Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BlauerJunge

1/3 – Überblick: Worum es im Streit eigentlich geht

Der aktuelle Dissens im Thread liegt aus meiner Sicht nicht beim Ziel. Nahezu alle Beteiligten wollen eine amtsangemessene Alimentation und kritisieren verfassungswidrige Besoldung.

Der Streit liegt vielmehr bei der Frage:

Was genau soll die ,,Spitzausrechnung" messen?

Geht es um die tatsächlich im Kalenderjahr gezahlte Jahresbruttobesoldung? Oder muss zusätzlich ein wiederkehrender Teilhabe- bzw. Wohlstandsverlust abgebildet werden, der dadurch entsteht, dass Besoldungsanpassungen regelmäßig erst unterjährig erfolgen?

Das BVerfG stellt in der Entscheidung vom 17.09.2025 in Rn. 78 auf die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem Basisjahr 1996 ab. In Rn. 79 kritisiert es, dass bloße lineare Anpassungen, die unterjährige Besoldungsanpassungen wie Jahresanfangserhöhungen behandeln und Sonder- bzw. Einmalzahlungen ausblenden, nicht hinreichend präzise sind.

Zugleich bleibt wichtig: Die Parameter der Fortschreibungsprüfung sind Indizien. Sie liefern keine punktgenaue Berechnung der ,,richtigen" Besoldungshöhe.

Die beiden Hauptlager

Lager A: ,,BVerfG-/Färber-Index genügt grundsätzlich"

Zu diesem Lager gehören aktuell vor allem BVerfGBeliever, cyrix42, clarion und SonicBoom, mit teils ähnlicher Stoßrichtung auch weitere User.

Der Kern lautet:

Die vom BVerfG verlangte Spitzausrechnung sei bereits erfüllt, wenn für jedes Jahr die tatsächlich gezahlte Jahresbruttobesoldung berechnet werde. Unterjährige Erhöhungen würden dadurch nicht ignoriert, sondern im betroffenen Jahr automatisch niedriger abgebildet als eine Erhöhung zum 1. Januar.

Kritik dieses Lagers an Swen/Rentenonkel:

  • Die Gegenseite wechsle den Prüfgegenstand. Statt der tatsächlich gezahlten Jahresbruttobesoldung werde eine Art Fehlbetrags- oder Wohlstandsverlustrechnung in den Index hineingezogen.
  • Aus Rn. 79 werde mehr herausgelesen, als dort tragend entschieden sei. Rn. 79 verbiete die fiktive Jahresanfangserhöhung, sage aber nicht, dass eine alternative ZBR-/Schwan-Methode zwingend sei.
  • Die konkrete BVerfG-Anwendung werde unterschätzt. Wenn eine behauptete Methode nicht zu den im Urteil veröffentlichten Werten führt, sei sie eher eine alternative Betrachtung dessen, was das Gericht hätte tun können, aber nicht getan hat.
  • Teilweise wird der Gegenseite vorgehalten, sie suche eine Methode, die möglichst flächendeckend Verfassungswidrigkeit nachweist.

Lager B: ,,BVerfG-/Färber-Index bildet den eigentlichen Effekt nicht vollständig ab"

Zu diesem Lager gehören vor allem SwenTanortsch und Rentenonkel, flankiert durch einzelne Beiträge anderer User.

Der Kern lautet:

Eine Betrachtung, die nur die reale Jahresbruttosumme abbildet, erfasse zwar einen Teil der Realität, aber nicht ausreichend den jährlichen Effekt unterjähriger Anpassungen. Wenn Besoldung regelmäßig erst im Juli, August oder November erhöht wird, erhalten Beamte in jedem betroffenen Besoldungsjahr weniger Mittel, als sie bei einer Anpassung zum Jahresbeginn erhalten hätten.

Dieser Effekt sei nicht nur mathematisch, sondern möglicherweise auch verfassungsrechtlich relevant, weil Alimentation kontinuierlich und jahresbezogen sicherzustellen sei.

Kritik dieses Lagers an BVerfGBeliever/cyrix42/clarion/SonicBoom:

  • Die Gegenseite verenge den Betrachtungsrahmen auf den tatsächlichen Jahresbetrag, obwohl es auch um wiederkehrende Teilhabeverluste gehe.
  • Der BVerfG-/Färber-Index bilde zwar reale Jahreswerte ab, aber nicht zwingend alles, was unterjährige Anpassungen an tatsächlichen Nachteilen bewirken.
  • Die strategische und prozessuale Bedeutung der Parameter werde unterschätzt. Wenn eine andere Methode mehrere Parameter ,,anspringen" lässt, kann sich die Darlegungslage zulasten des Dienstherrn verschieben.
  • Eine Methode könne formal korrekt sein und trotzdem bestimmte Verzögerungs- oder Umgehungseffekte nicht hinreichend sichtbar machen.

Erster Zwischenstand

Die eine Seite fragt im Kern:

Was wurde im Jahr tatsächlich gezahlt?

Die andere Seite fragt zusätzlich:

Welche wiederkehrende Teilhabedifferenz entsteht dadurch, dass die Anpassung nicht zum Jahresbeginn erfolgt?

Das sind verwandte, aber nicht identische Fragen.

Vielleicht entsteht ein Teil der Blockade gerade daraus, dass beide Seiten ihre Frage für die allein maßgebliche halten.

