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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: rici3000 am 28.11.2023 10:24

Titel: [SN] fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: rici3000 am 28.11.2023 10:24
Hallo,

folgender Sachverhalt steht im Raum und bin auf Eure Meinung gespannt.

Es wurde eine Laufbahnausbildung im mD absolviert und im Anschluss erfolgte eine Ernennung zum Beamten auf Probe. Nun sind 3 Jahre rum und es steht eine Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit an. Nun hat das Personalreferat festgestellt, dass die notwendigen Bildungsvoraussetzungen gar nicht vorhanden sind. Es ist entweder ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit förderlicher Berufsausbildung notwendig. Allerdings wurde nun festgestellt, dass der damals erworbene Beruf nicht als förderlich angesehen wird.

Was kann nun passieren? Eine klare Aussage gibt es vom Personalreferat noch nicht. Kann das Beamtenverhältnis widerrufen werden?
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Saxum am 28.11.2023 10:36
Ohne jetzt alle Daten vorliegen zu haben und ohne das Bundesland zu kennen, jetzt mal so ins Blaue hinein, meiner Meinung nach und ohne Gewähr: Nein, es kann nicht widerrufen werden.

Die Laufbahnausbildung im mD wurde erfolgreich abgeschlossen diese ist dann wohl zweifelsohne der höchste relevante Abschluss, der für die Ernennung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ausschlaggebend war. Darüber hinaus hat man sich offenkundig während der Probezeit sich bewährt so, dass man geeignet wäre das Amt zu bekleiden. Die "förderliche Berufsausbildung" kann man wohl eben auf diese Laufbahnausbildung anwenden.

Sofern also nicht gerade arglistige Täuschung im Spiel war, etwa weil man unter vorgaukeln falscher Tatsachen sich einen Einstieg erschlichen hat, sehe ich kaum einen Spielraum für das Versagen der Ernennung auf Lebenszeit.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: rici3000 am 28.11.2023 10:39
Bundesland ist Sachsen.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Thomber am 28.11.2023 11:00
Eine Ernennung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, richtig?

Dann wäre zu prüfen, ob eine Rücknahme nach § 48 VwVfG, sofern es keine spezielle beamtenrechtliche Regelung dazu gibt, statthaft wäre.
Ich würde sagen, dass hier die Rücknahme nicht zulässig ist, weil der Rücknahmegrund, also die "verspätete Bewertung der Berufsausbildung" nicht in der Verantwortung des Beamten lag.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Angelsaxe am 28.11.2023 11:04
Ohne jetzt alle Daten vorliegen zu haben und ohne das Bundesland zu kennen, jetzt mal so ins Blaue hinein, meiner Meinung nach und ohne Gewähr: Nein, es kann nicht widerrufen werden.

Die Laufbahnausbildung im mD wurde erfolgreich abgeschlossen diese ist dann wohl zweifelsohne der höchste relevante Abschluss, der für die Ernennung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ausschlaggebend war. Darüber hinaus hat man sich offenkundig während der Probezeit sich bewährt so, dass man geeignet wäre das Amt zu bekleiden. Die "förderliche Berufsausbildung" kann man wohl eben auf diese Laufbahnausbildung anwenden.

Sofern also nicht gerade arglistige Täuschung im Spiel war, etwa weil man unter vorgaukeln falscher Tatsachen sich einen Einstieg erschlichen hat, sehe ich kaum einen Spielraum für das Versagen der Ernennung auf Lebenszeit.

Das sehe ich ähnlich. Die Laufbahnbefähigung wurde ja schließlich erworben und offenbar hat sich die Person auch während der Probezeit bewährt. Das Versagen liegt dann wohl in bei der unzureichenden Prüfung der Voraussetzungen. Außen vor die ebenfalls angesprochene Täuschung.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: rici3000 am 28.11.2023 11:12
Das Personalreferat vertritt die Meinung, dass die absolvierte Laufbahnausbildung nicht als Beruf angesehen wird...

