsch. Die VG-Berlin-Methodik und die Zwei-Punkte-Methodik ermitteln für das zehnte Besoldungsjahr den korrekten Indexwert von 120,7 % (unter der Annahme, dass es im Basisjahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab). Die ZBR-Schwan-Methodik ermittelt hingegen ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Ergebnis von 110,5 %.

Hier urteilst du zu hart. Auch mit der ZBR-Methode werden die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet. Oder werden hier mathematische Regeln verletzt?

Ich versuche es nochmals mit einem anderen Bild:

Karlsruhe hat den Untersuchungsgegenstand mit einem Mikroskop mit einem Objektiv mit 10-facher Vergrößerung betrachtet.

Die Berliner/Färber-Methode macht das auch.
Bei der alten Methode wurde nur eine zweifach Vergrößerung verwendet.

Die ZBR-Methode nimmt nun ein Mikroskop mit einem Objektiv mit 100-facher Vergrößerung. Der Fokusbereich ist jetzt "extrem" klein.

Es wird weiterhin der gleiche (Haupt-)Gegenstand betrachtet.

Die Frage ist nur, darf Swen das Ojektiv wechseln bzw. kann er das Gericht davon überzeugen, ein stärkeres Objektiv zu nutzen.

Ich persönlich sehe hier aktuell nur sehr geringe Chancen, dass das zulässig ist.


GoodBye

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:31Hier urteilst du zu hart. Auch mit der ZBR-Methode werden die tatsächlichen Verhältnisse betrachtet. Oder werden hier mathematische Regeln verletzt?

Ich versuche es nochmals mit einem anderen Bild:

Karlsruhe hat den Untersuchungsgegenstand mit einem Mikroskop mit einem Objektiv mit 10-facher Vergrößerung betrachtet.

Die Berliner/Färber-Methode macht das auch.

Die ZBR-Methode nimmt nun ein Mikroskop mit einem Objektiv mit 100-facher Vergrößerung. Der Fokusbereich ist jetzt "extrem" klein.

Es wird weiterhin der gleiche (Haupt-)Gegenstand betrachtet.

Die Frage ist nur, darf Swen das Ojektiv wechseln bzw. kann er das Gericht davon überzeugen, ein stärkeres Objektiv zu nutzen.

Ich persönlich sehe hier aktuell nur sehr geringe Chancen.




Entweder ,,Objektivwechsel" auf der 1. Stufe oder ,,Bildnachbearbeitung" auf der 2 Stufe.

Prozessual betrachtet, wäre mir der Objektivwechsel lieber.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

Um unseren Bundes-Uhu zu zitieren: "Hätte, hätte Fahrradkette."

Es fehlt immer noch die Herleitung, warum eine Besoldungserhöhung zwingend zum ersten Januar hätte passieren müssen und warum diese zwingend genauso hoch hätte sein müssen wie die tatsächlich gewährte unterjährige Besoldungsanpassung war?


PolareuD

Zitat von: clarion in Gestern um 20:38Es fehlt immer noch die Herleitung, warum eine Besoldungserhöhung zwingend zum ersten Januar hätte passieren müssen und warum diese zwingend genauso hoch hätte sein müssen wie die tatsächlich gewährte unterjährige Besoldungsanpassung war?


Ist sie gar nicht. Zwingend ist nur der Mittelzufluss in dem Haushalts(kalender)jahr.

Bsp.: Mittelzufluss soll 1200€ betragen

1. 12 x 100€ ab. 1.1. (Normalfall) oder,
2.  6 x 100€ ab 1.7. plus 600€ Sonderzahlung am 1.12. oder,
3.  9 x 100€ ab 1.3. plus je 150€ Sonderzahlung zum 1.7. und 1.12. oder,
4. usw.

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Gestern um 20:31Oder werden hier mathematische Regeln verletzt?
Ja, die ZBR-Schwan-Methodik verletzt mathematische Regeln.

Konkret: Im Beispiel von Swen steigt die tatsächliche Besoldung von 60.000 EUR im (nullten) Basisjahr auf 72.422,61 EUR im zehnten Jahr. Sie ist also im zehnten Jahr um rund 20,7% höher als im Basisjahr. Entsprechend liefern die VG-Berlin-Methodik und die Zwei-Punkte-Methodik für das zehnte Jahr den korrekten Besoldungsindex-Wert von 120,7 %. Die ZBR-Schwan-Methodik liefert hingegen einen Indexwert von rund 110,5 %. Sie tut also so, als läge die Besoldung im zehnten Jahr nicht bei 72.422,01 EUR, sondern stattdessen nur bei 66.277,33 EUR. Welche (sinnvolle) Aussage will man mit diesem falschen Wert treffen?