BlauerJunge

2/3 – Standpunkte der hauptsächlich diskutierenden User

SwenTanortsch

Aktueller Standpunkt:

Swen vertritt inzwischen eine differenziertere Position als zu Beginn der Debatte. Er sagt nicht mehr schlicht, seine Methode sei allein richtig. Vielmehr formuliert er:

  • Der BVerfG-Beschluss eröffne Möglichkeiten für alternative methodische Herleitungen, ohne bereits eine abschließende abstrakte Formel vorzugeben.
  • Die Entscheidung markiere einen Rechtsprechungswandel: stärkerer Fokus auf materielle Angemessenheit, effektiven Rechtsschutz, Darlegungslast und tatsächliche Besoldungshöhe.
  • Die Spitzausrechnung müsse klären, welcher tatsächliche Gegenstand gemessen wird.
  • Es gebe keine Methode, die alle tatsächlichen Verhältnisse vollständig in einem einzigen Indexwert abbilde. Jede Methode treffe eine Auswahl.

Wichtig ist seine Präzisierung: Auch der BVerfG-/Färber-Index bilde reale Verhältnisse ab. Sein Einwand lautet eher, dass dieser Index nicht alles abbildet, was unterjährige Anpassungen an tatsächlichen Teilhabeverlusten bewirken können.

Kritik an den anderen:

  • Die Zwei-Punkte-Methodik bilde unterjährige Anpassungen nur unzureichend ab.
  • Die Berliner Verwaltungsgerichtsmethodik funktioniere nach seiner Ansicht faktisch ähnlich verkürzt.
  • Die Gegenseite verenge die Betrachtung auf einen Indexwert, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse komplexer seien.
  • Die Diskussion scheitere, wenn Prämissen verschoben oder anders zusammengefasst würden, als er sie formuliert habe.

Aktueller Kern:

Keine Methode bildet alles ab. Die Frage ist, welcher Ausschnitt verfassungsrechtlich maßgeblich ist. Der bisherige Index erfasst jedenfalls nicht alles, was unterjährige Anpassungen an tatsächlichen Teilhabeverlusten bewirken.

Rentenonkel

Aktueller Standpunkt:

Rentenonkel ist der prozessual-strategische Verstärker der Swen-Linie. Er argumentiert weniger abstrakt-methodisch als Swen, sondern fragt: Was bringt welche Methode im Verfahren?

Seine Hauptpunkte:

  • ,,Nicht sachgerecht" heißt nicht automatisch verfassungswidrig.
  • Verfassungswidrigkeit wird relevant, wenn durch eine Methode zwei oder mehr Parameter ,,angehen".
  • Wenn Swens Ansatz stimmt, könnten mehrere oder sogar alle Parameter auffällig werden.
  • Dann würde sich die prozessuale Lage deutlich zugunsten der Kläger verschieben.

Er betont, dass es nicht allein um Mathematik gehe, sondern um die juristische Frage, ob die Methode die Entwicklung der Besoldung im konkreten Prüfjahr sachgerecht beantwortet.

Kritik an den anderen:

  • Die Gegenseite reduziere die Debatte auf Mathematik.
  • Der BVerfG-Index könne zwar etwas korrekt messen, aber möglicherweise nicht die juristisch relevante Frage.
  • Die BVerfG-/Färber-Methode lasse Reallohnverluste bzw. Nachlaufeffekte zu leicht ,,grün" erscheinen.
  • Die Gegenseite verkenne, dass eine stärkere Methode prozessual erforderlich sein könne, um effektiven Rechtsschutz herzustellen.

Schwachstelle:

Rentenonkel geht bei den Folgen teils sehr weit. Aussagen, wonach bestimmte Klägergruppen ihre Verfahren dann kaum verlieren könnten, sind strategisch verständlich, aber rechtlich stark zugespitzt. Das BVerfG spricht von Vermutungswirkungen, nicht von Automatismen.

BVerfGBeliever

Aktueller Standpunkt:

BVerfGBeliever verteidigt die BVerfG-/Färber-nahe Jahresbrutto-Indexlogik.

Seine Kernposition:

  • Unterjährige Erhöhungen werden im Färber-/BVerfG-Index gerade nicht so behandelt, als seien sie zum 1. Januar erfolgt.
  • Sie schlagen sich im jeweiligen Jahresbruttobetrag niedriger nieder.
  • Die von Swen behauptete Fehlabbildung bestehe deshalb nicht.
  • Wer eine andere Methode fordert, müsse erklären, warum die im BVerfG-Beschluss verwendeten Werte nicht maßgeblich sein sollen.

Er bringt konkrete Beispiele: Bei einer tatsächlichen Erhöhung im Juni oder August ergibt sich ein niedrigerer Jahresbruttobetrag als bei einer fiktiven Erhöhung zum 1. Januar. Genau diese Differenz werde im Index sichtbar.

Kritik an Swen/Rentenonkel:

  • Swen behaupte eine Nichtberücksichtigung unterjähriger Effekte, obwohl sie rechnerisch berücksichtigt würden.
  • Swens ,,halb so hoch"-These sei rechnerisch nicht haltbar.
  • Swen weiche der konkreten Frage aus, wie diese These angesichts der Zahlenwerte zu rechtfertigen sei.

Aktueller Kern:

Der Index misst die tatsächliche Jahresbruttobesoldung. Genau das verlangt das BVerfG. Alles Weitere ist ein anderer Prüfgegenstand.

clarion

Aktueller Standpunkt:

clarion steht ebenfalls eher auf der BVerfG-/Färber-Seite, aber weniger scharf als SonicBoom oder BVerfGBeliever.

