Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 22.09.2026 12:25Deine Antwort ist da ja immer eindeutig: Alle anderen Berechnungsmethoden sind kokolores, diese Methode ist die einzig wahre. Konsequenterweise bedeutet das dann auch: Wenn alle anderen Überlegungen kokolores sind, ist das juristische Ergebnis in Deinen Augen auch richtig. Die Beamten wurden wie vom BVerfG geurteilt in den betroffenen Jahren verfassungsgemäß besoldet; ihnen steht also keine Nachzahlung zu.
1.) Die Verbraucherpreise waren im Jahr 2016 um 28,09% höher als im Basisjahr 1996. Entsprechend kann der Verbraucherpreisindex im Jahr 2016 nur einen einzigen Wert annehmen, nämlich 128,09. Oder möchtest du ernsthaft behaupten, es gäbe irgendein alternatives "juristisches Ergebnis" für den Preisindex?

2.) Die tatsächlich real gewährte A15-Jahresgesamtbesoldung war im Jahr 2016 um 23,40% höher als im Basisjahr 1996. Entsprechend kann der A15-Besoldungsindex im Jahr 2016 nur einen einzigen Wert annehmen, nämlich 123,40. Oder möchtest du ernsthaft behaupten, es gäbe irgendein alternatives "juristisches Ergebnis" für den Besoldungsindex?



ABER: Das heißt selbstverständlich keineswegs, dass die A15-Besoldung im Jahr 2016 zwingend verfassungsgemäß war! Ich hatte dir gestern bereits mehrere potenzielle Aspekte und Argumente genannt. Es gibt viele weitere (beispielsweise den Übergang vom BAT auf den TVöD/TV-L und die resultierenden Auswirkungen auf die Tariflohnindex-Werte)..

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 22.09.2026 12:47ABER: Das heißt selbstverständlich keineswegs, dass die A15-Besoldung im Jahr 2016 zwingend verfassungsgemäß war! Ich hatte dir gestern bereits mehrere potenzielle Aspekte und Argumente genannt. Es gibt viele weitere (beispielsweise den Übergang vom BAT auf den TVöD/TvL und die resultierenden Auswirkungen auf die Tariflohnindex-Werte)..

Die juristische Prüfung ist einfach:

Lampen an = es gibt Geld
Lampen aus = es gibt kein Geld

Oder siehst du das anders?

BVerfGBeliever

Zitat von: Rentenonkel in 22.09.2026 12:58Die juristische Prüfung ist einfach:

Lampen an = es gibt Geld
Lampen aus = es gibt kein Geld
Nein. Die Lampen liefern lediglich Indizien (im Rahmen der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung). Anschließend sind "auf der zweiten Prüfungsstufe die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen" (Leitsatz 8b).

Davon losgelöst unterscheidest du nicht sauber zwischen (a) Annahmen und Vorgaben sowie (b) der Methodik:

- Über sämtliche Annahmen und Vorgaben können wir gerne diskutieren. Willkürliches Beispiel: In Rn. 78 findest du die Vorgabe des BVerfG, dass die Fortschreibungsprüfung auf den Endstufenbesoldungen von Single-Beamten basieren soll. Selbstverständlich könnte man rein theoretisch die alternative Vorgabe machen, dass stattdessen verheiratete Beamte betrachtet werden sollen.
- Nicht diskutieren können wir hingegen über die "Methodik". Zwei plus zwei ist immer vier, und zwar sowohl mathematisch, als auch "juristisch". Entsprechend muss eine um 23,40% höhere Besoldung immer zwingend zu einem Indexwert von 123,40 führen..

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in 22.09.2026 12:471.) Die Verbraucherpreise waren im Jahr 2016 um 28,09% höher als im Basisjahr 1996. Entsprechend kann der Verbraucherpreisindex im Jahr 2016 nur einen einzigen Wert annehmen, nämlich 128,09.

2.) Die tatsächlich real gewährte A15-Jahresgesamtbesoldung war im Jahr 2016 um 23,40% höher als im Basisjahr 1996. Entsprechend kann der A15-Besoldungsindex im Jahr 2016 nur einen einzigen Wert annehmen, nämlich 123,40.

Anmerkung vom Spielfeldrand. Die Angaben hat auch niemand bezweifelt. 😉
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Anmerkung von der VIP-Tribüne. Hier ist einer dabei, der garnicht diskutiert.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 22.09.2026 13:15- Nicht diskutieren können wir hingegen über die "Methodik". Zwei plus zwei ist immer vier, und zwar sowohl mathematisch, als auch "juristisch". Entsprechend muss eine um 23,40% höhere Besoldung immer zwingend zu einem Indexwert von 123,40 führen..