Eine Täuschung liegt auch nicht vor, da vor der Verbeamtung alle Zeugnisse eingereicht wurden und das Personalreferat entsprechend Kenntnis hatte.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Angelsaxe am 28.11.2023 11:27
Ja dann ist wohl ein gleichwertiger Bildungsstand unterstellt worden?! Diese Möglichkeit lese ich jedenfalls im Beamtengesetz § 16, ist dem so?! - hat sich etwas an der Meinung im Personalreferat geändert?!
Ich denke nun ist es zu spät um etwas nicht anzuerkennen, was jetzt, nach Abschluss der neuen Voraussetzung nicht mehr relevant ist.
Der Argumentation zufolge dürfte sich niemand in höheren Laufbahnen befinden, wer nicht die Bildungsvoraussetzung dafür hat.
Dann soll der Landespersonalausschuss oder das zuständige Ministerium hier durch Anerkennung eine Brücke bauen.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: rici3000 am 28.11.2023 11:34
Es wurde damals vor Beginn der Laufbahnausbildung wohl schlicht übersehen, dass die Bildungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Es wurde wohl angenommen, dass ein Hauptschulabschluss mit irgendeiner Berufsausbildung ausreicht. Das ein förderlicher Abschluss notwendig ist, wurde erst später nach der Verbeamtung festgestellt.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Angelsaxe am 28.11.2023 11:40
Der Fehler liegt doch beim Personalreferat! Dann ist man dort in der Verantwortung eine Lösung im Sinne einer Heilung herbeizuführen.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: rici3000 am 28.11.2023 11:42
Genau... Nur steht die Befürchtung im Raum, die Ernennung zu widerrufen und den Kollegen, um den es sich handelt, als Tarifbeschäftigten weiter zu beschäftigen. Und das ist nun die Frage, ob das möglich ist...
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Saxum am 28.11.2023 11:48
Nur wenn er hier mitzieht, anderes ausgedrückt - Standhaftigkeit führt zum Ziel.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Angelsaxe am 28.11.2023 11:49
Wobei ich eher der Meinung bin, dass der Verwaltungsakt der Ernennung zum Beamten auf Probe Bestandskraft hat und damit keine Möglichkeit zur Heilung des vorangegangenen Verfahrensfehlers besteht. Dann bleibt wohl der Makel, der Verwaltungsakt darf aber meiner Auffassung nach nicht zurückgenommen werden. Ich würde sagen VwVfG § 48 Abs. 2 passt hier ganz gut.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: rici3000 am 28.11.2023 12:02
VwVfG § 48 Abs. 4 ist in dem Fall interessant. Das ist nämlich nicht erst seit gestern bekannt...
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: was_guckst_du am 28.11.2023 12:11
..was ist denn das für ein Quatsch!...unbedingt standhaft bleiben und ggls. Fachanwalt beauftragen...
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Angelsaxe am 28.11.2023 13:10
VwVfG § 48 Abs. 4 ist in dem Fall interessant. Das ist nämlich nicht erst seit gestern bekannt...

Stimmt. Auch passend.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Angelsaxe am 28.11.2023 13:11
..was ist denn das für ein Quatsch!...unbedingt standhaft bleiben und ggls. Fachanwalt beauftragen...

Ja, über den Quatsch sind wir uns wohl einig  :o
Klingt fast wie ein Prüfungsfall aus der Laufbahnausbildung  ;D
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Saxum am 28.11.2023 13:12
VwVfG § 48 Abs. 4 ist in dem Fall interessant. Das ist nämlich nicht erst seit gestern bekannt...

Wenn du damit hinaus willst, dass es zu allem Überfluss schon vor über einem Jahr bekannt war, dass hier etwas nicht gestimmt hat und man erst jetzt reagiert, dann ja hat das Personalreferent erst recht keinen Handlungsspielraum - der zudem schon bereits zum aktuellen Zeitpunkt höchst fragwürdig ist.

Hier spricht mEn eher alles für den Beamten als für das Personalreferat.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Angelsaxe am 28.11.2023 13:27
VwVfG § 48 Abs. 4 ist in dem Fall interessant. Das ist nämlich nicht erst seit gestern bekannt...

