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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Cheyenne am 23.03.2025 13:12

Titel: Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Cheyenne am 23.03.2025 13:12
Hallo,

Ich brauche euren Rat für meine Mutter!
Meine Mutter hat einen unbefristet Arbeitsvertrag. Sie hat sich auf eine höherwertige Tätigkeit in ihrem Team beworben und hat ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. Sie hat eine Zusage erhalten und wurde dann auf die Stelle befristet ohne Zeitangabe versetzt. Sie erhält seitdem eine Zulage. Sie hat vorher eine E4 TVöD und bekommt jetzt eine E9a TVöD. Nun wurde sie dazu aufgefordert einen Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen. Meine Mutter hat eine Ausbildung zur Bürokauffrau abgeschlossen. Die aktuelle Arbeit macht meiner Mutter sehr viel Spaß. Den Verwaltungslehrgang macht meiner Mutter Angst. Sie hatte vor 5 Jahren freiwillig versucht den Lehrgang zu machen, hat jedoch den Einstellungstest sehr schlecht abgeschlossen. Nun hat sie starke Existenzängste. Ihre Teamleitung steht hinter meiner Mutter, aber die Personalabteilung weicht nicht von ihrer Meinung ab. Andere Kollegin wurden unbefristet eingestellt, mussten im Arbeitsvertrag unterschreiben, dass sie diesen Lehrgang machen, aber sind 5 Jahre älter und die werden nicht dazu aufgefordert den Lehrgang zu machen.

Muss meine Mutter den Lehrgang machen? Die Personalabteilung sagt es stehe in der Entgeltverordnung, dass sie das machen müsste. Gibt es eine Möglichkeit eine Rückgruppierung auf E4 TVöD zu vermeiden?

Habt ihr hilfreiche Tipps? Meine Mutter ist seit 2013 im Landkreis angestellt.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Schokokeks am 24.03.2025 07:35
Nein
Ja
AL1 durchziehen oder wieder die vorherigen Tätigkeiten übertragen lassen
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Der Geograph am 24.03.2025 07:58
Wenn der AL1 gefordert ist bei der internen Ausschreibung dann muss sie ihn machen…Alternative ist sich wieder in den E4 Job versetzen zu lassen.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: 2strong am 24.03.2025 08:46
Wie lange ist Deine Mutter schon im öffentlichen Dienst? Und in welchem Verwaltungsbereich ist sie tätig?
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Cheyenne am 24.03.2025 10:11
Meine Mutter ist seit 2013 im Jobcenter als Teamassistentin  angestellt. Seit 2 Jahren ist sie als Sachbearbeiterin im gleichen Jobcenter tätig. Vorher war sie mal für 2 Jahre bei der Agentur für Arbeit und ansonsten in der freien Wirtschaft tätig.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Der Geograph am 24.03.2025 10:22
Meine Mutter ist seit 2013 im Jobcenter als Teamassistentin  angestellt. Seit 2 Jahren ist sie als Sachbearbeiterin im gleichen Jobcenter tätig. Vorher war sie mal für 2 Jahre bei der Agentur für Arbeit und ansonsten in der freien Wirtschaft tätig.

Wurde denn damals in der Ausschreibung als Voraussetzung der AL1 erwähnt?
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Cheyenne am 24.03.2025 12:05
Vermutlich, aber daran erinnert sich meine Mutter nicht mehr. Es wurde aber im Auswahlgespräch erfragt, ob sie dazu bereit wäre. Die Bereitschaft hatte sie mündliche erklärt. Andere Kolleg*innen, die sofort unbefristet als Sachbearbeiter eingestellt wurden, haben dies mit ihrem Arbeitsvertrag unterschrieben. Meine Mutter hat nur ihren Arbeitsvertrag als Teamassistentin und vor 2 Jahren ein Schriftstück von der Personalabteilung erhalten, in dem drin steht, dass sie befristet auf die Sachbearbeiterstelle versetzt wird, jedoch ohne eine zeitlichen Angabe der Dauer der Befristung zu machen.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Dienstleister am 24.03.2025 12:21
Wie geht denn eine befristete Umsetzung, ohne einen Zeitraum zu nennen?
Ohne Zeitraum müsste doch = unbefristet sein!
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: MoinMoin am 24.03.2025 12:33
Gehe geht das, wenn man den Befristungsgrund nennt.
Elternvertretung oder Krankheit sind da meist saubere Gründe.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Cheyenne am 24.03.2025 12:41
Wie geht denn eine befristete Umsetzung, ohne einen Zeitraum zu nennen?
Ohne Zeitraum müsste doch = unbefristet sein!