Noch extremer wäre es, wenn es die Erhöhung immer zum Dezember gäbe: Die tatsächliche Besoldung läge dann im zehnten Jahr bei 71.825,06 EUR und der tatsächliche Indexwert bei 119,7 %. Die ZBR-Schwan-Methodik würde hingegen einen Indexwert von 101,7 % (!) ermitteln und damit so tun, als läge die Besoldung statt bei 71.825,06 EUR nur bei 61.007,53 EUR. Natürlich würden dann höchstwahrscheinlich alle drei Lampen der Fortschreibungsprüfung lichterloh brennen. Aber eben basierend auf einer Zahl, die nichts mit den tatsächlichen Verhältnissen zu tun hätte..

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:02Hallo Swen, ich zitiere lieber einzeln, weil die Autorenschaft so besser auseinandergehalten werden kann.
Richtig (unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, ansonsten wäre der Wert etwas höher).
Richtig.
Richtig.
Richtig.
Falsch. In meinem gestrigen Beispiel hat der Beamte im zweiten Jahr 1.212 EUR mehr an finanziellen Mitteln zur Verfügung als im ersten Jahr (61.812 EUR statt 60.600 EUR). Hätte er die zweiprozentige Erhöhung hingegen nicht zum Juli, sondern bereits zum Januar erhalten, dann hätte er stattdessen 1.824 EUR mehr zur Verfügung gehabt als im Vorjahr (62.424 EUR statt 60.600 EUR). Ich denke, du wirst mir zustimmen, dass 1.212 EUR nicht "halb so viel" ist wie 1.824 EUR.

Und nur noch mal als Hinweis: Die tatsächliche Erhöhung um 1.212 EUR entspricht exakt zwei Prozent der Vorjahresbesoldung von 60.600 EUR.

P.S. Und noch als kleine Ergänzung: Wenn es sowohl im ersten als auch im zweiten Jahr eine fiktive Erhöhung zum Jahresbeginn gegeben hätte, dann hätte sich die Besoldung von 61.200 EUR auf 62.424 EUR, also um 1.224 EUR erhöht.
Richtig.
Falsch. Siehe oben.
Richtig, die VG-Berlin-Methodik ermittelt korrekt, dass die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 10 um rund 20,7% höher ist als im Jahr 0 (unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, ansonsten wäre der Wert etwas höher). Dein letzter Satz ist hingegen falsch, siehe oben.
Falsch. Die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik hat nicht die "Höhe des Grundgehaltssatzes am Ende des zehnten Besoldungsjahres" im Zähler stehen, sondern sie dividiert die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 10 durch die Jahresgesamtbesoldung im Jahr 0. Unter der Annahme, dass es im Jahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab, kommt somit auch die Zwei-Punkte-Methodik auf das oben genannte Ergebnis von ungefähr 20,7%.
Richtig. Die ZBR-Schwan-Methodik kommt zu dem von dir genannten Ergebnis.
Falsch. Die VG-Berlin-Methodik und die Zwei-Punkte-Methodik ermitteln für das zehnte Besoldungsjahr den korrekten Indexwert von 120,7 % (unter der Annahme, dass es im Basisjahr 0 keine unterjährige Erhöhung gab). Die ZBR-Schwan-Methodik ermittelt hingegen ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Ergebnis von 110,5 %.
Das Fazit überlasse ich gerne anderen..

Word!

clarion

@PolareuD,

Wenn der Besoldungsgesetzgeber beschließt, die Jahresbesoldung um 1 % zu heben und er frei ist über die unterjährige Verteilung zu entscheiden,  ist es legitim, die Besoldung beispielsweise zum Juli um 2% anzuheben oder eine beliebige anderen Verteilung zu wählen.

Rentenonkel  und Swen postulieren jedoch, dass jede Besoldungserhöhung zu Jahresbeginn um genau den Prozentsatz angehoben werden müsste, wie unterjährige Besoldungserhöhung.

Die von Schwan vorgenommene Methode führt zu absurden Ergebnissen wie verschiedentlich vorgezeichnet, jüngst von BVerfBeliever in #1160 vorgerechnet.




Bundesjogi

Zitat von: PolareuD in Gestern um 19:12Ja, ich habe sie gelesen. Ob die Senatsmethode evident sachwidrig ist, steht noch gar nicht fest.

