Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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BlauerJunge

Ungelogen. Es dauert gefühlt nur noch zwei Threadseiten bis der Erste nach dem Passierschein A38 fragt.

clarion

Zitat von: Rentenonkel in 09.07.2026 07:36Wenn ich das, was ich brauche, als Beweisfragen formulieren würde, sähe das so aus:

1.) Berechnen Sie bitte als Benchmark das Verhältnis der Mindestbesoldung im Sinne der Vorabprüfung (80 % von 2,3 MÄE) und vergleichen Sie es mit der tatsächlichen Besoldung des jeweils kleinsten 4 K Beamten. Bereinigen Sie den Wert, den sie hier im Forum ermitteln können, im Sinne der Vorabprüfung. Schlüsseln Sie diese Berechnung für das Land Berlin im streitgegenständlichen Zeitraum von 2005 bis 2020 auf.
2.) Stellen Sie dass gegenüber mit dem Wert, der sich ergibt wenn
a) der Färber Index durch den Schwan Index dividiert wird und
b) der Färber Index durch den Rentenonkel Index dividiert wird.
getrennt nach Besoldungsgruppen von A 5 bis A 16 in der jeweils letzten Erfahrungsstufe in dem gleichen streitgegenständlichen Zeitraum.

Dann kann ich besser beurteilen, ob der Autor des Schwan Index oder ich oder vielleicht sogar wir beide irgendwo falsch abgebogen sind.


Edit: Es sind Jahreswerte zu bilden

Was meinst Du mit dem 2. Teil der Frage 1? Es dürfte eine Kleinigkeit sein, zu berechnen um wieviel Prozent der kleinste Beamte unter der Mindestbesoldung eines jeden Jahr lag. Aber mit welchen Werten ist zu bereinigen? Möchtest Du so das Solleinkommen bestimmen?

Frage 2) Ein Quotient aus dem Färber-Index und einen Nicht-Index zu rechen, hat keinerlei Aussagekraft. Du könntest höchstens einen Quotient aus dem Färber-Index und dem Index aus der Soll-Besoldung bilden, sofern Du einen Festpreis-Index mit dem Basisjahr 1996 berechnet hast.

clarion

Zitat von: PolareuD in 09.07.2026 11:59Es wird ja hier auch mal gerne darauf verwiesen, dass Beamte, die oberhalb der Mindestbesoldung liegen, abwarten müssen und erst das Reparaturgesetz beklagen können. Hat sich mal einer hier darüber Gedanken gemacht, welcher Bewertungsmaßstab an diese Klage gelegt wird?

Meine Vermutung ist, dass es der Gleiche ist, wie im letzten Beschluss des BVerfG. Mithin ist nur der 4. Parameter der Fortschreibungsprüfung verletzt. In Summe werden dann alle unterhalb der Mindestbesoldung liegen rückwirkend eine Einheitsbesoldung erhalten und alle die darüber liegen endgültig leer ausgehen.

Alle Beamte deren Besoldung nicht verfassungswidrig zu niedrig waren, in Berlin sind das nur ein paar Beamte, müssen auf das Reparaturgesetz vertrauen. Sollte das Reparaturgesetz so ausfallen, dass man nur den verfassungswidrig zu niedrig besoldeten Beamten, in Berlin also fast allen, eine Nachzahlung gewährt und den höheren Diensten keine Nachzahlung gewährt, wird aus der mittelbare Verletzung des Abstandsgebotes eine unmittelbare Verletzung und das lassen die Gerichte, so meine Hoffnung, nicht zu.

Rentenonkel

Zitat von: clarion in 09.07.2026 19:43Was meinst Du mit dem 2. Teil der Frage 1? Es dürfte eine Kleinigkeit sein, zu berechnen um wieviel Prozent der kleinste Beamte unter der Mindestbesoldung eines jeden Jahr lag. Aber mit welchen Werten ist zu bereinigen? Möchtest Du so das Solleinkommen bestimmen?


Zu eins: Die Werte die hier im Forum aus dem Rechner genommen werden können müssten noch im Sinne der Vorabprüfung nach Randnummer 71 bereinigt werden, bevor sie den 80% der 2,3 MÄE gegenüber gestellt werden. Sonst bekomme ich nicht den Wert, den ich brauche, also einen Quotienten aus dem maximalen Soll und Ist in dem jeweiligen Betrachtungsjahr. Ich will das Ausmaß der Unteralimentierung für den jeweils kleinsten 4K Beamten wissen und wie es sich im Zeitstrahl verändert hat. Ich habe da eine Idee, weiß aber erst, ob sie tragfähig ist, wenn ich diese Werte kenne.

