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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Nordlicht97 am 23.09.2022 16:24

Titel: [SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 23.09.2022 16:24
Hallo Zusammen!

Ich weiß, dass es einen Thread zum o.g. Thema gibt, der einige hundert Seiten lang ist und daher ist meine Frage eventuell überflüssig, aber ich konnte das passende nicht direkt finden.

Ich bin seit 2017 Beamter (A9) in Schleswig-Holstein und habe mich erst in den letzten Monaten intensiver mit der amtsangemessenen Alimentation beschäftigt, die ja offensichtlich in allen Bundesländern deutlich unterschritten wird.
Es wird hier regelmäßig davon geschrieben, dass die Gewerkschaften Musterschreiben zu einem Widerspruch gegen die derzeitige Alimentation vorgefertigt hätten, die man dann auch jedes Jahr erneuern sollte.
Offenbar ist das an meiner Gewerkschaft vorbeigegangen (oder ich bin blind) und auch in meinem Kollegenkreis scheint das Bewusstsein dafür, dass die Alimentation seit Jahren nicht amtsangemessen ist, nicht vorhanden zu sein.

Wir in SH erhalten lediglich einmal im Jahr ein Schreiben vom Finanzministerium, dass die seit 2007 gestrichene Sonderzahlung zu Weihnachten behandelt.
Dort heißt es:

"Bei erstmalig beabsichtigter Antragsstellung verweise ich auf das als Anlage beigefügte Schreiben vom 01. Februar 2008, in dem Folgendes ausgeführt worden ist:

„In Abstimmung mit dem Finanzverwaltungsamt wurde für den Landesbereich festgelegt, dass zur Klärung der Rechtsfrage verschiedene Einzelfälle als Musterverfahren durchgeführt und die übrigen Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ruhend gestellt werden. Der Kommunalbereich und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wurden gebeten, dortige Verfahren ebenfalls ruhend zu stellen.
Für den Fall einer wider Erwarten erfolgenden rechtskräftigen höchstrichterlichen Verurteilung des Landes sollte nach Auffassung der Landesregierung der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diejenigen Kräfte, die bislang keinen Antrag gestellt haben, gelten. Zur Umsetzung würde ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden.“


Ich habe bislang noch keinen Antrag gestellt.
Meiner Interpretation nach, müsste ich bzgl. der Sonderzahlung auch keinen Antrag stellen?
Die Frage ist jedoch, wie verlässlich sind Aussagen, die 2008 getroffen wurden und wäre es nicht besser, doch einen Antrag bzw. einen Widerspruch zu stellen?

Und da dieses Schreiben ja nur die Sonderzahlung betrifft, ist es sicherlich auch unabdingbar, gegen die Alimentation einen Widerspruch zu stellen?
Denn man könnte ja zu dem Gedanken kommen, dass das Land, wenn es bei der Sonderzahlung entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes agieren möchte, dies auch bei der Alimentation tun könnte?

Und da ich mich mit dem Einlegen von Widersprüchen bislang gar nicht auskenne, kann mir jemand sagen, wo ich so ein Musterschreiben finden kann und an welche Stelle ich dies schicken muss?

Danke für eure Hilfe!

P.S. Gut finde ich auch den Satz "Für den Fall einer wider Erwarten erfolgenden rechtskräftigen höchstrichterlichen Verurteilung des Landes [...]"
Nach meiner Einschätzung nach Durchforstung dieses Forums zu diesem Thema dürfte die Rechtslage doch relativ eindeutig sein, sodass man im Ministerium doch nicht erwarten kann, dass zugunsten des Landes entschieden wird?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 28.11.2022 08:14
SH scheint hier wohl nicht so sehr vertreten zu sein  ;D

Hat niemand bzgl. der Lage in SH eine Idee?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 28.11.2022 09:57
@ Nordlicht

Ende Juli 2020 haben ich im Länder-Forum ein allgemeines Muster für ein Widerspruchsschreiben eingestellt, das m.E. den an einen statthaften Rechtsbehelf zu stellenden Ansprüchen genügt. Es dürfte also hinreichend sein, um zeitlich auf das heutige Kalenderjahr angepasst einen Widerspruch zu stellen, denke ich:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.45.html

Anfang November 2021 hat RandomValue eine überarbeitete Fassung des Musters im Forum des Bunds eingestellt, das ich von der Form her als noch schlüssiger ansehe, wie bspw. der Eingangssatz zeigt. Entsprechend würde ich unter der eben geschriebenen Prämisse dieses Schreiben als Vorlage nehmen und als Betreff "Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation im Haushaltsjahr 2022" nennen, wobei ich auch hier wie grundsätzlich immer darauf hinweise, dass meine Ansichten keine profesionelle Rechtsberatung ersetzen und man sich also im Zweifel immer von einem Fachanwalt beraten lassen sollte:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.480.html

Von Widersprüchen allein gegen einzelne Besoldungsbestandteilen kann man nur dringend abraten; Widersprüche sollten sich offensichtlich grundsätzlich immer gegen die gewährte Alimentation als Ganze richten. Denn Feststellungsklage, die darauf gerichtet sind, allein einzelne Teile des Besoldung wie Sonderzahlungen und damit auch das "Weihnachtsgeld" und nicht die Alimentation als Ganze anzugreifen, betrachtet das Bundesverfassungsgericht als unzulässig und nimmt es entsprechend nicht zur Entscheidung an, weshalb von einem Widerspruch gegen allein die Nicht-Gewährung einer Sonderzahlung unbedingt abzuraten wäre: Ein am Ende erfolgreicher Widerspruch muss sich gegen die Alimentation als Ganze zur Wehr setzen.

Entsprechend hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 -, Rn. 16 der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, "wonach die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen kann, die eine Leistung kürzt oder streicht, die – wie Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129 <1131>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, S. 1037 <1038>)".

Damit hat es zunächst indirekt festgestellt, dass nicht einzelne Besoldungsbestandteile, sondern nur die Alimentation als Ganze zulässig angegriffen werden können, was es in seiner Entscheidung 03.05.2012 - 2 BvL 17/08 -, Rn. 37 (Hervorhebungen durch mich) dann noch einmal explizit hervorgehoben hat:

"Mehrere Passagen des Vorlagebeschlusses deuten in eine Richtung, wonach das Gericht keine echte Gesamtbetrachtung der Besoldungshöhe und Besoldungsentwicklung vornimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGK 12, 253 <263 f.>), sondern die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts als den eigentlichen Bezugspunkt für die Annahme einer Unteralimentation ansieht. So führt das Gericht aus, dass der vorgelegte Normenkomplex verfassungswidrig sei, weil das Landesrecht im Jahr 2005 die im Vorjahr gezahlten Sonderzahlungsbeträge nicht mehr vorsehe und das Bundesbesoldungsgesetz keinen finanziellen Ausgleich für diesen Einschnitt vornehme. Dieses Verständnis deckt sich mit der Prozessgeschichte im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens, der von Anfang an auf die Kürzung der Sonderzahlung 'zugeschnitten' war. Vorlagen, die sich allein auf die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts beziehen, hat das Bundesverfassungsgericht aber schon mehrfach als unzulässig beschieden (vgl. BVerfGK 12, 234 <237 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 3/08 u.a. –, ZBR 2010, S. 165; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris)."

Ergo: Es ist offensichtlich nicht nötig und auch nicht sinnvoll, weil entsprechend nicht zweckdienlich, Widerspruch gegen die Nicht- oder die Gewährung einer vermeindlich zu geringen Sonderzahlung zu erheben. Denn ob diese nun im Vorfeld gekürzt oder gestrichen worden wäre, wäre gleichfalls für sich allein betrachtet unerheblich. Entscheiden ist der Widerspruch gegen die im aktuellen Haushaltsjahr gewährte Alimentation, da ein solcher Widerspruch offensichtlich statthaft und entsprechend als zulässig von den Gerichten zu betrachten ist.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: tantekaethe am 28.11.2022 13:00
SH scheint hier wohl nicht so sehr vertreten zu sein  ;D

Den ein oder anderen gibt's hier  ;)

Zum Formular kann ich leider nichts sagen, vor etlichen Jahren hat's mal etwas von der DSTG-SH gegeben.
Aber seitdem nicht mehr, soweit ich mich erinnere.


Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 28.11.2022 15:52
Interessant ist im Moment in SH auch Widerspruch gegen zwei andere Sachen einzulegen. Zum einen wurden alle unterhalb A7 in eben diese überführt und zum anderen wurden zum Teil die untersten Erfahrungsstufen abgeschafft. Dies aber ohne die darüberliegenden entsprechend anzuheben. Das kann in meinen Augen nicht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes der Beförderung nach Eignung, Leistung und Befähigung stehen. Leider fehlt mir hier die juristische Fachkenntnis um auch nur annähernd einen Widerspruch dazu zu formulieren. Da ich eine Arbeits RV habe würde ich dazu sogar gerne klagen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: lotsch am 28.11.2022 16:51
Hier eine Empfehlung des DRB NRW zur Zustellung:
Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen.

Ich persönlich gebe meinen Widerspruch immer bei meiner Dienststelle ab, lasse einen Eingangsstempel aufbringen und bitte um eine Kopie.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 28.11.2022 17:20
Interessant ist im Moment in SH auch Widerspruch gegen zwei andere Sachen einzulegen. Zum einen wurden alle unterhalb A7 in eben diese überführt und zum anderen wurden zum Teil die untersten Erfahrungsstufen abgeschafft. Dies aber ohne die darüberliegenden entsprechend anzuheben. Das kann in meinen Augen nicht im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes oder des Grundsatzes der Beförderung nach Eignung, Leistung und Befähigung stehen. Leider fehlt mir hier die juristische Fachkenntnis um auch nur annähernd einen Widerspruch dazu zu formulieren. Da ich eine Arbeits RV habe würde ich dazu sogar gerne klagen.

Das Widerspruchsschreiben RandomValues noch weiter aufzuschlüsseln oder noch weitere Bestandteile hinzuzufügen, sollte nicht nötig sein, HansGeorg, da ja im Widerspruchsschreiben eine amtsangemessene Alimentation für das Haushaltsjahr 2022 gefordert wird, nachdem zuvor der im Kalenderjahr gewährten Höhe der Alimentation als nicht amtsangemessen widersprochen worden ist und zugleich ebenso wichtige Grundlagen für den Widerspruch hervorgehoben worden sind, die in diesem Umfang offensichtlich nicht beigebracht werden müssten, um einen statthaften Widerspruch zu formulieren. Die von Dir hervorgehoben Sachverhalte sollten aber auch in Schleswig-Holstein unter keinen Umständen in der Begründung einer Feststellungklage fehlen. Denn die Streichung unter Besoldungsgruppen müsste präzise sachlich begründet werden, um nicht sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und das Leistungsprinzip zu verstoßen. Einen solchen präzisen und also sachgerechten Begründungsversuch hat allerdings in den letzten Jahren, wenn ich das richtig sehe, keine Begründung eines Besoldungsgesetzes überhaupt versucht, so als wenn der Besoldungsgesetzgeber seinen einstmals sehr weiten Gestaltungsspielraum je nach Interessen- und Kassenlage nutzen könnte.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 29.11.2022 07:50
Danke Swen für deine Ausführungen. Meine Intention ist es nur diesen Sachverhalt in einem gesonderten Widerspruch zu begründen. Ich habe bisher nicht im Blick, dass die Sachlage der Streichung von unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen Bestandteil der bisherigen Verfahren am BVerfG sind. Somit erhoffe ich mir bei einem gesonderten Widerspruch auch die Möglichkeit dann gegen diesen auch gerichtlich gesondert vorgehen zu können, damit meine Klage nicht aufs "Abstellgleis" kommt, bis das BVerfG entschieden hat. Oder sehe ich das falsch?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.11.2022 09:29
Der Widerspruch gegen die einem gewährte Alimentation ist zunächst nur die sachlich angemessene Form des Rechtsbehelfs, HansGeorg, um sich gegen die gesetzlich festgelegte Besoldungshöhe zu Wehr zu setzen, also rechtssicher dagegen einzuschreiten, dass - nach eigener Ansicht - die einem gewärte Alimentation nicht amtsangemessen sei. Deshalb bedarf es hier keiner tiefergehenden Begründung. Der Widerspruch fordert den Dienstherrn auf, die Rechtsmäßigkeit seines Verwaltungsakts zu prüfen, eine - und also diese konkrete - Alimentation zu gewähren. Deshalb muss auch zunächst über ihn entschieden werden, nämlich um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, den Verwaltungsakt zu prüfen, dem widersprochen worden ist. Die Prüfung eines Widerspruchs gegen die einem gewährte Alimentation kommt regelmäßig zu dem Schluss, dass der Verwaltungsakt auf Grundlage des Gesetzes rechtens ist. Denn ein Gesetz wird vom Gesetzgeber verabschiedet, der wiederum nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist. Deshalb wird ein Widerspruch gegen die dem Beamten gewährte Alimentation i.d.R. negativ beschieden, womit der Widerspruchsführer das Recht erhält, nun gegen diesen Verwaltungsakt gerichtlich vorzugehen, eben sofern der Widerspruch endgültig negativ beschieden wird, sodass der Rechtsbehelf des Widerspruchs ausgeschöpft ist.

Dieses, das Verwaltungsgericht, prüft zunächst, ob die Klage zulässig ist, also unter anderem, ob ein statthafter Rechtsbehelf - eben der Widerspruch - gegeben ist. Wenn nun allerdings nur einem Teil der dem Beamten gewährten Besoldung - wie z.B. einer Sonderzahlungen - widersprochen wird, wird das Verwaltungsgericht ob der Bindungswirkung des § 31 (1) BVerfGG die Klage als nicht zulässig zurückweisen, also nicht zur Entscheidung annehmen, da das Bundesverfassungsgericht eine Klage gegen nur einen Teil der gewährten Besoldung für nicht zulässig erklärt hat (s. meine letzten Darlegungen). Ist der Rechtsbehelf hingegen statthaft - der Rechtsbehelf kann zu dem von ihm beabsichtigten Rechtsschutzziel führen, was in unserem Fall regelmäßig der Fall ist, sofern sich der Widerspruch gegen die Besoldung als Ganze richtet -, dann ist die Klage zulässig. Eine Klage muss nun ihren Gegenstand begründen, damit das Verwaltungsgericht eine Entscheidung vornehmen kann. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage ebenso auch begründet ist, wird es die Klage zur Entscheidung annehmen und entsprechend eine Entscheidung vornehmen. Gibt es der Klage dann statt, setzt es seine Entscheidung aus und legt es diese als Vorlagebeschluss in einem konkreten Normenkontrollverfahren dem Bundesverfassungsgericht vor, das allein nach Art. 100 Abs. 1 GG über das Recht verfügt, eine Entscheidung über den verfassunskonformen Charakter eines Gesetzes herbeizuführen.

Entsprechend setzt nun der Dienstherr, sofern er ebenso Zweifel hat, ob die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist - also insbesondere, sofern ein dies anzweifelnder Vorlagebeschluss in Karlsruhe anhängig ist -, die Entscheidung über den Widerspruch aus, bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit bringt; dies gebietet sowohl der Respekt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch die Pflicht der Exekutive, Rechssicherheit zu garantieren, die unter anderem nämlich nur dann zu garantieren ist, wenn die Gerichte ihren Aufgaben auch in angemessener Zeit effektiv nachkommen können - und entsprechend ist nicht zuletzt das Verhalten des Hamburger Dienstherrn, Widersprüche direkt nach einem Vorlagebeschluss des VG Hamburg massenhaft negativ zu bescheiden, rechtstaatsgefährdend, da nun tausende Beamte gezwungen werden, ein Klageverfahren anzustrengen, anstatt dass der Dienstherr erst einmal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwartet. Denn mit dieser Missachtung des Verwaltungsgerichts signalisiert der hamburgische Dienstherr nur eines, dass er ebenso davon ausgeht, dass die von ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen ist (was ob der massiven Verfehlung des Mindestabstandsgebots zwangsläufig der Fall ist), weshalb er die Beamten zwingt (und sie also de facto davon abzuschrecken versucht,das Begehr ihres vormaligen Widerspruchs aufrechtzuerhalten), den weiteren Rechtsweg mit der Folge zu beschreiten, dass die sowieso schon gänzlich überlastete hamburgische Verwaltungsgerichtsbarkeit noch stärker belastet wird, als sie heute schon ist, was sich sachlich kaum rechtfertigen lässt, da damit der dem Bürger zu garantierende effektive Rechtsschutz behindert wird und weil auch der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg offensichtlich kein eingetragener Verein irgendeiner Anarchoszene ist, auch wenn er sich dafür gerade selbst tausendfache Empfehlungsschreiben ausgestellt und damit den Bürger um Vertrauen darum gebeten hat und weiterhin bittet, dass ihm nicht zu vertrauen ist. Das ist Teil der Verfassungskrise, von der Ulrich Battis unlängst gesprochen hat.

Ergo: Eine tiefergehende Begründung des Widerspruchs ist nicht nötig - er muss aber so formuliert werden, dass er als statthafter Rechtsbehelf zu einer zulässigen Klage führen kann. Erst die Klageschrift ist dann sachlich, d.h. i.d.R. umfassend vorzunehmen, also sachlich zu begründen. Hier wäre nun folglich in Deinem Sinne zu begründen, dass die Streichung unterer Besoldungsgruppen, so wie sie derzeit i.d.R. vorgenommen wird, sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und das Leistungsprinzip verstößt. Und entsprechend ist es genau richtig, dass die dafür nötigen Ausführungen zunächst von einem Verwaltungsgericht und danach vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden - mit der Folge, dass die damit einhergehenden Karlsruher Direktiven als negative Gesetzgebung auch hier den einstmals weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers noch weiter einschränken werden. Auch darin zeigt sich das letztlich widersinnige Verhalten der heutigen Gesetzgeber - denn dieses wird nur zu einem führen, dass am Ende ein insgesamt immer höheres Besoldungsniveau zu gewähren sein wird, da die Direktiven zu beachten sind und da insbesondere die beiden Abstandsgebote den Besoldungsgesetzgebern bereits heute verfassungsrechtlich schon so große Probleme bereiten, dass man annehmen sollte, dass ein halbwegs bei Verstand seiender Mensch sich endlich wieder in den Rahmen unserer verfassungsmäßigen Ordnung zurückbegibt - denn das Bundesverfassungsgericht sitzt qua verfassungsrechtlicher Ermächtigung am längeren Hebel. Und spätestens über den § 35 BverfGG ist dieser Hebel nicht nur länger - er ist in seinen Möglichkeiten sehr viel länger, sofern das Bundesverfassungsgericht das im Letzten für nötig erachen würde (wovon ich nicht ausgehe, da ich noch immer von einem Restfunken an Verstandeskraft - oder freundlicher formuliert: von Einsicht - bei denjenigen ausgehe, auf die sich diese letzten Zeilen nun beziehen).
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 07.12.2022 11:39
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten Swen!
Ein Wahnsinn mit welcher Hingabe du dich diesem Thema widmest. Respekt dafür.

Kann mir vielleicht noch jemand verraten, an welche Stelle der Widerspruch geschickt werden sollte?
Ans Dienstleistungszentrum Personal SH, oder doch ans Ministerium?
Bin mir da gerade nicht sicher, wer für Widersprüche zuständig ist...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 07.12.2022 12:46
An das DLZP
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 07.12.2022 14:46
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten Swen!
Ein Wahnsinn mit welcher Hingabe du dich diesem Thema widmest. Respekt dafür.

Kann mir vielleicht noch jemand verraten, an welche Stelle der Widerspruch geschickt werden sollte?
Ans Dienstleistungszentrum Personal SH, oder doch ans Ministerium?
Bin mir da gerade nicht sicher, wer für Widersprüche zuständig ist...

Gern geschehen, Nordlicht, und ich freue mich über Deinen Dank. Irgendwie bin ich vor gut vier Jahren so in das Thema reingekullert, ohne dass das so einstmals geplant war. Da an ihm recht viel dranhängt, finde ich es auch einfach interessant, sei es juristisch oder politisch oder insgesamt gesellschaftlich.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: tantekaethe am 10.12.2022 12:54
Ich habe mal spaßeshalber den Thüringer Rechner mit meinen Daten gefüttert.
Ergebnis netto über 750 € mehr als in Schleswig-Holstein.
Das ist dann wirklich kein Spaß mehr :'(
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: tantekaethe am 10.12.2022 17:19
Ich habe mal spaßeshalber den Thüringer Rechner mit meinen Daten gefüttert.
Ergebnis netto über 750 € mehr als in Schleswig-Holstein.
Das ist dann wirklich kein Spaß mehr :'(
Sorry, da war ein Fehler in meiner Berechnung. Es sind "nur" ca. 600 € monatlich weniger...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 11.12.2022 19:37
Schade, die Kieler Nachrichten wissen auch nicht mehr als wir:

https://www.kn-online.de/lokales/kiel/karlsruhe-entscheidet-ueber-weihnachtsgeld-beamte-in-schleswig-holstein-hoffen-auf-zahltag-B6XB27KBQCC7F7GMACSGXXAGQI.html  (https://www.kn-online.de/lokales/kiel/karlsruhe-entscheidet-ueber-weihnachtsgeld-beamte-in-schleswig-holstein-hoffen-auf-zahltag-B6XB27KBQCC7F7GMACSGXXAGQI.html)  (paywall).

"Im Dauerstreit um das Weihnachtsgeld für Beamte in Schleswig-Holstein wird es ernst. Der Landes-Beamtenbund geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht im nächsten Jahr entscheidet, ob Land und Kommunen mehr als 50.000 Beamten die seit 2007 größtenteils gestrichene Sonderzuwendung (13. Gehalt) nachzahlen müssen. „Ich bin zuversichtlich, dass Karlsruhe in den nächsten Monaten zu dem Ergebnis kommt, dass Beamte in Schleswig-Holstein aufgrund der Streichung des Weihnachtsgeldes nicht mehr amtsangemessen bezahlt werden“, sagte der Vorsitzende des Beamtenbundes, Kai Tellkamp.

„Die Verfahren aus Schleswig-Holstein werden derzeit bearbeitet“, bestätigte ein Sprecher des Verfassungsgerichts. Ein Entscheidungstermin sei aber noch nicht absehbar.

Für die Landesregierung wäre eine Niederlage in Karlsruhe eine Katastrophe. Der schlimmste Fall, eine Nachzahlung von 15 Jahren Weihnachtsgeld plus Zinsen, würde das Land nach einer groben Schätzung von Finanzministerin Monika Heinold (Grüne) mehr als 1,5 Milliarden Euro kosten. Zum Vergleich: Der Ukraine-Notkredit (Versorgung von Flüchtlingen und Energiewende) beläuft sich auf 1,4 Milliarden Euro.

Optimistisch ist Tellkamp, weil die Vorinstanzen Anhaltspunkte für eine "verfassungswidrige Unteralimentation" festgestellt und die Beamten-Klagen dem Verfassungsgericht vorgelegt hatten. Brisant ist dabei die Bandbreite der Fälle. Betroffen sind fast alle Beamten von der Justizvollzugskraft (A7) bis zum Oberstudiendirektor (A16)."

(Ich weiß nicht, ob das der gesamte Text ist, aber mehr konnte ich im Seitenquelltext nicht finden).



Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 11.12.2022 23:56
Die Aussage "'Die Verfahren aus Schleswig-Holstein werden derzeit bearbeitet', bestätigte ein Sprecher des Verfassungsgerichts" ist die typische Formulierung des Bundesverfassungsgericht, vgl. bspw.

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/03/Entscheidung_nicht_2022_anonym.png
https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/03/BVerfG_Antwortschreiben-vom-24.03.2022.pdf

Dennoch halte ich es für wahrscheinlich, dass nach der angekündigten Entscheidung über die anhängige konkrete Normenkontrollverfahren des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (2 BvL 2/16 bis 6/16) Geschwindigkeit in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt. Denn wenn ich es richtig sehe, könnte das Bundesverfassungsgericht mit jener Entscheidung den mit dem Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - eingeleiteten Rechtsprechungswandel insofern zu einem vorläufigen Ende bringen, als dass nun die letzten substanziellen Fragen zur neuen, also seit 2012 entwickelten Besoldungsdogmatik beantwortet werden. Sofern das der Fall wäre, bedürfte es keiner Senatsentscheidungen mehr, sondern dann wären Kammerentscheidungen nach § 81a BVerfGG möglich, was hieße, dass nun nicht mehr der sechsköpfige Senat, sondern eine aus nur drei Richtern bestehende Kammer die jeweilige Entscheidung in den heute mehr als 40 offenen Normenkontrollverfahren fällen würde.

Kammerentscheidungen trifft das Bundesverfassungsgericht in dem Moment, wenn ein Fall auf Grundlage der vorliegenden Dogmatik von vornherein klar ist, sodass es nicht mehr nötig ist, noch den Senat entscheiden zu lassen. Voraussetzung für einen Kammerbeschluss ist die Einstimmigkeit (deshalb muss eine ausgeformte Dogmatik vorliegen, die wiederum zu einem von vornherein klaren Ergebnis führt). Das Ziel der Anwendung von Kammerbeschlüssen ist es, die generell immer (zu) hohe Zahl an konkreten Normenkontrollverfahren beschleunigt bearbeiten und entscheiden zu können.

Denn Senatsbeschlüssen geht zunächst die umfangreiche Bearbeitung des Falls durch den Berichterstatter und seine wissenschaftlichen Mitarbeiter voraus. Der Berichterstatter erstellt zunächst die Vorlage für ein Votum. Hierzu wird das Klageverfahren als Ganzes mitsamt der dafür notwendigerweise zu beachtenden Rechtsprechung der Vergangenheit betrachtet, einschließlich der Sichtung der maßgeblichen rechtswissenschaftlichen Literatur. Ist die Vorlage erstellt, beinhaltet sie ebenfalls einen Entscheidungsvorschlag. Auf Grundlage dieses Vorlage erfolgt dann die in vielen Fällen langwierige Beratung des Senats, die eben das Für und Wider für oder gegen den Entscheidungsvorschlag diskutiert und abwägt. Nicht selten wird dabei die Vorlage - insbesondere in im Senat strittigen Fällen - wiederholt um weitere Argumente ergänzt, ggf. sogar noch einmal (ganz) neu geschrieben, je nachdem, welche der kontroversen Argumente sich in der Beratung durchsetzen. Am Ende der Beratung steht schließlich die Senatsentscheidung, also ein mit Mehrheit für oder gegen den Entscheidungsvorschlag getroffenes Votum des Senats, womit die Entscheidung des Senats feststeht. Auf Grundlage der Beratung und des Votums arbeitet der Berichterstatter im Anschluss das Votum als sog. Entscheidungsentwurf aus. Im Anschluss wird dann dieser Entwurf erneut vom Senat in der sog. Leseberatung ggf. noch einmal ausführlich diskutiert und auch verändert (ohne dass sich das Votum oder die Entscheidung noch änderte). Dieses umfangreiches Procedere - das nach Möglichkeit gerne zu einer einstimmigen oder deutlichen Mehrheitsentscheidung geführt wird, weshalb es ggf. langwierige beratende Diskussionen um das Für und Wider von Argumenten gibt - ist der tiefere Grund, wieso Senatsentscheidungen vielfach recht lange dauern. Denn sie sind vielfach mit der Erweiterung oder gar dem Bruch einer bestehenden Dogmatik verbunden. Auch deshalb fallen weniger als ein Prozent aller bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen als Senatsentscheidungen und also mehr als 99 Prozent als Kammerentscheidungen. Bislang waren Senatsentscheidungen nötig, da das Bundesverfassungsgericht seit 2012 eine vollständig neue Dogmatik zum Besoldungsrecht entwickelt hat, die den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers zunehmend eingeengt hat. Mit der nun anstehenden Entscheidung könnte diese Dogmatik praktisch abgeschlossen vorliegen, sodass keine Senatsentscheidungen mehr nötig wären, was wiederum zu einer deutlichen Beschleunigung der Verfahren führen dürfte.

Denn da bei Kammerentscheidungen davon auszugehen ist, dass der Fall - auf Grundlage der vorhandenen Dogmatik - klar ist, was dazu führt, dass es i.d.R. keine Beratung gibt, erstellt der Berichterstatter zunächst einen vollständigen Begründungsentwurf, über den dann im sog. Umlaufverfahren entschieden wird, soll heißen, wenn es keinen Widerspruch von den anderen beiden Richtern gibt, erfolgt das Votum ohne Beratung. Ist dieses Votum einstimmig - und das ist es i.d.R., da die zugrunde zu legende Dogmatik den Fall klar macht -, ist die Entscheidung gefallen. Kann keine Einstimmigkeit hergestellt werden - was ob der wegen der Dogmatik i.d.R. gegebenen Klarheit des Falls eben weit überwiegend nicht geschieht -, kommt es zu einer Senatsentscheidung. Senatsentscheidungen werden in jedem Fall in der Amtlichen Sammlung "Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts" veröffentlicht, sie weisen vielfach eine umfassende Begründung der Entscheidung auf; beides gilt für Kammerentscheidungen vielfach nicht.

Der langen Rede kurzer Sinn: Nach der für dieses Jahr angekündigten und wohl im nächsten Jahr zu fällenden Entscheidung über die Bremer Vorlagebeschlüsse wissen wir mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit mehr. Diese Vorlagebeschlüsse ermöglichen es dem Bundesverfassungsgericht sowohl hinsichtlich przozeduraler als auch materieller Fragen eindeutige Antworten zu geben. Das dürfte der Grund sein, vermute ich, dass genau diese Vorlagebeschlüsse ausgewählt worden sind.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 12.12.2022 09:58
Letzte Woche gab's offenbar ein Schreiben der DGB-Gewerkschaften aus S-H mit folgendem Inhalt:

"Besoldung und Versorgung:
Sachstand der amtsangemessenen Alimentation in Schleswig-Holstein


Mit der Kürzung bzw. Streichung der Sonderzahlung im Jahr 2007 war seitdem stets die jährliche Zusage des Finanzministeriums verbunden, dass im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Musterverfahren gegen das Land die entsprechende Entscheidung für alle Beamtinnen und Beamten gelten sollte. Eigene Anträge und Klagen auf amtsangemessene Alimentation waren damit bisher nicht notwendig. Es wurden durch die Gewerkschaften Musterverfahren geführt, andere Anträge wurden ruhend gestellt. Mittlerweile liegen die Musterverfahren dem Bundesverfassungsgericht vor. Zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes könnte es im Jahr 2023 kommen. Eine Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten mit den Klägerinnen und Klägern wird nach den bisherigen Zusagen für die Jahre 2007 bis 2021 erfolgen.