Die evidente Sachwidrigkeit wäre aber automatisch gegeben, wenn der Senat der Methodik im ZBR folgt. Aktuell ist das natürlich nicht der Fall, da ein entsprechendes Klageverfahren noch nicht vorliegt, so viel ich weiss.
Davon ist er selbst ja mittlerweile abgerückt (hat auch nur 1 Monat und drölf Beiträge gebraucht). Und ja, derzeit leben er und du noch in der Hoffnung, dass so lange nichts entschieden ist, alles möglich sein kann. Kann man so sehen, hilft aber trotzdem nichts, wenn man ungeeignete Methoden vorschlägt. Bin mal gespannt, ob Schwan den Ton in seinen Statements für die Gewerkschaften jetzt mäßigt, nachdem er zumindest erkannt zu haben scheint, dass seine Methode nicht alternativlos ist. Bis er endlich einsieht, dass sie nicht mal eine Option ist braucht es wohl noch mal einen Monat voller sinnloser Diskussion.

Rentenonkel

Leute, Leute

Ihr redet immer noch aneinander vorbei, weil der eine es mathematisch betrachtet und der andere juristisch.

Also, nochmal die Ausgangslage:

Der Senat musste sich bereits 2020 mit der Beamtenbesoldung befassen. Dazu hat er erstmalig ein Pflichtenheft eingeführt, dessen Idee es war, dem Rechtsschutzbedürfnis der Beamten Rechnung zu tragen. Er hat gemerkt, dass Beamte bisweilen Jahre brauchen, um ihr grundrechtlich geschützten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation gerichtlich durchzusetzen. Das sollte ihnen jetzt mit Hilfe des eingeführten Pflichtenheftes leichter fallen.

Prozessual problematisch war jedoch, dass die Beweislast weiterhin auf Seiten der Kläger war, mithin sie vor den Fachgerichten beweisen mussten, dass sie unteralimentiert sind, um mehr Geld zu bekommen.

Jetzt hat der Besoldungsgesetzgeber in gerichtlichen Verfahren danach regelmäßig zwei "Tricks" an den Tag gelegt:

Bei der Mindestbesoldung nach altem Recht hat er einfach die für die Berechnung notwendigen Zahlen nicht geliefert, gelegentlich hat er sich auch versehentlich verrechnet, mithin hat er die Verfahren, die sich darauf stützen, mindestens verschleppt, wenn nicht sogar verhindert. 

Bei der Fortschreibungsprüfung hat er dagegen regelmäßig gesagt, dass eine Fortentwicklung nicht nur linear erfolgen kann, sondern auch durch Einmalzahlungen, und die hätte er im Laufe der vergangenen 15 Jahre auch regelmäßig angepasst. Da dummerweise die Beweislast auf Seiten der Kläger war, hätte man, um das widerlegen zu müssen, die Berechnungen "spitzer" machen müssen.

Für die Mathematiker mache ich die Gedanken mal kursiv: Spitzer bedeutet in dem Moment, dass man sich die Indexkette nicht nach Jahren anschaut, sondern nach Monaten. Ein Index, der nur einen jährlichen Gesamtbetrag in den Blick nimmt, übersieht, dass der Beamte nicht nur einmal im Jahr Geld bekommt, sondern 12 mal. Man zoomt also quasi in das Jahr hinein

Prozessual bedeutete das, man hätte alle Bezügemitteilungen der letzten 15 Jahre vorlegen müssen, um zu widerlegen, dass man in den 180 Monaten eben doch keine Einmalzahlungen bekommen hat, die vielleicht doch die fehlenden prozentualen Steigerungen ganz oder teilweise kompensiert haben. Hand aufs Herz: Wer von Euch hat tatsächlich ALLE 180 Bezügemitteilungen der letzten 15 Jahre noch in irgendeinem Ordner? Das dürften die wenigsten sein.

Dieses Verhalten des Besoldungsgesetzgebers hat dazu geführt, dass sich die Anzahl der offenen Verfahren zum Thema Beamtenbesoldung nicht wie erhofft reduziert hat, sondern fast exponential in die Höhe geschossen ist. Der Besoldungsgesetzgeber hat sich also in den darauf folgenden Prozessen nicht inhaltlich mit der Rechtsprechung beschäftigt sondern einfach nur Sand ins Getriebe geschüttet, bis das Werkzeug einfach nicht mehr den Zweck erfüllt, den es erfüllen sollte.