Sein Kern:

  • Der Kontext der Entscheidung spreche dafür, dass die Entwicklung der Gesamtbesoldung gemeint ist.
  • Eine verspätete Besoldungsanpassung kann einen Nachteil verursachen.
  • Dieser Nachteil wächst aber nicht automatisch fortlaufend oder exponentiell.
  • Die reale Jahresbruttobetrachtung erfasse die verspätete Anpassung bereits.

Kritik an Swen/Rentenonkel:

  • Rentenonkel ziehe aus einzelnen Randnummern falsche Schlussfolgerungen.
  • Die Swen-/Rentenonkel-Linie suche möglicherweise eine Methode, die von vornherein das Ergebnis ,,alle Beamten verfassungswidrig besoldet" liefern soll.
  • Die Unterscheidung zwischen ,,weniger Jahresbesoldung" und ,,weniger Besoldungserhöhung" werde verwischt.

Aktueller Kern:

clarion erkennt reale Verluste durch verspätete Anpassungen an, lehnt aber den methodischen Sprung zu einem neuen Index ab.

cyrix42

Aktueller Standpunkt:

cyrix42 argumentiert am stärksten vom veröffentlichten Urteil her.

Seine Position:

  • Entscheidend ist, ob die behauptete Rechenmethode zu den vom BVerfG veröffentlichten Werten passt.
  • Wenn nicht, ist sie allenfalls eine alternative akademische Methode, nicht die Methode des Gerichts.
  • Das BVerfG rechnet mit den tatsächlich im Jahr gezahlten Werten, nicht mit akkumulierten Fehlbeträgen.
  • Die Fortschreibungsprüfung ist rückblickend und indiziell; Mindestbesoldung und Abstandsgebot bleiben daneben bestehen.

Kritik an Swen/Rentenonkel:

  • Die Gegenposition finde im Urteil keinen hinreichenden Anhaltspunkt.
  • Der Wunsch nach kräftiger Besoldungserhöhung, insbesondere für höhere Ämter, könne Vater des Gedankens sein.
  • Man dürfe dem BVerfG nicht unterstellen, es wisse nicht, was es tue.
  • Eine Summation von Fehlbeträgen finde im Urteil nicht statt; maßgeblich sei die Summe der real im Jahr gezahlten Bezüge.

Aktueller Kern:

Wenn die Methode nicht zu den BVerfG-Werten führt, ist sie nicht die Methode des BVerfG.

Durgi

Aktueller Standpunkt:

Durgi vertritt eine vermittelnde, juristisch-methodische Linie:

  • Ja, die Entscheidung markiert eine Fortentwicklung.
  • Nein, sie bedeutet nicht automatisch den von Swen abgeleiteten Methodenwechsel.
  • Rn. 79 soll verhindern, dass tatsächliche Effekte durch formale Rechentricks verfälscht werden.
  • Rn. 79 legt aber keine konkrete neue Methode für jede Spitzausrechnung verbindlich fest.
  • Zwischen einer unzutreffenden Methode und einer bewussten Umgehungsstrategie muss sauber getrennt werden.
  • Eine teleologische Rekonstruktion darf den veröffentlichten Entscheidungstext und die konkrete Anwendung nicht ohne tragende Grundlage verdrängen.

Kritik an Swen:

  • Swen leite aus einem Rechtsprechungswandel bereits konkrete methodische Konsequenzen ab, die das BVerfG selbst noch nicht tragend formuliert habe.
  • Wer die vom BVerfG verwendete Berechnung relativieren wolle, müsse eine Randnummer oder tragende Aussage benennen.
  • Eine vermutete Zielrichtung des Senats ersetze keine anerkannte Auslegungsmethode.

Aktueller Kern:

Der Rechtsprechungswandel ist real. Aber daraus folgt noch nicht zwingend die von Swen vertretene Methode.

SonicBoom

Aktueller Standpunkt:

SonicBoom verteidigt die BVerfG-/Färber-Seite scharf.

Sein Kern:

  • Der Index ist geeignet, weil er zwei Jahreswerte korrekt gegenüberstellt.
  • Die Swen-/Rentenonkel-Frage nach über Jahre fortgeschriebenen Fehlbeträgen sei nicht die Frage, die das BVerfG gestellt habe.
  • Die Methode beantworte die Rechtsfrage, weil das BVerfG die Parameter normativ aufgeladen habe: Ab zwei Parametern Vermutung, bei keinem Parameter Vermutung der Amtsangemessenheit.

Kritik an Swen/Rentenonkel:

  • Rentenonkel trenne künstlich Mathematik und Rechtsfrage.
  • Swens Rechnung beantworte eine nicht gestellte Frage.
  • Die Gegenposition führe zu einer gerichtsfremden Akkumulation von Fehlbeträgen.
  • Die Debatte werde durch diese Zusatzfrage unnötig lang.

Aktueller Kern:

Der Färber-/BVerfG-Index beantwortet die vom Gericht gestellte Frage. Swens Rechnung beantwortet eine andere.

Bundesjogi

Aktueller Standpunkt:

Bundesjogi tritt aktuell nicht als tragender methodischer Akteur auf. Er beteiligt sich eher mit kurzen, teils ironischen oder diskursiven Einwürfen und steht in der Tendenz eher auf der Seite der Kritik an Swens Methode.