Bei 2 habe ich doch noch nicht zu Ende gedacht, vielleicht habe ich da was entscheidendes übersehen, daher weiß ich nicht, ob diese Berechnung mir wirklich weiter hilft. Bevor ich das noch nicht sicher sagen kann, will ich dir keine unnötige Arbeit machen.

clarion

Wenn Du die Soll-Besoldung berechnest, kannst Du einen Festpreisindex rechnen und ihn mit dem realen Besoldungsindex, dem Tariflohnindex und dem Nominallohnindex vergleichen und die Formel aus dem BVerfG Beschluss von 2025 anwenden, einfach Ist-Besoldung durch die vier Vergleichsindizes teilen und 1 abziehen, das Resultat mit 100 malnehmen, dann erhältst Du die Abweichung in Prozent. Du würdest dasselbe wie Färber machen und mit der Soll-Besoldung einen weiteren Index einführen, der in den BVerfG Beschlüssen bisher nicht vorkam.

Die spannende Herausforderung wäre es die Bemessung der Jahres-Sollbesoldung zu begründen. Mathematisch ist es ganz easy.

clarion

Wenn Du allerdings davon ausgeht, dass der Tariflohnindex,  der Nominallohnindex und der Verbraucherindex die Soll-Besoldung vorgeben, wäre die Berechnung des Soll-Index auch ein wie auch immer gewichtetes Mittel der drei Indizes.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 09.07.2026 20:14Zu eins: Die Werte die hier im Forum aus dem Rechner genommen werden können müssten noch im Sinne der Vorabprüfung nach Randnummer 71 bereinigt werden
Hallo Rentenonkel, wenn du wissen willst, in welchem "Ausmaß" das Gebot der Mindestbesoldung verletzt wurde, musst du Folgendes tun:
1.) Als erstes berechnest du die jeweilige Netto-Alimentation der kleinsten 4K-Beamtenfamilie. Also Grundgehalt plus Familienzuschläge plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten.
2.) Diese Netto-Alimentation vergleichst du im Anschluss mit der zugehörigen Prekaritätsschwelle, also dem 1,84-fachen (80% des 2,3-fachen) des entsprechenden MÄE.

Wenn du schon mal eine erste Vorstellung davon bekommen möchtest, was bei deiner Rechnung ungefähr herauskommen könnte, kannst du beispielsweise einen Blick in das Urteil 30 B 8/25 des VG Hamburg vom 15.04.2026 werfen, das ich gerade per Zufall entdeckt habe. Dort findest du in Rn. 196 exakt die von dir avisierte Rechnung für alle Jahre von 2008 bis 2019 in Hamburg. Beispielhaft siehst du dort Folgendes:
- Im Jahr 2008 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (22.820,65 EUR) mindestens um rund 36,3% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (31.102,33 EUR) zu reißen.
- Im Jahr 2019 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (30.434,84 EUR) mindestens um rund 38,4% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (42.122,46 EUR) zu reißen.

Rentenonkel

@BVerfGBeliever:

Wie ich das abstrakt mache, ist mir klar.

Ich habe nur ein paar Platzhalter in meinen gedanklichen Indexketten:

Bei dem "ist" habe ich den Auszahlungsbetrag des Dienstherr durch das Forum und das Kindergeld und mir fehlen die Werte für KV und PV

Und bei dem "soll" habe zwar den Faktor 2,3 mal 80 %, aber mir fehlt das Netto MÄE von Berlin
 

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 09.07.2026 21:53- Im Jahr 2008 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (22.820,65 EUR) mindestens um rund 36,3% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (31.102,33 EUR) zu reißen.
- Im Jahr 2019 hätte die Netto-Alimentation des kleinsten 4K-Beamten (30.434,84 EUR) mindestens um rund 38,4% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war, um nicht die Prekaritätsschwelle (42.122,46 EUR) zu reißen.

Für meine Betrachtung brauche ich den Kehrwert, mit dem ich die tatsächliche Besoldung multiplizieren muss, um (mindestens) die Prekaritätsschwelle zu erreichen und das seit 1995 in Berlin.

Ich bin mir nicht mehr sicher, ob sie mich dahin führt, wo ich derzeit gedanklich bin oder ob ich irgendwo falsch abgebogen bin.