... und bei einer verfassungswidrigen Unteralimentation müssen bereits auf der ersten Prüfungsebene die Lampen leuchten. Tun sie es nicht, sollten wir über die Methodik reden.

Da wir das nicht können, gehe ich auf den Balkon zu Statler und Walldorf und schaue mir von dort die weitere Entwicklung an.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 22.09.2026 13:25Anmerkung vom Spielfeldrand. Die Angaben hat auch niemand bezweifelt. 😉

Niemand? Und wie bewertest du dann die folgenden (beispielhaften) Behauptungen von Swen..?


Zitat von: SwenTanortsch in 16.06.2026 14:22Das Bundesverfassungsgericht konnte zu den Ergebnissen, zu denen es kommt, auch auf einer für das Prüfverfahren grundlegenden Stelle evident sachwidriger Basis zu den Ergebnissen kommen, zu denen es kommt.

Zitat von: SwenTanortsch in 07.06.2026 18:31Den Unterschied im Bund habe ich vor ein paar Tagen genannt: Evident sachwidrig "spitz" bemessen auf Grundlage einer "Zwei-Punkte-Bemessung" ist der Besoldungsindex - das Besoldungsniveau ist in der typisierten Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 von 1996 48.727,45 € nach 2022 auf 76.722,97 € angehoben worden - in jenen Jahren um 57,45 % gestiegen, jedoch ist die so typisierte Beamtengruppe in jener Zeit effektiv nur mit 41,85 % an der Anhebung der Besoldung beteiligt worden, wie sie die in der ZBR erstellten Methodik bemisst.

Zitat von: SwenTanortsch in 07.04.2026 09:43Wenn auch die vom Bundesverfassungsgericht angewandte Methodik zur "Spitzausrechnung" evident sachwidrig ist [...]

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in 22.09.2026 14:33Niemand? Und wie bewertest du dann die folgenden (beispielhaften) Behauptungen von Swen..?

Man soll Äpfel mit Birnen nicht vergleichen, auch wenn beides Kernobst ist. 😉
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 22.09.2026 16:06Man soll Äpfel mit Birnen nicht vergleichen, auch wenn beides Kernobst ist. 😉
Laut Swen ist die A14-Besoldung zwischen dem Basisjahr 1996 und dem Jahr 2022 um 57,45% gestiegen (siehe oben).

1.) Ich sage, dass der entsprechende Besoldungsindex im Jahr 2022 daher zwingend den Wert 157,45 haben muss.
2.) Swen hingegen behauptet oben, dass der Besoldungsindex im Jahr 2022 stattdessen angeblich den Wert 141,85 habe.

Der Besoldungsindex ist entweder ein Apfel oder eine Birne, aber in jedem Fall immer die gleiche Obstsorte (egal ob er von Swen oder von mir ermittelt wird)..

PolareuD

Grundsatzfrage: Wenn ein Kläger oberhalb der Mindestbesoldung liegt und im Rahmen der Fortschreibungsprüfung nur der Parameter (Abstandsgebot) indiziell verletzt ist......... Wie kommt der Kläger zu seinem Recht, denn seine ihm gewährte Besoldung ist definitiv verfassungswidrig? Auch das Klagen gegen ein Reparaturgesetz bringt hier keine Abhilfe, wie man an Berlin nachvollziehen kann.

In dem Fall wäre die Art der Fortschreibungsprüfung unzulänglich.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

MoinMoin

Zitat von: Rentenonkel in 22.09.2026 12:25Eine Einkommensentwicklung ist kein Blinker, der in 4 von 6 Jahren angeht und in den anderen beiden Jahren ausbleibt. Wenn der Beamte von der Einkommensentwicklung in den ersten beiden Jahren abgekoppelt war, dann bleibt er das auch in den nächsten beiden Jahren, sofern diese Einkommensdelle nicht ausgeglichen wurde. 
Wenn er im 6. Jahr genauso viel bekommt wie die Vergleichsgruppe, dann ist er im 6. Jahr nicht von der Einkommensentwicklung abgekoppelt.
Egal ob er im Jahr davor 5% oder 50% weniger oder mehr bekommen hat.
Er hat dann in den Jahren x bis y weniger Gesamtsold bekommen als die Vergleichsgruppe und man kann darüber reden, ob diese Differenz in Summe relevant ist oder nicht.