Kritik:

Seine Kritik ist weniger juristisch-methodisch, sondern eher diskursiv: Swens Darstellung wirke überzogen oder provokativ. Für eine inhaltliche Fortentwicklung des Streits tragen andere User deutlich mehr bei.

BlauerJunge

3/3 – Der eigentliche Sachkonflikt und eine mögliche Brücke

1. Der eigentliche Sachkonflikt

Man kann den Streit auf drei Ebenen herunterbrechen.

Ebene 1: Tatsächliche Jahresbruttobesoldung

Hier hat Lager A den stärkeren unmittelbaren Bezug zum BVerfG-Text. Rn. 78 spricht ausdrücklich von einem Index, der die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung abbildet. Rn. 79 kritisiert eine zu grobe lineare Betrachtung, aber nicht ausdrücklich jede Zwei-Punkte- oder Jahreswertmethode.

BVerfGBeliever, cyrix42 und clarion sagen daher: Wenn im Jahr tatsächlich weniger gezahlt wurde, weil eine Erhöhung erst im Juni, Juli oder August kam, ist das im Jahresbrutto sichtbar.

Ebene 2: Wiederkehrender jährlicher Teilhabeverlust

Hier liegt Swens eigentlicher Punkt. Er sagt: Auch wenn am Ende dieselbe Tabellenhöhe erreicht ist, standen den Beamten in jedem Besoldungsjahr mit unterjähriger Anpassung weniger Mittel zur Verfügung als bei Jahresanfangserhöhung.

Dieser Effekt sei nicht bloß ein vergessener Monatsbetrag, sondern Ausdruck unvollständiger Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung.

Das ist nicht schlicht falsch. Es ist aber eine andere Messfrage.

Ebene 3: Prozessuale Wirkung

Hier setzt Rentenonkel an. Er interessiert sich dafür, ob die Swen-Methode mehr Parameter auslöst und damit die Darlegungslast bzw. Vermutungslage zulasten des Dienstherrn verschiebt.

Das ist strategisch nachvollziehbar, aber auch der Punkt, an dem die Gegenseite am stärksten den Vorwurf erhebt, die Methode werde vom gewünschten Ergebnis her gedacht.

2. Was die Seiten jeweils aneinander nicht richtig erfassen

Was Lager A an Swen/Rentenonkel unterschätzt

Lager A behandelt die Swen-Linie oft so, als würde sie schlicht falsch rechnen. Das greift zu kurz. Swen sagt inzwischen ausdrücklich, dass auch der BVerfG-/Färber-Index reale Verhältnisse abbildet.

Sein Punkt ist nicht mehr:

Diese Methode zeigt gar nichts.

Sein Punkt ist eher:

Sie zeigt nicht alles, was verfassungsrechtlich relevant sein könnte.

Das ist als methodische Suchbewegung ernstzunehmen, auch wenn daraus noch kein zwingender BVerfG-Maßstab folgt.

Was Lager B an BVerfGBeliever/cyrix42/clarion unterschätzt

Lager B unterschätzt, dass Gerichte sehr wahrscheinlich zunächst an die veröffentlichte BVerfG-Anwendung anknüpfen werden. Wenn die vom BVerfG verwendeten Indexwerte eine bestimmte Berechnung nahelegen, ist es schwer, eine andere Methode als ,,eigentlich gemeint" darzustellen.

Das Lager A verteidigt also nicht zwingend den Besoldungsgesetzgeber, sondern den methodischen Grundsatz:

Eine alternative, möglicherweise präzisere Betrachtung ist nicht automatisch die verbindliche BVerfG-Methode.

3. Aktueller Stand der Debatte

Die Debatte hat sich gegenüber den früheren Abschnitten verändert. Sie ist nicht mehr nur ,,Swen gegen alle" oder ,,Mathematik gegen Juristerei". Auf den letzten Seiten entsteht eine klarere Struktur:

  • Swen räumt ein: Keine Methode bildet alles ab. Sein Ansatz ist rechtfertigungsbedürftig und möglicherweise nicht der Weg, dem das BVerfG folgt.
  • Durgi vermittelt: Rechtsprechungswandel ja, zwingender Methodenwechsel nein.
  • BVerfGBeliever/cyrix42 bleiben hart: Maßgeblich sind die realen Jahreswerte und die veröffentlichten BVerfG-Berechnungen.
  • Rentenonkel treibt strategisch: Wenn Swens Ansatz tragfähig ist, hat er erhebliche prozessuale Wirkung.
  • clarion fragt nach Zweck und Ergebnisoffenheit: Geht es um eine saubere Methode oder um den Nachweis flächendeckender Verfassungswidrigkeit?
4. Die konstruktive neue Perspektive

Der Thread würde sachlich vorankommen, wenn die Beteiligten nicht mehr fragen:

Welche Methode ist richtig?

Sondern:

Welche Methode misst welchen Gegenstand – und welcher Gegenstand ist nach dem BVerfG für welche Prüfungsstufe relevant?

Dann könnten beide Seiten ihre stärksten Punkte behalten.

Die BVerfG-/Färber-Seite kann festhalten:

  • Die tatsächliche Jahresbruttobesoldung ist der unmittelbar vom BVerfG genannte Prüfgegenstand.
  • Die konkrete Anwendung des BVerfG darf nicht ignoriert werden.
  • Eine alternative Methode ist nicht schon deshalb verbindlich, weil sie möglicherweise präziser oder klägerfreundlicher ist.