Das ist dem Senat auch nicht unentdeckt geblieben. Also sah er sich gezwungen, etwas an seinem Pflichtenheft zu ändern, damit es nicht nur akademisch, sondern auch prozessual seine Wirkung entfachen kann.

Stellt Euch das mal bildlich vor: Euer Lieblingsmensch kommt nach Hause und sagt Euch: Ich habe bemerkt, Du hast mich in den letzten 5 Jahren betrogen. Was wird wohl der nächste Satz:

a) Kein Problem, mach ruhig weiter so oder
b) Das wird Dich teuer zu stehen kommen

Maidowski hat sich für b) entschieden.

Vor dem Hintergrund ist das Urteil zu lesen.

Also, fangen wir mal an zu lesen. Wie er die Mindestbesoldung verändert hat, habt ihr ja hoffentlich alle verstanden. Er stützt sich jetzt nicht mehr auf Werte, die der Besoldungsgesetzgeber liefern muss, sondern auf objektiv zu bekommende Zahlen. Damit hat er, bezogen auf die Mindestbesoldung, dem Gesetzgeber zumindest dort den Wind aus den Segeln genommen.

Jetzt schauen wir uns mal an, was er auf der Ebene des zweiten Prüfungsschrittes, der Fortschreibungsprüfung, verändert hat:

Der Senat hat bereits bei dem Urteil aus 2020 gerügt, dass der Gesetzgeber sich bei der Fortschreibung der Bezüge ausschließlich an dem Tariflohnindex orientiert, er aber weitere Indices zur Orientierung heranziehen muss, um die Fortschreibung, wie es das Grundgesetz vorsieht, an "der allgemeinen Einkommensentwicklung" und nicht nur an "der Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten" zu orientieren.

Jetzt hat er bemerkt, dass sich sein Verhalten von 2020 bis 2025 in diesem Punkt genau, tata, gar nicht verändert hat. Also auch hier: Stellt Euch bildlich vor, Euer Lieblingsmensch hätte Euch 2020 beim Betrügen erwischt und Euch gesagt, Ihr sollt das unterlassen. Was denkt Ihr, was Euer Lieblingsmensch mit Euch macht, wenn Ihr 5 Jahre später wieder beim Betrügen erwischt werdet?

Also sah er sich gezwungen, sich die Fortschreibung, wie sie tatsächlich stattfindet, mal genauer anzuschauen: Die Gewerkschaften verdi und Co fordern regelmäßig Lohnerhöhung auf Basis der Entwicklung der Inflation (Verbraucherpreisindex) und der Entwicklung des Durchschnittsverdieners (Nominallohnindex). Davon ausgehend, dass ihnen das gelingt, hat man also den Wert der prozentualen Entwicklung, also die Benchmark, die man bräuchte, damit man den Wert der im Sinne des Verfassungsrechtes notwendigen Fortentwicklung hat. Da der vierte Parameter, den man bisher hatte, bei den Tarifverhandlungen keine Rolle gespielt hat, flog er aus der Betrachtung einfach raus.

Jetzt schauen wir uns mal an, welche Regeln der Senat für die Fortschreibungsprüfung aufgestellt hat. Die Hinweise für die Mathematiker sind kursiv, die für die Juristen sind "normal"

1. Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

Damit wollte er nunmehr auch die Entwicklung der Einmalzahlungen erfassen, um das Leben der Kläger nicht noch weiter zu erschweren. Der Senat hat ja den Betrachtungszeitraum auf 30 Jahre ausgeweitet, mithin hätte man prozessual statt 180 oder 360 Lohnabrechnungen vorlegen müssen.

Damit ist der Färber Index gemeint

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

Wenn ich etwas darf, dann ist das wörtlich zu nehmen. Wörtlich bedeutet, ich darf so handeln, wenn ich will, ich muss aber nicht. Damit eröffnet der Senat dem Kläger zwei mögliche Wege, wie er seine Klage begründen kann. Er darf entweder mit dem Färber Index in die Schlacht ziehen, er darf ihn aber auch verändern, bevor der mit den anderen drei Indices verglichen wird. 

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

Wenn ich also geringere Mittel zur Verfügung habe, dann wurde die Fortschreibungspflicht in dem Jahr verletzt. Das ist eine Tatsachenfeststellung. Damit ist jedoch noch keine Aussage getroffen, ob die sich innerhalb oder außerhalb des erlaubten Rahmens bewegt.