Keine Gleichbehandlungszusage mehr ab 2022

Für 2022 ist aktuell keine Gleichbehandlungszusage des Landes mehr für alle Beamtinnen und Beamten geplant. Das Finanzministerium geht vielmehr davon aus, dass mit den im Frühjahr 2022 beschlossenen Besoldungsgesetzen eine verfassungsgemäße Alimentation für das Jahr 2022 sichergestellt ist. Das Finanzministerium beabsichtigt deshalb, Anträge und Klagen auf amtsangemessene Alimentation im Jahr 2022 nicht mehr ruhend zu stellen, sondern einzeln zu bescheiden. Dann bleibt es den Antragstellerinnen und Antragsstellern überlassen, ob sie nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Hintergrund ist, dass in den Jahren 2021 und 2022 auf Druck der Gewerkschaften und zur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation eine Reihe von besoldungsrechtlichen Maßnahmen beschlossen wurden. Hierzu gehörte unter anderem eine Erhöhung des Familienzuschlags um 40 Euro pro Kind, die Erhöhung der Besoldung und Versorgung um zusätzlich ein Prozent neben der zeit- und wirkungsgleichen Übernahme der tariflichen Steigerungen und die Streichung unterer Besoldungsgruppen. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinen bisherigen Entscheidungen von einem rückwärtigen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation ausgeht. Da die Kürzung bzw. Streichung der Sonderzahlung nun mehr als 15 Jahre zurückliegt, kommt sie ab 2022 bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation nicht mehr zum Tragen. Beide Faktoren zusammen führen dazu, dass die Landesregierung nun ab 2022 von einer amtsangemessenen Alimentation ausgeht.

Was bedeutet das nun konkret?

Wie bereits dargelegt, gibt es eine Gleichbehandlungszusage des Finanzministeriums mit den Klägerinnen und Klägern der Musterverfahren für die Jahre 2007 bis 2021. Ob und in welchem Umfang es hier zu Nachzahlungen kommen wird, hängt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und dem anschließend eventuell notwendigen Gesetzge-bungsverfahren ab.

Ab dem Jahr 2022 müssten Beamtinnen und Beamten eigene Anträge auf amtsangemessene Alimentation einreichen und nach dem Widerspruchsverfahren Klage erheben. Die Erfolgsaussichten hierfür sind angesichts der oben skizzierten Rahmenbedingungen allerdings als gering einzuschätzen. Der DGB und seine Gewerkschaften rufen deswegen nach dem aktuellen Stand im Jahr 2022 nicht zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation auf und werden hierfür voraussichtlich auch keinen Rechtsschutz gewähren.

Eine besondere Situation ergibt sich jedoch bei Beamtenfamilien, die aufgrund der Einbeziehung des Familieneinkommens keinen Anspruch auf die neuen Familienergänzungszuschläge haben. Dies betrifft insbesondere kinderreiche Beamtenfamilien mit Doppeleinkommen oberhalb der neuen Freigrenzen. Hier besteht die Möglichkeit, durch Anträge, Widersprüche und Klagen eine rechtliche Überprüfung der neuen Regelungen herbeizuführen. Die Gewerkschaften des DGB werden hier im Einzelfall auf Antrag von Mitgliedern über die Gewährung von Rechtsschutz entscheiden.

Wie geht es weiter? Was ist noch offen?

Wie sich das Besoldungs- und Versorgungsrecht in Schleswig-Holstein weiter entwickeln wird, hängt stark von den weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes ab. Offen sind dabei nicht nur die Musterverfahren aus Schleswig-Holstein, die anlässlich der Kürzung bzw. Streichung der Sonderzahlung eingereicht wurden. Offen ist auch, welche Maßstäbe das Bundesverfassungsgericht an eine amtsangemessene Alimentation von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern anlegen wird. Hierzu liegen dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls Vorlagebeschlüsse aus anderen Ländern vor. Die bisherige Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf die amtsangemessene Alimentation aktiver Beamtinnen und Beamter. Nach entsprechenden Entscheidungen werden eventuell Gesetzesanpassungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht notwendig. Diese werden der DGB und seine Gewerkschaften politisch eng begleiten.
Ebenfalls noch offen ist die Frage, welche Auswirkungen die Einführung des Bürgergeldes ab dem Jahr 2023 auf die Besoldung haben wird. Hier ist ein Mindestabstand zu den untersten Besoldungsgruppen einzuhalten. Entsprechende Berechnungen müssen allerdings eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen und liegen aktuell noch nicht vor. Hier sind aber durchaus rückwirkende Regelungen durch den Gesetzgeber möglich. Der DGB und seine Gewerkschaften bleiben auch hier am Ball."


Ich weiß ehrlich nicht, was ich dazu sagen soll.

Die Gewerkschaften rufen dazu auf, keinen Widerspruch einzulegen?!
Die gehen doch nicht wirklich davon aus, dass die Alimentation jetzt verfassungskonform ist mit den bisherigen Maßnahmen?
Und offenbar halten sie die Einbeziehung von Familieneinkommen für eine rechtssichere Maßnahme...

Irgendwie kann ich gerade nur den Kopf schütteln...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Finanzer am 12.12.2022 10:14
@Nordlicht: Mit Kopfschütteln ist es dabei echt nicht mehr getan.
In anderen Bundesländern schafft es zumindest die regionale Dependance des Deutschen Richterbundes sich ordentlich zu der Thematik zu äussern... wie sieht es mit dem SH-Ableger aus?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: tantekaethe am 12.12.2022 10:17
Ich habe folgendes von der DSTG-SH (inkl. Widerspruchsformular) bekommen:

Zitat
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

infolge der im Jahr 2007 vorgenommen Streichung bzw. Kürzung der jährlichen Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) sind wir auf politischer und juristischer Ebene aktiv, um diesen nach unserer Überzeugung ungerechtfertigten und rechtswidrigen Eingriff zu korrigieren. Durch neue Entwicklungen sehen wir uns durchaus bestätigt. Gern informieren wir Sie über die aktuelle Lage:

Bekanntlich ist es gelungen, Musterfällen aus Schleswig-Holstein dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Da kürzlich Stellungnahmen angefordert wurden, spricht einiges dafür, dass in absehbarer Zeit – hoffentlich in 2023 – eine Entscheidung ansteht. Der dbb hat Stellungnahmen abgegeben und unsere Überzeugung, dass die Kürzungen ein wesentlicher Grund für eine verfassungswidrige Alimentation sind, untermauert. Da es auch gelungen ist, dass das Land im Falle einer Verurteilung Nachzahlungen für die Jahre 2007 bis 2021 zugesagt hat, wird es sehr spannend und hoffentlich gerechtigkeitsfördernd.

Davon losgelöst ist die Situation ab dem Jahr 2022 zu sehen. Das Land hat Korrekturen im Besoldungsrecht vorgenommen und geht davon aus, damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Das sehen wir allerdings anders. Die Konzentration auf familienbezogene Leistungen und die Abhängigkeit vom Familieneinkommen ist erneut verfassungsrechtlich bedenklich und lässt viele von den Kürzungen Betroffene weiterhin vollständig im Regen stehen. Das kann uns nicht zufrieden stellen. Deshalb gehen wir auch gegen die neue Rechtslage vor. Der dbb sh hat dafür einige Musterfälle ausgewählt. Unser Ziel sind Korrekturen des Besoldungsrechts.

Ob und in welcher Höhe für den Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde auch rückwirkende Ansprüche ab dem Jahr 2022 realistisch sind, kann derzeit kaum beurteilt werden. Für die Absicherung eventueller Ansprüche wären Anträge an den Dienstherren erforderlich. Diese würden nach dem Stand der Dinge allerdings auch jeweils ein Klageerfordernis nach sich ziehen, da das Land keine Bereitschaft erkennen lässt, Anträge ruhend zu stellen.

Mitglieder, die ungeachtet dessen sicherstellen möchten, dass eventuelle Ansprüche auch des Jahres 2022 nachgezahlt werden, müssten noch in diesem Jahr einen entsprechenden Antrag stellen. Dafür kann auf das von uns bereitgestellte Muster zurückgegriffen werden.

Sobald neue relevante Erkenntnisse vorliegen, werden wir darüber entscheiden, ob wir unsere Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen zur Antragstellung aufrufen.

Wir bitten um Mitteilung, wenn Sie einen Antrag gestellt haben, um Sie über das weitere Vorgehen – auch hinsichtlich eventueller Klageerfordernisse - zu informieren. Unabhängig davon werden wir über unsere üblichen Informationswegen über die weitere Entwicklung informieren.

Viele Grüße

Michael Jasper

Landesvorsitzender
DSTG Schleswig-Holstein

Was ist jetzt richtig, doch Widerspruch einlegen?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Finanzer am 12.12.2022 10:27

Was ist jetzt richtig, doch Widerspruch einlegen?

Das sollten Sie. Sie haben nichts zu verlieren und sehr viel zu gewinnen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: tantekaethe am 12.12.2022 12:03
Ist dieser Vordruck von der DSTG dafür ausreichend?

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer jeweils amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Den daraus resultierenden und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben (insbes. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. November 2015 mit dem Az.: 2 BvL 5/13 sowie vom 4. Mai 2020 mit dem Az.: 2 BvL 4/18 sowie dem Az.: 2 BvL 6/17) ist der Besoldungsgesetzgeber in Schleswig-Holstein auch im Jahr 2022 nicht nachgekommen.

Auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2022 vorgenommen Änderungen des SHBesG (insbesondere „Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern“ vom 24. März 2022) gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese

Widerspruch einlege und beantrage,

mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.

Der dbb schleswig-holstein nimmt anhand von Musterfällen eine gerichtliche Überprüfung auch des ab dem Jahr 2022 geltenden schleswig-holsteinischen Besoldungsrechts vor. Die Aktenzeichen werden Ihnen vom dbb schleswig-holstein mitgeteilt, sobald diese vorliegen. Ich beziehe mich auf diese Fälle und bitte, meinen Antrag bis zur Entscheidung über diese Fälle ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und mir dies neben dem Antragseingang entsprechend zu bestätigen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: ursus am 12.12.2022 12:09
Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt derzeit die Vorgaben des BVerfG, weder hinsichtlich des "Abstandsgebotes" noch hinsichtlich der "prozeduralen Anforderungen". Kein derzeit gültiges Besoldungsgesetz ist verfassungskonform. Um es mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu sagen: " Angesichts der „Dreistigkeit“ dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg „länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs“ verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht (und damit vorsätzlich! Ergänzung durch Verfasser!) die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden. Diese fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur „rechtsstaatsgefährdend“, wie bekanntermaßen u. a. a. bereits der DRB – Berlin angemerkt hat. Die Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuern die Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung." (https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf ) Daher kann Jedem nur geraten werden Widerspruch zu erheben bis das BVerfG sämtliche Vorlagebeschlüsse abgearbeitet und so für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt hat. Die Untersuchung der Verfassungskonformität der Alimentation hat auf der ersten Prüfungsstufe möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (vergl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn.183: „Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird.“ Der DRB NRW führt hierzu aus: „Die Mustertexte (des DRB NRW Ergänzung durch Verfasser!) sind allgemein gehalten. Sie richten sich ausdrücklich gegen alle Bestandteile der Besoldung bzw. Versorgung, umfassen also auch etwaige Familienzuschläge. Von der Zurverfügungstellung eines Musterwiderspruches bezüglich des Familienzuschlages für (kinderreiche Familien) haben wir daher abgesehen. Außerdem haben wir ausdrücklich – unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz – gebeten, die Verfassungsmäßigkeit der gewährten Besoldung bzw. Versorgung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Die Widerspruchsbegründung soll nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen sein, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung. Damit soll eine enge Auslegung des jeweiligen Widerspruchs durch das LBV ausgeschlossen werden. Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen! (https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022 ).


Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 12.12.2022 23:02
Festzuhalten ist, dass der Wissenschaftliche Dienst des Landtags das aktuelle Besoldungsgesetz als offesichtlich verfassungswidrig betrachtet hat (vgl. den Umdruck 19/7271 vom 02.03.2022; https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07200/umdruck-19-07271.pdf). Ulrich Battis hat den Gesetzentwurf in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 08.02.2022 ohne Wenn und Aber als verfassungswidrig betrachtet (Umdruck 19/7135; https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07100/umdruck-19-07135.pdf). Entsprechend hat sich auch der BDR in seiner Stellungnahme v. 18.02.2022 geäußert (Umdruck 19/7169; https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07100/umdruck-19-07169.pdf). Auch hier wurden die vielfältigen Problematiken noch einmal umfassender betrachtet, die unter keinen Umständen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben können (https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2022/02/Besoldungsrechtliche-Entwicklungen-in-Bund-und-Laendern-Februar-2022.pdf). Entsprechend verwegen dürfte es sein, wenn nun die Landesregierung weiterhin ihre kunterbunte Vorstellungswelt aus dem Frühling aufrechterhalten wollte, die letztlich nur noch als sachlich hilflos zu bezeichnen ist und entsprechend als Beitrag zum diesjährigen Karneval etwas zu spät kam, aber als Narretei zweifellos von großem Erfolg gekrönt war (vgl. nicht zuletzt den Umdruck 19/7321 v. 14.03.2022; https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07300/umdruck-19-07321.pdf). Wenn nun auch noch Gewerkschaftsvertreter anfangen sollten, solche sachlichen Narreteien im Nachhinein als offensichtlich sachgerecht zu betrachten, dann wüsste ich auch nicht mehr, was dazu noch zu sagen wäre - oder vielleicht doch eines: Endete der Karneval in Schleswig-Holstein nun gar nicht mehr? Wer sich von solch sachlichem Unsinn von einem Widerspruch abhalten lassen wollte, der wird sich später deutlich ärgern.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 13.12.2022 11:39
Für mich steht ganz klar fest, dass ich nächstes Jahr (sobald der Bescheid zu meinem Widerspruch vorliegt) klagen werde. Ich bin entsprechend versichert. Ich werde mich jetzt ran machen und einen geeignetes Anwalt suchen, welcher sich auch in dem Thema auskennt. Wer Interesse hat, dem kann ich dann gerne meine Wahl zusenden um eventuell auch einen Gemeinschaftseffekt zu erzeugen. Schickt mir einfach per  Nachricht eure Emailadresse und ich sende euch die Adresse wenn ich einen habe.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 21.12.2022 08:47
Die Gewerkschaften wachen langsam aus ihrem Dornröschenschlaf auf:

https://www.komba-sh.de/artikel-schleswig-holstein/antraege-auf-die-gewaehrung-einer-amtsangemessenen-alimentation-fuer-die-zeit-ab-dem-jahr-2022.html (https://www.komba-sh.de/artikel-schleswig-holstein/antraege-auf-die-gewaehrung-einer-amtsangemessenen-alimentation-fuer-die-zeit-ab-dem-jahr-2022.html)

Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 21.12.2022 11:16
Der BDK hat in einem offenen Brief an die Regierung nachgefragt und als Antwort bekommen, dass das Land von einer verfassungskonformen Besoldung ausgeht.
Ich poste die Antwort hier, wenn ich zuhause bin.

Aufgrunddessen hat der BDK empfohlen, unbedingt Widerspruch einzulegen.
Dazu gibts auch ein Musterschreiben, falls es gewünscht wird, poste ich das auch.

Außerdem wurde angegeben, dass die Mitglieder des BDK bei dem Klageweg auf den Rechtsschutz der Gewerkschaft zurückgreifen können.

In diesem Lichte finde ich es überaus verwerflich, was GDP, Verdi und Co. gemacht haben!
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Finanzer am 21.12.2022 11:24
Der BDK hat in einem offenen Brief an die Regierung nachgefragt und als Antwort bekommen, dass das Land von einer verfassungskonformen Besoldung ausgeht.
Ich poste die Antwort hier, wenn ich zuhause bin.

Aufgrunddessen hat der BDK empfohlen, unbedingt Widerspruch einzulegen.
Dazu gibts auch ein Musterschreiben, falls es gewünscht wird, poste ich das auch.

Außerdem wurde angegeben, dass die Mitglieder des BDK bei dem Klageweg auf den Rechtsschutz der Gewerkschaft zurückgreifen können.

In diesem Lichte finde ich es überaus verwerflich, was GDP, Verdi und Co. gemacht haben!


Bitte posten, immer nützlich sowas. Und danke vorab.
Chapeau für den BDK, so macht man das.

Man Vergleiche das bitte mit dem Schreiben des BBB im bayrischen Thread.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 21.12.2022 12:25
Hier zunächst einmal die Antwort auf den offenen Brief:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihren offenen Brief vom 12. Dezember 2022 zum Stand der amtsangemes- senen Alimentation in Schleswig-Holstein.
Gern möchten wir mit diesem Schreiben zu Ihren Fragen und Anmerkungen Stellung nehmen.
Im Jahr 2022 und den Folgejahren wird es kein Rundschreiben zu den Rechtsstreitverfahren zur Sonderzahlung geben. Hintergrund ist das Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. März 2022, das Sie in Ihrem Brief bereits zitierten. Mit den Regelungen dieses Gesetzes wird eine amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter im Jahr 2022 sichergestellt. Im Rahmen der Gesetzesbe- gründung der Landtagsdrucksache 19/3428 (sowie dem zugehörigen Umdruck 19/7321) wurde detailliert dargelegt, dass der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 hinreichend Rechnung getragen wurde.
Für das Jahr 2022 besteht nicht die Notwendigkeit, weitere Zusagen, die sich an den Rundschreiben der vergangenen Jahre orientieren, zu geben. Im Jahr 2022 wird bzw. wurde eine amtsangemessene Alimentation gezahlt. Zur Geltendmachung von Ansprü-chen sind individuell eingelegte Anträge bzw. Widersprüche im Sinne einer zeitnahen Gel- tendmachung notwendig. Alle Anträge bzw. Widersprüche, die sich auf die amtsangemes- sene Alimentation im Jahr 2022 beziehen, werden beschieden. Eine Ruhendstellung von Verfahren ist dabei nicht vorgesehen. Dieses Verfahren wurde den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gegenüber kommuniziert.

Für die Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation im Jahr 2022 und den Folgejahren ist die Gewährung einer Jahressonderzahlung im Übrigen nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist die Höhe der Gesamtalimentation entscheidend, die Sonderzahlung steht dabei zur Disposition des Gesetzgebers, sofern die übrige Alimentation die zwingenden Kriterien bereits erfüllt. Die Landesregierung überprüft die Besoldung dabei in regelmäßigen Abständen und leitet erforderliche gesetzgeberische Maßnahmen ein, wenn ein Handlungsbedarf identifiziert wurde.
In Bezug auf die Rechtsstreitverfahren zur Sonderzahlung aus 2007 bleibt anzumerken, dass die abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Vorlageverfah- ren 2 BvL 13/18 noch immer aussteht. Das Land hat auf Aufforderung des Bundesverfas- sungsgerichts bereits eine Stellungnahme im Verfahren abgegeben.
Mit einer Entscheidung im Jahr 2023 wird gerechnet.



Und der Musterwiderspruch ist hier:

Betr.: Antrag auf Neufestsetzung einer amtsangemessenen Besoldung und Widerspruch gegen die Verdienstabrechnungen für das Kalenderjahr 2022.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen die Verdienstabrechnung / Mitteilungen zur Beamtenversorgung für das Kalenderjahr 2022
Widerspruch
ein und beantrage gleichzeitig die Neufestsetzung einer höheren, amtsangemessenen Besol- dung/Beamtenversorgung.
Begründung:
Beamtinnen und Beamte haben gem. Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation.
Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat der Zweite Senat in seinem Beschluss vom 4.Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert, in- dem er ein indizielles Prüfsystem anhand volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter entwi- ckelt hat.
Beim systeminternen Besoldungsvergleich, so das BVerfG in der zitierten Entscheidung, sei ne- ben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in den untersten Besoldungsgruppen der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten sei. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betreffe insofern das gesamte Besoldungsgefüge.
Mit Beschluss vom 23. März 2021, Az. 2 LB 93/18, stellte das Schleswig-Holsteinische Oberver- waltungsgericht für die Beamtinnen und Beamten für das Jahr 2007 bis zur Gehaltsgruppe A 7 eine nicht amtsangemessene Alimentierung deshalb fest, weil das Mindestabstandsgebot zum Grundsicherungsniveau in diesen Gehaltsstufen verletzt worden sei. Gleichzeitig ging das OVG ausdrücklich davon aus, dass von diesem Ergebnis eine Indizwirkung für das gesamte Besol- dungsgefüge ausgehe und teilte insoweit die Einschätzung des BVerfG.
Personalnummer:
 
Mit dem „Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozi- alen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern“ vom 24.03.2022 (GVOBL. Schl.-H. S. 309) hat der Landesgesetzgeber neue Wege beschritten, indem das Familieneinkommen der Beamtinnen und Beamten berück- sichtigt wird und ein Familienergänzungszuschlag nur bedarfsbezogen gewährt wird, wenn dieses in den unteren Besoldungsgruppen einen verfassungswidrigen Mindestabstand zur Grundsiche- rung unterschreitet. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nimmt das Finanzministerium Schleswig-Holstein Stellung (Umdruck 19/7321 des Schleswig-Holsteinischen Landtags m.D.v. 14.03.2022) zu einem kritischen Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages (Um- druck 19/7271 m.D.v. 02.03.2022). Dort führt es aus, dass der Familienergänzungszuschlag nur etwa 100 von 40.000 Landesbeamtinnen und -beamten zugutekommen wird. Aufgrund dieser geringen Anzahl sei keine Verletzung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen gegeben, die lineare Veränderungen im darauf aufbauenden Besoldungsgefüge erforderlich machten (Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 12ff.)
In den ersten 2000er-Jahren blieben die Gehaltsanpassungen der Beamtinnen und Beamten re- gelmäßig hinter dem Durchschnitt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurück. Es folgten die Abschaffung von Urlaubsgeld, Arbeitszeiterhöhung um 2,5-Wochenstunden, Einführung eines Eigenanteils zur Heilfürsorge und in 2007 auch die Abschaffung des Weihnachtsgeldes. Allein mit diesen Einschnitten waren je nach Gehaltsstufe Einbußen bis zu 80% eines Monatsgehalts ver- bunden.
Das Finanzministerium beziffert in seiner Stellungnahme den Betrag für die erforderliche Anhe- bung der niedrigstmöglichen Besoldung mit 475 EUR. Dort wird weiter ausgeführt:
„Um das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Abstandsgebot zwischen den Besol- dungsgruppen zu wahren, müsste die Grundbesoldung für alle Besoldungsempfängerin- nen und Besoldungsempfänger (d. h. bis zur Ministerebene hinauf) monatlich um diesen Betrag erhöht werden.“ (Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 2)
In einem Antwortschreiben vom 03.06.2022, welches die Finanzministerin zur Frage der amtsan- gemessenen Alimentation an den Bund Deutscher Kriminalbeamte in Schleswig-Holstein richtete, werden Maßnahmen aufgeführt, die für alle Besoldungsstufen in der Landespolizei in den Jahren 2021 (0,4 %) und 2022 (0,6%) zusammen mit einer Absenkung des Eigenanteils zur Heilfürsorge um 0,4 % zu einer positiven Anpassung von insgesamt nur 1,4 % führen. Bei einem Grundgehalt von 4.000 EUR wären das mithin ca. 56 EUR. Die Verbesserungen bei der Heilfürsorge betreffen zudem nur aktive Polizeibeamte und bleiben somit u.a. für Versorgungsempfänger ohne Effekt. Der wissenschaftliche Dienst stellt in seinem Ergebnis folgendes fest:
„Jedoch begegnet der Gesetzentwurf bezogen auf den Familienergänzungszuschlag für die unteren Besoldungsgruppen sowie den Familienergänzungszuschlag ab dem dritten Kind erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn hierin liegt eine Verletzung des aus Art. 33 Absatz 5 GG folgenden Mindestabstandsgebots sowie des allgemeinen Ab- standsgebots.“ (Umdruck 19/7271, S. 28)
Insgesamt gehe ich davon aus, dass die erfolgten Anpassungen nicht ausreichen und die mir gewährte Besoldung bzw. Beamtenversorgung weiterhin nicht amtsangemessen ist. Ich bean- trage daher,
die Gewährung einer verfassungsgemäßen, höheren und amtsangemessenen Besol- dung/Beamtenversorgung.

Sollte es im Hinblick auf weitere Verfahren zu einer Musterprozessvereinbarung kommen, erkläre ich mich schon jetzt mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Musterfälle einverstanden, wenn Sie für die Dauer der Durchführung der Musterverfahren auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten. Dieser Widerspruch/Antrag erfolgt fristwahrend. Ich be- halte mir vor, nach rechtlicher Beratung weitere Begründungen vorzutragen.
Ich bitte um entsprechende schriftliche Eingangsbestätigung meines Antrags.

Mit freundlichen Grüßen



Etwaige Rechtschreibfehler sind auf das Copy&Paste Verfahren zurückzuführen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Alphonso am 21.12.2022 15:38
Vom BTB gab es jetzt auch eine Mail zum Thema. BTB ist eine Spartengewerkschaft für technische Beamte. Inhaltlich wie beim DBB inklusive Muster.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 22.12.2022 07:22
Alle Anträge bzw. Widersprüche, die sich auf die amtsangemessene Alimentation im Jahr 2022 beziehen, werden beschieden. Eine Ruhendstellung von Verfahren ist dabei nicht vorgesehen.
Cool! Nach nunmehr fast 4 Jahrzehnten im öffentlichen Dienst werde ich also zum ersten mal gegen meinen Dienstherren klagen. Und wisst ihr was? Ich hab' da richtig Bock drauf! Diese kleinen Pisser....  >:(

@Nordlicht97: Danke für die Info!
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: clarion am 22.12.2022 07:35
Und wieder kein Wort darüber,  wie skandalös es ist,  von den Beamten derart hohe Sonderopfer abverlangt zu haben. Und die Beamten  in der B, R und W- Besoldung wurden offenbar auch nicht bei den 1,5 Milliarden einkalkuliert.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 22.12.2022 13:11
Und es geht heiter weiter. Das Finanzministerium hat die Kommunalen Landesverbände über den Fortgang der Rechtsstreitverfahren zur Sonderzahlung/Alimentation informiert und Verfahrenshinweise zu aktuellen Anträgen auf eine amtsangemes-sene Alimentation im Jahr 2022 gegeben:

Zitat
"Zunächst möchte ich auf den Sachstand der Rechtsstreitverfahren eingehen. Nachdem das Verwaltungsgericht Schleswig im Jahr 2018 in einem Einzelverfahren die Alimentation im Jahre 2007 nicht als verfassungskonform erachtet hatte, wurde das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Bezüglich dieses Verfahrens wird erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht im kommenden Jahr zu einer Entscheidung kommen wird. Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt also vorerst abzuwarten. Ob weitere Verfahren, die vom OVG Schleswig-Holstein im Jahr 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurden, noch in das Verfahren aus 2018 einfließen werden, bleibt ebenso abzuwarten.

Für das Jahr 2022 wird aufgrund der in diesem Jahr in Kraft getretenen Regelungen nach dem Gesetz zur Gewährleis-tung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung vom 24.3.2022 (GVOBl. Schl.-H.S. 309) und des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2022 vom 27.4.2022 die Alimentation als verfassungskonform bewertet. Damit wird auch das Thema der Sonderzahlung ab 2007 als rechtlich bereinigt erachtet. Vor diesem Hintergrund wird kein Erfordernis zur Herausgabe eines Rundschreibens wie in den Vorjahren gesehen. Sofern die Beamtinnen und Beamten anderer Rechtsauffassung sind, bleibt Ihnen die Möglichkeit der Überprüfung durch einen entsprechenden Antrag auf amtsangemessene Alimentation unbenommen. Zwischenzeitlich sind beim Dienstleistungszentrum Personal bereits Anträge von Landesbeamtinnen oder Landesbeamten eingegangen.

Schon aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Gewährung einer höheren als der gesetzlich geregelten Ali-mentation (Gesetzesvorbehalt der Besoldung und Versorgung) sind die Anträge durch einen entsprechenden Bescheid abzulehnen. Der weitere Rechtsweg (Widerspruch und Klage) bleibt damit eröffnet.
Für die bei den kommunalen und sonstigen Dienstherren zuständigen Dienststellen ist anliegend ein mit dem DLZP abgestimmtes Muster eines ablehnenden Bescheides, der auf entsprechende Musteranträge rekurriert, beigefügt (An-lage). Je nach Antragstext wäre der Bescheid ggf. anzupassen. Für den Landesbereich ist eine Ruhendstellung von Verfahren nicht vorgesehen. Soweit Widersprüche erhoben werden, werden diese zurückgewiesen. Es bleibt dann den Betroffenen überlassen, zu entscheiden, ob sie den Klageweg beschreiten wollen. Diese Verfahrensweise ist in Übereinstimmung mit der Praxis in anderen Ländern geboten, um zu verhindern, dass für die Dienstherren angesichts der langen Dauer verwaltungsgerichtlicher und verfassungsrechtlicher Gerichtsverfahren unkalkulierbare Kostenrisiken entstehen.

Es wird eine entsprechende Vorgehensweise empfohlen.

Es ist beabsichtigt, auch noch Musterformulierungen für Widerspruchsbescheide zu erarbeiten, wenn und soweit Wider-sprüche eingehen werden. Dafür müssen aber zunächst die Inhalte der Widersprüche bekannt werden. Diese Muster-formulierungen können auch anderen Dienstherrn nach Bedarf zur Verfügung gestellt werden."