Die Swen-/Rentenonkel-Seite kann festhalten:

  • Unterjährige Anpassungen können reale Teilhabeverluste erzeugen.
  • Nicht jede reale Belastung wird zwingend vollständig in einem Jahresindex sichtbar.
  • Es ist legitim zu prüfen, ob die bisherige Methode Umgehungs- oder Verzögerungseffekte hinreichend effektiv erfasst.

5. Eine mögliche Brückenformel

Die Brücke könnte lauten:

Die BVerfG-/Färber-Methode beantwortet belastbar die Frage nach der tatsächlichen Jahresbruttobesoldung. Die Swen-/Schwan-Methode versucht eine zusätzliche Frage zu beantworten: ob unterjährige Anpassungen über die Jahre eine verfassungsrechtlich relevante Teilhabedifferenz erzeugen, die im bisherigen Index nicht hinreichend sichtbar wird.

Wenn diese Unterscheidung akzeptiert wird, muss niemand ,,verlieren". Dann kann man die Debatte neu ordnen.

Denkbar wären vier Tabellen bzw. Prüfschritte:

  • Erste Tabelle: tatsächliche Jahresbruttobesoldung nach BVerfG/Färber.
  • Zweite Tabelle: jährliche Differenz bei hypothetischer Jahresanfangsanpassung.
  • Dritte Tabelle: Frage, ob und wo diese Differenz einen Parameter oder die zweite Prüfungsstufe beeinflusst.
  • Vierte Tabelle: Einordnung, ob das BVerfG diesen Zusatzbefund bereits verlangt, nur zulässt oder eher nicht trägt.
Das wäre aus meiner Sicht produktiver als der jetzige Streit über ,,richtig" und ,,falsch".

6. Präziseste gemeinsame Formel

Nicht jede rechnerisch reale Differenz ist automatisch ein BVerfG-Parameter. Aber nicht jeder BVerfG-Parameter bildet automatisch alle realen Teilhabeverluste vollständig ab.

Oder anders:

Die eine Seite verteidigt die Anschlussfähigkeit an das Urteil. Die andere Seite sucht nach einer vollständigeren Abbildung realer Alimentationsverluste. Beides kann legitim sein. Entscheidend ist, sauber zu trennen, was das BVerfG bereits entschieden hat, was daraus zwingend folgt und was erst als weiterführende Methode begründet werden müsste.

BlauerJunge

Das darf als kleiner Testballon verstanden werden. Als Lurker in der Diskussion bin ich ja auch erstmal interessiert ob der Prompt, der als Ausgang für diese Zusammenfassung genutzt wurde, überhaupt zweckmäßiger war als einfach zu fragen: "Ey ChatGPT, erklär mal...."

P.S.: Die ZBR Artikel (also von Schwan und evtl. Färber) fehlen alle und konnten daher inhaltlich nicht von ChatGPT betrachtet werden.


BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:31Wir hatten zuvor allesamt die vier Prämissen als gegeben akzeptiert, die ich als Diskussionsgrundlage (vgl. meinen Beitrag 1138 vom letzten Sonnabend: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.1125.html) ausgeführt hatte und waren zuvor allesamt der Ansicht, dass Martin Stuttmanns Prämisse - jede unterjährige Besoldungsanpassung setzt die Anpassung der Besoldung pro Monat um 1/12 im Besoldungsjahr herab - sachgerecht sei (s. meine vormalige Prämisse 5). Entsprechend waren wir hier gleichfalls der gemeinsamen Ansicht, dass eine zum Juli um 2 % angehobene Besoldung bedeutet, dass die Besoldung im betreffenden Besoldungsjahr effektiv wie um 1 % angehoben wirkt (unabhängig davon, wie man das am Ende bemessen will).
Hallo Swen, danke für deine Antwort. Die Tatsache, dass du die Beiträge von vielen anderen (inklusive mir) "erneut nicht so zusammenfasst", wie wir sie geschrieben haben (wir haben dir immer und immer wieder erklärt, dass deine genannte Prämisse 5 ausschließlich korrekt ist, wenn es im Vorjahr keine unterjährige Erhöhung gab), schiebe ich einfach mal zur Seite. Stattdessen komme ich konkret zurück auf das von dir vorgestern ins Spiel gebrachte Beispiel. Um nicht wieder Gefahr zu laufen, dich gegebenenfalls falsch wiederzugeben, gehe ich Schritt für Schritt vor und bitte dich bei jedem Schritt um deine diesbezügliche Auffassung:

a) Im Jahr 0 liegt die Besoldung der betrachteten Beamtengruppe bei 60.000 EUR.
b) Im Jahr 1 wird die Besoldung im Juli um zwei Prozent erhöht. Im ersten Jahr liegt die Besoldung der Beamtengruppe also bei 60.600 EUR (6 * 5.000 EUR plus 6 * 5.100 EUR).
c) Die Besoldung erhöht sich also im ersten Jahr um 600 EUR gegenüber dem Vorjahr (von 60.000 EUR auf 60.600 EUR). Die Erhöhung um 600 EUR entspricht einer effektiven Erhöhung um ein Prozent.
d) Die effektive Erhöhung um ein Prozent ist also exakt halb so hoch wie die prozentuale Besoldungsanpassung zum Juli (zwei Prozent).
e) Im Jahr 2 wird die Besoldung im Juli um zwei Prozent erhöht. Im zweiten Jahr liegt die Besoldung der Beamtengruppe also bei 61.812 EUR (6 * 5.100 EUR plus 6 * 5.202 EUR).
f) Die Besoldung erhöht sich also im zweiten Jahr um 1.212 EUR gegenüber dem Vorjahr (von 60.600 EUR auf 61.812 EUR). Die Erhöhung um 1.212 EUR entspricht einer effektiven Erhöhung um zwei Prozent.
g) Die effektive Erhöhung um zwei Prozent ist also exakt genau so hoch wie die prozentuale Besoldungsanpassung zum Juli (zwei Prozent).