Für die Mathematiker unter Euch: Der Gesetzgeber zoomt in das Jahr hinein und stellt fest, dass zwar die Funktion mit dem richtigen Anpassungsfaktor bemessen wurde, aber auf der X-Achse zu weit nach rechts startet. Wenn man nicht auf eine monatliche Betrachtung schaut, sondern auf eine jährliche, dann wäre ein Verschieben auf der X Achse immer ein Jahr. Man muss also zumindest in den Jahren, in denen eine unterjährige Anpassung vorlag, in das Jahr hinein zoomen, um zu schauen, wie weit die Funktion auf der X-Achse nach rechts verschoben wurde

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

Hier wird beschrieben, wie ich rechnen muss

Wenn also die Funktion auf der X-Achse nach rechts verschoben wurde, dann muss ich folgendes machen. Ich muss gedanklich die Funktion nach links schieben, bis ich den 01.01. erreiche, dann habe ich die Benchmark des Fortschreibungsindex erreicht. Diesen Wert vergleiche ich mit dem Färber Index, bilde eine Differenz, merke mir diesen Wert, schiebe die Funktion wieder in ihre ursprüngliche Position und ziehe dann den Wert, den ich mir gemerkt habe, von dem Besoldungsindex ab

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

Wenn ich mich entscheide, den Besoldungsindex anzufassen, ihn also zu verändern, dann muss ich das in dem gesamten Indexstrahl machen. Ich kann mir nicht die Rosinen herauspicken, sondern entweder oder.

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Salvatorische Klausel, für den Fall, der Gesetzgeber findet wieder irgendein Haar in der Suppe. 


Wer hat wo genau jetzt Probleme?

Rentenonkel

Um das Ganze nochmal rund zu machen:

Maidowski und Färber dürften bei dem Urteil sich zusammengeschlossen haben, um möglichst alle

a) juristischen Lücken (Aufgabe Maidowski)
und
b) mathematischen Lücken (Aufgabe Färber)

des bisherigen Pflichtenheftes zu schließen, dass bei hohem Wellengang auf See mit heißer Nadel gestrickt wurde.

Wenn man das Ganze durchdringen möchte, dann schließt man sich am besten zusammen.

Dafür muss man verstehen, dass es bei einer mathematischen Aufgabe wie auch bei einer juristischen Aufgabe nicht immer nur eine richtige Lösung geben kann, (+5) oder (-5), sondern mehrere, die gleichberechtigt nebeneinander stehen können.

Dafür muss man durchdringen, was juristisch herzuleiten ist, und welche Wirkung die mathematische Betrachtung auf die juristische Durschlagskraft hat.

Wenn ich versuche, den Index auf irgendeinen Euro Betrag zurück zu rechnen, dann kommt da nur murks bei rum. Der veränderte Index hat weder die Aufgabe, noch den Zweck, irgendeinen Eurobetrag zu berechnen. Es geht schlicht darum, zu schauen, ob der Gesetzgeber im laufenden Jahr tatsächlich die Besoldung fortgeschrieben hat, also wie Färber sagt einen Reallohnverlust vermieden hat, oder ob er Versäumnisse aus der Vergangenheit nachgeholt hat.

Wenn der Quotient aus dem neu gebildeten Index zu den anderen drei annähernd 1 ist, dann hat der Gesetzgeber bei der Fortschreibung alles richtig gemacht. Ist der Quotient kleiner als 1, dann hat er zu wenig fortgeschrieben. Ist der Quotient größer als 1, dann hat er seine Aufgabe über erfüllt.

Je weiter der Quotient unter 1 liegt, desto höher ist die prozessuale Durchschlagskraft, die er entfaltet. Mithin beweist ein Wert von 0,34 lediglich, dass der Gesetzgeber seine Fortschreibungspflicht in den letzten 30 Jahren zu 34 % erfüllt hat. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wenn er seine Fortschreibungspflicht nur zu 34 % erfüllt hat, dann ist das ziemlich weit weg von 95 %, oder?

Rentenonkel

#1166
Wenn man das, was ich schreibe, auf die Zukunft übertragen möchte, dann kann der Gesetzgeber eine fortgesetzte Fortschreibung für die Zukunft nur vermeiden, wenn er das Tarifergebnis nicht nur wirkungsgleich überträgt, sondern entweder auf der x-Achse das Ergebnis nach links bis zum 01.01. verschiebt oder den Beamten eine Einmalzahlung gönnt, die die Differenz zu der eigentlich notwendigen Anpassung ab 01.01. ausgleicht.

Wenn ich gefragt werde, was man erstreiten kann, dann dürfte es sich lediglich um die Differenz zwischen dem unbereinigtem Besoldungsindex und dem Wert des Fortschreibungsindex handeln, die ich mir gedanklich merken sollte. Den kann man dann in Euro wieder zurück rechnen.

