Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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GoodBye

Diese Lösung gibt es nicht.

Die Kompensation von Nachteilen z.B. im Rahmen des Schadensersatzes hat unterschiedliche Funktionen, u.a. neben auch den Abschluss eines Sachverhaltes.

Nochmals, wir reden hier über Legislatives Unrecht in einem Sonderstatusverhältnis. Die von dir geforderte Möglichkeit einer Kompensation gibt es nicht. Selbst bloßen Nachzahlungen bleibt man weiterhin in einer Grauzone. Entweder der Mißstand ist noch hinnehmbar oder eben nicht.

Wenn ich aber Nachteile nicht kompensiere, dann macht eine Zeiträumliche Trennung im Rot und Grün ab dem Zeitpunkt, ab dem ich eine Verfassungswidrigkeit erstmals festgestellt habe, keinen Sinn mehr.

Ab diesem Zeitpunkt muss der Beamte eigene Mittel beschaffen, die in der Zukunft das ihm zur Verfügung stehende Einkommen schmälern. Diese Mittel hätte ihm der Dienstherr zu Verfügung stellen müssen.

Wie man das Ganze berechnet, hat keine Relevanz. Es geht darum, dass man in der Prüfung dazu kommt, dass Jahr 8 ebenfalls ins Wasser gefallen ist und der Gesetzgeber damit den Auftrag erhält, ab dem Zeitpunkt der Verfassungswidrigkeit im Jahr 1 bis in die Gegenwart eine stimmige gesetzliche Regelung zu erlassen hat.

Wenn der Beamte sich selbst finanzieren muss, hat er nach wertungsmäßiger Korrektur eben nicht die im Besoldungsindex zugrunde gelegte Alimentation erhalten.

Ob und wann jemand in der Kohorte ist, ist dafür komplett unerheblich, es geht nicht um Einzelfallbetrachtung.

,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:49Ob und wann jemand in der Kohorte ist, ist dafür komplett unerheblich, es geht nicht um Einzelfallbetrachtung.

Nochmals die Frage, wie soll das konkret funktionieren? Laut deiner Theorie gilt Folgendes:
- Bei allen A14-Beamten, die im Januar des achten Jahres verbeamtet wurden, leuchtet die Lampe im achten Jahr grün.
- Bei allen A14-Beamten, die einen nicht kompensierten Nachteil "mitschleppen", leuchtet die Lampe im achten Jahr rot.

Wie soll eine Lampe gleichzeitig grün und rot leuchten (insbesondere wenn es, wie du zurecht schreibst, keine Einzelfallbetrachtung gibt)?

GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:58Nochmals die Frage, wie soll das konkret funktionieren? Laut deiner Theorie gilt Folgendes:
- Bei allen A14-Beamten, die im Januar des achten Jahres verbeamtet wurden, leuchtet die Lampe im achten Jahr grün.
- Bei allen A14-Beamten, die einen nicht kompensierten Nachteil "mitschleppen", leuchtet die Lampe im achten Jahr rot.

Wie soll eine Lampe gleichzeitig grün und rot leuchten (insbesondere wenn es, wie du zurecht schreibst, keine Einzelfallbetrachtung gibt)?

Sie leuchtet nicht grün und rot, sie leuchtet dann rot, und zwar für alle.

Es geht ja nicht um die Frage, ob und wieviel jemand etwas bekommt, sondern ob fortgeschrieben wurde. Es geht darum, dass nach 7 mageren Jahren auch das Jahr 8 prozessual offen bleibt und in ein stimmiges Gesamtkonzept einzusortieren ist.

Nach dem bloßen Vergleich tut es das zutreffend nicht, wertungsmässig ist das geradezu absurd. Vor allem, wenn nach einem grünen Jahr wieder ein rotes folgt.

Und das zeigt m.E. die große Schwäche der Methode. Sie nennt sich Fortschreibung, ist also auf die Zukunft gerichtet. Bei einer Nachschreibung, eigentlich ist es nicht vorgesehen, dass Unteralimentation über so lange Zeiträume besteht, versagt sie in der Überprüfung, wie aufgezeigt.

Aufgrund fehlender Nachteilskompensation kann die Fortschreibung nur passend sein, wenn sie mit einer unmittelbaren und zeitnahen gerichtlichen Durchsetzung zusammentrifft.
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Pumpkin76

Da ist es ja noch weniger Wunschdenken, dass die Karlsruher Kameraden die Reißleine ziehen und tatsächlich Nachzahlungen für alle Betroffenen anordnen, als das zwanghafte Festhalten mittels Rückschau selbst dann noch unteralimentiert zu sein, wenn man objektiv gesehen verfassungsgemäß alimentiert wird.