Du behauptest hingegen, dass die effektive Erhöhung unter Punkt f) und g) nicht zwei Prozent, sondern stattdessen nur ein Prozent betrage, also nur halb so hoch sei wie die zweiprozentige Besoldungsanpassung zum Juli. Das ist zumindest meine Interpretation deines obigen Zitats, "dass eine zum Juli um 2 % angehobene Besoldung bedeutet, dass die Besoldung im betreffenden Besoldungsjahr effektiv wie um 1 % angehoben wirkt".

Könntest du uns also bitte deine Behauptung anhand der konkreten Zahlen des zweiten Jahres erläutern? Danke im Voraus!

PolareuD

Ich bin zwar nicht Swen, aber ich gebe mal kurz meinen Senf dazu. Deine Ausführungen sind korrekt, nur haben sie nichts mit der Methodik im ZBR zu tun. Ich verweise hier mal auf die 3 Posts von BlauerJunge. Danke für die Übersicht. ;)

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:19Du behauptest hingegen, dass die Erhöhung unter Punkt f) und g) nicht zwei Prozent, sondern stattdessen nur ein Prozent betrage, also nur halb so hoch sei wie die zweiprozentige Besoldungsanpassung zum Juli. Das ist zumindest meine Interpretation deines obigen Zitats, "dass eine zum Juli um 2 % angehobene Besoldung bedeutet, dass die Besoldung im betreffenden Besoldungsjahr effektiv wie um 1 % angehoben wirkt".

Wenn ich Swen´s Ausführungen richtig verstehe, sieht er in deinen vom mir zitierten Angaben den Nachholeffekt, der eigentlich im Vorjahr abgebildet werden müsste.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:19Hallo Swen, danke für deine Antwort. Die Tatsache, dass du die Beiträge von vielen anderen (inklusive mir) "erneut nicht so zusammenfasst", wie wir sie geschrieben haben (wir haben dir immer und immer wieder erklärt, dass deine genannte Prämisse 5 ausschließlich korrekt ist, wenn es im Vorjahr keine unterjährige Erhöhung gab), schiebe ich einfach mal zur Seite. Stattdessen komme ich konkret zurück auf das von dir vorgestern ins Spiel gebrachte Beispiel. Um nicht wieder Gefahr zu laufen, dich gegebenenfalls falsch wiederzugeben, gehe ich Schritt für Schritt vor und bitte dich bei jedem Schritt um deine diesbezügliche Auffassung:

a) Im Jahr 0 liegt die Besoldung der betrachteten Beamtengruppe bei 60.000 EUR.
b) Im Jahr 1 wird die Besoldung im Juli um zwei Prozent erhöht. Im ersten Jahr liegt die Besoldung der Beamtengruppe also bei 60.600 EUR (6 * 5.000 EUR plus 6 * 5.100 EUR).
c) Die Besoldung erhöht sich also im ersten Jahr um 600 EUR gegenüber dem Vorjahr (von 60.000 EUR auf 60.600 EUR). Die Erhöhung um 600 EUR entspricht einer effektiven Erhöhung um ein Prozent.
d) Die effektive Erhöhung um ein Prozent ist also exakt halb so hoch wie die prozentuale Besoldungsanpassung zum Juli (zwei Prozent).
e) Im Jahr 2 wird die Besoldung im Juli um zwei Prozent erhöht. Im zweiten Jahr liegt die Besoldung der Beamtengruppe also bei 61.812 EUR (6 * 5.100 EUR plus 6 * 5.202 EUR).
f) Die Besoldung erhöht sich also im zweiten Jahr um 1.212 EUR gegenüber dem Vorjahr (von 60.600 EUR auf 61.812 EUR). Die Erhöhung um 1.212 EUR entspricht einer effektiven Erhöhung um zwei Prozent.
g) Die effektive Erhöhung um zwei Prozent ist also exakt genau so hoch wie die prozentuale Besoldungsanpassung zum Juli (zwei Prozent).

Du behauptest hingegen, dass die effektive Erhöhung unter Punkt f) und g) nicht zwei Prozent, sondern stattdessen nur ein Prozent betrage, also nur halb so hoch sei wie die zweiprozentige Besoldungsanpassung zum Juli. Das ist zumindest meine Interpretation deines obigen Zitats, "dass eine zum Juli um 2 % angehobene Besoldung bedeutet, dass die Besoldung im betreffenden Besoldungsjahr effektiv wie um 1 % angehoben wirkt".

Könntest du uns also bitte deine Behauptung anhand der konkreten Zahlen des zweiten Jahres erläutern? Danke im Voraus!

Nein, das werde ich sicherlich nicht tun, da das bereits x-mal geschehen ist.

Genau wegen solcher Beiträge hebt PolareuD meines Erachtens zurecht hervor, dass Du die Diskussion regelmäßig auf 0 bzw. -1 stellst. Es macht m.E. keinen Sinn, regelmäßig immer wieder vor vorn anzufangen, als wären die Gegenbeispiele nicht schon x-mal ins Feld geführt worden.