Und so sieht der Muster-Ablehnungsbescheid aus (Spoileralarm: Es folgt Feudalismus 2.0):

Zitat
"mit Ihrem oben angegebenem Schreiben beantragen Sie Besoldungsbestandteile nachzuzahlen die Ihnen zu Unrecht vorenthalten worden seien.

Dieser Antrag wird abgelehnt.

Begründung:
Gemäß § 3 Absatz 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) wird die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt.

Die Überprüfung hat ergeben, dass die Ihnen gezahlte Besoldung in der jeweils nach dem Gesetz bestimmten Höhe gezahlt wurde.

Somit besteht kein Anspruch auf eine höhere Besoldung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim
Zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass E-Mails an das DLZP nicht den Schriftformerfordernissen eines Widerspruchs genügen, da kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente besteht.
Das Schriftstück, mit dem Widerspruch erhoben wird, muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Neben der Zusendung eines schriftlichen Widerspruchs auf dem Postweg besteht auch die Möglichkeit der Übermittlung per Fax.
Mit freundlichen Grüßen"
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 23.12.2022 10:12
Na dann können wir uns ja schon darauf einstellen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Und dann bleibt ja nur der Klageweg.
Da hat sich das Land ja schön selbst ein Ei gelegt...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: xap am 23.12.2022 10:16
Wird Zeit für etwas Eskalation vorm BVerfG. Bin gespannt was aus dem Bremer Vorlagebeschluss wird. Auch ob dort schon Bezug auf das Schindluder, welches die Länder seit 2020 betreiben, genommen wird .
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Bastel am 23.12.2022 10:18
Hoffentlich klagen möglichst viele...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Freddy24 am 26.12.2022 18:19
Hallo in die Runde, meine Empfehlung, jeder,  der das finanzielle Risiko irgendwie tragen kann, möge bitte nach der ablehnenden Widerspruchsentscheidung Klage erheben. Nur gemeinsam können wir etwas bewirken. Jedes Jahr von jedem Beamten ein Antrag, Widerspruch gegen jeden Ablehnungsbescheid und dann letztlich möglichst viele Klageverfahren. Wenn das DLZP-SH sich anwaltlich vertreten lassen sollte, tun wir das auch. Bei den Verbänden kann man die schon bisher von diesen beauftragten Rechtsanwaltskanzleien erfragen. Von den Beamten und Richtern dieses Landes wird zu Recht verfassungstreues Verhalten erwartet. Das sollte auch vom Dienstherrn erwartet werden können. Leider verhält dieser sich nicht entsprechend.
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Beitrag von: Freddy24 am 26.12.2022 20:32
Hier eine Empfehlung des DRB NRW zur Zustellung:
Besonders wichtig: Die Widersprüche müssen bis Jahresende beim LBV eingegangen sein. Nach den bisherigen Erfahrungen sollten Sie darauf achten, die Widerspruchseinlegung auch in einigen Jahren noch nachweisen zu können. Ein Fax-Bericht ist so lange ausreichend, wie er inhaltlich nicht angezweifelt wird. Ein Einschreiben mit Rückschein beweist im Zweifel nicht den Inhalt der Übermittlung. Volle Kontrolle über den Nachweis des Datums sowie des Inhaltes der Zustellung haben Sie, wenn Sie Ihren Besoldungswiderspruch über die Gerichtsvollzieherin / den Gerichtsvollzieher Ihres Gerichts per ZU zustellen lassen.

Ich persönlich gebe meinen Widerspruch immer bei meiner Dienststelle ab, lasse einen Eingangsstempel aufbringen und bitte um eine Kopie.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Freddy24 am 26.12.2022 20:51
Das DLZP-SH versucht sich in einem künftigen Rechtsstreit Vorteile zu verschaffen, indem es weder für Anträge, noch für Widersprüche Eingangsmitteilungen verschickt, selbst auf ausdrückliche Anforderung nicht. Auch auf ausdrückliche Bitte benennt es keine Stelle, bei der man Anträge gegen EB abgeben kann. Es verweist auf den Postweg, wohlwissend, dass auf dem Postweg nur der Zugang eines Briefumschlages, nicht eines bestimmten Schriftstückes belegt werden kann. Im zivilrechtlichen Bereich käme die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher in Betracht. M.E. nicht im verwaltungsrechtlichen Bereich gegen Behörden. Der Gesetzgeber hat wohl ein besseren Eindruck von der Rechtstreue von Behörden, als es der Realität entspricht. Oder hat jemand in Forum erfolgreich per GV einen Antrag gestellt? Ggfs. wäre ich für detaillierte Angaben (Welcher GV hat sich für zuständig erklärt?) dankbar.

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Beitrag von: xap am 26.12.2022 21:17
Jetzt übertreibt mal nicht. Zur Not nimmt man einen Zeugen hinzu, um das Schriftstück zu verpacken, zu frankieren und zu versenden. Zur Not filmt man das Ganze noch, um diesen Vorgang komplett per Video am Postkasten zu dokumentieren. Den Beamten der Bezügestelle möchte ich sehen, der vor Gericht verneint, dass Schreiben hätte einen Inhalt gehabt bzw behauptet es hätte nur aus einem Umschlag bestanden. Und das ggf auch noch massenhaft. Welches Gericht würde solchen Ausführungen der Bezügestelle folgen? Vermutlich keins.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Freddy24 am 26.12.2022 21:34
Träum weiter. Ich selbst habe einmal vor dem AG Kiel einen Prozess verloren, weil sich der RA der Gegenseite darauf berief, sein Mandant habe den Benachrichtigungszettel des ESchRSchs nicht erhalten. Damit war der Zugang des Kündigungsschreibens nicht bewiesen. Der Sachbearbeiter des DLZP wird vor Gericht vortragen, keinen Antrag bzw. kein Widerspruchsschreiben in der Akte vorgefunden zu haben. Oder nur ein Schreiben ohne Eingangsdatum.  Sofern der frühere Sachbearbeiter noch lebt, wird er sich an den konkreten Einzelfall nicht erinnern können. Der rechtzeitige
Zugang eines Antrag und Widerspruches wird nicht bewiesen sein. Kein Verwaltungsrichter kann das anders sehen.
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Beitrag von: xap am 26.12.2022 21:50
Spekulation. Ich habe schon einen Prozess ohne Einschreiben Rückschein mit einem Vergleich beendet weil der Richter meinem Vortrag geglaubt hat. Die Gegenseite hatte ebenso wie in deinem Fall argumentiert ist damit aber nicht durchgekommen. Und wir reden in deinem beschriebenen Szenario nicht von einem Einzelfall sondern von sehr vielen Fällen. Ich sehe da kein Problem. Muss aber jeder selbst wissen. Wenn man als Kläger glaubhaft, z Bsp mittels Video, nachweisen kann was und wann verschickt wurde, reicht das vollkommen aus. Wo das Schreiben nach Zustellung versackt ist, obliegt der Verantwortung des Empfängers. Er kann sich nicht einfach damit herausreden, dass das Schreiben nicht in der Akte ist. Das ist Schwachsinn.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Freddy24 am 26.12.2022 22:15
"Das ist Schwachsinn" ist starker Tobak. Ich erinnere mich nicht in meiner 40jährigen Richterlaufbahn jemals so einen Kommentar gehört zu haben. Ich glaube nicht, dass gegenseitige Beschimpfungen der gemeinsamen Sache dienlich sind. Ich verliere die Lust, mich an diesem Forum, dem ich erst
 heute beigetreten bin, zu beteiligen
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 28.12.2022 10:48
Hallo alle miteinander,

das Dienstleistungszentrum Personal beantwortet Anfragen nach dem Informationszugangsgesetzt (IZG) recht schnell und zuverlässig. Dabei kamen einige interessante Informationen raus, welche ich mit euch teilen möchte:

1. Es gibt eine direkte schriftliche Anweisung des FM an das DLZP Widersprüche gegen die Alimentation zu bescheiden (Mail liegt mir wg. Anfrage nach IZG-SH vor). Eine Ruhendstellung ist damit definitiv vom Tisch und jeder wird klagen dürfen/müssen.

2. Seit 01.05.22 gab es über 300 Anträge auf Gewährung eines einkommensabhängigen Familienergänzungszuschlages von denen knapp 240 positiv beschieden wurden. Nur knapp 60 wurden abgelehnt.

Damit dürfte sich die Argumentation des FM, bei den Anspruchsberechtigten handele es sich um absolute "Orchideenbeamte", erledigt haben. Leider lagen keine Zahlen vor, wie viel Beamtinnen und Beamte grundsätzlich Anspruchsberechtigt wären, jedoch keinen Antrag stellen. Dies mag daran liegen, dass das DLZP antürlich keine Ahnung hat wie hoch das Partnereinkommen ist.

Da ich jedoch weiß, wie schwach die Kommunikation der Möglichkeit zur Antragsstellung seitens der Behördenleitungen an die Mitarbeiter war (Übersendung des gesamten Gesetzestextes mit der Bitte die eigene BEtroffenheit zu prüfen), ist davon auszugehen, dass sehr viele BeamtInnen im eD und mD gar nicht wissen, dass es sowas gibt.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.12.2022 01:05
Danke für die interessanten Infos, Malkav. Wie ist in Schleswig-Holstein eigentlich das konkrete Antragsverfahren hinsichtlich des Familienergänzungszuschlags geregelt worden? Wenn ich es richtig erinnere, finden sich dazu weder im Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom 24.03.2022 eine Klärung oder konkrete gesetzliche Ermächtigung der Verwaltung noch habe ich entsprechende, also konkrete Ausführungen in der SH-Drs. 19/3428 in Erinnerung (was jeweils an mir liegen kann, weil das Gesetzgebungsverfahren bereits wieder recht weit zurückliegt). Ist tatsächlich nur die Möglichkeit zur Antragsstellung seitens der Behördenleitungen an die Mitarbeiter mitgeteilt worden und gibt es dazu ein Antragsformular? In der genannten Drs. finde ich im Moment auf die Schnelle nur auf der S. 17 den Satz: "Das konkrete Verfahren wird zwischen DLZP und FM im Weiteren abgestimmt werden." Sollte das die gesamte Ermächtigung zum Verwaltungshandeln gewesen sein? Denn auch die S. 57 und 59 ff. (hier insbesondere die S. 67 und 72) werden diesbezüglich offensichtlich nicht wirklich konkret.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: tantekaethe am 29.12.2022 07:47
Das Antragsformular gibt's hier
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/DLZP/Service/Downloads/FEZ/FEZ45a1.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/DLZP/Service/Downloads/FEZ/FEZ45a1.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
Das gibt es auch Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.12.2022 09:43
Danke, tantekaethe. Mir stellen sich hier weiterhin verschiedene Fragen hinsichtlich des absoluten Alimentationsschutzes in Zusammenhang mit der vom Gesetz offensichtlich vorausgesetzte Mitwirkungspflicht geschiedener Elternteile nach § 45a (1) SHBesG. Denn es wird ja auf der S. 2 des Antrags erwartet, dass der Beamte entsprechende Nachweise des geschiedenen Elternteils dem DLZP beibringt, in diesem Fall also offensichtlich mindestens dessen Verdienstbescheinigungen (ein Zugriff auf den Steuerbescheid sollte, wenn ich das richtig sehe, wegen des Steuergeheimnisses aus AO § 30 nicht verlangt werden können; nicht umsonst könnte das DLZP dieses nicht selbst bei den Finanzbehörden einfordern). Auf diese Problematik war ja, wenn ich das richtig erinnere, auch bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen worden. Mir bleibt die Rechtskonstruktion weiterhin unklar. Denn zwar hat jener Beamte nach § 1580 i.Vm. §§ 1605, 260 und 261 BGB das Recht, entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers von dem geschiedenen Elternteil ausgehändigt zu bekommen. Aber sofern er dieses Recht erst gerichtlich durchsetzen müsste, würden mindestens im Zeitraum bis zur rechtsgültigen gerichtlichen Entscheidung dem DLZP offensichtlich keine Bescheinigungen vorgelegt werden können, woraus folgte, dass der Beamte in jenem Zeitraum augenscheinlich keinen Familienergänzungszuschlag erhalten könnte. Unabhängig von eventuellen Nachzahlungen, wird hier offensichtlich eine rechtliche Regelung vollzogen, wonach der vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestgehalt der zu gewährenden Alimentation dem Beamten mindestens ggf. über einen längeren Zeitraum nicht gewährt werden würde, ohne dass das in seiner Verantwortung läge. Solange aber kein Familienergänzungszuschlag gewährt wird, wäre der amtsangemessene Lebensunterhalt des Kindes nicht gesichert und läge offensichtlich mindestens in dieser Zeit eine Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes vor, womit ein grundrechtgleiches Schutzrecht mindestens in diesem Zeitraum unbeachtet bliebe - oder sehe ich das falsch? Denn welche Möglichkeiten bleiben jenem Beamten, seinen grundrechtsgleichen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn durchzusetzen, sofern der geschiedene Elternteil nicht wie vom Dienstherrn vorausgesetzt kooperiert? Hat hier jemand konkrete Erfahrungen, wie sich das Verfahren hier konkret gestaltet, also wie das DLZP in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen konkret handelt, sofern es entsprechend darüber informiert wird, dass (derzeit) eine Kooperation des geschiedenen Elternteils im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht geschieht?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 29.12.2022 10:38
Moin Swen,

nach den mir vorliegenden Schulungsunterlagen des DLZP zum FEZ reicht wohl die bloße Behauptung der Beamtin/ des Beamten, dass der "Gesamtbetrag der Einkünfte wird im Gewährungszeitraum voraussichtlich unter der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze [...] liegen.

Das deckt sich in so weit auch mit Hinweis Nr. 2 aus dem Antrag, welcher sich mMn auf eine nachträgliche Überprüfung bezieht: "Zur Überprüfung [Hervorhebung durch mich] der Zahlung des FEZ ist eine Aufbewahrung der Steuerbescheide der maßgeblichen Jahre notwendig. Das gilt auch für den/die weitere  Unterhaltspflichtige/n."

Wobei wir hier wieder dabei wären, dass das DLZP § 30 AO hinsichtlich des anderen Unterhaltspflichtigen ohne Rechtsgrundlage aushebeln will. Sonst ergibt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht in meinen Augen nicht so recht Sinn.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.12.2022 12:03
Moin Swen,

nach den mir vorliegenden Schulungsunterlagen des DLZP zum FEZ reicht wohl die bloße Behauptung der Beamtin/ des Beamten, dass der "Gesamtbetrag der Einkünfte wird im Gewährungszeitraum voraussichtlich unter der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze [...] liegen.

Das deckt sich in so weit auch mit Hinweis Nr. 2 aus dem Antrag, welcher sich mMn auf eine nachträgliche Überprüfung bezieht: "Zur Überprüfung [Hervorhebung durch mich] der Zahlung des FEZ ist eine Aufbewahrung der Steuerbescheide der maßgeblichen Jahre notwendig. Das gilt auch für den/die weitere  Unterhaltspflichtige/n."

Wobei wir hier wieder dabei wären, dass das DLZP § 30 AO hinsichtlich des anderen Unterhaltspflichtigen ohne Rechtsgrundlage aushebeln will. Sonst ergibt der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht in meinen Augen nicht so recht Sinn.


Hey Malkav,
wenn nun wiederum gar keine Prüfung vollzogen wird (was ich als Privatperson jedem Empfänger des Familienergänzungszuschlags gönne - und auch jedem Sachbearbeiter, der dann diese stupide und Zeit kostende, offensichtlich verfassungswidrige Prüfung nicht vollziehen muss), wäre das ja augenscheinlich erst recht nicht gleichheitsgerecht und stände darüber hinaus im Widerspruch zu der verpflichtend getätigten Aussage der Hinweise zu Beginn der S. 3: "Falls Sie nach Durchsicht dieser Hinweise zu dem Ergebnis kommen, dass Sie keinen Anspruch auf einen Familienegänzungszuschlag haben, ist eine Erklärung nicht erforderlich." (Hervorhebung wie im Original). Denn dann würde einem Teil der Beamtenschaft ungeprüft ein deutlicher geldwerter Vorteil zuerkannt werden, der jährlich bis zu 5.700 € betragen kann, der ggf. jenem vorenthalten würde, der den Informationen des Antrags glaubte, welcher nicht umsonst hervorhebt: "Das DLZP prüft die Anspruchsberechtigung von Amts wegen, ist hierbei aber auf die Mitwirkung des/der anspruchsberechtigten Beamten/Beamtin angewiesen." (Hervorhebung durch mich) Unabhängig davon, dass die gesetzliche Regelung wie ja vielfach im Gesetzgebungsverfahren nachgewiesen verfassungswidrig ist, ist das Gesetz und damit das Verwaltungshandeln im Sinne des Normtexts solange zu vollziehen, bis das Bundesverfassungsgericht eine gegenteilige Entscheidung trifft - eine ungeprüfte Bewilligung wäre dann offensichtlich rechtswidrig und rechtsstaatlich nicht tolerierbar, da sie Willkür Tür und Tor öffnete.

Liegen Dir die Schulungsunterlagen digital vor? Wenn ja, kannst Du sie mir zukommen lassen. Ich beschäftige mich gerade mit der Frage des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht, ausgehend von der neu geschaffenen rechtlichen Lage hier in Niedersachsen. Auch deshalb stellt sich mir auch weiterhin die gestern schon gestellte Frage: Wo findet sich im Gesetzgebungsverfahren eigentlich die gesetzliche Ermächtigung der Verwaltung, entsprechend so zu verfahren, wie sie nun vorgeht? Nicht zuletzt in Anbetracht dessen, dass hier wie bei uns in Niedersachsen ebenso mit dem Familienergänzungszuschlag ein offensichtlich weitreichender Systemwechsel vorgenommen worden ist, wäre im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Forderung eine hinreichende Regelungsdichte und eine hinreichende Bestimmtheit durch das Gesetz zu erwarten. Weißt Du, wo sich das verbergen soll? Die von mir gestern genannten Textseiten sind m.E. dafür nicht hinreichend.

Die Ziffer 2 der Hinweise hatte ich überlesen - das macht die Sache nur noch verworrener: Was nützt eine Aufbewahrung, wenn es offensichtlich für den Dienstherrn keine Möglichkeit gibt, die vom Beamten aufbewahrten Steuerbescheide einzusehen, sodass sie heute auch nicht entsprechend angefordert werden? Und offensichtlich hat der geschiedene Beamte - so wie vorhin geschrieben - doch gar kein Zugriffsrecht auf Steuerunterlagen seines ehemaligen Ehepartners, sondern nur auf Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 1580 i.V.m. § 1605 BGB). Zugleich gibt es, wenn ich das richtig erinnere, für Privatpersonen keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für endgültige Steuerbescheide. Sofern dem so ist, müsste auch hier eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Beachtung der Ziff. 2 mit einem bestimmten Rechtsbegriff zu fordern. Wie siehst Du das? Wo ist die Verordnung, die all das unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts sachgemäß regelt?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Finanzer am 29.12.2022 12:35
Sollten die Bearbeiter verbeamtet sein, würde ich an deren Stelle auch noch remonstrieren... ändert zwar nichts,  macht aber anderen (weiter oben) Arbeit.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 29.12.2022 13:53
Sofern dem so ist, müsste auch hier eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Beachtung der Ziff. 2 mit einem bestimmten Rechtsbegriff zu fordern. Wie siehst Du das? Wo ist die Verordnung, die all das unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts sachgemäß regelt?

Kurzfassung: Es gibt keine weitergehenden Verordnungen der Landesregierung oder des FM und auch keine gesetzliche Ermächtigung solch eine zu erlassen. § 45a SHBesG steht ganz einsam für sich alleine und müsste daher eigentlich absolut selbsterklärend sein.

Ich bin gespannt wie ein Flitzebogen, was passiert, wenn das DLZP den FEZ aufgrund des ausgefüllten Vordrucks auszahlt und der Beamte Sich später weigert entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. diese hinsichtlich des Partners nicht vorlegen kann. Grundsätzlich wäre der FEZ dann wohl zurückzufordern, da er ja "zuviel gezahlte Bezüge" im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 2 SHBesG wäre.

Jetzt wäre zu klären, wer die Beweislast dafür trägt, dass "zuviel gezahlte Bezüge" vorliegen. Da sich deren Rückforderung nach den Vorschriften über die ungerechtfertige Bereicherung nach dem BGB richten, trüge der Dienstherr die entsprechende Beweislast für zurückliegende Zeiträume. Der Beamte als Beklagter bestreitet einfach das Vorhandensein zuviel gezahlter Bezüge und der Dienstherr als Kläger trägt die Beweislast.

Ui wird das ein Spaß, wenn der (ggf. Ex-)Partner als Zeuge im Gerichtsprozess geladen wird und ganz naiv fragt: "Liebes Land, was geht dich mein Einkommen an, solange ich meine Steuern und Sozialabgaben bezahle?"
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 29.12.2022 14:06
Das Finanzministerium SH hat ein "Rundschreiben" zum "Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und bla bla bla" herausgegeben und auf der Homepage der Landesregierung veröffentlicht:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/besoldungsrecht/Downloads/Rundschreiben_Alimentationsgesetz.html?nn=a156ce75-b729-4ae6-ace8-2be89550931e (https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/B/besoldungsrecht/Downloads/Rundschreiben_Alimentationsgesetz.html?nn=a156ce75-b729-4ae6-ace8-2be89550931e)

Darin wird auch erläutert, wie die Prüfung des Familienergänzungszuschlags ablaufen soll.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 29.12.2022 14:32
Das ist wirklich nur noch grotesk zu nennen, Malkav. Letztlich laden solche offensichtlich nicht hinreichend zu legitimierenden Gesetzgebungen doch geradezu Missbrauch ein. So kann der Gesetzgeber den Rechtsfrieden nachhaltig beschädigen - zugleich würde es mich wundern, wenn solche Regelungen, die offensichtlich über § 47 (1) Nr. 2 VwGO angreifbar sein könnten, vor dem OVG Bestand haben würde.

Hab Dank, boysetfire: Ich bin gespannt auf die Lektüre!
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.12.2022 08:30
Das Prüfungsverfahren soll tatsächlich letztlich nicht oder in den Worten des Rundschreibens nur "niederschwellig" vollzogen werden:

"Die Anspruchsprüfung und Gewährung des Familienergänzungszuschlages erfolgt von Amts wegen. Dabei sind die für die Bezügezahlung zuständigen Dienststellen allerdings auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen. Für die Beamtinnen und Beamten im Landesbereich werden entsprechende Erklärungsvordrucke, in denen die Beamtinnen und Beamten die erforderlichen Angaben zur Anspruchsprüfung abgeben können, auf der Internetseite des DLZP zum Download bereitgestellt. In den Erklärungsvordrucken sind detaillierte Ausfüllhinweise enthalten, damit die Beamtinnen und Beamten bereits im Vorfeld erkennen können, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf einen Ergänzungszuschlag besteht. Die Anspruchsprüfung für die Gewährung des Ergänzungszuschlags ab dem 1. Mai 2022 ist dabei niedrigschwellig ausgelegt.

Die Beamtinnen und Beamten müssen dazu im Vordruck nur angeben, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten, Elternteile oder Lebenspartner im Gewährungszeitraum unter der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze der Anlage 10 zum SHBesG liegt. Dieses Verfahren wurde gewählt, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Datenschutzinteressen der Betroffenen und dem Datenerhebungsinteresse des Dienstherrn zu schaffen. Die Beamtinnen und Beamten sind dabei zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet und müssen jede Änderung der Einkommensverhältnisse anzeigen, denn eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann zu einem Verlust des Anspruchs auf Familienergänzungszuschlag führen." (S. 5; Hervorhebung durch mich)

Die hervorgehobene Passage ist dabei bestenfalls ein Euphemismus, der zugleich wie schon hervorgehoben Missbrauch Tür und Tor öffnet. Denn wie gestern von Malkav hervorgehoben, gibt es augenscheinlich keine hinreichende Möglichkeit der Prüfung - jedenfalls mindestens hinsichtlich geschiedener Elternteile. Denn sofern die Beweislast auf den Beamten abgewälzt werden sollte, würde für den Zeitraum der Abwälzung (also bis er ggf. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf Herausgabe der nötigen Unterlagen erwirkt hätte) der absolute Alimentationsschutz verletzt werden, womit eine Verletzung eines grundrechtsgleichen Rechts vollzogen werden würde, was - wenn ich das richtig sehe - nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen wäre, auch da damit mindestens mittelbar ein Grundrecht des Kindes verletzt werden würde. Der Dienstherr selbst dürfte hingegen gesetzlich kein Mittel haben, jene Unterlagen vom geschiedenen Elternteil einzufordern, weshalb er auf die zitierte "Mitwirkung der Betroffenen angewiesen" ist. Der Euphemismus (dieses Stilmittel wird seit geraumer Zeit generell, also auch von anderen Dienstherrn, benutzt, wenn sie zumeist offensichtlich sowohl wissentlich als auch willentlich verfassungswidrig handeln) liegt nun darin, dass es nicht um einen "angemessenen Ausgleich" geht, sondern dass eine Prüfung im Rahmen der Norm offensichtlich nicht möglich ist, ohne entweder die Grundrechte des geschiedenen Elternteils oder das grundrechtsgleiche Recht des Beamten bzw. mittelbar das sich aus Art. 6 Abs. 5 GG ergebende Grundrecht des Kindes zu verletzen. Deshalb ist der postulierte "Ausgleich" eben nicht "angemessen", sondern gesteht als Euphemismus ein, dass offensichtlich im Rahmen des Gesetzes keine wirkliche Prüfung möglich ist.

Damit haben wir dann mit hoher Wahrscheinlichkeit den ebenfalls im Gesetzgebungsverfahren bereits betrachteten Fall vorliegen, auf den auch das Finanzministerium und der Gesetzgeber hingewiesen worden sind, dass hier wohl eine elementare Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG spätestens in dem Moment vorläge, wenn der Dienstherr nun tatsächlich eine "angemessene" Prüfung vornehmen würde. Denn diese könnte offensichtlich hinsichtlich der geschiedenen Elternteile nicht rechtssicher durchgeführt  werden - die Prüfung würde augenscheinlich in jedem Fall entweder Grundrechte (nämlich das Recht auf informelle Selbstbestimmung des geschiedenen Elternteils nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das Gleichheitsrecht aller Kinder, die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft vorzufinden nach Art. 6 Abs. 5 GG) oder grundrechtsgleiches Recht (nämlich das Recht des Beamten, in jedem Fall zeitlich uneingeschränkt mindestens auf Höhe der vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Mindestalimentation alimentiert zu werden, wie es sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergibt) verletzen, sodass eine "angemessene Prüfung" wohl nur hinsichtlich der verheirateten Beamten möglich wäre, worin sich am Ende eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs 1 GG zeigte. Nimmt er hingegen wie dargestellt keine Prüfung vor, die dann mit dem nächsten Euphemismus als "niederschwellig" verbrämt wird, ist dieses Handeln offensichtlich materiell rechtswidrig, da der Verwaltungsakt nicht zum von der Norm geforderten Ergebnis führt, das da lautet: "Unterschreitet das Nettoeinkommen der für die im Familienzuschlag nach § 44 berücksichtigten ersten und zweiten Kinder unterhaltspflichtigen Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile die für die Herstellung eines Abstands zur Grundsicherung in Höhe von 15 Prozent notwendige Nettosumme der Besoldung der Beamtin oder des Beamten, wird ein kindbezogener Familienergänzungszuschlag nach Anlage 10 gewährt." (§ 45a (1) SHbesG) Denn ohne entsprechende Prüfung, wird der kinderbezogene Familienergänzungszuschlag wahllos auch dann gewährt, wenn gar keine Berechtigung im Sinne der Norm vorliegt.

Letztlich ist hier eine Norm geschaffen worden, die zu Missbrauch regelrecht einlädt. Denn wer sich im Sinne des Gesetzes verhält und damit den Hinweisen des Antrags folgt, die ausführen: "Falls Sie nach Durchsicht dieser Hinweise zu dem Ergebnis kommen, dass Sie keinen Anspruch auf einen Familienergänzungszuschlag haben, ist eine Erklärung nicht erforderlich" (S. 3; Hervorhebungen wie im Original), also davon ausgehen muss, dass er über keinen Anspruch verfügt, sofern er nach der von ihm erfolgten Prüfung zu diesem Schluss kommt, wird keinen Antrag stellen und keinen Familienergänzungszuschlag erhalten, während hingegen jener, der fälschlicherweise (ob vorsätzlich oder versehentlich fehlerhaft, ist vom Ergebnis her hier unerheblich) davon ausgeht, dass er über einen Anspruch verfügt und also einen fehlerhaften Antrag stellt, den Familienergänzungszuschlag erhält.

Da es hier zunächst einmal nicht um die Frage nach der Verfassungskonformität des Gesetzes geht, sondern der Verwaltungsakt zu hinterfragen wäre, der als solcher für die Adressaten des Rundschreibens wie folgt eingeführt wird: "Da es sich dabei [dem Familienergänzungszuschlag; ST] um ein neuartiges Regelungskonzept handelt, erhalten Sie mit diesem Rundschreiben Durchführungshinweise zum weiteren Verfahren. Es ist beabsichtigt, die nachfolgenden Hinweise zukünftig in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesGVwV) aufzunehmen. Bis auf Weiteres möchte ich Sie bitten, nach den folgenden Grundsätzen zu verfahren" (S. 4 des Rundschreibens), sollte das Verfahren wie gestern schon hervorgehoben über § 47 (1) Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 LJG direkt vor dem OVG angegriffen werden können. Denn neben den bereits genannten Sachwidrigkeiten dürften ebenso - zumindest derzeit - gar keine hinreichend bestimmten Verwaltungsvorschriften vollzogen werden können, da es im Gesetz hierzu offensichtlich keine formelle Ermächtigung gibt - wie gestern schon gesagt, mangelt es dem Gesetz an der augenscheinlich hinreichenden Bestimmtheit für entsprechende Verwaltungsvorschriften.

