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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marymaus2024 am 23.09.2024 09:33
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Hallo ihr Lieben. Aufgrund 3 Fuss OPs bin ich jetzt erstmal ausser Gefecht gesetzt. Ich arbeite angelehnt an Tvoed VKA Tarif als Erzieherin S8. Steht mir Krankengeldzuschuss zu? Andere Kolleginnen bekommen nix. Unsere Gemeinde ist sowieso nicht so mit Zahlungen. Und laesst manches unter den Tisch fallen. Im Arbeitsvertrag ist nur die Entgeldzahlung ausgenommen. Wir bekommen nur 95% vom Lohn. 🙈 Alles andere ist laut AV anwendbar.
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Laut dieser Regelung muss der Krankengeldzuschuss gewährt werden, wenn du die Beschäftigungszeit von einem Jahr erreicht hast.
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Hallo. Ich arbeite schon 15 Jahre dott.
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Dann wüsste ich mit den vorliegenden Angaben nicht, wieso kein Krankengeldzuschuss gezahlt wird. Für eine bessere Aussage müsste man aber den restlichen Arbeitsvertrag kennen, da die §§21ff sich mehrfach auf die ausgenommenen § beziehen.
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Dazu steht nichts weiter im Arbeitsvertrag. 😏 Dieser ist sehr einfach gehalten.
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Und wie soll man dann in einem Forum die Ausgangsfrage beantworten, ohne genaue Kenntnis der genauen vertraglich vereinbarten Regelungen/Paragraphen?
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Es steht dazu nichts weiter im Arbeitsvertrag. Soll ich mal den Vertrag abfotografieren? 🤔 Nur das der Manteltarif Tvoed VKA anwendbar ist ausser Ausgenommen Entgeldzahlung. Mehr steht nicht drin. 🙈
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Es steht dazu nichts weiter im Arbeitsvertrag. Soll ich mal den Vertrag abfotografieren? 🤔 Nur das der Manteltarif Tvoed VKA anwendbar ist ausser Ausgenommen Entgeldzahlung. Mehr steht nicht drin. 🙈
Wo ist denn dann die Vergütung geregelt?
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Da steht nur das wir 95% bekommen
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Da steht nur das wir 95% bekommen
Also ausgeschlossen sind nach deinem Foto TVÖD ABschnitt 3 §§12-20
Entgelt im Krankheitsfall ist §22
§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur
Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer
Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von
§ 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die
Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem
Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist
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dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu
legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend § 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.
1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
Falls also nirgendwo in deinem Arbeitsvertrag auch §22 und §21 ausgeschlossen sind, solltet ihr Krankengeld erhalten....
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Nirgends in meinem Vertrag ist §22 ausgeschlossen. Dann werde ich das mal schriftlich einfordern.
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Du solltest einmal den Wortlaut des Vertrages hier posten. Nur so kann man etwas dazu sagen und möglicherweise erkennen, was mit dem Begriff "Entgeltzahlung" zu verstehen ist. Der Krankengeldzuschuss ist auch ein Entgelt.
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Hab ich doch oben gepostet. Siehe Anhang
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Nein, hast Du nicht.
Du hast einen Screenshot hinterlegt, aus dem hervorgeht, dass alles oder nichts in Bezug zum TVÖD vereinbart sein kann...
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Nein, hast Du nicht.
Du hast einen Screenshot hinterlegt, aus dem hervorgeht, dass alles oder nichts in Bezug zum TVÖD vereinbart sein kann...
Naja das Foto des Arbeitsvertrages mit dem Ausschnitt:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -TvöD - (außer dem Abschnitt 3 Eingruppierung, Entgelf §§12 bis 20) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen eisnchlägigen Tarifverträge Anwendung. "
ist für mich sehr aussagekräftig.
Ich frage mich nur ob es rechtlich zulässig ist einfach Abschnitte auszuklammern aus einem Tarifvertrag. Soweit ich weiß sagt das Gesetz in § 4 Abs.3 TVG: "(3) Abweichende Abmachungen sind nur dann zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten."
Dafür wäre aber zu wissen ist der Arbeitgeber Tarifgebunden (muss nach Tarif arbeiten) oder gilt der Tarifvertrag nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung.
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Nein, hast Du nicht.
Du hast einen Screenshot hinterlegt, aus dem hervorgeht, dass alles oder nichts in Bezug zum TVÖD vereinbart sein kann...
Naja das Foto des Arbeitsvertrages mit dem Ausschnitt:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -TvöD - (außer dem Abschnitt 3 Eingruppierung, Entgelf §§12 bis 20) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen eisnchlägigen Tarifverträge Anwendung. "
ist für mich sehr aussagekräftig.
Ich frage mich nur ob es rechtlich zulässig ist einfach Abschnitte auszuklammern aus einem Tarifvertrag. Soweit ich weiß sagt das Gesetz in § 4 Abs.3 TVG: "(3) Abweichende Abmachungen sind nur dann zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten."
Dafür wäre aber zu wissen ist der Arbeitgeber Tarifgebunden (muss nach Tarif arbeiten) oder gilt der Tarifvertrag nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung.
Der Arbeitgeber ist zu 99,9% nicht tarifgebunden, sonst würde er keinen Haustarifvertrag / modifizierten Tarifvertrag abschließen.
Da steht nur das wir 95% bekommen
Das kann ich mir nicht vorstellen, da sich aus irgendetwas ja ein Entgelt bzw. eine Zuordnung zu einer Entgeltgruppe ergeben muss.
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Unsere Gemeinde ist sowieso nicht so mit Zahlungen. Und laesst manches unter den Tisch fallen. Im Arbeitsvertrag ist nur die Entgeldzahlung ausgenommen. Wir bekommen nur 95% vom Lohn.
Gemeinde = Kommune? Oder Kirchengemeinde o.ä.?
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Arbeitgeber ist die Stadt. Tarifgebunden Tvoed VKA Sue
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Arbeitgeber ist die Stadt. Tarifgebunden Tvoed VKA Sue
Dann müsste es von der Gewerkschaft in irgendeiner Form abgesegnet sein. Sonst wäre es zu mindest für Gewerkschaftsmitglieder unzulässig.
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Kann ich irgendwie den AV einstellen?
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Arbeitgeber ist die Stadt. Tarifgebunden Tvoed VKA Sue
Dann müsste es von der Gewerkschaft in irgendeiner Form abgesegnet sein. Sonst wäre es zu mindest für Gewerkschaftsmitglieder unzulässig.
Je nach Bundesland ist die Gemeinde auch kommunalrechtlich zur Anwendung des Tarifvertrags verpflichtet.
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Arbeitgeber ist die Stadt. Tarifgebunden Tvoed VKA Sue
Dann müsste es von der Gewerkschaft in irgendeiner Form abgesegnet sein. Sonst wäre es zu mindest für Gewerkschaftsmitglieder unzulässig.
Je nach Bundesland ist die Gemeinde auch kommunalrechtlich zur Anwendung des Tarifvertrags verpflichtet.
In welchem Bundesland wäre das z. B.?