Um das etwas besser abschätzen zu können, brauche ich die tatsächlichen Werte.

Ich habe sie nur geschätzt, weil ich ein paar Platzhalter in meiner Betrachtung hatte, wo ich keine passenden Werte gefunden hatte.

Wenn die Berechnungen mit den richtigen Werte  in etwa das zeigen, was ich spekuliert habe, wäre meine Idee aber dennoch tragfähig, so denke ich.

Wenn sie tragfähig ist, habe ich aber einen anderen Gegenstand betrachtet als der Schwan Index und sich die unterschiedlichen Ergebnisse dadurch erklären lassen, dass wir etwas unterschiedliches betrachtet haben und somit denklogisch nicht dasselbe Ergebnis liefern können.

clarion

Die Netto Äquivalenzeinkommen erfährt man von den jeweiligen Landesstatistikämtern.

Die durchschnittlichen PKV Kosten einer 4K Familie bei dem Bunderverband der PKVen


SwenTanortsch

Zitat von: Versuch in 10.07.2026 08:08Da kommt wohl dann 1996 her:
https://www.spiegel.de/panorama/beamtenbesoldung-wie-gisela-faerber-fuer-hoehere-beamtengehaelter-sorgt-a-c7f591e0-d3c0-4bec-87d0-3d13bca50ab1?sara_ref=re-xx-cp-sh
Färber hat angefangen Daten zu sammeln.
Vorher gab es nix.

Wie hier schon einmal geschrieben: Die ersten entsprechenden Daten finden sich im Erste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, zeigen sich heute aber weiterhin als nicht hinreichend valide, wenn auch das SOEP durchaus einen starken Datenaufwand betrieben hat, der nicht so einfach von der Hand zu weisen ist, jedoch zu tendenziell höheren Beträgen führt, als das im Rahmen der auf EU-SILC beruhenden Beträge des Statistischen Bundesamts der Fall ist, das wiederum auf dieser Grundlage die Daten ab 2005 erfasst (vgl. dort die S. 47 f.):

https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/SharedDocs/Downloads/Berichte/lebenslagen-erster-armuts-reichtumsbericht-anhang.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Entsprechend reichen die Daten des SOEP bis 1973 zurück.

BVerfGBeliever

Hallo Rentenonkel, du darfst unter anderem die Steuern nicht vergessen. Konkret am Beispiel des gestern verlinkten Hamburger Urteils:

- Das Bruttogrundgehalt eines Hamburger A6-Beamten lag 2019 bei 28.839,96 EUR, außerdem gab es eine Strukturzulage von 253,44 EUR. Des Weiteren bekam ein 4K-Beamter Familienzuschläge von 4.412,64 EUR sowie eine Sonderzahlung von 600 EUR (für die beiden Kinder). Insgesamt lag die Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Beamten also bei 34.106,04 EUR. Das Kindergeld betrug (laut Urteil) 4.776 EUR. Die PKV-Kosten lagen (laut Urteil) bei 6.721,20 EUR, von denen (laut Urteil) 5.425,20 EUR steuerlich absetzbar waren. Die resultierende Steuerlast lag bei 1.726 EUR, siehe hier.
- Noch mal als Kurzfassung: Die tatsächliche Bruttobesoldung von 34.106,04 EUR ergab minus 1.726 EUR Steuern minus 6.721,20 EUR PKV-Kosten plus 4.776 EUR Kindergeld eine tatsächliche Netto-Alimentation von 30.434,84 EUR.
- Laut den Hamburger Richtern hätte die Netto-Alimentation jedoch nicht bei 30.434.84 EUR, sondern stattdessen bei mindestens 42.122,46 EUR liegen müssen.
- Entsprechend lautet hier die Kurzfassung wie folgt: Eine Bruttobesoldung von 49.785,66 EUR ergibt minus 5.718 EUR Steuern minus 6.721,20 EUR PKV-Kosten plus 4.776 EUR Kindergeld eine Netto-Alimentation von 42.122,46 EUR.

Mit anderen Worten: Die Bruttobesoldung des kleinsten Hamburger 4K-Beamten hätte im Jahr 2019 nicht bei 34.106 EUR liegen müssen, sondern stattdessen bei mindestens 49.786 EUR. Sie hätte also um rund 46% höher sein müssen, als sie es tatsächlich war!