Das eine bemisst also das ob, das andere das wieviel.

Maximus

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 21:12Ja, die ZBR-Schwan-Methodik verletzt mathematische Regeln.

Konkret: Im Beispiel von Swen steigt die tatsächliche Besoldung von 60.000 EUR im (nullten) Basisjahr auf 72.422,61 EUR im zehnten Jahr. Sie ist also im zehnten Jahr um rund 20,7% höher als im Basisjahr. Entsprechend liefern die VG-Berlin-Methodik und die Zwei-Punkte-Methodik für das zehnte Jahr den korrekten Besoldungsindex-Wert von 120,7 %. Die ZBR-Schwan-Methodik liefert hingegen einen Indexwert von rund 110,5 %. Sie tut also so, als läge die Besoldung im zehnten Jahr nicht bei 72.422,01 EUR, sondern stattdessen nur bei 66.277,33 EUR. Welche (sinnvolle) Aussage will man mit diesem falschen Wert treffen?

Noch extremer wäre es, wenn es die Erhöhung immer zum Dezember gäbe: Die tatsächliche Besoldung läge dann im zehnten Jahr bei 71.825,06 EUR und der tatsächliche Indexwert bei 119,7 %. Die ZBR-Schwan-Methodik würde hingegen einen Indexwert von 101,7 % (!) ermitteln und damit so tun, als läge die Besoldung statt bei 71.825,06 EUR nur bei 61.007,53 EUR. Natürlich würden dann höchstwahrscheinlich alle drei Lampen der Fortschreibungsprüfung lichterloh brennen. Aber eben basierend auf einer Zahl, die nichts mit den tatsächlichen Verhältnissen zu tun hätte..

Wir sind uns einig, dass ein einzelner Indexwert die tatsächliche Jahresbruttobesoldung widerspiegeln soll. Der Berliner/Färber-Index tut das. Aus meiner Sicht ist diese Methode deshalb auch nicht evident sachwidrig.

Die ZBR-Schwan-Methodik verletzt keine mathematische Regeln und ist grundsätzlich auch zulässig (man darf alles berechnen, solange man keine mathematischen Gesetzmäßigkeiten verletzt). Aus meiner Sicht ist die ZBR-Schwan-Methodik nur deshalb problematisch, da hier etwas anderes berechnet wird. Ein einzelner Indexwert spiegelt nicht die tatsächliche Jahresbruttobesoldung wider. Karlsruhe hat nicht verlangt, dass ein "nachziehender oder gedämpfter" Indexwert zu berechnen ist.


SonicBoom

Zitat von: Bundesjogi in Heute um 00:49Davon ist er selbst ja mittlerweile abgerückt (hat auch nur 1 Monat und drölf Beiträge gebraucht). Und ja, derzeit leben er und du noch in der Hoffnung, dass so lange nichts entschieden ist, alles möglich sein kann. Kann man so sehen, hilft aber trotzdem nichts, wenn man ungeeignete Methoden vorschlägt. Bin mal gespannt, ob Schwan den Ton in seinen Statements für die Gewerkschaften jetzt mäßigt, nachdem er zumindest erkannt zu haben scheint, dass seine Methode nicht alternativlos ist. Bis er endlich einsieht, dass sie nicht mal eine Option ist braucht es wohl noch mal einen Monat voller sinnloser Diskussion.

Genau das. Dieser Betonkopf-Modus ist so arg ermüdend, man möchte ihn mit sich selbst diskutieren lassen.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 06:12Leute, Leute

Ihr redet immer noch aneinander vorbei, weil der eine es mathematisch betrachtet und der andere juristisch.

Also, nochmal die Ausgangslage:

Der Senat musste sich bereits 2020 mit der Beamtenbesoldung befassen. Dazu hat er erstmalig ein Pflichtenheft eingeführt, dessen Idee es war, dem Rechtsschutzbedürfnis der Beamten Rechnung zu tragen. Er hat gemerkt, dass Beamte bisweilen Jahre brauchen, um ihr grundrechtlich geschützten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation gerichtlich durchzusetzen. Das sollte ihnen jetzt mit Hilfe des eingeführten Pflichtenheftes leichter fallen.

Prozessual problematisch war jedoch, dass die Beweislast weiterhin auf Seiten der Kläger war, mithin sie vor den Fachgerichten beweisen mussten, dass sie unteralimentiert sind, um mehr Geld zu bekommen.