Wenn ich es also richtig sehe, steht der Weg frei für einen indirekten Angriff des Gesetzes auf dem kurzen verwaltungsgerichtlichen Weg - nicht das Gesetz, sondern die Rechtsvorschrift sollte über § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 LJG direkt angegriffen werden können. Denn § 67 LJG führt entsprechend aus: "Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 VwGO)."
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 30.12.2022 12:05
Wenn ich es also richtig sehe, steht der Weg frei für einen indirekten Angriff des Gesetzes auf dem kurzen verwaltungsgerichtlichen Weg - nicht das Gesetz, sondern die Rechtsvorschrift sollte über § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 LJG direkt angegriffen werden können. Denn § 67 LJG führt entsprechend aus: "Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Absatz 1 Nummer 2 VwGO)."

Grundsätzlich ist dem wohl zuzustimmen.

Es bleiben nur die Frage wer aktiv klageberechtigt sein soll, wenn eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen wird. Ein Antragssteller, welcher den FEZ aufgrund seiner einfachen Erklärung antragsgemäß erhält ist in keinster Weise beschwert. Jemand deren/dessen Antrag wegen (nach Ansicht des DLZP unnötigerweise) gemachten Auskünften bzw. eingereichten Nachweisen abgelehnt wird, ist dann klageberechtigt. Diese Klage wird jedoch voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die Ablehnung auf Grundlage des Gesetzes (Nchterfüllung der Voraussetzungen) erfolgt.

Es müsste sich ein grundsätzlich (nach Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe und Kinderzahl) Zuschlagsberechtigter finden der im Antragsvordruck aktiv vermerkt, dass er/sie keinerlei Kenntnis von den Einkünften des anderen Unterhaltspflichtigen hat und sich diese/r weigert Auskünfte zu erteilen. Dann müsste das DLZP den Antrag nach dem Gesetzeswortlaut wohl ablehnen und der Klageweg stünde offen.

Bis dahin kann man vielleicht noch den Landesrechnungshof ins Boot holen um öffentlich anzuprangern, dass Steuergeld "den Beamten in den Hals gestopft wird" (um im BILD-Sprech zu bleiben), ohne dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen überprüft werden?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.12.2022 13:57
Die Frage, die sich mir stellt, geht zurzeit dahin, ob die im Gesetzestext fehlende Ermächtigung der Landesregierung und Verwaltung dennoch hinreicht, dass die Verwaltung ein solches wie dargestellte Handeln rechtfertigen könnte. Ohne dass ich das bislang genauer geprüft hätte, erscheint mir das aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als zweifelhaft. Zugleich stellt sich wohl die Frage, da bislang keine explizite Verwaltungsvorschrift erlassen worden ist, wie eigentlich mit diesem Übergangszustand umzugehen wäre - insbesondere, sofern die Landesregierung es so wie bislang in der Schwebe hielte, also weiterhin keine Rechtsverordnung erließe, für die es im Gesetzestext keine Ermächtigung gibt, die nur in der Gesetzesbegründung angeschnitten wird.

Darüber hinaus sollte es so sein, wie Du sagst, § 47 Abs. 2 VwGO führt aus: "Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen." Da die Berechnungen hinsichtlich der Höhe des Familienergänzungszuschlags - anders als hier in Niedersachsen - im Gesetzgebungsverfahren erfolgten, können diese in ihrer Höhe, auch wenn sie offensichtlich nicht hinreichend sind, nur durch eine Feststellungsklage gegen das Gesetz angegriffen werden, wie ebenso die gesamte offensichtlich verfassungswidrige Rechtskonstruktion hinsichtlich des Familienergänzungszuschlags, wie er ja vielfach im Beteiligungsverfahren, so wie er konstruiert worden ist, als offensichtlich verfassungswidrig betrachtet worden ist. Hier wäre folglich der Weg über § 47 VwGO verschlossen.

Nichtsdestotrotz dürfte es sinnvoll sein, die offensichtlichen Möglichkeiten zu prüfen, die § 47 VwGO ggf. lässt. Da hier hinsichtlich des Besoldungsrechts augenscheinlich Neuland zu betreten wäre (durch die Aufgabe des Alleinverdienermodells und den damit verbundenen Systemwechsel sind ggf. neue Wege zu durchdenken), ergeben sich hier eventuelle Möglichkeiten, die bislang nicht gegeben waren und die man also erst einmal entdecken müsste.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 06.01.2023 10:28
Heute gabs in der SHZ einen Artikel, in dem das Finanzministerium sich dahingehend äußerte, dass es auf keinen Fall die volle Nachzahlung der Sonderzahlung beabsichtigt.
Es geht dem Finanzministerium lediglich um den Betrag, der zur verfassungsgemäßen Alimentation nötig ist.

Ich zitiere mal:

"Vom Finanzministerium heißt es daher, es bestehe kein Anspruch auf eine Nachzahlung des Weihnachtsgeldes, sondern nur ein Anspruch auf eben diese verfassungsgemäße Alimentation. Und für deren Ermittlung sei das Gesamtjahreseinkommen maßgeblich."

Dies steht aber, meiner Meinung nach, im krassen Widerspruch zu den Erlassen, die bis 2021 verschickt wurden.
Dort geht es ja explizit um die Neufestsetzung der Sonderzahlung und das, bei einer höchstrichterlichen Verurteilung alle Beamte, auch die, die keinen Widerspruch eingereicht haben, diese Nachzahlung erhalten.

Wenn das Finanzministerium jetzt davon abweicht und es gar nicht mehr um die Sonderzahlung geht und somit der Erlass hinfällig ist, dann, so kann ich es mir vorstellen, wird diese Gleichbehandlungsgarantie evtl. auch einfach ausgehoben und es erhalten tatsächlich nur die Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, die Nachzahlung?

Zuzutrauen wäre es dem Land...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: tantekaethe am 06.01.2023 10:53
Die werden sich mit Händen und Füßen wehren, das dürfte schon mal klar sein.
Ich rechne auch damit, dass sie den Kinderzuschlag von 400€ pro Kind gegenrechnen werden...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 06.01.2023 12:32
Dann dürfen wir mal sehr gespannt, welche Rechtsqualität das VG und OVG Schleswig den bis 2021 jährlich an alle Beamten versandten Erlassen beimessen.

Also nach Treu & Glauben kann hier sicherlich argumentiert werden, dass darin eine Art verzicht auf die haushaltsnahe Geltendmachung zu sehen ist. Sinn und Zweck der verpflichtenden haushaltsnahen Geltendmachung ist es ja den Dienstherrn Planungssicherheit zu geben. Wenn der Dienstherr nun durch die oberste Landesbehörde, welche seitens der Exekutive für den Haushalt verantwortlich zeichnet, immer wieder kundgibt, dass es alle Beamtem wie Widerspruchsführer behandeln will, besteht diese Planungssicherheit zu jedem Zeitpunkt.

Konsequenterweise hätte im Haushalt jedes Jahr eine entsprechende Rücklage gebildet werden müssen. Dies ist natürlich unterblieben, da so der erwünschte Einspareffekt für den Haushalt nicht hätte realisiert werden können. Spätestens ab 2015 muss dem FM und den Haushaltspolitikern im Landtag doch klar gewesen sein, dass das ein böses Ende nehmen wird.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 06.01.2023 20:56
Das Finanzministerium hat in seiner Gegenstellungnahme zur Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags eingeräumt, dass die Besoldung einer vierköpfigen Familie monatlich um 475 € anzuheben wäre, um "das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen zu wahren."

Das ist in meinen Augen dann eine ganz einfache Rechnung: 14 Jahre x 12 Monate x 475 € = 79.800 €.

Ich weiß, ich weiß, ist nur brutto, aber schon mal ein erster Schritt in die richtige Richtung....  ;D
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: ursus am 07.01.2023 13:19
"Autor: boysetsfire
« am: 06.01.2023 20:56 »Insert Quote
Das Finanzministerium hat in seiner Gegenstellungnahme zur Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags eingeräumt, dass die Besoldung einer vierköpfigen Familie monatlich um 475 € anzuheben wäre, um "das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen zu wahren."

Das ist in meinen Augen dann eine ganz einfache Rechnung: 14 Jahre x 12 Monate x 475 € = 79.800 €.

Ich weiß, ich weiß, ist nur brutto, aber schon mal ein erster Schritt in die richtige Richtung....  ;D"

Hallo boysetsfire,

ich muss Dich leider berichtigen:
Der von Dir berechnete Betrag ist korrekterweise netto! Der Dienstherr muss Dir dann, sogar den erhöhten Steuersatz, der durch die Eimalzahlung entsteht, ausgleichen. Der Betrag i. H. v. 79. 800,- Euro muss auf Deinem Konto ankommen - sofern Du nachweislich 14 Jahre lang Widerspruch eingelegt, der Dienstherr unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung das Verfahren ruhend gestellt hat, oder aber Du seit 14 Jahren ein Klageverfahren betreibst.  ;)  Vergl. Gegengutachten des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zum Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07300/umdruck-19-07321.pdf
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 09.01.2023 10:33
"Autor: boysetsfire
« am: 06.01.2023 20:56 »Insert Quote
Das Finanzministerium hat in seiner Gegenstellungnahme zur Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags eingeräumt, dass die Besoldung einer vierköpfigen Familie monatlich um 475 € anzuheben wäre, um "das vom Bundesverfassungsgericht postulierte Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen zu wahren."

Das ist in meinen Augen dann eine ganz einfache Rechnung: 14 Jahre x 12 Monate x 475 € = 79.800 €.

Ich weiß, ich weiß, ist nur brutto, aber schon mal ein erster Schritt in die richtige Richtung....  ;D"

Hallo boysetsfire,

ich muss Dich leider berichtigen:
Der von Dir berechnete Betrag ist korrekterweise netto! Der Dienstherr muss Dir dann, sogar den erhöhten Steuersatz, der durch die Eimalzahlung entsteht, ausgleichen. Der Betrag i. H. v. 79. 800,- Euro muss auf Deinem Konto ankommen - sofern Du nachweislich 14 Jahre lang Widerspruch eingelegt, der Dienstherr unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung das Verfahren ruhend gestellt hat, oder aber Du seit 14 Jahren ein Klageverfahren betreibst.  ;)  Vergl. Gegengutachten des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein zum Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/umdrucke/07300/umdruck-19-07321.pdf

Aufgrund des Erlasses, den das Finanzministerium bis 2021 jedes Jahr verschickt hat, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Landes-SH jeder Beamter, obgleich er Widerspruch eingelegt hat, die Nachzahlung erhält, müsste er meines Erachtens nicht einmal Widerspruch eingelegt haben.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 09.01.2023 11:44
Aufgrund des Erlasses, den das Finanzministerium bis 2021 jedes Jahr verschickt hat, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Landes-SH jeder Beamter, obgleich er Widerspruch eingelegt hat, die Nachzahlung erhält, müsste er meines Erachtens nicht einmal Widerspruch eingelegt haben.

Und da wird nun die große Wortklauberei beginnen (wie in HH). Was genau hat das FM denn zugesichert?

Es wurde nur zugesichert, dass zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Streichung des Weihnachtsgeldes rechtmäßig war, Musterverfahren geführt werden. Es wurde nichts hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation zugesichert. Niemand konnte und kann auf Zahlung von bzw. gegen die Streichung einzelner Besoldungsbestandteile klagen, sondern immer nur gegen die gewährte Gesamtbesoldung.

Ergebnis des BVerfg wird mMn sein:
1. Die Sonderzahlung unterlag keinem besonderem Schutz, sodass deren Streichung grundsätzlich zulässig war. Damit wird die Landesregierung meinen aus dem Schneider zu sein bezüglich der Erlasse, was ich ausdrücklich nicht teile.

2. Die ab 2007 gewährte Gesamtalimentation ist nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, da diese zu niedrig bemessen war. Das hat aber nur mittelbar etwas mit der Streichung der Sonderzahlung zu tun, sodass nach Ansicht der Landesregierung kein zwingender rechtlicher Grund für eine Gleichbehandlung aller BeamtInnen auf Grundlage der Erlasse bestehen wird.

Ich prognostiziere, dass kaum ein Beamter, welcher die vollständige Streichung 2007 aktiv miterlebt hat, das Ende dieser Auseinandersetzung während seiner aktiven Dienstzeit erleben wird. Und da trotz Rekordinflation nichts zu verzinsen ist, gewinnt der Dienstherr. Der monetäre Wert der vorenthaltenen Sonderzahlung von 2007 ist im Hinblick auf die heutige Kaufkraft doch einfach lächerlich und wird mit jedem Jahr lächerlicher.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 09.01.2023 12:26
Aufgrund des Erlasses, den das Finanzministerium bis 2021 jedes Jahr verschickt hat, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Landes-SH jeder Beamter, obgleich er Widerspruch eingelegt hat, die Nachzahlung erhält, müsste er meines Erachtens nicht einmal Widerspruch eingelegt haben.

Und da wird nun die große Wortklauberei beginnen (wie in HH). Was genau hat das FM denn zugesichert?

Es wurde nur zugesichert, dass zur Klärung der Rechtsfrage, ob die Streichung des Weihnachtsgeldes rechtmäßig war, Musterverfahren geführt werden. Es wurde nichts hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation zugesichert. Niemand konnte und kann auf Zahlung von bzw. gegen die Streichung einzelner Besoldungsbestandteile klagen, sondern immer nur gegen die gewährte Gesamtbesoldung.

Ergebnis des BVerfg wird mMn sein:
1. Die Sonderzahlung unterlag keinem besonderem Schutz, sodass deren Streichung grundsätzlich zulässig war. Damit wird die Landesregierung meinen aus dem Schneider zu sein bezüglich der Erlasse, was ich ausdrücklich nicht teile.

2. Die ab 2007 gewährte Gesamtalimentation ist nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, da diese zu niedrig bemessen war. Das hat aber nur mittelbar etwas mit der Streichung der Sonderzahlung zu tun, sodass nach Ansicht der Landesregierung kein zwingender rechtlicher Grund für eine Gleichbehandlung aller BeamtInnen auf Grundlage der Erlasse bestehen wird.

Ich prognostiziere, dass kaum ein Beamter, welcher die vollständige Streichung 2007 aktiv miterlebt hat, das Ende dieser Auseinandersetzung während seiner aktiven Dienstzeit erleben wird. Und da trotz Rekordinflation nichts zu verzinsen ist, gewinnt der Dienstherr. Der monetäre Wert der vorenthaltenen Sonderzahlung von 2007 ist im Hinblick auf die heutige Kaufkraft doch einfach lächerlich und wird mit jedem Jahr lächerlicher.

Zuzutrauen wäre es dem FM.
Ich zitiere aber mal aus dem Erlass:

"Für den Fall einer wider Erwarten erfolgenden rechtskräftigen höchstrichterlichen Verurteilung des Landes sollte nach Auffassung der Landesregierung der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diejenigen Kräfte, die bislang keinen Antrag gestellt haben, gelten. Zur Umsetzung würde ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht werden."

Gleichzeitig sagt das FM:
"Vom Finanzministerium heißt es daher, es bestehe kein Anspruch auf eine Nachzahlung des Weihnachtsgeldes, sondern nur ein Anspruch auf eben diese verfassungsgemäße Alimentation. Und für deren Ermittlung sei das Gesamtjahreseinkommen maßgeblich."


Sollte dem so sein, wie du es beschreibst, dürfte dem FM großer Unmut der Beamtenschaft zuteil werden, denn durch die o.g. Erlasse wurden die Beamten ja dahingehend gesteuert, keine Widersprüche einzureichen.
Ich frage mich, wie das rechtlich zu beurteilen ist.

Es wird wirklich sehr spannend, was dahingehend noch passiert.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: xap am 09.01.2023 12:30
Wie das wahrscheinlich ausgeht, hat man doch in HH gesehen. Und wird man in naher Zukunft auch beim Bund sehen. Dort wird es ebenfalls irgendein völlig unzureichendes Gesetz geben. Und viele lange Gesichter von Bundesbeamten, die der Zusage des BMI vertraut haben, dass kein Widerspruch nötig sei.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 09.01.2023 12:52
Ist dann halt die Frage, was die Regierungen möchten.
Geld sparen und sich als Arbeitgeber noch unattraktiver für gut (aus)gebildete Menschen machen, als sowieso schon? Gerade wo in nächster Zeit viele  Beamte in Pension gehen...

Oder sich endlich mal wieder attraktiv machen und damit auch wieder fähiges Personal anlocken, um die öffentliche Verwaltung vielleicht mal weiterzuentwickeln...

Bei der Polizei in SH mussten in den letzten Jahren die Einstellungskriterien gesenkt werden, um überhaupt genug Personal zu erhalten. Das merkt man dann entsprechend auch in den Zwischenprüfungen, in denen merklich mehr Anwärter durchfallen, als noch vor einigen Jahren.

Aber anstatt mit guten Arbeitsbedingungen (dazu gehört ja auch die Besoldung) zu werben, wirbt die Polizei damit, dass die ersten 500 Bewerber ein Strand-Set(!) mit Schirm, Handtuch usw. erhalten...
Gut, die Polizei selbst hat auf die Besoldung keinen Einfluss, aber ich persönlich habe mich geschämt, dass neue Anwärter mit solchen Dingen angeworben werden müssen... 
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: xap am 09.01.2023 12:56
Das entspricht z. Bsp. der Entwicklung von Berlin. Dort ist es schon seit Jahren so. Nur, es interessiert die Entscheidungsträger nicht. Zum Thema Strandset: Fr. Faeser, ihres Zeichens Chefin im BMI, sprach soeben auf der dbb Jahrestagung davon, den öffentlichen Dienst zur Fachkräftegewinnung präsenter zu machen - und zwar in Form von crossmedialen Kampagnen. Im Bund ist das Elend also ähnlich groß und man fragt sich, wie man als IM mit so einer peinlichen Scheiße vor die Kameras treten kann.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Finanzer am 09.01.2023 13:01
@xap: vielleicht haben Frau Feaser und Frau Lamprecht eine wette bezüglich der peinlichen Auftritte am Laufen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 10.01.2023 09:57


Bei der Polizei in SH mussten in den letzten Jahren die Einstellungskriterien gesenkt werden, um überhaupt genug Personal zu erhalten. Das merkt man dann entsprechend auch in den Zwischenprüfungen, in denen merklich mehr Anwärter durchfallen, als noch vor einigen Jahren.
 


Habe diesbezüglich gerade heute aktuelle Zahlen gehört.
Im letzten Jahrgang im gD der Polizei S-H gab es 22% die abgebrochen haben oder durchgefallen sind.
8 Studienplätze konnten gar nicht besetzt werden.

Irgendwann muss doch auch mal den Verantwortlichen auffallen, dass es so nicht weitergehen kann...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: KielerJung am 12.01.2023 10:36
Moin,

lässt sich schon jemand aus SH zur Neuregelung anwaltlich vertreten?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 12.01.2023 13:21
Nein, das habe ich für das Widerspruchsverfahren und das evtl. Verfahren vor dem VG auch nicht vor.

Das Land argumentiert damit, dass "aufgrund der in diesem Jahr in Kraft getretenen Regelungen nach dem Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung vom 24.3.2022 (GVOBl. Schl.-H.S. 309) und des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2022 vom 27.4.2022 die Alimentation als verfassungskonform bewertet" wird.

Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienst hierzu besagt jedoch genau das Gegenteil und belegt die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes. Allein damit haben wir eine Steilvorlage. Dazu noch die Stellungnahme von Stuttman und die vielfältigen Informationen aus diesem Forum und das Prozessrisiko sinkt gegen Null.

Außerdem: Zeige mir einen Anwalt, der von sich behauptet, er würde sich mit dieser Materie bestens auskennen und ich zeige dir einen Lügner.  ;)
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 12.01.2023 13:50
In dem Artikel der SHZ vom 04.01.2023 wiederholte die Sprecherin noch einmal, dass aufgrund des Erlasses alle Beamten gleich zu behandeln sind.
Gleichzeitig sagte sie, dass kein Anrecht auf eine Nachzahlung der Sonderzahlung besteht, sondern nur eine Nachzahlung in der Höhe, bis die Alimentation wieder verfassungskonform ist. Dabei geht sie bei einem "Worst-Case"-Szenario davon aus, dass das Land bis zu 1,5 Milliarden Euro nachzahlen müsste.

Bei den Zahlen, die hier durch den Raum geistern, könnte das da nicht unter Umständen zum Bumerang werden?
Wenn die Alimentation meinetwegen um 10 - 15 Prozent, oder sogar wie o.g. um 475€ pro Monat, angehoben werden muss, wäre das ja eine deutlich höhere Summe, als wenn das Land nur die Sonderzahlung nachzahlen müsste...

Mal abgesehen davon, dass die Alimentation dann ja auch für die Zukunft angepasst werden muss.
In dieser Frage bin ich sehr auf die Tarifverhandlungen im September gespannt und mit was für abstrusen Vorschlägen die Beamten dann wieder beruhigt werden sollen...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 12.01.2023 14:16
In dem Artikel der SHZ vom 04.01.2023 wiederholte die Sprecherin noch einmal, dass aufgrund des Erlasses alle Beamten gleich zu behandeln sind.
Gleichzeitig sagte sie, dass kein Anrecht auf eine Nachzahlung der Sonderzahlung besteht, sondern nur eine Nachzahlung in der Höhe, bis die Alimentation wieder verfassungskonform ist. Dabei geht sie bei einem "Worst-Case"-Szenario davon aus, dass das Land bis zu 1,5 Milliarden Euro nachzahlen müsste.

Bei den Zahlen, die hier durch den Raum geistern, könnte das da nicht unter Umständen zum Bumerang werden?
Wenn die Alimentation meinetwegen um 10 - 15 Prozent, oder sogar wie o.g. um 475€ pro Monat, angehoben werden muss, wäre das ja eine deutlich höhere Summe, als wenn das Land nur die Sonderzahlung nachzahlen müsste...

Mal abgesehen davon, dass die Alimentation dann ja auch für die Zukunft angepasst werden muss.
In dieser Frage bin ich sehr auf die Tarifverhandlungen im September gespannt und mit was für abstrusen Vorschlägen die Beamten dann wieder beruhigt werden sollen...

Genau das habe ich auch gedacht, es bleibt spannend. Ebenfalls interessant wie das BVerfG auf die seitens der vom dbb-sh eingereichten Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der neuen Besoldungsgesetze / Familienergänzungszuschlägen reagiert. Möglicherweise kommt so tatsächlich Schwung in die Sache.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: was_guckst_du am 12.01.2023 15:34
...Schwung? ;D ;D ;D

...ich kenne nicht die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, gehe aber davon aus, dass darüber nicht kurzfristig entschieden werden kann...und bei einer Stattgabe, ist dann wieder der Besoldungsgesetzgeber am Ball...und der wird diesen auch nicht sehr schnell spielen...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 12.01.2023 15:35
Genau das habe ich auch gedacht, es bleibt spannend. Ebenfalls interessant wie das BVerfG auf die seitens der vom dbb-sh eingereichten Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der neuen Besoldungsgesetze / Familienergänzungszuschlägen reagiert. Möglicherweise kommt so tatsächlich Schwung in die Sache.

Spannend wird es bereits hinsichtlich der Zulassung der Verfassungsbeschwerde. Grundsätzlich gilt ja die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und nur in den Ausnahmefällen des § 90 Abs. 2 S. 2 kann das BVerfG davon absehen. Über die bloße Zulassung müsste ja eigehtlich relativ zügig entschieden werden.

So langsam müssen da ja echt Berge von Akten mit identischen Problemen im Schlossbezirk liegen. Was daneben noch von den Verwaltungsgerichten "zurückgehalten" wird, will man sich gar nicht ausmalen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 12.01.2023 16:11
Genau das habe ich auch gedacht, es bleibt spannend. Ebenfalls interessant wie das BVerfG auf die seitens der vom dbb-sh eingereichten Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der neuen Besoldungsgesetze / Familienergänzungszuschlägen reagiert. Möglicherweise kommt so tatsächlich Schwung in die Sache.

Spannend wird es bereits hinsichtlich der Zulassung der Verfassungsbeschwerde. Grundsätzlich gilt ja die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und nur in den Ausnahmefällen des § 90 Abs. 2 S. 2 kann das BVerfG davon absehen. Über die bloße Zulassung müsste ja eigehtlich relativ zügig entschieden werden.

So langsam müssen da ja echt Berge von Akten mit identischen Problemen im Schlossbezirk liegen. Was daneben noch von den Verwaltungsgerichten "zurückgehalten" wird, will man sich gar nicht ausmalen.

Das dürfte doch von allgemeiner Bedeutung sein und damit zugelassen werden?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 18.01.2023 12:14
In SH bekommen jetzt alle, die einen Widerspruch eingelegt haben eine Antwort vom DLZP. Diese ist aber sehr merkwürdig. Ich selbst habe Widerspruch eingelegt und bekomme nun ein Schreiben in dem es heisst, dass mein Antrag auf Nachzalung von Besoldungsbestandteilen abgelehnt wird und ich gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen kann.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Max Bommel am 18.01.2023 12:35
Das ist schon korrekt so. Nur weil du Widerspruch rauf schreibst ist es noch lange kein Widerspruch (im Sinne der VwGO) . Dein Schreiben wurde als Antrag auf Prüfung deiner Bezüge bzw. auf Nachzahlung von Bezügen gewertet und dieser Antrag wurde mittels Bescheid/ Verwaltungsakt abgelehnt. Dagegen hast du nun die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 13.02.2023 21:46
Moin Zusammen!

Ich habe heute eine Ablehnung des Widerspruchs (weil angeblich unbegründet) erhalten gegen den ich innerhalb eines Monats Klage einreichen kann.
Hat jemand schon eine ähnliche Antwort erhalten und plant nun ein Vorgehen?
Weiß jemand, was die Gewerkschaften dazu sagen?

Ich werde morgen mal bei Zeiten den genauen Wortlaut zitieren.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 14.02.2023 07:13
Ich habe auch Widerspruch eingelegt, rechne aber mit selbigem Ergebnis. Das DLZP kann auch gar nicht anders, die müssen nach der Gesetzeslage entscheiden. Die können ja nicht einfach so die Besoldungsgesetze ändern. Für mich ist auch klar, dass es auf eine Feststellungsklage hinaus laufen wird.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 14.02.2023 10:14
So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 14.02.2023 18:19
Vielen Dank für die Info!

Ich warte noch auf den Ablehnungsbescheid (bin aber auch kein Landesbeamter). Schaun mer ma.... 
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 15.02.2023 07:03
So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

Danke für die Veröffentlichung. Wie lange verging bei dir zwischen erstmaligem Widerspruch und erstem Bescheid des DLZP? Ich habe am 31.12.2022 Widerspruch eingelegt und bis heute noch gar nichts (!) gehört. Mich freut es natürlich, weil ich ohnehin auf Zeit spiele, aber langsam kommt mir das schon etwas komisch vor...

Der letzte Absatz des Widerspruchsbescheids ist ja völlig schwachsinnig vom DLZP, als ob die tatsächlich weitere Darlegungen verfasst hätten. Ich bin gespannt, wie der an mich gerichtete Bescheid aussieht, wenn ich dem DLZP ausschöpfend meine rechtlichen Bedenken begründe.

Hast du schon einen geeigneten Anwalt zwecks Klage gefunden?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 16.02.2023 15:12
So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

Die von mir hervorgehobene Passage ist wirklich klasse - erwartet man nun in Schleswig-Holstein eine Widerspruchsbegründung auf Höhe eine Klagebegründung? Und wollte man dort dann in eine entsprechend konkrete Auseinandersetzung mit ihr eintreten? Das DLZP SH scheint über sehr viel Zeit zu verfügen, wenn es meinte, in eine umfassende Auseinandersetzung mit einer umfassenden Widerspruchsbegründung eintreten zu wollen. Das sollte man ggf. im nächsten Winter mal ausprobieren und auf Grundlage der Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren einen umfassenden Nachweis des vielfach evident sachwidrigen Gesetzes im Widerspruchsschreiben antreten. Schleswig-Holstein mausert sich offensichtlich mehr und mehr zu einer Karnevalshochburg.

Was folgt nun als nächste Maßnahme: Die Mitteilung, dass man derzeit leider keine Zeit finde, um die Besoldung zu überweisen, weil sämtliche Sachbearbeiter in einer Fortbildung mit dem Ziel feststeckten, umfassende Widerspruchsschreiben im Detail begründet zurückweisen zu können? Die Zusicherung, dass von einer Klage abgesehen werden könne, weil das DLZP SH die Arbeit der völlig überlasteten Verwaltungsgerichtsbarkeit gleich mit übernehme und darüber hinaus einen Umzug nach Karlsruhe plane, um in einer Außenstelle die Unterstützung des Bundesverfassungsgerichts voranzutreiben? Am Aschermittwoch ist alles vorbei... der Besoldungskarneval wird nun allerdings zu einer Dauerveranstaltung ausgeweitet.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 16.02.2023 16:32
So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

Die von mir hervorgehobene Passage ist wirklich klasse - erwartet man nun in Schleswig-Holstein eine Widerspruchsbegründung auf Höhe eine Klagebegründung? Und wollte man dort dann in eine entsprechend konkrete Auseinandersetzung mit ihr eintreten? Das DLZP SH scheint über sehr viel Zeit zu verfügen, wenn es meinte, in eine umfassende Auseinandersetzung mit einer umfassenden Widerspruchsbegründung eintreten zu wollen. Das sollte man ggf. im nächsten Winter mal ausprobieren und auf Grundlage der Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren einen umfassenden Nachweis des vielfach evident sachwidrigen Gesetzes im Widerspruchsschreiben antreten. Schleswig-Holstein mausert sich offensichtlich mehr und mehr zu einer Karnevalshochburg.