Aber er ist im 6. Jahr nicht abgekoppelt von der Entwicklung, denn der Beamte der im 6. Jahr seinen ersten Sold bekommt ist auch nie monetär minimal benachteiligt gewesen und ist somit nicht abgekoppelt.
Es ist doch Irrsinn zu behaupten, dass der eine von einer Entwicklung abgekoppelt ist und der andere nicht, obwohl beide gleiches Geld im 6. Jahr bekommt.

BVerfGBeliever

Zitat von: PolareuD in 22.09.2026 16:41Grundsatzfrage: Wenn ein Kläger oberhalb der Mindestbesoldung liegt und im Rahmen der Fortschreibungsprüfung nur der Parameter (Abstandsgebot) indiziell verletzt ist......... Wie kommt der Kläger zu seinem Recht, denn seine ihm gewährte Besoldung ist definitiv verfassungswidrig? Auch das Klagen gegen ein Reparaturgesetz bringt hier keine Abhilfe, wie man an Berlin nachvollziehen kann.
Deine Frage ist vollkommen berechtigt. Wie gesagt, ich sehe (mindestens) zwei verschiedene Optionen:

1.) Zum einen könnte man versuchen, den "Saft" auf den drei Lampen der Fortschreibungsprüfung zu erhöhen (allerdings NICHT, indem man behauptet, bei einer um 57,45% gestiegenen Besoldung habe der Besoldungsindex angeblich einen Wert von 141,85, denn damit macht man sich vor Gericht lediglich lächerlich). Ich hatte in meiner gestrigen Antwort an Rentenonkel bereits ein paar diesbezügliche "Ideen" angeschnitten.
2.) Zum anderen könnte man versuchen, über das in den unteren Besoldungsgruppen verletzte Gebot der Mindestbesoldung und das dadurch in den höheren Gruppen (mittelbar) verletzte Abstandsgebot zu argumentieren. Beispielsweise könnte man versuchen, die "Wertigkeit der Ämter" stärker in den Fokus zu nehmen. In diesem Zusammenhang erscheint mir auch die Rn. 93 des aktuellen BVerfG-Beschlusses relevant, wenngleich mir die möglichen konkreten Implikationen noch nicht ganz klar sind:

- "Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in 22.09.2026 17:02Deine Frage ist vollkommen berechtigt. Wie gesagt, ich sehe (mindestens) zwei verschiedene Optionen:

1.) Zum einen könnte man versuchen, den "Saft" auf den drei Lampen der Fortschreibungsprüfung zu erhöhen (allerdings NICHT, indem man behauptet, bei einer um 57,45% gestiegenen Besoldung habe der Besoldungsindex angeblich einen Wert von 141,85, denn damit macht man sich vor Gericht lediglich lächerlich). Ich hatte in meiner gestrigen Antwort an Rentenonkel bereits ein paar diesbezügliche "Ideen" angeschnitten.
2.) Zum anderen könnte man versuchen, über das in den unteren Besoldungsgruppen verletzte Gebot der Mindestbesoldung und das dadurch in den höheren Gruppen (mittelbar) verletzte Abstandsgebot zu argumentieren. Beispielsweise könnte man versuchen, die "Wertigkeit der Ämter" stärker in den Fokus zu nehmen. In diesem Zusammenhang erscheint mir auch die Rn. 93 des aktuellen BVerfG-Beschlusses relevant, wenngleich mir die möglichen konkreten Implikationen noch nicht ganz klar sind:

- "Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."

Na dann plausibilisiere und konkretisiere das mal.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

clarion

Hallo RandomValue, Renteonkel und PolareuD,

Zunächst einiges zum Verständnis.

Eine Zeitreihe ist eine Größe, die sich mit der Zeit ändert und die in regelmäßigen Abständen z.B.  stündlich, täglich, wöchentlich, monatlich oder jährlich gemessen wird. Man kann die originalen Messgrößen über die Zeit graphisch auftragen und enthält eine Kurve, die schwankt oder stetig fällt oder steigt. Die Jahresbruttobesoldung seit 1996 wäre beispielsweise eine fast stetig steigende Kurve, Die fiel nur in dem Jahr, wo man die Jahressonderzahlung gestrichen hat, was schließlich der Anfang des des ganzen Verdrusses um die Besoldung war.

Eine einzige Zeitreihe auszuwerten ist für einen Statistiker nicht so spannend, das könnte auch jeder mit Mathegrundkenntnisen. Normalerweise möchte man mehrere Zeitreihen auswerten und schauen, inwieweit sie von der Tendenz her überein stimmen oder eben auch nicht. Beispielsweise könnte es uns interessieren, wie die Jahresbruttobesoldung und die Jahresheizkosten in Beziehung stehen. Ich möchte beispielsweise wissen, ob mein Sold genauso stark steigt wie die Heizkosten. Da aber die Heizkosten betragsmässig um einiges kleiner sind als die Jahresbruttobesoldung, würde man wenig sehen, wenn man einmal die Jahresbruttobesoldung und die Jahresheizkosten ungeschminkt nebeneinander stellte.