Was ist der Sinn des Threads, wenn der Urheber dieses Versuchs selbst den Faden verwaisen hat lassen..  ::)

GoodBye

Die Fortschreibung ist bei zeitnaher gerichtlicher Durchsetzbarkeit, aufgrund fehlender Kompensation der Nachteile von Unteralimentation aber auch nur dann, ein gutes Mittel für die Zukunft.

Für die Vergangenheit führt sie bei eklatanten Zeitspannen ohne wertungsmässige Korrektur zu seltsamen Ergebnissen.
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BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:12Sie leuchtet nicht grün und rot, sie leuchtet dann rot, und zwar für alle.
Korrigiere mich, wenn ich falsch liege (schließlich habe ich "keine Ahnung"), aber bislang habe ich immer und ausschließlich eine strikt jahresbasierte (juristische) Betrachtung von Besoldungen gesehen. Willkürliches Beispiel: Im Urteil 30 B 8/25 vom 15.04.2026 beleuchtet das Hamburger Verwaltungsgericht die jeweilige R1-Besoldung separat für die Jahre 2008 bis 2019.

Somit widerspricht deine Idee einer jahresübergreifenden "wertungsmäßigen Korrektur" nach meinem Verständnis diametral der (über viele Jahrzehnte gefestigten) Herangehensweise deines Berufsstandes an das Thema.

Und mit der Spitzausrechnung hat sie wie erwähnt im Übrigen nicht das Geringste zu tun..

GoodBye

Es geht lediglich um die Frage, ob nach einer roten Ampel eine grüne Ampel folgen kann, und dann wieder eine rote Ampel.

In Niedersachsen sind Widersprüche ab 2005 offen. Geht man davon aus, dass der Beamte für diese Zeiträume in Erwartung von Nachzahlungen Konsumentenkredite mit Tilgungsaussetzung (ich weiß, die gibt es nicht) abgeschlossen hat, um seinen amtsangemessenen Bedarf zu decken und wirtschaftlich nicht angehängt zu sein, dann wird ihm wohl irgendwann bei dieser langen Zeit weniger Geld als angenommen im Monat zur Verfügung stehen. Das ist der Preis dafür, dass die Nachteile bei legislativem Unrecht nicht ausgeglichen werden. Was sich in Zukunft auch nicht ändern wird.

Er zwischenfinanziert quasi in diesen langen Zeiträumen die Nachzahlungen durch den Dienstherrn im erheblichen Maße. Gleichzeitig wird dieser im Rahmen von Fortschreibungsprüfungen über lange Zeiträume bei grünen Ampeln noch von seiner Pflicht zur Fortschreibung entbunden.

Wie willst du diesen Konflikt außer in wertender Betrachtung lösen?

Die Fortschreibung hilft bei diesen Sachverhalten nicht weiter. Und wird es auch nicht, wenn die Verfahren in Zukunft weiterhin so lange dauern.

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Dominic231

Das große Problem ist: Bund und Länder können die Berechnungsmodelle letztlich so ausgestalten, dass am Ende genau die Kosten herauskommen, die sie ohnehin bereit sind zu tragen. Wir sind ihnen ausgesetzt.

Brandenburg ist zum Beispiel einen relativ einheitlichen Weg gegangen und hat die Besoldungsentwicklung gegenüber 1996 weitgehend angeglichen – auf ungefähr 197 %. Andere Länder sind dagegen völlig unterschiedlich vorgegangen. Hamburg hat praktisch nichts gemacht, Bayern und Baden-Württemberg ebenfalls. Schleswig-Holstein hat wiederum einen ganz anderen Weg gewählt, unter anderem mit unterschiedlichen Abstufungen und Familienzuschlägen.

NRW hat ebenfalls nur sehr begrenzt reagiert. Eigentlich wird bei vielen die Besoldung in der Zukunft gekürzt. Zwar wird inzwischen ein Teil der Familienzuschläge berücksichtigt, bei anderen Punkten wird aber mit anderen Bezugsgrößen gearbeitet – beispielsweise mit der Tariflohnentwicklung ab 2007 statt ab 1996. Eine für 2021 problematische Besoldung wird zudem über eine Einmalzahlung für diejenigen ausgeglichen, die Widerspruch eingelegt haben, ohne die Besoldung deshalb dauerhaft entsprechend anzuheben.

Genau das ist für mich das eigentliche Problem: Es gibt unglaublich viele Stellschrauben. Je nachdem, welche Bezugsjahre, Vergleichsgrößen, Familienkonstellationen oder fiktiven Partnereinkommen angesetzt werden, kann das Ergebnis erheblich verändert werden. Das gilt letztlich auch für den Bund. Wenn möglichst geringe zusätzliche Haushaltskosten entstehen sollen, lässt sich ein Berechnungsmodell entsprechend ausgestalten. Die Länder zeigen ja ziemlich eindrucksvoll, wie unterschiedlich man dieselben verfassungsrechtlichen Vorgaben rechnerisch umsetzen kann.