Was folgt nun als nächste Maßnahme: Die Mitteilung, dass man derzeit leider keine Zeit finde, um die Besoldung zu überweisen, weil sämtliche Sachbearbeiter in einer Fortbildung mit dem Ziel feststeckten, umfassende Widerspruchsschreiben im Detail begründet zurückweisen zu können? Die Zusicherung, dass von einer Klage abgesehen werden könne, weil das DLZP SH die Arbeit der völlig überlasteten Verwaltungsgerichtsbarkeit gleich mit übernehme und darüber hinaus einen Umzug nach Karlsruhe plane, um in einer Außenstelle die Unterstützung des Bundesverfassungsgerichts voranzutreiben? Am Aschermittwoch ist alles vorbei... der Besoldungskarneval wird nun allerdings zu einer Dauerveranstaltung ausgeweitet.

Genau das habe ich auch gedacht. Die Leute im DLZP haben echt Humor. Da ich jetzt Bescheid weiß, werde ich denen einen ausufernden Antrag / Widerspruch vorlegen, wie sie ihn noch nie zuvor "erlebt" haben, mit Anhängen und Anlagen in allen Variationen. Wer so einen Käse schreibt, hat hinterher selber Schuld, wenn er sich im Umkehrschluss dann auch mit detaillierteren Widersprüchen auseinandersetzen muss. Das ist echt aufwändig und nervig. 
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: ursus am 17.02.2023 12:58
So, hier mal der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr XY,

aufgrund des von Ihnen mit Datum vom 11.01.2023 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des DLZP SH vom 22.12.2022, gerichtet auf Zahlung einer höheren Besoldung, als im Gesetz vorgesehen ist, ergeht folgender

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d:

1. Der Widerspruch ist zulässig, wird jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei; Ihre Auslagen werden nicht erstattet.

Begründung:

Mit Schreiben (XY), eingegangen am 12.12.2022, beantragten Sie, Ihnen eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 und 2020 aufgestellten Parametern entspreche. In Ihrem Schreiben haben Sie zugleich Ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass das schleswig-holsteinische Besoldungsrecht auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen des Jahres 2022 keine ausreichende, nämlich verfassungsgemäße Besoldung regele.

Ihren Antrag hat das DLZP mit Bescheid vom 22.12.2022 unter Bezug auf § 3 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes SH als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 des SHBesG wird die Besolödung durch Gesetz geregelt.
Eine höhere als die im Gesetz vorgesehene Besoldung kann nicht gewährt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ihr Widerspruch vom 11.01.2023 auf dessen Inhalt vollumfänglich verwiesen wird.

Der zulässige Widerspruch kann in der Sache keinen Erfolg haben und ist demnach zurückzuweisen.

§3 Abs. 1 des SHBesG stellt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten unter Gesetzesvorbehalt. Deshalb ist es der vollziehenden Gewalt verwehrt, eine höhere als die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung zu gewähren. Darauf gerichtete Zusicherungen, Vereinbarungen oder Vergleiche wären gemäß § 3 Abs. 2 SHBesG unwirksam.

Unabhängig davon ist nach diesseitiger Auffassung das schleswig-holsteinische Besoldungsgesetz in Bezug auf die Höhe der Alimentation verfassungsgemäß.
Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat in dem Gesetzesentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Landtagsdruckssache 19/3618) die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten fünf Prüfungsparameter für eine verfassungsgemäße Besoldung umfassend dargelegt. Zugleich hat sie in dem Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Landtagsdrucksache 19/3428) die Verfassungsgemäßheit der neu in das Gesetz eingefügten Regelung eingehend begründet. Kern der Regelungen ist die Einführung bedarfsabhängiger Familienergänzungszuschläge, die dann gewährt werden, wenn die Besoldung im Einzelfall unter Einbeziehung des Einkommens beider Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile nicht ausreichend bemessen ist, um den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Abstand der Alimentation zur sozialrechtlichen Grundsicherung in Höhe von mindestens 15 % zu gewährleisten. Auf die Darstellung der Details der Regelung sowie deren verfassungsrechtliche Ableitung der Gesetzesbegründung wird verwiesen.

Ihre Widerspruchsbegründung erschöpft sich in der Behauptung, die gewährte Besoldung sei gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend. Es mangelt bereits an einem substantiellen Vortrag darüber, weshalb sich nach Ihrer Auffassung eine Verfassungswidrigkeit der schleswig-holsteinischen Besoldung ergeben soll. Angesichts dessen erübrigt sich eine weitere Darlegung in diesem Widerspruchsbescheid.

Rechtsbehelfbelehrung

Gegen den Bescheid vom 22.12.2022 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzsau-Straße 13 in 24837 Schleswig erhoben werden.

Info: Im Übrigen werden keine überhöhten Anforderungen an die Geltendmachung des Alimentationsanspruchs aufgestellt, die dem Beamten die Rechtsverfolgung erschweren oder ihn sonst übermäßig belasten. Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. BVerwG (Urt. v. 21.2.2019 – 2 C 50/16 Rn. 27).
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: NordWest am 17.02.2023 15:31
Info: Im Übrigen werden keine überhöhten Anforderungen an die Geltendmachung des Alimentationsanspruchs aufgestellt, die dem Beamten die Rechtsverfolgung erschweren oder ihn sonst übermäßig belasten. Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. BVerwG (Urt. v. 21.2.2019 – 2 C 50/16 Rn. 27).

Beachte: Es bestreitet nicht das rechtliche Ausreichen einer nicht-ausführlichen Begründung des Widerspruchs, sondern es schreibt nur, dass es es sich dadurch nicht aufgefordert fühlt, seinerseits ausführlicher auf die Widerspruchsablehnung einzugehen.

Das sollte uns völlig egal sein, ich halte es nämlich für einen billigen Versuch der Verwaltung, seine Beamten aufs Glatteis zu führen. Würden wir der Besoldung nicht pauschal und insgesamt widersprechen, sondern Details ausführen, bestünde immer ein Risiko, dass das die Gerichte die Besoldung zwar für angreifbar halten, aber aus anderen als den von uns genannten Gründen, so dass der Widerspruch tatsächlich abgelehnt werden kann. So etwas hat es bei Klagen gegen das gekürzte Weihnachtsgeld auch bereits in der Praxis gegeben. Insofern soll sich das Amt eine ausführliche Begründung gerne sparen, ich für meinen Teil werde mich davon nicht dazu provozieren lassen, mich im Widerspruchsverfahren in Details zu verlieren, sondern Besoldung und Versorgung weiterhin pauschal und damit insgesamt in Frage stellen. Auf eine ausführliche (aber an den Haaren herbeigezogene) Begründung der Widerspruchsablehnung kann ich ohnehin verzichten.

Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: totoughtotame am 17.02.2023 19:16
Ich habe Mitte Dezember auch einen entsprechenden Widerspruch eingereicht und kann berichten, dass sich bislang schlicht noch gar nichts gehört habe. Noch nicht mal eine Eingangsbestätigung ist erfolgt.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 20.02.2023 10:30
Halli Hallo,

ich bin gerade am formulieren der Klagebegründung und wollte mal die Schwarmintelligenz anzapfen, damit ich keinen Grund für die Verfassungswidrigkeit des SHBesG in seiner aktuellen Form vergesse:

- Missachtung der prozeduralen Anforderungen (u.a. unterbliebene Begründung der Höhe des Abschmelzung des FEZ)

- Fehlerhfte Ermittlung des Grundsicherungsniveaus (Grundlage Regelsätze 2021; fehlerhafte Erfassung der Heizkosten ohne Nutzung des Heizspiegels ohne hinreichende Begründung; keine hinreichende Begründung der Werte für Bildung & Teilhabe; Keine Berücksichtigung der Heizkostenzuschüsse für Wohngeldempfänger 2022; Fehlerhafter Wert für den Rundfunkbeitrag)

- Unzulässige Verweisung von Beamten auf Sozialleistungen in Form der Befreiung von Kita-Beiträgen auf Antrag bei Nachweis der Bedürftigkeit analog zum SGB VIII

- Unzulässigkeit der Streichung der Besoldugnsgruppe A 5 wegen mangelnder Begründung und auch Begründbarkeit

- Ausdrückliche "Einpreisung" der Arbeitsplatzsicherheit entgegen der Rechtsprechung des VGH Kassel

- Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Streichung der ersten Erfahrungsstufen nur in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7

- Verfassungswidrigkeit des § 45a SHBesG (Familienergänzungszuschlag unter Anrechnung der weiteren Einkommen des Beamten und des Partners inkl. Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung)

- nahezu vollständige Einebnung der Höhe der gewährten Gesamtbesoldung A 6 bis A 9 bei identischer Konstellation (verheirateter Alleinverdiener ohne weitere Einkünfte mit zwei Kindern; Berufsanfänger)

Sonst noch was vergessen? Die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG zur Prozeduralisierungspflicht wäre auch noch einzuarbeiten.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 20.02.2023 10:48
Das hört sich gut an, Malkav - auf die Schnelle denke ich, dass Du alle wesentlichen Punkte gegriffen hast; und zugleich dürfte es in Anbetracht der vielen evidenten Sachwidrigkeiten auch kaum darauf ankommen, dass ggf. noch eine weitere Sachwidrigkeit übersehen worden ist.

Wenn Du fertig bist, kannst Du mir die Schrift gerne zusenden. Ich schaue dann noch einmal drüber.

Weiterhin alles Gute!
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Ozymandias am 20.02.2023 11:20
Klingt gut, die Formalia aber nicht vergessen. Die Begründung kann immer ergänzt werden.

Richtiger Rechtsträger als Beklagter, Datum, Unterschrift etc dann am besten per Einwurfeinschreiben versenden.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: infabi am 22.02.2023 21:54
Endlich geht eine Berufsvertretung mal den den Weg einer Verfassungsbeschwerde (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfassungsbeschwerde-gegen-das-land-eingelegt/) und nimmt die exorbitante Erhöhung des FZ auf's Korn.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: was_guckst_du am 23.02.2023 06:49
Zitat:  Jetzt muss zusätzlich über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden werden, mit der gegen die aus Sicht des dbb sh missglückte Reform aus dem Jahr 2022 vorgegangen wird

Das ist der eigentliche Knackpunkt, denn die direkte Verafssungsbeschwerde ist nur in Ausnahmefällen möglich, da im Normalfall erst der "normale" Rechtsweg eingehalten werden muss.

Besser wäre ein Normenkontrollverfahren durch die Opposition im SH-Landtag gewesen....
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 23.02.2023 07:08
@ Malkav
Sehr gut. Vielleicht nimmst du auch noch die Streichung der Sonderzahlung mit rein. Zu dieser gab es ja im letzten jahr kein Generalschreiben mit Verzicht auf Widerspruch.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 23.02.2023 08:10
Zitat:  Jetzt muss zusätzlich über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden werden, mit der gegen die aus Sicht des dbb sh missglückte Reform aus dem Jahr 2022 vorgegangen wird

Das ist der eigentliche Knackpunkt, denn die direkte Verafssungsbeschwerde ist nur in Ausnahmefällen möglich, da im Normalfall erst der "normale" Rechtsweg eingehalten werden muss.

Besser wäre ein Normenkontrollverfahren durch die Opposition im SH-Landtag gewesen....

Zum direkten Verfassungsbeschwerde ohne vorheriges Beschreiten des Rechtswegen bin ich ganz bei dir. Das BVerfG kann diese hier wohl zur Entscheidung annehmen, wenn es denn möchte. Ob es diese Tür jedoch aufmachen möchte, bleibt abzuwarten, da der Senat dann wohl damit rechnen muss/kann mindestens jedes zweite Jahr über alle 17 Besoldungsanpassungsgesetze befinden zu müssen. Ich gehe jedoch fest davon aus, dass sich die Anwälte des dbb sehr intensiv mit den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG auseinandergesetzt haben werden. Mal sehen was die Zukunft bringt.

Einen abstrakte Normenkontrolle wäre tatsächlich wesentlich schöner und schlanker gewesen. Nur haben sich zu dem Zeitpunkt halt alle Parteien Hoffnungen gemacht Teil der nächsten Landesregierung zu werden. Und ungeachtet dessen werden die Oppositionsfraktionen Ihre parlamentarischen Ressourcen wohl gerne für öffentlichkeitswirksamere Aktionen nutzen, als für eine höhere Beamtenbesoldung zu klagen (um es mal sehr platt im Stile einiger "Zeitungen" zu formulieren). Was interessiert politisch schon eine Verfassungskrise und die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte, wenn man für deren Bekämpfung/Abstellung keine Stimmen bekommt?

@ Malkav
Sehr gut. Vielleicht nimmst du auch noch die Streichung der Sonderzahlung mit rein. Zu dieser gab es ja im letzten jahr kein Generalschreiben mit Verzicht auf Widerspruch.

Ich gehe persönlich davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber durchaus berechtigt gewesen wäre die Sonderzahlung zu streichen, wenn die übrige Besoldung weiterhin den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügen würde. Da das nach meinem Dafürhalten nicht der Fall war und ist, gehört die Besoldungskürzung durch Streichung der Jahressonderzahlung zum Themenkompex Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung/Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 23.02.2023 10:39
Update:

Auf meinen Widerspruchsbescheid hin, habe ich einen Anwalt eingeschaltet, mit dem über die Gewerkschaft Vorabsprachen bzgl. des Themas getroffen wurden.
Dieser bereitet jetzt die Klage vor und dann wird man sehen, wohin der Weg führt.
Wer wissen will, um welchen Anwalt es sich handelt, kann mir gern eine PN schicken.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 25.02.2023 16:48
So schnell kann's gehen. Am 14.02. hatte ich noch geschrieben, dass ich auf den Ablehnungsbescheid warte und kurz darauf lag er im Briefkasten. Mein Widerspruch ist fertig, geht nächste Woche raus. :-)

Vielen Dank an alle, die sich hier mit konstruktiven Beiträgen an den verschiedenen Threads beteiligen! Und - und das muss auch mal gesagt werden - vielen Dank an den Betreiber dieser Homepage!

Ohne euch wäre ich jetzt nicht so entspannt bei der Aussicht auf das bevorstehende Klageverfahren. Danke!!!  :) 8) :)
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 25.02.2023 17:02
So schnell kann's gehen. Am 14.02. hatte ich noch geschrieben, dass ich auf den Ablehnungsbescheid warte und kurz darauf lag er im Briefkasten. Mein Widerspruch ist fertig, geht nächste Woche raus. :-)

Vielen Dank an alle, die sich hier mit konstruktiven Beiträgen an den verschiedenen Threads beteiligen! Und - und das muss auch mal gesagt werden - vielen Dank an den Betreiber dieser Homepage!

Ohne euch wäre ich jetzt nicht so entspannt bei der Aussicht auf das bevorstehende Klageverfahren. Danke!!!  :) 8) :)

Dem schließe ich mich an.
Ich habe bis heute keine Reaktion vom DLZP erhalten. Sowohl Widerspruch als auch Antrag auf Neufeststellung der Erfahrungsstufe wegen des Wegfalls der Stufe 1.

Wer weiß, vielleicht wird das ja mit der Besoldung nächste Woche erledigt. Träumen darf man mal. Beide Schreiben übrigens von letztem Jahr.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: AnnaLena1990 am 25.02.2023 17:20
So schnell kann's gehen. Am 14.02. hatte ich noch geschrieben, dass ich auf den Ablehnungsbescheid warte und kurz darauf lag er im Briefkasten. Mein Widerspruch ist fertig, geht nächste Woche raus. :-)

Vielen Dank an alle, die sich hier mit konstruktiven Beiträgen an den verschiedenen Threads beteiligen! Und - und das muss auch mal gesagt werden - vielen Dank an den Betreiber dieser Homepage!

Ohne euch wäre ich jetzt nicht so entspannt bei der Aussicht auf das bevorstehende Klageverfahren. Danke!!!  :) 8) :)

Dem schließe ich mich an.
Ich habe bis heute keine Reaktion vom DLZP erhalten. Sowohl Widerspruch als auch Antrag auf Neufeststellung der Erfahrungsstufe wegen des Wegfalls der Stufe 1.

Wer weiß, vielleicht wird das ja mit der Besoldung nächste Woche erledigt. Träumen darf man mal. Beide Schreiben übrigens von letztem Jahr.


Bei mir ähnlich, wir müssen wohl weiter geduldig sein ;-)
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Freddy24 am 02.03.2023 22:27
Nach der Streichung des restlichen Weihnachtsgeldes von 60% eines Monatsgehaltes im Jahre 2007 sind in SH tausende Widerspruchsverfahren und zahlreiche Klageverfahren betreffend eine amtsangemessene Besoldung anhängig. Die ersten Verfahren wurden ruhend gestellt bis zu einer Entscheidung des BVerfG. Eine solche steht nun kurz bevor, nachdem das OVG Schleswig die Beamten- und Richterbesoldung 2007 für verfassungswidrig gering befunden hat und eine Vorlage beim BVerfG gemacht hat. Die Landesregierung SH hat 2022 einige kosmetische Änderungen durch Erhöhung kinderbezogener Besoldungsbestandteile vorgenommen ansonsten aber den Beamten und Richtern faktisch trotz einer Inflation von 9 % eine Nullrunde verpasst ( 2,8 % Erhöhung ab Dezember 2022, also betreffend 2022 Erhöhung um 0,233 %). Angesicht drohender Nachzahlungen von 1,4 Milliarden € versucht die Landesregierung SH nunmehr, so viele Verfahren wie möglich vor einer Entscheidung des BVerfG rechtskräftig abzuschließen, um die Summe der Nachzahlungen zu minimieren. Ich habe heute den abschlägigen Widerspruchsbescheid erhalten und werde Klage erheben. Wer klagt kann verlieren, wer nicht klagt, hat schon verloren.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 03.03.2023 07:42
Nach der Streichung des restlichen Weihnachtsgeldes von 60% eines Monatsgehaltes im Jahre 2007 sind in SH tausende Widerspruchsverfahren und zahlreiche Klageverfahren betreffend eine amtsangemessene Besoldung anhängig. Die ersten Verfahren wurden ruhend gestellt bis zu einer Entscheidung des BVerfG. Eine solche steht nun kurz bevor, nachdem das OVG Schleswig die Beamten- und Richterbesoldung 2007 für verfassungswidrig gering befunden hat und eine Vorlage beim BVerfG gemacht hat. Die Landesregierung SH hat 2022 einige kosmetische Änderungen durch Erhöhung kinderbezogener Besoldungsbestandteile vorgenommen ansonsten aber den Beamten und Richtern faktisch trotz einer Inflation von 9 % eine Nullrunde verpasst ( 2,8 % Erhöhung ab Dezember 2022, also betreffend 2022 Erhöhung um 0,233 %). Angesicht drohender Nachzahlungen von 1,4 Milliarden € versucht die Landesregierung SH nunmehr, so viele Verfahren wie möglich vor einer Entscheidung des BVerfG rechtskräftig abzuschließen, um die Summe der Nachzahlungen zu minimieren. Ich habe heute den abschlägigen Widerspruchsbescheid erhalten und werde Klage erheben. Wer klagt kann verlieren, wer nicht klagt, hat schon verloren.

Das bringt dem Land ja auch nur was für 2022.
Für die Jahre von 2007 bis 2021 gab es ja jährlich ein Schreiben, dass aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch jene, die in der Zeit kein Widerspruch eingelegt haben, die eventuelle Nachzahlung erhalten werden.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 03.03.2023 19:03
Nach der Streichung des restlichen Weihnachtsgeldes von 60% eines Monatsgehaltes im Jahre 2007 sind in SH tausende Widerspruchsverfahren und zahlreiche Klageverfahren betreffend eine amtsangemessene Besoldung anhängig. Die ersten Verfahren wurden ruhend gestellt bis zu einer Entscheidung des BVerfG. Eine solche steht nun kurz bevor, nachdem das OVG Schleswig die Beamten- und Richterbesoldung 2007 für verfassungswidrig gering befunden hat und eine Vorlage beim BVerfG gemacht hat. Die Landesregierung SH hat 2022 einige kosmetische Änderungen durch Erhöhung kinderbezogener Besoldungsbestandteile vorgenommen ansonsten aber den Beamten und Richtern faktisch trotz einer Inflation von 9 % eine Nullrunde verpasst ( 2,8 % Erhöhung ab Dezember 2022, also betreffend 2022 Erhöhung um 0,233 %). Angesicht drohender Nachzahlungen von 1,4 Milliarden € versucht die Landesregierung SH nunmehr, so viele Verfahren wie möglich vor einer Entscheidung des BVerfG rechtskräftig abzuschließen, um die Summe der Nachzahlungen zu minimieren. Ich habe heute den abschlägigen Widerspruchsbescheid erhalten und werde Klage erheben. Wer klagt kann verlieren, wer nicht klagt, hat schon verloren.

Das bringt dem Land ja auch nur was für 2022.
Für die Jahre von 2007 bis 2021 gab es ja jährlich ein Schreiben, dass aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch jene, die in der Zeit kein Widerspruch eingelegt haben, die eventuelle Nachzahlung erhalten werden.

Warten wir mal ab, welchen Wert diese Lippenbekenntnisse am Ende haben werden. Frau Heinold ist dann aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr im Amt...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 13.03.2023 10:10
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/drucks/00700/drucksache-20-00727.pdf

Eine kleine Anfrage der FDP an die Landesregierung bzw. das Finanzministerium zum Sachstand amtsangemessene Alimentation.

Es liegen doch mehr Widersprüche vor, als zunächst erwartet. Das erklärt wohl auch die ewige Bearbeitungsdauer (ich habe immer noch nichts gehört).
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Big T am 14.03.2023 19:02
https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/besoldungskonflikt-in-schleswig-holstein-beamte-stellen-flut-an-antraegen-4YDQSRO5JBDGXD5TSAGEIDU2UU.html
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 14.03.2023 20:40
Die Frau ist der Hammer.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 15.03.2023 09:18
Das mit den wenigen Widersprüchen in SH überrascht mich überhaupt nicht. Da alle Interessensvertretungen hierzu schweigen. Trivia: Der Personalratsvorsitzende im DLZP ist auch Hauptsachbearbeiter für die Widersprüche der Beamten im Land SH.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 15.03.2023 10:27
Die Frau ist der Hammer.

Könntest du den Artikel eventuell einmal kurz zusammenfassen?
Würde mich auch gerne über die Frau aufregen :)
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Der Obelix am 15.03.2023 10:43
Das mit den wenigen Widersprüchen in SH überrascht mich überhaupt nicht. Da alle Interessensvertretungen hierzu schweigen. Trivia: Der Personalratsvorsitzende im DLZP ist auch Hauptsachbearbeiter für die Widersprüche der Beamten im Land SH.

Ist er dann gar nicht freigestellt?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Alphonso am 15.03.2023 15:29
Das mit den wenigen Widersprüchen in SH überrascht mich überhaupt nicht. Da alle Interessensvertretungen hierzu schweigen. Trivia: Der Personalratsvorsitzende im DLZP ist auch Hauptsachbearbeiter für die Widersprüche der Beamten im Land SH.

Das kann man so nicht sagen. Ich wurde und werde von meiner Spartengewerkschaft unterhalb der Dachorganisation des dbb regelmäßig informiert. Es gab sogar eine E-Mail, in welcher im Anhang der Antrag im Word-Format angehängt war.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 16.03.2023 07:56
Das mit den wenigen Widersprüchen in SH überrascht mich überhaupt nicht. Da alle Interessensvertretungen hierzu schweigen.

Das kann man so nicht sagen. Ich wurde und werde von meiner Spartengewerkschaft unterhalb der Dachorganisation des dbb regelmäßig informiert. Es gab sogar eine E-Mail, in welcher im Anhang der Antrag im Word-Format angehängt war.

Also ich kann mich bei meiner dbb-Spartengewerkschaft auch nicht beschweren.

Es gab zum Thema eine Informationsveranstaltung als Onlinekonferenz für alle Mitglieder. Danach wurden dann Vordrucke für "Antrag" und formellen Widerspruch übersandt. Nachdem die ersten Ablehnungen vom DLZP kamen, wurde ein entsprechender umfangreicher Klageentwurf samt Anlagen übersandt.

Formeller Rechtschutz war leider nicht drin. Die Verbandskasse sei dann wohl (allein wegen der Gerichtskostenvorschüsse von 483,00 EUR) relativ schnell alle, da jedes einzelne Mitglied betroffen sein. Mir scheint, dass es sehr davon abhängt, wie tief sich einzelne Funktionsträger bewusst in das Thema verbeißen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 17.03.2023 11:50
Auf die Gefahr hin den Thread vollzuspammen, will ich euch auf den Aufsatz von Prof. Färber in der aktuellen ZBR 2023, 73 hinweisen. Sie ist ja nun nicht inbedingt als Beamtenfreudin verschrien, was Ihrer Kritik am SHBesG wohl eher mehr Gewicht verleihen dürfte.

Hinsichtlich der Prozeduralisierungspflichten bleibt festzuhalten, dass Prof. Färber die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen auch als Ökonomin nicht nachvollziehen kann und der Besoldungsgesetzgeber die BeamtInnen willentlich im Nebel stochern lässt:

„Die Höhe dieser Hinzuverdienstgrenzen liegt über dem Wert des Familienergänzungszuschlages. […] So wollte man sich wohl durch Hinzuverdienstgrenzen, die deutlich über den Zuschlagen liegen, absichern. Eine präzisere Erklärung für die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen wird im Gesetzenwurf nicht gegeben.“ (Färber ZBR 2023, 73, 80)

Hinsichtlich der mittelbaren Geschlechterdiskriminierung durch die Anrechnung des Partnereinkommens hat Frau Färber ebenfalls eine recht klare Meinung:

„Die Hinzuverdienstgrenzen [… bewirken], dass eine eigene Erwerbstätigkeit des Partners verhindert wird, mit allen bekannten Konsequenzen eines unzureichenden Aufbaus einer eigenen Erwerbsbiografie und defizitären Alterseinkommens bis hin zu unübersehbaren Anreizen für Schwarzarbeit.“ (Färber ZBR 2023, 73, 80)

„Sie [einkommensabhängige Familienergänzungszuschläge; Anm. durch mich] sind zudem inhaltlich nicht konsistent und zu Ende gedacht und schaffen vor allem auch negative Anreize für die (Wieder)Aufnahme der Erwerbstätigkeit insbesondere von Frauen, was ihnen dann auch den Vorwurf der verfassungsrechtlich kritischen mittelbaren Diskriminierung einbringt.“ (Färber ZBR 2023, 73, 85)

Wie konnte sowas bloß durch die Frauenorganisationen innerhalb der damaligen Jamaica-Parteien gehen? Insbesondere für die Grünen gehört Gleichstellungspolitik doch zum absoluten "Markenkern".

Wirtschaftliche Emanzipation ist für einige (warum auch immer) noch ein streibares Thema. Dass der Beamte aktuell vom Staat eine Belohnung bekommt, wenn er seine berufstätige Frau dazu bringt sich ausschließlich dem Haushalt und der Kindererziehung zu widmen, klingt eher nach dystopischer Fernsehserie als nach (grüner!) Landespolitik im Jahr 2022/2023.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Topsepower am 05.04.2023 07:57
Moin Moin,

ich darf mich jetzt auch zu den „glücklichen“ schätzen, die gegen ihre Besoldung klagen dürfen. Ich habe im Thread gelesen, dass einige diesen Weg auch schon in SH bestreiten? Ich suche noch nach einem Rechtsanwalt, der sich in die Thematik vielleicht schon eingearbeitet hat und nicht ganz unbeleckt ist.

Könnt ihr mir da jemanden empfehlen?

Vielen Dank!
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 05.04.2023 09:01
Für politisch interessierte Mitleser weise ich mal auf das Protokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 16.03.2023 hin.

https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/infothek/wahl20/aussch/finanz/niederschrift/2023/20-026_03-23.pdf

Dort war die Beamtenalimentation mal wieder heißes Thema. Immerhin lässt die Opposition dem Finanzministerium keine Ruhe damit.

Interessant ist die rechtliche Bewertung der "Weihnachtsgelderlasse 2007 bis 2021" durch das FM. Diese seien angeblich keine echten Verzichte auf das jeweilige Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung, sondern lediglich "politische Zusage[n]" und eine "politische Absichtserklärung" an die Beamtenschaft. Mal schauen was das VG dazu später sagt, denn diese Wortklauberei lässt ja schon Gutes für die Zukunft erahnen. Die Erlasse wurde ja nicht grundlos jeden Dezember an jeden Beamten individuell mit der Dezemberabrechnung verschickt.

Dass die StS'in für den Fall der Feststellung eines Verfassungsbruchs von notwendigen "Nachjustierungen" fabuliert, verspricht ebenfalls Spaß, Spannung und Kopfschütteln der Experten. Wir dürfen auch auf die rechtliche Stellungnahme des FM gespannt sein, welche gegenüber dem Finanzausschuss angekündigt wurde.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 05.04.2023 09:45
Für politisch interessierte Mitleser weise ich mal auf das Protokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 16.03.2023 hin.

https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/infothek/wahl20/aussch/finanz/niederschrift/2023/20-026_03-23.pdf

Dort war die Beamtenalimentation mal wieder heißes Thema. Immerhin lässt die Opposition dem Finanzministerium keine Ruhe damit.

Interessant ist die rechtliche Bewertung der "Weihnachtsgelderlasse 2007 bis 2021" durch das FM. Diese seien angeblich keine echten Verzichte auf das jeweilige Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung, sondern lediglich "politische Zusage[n]" und eine "politische Absichtserklärung" an die Beamtenschaft. Mal schauen was das VG dazu später sagt, denn diese Wortklauberei lässt ja schon Gutes für die Zukunft erahnen. Die Erlasse wurde ja nicht grundlos jeden Dezember an jeden Beamten individuell mit der Dezemberabrechnung verschickt.

Dass die StS'in für den Fall der Feststellung eines Verfassungsbruchs von notwendigen "Nachjustierungen" fabuliert, verspricht ebenfalls Spaß, Spannung und Kopfschütteln der Experten. Wir dürfen auch auf die rechtliche Stellungnahme des FM gespannt sein, welche gegenüber dem Finanzausschuss angekündigt wurde.

Wie kommst du darauf, die Erlasse seien keine "echten Verzichte..."?