Daher normiert man diese beiden Zeitreihen durch Indexbildung. Man sucht sich ein Basisjahr aus, und berechnet die Indexwerte indem man die Jahresbruttobesoldung aller Jahre durch die Jahresbruttobesoldung des Basisjahres teilt und mit 100 multipliziert. Das Gleiche macht man mit den Jahresheizkosten. Man erhält zwei Indexreihen, die im Basisjahr den Wert 100 haben. Diese kann man dann einfach nebeneinanderstellen und sieht auf den ersten Blick, ob die Zeitreihen sich ähnlich verhalten oder eben nicht.

Die Indexwerte besagen wieviel Prozent der Wert eines jeden Jahres höher oder niedriger ist als im Basisjahr. Man kann aber auch berechnen, wie hoch die Steigerung von einem Jahr zum folgenden Jahr ist. Man kann die Steigerung von jedem beliebigen Punkt der Zeitreihe zu jedem andern beliebigen Punkt in der Zeitreihe berechnen. Wenn man das tut, verliert man aber die Information wie die Kurve zwischen diesen beiden gewählten Zeitpunkten verlaufen ist. Also macht es keinen Sinn so etwas zu tun. Wenn man eine fundierte Aussage zum Zeitverlauf über die Jahre treffen will, muss man immer die ganze Zeitreihe im Blick halten.

BVerfBeliever hat schon recht wenn er sagt, dass es bezüglich der Indexwerte und der daraus abgeleiteten Prozente nur eine einzige unumstößliche Wahrheit gibt. Zur juristische Bewertung kann ich wenig sagen, aber mir sträuben sich alle Federn, wenn zweifelhafte mathematische Methoden ersonnen werden, um juristische Ausführungen zu begründen.

clarion

Zitat von: Rentenonkel in 22.09.2026 12:25...

Eine Einkommensentwicklung ist kein Blinker, der in 4 von 6 Jahren angeht und in den anderen beiden Jahren ausbleibt. Wenn der Beamte von der Einkommensentwicklung in den ersten beiden Jahren abgekoppelt war, dann bleibt er das auch in den nächsten beiden Jahren, sofern diese Einkommensdelle nicht ausgeglichen wurde. Eine lineare Funktion und eine Parabel haben zwar zwei Schnittpunkte, deren Fläche ist jedoch dennoch unterschiedlich groß.

Daher ist zwar die mathematische Betrachtung mit Hilfe der Methodik richtig (die Lampe leuchtet nicht), aber das juristische Ergebnis nicht (sie müsste eigentlich lichterloh leuchten).

...

Das ist ja das altbekannte Spiel des Gesetzgebers: Finde Lücken in der Rechtsprechung und nutze sie.

So ganz kann ich Dir hier nicht folgen. Wenn die Besoldung hinter den anderen Vergleichsgrößen in
einem verfassungswidrigen Ausmaß zurück bleibt oder zu zurückbleiben droht, ist der Dienstherr doch gezwungen, durch eine mehr oder weniger kräftige Anhebung des Soldes diesem Zustand abzuhelfen, und den lichterloh leuchtenden Blinker wieder abzustellen. Insofern kann es durchaus sein, dass die Besoldung im 5. und 6. Jahr wieder verfassungsgemäß ist. Durch diese Anhebung wird der Zustand der verfassungsgemäßen Besoldung für die Zukunft zunächst wieder hergestellt. Die Vergangenheit wird natürlich nicht repariert. Um diesen Schaden zu bemessen, plädiere ich für eine Verzinsungsmethode. Die Differenz zwischen Mindestbesoldung der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Ist-Besoldung, verzinst mit 5% über Basiszinssatz o.ä.

Ein klammer Dienstherr wird sich auch immer gerade so im gesteckten 5% Rahmen bewegen. Und 5% sind leider gar nicht so wenig! Da hat das BVerfG schon ganz gut gemeint mit unseren Dienstherren.

Für alle Beamten ist es auch ziemlich unerträglich, wenn dieses Durchlavieren durch nicht-pensionswirksame Sonderzahlungen geschieht. Das könnte man juristisch auch mal aufarbeiten, ob es rechtens ist, wenn Pensionäre durch Sonderzahlungen an aktive Beamte nicht partizipieren und abgehängt werden.