Wenn du damit hinaus willst, dass es zu allem Überfluss schon vor über einem Jahr bekannt war, dass hier etwas nicht gestimmt hat und man erst jetzt reagiert, dann ja hat das Personalreferent erst recht keinen Handlungsspielraum - der zudem schon bereits zum aktuellen Zeitpunkt höchst fragwürdig ist.

Hier spricht mEn eher alles für den Beamten als für das Personalreferat.

Ich glaube die Unstimmigkeit fiel während der Vorbereitung zur Lebenszeiternennung auf. Dann wäre Abs. 4 nicht passend. Aber ja, hier läuft alles auf ein ziemliches Versagen seitens des Personalreferates hinaus. Mir stellt sich die Frage, ob man den Betroffenen hier loswerden möchte. Das macht ja beinahe den Eindruck.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: VaPi am 28.11.2023 13:31
Das kam mir auch zuallererst in den Sinn. Es sieht nach einem vorgeschobenen Grund aus, den Beamten loszuwerden.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: rici3000 am 28.11.2023 14:45
Nee, das glaub ich nicht. Da bin ich mir sicher. Bei den nachfolgenden Lehrgängen wurde das dann berücksichtigt. Die Kollegen haben an der Laufbahnausbildung mit teilgenommen, wurden aber danach nicht verbeamtet und arbeiten als Tarifangestellte. Bei dem Fall hier war es halt so, dass das erst gemerkt wurde, als der Kollege schon Beamter auf Probe war. Und jetzt zur bevorstehenden Ernennung auf Lebenszeit stellen die sich quer...
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Saggse am 28.11.2023 15:34
Und jetzt zur bevorstehenden Ernennung auf Lebenszeit stellen die sich quer...
Um einen Beamten (auch auf Probe) zu entlassen, genügt es nicht, sich "quer zu stellen", denn hierfür ist ein Verwaltungsakt erforderlich, gegen den der Beamte rechtlich vorgehen kann (und in diesem Fall sollte). Die maximale Probezeit beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieser Frist eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erzwingen, könnte zumindest schwierig werden.

Meiner Meinung besteht für den Beamten gegenwärtig keinerlei Handlungsbedarf. Erst, wenn der Dienstherr seine Entlassung anstrebt, sollte er selbstverständlich dagegen klagen. Interessant wäre, was passiert, wenn er auch nach fünf Jahren nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird. Ist eine explizite Berufung dann überhaupt noch erforderlich oder geht Beamtenverhaltnis auf Probe mangels Feststellung der Nicht-Bewährung dann automatisch in eins auf Lebenszeit über?
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Saxum am 28.11.2023 15:43
Der Aussage von Saggse kann ich mich nur anschließen, darüber hinaus um die Frage nach dem Erreichen der 5 Jahres Frist zu beantworten: Für Sachsen ist das wohl scheinbar § 26 SächsBG (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/13871/45840.html), wobei es nicht ganz klar sauber geregelt ist, jedoch stellt es auch hier auf die Bewährung ab, die Befähigkeit für die Laufbahn wurde ja bereits erworben.

Analog würde ich als Beispiel § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG  (https://dejure.org/gesetze/BBG/11.html)herbeiziehen, hier heißt es "Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind." Ähnliche Formulierungen finden sich auch in anderen Beamtengesetzen.

Anderes ausgedrückt mWn, wenn man sich bewährt hat, dann ist es in ein Beamtenverhältnis in Lebenszeit umzuwandeln. Es geht ja um die "Bewährung" an sich, kann diese generell innert der 3 Jahre mit "Ja" beantwortet werden, kommt auch eine Verlängerung nicht infrage. Somit ist es meiner Auslegung nach, es nach Vollendung der Probezeit von 3 Jahren es in Lebenszeit umzuwenden, wenn man doch irgendeinen Grund dafür findet die Feststellung der Bewährung noch als "nicht abgeschlossen" anzusehen und es verlängert, dann spätestens nach 5 Jahren.