Als ich folgendes gelesen habe, wäre ich vor Lachen fast vom Stuhl gefallen:

Staatssekretärin Dr. Torp teilt mit, die Änderung sei im Justiziariat des Finanzministeriums
geprüft worden.

Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Der Obelix am 05.04.2023 10:47
"Staatssekretärin Dr. Torp räumt ein, dass eine Information an den Finanzausschuss oder das Parlament ihres Erachtens versäumt worden sei. "

Tja, da hat jemand sehr unsauber gearbeitet.

Wundert mich aber irgendwie nicht.

Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 05.04.2023 11:08
Man stelle sich mal vor, wenn das BVerfG für uns positiv entscheidet - gar nicht mal so abwegig - und dann gesagt, wird, der jährliche Wisch hätte keinerlei Bestand mehr. Was dann wohl los ist.

Angesichts der Wahnsinnssumme muss so etwas doch passieren.   
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 05.04.2023 11:20
Wie kommst du darauf, die Erlasse seien keine "echten Verzichte..."?

Ich habe den Umkehrschluss aus der Bezeichnung der Erlasse als "politische Absichtserklärung" gezogen. Die Landesregierung sieht das Land nicht als rechtlich gebunden an. Der Erklärende wird wohl sehr genau um die rechtliche Wertigkeit von "Absichtserklärungen" (nämlich gar keine) wissen.

Bei einem Verzicht auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung für die Jahre 2007 bis 2021 könnte jede Beamtin und jeder Beamte individuell für alle Jahre den Rechtsweg beschreiten, was auch eine das angreifen eines zukünftigen Reperaturgesetzes einschließt.

Die Einrede der Vejährung wäre hier mMn wohl ebenfalls nicht möglich (ohne, dass ich dies rechtlich geprüft hätte). Ich kann ja schlecht jedem Beamten jährlich erklärem ihr/ihm drohe ohne individuellen Widerspruch kein Rechtsverlust, nur um dann zu sagen: "Ach ne! Vergiss mal was ich jahrelang geschrieben habe". Die Einrede verstieße doch wohl recht eindeutig gegen Treu & Glauben, was sich die Landesregierung aber sicherlich auch erst vom Verwaltungsgericht erklären lassen wird.

Das ist alles so frustrierend vorhersehbar. Man darf seinem Dienstherren scheinbar nur exakt so weit vertrauen, wie man ihn verklagen kann.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 05.04.2023 11:45
Geht es nicht primär darum, dass das Land über etwaige haushalterische Risiken informiert sein muss? Und das ist es nachweislich durch Bekanntgabe der Erlasse. Es wird ja ständig über die 1.5 Mrd. € gesprochen. Kaum vorstellbar, sollte das letztlich doch nicht mehr gelten.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SHbaltic am 05.04.2023 17:09
Die "juristische Stellungnahme" ist veröffentlicht worden: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf (https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf)
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 05.04.2023 18:38
Die "juristische Stellungnahme" ist veröffentlicht worden: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf (https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf)

"Alle Betroffenen können daher weiterhin davon ausgehen, dass entsprechend der getroffenen jährlichen Zusagen verfahren wird und im Falle einer für das Land negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung für das Jahr 2007 eine Gesetzeskorrektur auf den Weg gebracht wird, die sich – jeweils nach Betroffenheit – auf die gesamte Beamtenschaft bezieht ungeachtet des Umstands, ob ein Antrag auf Neufestsetzung der Sonderzahlung eingelegt worden ist oder nicht."

Sucht noch jemand nach dem Haar in der Suppe? Übersehe ich irgendetwas, oder kommt wirklich bald der Geldregen für die letzten 15 bzw. 16 Jahre, wenn das BVerfG seine Entscheidung veröffentlicht hat?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Ozymandias am 05.04.2023 22:02
Die "juristische Stellungnahme" ist veröffentlicht worden: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf (https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf)

Jetzt nicht auf SH bezogen, aber ich habe ungefähr 20 Lehrer im Bekanntenkreis:

Zitat
Ein Vertrauenstatbestand ist insbesondere nicht entstanden, weil der Grundsatz der zeitnahen
Geltendmachung von Besoldungsansprüchen den Beamtinnen und Beamten bekannt sein muss

Keiner davon kennt oder kannte diesen Grundsatz. Wo soll man diesen auch gelernt haben?
Früher gab es die Besoldungsproblematik in den 80ern und 90ern gar nicht, sondern erst seit der Föderalismusreform.

Seit dem Beschluss von 2020 ist/mag es etwas anders (sein), Widerspruch legen trotzdem die wenigsten ein, sondern vertrauen auf die Zusagen. Wie man hier sieht muss man das aber ganz genau verfolgen, sonst verpasst man es, wenn es die Zusage nicht mehr gibt. In BW erscheint so eine Zusage bislang auch nicht auf der Gehaltsmitteilung und es wurde bereits seit 2013 in vielen anderen Bereichen "getrickst" die man nur mit viel Recherche mitbekommt u.a. Beihilfegeschichten und KEEZ.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 06.04.2023 06:51
Die "juristische Stellungnahme" ist veröffentlicht worden: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf (https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf)
Sucht noch jemand nach dem Haar in der Suppe?

Es geht hier nur um die "Sonderzahlungen". Wenn also festgestellt wird, dass diese Kürzung rechtens war, aber die Alimentation gesamtheitlich zu niedrig war, gehst du leer aus.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Der Obelix am 06.04.2023 07:01
Ja, vermeintlich meint die Beamtenschaft dass bei unzureichender Gesamtalimentation die Zusage gilt.

Aber das Land wird sich hierauf natürlich nicht einlassen......

Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 06.04.2023 09:27
Genau diese Sorge habe ich auch.
Denn diese Zusage galt ja nur für die Sonderzahlung, nicht für die Alimentation im Allgemeinen...

Aber ob sich die Landesregierung damit dann einen gefallen tun würde, wenn sie allen Beamten vor den Kopf stößt?

In einem Artikel der SHZ aus dem Januar hieß es vom FM:

"Das Finanzministerium bestätigt das und warnt vor der Hoffnung auf einen großen Geldsegen. Sprecherin Svea Balzer: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt es überhaupt keinen isolierten Anspruch auf eine Sonderzahlung, sondern nur einen Anspruch auf eine verfassungsgemäße Alimentation.“ Für deren Ermittlung sei das Gesamtjahreseinkommen maßgeblich. „Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, wird eine Nachzahlung nur in dem Umfang erforderlich, der die Verfassungswidrigkeit beseitigt.“
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 06.04.2023 12:28
Und wie wahrscheinlich ist es, dass die Kürzung rechtens war, die Alimentation im Allgemeinen aber nicht? Passt das zusammen? Aber dann macht die Aussage mit der Differenz natürlich Sinn. Hat jemand mal gerechnet, wie hoch die Mindestalimentation hätte sein müssen? Das kann doch kaum eingehalten worden sein, selbst mit Sonderzahlung nicht!?

Wie auch immer, ich freue mich auch, wenn die Mindestalimentation eingehalten wird.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Der Obelix am 06.04.2023 12:52
Ich würde dann als FM in S-H die Bediensteten informieren, dass alleine die Sonderzahlungskürzung nicht rechtswidrig war und eine verfassungswidrige Alimentation ja seit dem neuen Gesetz 2023 vorliegt und damit alles in Butter sei.

Gleichzeitig wird die Arbeit aller Beamtinnen und Beamten weiterhin als hohes Gut wertgeschätzt und mit dem neuen Gesetz sei wirklich ein toller Wurf gelungen......

Wer dann noch vorgehen will muss aktiv selbst klagen, das ist natürlich klar.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 06.04.2023 13:21
Und wie wahrscheinlich ist es, dass die Kürzung rechtens war, die Alimentation im Allgemeinen aber nicht? Passt das zusammen? Aber dann macht die Aussage mit der Differenz natürlich Sinn. Hat jemand mal gerechnet, wie hoch die Mindestalimentation hätte sein müssen? Das kann doch kaum eingehalten worden sein, selbst mit Sonderzahlung nicht!?

Wie auch immer, ich freue mich auch, wenn die Mindestalimentation eingehalten wird.


Genau das wäre auch mein Gedankengang.
Die Alimentation dürfte, wenn die Zahlen die hier so durch den Raum fliegen, selbst mit der Sonderzahlung zu niedrig gewesen sein.

Die Krux ist halt, dass dann das FM sagen wird:

"Okay, diese Gleichbehandlungszusicherung galt ja speziell nur für die Sonderzahlung. Dessen Kürzung ist offenbar nicht rechtswidrig.
Das die Alimentation jetzt rechtswidrig ist für die vergangen Jahre, konnte natürlich keiner vorhersehen. Aber um dafür den Rechtsanspruch zu haben, hätten die Beamten Widerspruch einlegen müssen. Dies ist nicht geschehen und somit besteht auch kein Anspruch auf eine Nachzahlung."

Theoretisch, wenn die Alimentation trotz Sonderzahlung zu niedrig war, müsste das Land den Beamten sogar weitaus mehr als nur die entfallene Sonderzahlung nachzahlen.
Daher war die Aussage vom FM eher ein Schuss in den Ofen...
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 06.04.2023 22:24
Und wie wahrscheinlich ist es, dass die Kürzung rechtens war, die Alimentation im Allgemeinen aber nicht? Passt das zusammen? Aber dann macht die Aussage mit der Differenz natürlich Sinn. Hat jemand mal gerechnet, wie hoch die Mindestalimentation hätte sein müssen? Das kann doch kaum eingehalten worden sein, selbst mit Sonderzahlung nicht!?

Wie auch immer, ich freue mich auch, wenn die Mindestalimentation eingehalten wird.



Genau das wäre auch mein Gedankengang.
Die Alimentation dürfte, wenn die Zahlen die hier so durch den Raum fliegen, selbst mit der Sonderzahlung zu niedrig gewesen sein.

Die Krux ist halt, dass dann das FM sagen wird:

"Okay, diese Gleichbehandlungszusicherung galt ja speziell nur für die Sonderzahlung. Dessen Kürzung ist offenbar nicht rechtswidrig.
Das die Alimentation jetzt rechtswidrig ist für die vergangen Jahre, konnte natürlich keiner vorhersehen. Aber um dafür den Rechtsanspruch zu haben, hätten die Beamten Widerspruch einlegen müssen. Dies ist nicht geschehen und somit besteht auch kein Anspruch auf eine Nachzahlung."

Theoretisch, wenn die Alimentation trotz Sonderzahlung zu niedrig war, müsste das Land den Beamten sogar weitaus mehr als nur die entfallene Sonderzahlung nachzahlen.
Daher war die Aussage vom FM eher ein Schuss in den Ofen...

Hier die gewünschten Zahlen für die nachfolgenden Jahre, vgl. den bekannten DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr (s. dort die Tab. 6 und 7 auf den S. 205 f.); dabei bleibt zu beachten, dass die Mindestalimentation wegen der weiterhin vom Gesetzgeber nicht transparent gemachten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife nach wie vor zu gering bemessen worden ist. Realitätsgerecht ist in mindestens einem Teil der genannten Jahre von höheren Fehlbeträgen auszugehen (aus Platzgründen sind die Cent-Werte hier auf Euro-Werte aufgerundet worden):

                                                  2008    2010    2015    2016    2017    2018    2019    2020
Mindestalimentation (€)                2.303   2.346   2.632   2.701   2.852   2.866   2.899   3.109
gewährte Nettoalimentation (€)     1.846   1.996   2.137   2.183   2.248   2.283   2.330   2.382
Fehlbetrag (€)                                 457      350     495      518      604      583      569     727
Fehlbetrag (%)                               19,9     14,9    18,8     19,2     21,2     20,4     20,2    23,4

Extrapoliert man die Jahre 2009 sowie 2011 bis 2014, indem man einen Fehlbetrag in Höhe des Vorjahrs zugrunde legt (was nicht realitätsgerecht ist und für das Jahr 2009 ggf. zu zu hohen und für die Jahre 2011 bis 2014 eher zu zu geringen Beträgen führt), erhält man einen Nettofehlbetrag für jene 13 Jahre in Höhe von 73.920,- € in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe, die dem entsprechend alimentierten Beamten mitsamt der vierköpfigen Familie im Mindestens vorenthalten worden ist.

Nun wird es dem Gesetzgeber gestattet sein, die Beträge unter Beachtung des Abstandsgebots in der Besoldungsordnung nach oben hin abzuschmelzen. Sofern das Land aber seine ursprüngliche Zusage einhalten und also am Ende eine Heilung für alle Beamten vornehmen wollte (man beachte die Konjunktive im ursprünglichen Schreiben des FM aus dem Februar 2008 https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf), wäre von folgender Anzahl an Landesbeamten auszugehen: 2007 47.038 (vgl. S. 213 unter https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Jahrb%C3%BCcher/Schleswig-Holstein/JB08SH_Gesamt.pdf) und  2020 45.046 (vgl. S. 14 unter https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/03500/drucksache-19-03502.pdf). Nun wäre gleichfalls noch zu beachten, dass teilzeitbeschäftigte Beamte einen niedrigeren Fehlbetrag aufweisen als vollzeitbeschäftigte.

Und auf dieser Basis kann man jetzt spekulieren, welcher Gesamtbetrag auf das Land zukommen würde, wenn es die verfassungswidrig eingesparte Alimentation zwischen 2007 und 2021 vollständig an die im Beamtenverhältnis Beschäftigten zurückgeben wollte - dabei wäre gleichfalls zu beachten, dass der (zu niedrige bemessene) Gesamtfehlbetrag zur Mindestalimentation von rund 74.000,- für den Zeitraum 2008 bis 2020 ein Nettowert ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat m.E. gut daran getan, dass es nun zunächst einmal nur hinsichtlich des konkreten Normenkontrollverfahrens 2 BvL 13/18 hinsichtlich des Jahres 2007 eine Entscheidung fällen wird. Vor der weiterhin nicht angekündigten Entscheidung über die weiterhin anhängigen Klagen, die das OVG Schleswig-Holstein im Frühjahr 2021 zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden hat und die in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 BvL 4/21 geführt werden, kann es dann in Ruhe betrachten, wie der Gesetzgeber nach der anstehenden Entscheidung verfahren wollte. Deshalb dürfte an anderer Stelle von einer Art "verfassungsrechtlichem Faustpfand" gesprochen worden sein (vgl. zur angekündigten Entscheidung die S. 13 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/weitere-normenkontrollantraege-vor-der-entscheidung/).

Insgesamt zeigt sich, dass viel selbstgemachtes Ungemach auch auf den schleswig-holsteinischen Dienstherrn zukommen dürfte - das nur umso mehr, als dass ja in Schleswig-Holstein bis heute auch weiterhin keine amtsangemessene Alimentation gewährt wird und dass darüber hinaus die beiden letzten Gesetzgebungsverfahren aus dem letzten Jahr ebenfalls die lange währende Kontinuität sachlich ungenügender Gesetzesbegründungen ungebrochen fortgesetzt hat. Nicht zuletzt ist selbst die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Diensts des Landtags, der unzweifelhaft den verfassungswidrigen materiellen Gehalt des Gesetzes vom 24. März 2022 betrachtet hat, sachlich unbeachtet geblieben. All das, davon darf man ausgehen, ist dem Bundesverfassungsgericht bekannt, auch wenn es nun zunächst einmal in nur einem Fall über das Jahr 2007 entscheiden wird. Diese Entscheidung wird aber die kommende zu den anhängigen Normenkontrollverfahren systematisch vorbereiten und also Sicherungen erstellen, auf die es dann zurückkommen müsste und würde, sofern man in Schleswig-Holstein zukünftig weiterhin wissentlich und willentlich das Leistungs- und Alimentationsprinzip gezielt verletzen wollte.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 07.04.2023 08:48
Und wie wahrscheinlich ist es, dass die Kürzung rechtens war, die Alimentation im Allgemeinen aber nicht? Passt das zusammen? Aber dann macht die Aussage mit der Differenz natürlich Sinn. Hat jemand mal gerechnet, wie hoch die Mindestalimentation hätte sein müssen? Das kann doch kaum eingehalten worden sein, selbst mit Sonderzahlung nicht!?

Wie auch immer, ich freue mich auch, wenn die Mindestalimentation eingehalten wird.



Genau das wäre auch mein Gedankengang.
Die Alimentation dürfte, wenn die Zahlen die hier so durch den Raum fliegen, selbst mit der Sonderzahlung zu niedrig gewesen sein.

Die Krux ist halt, dass dann das FM sagen wird:

"Okay, diese Gleichbehandlungszusicherung galt ja speziell nur für die Sonderzahlung. Dessen Kürzung ist offenbar nicht rechtswidrig.
Das die Alimentation jetzt rechtswidrig ist für die vergangen Jahre, konnte natürlich keiner vorhersehen. Aber um dafür den Rechtsanspruch zu haben, hätten die Beamten Widerspruch einlegen müssen. Dies ist nicht geschehen und somit besteht auch kein Anspruch auf eine Nachzahlung."

Theoretisch, wenn die Alimentation trotz Sonderzahlung zu niedrig war, müsste das Land den Beamten sogar weitaus mehr als nur die entfallene Sonderzahlung nachzahlen.
Daher war die Aussage vom FM eher ein Schuss in den Ofen...

Hier die gewünschten Zahlen für die nachfolgenden Jahre, vgl. den bekannten DÖV-Beitrag aus dem letzten Jahr (s. dort die Tab. 6 und 7 auf den S. 205 f.); dabei bleibt zu beachten, dass die Mindestalimentation wegen der weiterhin vom Gesetzgeber nicht transparent gemachten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife nach wie vor zu gering bemessen worden ist. Realitätsgerecht ist in mindestens einem Teil der genannten Jahre von höheren Fehlbeträgen auszugehen (aus Platzgründen sind die Cent-Werte hier auf Euro-Werte aufgerundet worden):

                                                  2008    2010    2015    2016    2017    2018    2019    2020
Mindestalimentation (€)                2.303   2.346   2.632   2.701   2.852   2.866   2.899   3.109
gewährte Nettoalimentation (€)     1.846   1.996   2.137   2.183   2.248   2.283   2.330   2.382
Fehlbetrag (€)                                 457      350     495      518      604      583      569     727
Fehlbetrag (%)                               19,9     14,9    18,8     19,2     21,2     20,4     20,2    23,4

Extrapoliert man die Jahre 2009 sowie 2011 bis 2014, indem man einen Fehlbetrag in Höhe des Vorjahrs zugrunde legt (was nicht realitätsgerecht ist und für das Jahr 2009 ggf. zu zu hohen und für die Jahre 2011 bis 2014 eher zu zu geringen Beträgen führt), erhält man einen Nettofehlbetrag für jene 13 Jahre in Höhe von 73.920,- € in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe, die dem entsprechend alimentierten Beamten mitsamt der vierköpfigen Familie im Mindestens vorenthalten worden ist.

Nun wird es dem Gesetzgeber gestattet sein, die Beträge unter Beachtung des Abstandsgebots in der Besoldungsordnung nach oben hin abzuschmelzen. Sofern das Land aber seine ursprüngliche Zusage einhalten und also am Ende eine Heilung für alle Beamten vornehmen wollte (man beachte die Konjunktive im ursprünglichen Schreiben des FM aus dem Februar 2008 https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf), wäre von folgender Anzahl an Landesbeamten auszugehen: 2007 47.038 (vgl. S. 213 unter https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Jahrb%C3%BCcher/Schleswig-Holstein/JB08SH_Gesamt.pdf) und  2020 45.046 (vgl. S. 14 unter https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/03500/drucksache-19-03502.pdf). Nun wäre gleichfalls noch zu beachten, dass teilzeitbeschäftigte Beamte einen niedrigeren Fehlbetrag aufweisen als vollzeitbeschäftigte.

Und auf dieser Basis kann man jetzt spekulieren, welcher Gesamtbetrag auf das Land zukommen würde, wenn es die verfassungswidrig eingesparte Alimentation zwischen 2007 und 2021 vollständig an die im Beamtenverhältnis Beschäftigten zurückgeben wollte - dabei wäre gleichfalls zu beachten, dass der (zu niedrige bemessene) Gesamtfehlbetrag zur Mindestalimentation von rund 74.000,- für den Zeitraum 2008 bis 2020 ein Nettowert ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat m.E. gut daran getan, dass es nun zunächst einmal nur hinsichtlich des konkreten Normenkontrollverfahrens 2 BvL 13/18 hinsichtlich des Jahres 2007 eine Entscheidung fällen wird. Vor der weiterhin nicht angekündigten Entscheidung über die weiterhin anhängigen Klagen, die das OVG Schleswig-Holstein im Frühjahr 2021 zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden hat und die in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 BvL 4/21 geführt werden, kann es dann in Ruhe betrachten, wie der Gesetzgeber nach der anstehenden Entscheidung verfahren wollte. Deshalb dürfte an anderer Stelle von einer Art "verfassungsrechtlichem Faustpfand" gesprochen worden sein (vgl. zur angekündigten Entscheidung die S. 13 ff. unter https://www.berliner-besoldung.de/weitere-normenkontrollantraege-vor-der-entscheidung/).

Insgesamt zeigt sich, dass viel selbstgemachtes Ungemach auch auf den schleswig-holsteinischen Dienstherrn zukommen dürfte - das nur umso mehr, als dass ja in Schleswig-Holstein bis heute auch weiterhin keine amtsangemessene Alimentation gewährt wird und dass darüber hinaus die beiden letzten Gesetzgebungsverfahren aus dem letzten Jahr ebenfalls die lange währende Kontinuität sachlich ungenügender Gesetzesbegründungen ungebrochen fortgesetzt hat. Nicht zuletzt ist selbst die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Diensts des Landtags, der unzweifelhaft den verfassungswidrigen materiellen Gehalt des Gesetzes vom 24. März 2022 betrachtet hat, sachlich unbeachtet geblieben. All das, davon darf man ausgehen, ist dem Bundesverfassungsgericht bekannt, auch wenn es nun zunächst einmal in nur einem Fall über das Jahr 2007 entscheiden wird. Diese Entscheidung wird aber die kommende zu den anhängigen Normenkontrollverfahren systematisch vorbereiten und also Sicherungen erstellen, auf die es dann zurückkommen müsste und würde, sofern man in Schleswig-Holstein zukünftig weiterhin wissentlich und willentlich das Leistungs- und Alimentationsprinzip gezielt verletzen wollte.

Danke für die Bereitstellung deiner Zahlen. Hatte mir deinen Beitrag aus der"DÖV" gestern auch noch mal angeschaut. Ich weiß, dass der auch schon mal im FM vorlag, im Rahmen des letzten Gesetzgebungsverfahrens zur "Herdprämie". Leider hatte dieser keinerlei Einfluss genommen. Aber eigentlich waren wir uns auch schon vorher einig, dass sämtliche Missachtung mit voller Absicht und vor allem in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit geschieht - eben auf Anweisung von ganz oben.
Was mich dann allerdings wundert, sind die nachhaltigen Aussagen zur Sonderzahlung. Denn es ist ja bekannt, dass selbst mit Weihnachtsgeld keine konforme und amtsangemessene Alimentation vor lag. Jetzt davon zu sprechen, es gehe allenfalls um die Differenz zu eben dieser von dir in Zahlen dargestellten Mindest(netto)alimentation, ist schon arg zynisch und süffisant. Wie kann ich denn so etwas noch verbreiten, wenn ich doch die Zahlen kenne? Und die Auswirkungen sind für SH ganz erheblich, man spricht immer von 1,5 Mrd €. - 1,6 Mrd. € bei voller Nachzahlung des Weihnachtsgeldes.

Wie schätzt du denn die Aussagen rechtlich ein? Die Zahlen und damit die drohenden Belastungen für den Haushalt waren ja wiederkehrend bekannt, um entsprechende Rücklagen zu bilden. Denn das ist doch der Grund einer haushaltsnahen Geltendmachung unsererseits - und die Kenntnis hierüber wird kontinuierlich durch FM bestätigt.
Meinst du, die kommen aus der Nummer noch raus, oder das sie es zumindest irgendwie versuchen werden? Denn deren Aussagen dürften das nicht leichter machen. Mal ganz abgesehen davon, was dann bei der Beamtenschaft los ist - denn das Thema Weihnachtsgeld ist überall bekannt - und demzufolge auch die jährlichen Zusicherungen des FM.
Mich (und mit Sicherheit auch alle anderen) würde deine Einschätzung dazu, insbesondere nach den jüngsten Geschehnisse hierzu, brennend interessieren.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 07.04.2023 23:51
Deine Fragen insbesondere zur Landespolitik kann ich Dir nicht hinreichend beantworten, Prüfer, weil ich sie, also eure Landespolitik, weitgehend nur en passant mitbekomme und mitbekommen habe. Tendenziell gehe ich davon aus, dass man insbesondere in Schleswig-Holstein wohl quer zu allen Parteien ein hohes Maß an politischem Willen erkennen kann, die Politik des konzertierten Verfassungsbruch umstandslos durch- und fortzusetzen. Nicht umsonst waren seit 2007 alle heute im Landtag vertretenen Parteien bis heute bereits Teil der Landesregierung, und zwar mindestens fünf Jahre, und haben sich sowohl in der Vergangenheit entsprechend positioniert als auch ggf. die Hoffnung, nach der nächsten Wahl wieder Teil der Regierungsfraktionen zu werden. Die als solche erst einmal zu begrüßende politische Fähigkeit, in unterschiedlichen Konstellationen Regierungen zu bilden und also eine pragmatische Kompromissfähigkeit an den Tag zu legen, dürfte mit einer entsprechenden Fähigkeit über alle Parteien hinweg verbunden sein, den wiederkehrenden besoldungsrechtlichen Verfassungsbruch als einen gemeinsamen "Kompromiss" zu akzeptieren. Das dürfte mittlerweile so tief in der politischen Genetik der genannten Parteien in Schleswig-Holstein verankert sein, dass selbst die eindeutige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Diensts des Landtags hinsichtlich des Amtsangemessenen Alimentationsgesetzes vom 24. März 2022 keine der heute im Landtag vertretenen Parteien dazu veranlasst hätte, gegen den Gesetzentwurf zu stimmen. Am Ende hat sich die SPD-Partei als einzige dazu entschlossen, sich zu enthalten.

Darüber hinaus ist die derzeitige Finanzministerin seit dem Sommer 2012 im Amt. Sie hat also gezeigt, dass sie in der Lage ist, mit allen heute im Landtag vertretenen Parteien in Regierungsverantwortung problemlos und also ausnahmslos wiederkehrend verfassungswidrige Besoldungsgesetze durch das Parlament zu bringen, die seit 2007 ebenso ausnahmslos materiell und prozedural verfassungswidrig gewesen sind und es in Gestalt des heutigen Besoldungsgesetzes weiterhin ist. Auch diese Kontinuität dürfte die beschriebene "Kompromissfähigkeit" verstärken, sich hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung nicht mehr an das Grundgesetz gebunden zu sehen und die Treuepflicht gegenüber den Landesbeamten sowohl als Dienstherr als auch als Gesetzgeber nicht mehr zu empfinden. Es dürfte von daher wenig Hoffnung bestehen, dass hier von alleine ein Bewusstseinswandel geschehen könnte.

Denn alle Landesregierungen seit 2007 haben ausnahmslos in den seitdem vollzogenen Gesetzesbegründungen die Landesbeamten vor allem als einen Kostenfaktor gesehen, der als solcher mit oberster Priorität zu minimieren ist - nur auf dieser Basis kann sich eine entsprechende Bindung ergeben, die die Parteien in der Vergangenheit und offensichtlich auch gegenwärtig als ihren Teil der Treuepflicht begreifen. Die sich in dieser verfassungsrechtlichen Verwahrlosung widerspiegelnde Vorstellungswelt schließt eine noch irgendwie realitätsbezogene Vorstellungswelt hinsichtlich der an Recht und Gesetz gebundenen Beamten weitgehend aus - ansonsten hätten jene Parteien und die ihnen angehörenden Abgeordneten anders auf die genannte Stellungnahme des Wissenschaftlichen Diensts reagiert. Wer sich also gemeinschaftlich seit spätestens 2007 hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung wissentlich und willentlich ins verfassungsrechtliche Niemandsland begeben hat, dieses aber weiterhin selbst dann nicht verlassen wollte, als ihm das aktuell vom eigenen Wissenschaftlichen Dienst plastisch und also eindeutig vor Augen geführt worden ist, der hat offensichtlich bewiesen, dass er hinsichtlich seiner Beamten und ihrer Alimentation zu einem auch nur in weiteren Ansätzen realitätsgerechten Blick nicht mehr in der Lage ist. Damit hat er dann genauso bewiesen, dass er ebenso den zunehmenden Fachkräftemangel, der sich in immer größeren Maße auch in Schleswig-Holstein Bahn bricht, nicht realitätsgerecht betrachten kann, also nicht mehr in der Lage ist, einfachste Marktgesetze zu begreifen, sodass er weder in der Lage ist, den Einfluss von Löhnen und Gehältern auf das Angebot von Fachkräften zu begreifen, noch den einfachen Zusammenhang begreift, dass die Folgekosten der verfassungswidrigen Personalkosteneinsparungen zukünftig um ein Vielfaches größer werden werden, als es die aus der Gewährung einer wieder amtsangemessenen Alimentation resultierenden Kosten jemals werden können. Denn das erster Problem - der Fachkräftemangel - ist ein sehr viel größeres gesellschaftliches Problem, als es deutlich höhere Personalkosten sind.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die jeweilige Landesregierung und der jeweilige Landtag in Schleswig-Holstein haben sich in der Vergangenheit über einen mittlerweile sechzehnjährigen Zeitraum hinweg als unfähig erwiesen, die immer deutlicher werdenden Problemlagen öffentlich zu begreifen. In den Parteien, die heute im Landtag vertreten sind, hat sich ein kontinuierlich konzertierter "Kompromiss" des regelmäßigen besoldungsrechtlichen Verfassungsbruchs herausgeschält, den zu beenden sie von alleine weder in der Lage zu sein scheinen noch überhaupt in seiner vielschichtigen Dimension anzuerkennen sich auch nur ein Funken von Bereitschaft findet. Ausdruck einer solchen Bereitschaft wäre das ablehnende Votum zu entsprechenden Gesetzentwürfen. Jedoch hat sich das oben festgehaltene Abstimmungsergebnis auch hinsichtlich desBVAnpG 2022 vom 27. April 2022 in identischer Form wiederholt. Ein Bruch mit der eigenen Tradition ist von alleine offensichtlich keiner der heute im Landtag sitzenden Parteien möglich und auch von keiner gewollt, unabhängig von ggf. öffentlichkeitswirksamen Lippenbekenntnissen, die im einzelnen in den beiden genannten Gesetzgebungsverfahren zu hören waren (und um darüber hinaus etwas zur AfD zu sagen: Sie ist nicht Teil der genannten Tradition, da sie sich bislang weiterhin als unfähig erwiesen hat, eine parlamentarische Tradition in Schleswig-Holstein zu bilden, weshalb sie dort bislang ein parlamentarisch temporäres Phänomen geblieben ist; darüber hinaus hat sie sich mit Einzug in den Landtag sogleich in die genannte Tradition eingepasst, sicherlich auch, weil sich ihr Personal zu einem nicht geringen Teil der regionalen Tradition der schwarzen Fahne verpflichtet sieht und insofern erst recht kein Problem mit dem Verfassungsbruch hat).