Entsprechende Berechnungen kannst du für alle Besoldungskreise und für alle Jahre durchführen. Ich gehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die jeweilige Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Beamten in allen Fällen signifikant unterhalb des jeweiligen Betrags lag, der durch das Gebot der Mindestbesoldung vorgegeben wird..

Rentenonkel

@BverfG Believer:

Vielen Dank für die Überlegung. Die Regel, die ich glaube gefunden zu haben, ist aber eindeutig.

Ich brauche tatsächlich nur 3 Werte:

A) Aktuelle Nettobesoldung im Sinne der Vorabprüfung des "kleinsten" 4K Beamten

B) Prekaritätsschwelle im Sinne der Vorabprüfung

C) Und den Quotienten daraus

möglichst der letzten 10 Jahre

Und erstmal für das Land Berlin, perspektivisch aber für alle Rechtskreise

Gleichzeitig stellt sich das Streitthema zum Schwan Index für mich wie folgt dar:

Das Wechselspiel zwischen Rechtswissenschaft und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bezeichnet die befruchtende, bisweilen spannungsgeltene Interaktion zwischen der akademischen Rechtsdogmatik und der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Wissenschaft prägt die Argumente des Gerichts, während die Urteile wiederum neue Maßstäbe für Forschung und Lehre setzen.

Bei dem ersten Urteil war der Senat der Meinung, dass unterjährige Besoldungsanpassungen nicht ins Gewicht fallen. Urteile des BVerfG werden von der rechtswissenschaftlichen Literatur (Kommentare, Fachaufsätze, Dissertationen) kontinuierlich analysiert und oftmals konstruktiv-kritisch begleitet. Diese wissenschaftlichen Diskurse bilden die Grundlage für spätere Kurskorrekturen oder Präzisierungen durch das Gericht selbst.

So ist es auch hier passiert. Unter anderem in der ZBR wurde bereits zwischen 2020 und 2025 eine "Spitzausrechnung" entwickelt. Das BVerfG griff diese auf, verfeinerte sie und ließ sie in Form des Färber Index in ihre fortentwickelte Rechtsprechung einfließen. Für die Berliner Beamten ist mithin der Drops gelutscht, deren A-Tabelle ist ausgeurteilt.

Allerdings können in allen noch kommenden Verfahren die Kläger den Artikel in der ZBR nutzen, um ihn dort einzubringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein grundlegendes Prozessgrundrecht, das in Art. 103 Abs. 1 GG verankert ist. Es garantiert jeder Person das Recht, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Das muss dann der Senat zumindest zur Kenntnis nehmen.

Ob dieser wissenschaftliche Diskurs spätere Kurskorrekturen oder Präzisierungen durch das BVerfG selbst herbeiführen wird, bleibt allerdings abzuwarten. Diese würden dann allerdings auch erst ab da greifen, also den im Sinne von RN 159 weißen Beamten nicht mehr helfen. Auch das was ich zu den weißen Beamten geschrieben habe, dürfte nicht tragend sein, weil übersehen habe, dass auf den ersten 10 Seiten deren Berechnungsgrundlage mit dem Grundgesetz als vereinbar ausgeurteilt wurde, mithin der Boden der Betrachtung nicht mehr tragfähig ist. Daher habe ich zumindest keine Idee, was zu der wirklich unschönen Situation führt, dass für die Vergangenheit betrachtet, die Kollegen leer ausgehen dürften. (Das Abstandsgebot greift bei einem Heilungsgesetz für die Vergangenheit leider nicht bei denjenigen, deren Besoldung nicht mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sind)

So verstanden bin auch ich etwas falsch abgebogen, weil ich gedacht habe, beide Indices könnten nebeneinander stehen bleiben können. Das dürfte aber nicht der Fall sein, entweder hält der Senat in seiner zukünftigen Rechtsprechung
an dem Färber Index fest,
oder er nimmt den Schwan Index oder
er nimmt irgendwas dazwischen oder
er nimmt irgendwas von einem anderen Autor
oder er lässt uns im Dunkeln.

Nach meinem Verständnis bildet der Schwan Index das, was es zu bemessen gilt, präziser ab als der Färber Index. Ob er seinen Weg erneut in die Rechtsprechung schafft, bleibt, so denke ich, bis zum nächsten Urteil im Dunkeln.

Das, was mein Rentenonkel Index ausdrückt, ist nichts, was bei der Betrachtung des Färber oder Schwan Index von Nutzen sein kann. Mithin ist er hier völlig deplatziert.

