Eingruppierung einer Bibliothekskraft

Begonnen von buecherwurm2026, Gestern um 22:20

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buecherwurm2026

Guten Abend,

ich habe mich hier im Forum registriert, um mich in Hinblick auf Entgeltgruppen zu informieren.

Seit einiger Zeit übe ich einen Nebenjob in einer kommunalen Bildungseinrichtung aus und bin in dem Job für die Bibliothek verantwortlich. Die Tätigkeit umfasst in erster Linie die Pflege des Inventars, das Durchführen von Entleihvorgängen mittels einer Software und das Mahnwesen.

Ich selbst verfüge über einen Bachelorabschluss in zwei geisteswissenschaftlichen Studienfächern, dieser ist rein theoretisch keine Voraussetzung für die Tätigkeiten, die ich in der Bibliothek ausübe. Trotzdem ist es aus meiner Sicht keine Tätigkeit, die völlig ungelernte Kräfte durchführen können. Es sind durchaus erweiterte PC-Kenntnisse (Datenbankbefehle etc.) erforderlich und eine Einarbeitung ist auch notwendig.

Eingruppiert wurde ich in den Tarif TVöD VKA Gruppe 02.

Dazu hätte ich zwei Fragen:

1. Ist die Eingruppierung passend zu meiner Qualifikation und den Tätigkeiten, die ich ausübe?

2. Kann man grundsätzlich eine Höherstufung in der Entgeltgruppe beantragen? Welche Gründe müssten dafür vorliegen und wer entscheidet darüber?

Viele Grüße und vielen Dank,
buecherwurm2026

E15TVL

Die EG 2 passt schon (,,einfache Tätigkeiten", die eine fachliche Einarbeitung erfordern, aber noch keine Berufsausbildung). Ggf. könnte auch eine EG 3 drin sein, wenn die Tätigkeiten eine ,,eingehende fachliche Einarbeitung" erfordern. Mehr sehe ich da nicht.

Zu deinen Fragen:
1) Die Eingruppierung ,,passt" zu deinen auszuübenden Tätigkeiten. Deine Qualifikation ist egal.
2) Die Eingruppierung ergibt sich aus den nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten. Man kann da nichts ,,beantragen". Du könntest deinen AG fragen, ob er Tätigkeiten für dich hat, die einen Bachelor in einer Geisteswissenschaft erfordern. Dann ist auch eine höhere EG drin.

MoinMoin

Also in meiner Welt sind EG2 Tätigkeiten, solche für die man wesentlich weniger als einen Tag Einarbeitung braucht.
In sofern klingt das für mich eher nach EG3 als EG2.
Aber dazu müsste man die Tatsächlichen auszuübenden Tätigkeiten und die Arbeitsvorgänge kennen.

Petar T.

Mehr als EG 2 sehe ich hier nicht.

Einfache Tätigkeiten sind solche, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern. Diese fachliche Einarbeitung muss über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehen und vermittelt die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe erforderlich sind.

Schon daraus wird deutlich, dass damit nicht nur ein paar Stunden gemeint sein können.

Für eine Eingruppierung nach EG 3 ist nach Ansicht des BAG eine Einarbeitung erforderlich, die unabhängig vom tatsächlichen Aufwand bei objektiver Betrachtung mindestens 6 Wochen dauert.


Hain

Zitat von: MoinMoin in Heute um 05:38Also in meiner Welt sind EG2 Tätigkeiten, solche für die man wesentlich weniger als einen Tag Einarbeitung braucht.
In sofern klingt das für mich eher nach EG3 als EG2.
Aber dazu müsste man die Tatsächlichen auszuübenden Tätigkeiten und die Arbeitsvorgänge kennen.

Unter einem Tag ist man bei EG 1. EG 2 ist unter 6 Wochen, EG 3 bis rund 3 Monate und EG 4 über 3 Monate bis unterhalb einer Ausbildung so der ungefähre Rahmen aus der Rechtsprechung.

DiVO

Zitat von: Hain in Heute um 07:33Unter einem Tag ist man bei EG 1. EG 2 ist unter 6 Wochen, EG 3 bis rund 3 Monate und EG 4 über 3 Monate bis unterhalb einer Ausbildung so der ungefähre Rahmen aus der Rechtsprechung.

Rein aus Interesse: Hast du hierzu Urteile parat?

Petar T.

4 AZR 317/22 zu den sechs Wochen. Im Urteil selbst (Rn. 20) noch etwas klarer als im Leitsatz herausgestellt, dass eine "eingehende" Einarbeitung mindestens einen Zeitraum von sechs Wochen erfordert.

Rn. 22:  "Einfachste Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe 1 TVöD/VKA sind solche, die
an Einfachheit nicht zu überbieten sind. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der
arbeitsvertraglich übertragenen Aufgaben muss eine sehr kurze Einweisung oder
Anlernphase von maximal ein bis zwei Tagen ausreichend sein(...)
Ist hingegen eine zweiwöchige Einarbeitungszeit erforderlich, um die Arbeitsabläufe beherrschen
zu können, handelt es sich in der Regel bereits um eine einfache Tätigkeit
iSd. Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - Rn. 46,
BAGE 131, 197)(...)"