Die Bewährung ist nach § 5 Abs. 7 SächsBeurtVO (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/1185/37011.html) festzustellen.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: rici3000 am 28.11.2023 23:34
Die Bewährung wurde mit einer probezeitbeuteilung vor einigen Monaten festgestellt. Und es ist auch sicher, dass der Kollege nicht aus persönlichen Gründen oder oder ähnlichen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden soll... Hier geht es nur um eine rechtliche Sache, ob die Behörde eine Verbeamtung auf Lebenszeit vornimmt. Ein Anwalt wurde inzwischen auch schon eingeschaltet....
Titel: Antw:[SN] fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Opa am 29.11.2023 06:55
Die Laufbahnbefähigung liegt vor. Es gibt absolut keinen Grund für die Personalabteilung, jetzt irgendwelche besonderen Maßnahmen einzuleiten. Punkt.
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Saxum am 29.11.2023 07:11
Die Bewährung wurde mit einer probezeitbeuteilung vor einigen Monaten festgestellt. Und es ist auch sicher, dass der Kollege nicht aus persönlichen Gründen oder oder ähnlichen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden soll... Hier geht es nur um eine rechtliche Sache, ob die Behörde eine Verbeamtung auf Lebenszeit vornimmt. Ein Anwalt wurde inzwischen auch schon eingeschaltet....

Mit dieser positiven Beurteilung bzw.positiven Bewährung ist der Fall mEn abgeschlossen, ernsthaft. Insbesondere da dem Dienstherren hier auch kein wesentlicher nachteil entstanden sein kann. Inkl. der Ausbildung hat man also SECHS Jahre Zeit gehabt sich von der Person zu überzeugen.

Es ist in jedem falle gut schonmal vorbeugend einen anwaltlichen beistand zu habe, auch wenn ich das eher erst gemacht hätte - wenn tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird und bis dahin abgewartet hätte.

Dem Interesse halber, was für eine Ausbildung ist das die angeblich als „nicht förderlich“ anerkannt werden soll? Auch wenn das mEn für die weitere Nachschau unerheblich ist, da die bestandene Laufbahnausbildung DIE Voraussetzung für die Verbeamtung ist.

Wenn dann ginge es hier nicht um die Verbeamtung an sich, sondern darum die erfolgreich abgeschlossen Ausbildung abzuerkennen und erst mit deren aberkennung dann die Verbeamtung zu entsagen. Die wahrscheinlichkeit für einen solchen Erfolg, ohne Tatsbestandsmerkmale der Täuschung o.ä., sind mEn echt gegen null oder sogar negativ null.

Also mal gesetzt dem Gedanken dass es hier um die Zulassung zur Laudbahnausbildung geht - denn für die Verbeamtung ist es unerheblich, da hier die Laufbahnausbildung voraussetzung ist - wäre auch wahnsinnig lustig wenn gerade DIESE nicht förderlich wäre ……
Titel: Antw:[SN] fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: was_guckst_du am 29.11.2023 07:22
...für mich gibt es nur zwei Erklärungen:

1. die Personalabteilung ist total gaga
2. man versucht, jemanden auf "kaltem Wege" loszuwerden (wobei dieser Punkt schon wieder so dreist wäre, dass Punkt 1 hier auch zutrifft)
Titel: Antw:(SN) fehlerhafte Ernennung / Rücknahme Ernennung
Beitrag von: Angelsaxe am 29.11.2023 09:46
Nee, das glaub ich nicht. Da bin ich mir sicher. Bei den nachfolgenden Lehrgängen wurde das dann berücksichtigt. Die Kollegen haben an der Laufbahnausbildung mit teilgenommen, wurden aber danach nicht verbeamtet und arbeiten als Tarifangestellte. Bei dem Fall hier war es halt so, dass das erst gemerkt wurde, als der Kollege schon Beamter auf Probe war. Und jetzt zur bevorstehenden Ernennung auf Lebenszeit stellen die sich quer...

Kommt das etwa häufiger vor?!  :o
Vielleicht sollten mal die Befähigungen der Personaler überprüft werden  ;D