Entsprechend der gerade beschriebenen Strukturen kann ein solcher Bruch mit der beschriebenen Tradition des konzertierten Verfassungsbruchs nur von außen kommen - also durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, das darüber hinaus, auch wenn es nun nur für einen von fünf anhängigen Fällen zum Jahr 2007 eine Entscheidung fällen wird, die geschilderte Problemlage betrachtet haben wird, insbesondere die letzten beiden Gesetzgebungsverfahren aus dem letzten Jahr. Es dürfte entsprechend damit zu rechnen sein, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen wird, die beachtet, dass mit Schleswig-Holstein aus den genannten (und auch noch weiteren) Traditionen heraus ein hinsichtlich des Besoldungsrechts besonders schwerwiegender Fall vorliegt. Darüber hinaus verbleibt das "verfassungsrechtliche Faustpfand" der vier im Anschluss an die angekündigte Entscheidung weiterhin anhängigen Normenkontrollverfahren, ebenfalls das Jahr 2007 betreffend, bestehen.

Ich gehe davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidungsformel (hier vereinfacht von mir formuliert) die Anlage 4 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A) des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes des Landes Schleswig-Holstein zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14.12.2006 (GVOBl. 2006 S. 309), soweit sie die Besoldungsgruppe A 7 in dem Kalenderjahr 2007 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber des Bundeslandes Schleswig-Holstein anweist, eine verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens ein Jahr nach Verkündung der Entscheidung zu treffen.

Mit dem ersten Teil der Entscheidungsformel erfolgt der Rückbezug auf die aus der Zeit vor der Reföderalisierung des Besoldungsrechts geltende Besoldungsgesetzgebung, mit dem zweiten Teil auf die im genannten Landesgesetz auf Grundlage der zu jenem Zeitpunkt bereits wieder konkurrenzlosen Gesetzgebungskompetenz des Landes, in welchem der Gesetzgeber die entsprechende Sonderzahlungsregelung aus dem Jahr 2003 (zum Zeitpunkt der zwischen Bund und Ländern geteilten Gesetzgebungskompetenz) novelliert hat. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird es dabei dem Tenor des vorlegenden Gerichts folgen, der wie folgt lautet:

"Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob

Anlage IV des Anhangs 26 zu Artikel 2 Nr. 3 (Grundgehalt), Vorbemerkung 27 der Anlage lX (allgemeine Stellenzulage) sowie Anhang 28 zu Artikel 3 Nr. 2 (Familienzuschlag) des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798)

in Verbindung mit

§ 6 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 546) in der Fassung des Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 (Haushaltsstrukturgesetz 2007/2008) vom 14.12.2006 (GVOBl. Schl.-H. 2006, S. 309)

mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar gewesen sind, soweit sie die Besoldungsgruppe A 7 in dem Kalenderjahr 2007 betreffen" (Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 20.09.2018 - 12 A 69/18 -).

Sofern der Gesetzgeber nicht bis zu der genannten Frist der mit Gesetzeskraft ergangenen Anweisung des Bundesverfassungsgerichts nachkommen sollte, darf er damit rechnen, dass ihn in absehbarer Zeit eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft erwartet, die in ihrer Entscheidungsformel erneut vereinfacht in etwa wie folgt lautet, dass die Anlage 4 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung A) des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes des Landes Schleswig-Holstein zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14.12.2006 (GVOBl. 2006 S. 309), soweit sie die Besoldungsgruppe A 13 und/oder A 15 und/oder A 16 in dem Kalenderjahr 2007 betreffen, mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist und dass der Gesetzgeber des Bundeslandes Schleswig-Holstein verpflichtet ist, eine verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens ein Jahr nach Verkündung der Entscheidung zu treffen (auf das Zitat aus dem Tenor der Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 23.03.2021 - 2 LB 93/18 - verzichte ich hier, da das zu lang und unübersichtlich werden würde).

Diese Entscheidung könnte dann ggf. bereits mit einer Vollstreckungsanordnung verbunden werden - ggf. (deshalb das "und/oder") wird dann nur eine Entscheidung über eine der genannten Besoldungsgruppen gefällt. Und sollte dann erneut bis zu dem genannten Fristdatum kein hinreichender Vollzug der mit Gesetzeskraft ergangenen Anweisung vollzogen werden, würde dann - denke ich - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Vollstreckungsanordnung ergehen. Hier zeigt sich das "verfassungsrechtliche Faustpfand". Nach der nun angekündigten Entscheidung hat das Land Schleswig-Holstein in Gestalt seines Landtags also die Wahl, entweder in spätestens Jahresfrist zu einer wieder amtsangemessenen Alimentation das Jahr 2007 betreffend zurückzukehren, indem es amtsangemessene Grundgehaltssätze gewährt (und wie sollte es die Grundgehaltssätze 2007 deutlich erhöhen, um dann zu behaupten, die deutlich niedrigeren ab 2008 seien verfassungskonform?) - oder es muss damit rechnen, dass ihm zunächst für jenes Jahr seine Gesetzgebungskompetenz solange als Folge einer Vollstreckungsanordnung entzogen wird, bis es selbst wieder auf den Boden der Verfassung zurückkehrte.

Und das Schöne für Landesregierung und Parlament ist, dass die Landesregierung nun gerade für viele Vorlagebeschlüsse mindestens das Jahr 2022 betreffend sorgt - ggf. wird das Bundesverfassungsgericht, sofern das Land bis zur Frist spätestens binnen Jahresfrist nicht zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation das Jahr 2007 betreffend zurückehrte, dann ebenso hinsichtlich des Jahres 2022 entscheiden (sobald entsprechende Vorlagebeschlüsse dann vorlägen), indem es die Verfahren verbindet. Am Ende stände im Extremfall eine Vollstreckungsanordnung das Jahr 2007 und das Jahr 2022 betreffend ins Haus - und wie wollte man das dem Wahlvolk erklären?

Und noch schöner auch für die Landesregierung und das Parlament des Landes Schleswig-Holstein ist, dass in dem anhängigen und angekündigten Verfahren ebenfalls über die Alimentation der weiteren Nordstaaten Bremen und Niedersachsen entschieden werden wird - und dabei haben nicht zuletzt die Landesregierung und der Landtag des Landes Niedersachsen ebenfalls das schöne Glück, dass jenem Land mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem nächsten Verfahren (für das hier ebenfalls ein "verfassungsrechtliches Faustpfand" gegeben ist) bereits die Vollstreckungsanordnung droht. Was würden sich also die anderen Nordstaaten freuen, wenn einer von ihnen nach der angekündigten Entscheidung zu einer wieder amtsangemessenen Alimentation zurückkehrte, sie selbst aber nicht. Der Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst jenes Landes wäre dann mit einem Mal beendet und auch würde eine deutliche Bestenauswahl im Sinne des Leistungsprinzips in jenem Land vollzogen werden können - und die anderen könnten dann entsprechend solange gerne warten, bis sie die Vollstreckungsanordnung ereilte und eben schauen, was an potentiellen Fachkräften noch für sie übrigbleibt. Das ist das Schöne für die 17 Besoldungsgesetzgeber, dass nämlich der Konkurrenzföderalismus in beiden Richtungen wirkt. Deshalb hat man ihn 1971 weitgehend abgeschafft und ist in jenem Jahr zu einer weitgehend bundeseinheitlich geregelten Besoldung übergegangen.

Wozu also in die Ferne schweifen, wenn das Gute doch so nahe liegt.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 09.04.2023 15:59
Wow, herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!
Immer wieder Wahnsinn, was speziell auch in SH auf politischer Ebene passiert, echt aufschlussreich dargestellt von dir.

Und überhaupt, an dieser Stelle noch einmal Dank für deinen Einsatz auch in den Länderforen.

Wie schätzt du denn die Aussagen zur Gleichbehandlung aller bei entsprechender Niederlage vorm BVerfG zur Sonderzahlung ein?
Eine grobe Einschätzung über die rechtliche Bindung der Politik an ihre Aussagen und Erlasse würde völlig reichen - insbesondere zur Notwendigkeit der haushaltsnahen Geltendmachung habe ich schon vieles von dir gelesen, aber diese Konstellation wie in SH liegt meiner Meinung nach nirgends sonst vor. Und die Politik hätte ja seit eh und je Möglichkeiten der Bildung von Rückstellungen gehabt und vor allem hatte sie regelmäßig Kenntnis über die genaue Höhe etwaiger Rechtsansprüche auf Sonderzahlung der Beamten gehabt. Darum geht es doch, oder?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 09.04.2023 21:38
Gern geschehen, Prüfer. Was jetzt kommt, wird zunächst vom Umfang her noch länger sein und Dich darüber hinaus sachlich nicht sonderlich erfreuen können. Denn ich komme sachlich zu einem deutlich anderen Schluss als die juristische Stellungnahme aus dem Haus des Finanzministeriums – und von daher würde ich mich freuen, wenn sich meine nachfolgende Darlegung als weitgehend haltlos erweisen würde. Dabei bleibt zunächst vorweg festzuhalten, dass ich mich hinsichtlich der Materie für Schleswig-Holstein weiterhin nicht hinreichend mit der Rechtslage beschäftigt und nun nur auf die Schnelle die mögliche Rechtslage – bzw. grundlegende Dokumente zu ihrer Interpretation – ein wenig recherchiert habe. Wenn ich es richtig sehe, ist hier der ursprüngliche Erlass in der amtlichen Form zu finden: https://www.vak-sh.de/wp-content/uploads/2020/12/02-Erlass-Rechtsstreitverfahren-zur-Sonderzahlung-2007-vom-.pdf

Dass es sich hierbei um den Originalerlass handelt, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur aus der handschriftlichen Datumsangabe geschlossen werden, sondern vor allem daraus, dass der Unterzeichner, Arne Wulff, von 2005 bis 2009 Staatssekretär im Kieler Finanzministerium gewesen ist. Mit der neuen Landesregierung hat er dann ab Herbst 2009 die Staatskanzlei geleitet. Er kann also entsprechende Schreiben nur bis einschließlich des Jahres 2009 formuliert haben. Und dabei lässt sich m.E. aus dem verlinkten Dokument eher nicht schließen, dass das Schreiben aus dem Frühjahr 2009 stammen sollte und also die erste Wiederholung der ursprünglichen Zusage darstellte. Darüber hinaus war Arne Wulff im Frühjahr 2010 nicht mehr der zuständige Staatssekretär, sodass das Dokument nicht von 2010 oder später stammen kann. Sofern es von 2009 stammen sollte, wäre zu vermuten gewesen, dass es ein gedrucktes Datum erhalten hätte, das aber dem Dokument nicht zu entnehmen ist. Entsprechend sollte es auch deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit das Originalschreiben sein, das auch die juristische Stellungnahme aus dem Finanzministerium zitiert (Umdruck 20/1240, dort S. 2 unter https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl20/umdrucke/01200/umdruck-20-01240.pdf). Dieses Originalschreiben wäre also zunächst einmal hinsichtlich seiner gemachten Aussagen zu interpretieren:

Der offensichtliche Originalerlass ist neben dem Ministerpräsidenten ebenfalls an die maßgebliche Ministerien, kommunalen Landesverbände und ihren Kassen sowie das Landesbesoldungsamt mit dem Auftrag adressiert worden, ihn nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern – hier aber nur im Hinblick auf die unmittelbar der Landesregierung unterstehenden Adressaten als Auftrag – die jeweils unterstehenden Gliederungen über seinen Inhalt zu unterrichten und das Schreiben allen Beamten nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeiten in geeigneter Weise bekanntzugeben. Es muss von daher davon auszugehen sein, dass jedem von ihm betroffenen Beamten das Schreiben, das nicht als Erlass gekennzeichnet, jedoch vom Finanzministerium im Nachklang als ein solcher wiederkehrend bis heute verstanden worden ist, 2008 bekannt geworden ist, wie das ebenfalls der letzte Absatz jenes Schreibens konkretisiert. Die Folgerungen, die jeder Beamte damit aus dem Schreiben gezogen hat, sind von daher individuell ausschließlich von jedem einzelnen zu verantworten und liegen entsprechend in der jeweils individuellen Verantwortung eines jeden Beamten. Sofern er von einem solchen Schreiben Kenntnis erlangt hat, kann er sich nicht darauf berufen, das es anders wäre.

Das offensichtliche Originalschreiben sagt aus, dass ein in der Vergangenheit bereits bekanntgegebenes Verfahren hier ggf. konkretisiert werde, nämlich dass verschiedene Musterverfahren gegen die Sonderzahlungsregelung, das Jahr 2007 betreffend, geführt werden würden und dass bis zu der rechtskräftigen Entscheidung über jene Verfahren entsprechende Widersprüche im Landesbereich ruhend gestellt worden seien und ggf. zukünftige Widersprüche ebenfalls ruhend zu stellen seien; für die weiteren Verfahren, Beamte betreffend, die nicht direkt der Landesverwaltung unterstehen, wird bittend angeregt, entsprechende Verfahren ebenso ruhend zu stellen. Darüber hinaus wird mit einem unbestimmten Rechtsbegriff ("sollte") die Ansicht des Landesregierung mitgeteilt, dass alle Beamten für den Fall einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Verurteilung gleichbehandelt werden sollten. Die dargelegt Auffassung lässt sich m.E. entsprechend als eine Anregung auffassen, dass Widerspruchsführer und Beamte, die keinen Widerspruch eingelegt hätten oder zukünftig keinen einlegten, gleichbehandelt werden könnten. Schwieriger zu bewerten ist hingegen zunächst der letzte Satz des zweiten Absatzes. Denn zwar wird hier mit dem Konjunktiv ebenfalls eine zunächst unbestimmte Aussage getätigt. Andererseits bezieht sich der Gebrauch jenes Konjunktivs offensichtlich auf die Möglichkeit, dass wider der Erwartung der Landesregierung der Fall eintreten könnte, dass 2007 ein amtsangemessene Gehalt der Alimentation nicht gewährt worden sein könnte. Als Folge einer solchen Auslegung, dass der Konjunktiv sich ausschließlich auf die Aussage dieses Falls bezöge, könnte man die Aussage dieses Satzes wie folgt übersetzen: „Gemäß dem Fall, dass rechtskräftig entschieden ist, dass die Alimentation im Jahr 2007 als Folge der gesetzlichen Veränderung des Sonderzahlungsrechts nicht hinreichend gewesen ist, wird die Landesregierung ein entsprechend verfassungskonformes Gesetzgebungsverfahren auf den Weg bringen.“ Eine solche Auslegung müsste als bestimmte Aussage begriffen werden - sie wäre aber andererseits auch nicht anders möglich, da im Besoldungsrecht der Gesetzesvorbehalt zu beachten ist: Die Besoldung des Beamten ist ausnahmslos durch ein Gesetz zu regeln. Erweist sich ein Gesetz als nicht verfassungskonform, ist es durch eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung zu ersetzen.

Damit sagt der letzte Satz des zweiten Absatzes m.E. nur aus, was verfassungsrechtlich zwingend von der Exekutive zu beachten ist: Zur Umsetzung der Folgen aus einer höchstrichterlichen Verurteilung werde die Exekutive in Gestalt der Landesregierung unter allen Umständen eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung auf den Weg bringen. Über das weitere Verfahren kann darüber hinaus in dem Schreiben nichts gesagt werden. Denn die Exekutive kann keine Gesetzentwürfe verabschieden – deren Verabschiedung unterliegt der Legislative. Nur sie kann Gesetze verabschieden, die darüber hinaus verfassungskonform sein müssen. Damit aber würde der letzte Satz des zweiten Absatzes allein aussagen, dass die Landesregierung im Gefolge einer rechtskräftigen Verurteilung einen verfassungskonformen Gesetzentwurf erstellen würde - über dessen Gesetzeskraft, also seine Verabschiedung, müsste dann der Gesetzgeber entscheiden. Dazu kann die Exekutive allerdings qua ihrer Stellung in der verfassungsmäßigen Ordnung keine hinreichende Aussage machen; denn die Ausarbeitung eines Gesetzes ist nicht mit dessen Verabschiedung gleichzusetzen. Verfassungsrechtlich zwingend wäre nach der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugleich, dass sowohl Widerspruchsführer als auch Kläger, die statthafte Rechtsbehelfe vollzogen hätten, zu entschädigen sind.

Damit also sagt der letzte Satz des zweiten Absatzes nur aus, dass die Landesregierung als Folge einer rechtskräftigen Verurteilung des Landes einen verfassungskonformen Gesetzentwurf erstellen wird. Innerhalb dieses Gesetzesentwurfs - das ist die Aussage des ersten Satzes des zweiten Absatzes - muss dann nicht zwingend eine Gleichbehandlung von Widerspruchsführern und jenen Beamten, die keinen Widerspruch geführt haben, vollzogen werden (da dieser Zwang nicht vom Bundesverfassungsgericht als notwendig betrachtet wird), sondern die Absichtserklärung der Landesregierung war im Jahr 2008, dass sie eine entsprechende Gleichbehandlung in Erwägung ziehe - deshalb im ersten Satz "sollte". Denn selbst, wenn der konjunktivische Gebrauch hier entsprechend dem zweiten Satz zu verstehen wäre, würde er sich auf den Indikativ "sollen" beziehen, der anders als der Indikativ "wird" zum Konjunktiv "würde" kein bestimmter, sondern weiterhin ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der also interpretativ auszulegen ist und rechtlich bedeutet: "im Regelfall muss". Da es aber hier keinen Regelfall gibt - bzw. dieser sich nur auf Kläger und Widerspruchsführer bezieht (hier liegt der Regelfall von Nachzahlungen vor) -, bleibt die unbestimmte Aussage weiterhin Auslegungssache. Meine Auslegung bleibt im Kontext des gesamten Schreibens weiterhin: Der erste Satz des zweiten Absatzes formuliert eine Absichtserklärung, die aber keinen verbindlichen Charakter hat. Denn eine Absicht kann man haben oder nicht haben – sie bietet aber keine hinreichende Gewähr, dass man sie auch vollzieht. Rechtlich hinreichend wäre ausschließlich eine Formulierung auf Basis eines bestimmten Rechtsbegriffs, also z.B.: „Wird zukünftig wider Erwarten eine rechtskräftige Verurteilung des Landes geschehen, wird die Landesregierung alle Beamte unabhängig davon, ob sie einen Widerspruch geführt haben oder zukünftig führen werden oder nicht, gleichbehandeln.“ Damit läge keine Absichtserklärung, sondern die Ankündigung einer zwingend verbindlichen Handlungsweise auf Grundlage eines bestimmten Rechtsbegriffs vor. Da als Folge einer rechtskräftigen Verurteilung Kläger und Widerspruchsführer, sofern sie statthafte Rechtsbehelfe formuliert haben, zu entschädigen sind, müssten in diesem geschilderten Fall ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der vorsehen würde, dass ausnahmslos alle Beamte entschädigt werden würden – nach meiner gerade getätigten Interpretation gilt das aber nicht als Folge für die Formulierung aus dem Jahr 2008. Eine Absichtserklärung bleibt eine Absichtserklärung und ist keine verbindliche Aussage hinsichtlich des zukünftigen Handelns.

Ihre Absichtserklärung hat die Landesregierung darüber hinaus nach 2008 jährlich regelmäßig wiederholt und dabei offensichtlich um keine sachliche Konkretisierung erweitert. Nicht umsonst wurde bspw. 2018 einleitend hervorgehoben, dass sich an der Absichtserklärung des Jahres 2008 weiterhin nichts geändert habe, um im Anschluss jene Absichtserklärung vollständig zu zitieren (https://transparenz.schleswig-holstein.de/dataset/e168ca96-a4e5-4fac-aea3-d650138b9ec2/resource/20563a70-ceb6-4577-967b-7c147a142368/download/erlass-sonderzahlung-20181488542114669390358.pdf). Damit verblieb es m.E. weiterhin in der individuellen Verantwortung jedes Beamten, wie er jenes Schreiben aus dem Jahre 2018 nach der Erlangung seiner Kenntnis mitsamt des eingeschlossenen Zitats des ursprünglichen Schreibens bewertete. Nicht umsonst hebt der erste Absatz des Schreibens aus dem Jahr 2018 ausschließlich auf die weitere Ruhendstellung von bereits gemachten Anträgen ab – über den weiteren Rechtsgehalt sagt jenes Schreiben allerdings nicht aus, vielmehr zitiert es im Anschluss nur das ursprüngliche Schreiben aus dem Jahr 2008. Von daher wendet sich der erste Absatz des 2018er Schreibens ausschließlich an Widerspruchsführer und teilt ihnen mit, dass ein weiterer Widerspruch ihrerseits für das Jahr 2018 nicht nötig sei. Es macht damit zugleich allen Beamten ersichtlich, dass es entsprechende Widersprüche nicht nur das Jahr 2007 betreffend, sondern auch darüber hinausgehend kontinuierlich gegeben haben muss. Gegebenenfalls unschlüssige Beamte, die bis 2018 für das jeweilige Kalenderjahr noch keinen Widerspruch geführt hatten, werden mit dem zweiten Absatz auf die m.E. fortgeführte Absichtserklärung verwiesen, die also fortzuführen die Landesregierung augenscheinlich mit dem Zitat geplant hat. Sie macht darüber hinaus jeden Beamten darauf aufmerksam, dass es kontinuierlich Widerspruchsschreiben gegeben hat und dass ein einmal ruhend gestellter Widerspruch nicht wiederholt werden müsse. Das sind nach meiner Lesart die rechtsverbindlich getätigten Aussagen. Da abschließend weiterhin klargestellt worden ist, dass jedem Beamten der Inhalt auch jenes 2018er Schreiben in geeigneter Weise bekanntgegeben worden ist, ist die Verantwortung für das eigene Handeln wie eingangs dieses Absatzes hervorgehoben weiterhin ausschließlich beim jeweiligen Beamten verblieben.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich sehe es anders als die genannte juristische Stellungnahme aus dem Finanzministerium. Ich sehe dessen Argumentation, die Sachlage bis Ende 2021 betreffend, als schlüssig an, kann aber für diese Argumentation keine dem ursprünglichen Schreiben direkt zu entnehmende Basis erkennen. Man kann das ursprüngliche Schreiben aus dem Jahr 2008 so verstehen, wie es die juristische Stellungnahme vornimmt – man muss es aber nicht so verstehen und kann es – denke ich – durchaus auch so verstehen, wie ich es verstehe. Denn ich sehe für viele der in der juristischen Stellungnahmen gemachten Aussagen keine dem ursprünglichen Schreiben aus dem Jahr 2008 direkt zu entnehmende Basis, sodass ich jener Interpretation sachlich nicht folgen kann. Darüber hinaus handelt es sich bei der juristischen Stellungnahme um eine Interpretation auf Basis der aktuellen Lage, nicht aber um eine Festlegung darauf, wie die Landesregierung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht tatsächlich handeln wird. Denn das kann nicht durch eine juristische Stellungnahme aus dem Haus des Finanzministeriums festgelegt werden – sondern die zukünftigen Maßnahmen der Landesregierung unterliegen ausnahmslos ihrem politischen Willen zu jenem Zeitpunkt, an dem sie jenen Willen vollziehen. Die juristische Stellungnahme hat entsprechend keine verbindliche oder die Landesregierung bindende Wirkung. Sie gibt die juristische Meinung dessen wieder, der auf Grundlage der heutigen Sachlage eine Einschätzung über das laufende Widerspruchsverfahren und seine möglichen Folgen abgibt. Auch solche Einschätzungen mögen sich ändern, sofern sie andere Argumente als sachlich schlüssiger ansehen wollten.

Ergo: Ich würde mich freuen, wenn nach der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst alle Beamten des Landes Schleswig-Holstein, den Zeitraum 2007 bis 2021 betreffend, amtsangemessen entschädigt werden würden. Ich gehe aber davon aus, dass die Landesregierung heute zunächst einmal nur zur Kenntnis nehmen muss, dass nach der angekündigten Entscheidung rechtskräftig über das Jahr 2007 entschieden sein wird. Es dürfte nicht gänzlich unwahrscheinlich sein, dass die Landesregierung dann entsprechend jener bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zur Heilung der 2007 gewährten Alimentation schreiten wird. Sofern sie das tut, wird sie einen Gesetzesentwurf erstellen, der Klägern und Widerspruchsführern ggf. eine Nachzahlung für das Jahr 2007 in einer Höhe gewährt, zu der der Dienstherr verpflichtet sein wird (und deren Höhe sie jeweils nach jener Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin - noch - selbst wird feststellen müssen und dürfen). Zu einer Nachzahlung für weitere Beamten dürfte das Land m.E. nicht verpflichtet sein und auch nicht vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet werden. Der Gesetzentwurf wird also ggf. Nachzahlungen an alle Beamten, das Jahr 2007 betreffend, vollziehen, ohne dazu verpflichtet zu sein, denke ich. Gegebenenfalls wird er das aber auch nicht tun und dann wohl im weiteren Rahmen im Sinne meiner hier getätigten Argumentation entsprechende Begründungen abgeben. Für welche der beiden prinzipiellen Wege sich die Landesregierung in einem entsprechenden Gesetzentwurf entscheiden wollte, darüber habe ich eine deutliche Vermutung, aber ich kann nicht in die Zukunft schauen.

Sofern sie darangehen wird, nach der anstehenden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich von Klägern und Widerspruchsführern über das Jahr 2007 hinaus Nachzahlungen in einem Gesetzentwurf vorzubereiten, wäre das erfreulich (und auch nach einer entsprechenden Entscheidung moralisch erwartbar – jedoch nicht zwingend erforderlich, da die angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgericht formal nur das Jahr 2007 betrifft). Genauso wäre es erfreulich, wenn das Land dann auch allen anderen Beamten eine entsprechende Nachzahlung über das Jahr 2007 hinaus gewähren würde. Ich gehe aber davon aus, dass es das nicht tun wird und dazu auch nicht verpflichtet werden kann. Denn eine solche rechtsverbindliche Aussage kann ich weder dem ursprünglichen Schreiben aus dem Jahre 2008 entnehmen noch dem Schreiben aus dem Jahr 2018. Denn die Rechtslage ist eindeutig: Nur auf Grundlage eines statthaften Rechtsbehelf bleiben die Ansprüche hinsichtlich eines Kalenderjahrs gewahrt. Das muss jedem Beamten als solchem bekannt sein oder sollte es zumindest. Er kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass es ihm nicht bekannt (gewesen) war. Jeder Beamte dürfte sowohl 2008 als auch bis 2021 jährlich regelmäßig darauf hingewiesen worden sein, dass entsprechende Rechtsbehelfe nicht jährlich wiederholt werden müssen, sondern nach ihrem Eingang ruhend gestellt werden bzw. in der Vergangenheit ruhend gestellt worden sind. Weitere Aussagen auch über das Jahr 2007 hinaus sind weder dem ursprünglichen Schreiben aus dem Jahr 2008 zu entnehmen noch dem aus dem Jahr 2018. Sie sind darüber hinaus m.E. sachlich so deutlich formuliert, dass sie genau die Argumentation vorbereiten, die ich in diesem Beitrag skizziere - wäre also das von mir hier begründet vermutete Ergebnis nicht mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit vorbereitet und erwartbar, hätte ich diese Zeilen nicht formuliert. Leider liegt das Ergebnis m.E. aber sachlich auf der Hand und ist spätestens seit 2008 entsprechend so vorbereitet worden.

Und insofern würde ich mich erstens natürlich freuen, wenn ich mich irrte und ich solche Zusagen übersehen hätte, und zweitens, wenn der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein anders handeln würde, nämlich im Sinne der juristischen Stellungnahme. Landesregierungen und Gesetzgeber, die allerdings selbst unabhängige Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags trotz deren eindeutigen Gehalt als sachlich nicht beachtenswert betrachten, dürften m.E. mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit kaum anders handeln, wenn sie zukünftig ggf. an juristische Stellungnahme aus dem Haus ihres Finanzministeriums erinnert werden würden. Wer über mehr als 15 Jahre hinweg gemeinschaftlich - also konzertiert - entsprechende Gesetzentwürfe formuliert und sie danach mit Gesetzeskraft verabschiedet hat, wie das die jeweilige Landesregierung und der jeweilige Landtag vorbereitet und vollzogen haben, der dürfte für all jene Jahre kaum begründeten Anlass zur Vermutung geben, dass er gleichzeitig vorgehabt hätte, jederzeit nachträglich zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Denn wenn ihn jene Motivation geleitet hätte, dann hätte er von vornherein verfassungskonform gehandelt und also nicht regelmäßig wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, den konzertierten Verfassungsbruch vollzogen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Knarfe1000 am 13.04.2023 11:33
Die GdP RP hat im Dezember 2022 ein umfangreiches Infoschreiben gesteuert und die recht komplexe Sach- und Rechtslage hinsichtlich der (vermutlich) verfassungswidrigen Besoldung und Möglichkeiten der individuellen Klage dargestellt.