Jetzt hat der Besoldungsgesetzgeber in gerichtlichen Verfahren danach regelmäßig zwei "Tricks" an den Tag gelegt:

Bei der Mindestbesoldung nach altem Recht hat er einfach die für die Berechnung notwendigen Zahlen nicht geliefert, gelegentlich hat er sich auch versehentlich verrechnet, mithin hat er die Verfahren, die sich darauf stützen, mindestens verschleppt, wenn nicht sogar verhindert. 

Bei der Fortschreibungsprüfung hat er dagegen regelmäßig gesagt, dass eine Fortentwicklung nicht nur linear erfolgen kann, sondern auch durch Einmalzahlungen, und die hätte er im Laufe der vergangenen 15 Jahre auch regelmäßig angepasst. Da dummerweise die Beweislast auf Seiten der Kläger war, hätte man, um das widerlegen zu müssen, die Berechnungen "spitzer" machen müssen.

Für die Mathematiker mache ich die Gedanken mal kursiv: Spitzer bedeutet in dem Moment, dass man sich die Indexkette nicht nach Jahren anschaut, sondern nach Monaten. Ein Index, der nur einen jährlichen Gesamtbetrag in den Blick nimmt, übersieht, dass der Beamte nicht nur einmal im Jahr Geld bekommt, sondern 12 mal. Man zoomt also quasi in das Jahr hinein

Prozessual bedeutete das, man hätte alle Bezügemitteilungen der letzten 15 Jahre vorlegen müssen, um zu widerlegen, dass man in den 180 Monaten eben doch keine Einmalzahlungen bekommen hat, die vielleicht doch die fehlenden prozentualen Steigerungen ganz oder teilweise kompensiert haben. Hand aufs Herz: Wer von Euch hat tatsächlich ALLE 180 Bezügemitteilungen der letzten 15 Jahre noch in irgendeinem Ordner? Das dürften die wenigsten sein.

Dieses Verhalten des Besoldungsgesetzgebers hat dazu geführt, dass sich die Anzahl der offenen Verfahren zum Thema Beamtenbesoldung nicht wie erhofft reduziert hat, sondern fast exponential in die Höhe geschossen ist. Der Besoldungsgesetzgeber hat sich also in den darauf folgenden Prozessen nicht inhaltlich mit der Rechtsprechung beschäftigt sondern einfach nur Sand ins Getriebe geschüttet, bis das Werkzeug einfach nicht mehr den Zweck erfüllt, den es erfüllen sollte.

Das ist dem Senat auch nicht unentdeckt geblieben. Also sah er sich gezwungen, etwas an seinem Pflichtenheft zu ändern, damit es nicht nur akademisch, sondern auch prozessual seine Wirkung entfachen kann.

Stellt Euch das mal bildlich vor: Euer Lieblingsmensch kommt nach Hause und sagt Euch: Ich habe bemerkt, Du hast mich in den letzten 5 Jahren betrogen. Was wird wohl der nächste Satz:

a) Kein Problem, mach ruhig weiter so oder
b) Das wird Dich teuer zu stehen kommen

Maidowski hat sich für b) entschieden.

Vor dem Hintergrund ist das Urteil zu lesen.

Also, fangen wir mal an zu lesen. Wie er die Mindestbesoldung verändert hat, habt ihr ja hoffentlich alle verstanden. Er stützt sich jetzt nicht mehr auf Werte, die der Besoldungsgesetzgeber liefern muss, sondern auf objektiv zu bekommende Zahlen. Damit hat er, bezogen auf die Mindestbesoldung, dem Gesetzgeber zumindest dort den Wind aus den Segeln genommen.

Jetzt schauen wir uns mal an, was er auf der Ebene des zweiten Prüfungsschrittes, der Fortschreibungsprüfung, verändert hat:

Der Senat hat bereits bei dem Urteil aus 2020 gerügt, dass der Gesetzgeber sich bei der Fortschreibung der Bezüge ausschließlich an dem Tariflohnindex orientiert, er aber weitere Indices zur Orientierung heranziehen muss, um die Fortschreibung, wie es das Grundgesetz vorsieht, an "der allgemeinen Einkommensentwicklung" und nicht nur an "der Einkommensentwicklung der Tarifbeschäftigten" zu orientieren.