MoinMoin

Danke. Na, da muss ich meinen Kompass neu justieren.
Was mich irritiert/offtopic/:
In der Regel wird daher ein Zeitraum von sechs Wochen erforderlich sein, um eine ,,eingehende fachliche Einarbeitung" annehmen zu können. Je nach Inhalt der Einarbeitung können auch kürzere oder längere Zeiträume ausreichend oder erforderlich sein.
Soweit so klar.
Qualifikationen wie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelt werden und daher von einem Beschäftigten im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind keine Vor- oder Ausbildung im Tarifsinn.
Auch kapiert.
Überraschend finde ich, dass die Anforderung nach gute englische Sprachkenntnisse etwas ist, was man aus der Vollzeitschulpflicht als gegeben ableiten kann.

Petar T.

Das muss man im Kontext sehen.
 
Wir sind uns einig, dass Schüler, gleich ob nach 9 oder 12 Jahren, keine in englischer Sprache verfassten anspruchsvollen wissenschaftlichen Texte erfassen können.

Das BAG stellt hier aber auf die konkrete Tätigkeit ab. Lt. Stellenbeschreibung muss er  besonders hilfebedürftige Fluggäste betreuen und befördern.

Zitat36
(1) Das gilt zunächst hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse. Der Kläger muss zwar mit den zu befördernden Personen ggf. in englischer Sprache kommunizieren können. Es ist aber nicht ersichtlich, dass hierfür Sprachkenntnisse der Kompetenzstufe A2 unzureichend wären.

Sie sagen also, dass dafür das Kompetenzniveau A2 ausreichend wäre.
Diese Stufe erreicht man offenbar im Wesentlichen schon mit dem Hauptschulabschluss.

Zitat37
(a) Die Kultusministerkonferenz hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2004 (abrufbar unter https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_10_15-Bildungsstandards-ersteFS-Haupt.pdf – zuletzt abgerufen am 13. Dezember 2023) Bildungsstandards für die erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) festgelegt. Danach erreichen die Schülerinnen und Schüler bis zum Erwerb des Hauptschulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 9 im Wesentlichen die Kompetenzstufe A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens. Sie können Wendungen und Wörter verstehen, wenn es um Dinge von ganz unmittelbarer Bedeutung geht, sofern deutlich und langsam gesprochen wird und sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen über vertraute Themen geht.

Hier auch noch etwas konkreter zur Anforderung.

Zitat38
 (b) Für die Kommunikation mit den Fluggästen genügt ein einfacher Wortschatz. Fachvokabular wird nicht benötigt, da keine komplizierten Sachverhalte erläutert werden müssen. Der Kläger muss sich den zu befördernden Personen vorstellen, diese begrüßen und ausweislich des Betriebshandbuchs der Beklagten mit ihnen Namen und Flugdaten abgleichen, den Ablauf der Beförderung absprechen (Möglichkeit zur selbstständigen Nutzung von Treppen, Rolltreppen und des E-Wagens) und in Erfahrung bringen, ob sie ihrer Auffassung nach beim Zoll anmeldepflichtige Waren bei sich führen. Ferner muss er den Ablauf der Passkontrolle erläutern. Demgegenüber obliegt es dem Kläger nach dem Betriebshandbuch ausdrücklich nicht, die Anmeldepflicht oder die Gültigkeit von Dokumenten zu überprüfen oder die diesbezüglichen Grundsätze dem Fluggast zu erläutern. Er soll auch nicht zwischen Zoll- oder Kontrollpersonal und Fluggast übersetzen.

Am Ende auch die Frage, was "gute englische Sprachkenntnisse" überhaupt sind und ob sie tatsächlich benötigt werden.

Zitat39
 (c) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Stellenbeschreibung der Beklagten nichts Anderes. Dort werden zwar im Anforderungsprofil ,,gute deutsche und englische Sprachkenntnisse" als Voraussetzung genannt. Dies lässt allerdings keinen Rückschluss auf die tatsächlich erforderlichen Kenntnisse zu. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden (vgl. BAG 24. Februar 2021 – 4 AZR 269/20 – Rn. 48; 27. Februar 2019 – 4 AZR 562/17 – Rn. 41 mwN).

MeTe

Um das aus meiner Sicht nochmal zusammen zu fassen:
Zitat1. Ist die Eingruppierung passend zu meiner Qualifikation und den Tätigkeiten, die ich ausübe?
-> Das übliche Missverständnis. Es ist völlig egal was deine Qualifikation ist, es geht allein um die Tätigkeit. Jemand mit Master und Promotion der ne EG2-Tätigkeit ausübt bekommt eben die EG2.