Da die Landesregierung auch auf die 6%-ige Erhöhung in Hessen in keiner Weise reagiert, bereitet man aktuell 5 Musterklagen für verschiedene Besoldungsgruppen und Lebensverhältnisse vor. Es muss jetzt wirklich mal was passieren!
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 21.04.2023 10:06
Mal ein kurzes Update zu meiner Klage:

Das DLZP hat in ihrer Stellungnahme beantragt die Klage abzuweisen, mit Verweis auf den Widerspruchsbescheid.

Weiter wird jedoch auch vom DLZP angeregt, das Verfahren "wegen der gegen die Neuregelung der Besoldung erhobenen Verfassungsbeschwerde" ruhen zu lassen.

Kurzum: Es wird also nichts passieren, bis das BVerfG mal etwas entscheidet.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Ozymandias am 21.04.2023 10:12
Man könnte grundsätzlich der Anregung widersprechen und das Verfahren seinen Gang nehmen lassen.

Dafür bekommt man aber das volle Prozessrisiko ab und ein einfaches Verwaltungsgericht kann derzeit quasi auch nichts anderes außer einem Vorlagebeschluss vor dem BVerfG bewirken. Ob man nun vor dem Verwaltungsgericht auf das BVerfG wartet oder mit Vorlagebeschluss vor dem BVerfG wartet macht keinen Unterschied.  ;D

Daher wäre das Ruhen ratsam.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 21.04.2023 10:49
Man könnte grundsätzlich der Anregung widersprechen und das Verfahren seinen Gang nehmen lassen.

Dafür bekommt man aber das volle Prozessrisiko ab und ein einfaches Verwaltungsgericht kann derzeit quasi auch nichts anderes außer einem Vorlagebeschluss vor dem BVerfG bewirken. Ob man nun vor dem Verwaltungsgericht auf das BVerfG wartet oder mit Vorlagebeschluss vor dem BVerfG wartet macht keinen Unterschied.  ;D

Daher wäre das Ruhen ratsam.

Volle Zustimmung. So leidig das auch ist.

Und ich denke, selbst wenn das BVerfG sich mal zu einer Entscheidung durchringt, wird das ganze Spiel wieder einmal von vorne losgehen.
Das Land wird wieder ein Gesetz erlassen, dass Verfassungswidrig ist, dann wird wieder dagegen geklagt werden und das ganze Spiel wird so lange weitergehen, bis das BVerfG mal die Rahmenbedingungen so weit einschränkt, dass dem Land keine andere Möglichkeit mehr bleibt.

Aber bis das passiert werden sicherlich noch einige Jahre ins Land ziehen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 21.04.2023 17:35
Man könnte grundsätzlich der Anregung widersprechen und das Verfahren seinen Gang nehmen lassen.

Dafür bekommt man aber das volle Prozessrisiko ab und ein einfaches Verwaltungsgericht kann derzeit quasi auch nichts anderes außer einem Vorlagebeschluss vor dem BVerfG bewirken. Ob man nun vor dem Verwaltungsgericht auf das BVerfG wartet oder mit Vorlagebeschluss vor dem BVerfG wartet macht keinen Unterschied.  ;D

Daher wäre das Ruhen ratsam.

Volle Zustimmung. So leidig das auch ist.

Und ich denke, selbst wenn das BVerfG sich mal zu einer Entscheidung durchringt, wird das ganze Spiel wieder einmal von vorne losgehen.
Das Land wird wieder ein Gesetz erlassen, dass Verfassungswidrig ist, dann wird wieder dagegen geklagt werden und das ganze Spiel wird so lange weitergehen, bis das BVerfG mal die Rahmenbedingungen so weit einschränkt, dass dem Land keine andere Möglichkeit mehr bleibt.

Aber bis das passiert werden sicherlich noch einige Jahre ins Land ziehen.

Naja, die Rahmenbedingungen sind schon ziemlich konkret. Das Katz- und Mausspiel geht so lange weiter, bis das BverfG eine Vollstreckungsanordnung erlässt.
Hoffentlich passiert das mal. Die haben in Karlsruhe ja auch anderes zutun, als dieses "Spiel" auf ewig mitzuspielen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 09.05.2023 06:36
Folgendes wurde kürzlich vom dbb bekannt gegeben:

Neues Besoldungsrecht auf dem Prüfstand:
Verwaltungsgericht ordnet Ruhen der Verfahren an
Ergänzend zu der vom dbb schleswig-holstein unterstützten Verfassungsbeschwerde gegen die im Jahr 2022 in Kraft getretene Besoldungsreform gehen diverse Mitglieder der dbb-Gewerkschaften individuell gegen die neue Rechtslage vor. Die Landesregierung war zunächst nicht bereit, die Anträge auf Gewährung einer „amts-angemessenen Alimentation“ bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ruhend zu stellen. Doch die damit verbundene Hoffnung, dass die Antragsteller die Ablehnung ihrer Anträge hinnehmen und von weiteren Rechtsmitteln absehen, ging nicht auf. Jetzt ordnet das Verwaltungsgericht das Ruhen der Verfahren an.
Damit entspricht das Verwaltungsgericht genau den in unseren Antrags- und Klagemustern zum Ausdruck kommenden Anliegen, zunächst den Ausgang der Verfassungsbeschwerde abzuwarten, bevor die Einzelverfahren fortgesetzt werden. Denn wenn das neue Besoldungsrecht bereits der Verfassungsbeschwerde nicht standhält, ist es nicht mehr erforderlich, den voraussichtlich langjährigen Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen, um zu klären, ob das Besoldungsrecht verfassungskonform ist.
Aus Sicht des dbb sh ist genau das nicht der Fall. Unsere Kritik bezieht sich unter anderem auf die Ausgestaltung der sogenannten Familienergänzungszuschläge, mit denen Korrekturen der Besoldungstabelle umgangen werden, so dass viele Kolleginnen und Kollegen leer ausgehen. Hinzu kommt, dass diese Zuschläge nur dann gewährt werden, wenn das Familieneinkommen niedrig genug ist.
In diesem Jahr ist ein weiterer Punkt hinzugekommen: Die Erhöhung der Sozialleistungen („Bürgergeld“) lässt die Besoldung zusätzlich aufgrund des nicht mehr eingehaltenen Mindestabstandes zum Sozialleistungsniveau verfassungswidrig erscheinen. Die Landesregierung hat angekündigt, zumindest dieses Problem im Zuge der nächsten Besoldungsanpassung zu lösen, die auf die im Herbst anstehende Tarifrunde für die Länder folgt. Der dbb sh befindet sich diesbezüglich in Gesprächen und wird rechtzeitig im laufenden Jahr Hinweise geben, ob und für welche Fälle Anträge zur Absicherung von Ansprüchen sinnvoll sind.
Ebenfalls im laufenden Jahr hoffen wir auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den im Jahr 2007 vorgenommen Einschnitten in das „Weihnachtsgeld“.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 09.05.2023 08:53
Folgendes wurde kürzlich vom dbb bekannt gegeben:

Damit entspricht das Verwaltungsgericht genau den in unseren Antrags- und Klagemustern zum Ausdruck kommenden Anliegen, zunächst den Ausgang der Verfassungsbeschwerde abzuwarten, bevor die Einzelverfahren fortgesetzt werden. Denn wenn das neue Besoldungsrecht bereits der Verfassungsbeschwerde nicht standhält, ist es nicht mehr erforderlich, den voraussichtlich langjährigen Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen, um zu klären, ob das Besoldungsrecht verfassungskonform ist.

Für jeden Einzelkläger ohne Anwalt eine gute Nachricht. Vor dem VG konnte man ohne Anwalt einfach die Musterklage ausdrucken, hinschicken und den Gerichztskostenvorschuss zahlen. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem OVG wäre dann schon ein Anwalt nötig. Wenn jemand über eine Rechtsschutzversicherung eine Anwältin/ einen Anwalt bezahlt bekommt kann er/sie die Kammer des VG gerne zu einer kurzfristigeren Entscheidung antreiben  ;) Vielleicht käme dann eine kurzfristige Vorlage an das LVerfG zu stande.  :)

Jetzt hängt alles davon ab, ob das BVerfG willens ist die, vom dbb SH unterstützten direkten Verfassungsbeschwerden gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Zu rechtfertigen wäre die Annahme wohl problemlos, da aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei neuen Tatsachenerkenntnisse (konkrete Berechnungen, Erhebung von Statistikdaten etc.) zu erwarten sind. Außer einem juristisch viel schöner und ausformulierteren "So geht das [§ 45a SHBesG] ja mal gar nicht!  :o" wäre aus Schleswig wohl nichts zu erwarten. Ob man sich dort zusätzlich mit der konkreten Höhe der Tabellenbeträge beschäftigen würde, wage ich irgendwie zu bezweifeln.

Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 09.05.2023 08:58
Das war auch zu erwarten meiner Meinung nach.

Dann wäre es klasse, wenn das DLZP langsam mal mit Eingangsbestätigungen in Erscheinung tritt, die ich bis heute für den Widerspruch nicht erhalten habe (wohlgemerkt aus Ende letzten Jahres).
Keine Ahnung, was bei denen abgeht.

Da ich die Schreiben per Fax übermittelt habe, bleibe ich aber entspannt.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 09.05.2023 11:29
Gibt es zu der Anordnung des Verwaltungsgerichts eine ofizielle Quelle (Schriftstück) auf die man Bezug nehmen könnte?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 09.05.2023 11:37
Gibt es zu der Anordnung des Verwaltungsgerichts eine ofizielle Quelle (Schriftstück) auf die man Bezug nehmen könnte?

Da das Ruhen nur das jeweils konkrete Verfahren zwischen der klagenden Person und dem Land vertreten d.d. DLZP betrifft, gibt es da nichts (Ver-)öffentlich(t)es. Ich kenne mehrere entsprechende Beschlüsse von verschiedenen Berichterstatter:innen gesehen, und das scheint nunmehr einheitliche Handhabung der Kammer zu sein.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 10.05.2023 15:24
Gibt es zu der Anordnung des Verwaltungsgerichts eine ofizielle Quelle (Schriftstück) auf die man Bezug nehmen könnte?

Ich habe im April Klage eingereicht, sobald ich was Entsprechendes vom Gericht bekomme, stelle ich's hier ein.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Freddy24 am 11.05.2023 00:47
Ich habe auch eine Klage eingereicht. Im Verwaltungsverfahren hat sich das DLZP zum Angebot, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des OVG Schleswig betreffend A 15  u.a. (ab 2007) ruhend zu stellen, nicht geäußert und den Antrag abgelehnt bzw. den Widerspruch zurückgewiesen und so die Klage erzwungen. Nun plötzlich beantragt es beim VG Schleswig  das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG zum Besoldungsgesetz 2022.
Das ist absurd. Was hat das Besoldungsgesetz 2022 mit der Besoldung 2007 bis 2021 zu tun?  Wie tief ist das Niveau bei den Juristen des DLZP-SH gesunken? Oder war es schon immer so niedrig?😊 Zum Verhalten der Richter am VG Schleswig muss man wissen, dass diese vor lauter Asylsachen, die auf alle Kammern verteilt sind, nicht ein noch aus wissen. Die zuständige Kammer hat , später aufgehoben vom OVG, die Besoldung im höheren Dienst für verfassungskonform angesehen (das der Vorsitzende der Kammer kurz davor befördert worden war spielt keine Rolle). Also kein Herzblut in der Sache. Also aufschieben bis zum sankt Nimmerleinstag. Also: Der Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersprechen!
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 11.05.2023 07:01
Ich habe auch eine Klage eingereicht. Im Verwaltungsverfahren hat sich das DLZP zum Angebot, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des OVG Schleswig betreffend A 15  u.a. (ab 2007) ruhend zu stellen, nicht geäußert und den Antrag abgelehnt bzw. den Widerspruch zurückgewiesen und so die Klage erzwungen. Nun plötzlich beantragt es beim VG Schleswig  das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG zum Besoldungsgesetz 2022.
Das ist absurd. Was hat das Besoldungsgesetz 2022 mit der Besoldung 2007 bis 2021 zu tun?  Wie tief ist das Niveau bei den Juristen des DLZP-SH gesunken? Oder war es schon immer so niedrig?😊 Zum Verhalten der Richter am VG Schleswig muss man wissen, dass diese vor lauter Asylsachen, die auf alle Kammern verteilt sind, nicht ein noch aus wissen. Die zuständige Kammer hat , später aufgehoben vom OVG, die Besoldung im höheren Dienst für verfassungskonform angesehen (das der Vorsitzende der Kammer kurz davor befördert worden war spielt keine Rolle). Also kein Herzblut in der Sache. Also aufschieben bis zum sankt Nimmerleinstag. Also: Der Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersprechen!

Meinst du wirklich ein Widerspruch ist hier hilfreich?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 11.05.2023 12:09
Ich habe auch eine Klage eingereicht. Im Verwaltungsverfahren hat sich das DLZP zum Angebot, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des OVG Schleswig betreffend A 15  u.a. (ab 2007) ruhend zu stellen, nicht geäußert und den Antrag abgelehnt bzw. den Widerspruch zurückgewiesen und so die Klage erzwungen. Nun plötzlich beantragt es beim VG Schleswig  das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG zum Besoldungsgesetz 2022.
Das ist absurd. Was hat das Besoldungsgesetz 2022 mit der Besoldung 2007 bis 2021 zu tun?  Wie tief ist das Niveau bei den Juristen des DLZP-SH gesunken? Oder war es schon immer so niedrig?😊 Zum Verhalten der Richter am VG Schleswig muss man wissen, dass diese vor lauter Asylsachen, die auf alle Kammern verteilt sind, nicht ein noch aus wissen. Die zuständige Kammer hat , später aufgehoben vom OVG, die Besoldung im höheren Dienst für verfassungskonform angesehen (das der Vorsitzende der Kammer kurz davor befördert worden war spielt keine Rolle). Also kein Herzblut in der Sache. Also aufschieben bis zum sankt Nimmerleinstag. Also: Der Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersprechen!

Ich weiß leider aus erster Hand, dass das DLZP da kein Mitspracherecht hat. Die Anweisung wie mit den Verfahren umzugehen ist, kommen alle direkt aus dem FM von aller höchster Ebene. Das DLZP führt hier nur aus.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 11.05.2023 12:19
Politik steht über allem. Man gut das die kompetente Frau Heinold bald an vorderster Front bei den Verhandlungen mitmischen wird.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 16.05.2023 18:43
Und jetzt auch noch eine Haushaltssperre, geil!
Nicht mehr zu retten der Laden.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 17.05.2023 09:00
Und jetzt auch noch eine Haushaltssperre, geil!
Nicht mehr zu retten der Laden.

Die gibt es ja aber nur für Ausgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Das ist bei der Alimentation ja klar gegeben.
Und auch schön ist es, dass bei einem Beschluss des BVerfG gehandelt werden muss, egal wie die Haushaltslage aussieht.

Ebenso bei den anstehenden Tarifverhandlungen. Da dort fast alle Länder zusammen agieren, kann SH nicht als einziges sagen "nö, machen wir nicht mit weil der Haushalt das nicht hergibt".
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Finanzer am 17.05.2023 09:42
Und jetzt auch noch eine Haushaltssperre, geil!
Nicht mehr zu retten der Laden.

Die gibt es ja aber nur für Ausgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Das ist bei der Alimentation ja klar gegeben.
Und auch schön ist es, dass bei einem Beschluss des BVerfG gehandelt werden muss, egal wie die Haushaltslage aussieht.

Ebenso bei den anstehenden Tarifverhandlungen. Da dort fast alle Länder zusammen agieren, kann SH nicht als einziges sagen "nö, machen wir nicht mit weil der Haushalt das nicht hergibt".

Das ist soweit schon korrekt, mindert aber die (zugegeben minimalen) Chancen, das der Dienstherr in SH "freiwillig" die Besoldung erhöht bevor er durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dazu gezwungen wird.

So hat zum Beispiel die Hessische Landesregierung bereits unabhängig vom Tarifgedöns die Beamtenbesoldung erhöhte... was bei weitem nicht ausreicht, aber im Gegensatz zu anderen Bundesländern ohne Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfolgte UND über die Grundbesoldung geregelt wurde und eben nicht in den Zulagenorgien anderer Bundesländer ausartete.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Nordlicht97 am 17.05.2023 10:27


Das ist soweit schon korrekt, mindert aber die (zugegeben minimalen) Chancen, das der Dienstherr in SH "freiwillig" die Besoldung erhöht bevor er durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dazu gezwungen wird.

[/quote]

Ich persönlich glaube, der Dienstherr würde auch ohne diese Haushaltslage absolut nichts freiwillig machen. Das hat die Vergangenheit gezeigt.
Als Beamter kann man sich nicht mehr auf den Dienstherren verlassen und dementsprechend sollten die Erwartungen auch sein.

Es ist gefühlt ein Gegeneinander, anstatt ein Miteinander.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 17.05.2023 10:44
Ich frage mich, warum gerade jetzt eine Haushaltssperre verhängt wird.
Der Erlass dazu selbst ist derartig schwammig und allgemein gehalten, dass derzeit die Telefone im FM nicht still stehen. Wenn der Erlass so umgesetzt wird, wie er formuliert wurde, können im Prinzip alle Behörden schließen.
Nach außen hin ist man nach Erlasslage nicht mehr handlungsfähig (kein Scherz, in einigen Behörden wurde heute alles gestoppt, was Kosten verursacht (dazu zählt dann sogar einfache Briefpost).

Es wäre ja zu schön, wenn diese Geschichte etwas mit den erwartbaren Urteilen aus Karlsruhe zutun hätte.

Wie wurde bei euch auf den Erlass reagiert?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Freddy24 am 23.05.2023 01:12
Ist es nicht unsere Pflicht, die nachfolgende Generation davor zu warnen, in den öffentlichen Dienst Schleswig-Holsteins einzutreten? Kennt jemand irgendeinen - ausser Parteisoldaten - , der gute Erfahrungen dort gemacht hat?   Ich nicht.  :(
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Freddy24 am 23.05.2023 01:16
Denk ich an Heinold in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 23.05.2023 07:08
Ist es nicht unsere Pflicht, die nachfolgende Generation davor zu warnen, in den öffentlichen Dienst Schleswig-Holsteins einzutreten? Kennt jemand irgendeinen - ausser Parteisoldaten - , der gute Erfahrungen dort gemacht hat?   Ich nicht.  :(

Ich rate mittlerweile auch fast jedem davon ab. Bei jungen Frauen, die Kinder kriegen wollen und verbeamtet sind, ist das noch was anderes finde ich.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 09.06.2023 08:05
Gestern gab's Post vom VG Schleswig. Die VAK-SH beantragt, die Klage abzuweisen, verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und regt an, das Verfahren wegen der gegen die Neuregelung der besoldung erhobenen Verfassungsbeschweirde ruhen zu lassen. Meinetwegen gerne.  :)
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Prüfer SH am 09.06.2023 10:53
Gestern gab's Post vom VG Schleswig. Die VAK-SH beantragt, die Klage abzuweisen, verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und regt an, das Verfahren wegen der gegen die Neuregelung der besoldung erhobenen Verfassungsbeschweirde ruhen zu lassen. Meinetwegen gerne.  :)

Wogegen klagst du genau und was hat das mit der Beschwerde zutun?
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: boysetsfire am 09.06.2023 14:07
Ich klage auf Feststellung, dass meine im Jahr 2022 gewährte Besoldung zu niedrig/verfassungswidrig ist.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 13.06.2023 08:20
Die arme Landesregierung wird auch einfach nicht in Ruhe gelassen von den Beamt:innen und den Medien.

In den Kieler Nachrichten vom 12.06.23 war die voraussichtlich anstehende Rückzahlung von 1,5 Mrd. EUR Weihnachtsgeld der große Aufmacher auf Seite 1 (Na gut .... unter einem Bild von THW Kiel mit der Meisterschale ;-)) und ausführlich auf Seite 10. Leider sind die Artikel beide jeweils hinter einer Paywall.

https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/entscheidung-ueber-weihnachtsgeld-fuer-beamte-naht-sh-droht-finanzkollaps-SYBHYCGIWRET7JXWVJ3DN2MQ6M.html

https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/warum-eine-jva-beamtin-gegen-teil-streichung-des-weihnachtsgeldes-klagt-ZDJ4QZKBCZHOBDSC5ZH2OVC5WY.html

Interessant und für mich überraschend ist die Aussage im Artikel, dass im Landtag bereits hinter verschlossenen Türen über ein Sondervermögen zur Finanzierung der Nachzahlungen beraten wird. Klingt jetzt nicht wie etwas, was sich ein unbedarfter Redakteur eines Lokalblattes einfach mal so konkret ausdenken würde.

"Der echte Norden" wartet halt weiterhin voller Spannung auf Äußerungen/Entscheidungen aus "The Länd" (hach ich liebe diese Werbeslogans der Länder  ;D)
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: xap am 13.06.2023 09:08
Beide Artikel hier:

https://archive.is/UrPf4

und

https://archive.is/fzDNw
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Bastel am 13.06.2023 09:49
Da freut sich der grüne Günther.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Der Obelix am 13.06.2023 10:49
Wenn der Blätterwald schon sooooooo laut raschelt wird es bald richtig rumsen.

und warum?

Zu Recht. Sonderopfer seit Jahrzehnten wirken halt wirklich als Bestrafung. Während am eigenen Sold Sparaktion um Sparkaktion gestartet wurde haben die Beamtinnen und Beamten des Landes SH bei keinen anderen Bereichen eine solche Sparkette gesehen und erlebt. Insofern natürlich auch vom psychischen Gesichtspunkt schon keine Glanzleistung in Sachen Mitarbeitermotivation.

Schade nur dass die Verfahren derart lange dauern!
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: SwenTanortsch am 13.06.2023 11:20
Schöne Artikel, Malkav und xap, habt Dank für's Einstellen. Gleichfalls schön, wenn auch wohl eher unfreiwillig wahr ist der folgende Satz: "Statt des 13. Monatsgehalts (gut 2500 Euro brutto) blieb ihr und allen anderen Geringverdienern (bis A10) nur ein Restbetrag von 660 Euro brutto." Unter Beachtung einer realitätsgerecht(er)en Bemessung des Grundsicherungsniveau betrug die Differenz der gewährten Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau 2007 übrigens nicht 14 %, wie der Text das hervorhebt, sondern lag deutlich darunter, nicht umsonst wurde die unterste Besoldungsgruppen deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert. Das VG hatte damals dahingegen das Grundsicherungsniveau noch nicht auf Grundlage der 2020 erlassenen bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven bemessen, weshalb bspw. keine realitätsgerechten kalten Unterkunfts- und Heizkosten der Entscheidung zugrunde gelegt worden waren. Ich halte es entsprechend eher für unwahrscheinlich, dass die Nachzahlungssumme für die Jahre 2007 bis 2021 in der Besoldungsgruppe A 7 (bzw. auch darüber hinaus in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9, die die Klägerin seitdem durchlaufen hat), um die 20.000,- € betragen wird. Es dürfte hier - denke ich - von deutlich höheren Nachzahlungen auszugehen sein, wie es ja auch die letztes Jahr in der DÖV vollzogenen Bemessungen andeuten. Entsprechend wird man dann ggf. auch kaum mit 1,5 Mrd. € hinkommen, um die verfassungswidrige Unteralimentation für die Jahre 2007 bis 2021 hinsichtlich der Widerspruchsführer heilen zu können. Dabei würde bereits die Nachzahlungssumme von 1,5 Mrd. € bei 47.000 Beamten, die laut Text einen statthaften Widerspruch eingelegt hätten, durchschnittliche Nachzahlungen von knapp 32.000,- € pro Person einpreisen. Wie Obelix gerade schreibt: Es wird bald ordentlich politisch rumsen, wenn das verfassungswidrige Besoldungsgebäude vor dem Bundesverfassungsgericht zusammenbricht. Die tatsächlichen Zahlen, um die es danach gehen wird, wird man sich von der Landesregierung weiterhin kaum vorstellen wollen - wobei das Bundesverfassungsgericht nun hinsichtlich SH im Vorlageverfahren 2 BvL 13/18 zunächst nur das Jahr 2007 betrachten wird, sodass es ihr ggf. noch gelingen wird, zunächst weiterhin die tatsächlichen Dimensionen, um die es geht, zu kaschieren. Wie es im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergeht, wird politisch auch davon abhängen, inwiefern die Medien das Thema im Anschluss weiter betrachten werden.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 13.06.2023 15:29
Ich gehe weiterhin davon aus, dass sich die Summe des Gesamtaufkommens nur auf die Differenz zwischen dem gezahltem und geschuldetem "Weihnachtsgeld" beziehen. Und nicht auf die Differenz zur verfassungswidrigen Gesamtalimentation. So zumindest, vermute ich, wird sich die Politik auf die bisherigen alljährlichen (bis auf das letzte) Schreiben beziehen. "Sorry liebe Beamte, aber das war nur auf die Sonderzahlung bezogen und auch nur das bekommt ihr von uns, hättet ihr aber auch selber wissen müssen, dass man besser selbst Widerspruch einlegt und klagen muss. Pech gehabt." *ironieon* Und Rückstellungen waren ja auch garnicht nötig, denn Frau H.... hat damit gerechnet bei Verkündung des Urteils Miniterpräsidentin zu sein, dann hätte man die politische Verantwortung auf die bisherige Regierung bzw. der bisherigen Finanzministerin zuschieben können *Ironieoff*
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Ozymandias am 13.06.2023 16:49
https://openjur.de/u/2204596.html

Die gleiche Frage habe ich mir auch gestellt, bei SH muss man immer etwas genauer hinsehen. Vorliegend wurde jedoch nicht nur die Sonderzahlung, sondern die amtsangemessene Alimentation angegriffen, soweit ich das sehe.

Da es sich um eine eher niedrige Besoldungsgruppe handelt, dürfte es interessant sein, wie sich das Urteil auch bei der Sonderzahlung auf die zweistelligen Besoldungsgruppen auswirken wird.
 
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: HansGeorg am 13.06.2023 18:25
Da gebe ich dir recht, dass sich das Urteil darauf bezieht. Bei dem jährlichen Schreiben der Landesregierung , sehe ich dies jedoch nicht so klar.
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Beitrag von: Prüfer SH am 13.06.2023 18:36
Da gebe ich dir recht, dass sich das Urteil darauf bezieht. Bei dem jährlichen Schreiben der Landesregierung , sehe ich dies jedoch nicht so klar.

Wie es gerade besser passt. Wurde ja schon gesagt, dass es nur um die Differenz zur amtsangemessenen Alimentation geht. Dass diese viel höher ist, als nur zum Weihnachtsgeld ist offenbar niemandem in den Sinn gekommen.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Malkav am 26.06.2023 08:14
Moin alle miteinander,

der Bund Deutscher Rechtspfleger Schleswig-Holstein hat wohl ein Gutachten erstellen lassen. Dies wurde kürzlich vom dbb SH veröffentlicht:

Mitteilung: https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/auch-die-neuen-besoldungsvorschriften-sind-verfassungswidrig/

Gutachten: https://www.dbb-sh.de/fileadmin/user_upload/www_dbb-sh_de/pdf/2023/2023-Stellungnahme_zur_Beamtenalimentation_in_SH_2022_18.04.23.pdf

Mal schauen, ob die Landesregierung dazu auf dem anstehenden Gewerkschaftstag Worte findet, welche über ein: "Wir prüfen das Thema fortlaufend intensiv [um dann nichts zu tun]." hinausgehen. Bald müste Karlsruhe doch auch mal mit einer Entscheidung über die Besoldung 2007 herausrücken.

Hinsichtlich der unterstützten Verfassungsbeschwerden hinsichtlich 2022 scheint der dbb SH auch noch nichts aus dem Schlossbezirk gehört zu haben, wenn ich die Nachricht oben richtig deute. An dieser Stelle wäre sonst sicherlich Triumpfgeheule erklungen  ;) Entscheidungen über Annahmen bzw. Nichtannahmen von Verfassungsbeschwerden müssten doch eigentlich zügiger gehen oder woran soll es hier formell haken?

Die gesamte staatsorganisatorische Argumentation gegen übereilte Sachentscheidungen kann ich durchaus nachvollziehen, jedoch wäre eine direkte Annahme der Verfassungsbeschwerde doch mal ein Signal an Besoldungsgesetzgeber und Besoldungsempfänger, dass es in Zukunft alles viel schneller gehen wird.

Wir müssen uns da alle mal ehrlich machen, was das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren angeht. Da werden jeweils keine neuen Erkenntnisse gewonnen oder Theorien zum Alimentationsprinzip aufgestellt werden. Dafür haben die Richter:innen in der ersten Instanz gar nicht die Zeit angesichts der Massenverfahren.
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Der Obelix am 26.06.2023 08:51
Es liest sich sehr gut und als ich dann gesehen habe wer der Verfasser ist, wusste ich auch dass Qualität im Spiel ist. Schade dass die Landesregierung den Autor nicht proaktiv befragt.....Dann würde man statt immer falsch, auch ab und zu mal etwas richtig machen....
Titel: Antw:[SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung
Beitrag von: Der Obelix am 26.06.2023 09:21
Ich darf hoffentlich zitieren:

"Die Verletzung des Mindestabstandsgebots betraf Anfang 2022 indiziell mit fünf der elf Besol-
dungsgruppen weitgehend die gesamte untere Hälfte der Besoldungssystematik und Ende 2022 in-
diziell mit vier der elf Besoldungsgruppen einen großen Teil deren unterer Hälfte.

Die Grundbesoldung war im Verlauf des Jahres indiziell um 17 bis rund 20 % zu gering bemessen worden.

Das Mindestabstandsgebot war damit indiziell, entsprechend wie es dem Berliner Gesetzgeber unlängst
vom Bundesverfassungsgericht attestiert worden ist, ebenso in Schleswig-Holstein deutlich ver-
letzt."