Jetzt hat er bemerkt, dass sich sein Verhalten von 2020 bis 2025 in diesem Punkt genau, tata, gar nicht verändert hat. Also auch hier: Stellt Euch bildlich vor, Euer Lieblingsmensch hätte Euch 2020 beim Betrügen erwischt und Euch gesagt, Ihr sollt das unterlassen. Was denkt Ihr, was Euer Lieblingsmensch mit Euch macht, wenn Ihr 5 Jahre später wieder beim Betrügen erwischt werdet?

Also sah er sich gezwungen, sich die Fortschreibung, wie sie tatsächlich stattfindet, mal genauer anzuschauen: Die Gewerkschaften verdi und Co fordern regelmäßig Lohnerhöhung auf Basis der Entwicklung der Inflation (Verbraucherpreisindex) und der Entwicklung des Durchschnittsverdieners (Nominallohnindex). Davon ausgehend, dass ihnen das gelingt, hat man also den Wert der prozentualen Entwicklung, also die Benchmark, die man bräuchte, damit man den Wert der im Sinne des Verfassungsrechtes notwendigen Fortentwicklung hat. Da der vierte Parameter, den man bisher hatte, bei den Tarifverhandlungen keine Rolle gespielt hat, flog er aus der Betrachtung einfach raus.

Jetzt schauen wir uns mal an, welche Regeln der Senat für die Fortschreibungsprüfung aufgestellt hat. Die Hinweise für die Mathematiker sind kursiv, die für die Juristen sind "normal"

1. Es kommt im Besoldungsjahr auf das Gehalt als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)

Damit wollte er nunmehr auch die Entwicklung der Einmalzahlungen erfassen, um das Leben der Kläger nicht noch weiter zu erschweren. Der Senat hat ja den Betrachtungszeitraum auf 30 Jahre ausgeweitet, mithin hätte man prozessual statt 180 oder 360 Lohnabrechnungen vorlegen müssen.

Damit ist der Färber Index gemeint

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

Wenn ich etwas darf, dann ist das wörtlich zu nehmen. Wörtlich bedeutet, ich darf so handeln, wenn ich will, ich muss aber nicht. Damit eröffnet der Senat dem Kläger zwei mögliche Wege, wie er seine Klage begründen kann. Er darf entweder mit dem Färber Index in die Schlacht ziehen, er darf ihn aber auch verändern, bevor der mit den anderen drei Indices verglichen wird. 

3. Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Besoldungsempfänger im Besoldungsjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).

Wenn ich also geringere Mittel zur Verfügung habe, dann wurde die Fortschreibungspflicht in dem Jahr verletzt. Das ist eine Tatsachenfeststellung. Damit ist jedoch noch keine Aussage getroffen, ob die sich innerhalb oder außerhalb des erlaubten Rahmens bewegt.

Für die Mathematiker unter Euch: Der Gesetzgeber zoomt in das Jahr hinein und stellt fest, dass zwar die Funktion mit dem richtigen Anpassungsfaktor bemessen wurde, aber auf der X-Achse zu weit nach rechts startet. Wenn man nicht auf eine monatliche Betrachtung schaut, sondern auf eine jährliche, dann wäre ein Verschieben auf der X Achse immer ein Jahr. Man muss also zumindest in den Jahren, in denen eine unterjährige Anpassung vorlag, in das Jahr hinein zoomen, um zu schauen, wie weit die Funktion auf der X-Achse nach rechts verschoben wurde

2. Eine unterjährige Besoldungsanpassung verringert im Besoldungsjahr den Betrag des Gehalt als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

Hier wird beschrieben, wie ich rechnen muss

Wenn also die Funktion auf der X-Achse nach rechts verschoben wurde, dann muss ich folgendes machen. Ich muss gedanklich die Funktion nach links schieben, bis ich den 01.01. erreiche, dann habe ich die Benchmark des Fortschreibungsindex erreicht. Diesen Wert vergleiche ich mit dem Färber Index, bilde eine Differenz, merke mir diesen Wert, schiebe die Funktion wieder in ihre ursprüngliche Position und ziehe dann den Wert, den ich mir gemerkt habe, von dem Besoldungsindex ab

6. Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).

Wenn ich mich entscheide, den Besoldungsindex anzufassen, ihn also zu verändern, dann muss ich das in dem gesamten Indexstrahl machen. Ich kann mir nicht die Rosinen herauspicken, sondern entweder oder.

7. Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Salvatorische Klausel, für den Fall, der Gesetzgeber findet wieder irgendein Haar in der Suppe. 


Wer hat wo genau jetzt Probleme?

Ich weiß nicht was du mit den Nummern machst aber ab 6. (die erste von beiden) ist praktisch nur noch inhaltlich bullshit