Wenn wir hier weiterkommen wollen, werden wir uns hier von dieser Art der Diskussionsführung entfernen müssen, denke ich. Deswegen hatte ich am Wochenende nach den verbindenden und nicht zuerst trennenden Prämissen gesucht.

Aber ggf. habe ich mich geirrt und war das, was ich als verbindend und also verbindlich wahrgenommen hatte, es tatsächlich nicht.

@ Blauer Junge

Die KI zeigt hier ihre Stärke, nämlich umfassende Informationen unter einer oder mehreren Fragestellungen möglichst emotionslos zusammenzufassen (auch wenn ihre regelmäßige Schwäche im juristischen Feld ist - sofern sie keine KI der Verlage ist -, dass sie auf einen großen Teil der hinter Pay Walls liegenden Informationen nicht zurückgreifen kann).

Wenn ich auch an ein paar Stellen die Zusammenfassung präzisieren würde, sagt das nicht über den prinzipiellen Wert Deiner Zusammenfassung aus, finde ich (wenn ich ihre größte Schwäche benennen wollte, müsste ich ihr an meine Nase fassen, nämlich an den Umfang der Zusammenfassung, der andererseits wiederum offensichtlich notwendig ist, um nicht die Sachlage zu sehr zu verkürzen und damit Positionen unterzubelichten).

In diesem Sinne: Dank Dir für die sachliche Zusammenfassung!

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Heute um 13:28Und der gewählte Index erfüllt exakt diese Forderung. Da er berücksichtig, dass eine unterjährige Erhöhung zu einem niedrigeren Index führt wie eine zum 1.1.
Ebenso wie er Einmalzahlungen oder Sockelbeträge komplett abbildet.
Ebenso lässt sich mit dem Index darstellen, ob und wieviel man in den Jahren insgesamt an geringere Steigerung erhalten hat. Sowohl prozentual als auch nominal.

Also wozu sich einen PipiLangstrumpfIndex ausdenken (wenn man doch schon einen hat, der alles erdenkliche darstellen kann), der fantasiert (das wurde nun häufig genug gezeigt) und falsche Aussagen trifft, zumindest so, wie er angewendet wird (falsche Annahmen beim Vergleichsindex).

Mit dem geht man in der ersten Runde KO.

Der Färber Index ist grundsätzlich fantastisch und genial, er hat nur eine einzige Schwäche:

Er bringt die Lampen nicht immer zum Leuchten.

Das kann man an der Randnummer 159 erkennen. Alles, was grau ist, leuchtet, alles was weiß ist, leuchtet nicht.

Beim Pipi Langstrumpf Index ist es anders. Der macht alles dunkelgrau.

Außerdem hat er eine geniale, zweite Eigenschaft:

Ihm geht die Puste aus, sobald der Gesetzgeber das nachgeholt hat, was der Senat ihm mit den Urteilen aus 2020 und 2025 aufgetragen hat. Ab da wirkt nur noch der Färber Index, es sei denn, dem Besoldungsgesetzgeber fällt wieder was neues ein.

Außerdem würde er sogar noch eine dritte Funktion erfüllen, er könnte der Nährboden sein für künftige Entscheidungen zum Thema (Fiktivem) Partnereinkommen:

Dem Senat dürfte es schwer fallen, die Anrechnung des Partnereinkommens zu unterbinden. Solange dieses Partnereinkommen aber dazu führt, dass die Rechtsprechung des Senats aus 2020 und 2025 nicht vollständig umgesetzt wird, bleiben alle Lampen an.

Damit musste er kein Orbiter Dictum machen, er muss sich keine tiefgreifenden Gedanken zum Partnereinkommen machen, er kann einfach sagen: Du hast den Pipi Langstrumpf Index verletzt, zahle nach.

Solange der Senat über irgendwas gar nicht entscheiden muss, weil der Beamte nach einer anderen Rechtsauslegung bereits verfassungswidrig unteralimentiert wird, muss der Senat sich keine Gedanken machen, ob das (fiktive) Partnereinkommen verfassungsgemäß sein könnte.

Fiskalisch hat er damit zum Ausdruck gegeben: Du kannst dir jede Menge tolle Ideen zum Umgehen meiner Rechtsprechung einfallen lassen, aber solange Du nicht das zahlst, was ich gesagt habe, und was sich prozessual in dem Pippi Langstrumpf Index manifestiert, werde ich die eigentliche Motivation (also ausschließlich fiskalische Gründe, die bekanntermaßen für die Betrachtung der amtsangemessenen Alimentation außen vor bleiben müssen) hinter diesen Machenschaften nicht nur detektieren, sondern auch unterbinden.

Das wäre echt genial.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in Heute um 14:30Ich bin zwar nicht Swen, aber ich gebe mal kurz meinen Senf dazu. Deine Ausführungen sind korrekt, nur haben sie nichts mit der Methodik im ZBR zu tun.
Hallo PolareuD, du hast völlig Recht, denn das ist ja genau der Punkt, den ich mache: Die ZBR-Schwan-Methodik liefert grundsätzlich fehlerhafte Ergebnisse, weil sie die unterjährigen Erhöhungen des Vorjahres unterschlägt.