Da man für die Tätigkeit keine (einschlägige) mehrjährige Ausbildung benötigt liegen wir also schon mal grundsätzlich EG1-EG4.

ZitatEs sind durchaus erweiterte PC-Kenntnisse (Datenbankbefehle etc.) erforderlich und eine Einarbeitung ist auch notwendig.

Damit fällt EG1 raus, und das beschreibt ziemlich gut was mit EG2-EG4 gemeint ist. Nach den aufschlussreichen Ausführungen der Vorkommentatoren landen wir ziemlich treffsicher bei EG2 -> Passt.

Ob man das jetzt als "fair" oder "angemessen" empfindet ist deinem eigenen Urteil überlassen, aber so ist es halt.

MoinMoin

Zitat von: Petar T. in Heute um 10:23Das muss man im Kontext sehen.
Vielen Dank für die Darstellung, habe halt nur kurz das ganze überflogen und bin darüber gestolpert.
So macht das natürlich absolut Sinn.

MoinMoin

Zitat von: buecherwurm2026 in Gestern um 22:20Es sind durchaus erweiterte PC-Kenntnisse (Datenbankbefehle etc.) erforderlich und eine Einarbeitung ist auch notwendig.
Wenn die Arbeitsvorgänge, für die dieses benötigt wird, mehr als 50% der Zeit ausmacht, und man mehr als ~6 Wochen Einarbeitung für dieses benötigt, könnte man es darüber versuchen.

@Petar
wieweit kann man PC Kenntnisse als von der Vollzeitschulpflicht gegeben ansehen (Analog zur engl. Sprache)?
oder muss man davon ausgehen, dass hier Fähigkeiten Teil der Einarbeitung ist.

(Auch wenn man persönlich sie nicht benötigt, aber man muss immer vom unbeschriebenen Blatt ausgehen)

Schokokeks

Da lob ich mir unsere "Bücherei" auf dem Dorf, hier machen wir das alle ehrenamtlich 👍
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Petar T.

@MoinMoin
Über die Frage bin ich auch gestolpert.

Das lässt sich gar nicht so einfach beantworten. Es beginnt schon bei den ganz grundlegenden Kenntnissen.
Das ist ein PC mit Soft- und Hardware. Es gibt ein Betriebssystem, damit man überhaupt etwas mit dem PC machen kann. Oft ist das Windows. Weit verbreitete Software ist Office. Mit Word schreibt man Briefe, in Excel arbeitet man mit Tabellen. Das was man bisher selbstverständlich als PC-Kenntnisse bzw. Erfahrung mit Standardanwendungen voraussetzen könnte.

Das Problem hierbei ist, dass es keinen bundeseinheitlichen Lehrplan gibt und in den meisten Fällen keine Pflichtfächer Informatik oder Medienkunde. Es dürfte auch Unterschiede je nach Schulform geben. Zudem findet sowohl im Privat- als auch zunehmend im Geschäftsbereich eine Verschiebung vom klassischen PC hin zu Smartphone und Tablet statt. Das merkt man auch langsam bei den Auszubildenden und Studenten, die über immer geringere PC-Erfahrung verfügen. Vor ein paar Jahren hätte ich gesagt, das gehört dazu wie Lesen und Schreiben, langsam Schraube ich die Erwartungen wieder herunter.

Da aber diese Kenntnisse in der Praxis immer vorausgesetzt werden, muss man sich darüber letztlich keine Gedanken machen. Niemand wird sich hinsetzen und einen neuen Mitarbeiter im Umgang mit einem PC anlernen. Entweder man hat die Kenntnisse, z.B. aus der Schule, oder eben nicht.

Eindeutig ist die Sache dann bei Spezialsoftware oder weitergehenden Kenntnissen wie diesen Datenbankbefehlen. Diese kann man nicht voraussetzen und sind insofern immer Bestandteil einer Einarbeitung. Ausnahme wäre, wenn exakt diese Kenntnisse in der Ausschreibung gefordert waren. Dann bewegen wir uns aber in anderen Entgeltgruppen.

Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass hier wirkliche Spezialkenntnisse erforderlich sind.
Wie sehen denn diese "Datenbankbefehle" aus? Musst du Abfragen mit SQL zusammenbasteln? Wenn hier wirklich Befehle formuliert werden oder eine Syntax beachtet werden muss, dann wird es schon schwierig, das noch als "einfache Tätigkeiten" anzusehen.

MoinMoin

Zitat von: Petar T. in Heute um 15:01Das merkt man auch langsam bei den Auszubildenden und Studenten, die über immer geringere PC-Erfahrung verfügen. Vor ein paar Jahren hätte ich gesagt, das gehört dazu wie Lesen und Schreiben, langsam Schraube ich die Erwartungen wieder herunter.
Eben, da ist ein starker Wandel durch Handy/Pad Nutzungen.
Eine vernünftige Dateiablage ist unbekannt, weil sie alles im Handy haben und per Suche ihre Dokumente finden.
Email? Wie geht das, ich benutze nur Messenger....