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 10.07.2026 21:35Nach meinem Verständnis bildet der Schwan Index das, was es zu bemessen gilt, präziser ab als der Färber Index. Ob er seinen Weg erneut in die Rechtsprechung schafft, bleibt, so denke ich, bis zum nächsten Urteil im Dunkeln.
Hallo Rentenonkel, dein Beitrag enthält mal wieder viele seltsame und falsche Behauptungen. Willkürliches Beispiel: Der Schwan-Index wird keinesfalls "erneut" seinen "Weg in die Rechtsprechung schaffen", weil er dies bisher nirgends getan hat (und auch zukünftig niemals tun wird).

Unabhängig davon hast du einen gewissen Punkt, dass wir unseren Fokus durchaus auch auf die Vorabprüfung richten sollten. Denn nochmals:
1.) Die Netto-Alimentation eines Hamburger 4K-A6-Beamten im Jahr 2019 (30.434,84 EUR) hätte eigentlich um mindestens 38,4% höher sein müssen, um nicht die (Netto-)Prekaritätsschwelle von 42.122,46 EUR zu reißen.
2.) Somit hätte die Bruttobesoldung eines Hamburger 4K-A6-Beamten im Jahr 2019 (34.106,04 EUR) sogar um mindestens 46,0% höher sein müssen, um nicht die (implizite) "Brutto-Prekaritätsschwelle" von 49.785,66 EUR zu reißen.

Diese Zahlen stammen nicht von mir, sondern von den Richtern des Verwaltungsgerichts Hamburg (die also im Gegensatz zu mir vermutlich durchaus eine gewisse "Ahnung" von rechtlichen Dingen haben sollten). Ich denke, wir sind uns alle einig, dass die genannten Werte eine massive (!) Unteralimentation des kleinsten Hamburger 4K-Beamten im Jahr 2019 aufzeigen. Und wie gesagt, sowohl in allen anderen Jahren als auch in allen anderen Besoldungskreisen dürfte sich in nahezu allen Fällen ein relativ ähnliches Bild zeigen.

Was machen wir jetzt mit dieser Information? Aus meiner Sicht ist die Antwort theoretisch einfach: Wenn die Besoldung des "kleinsten" 4K-Beamten eigentlich um 46% hätte höher sein müssen, dann heißt das zumindest für mich als Laie, dass entsprechend auch die Besoldung aller Beamten signifikant zu niedrig gewesen sein muss. Ähnlich scheinen dies übrigens die Hamburger Richter zu sehen. In einem weiteren Urteil (30 B 2502/21) schreiben sie nämlich beispielsweise in Rn. 148, dass es zur Behebung des Verstoßes niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestbesoldungsgebot mit einer "hohen Wahrscheinlichkeit" auch zu einer "für die Besoldungsgruppe des Klägers [R 3, Anm. von mir] positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss". Sie gehen also explizit von einer Ausstrahlungswirkung bis mindestens in die Besoldungsgruppe R 3 (und mutmaßlich auch noch höher) aus.


Wenn du also die Vorabprüfung mit der Fortschreibungsprüfung "verknüpfen" möchtest, könntest du gegebenenfalls Folgendes tun: Als erstes könntest du versuchen, begründet herzuleiten, welche "positive Anpassung des Besoldungsgefüges" (Zitat VG Hamburg) sich im Rahmen der Behebung des Verstoßes gegen das Mindestbesoldungsgebot ergeben würde (konkret: wie sich die Werte in der Besoldungstabelle durch die Anpassung erhöhen würden). Anschließend könntest du daraus einen "Rentenonkel-Korrekturfaktor" berechnen und auf die (per VG-Berlin-Methodik ermittelten) Besoldungsindex-Werte anwenden. Im letzten Schritt könntest du die Fortschreibungsprüfung, also den Vergleich mit den drei volkswirtschaftlichen Größen, nicht mit den originalen Besoldungsindex-Werten, sondern stattdessen mit den korrigierten Rentenonkel-Besoldungsindex-Werten durchführen. Ob dir ein Verwaltungsgericht dabei folgen würde, wenn du diese Rechnung in deiner Klageschrift vorlegen würdest, weiß ich nicht (meine Tendenz wäre: eher nein). Aber zumindest hättest du (im Gegensatz zur Schwan-Methodik) gegen keine "mathematischen Naturgesetze" verstoßen..