Das kann man übrigens auch sehr gut am Stuttmann-Zitat zeigen:
- Im zweiten Jahr erhöht sich die Besoldung im Juli von 5.100 EUR auf 5.202 EUR. Damit erhöht sich die Besoldung zunächst mal, genau wie von Stuttmann beschrieben, "nur" um 612 EUR (6 * 102 EUR), also um knapp 1,01% gegenüber dem Vorjahr. Wenn das alles wäre, hätte Swen (fast) Recht.
- ABER: In den ersten sechs Monaten des zweiten Jahres bekommt die Beamtengruppe nicht (wie in den ersten sechs Monaten des ersten Jahres) jeweils 5.000 EUR, sondern stattdessen jeweils 5.100 EUR. Dadurch erhöht sich die Jahresgesamtbesoldung des zweiten Jahres um weitere 600 EUR (6 * 100 EUR) gegenüber dem Vorjahr. Und genau diesen tatsächlichen Zusatz-Effekt (es fließen weitere echte 600 EUR mehr in die Tasche jedes einzelnen Beamten!) unterschlägt die Schwan-Methodik vollständig und kommt daher prinzipiell (!) zu falschen Ergebnissen..

phantomghost


BlauerJunge

Sollte jemand Referenzdokumente haben (ZBR etc.) und wüßte zufällig auch wie die PN Funktion zu handhaben ist, dann könnte ich meinen kleinen KI Agenten zusätzlich füttern. Ich könnte mir vorstellen, dass das durchaus zweckdienlich wäre.... *hüstel*

PolareuD

#1271
Wenn man sich an die Senatsmethode hält, ist das richtig, BVerfGBeliever. Aber die Methodik im ZBR versucht einen "anderen" Sachverhalt sichtbar zu machen. Die eine Methodik zeigt die Entwicklung einer Gesamtbesoldungshöhe auf, die andere eine bereinigte Gesamtbesoldungshöhe. Ich versuche es mal so:

1. Jahr: 2% Anhebung zum 1.7. macht 1% auf das ganze Kalenderjahr bezogen. Das fehlende Prozent wird ins folgende Jahr 2, im Zeitraum 1.1.-30.6. des 2. Jahres, geschoben
2. Jahr: wenn keine weitere Anhebung, dann 2% tatsächliche Erhöhung im ganzen Kalenderjahr (Senat). Die Methode im ZBR schiebt jetzt aber "fiktiv" das fehlende 1 Prozent des 1. Jahres für den Zeitraum 1.1.-30.6. in das 1. Jahr zurück (Bereinigung). Mithin macht es hier eine Fehlentwicklung für diesen Zeitraum sichtbar.

Diese Fehlentwicklung kumuliert in weiteren Jahren. Das hat wie gesagt gar nichts mit der Senatsmethode zu tun.

Und nur falls die Frage wieder aufkommt: Wo steht das im Beschluss?

Das steht dort nicht. Muss es auch nicht. In dem Beschluss hat das BVerfG noch keine abstrakte Methode dediziert vorgeben, ansonsten hätte es in den Leitsätzen als "Formel" Einzug gehalten.

So zumindest mein aktuelles Verständnis. Ist zwar nicht sauber dargestellt, aber zur Veranschaulichung reicht es vielleicht.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:34Er bringt die Lampen nicht immer zum Leuchten.
Doch wenn man ihn richtig benutzt. Denn das was Schwan mit dem ZBR-Index versucht darzustellen, kann man auch mit diesem Index darstellen und dann auch korrekt.


Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:34Beim Pipi Langstrumpf Index ist es anders. Der macht alles dunkelgrau.
Ja, weil er auch dort leuchtet, wo es nichts zum leuchten gibt.
Solange die anderen Zahlen nicht identisch betrachtet werden.

Nochmal das einfachste Beispiel: Er behauptet und leuchtet wenn am 1.2. der Beamte sein Lohnerhöhung bekommt und zwar so als ob ihm ein ganzer Monat weniger Geld gezahlt worden wäre und der Angestellte einen ganzen Monat mehr Geld erhalten hat.
Der Angestellte hat aber nur ein zwei Tage mehr vom Geld gehabt, da er sein Geld erst am 30.1. erhält.
Verstehst du den systematischen Fehler?
Noch krasser wird es wenn man JSZ hinzuzieht oder Bonuszahlungen die im Dezember ausgeschüttet werden, ZBR tut so, als ob man sie zu 1/12 davon schon im Januar gehabt hätte und jault blinkend auf....

Und wer so heftige methodische Fehler nicht sieht, der wird scheitern.

Rentenonkel

Zitat von: MoinMoin in Heute um 15:14Doch wenn man ihn richtig benutzt. Denn das was Schwan mit dem ZBR-Index versucht darzustellen, kann man auch mit diesem Index darstellen und dann auch korrekt.


Also leuchten die Felder in Randnummer 159 Deiner Meinung nach deswegen nicht grau, weil der Senat den Färber Index nicht richtig angewandt hat?

crosenkr

Zitat von: ExponentialFud in Heute um 09:48Es geht nicht um den Tempus, sondern um die Art und Weise der Verwendung der Verneinung. Die war in deinem obigen Post konsequent falsch: Wenn es nicht nass wird/ist, dann regnet es nicht.

Das nennt man Modus Ponens (wenn eine Bedingung A -> B wahr ist und die Bedingung A ebenfalls wahr ist, kann zwingend auf B geschlossen werden) oder Modus Tollens (Wenn A wahr ist, folgt B. Da B jedoch nicht wahr ist, kann auch A nicht wahr sein, nicht-B -> nicht-A).