Es steht drin, dass sie ab.... befristet für die Dauer von mehr als 6 Monaten den Aufgabenbereich der Sachbearbeiterin übertragen bekommt. Ohne das Nennen von Gründen.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Fragmon am 24.03.2025 12:55
Die aktuelle Arbeit macht meiner Mutter sehr viel Spaß. Den Verwaltungslehrgang macht meiner Mutter Angst. Sie hatte vor 5 Jahren freiwillig versucht den Lehrgang zu machen, hat jedoch den Einstellungstest sehr schlecht abgeschlossen.

Wenn bereits der Einstellungstest schlecht ausgefallen ist, dann sollte man sich Gedanken machen, ob man die Kompetenzen für die Tätigkeit überhaupt mitbringt. Wenn der Arbeitgeber dies als Voraussetzung sieht, dann sollte man auch den Lehrgangseingangstest schaffen. Anderenfalls wird dann eventuell die benötige Arbeitsqualität aufgrund fehlender Kompetenzen nicht erreicht.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Cheyenne am 24.03.2025 12:58
Die aktuelle Arbeit macht meiner Mutter sehr viel Spaß. Den Verwaltungslehrgang macht meiner Mutter Angst. Sie hatte vor 5 Jahren freiwillig versucht den Lehrgang zu machen, hat jedoch den Einstellungstest sehr schlecht abgeschlossen.

Wenn bereits der Einstellungstest schlecht ausgefallen ist, dann sollte man sich Gedanken machen, ob man die Kompetenzen für die Tätigkeit überhaupt mitbringt. Wenn der Arbeitgeber dies als Voraussetzung sieht, dann sollte man auch den Lehrgangseingangstest schaffen. Anderenfalls wird dann eventuell die benötige Arbeitsqualität aufgrund fehlender Kompetenzen nicht erreicht.

Ihre Arbeit macht sie aber unabhängig von der Qualifizierung gut. Sie hat ein sehr gutes Mitarbeitergespräch mit der Teamleitung gehabt und wird als Leistungsträgerin gesehen und hat 2 neue Mitarbeiter*innen eingearbeitet.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Fragmon am 24.03.2025 13:57
Die aktuelle Arbeit macht meiner Mutter sehr viel Spaß. Den Verwaltungslehrgang macht meiner Mutter Angst. Sie hatte vor 5 Jahren freiwillig versucht den Lehrgang zu machen, hat jedoch den Einstellungstest sehr schlecht abgeschlossen.

Wenn bereits der Einstellungstest schlecht ausgefallen ist, dann sollte man sich Gedanken machen, ob man die Kompetenzen für die Tätigkeit überhaupt mitbringt. Wenn der Arbeitgeber dies als Voraussetzung sieht, dann sollte man auch den Lehrgangseingangstest schaffen. Anderenfalls wird dann eventuell die benötige Arbeitsqualität aufgrund fehlender Kompetenzen nicht erreicht.

Ihre Arbeit macht sie aber unabhängig von der Qualifizierung gut. Sie hat ein sehr gutes Mitarbeitergespräch mit der Teamleitung gehabt und wird als Leistungsträgerin gesehen und hat 2 neue Mitarbeiter*innen eingearbeitet.

Wenn das zutrifft, sollte das Erreichen des AL1 mühelos möglich sein. Schließlich erfordert eine E9a Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen. Deine Mutter muss daher Urteilsvermögen (Ermessensentscheidungen bei rechtlichen Entscheidungen anwenden. Wenn man dazu in der Lage ist und sogar zu den Besten gehört, sollte der AL1 keine Herausforderung darstellen.

Sollte er es doch, dann steht das für mich in einen nicht auflösbaren Widerspruch.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: maxtante am 24.03.2025 16:17
Hier stellt sich wieder mal schön das übliche Jobcenter-Problem dar: vergleichbare (also mit der gleichen Tätigkeit) bei der BA beschäftigte Mitarbeitende brauchen keine solche Fortbildung. Hier zählt ausschließlich die Eignung. Für mich ist aber dennoch fraglich, ob der Kreis, der bei einer dem Jobcenter zugewiesenen Mitarbeiterin überhaupt den AL1 einfordern kann. Denn laut SGB II hat der AG nur noch über Beginn und Beendigung des AV zu entscheiden. Alles andere obliegt der Geschäftsführung des JC.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: 2strong am 24.03.2025 20:55
Meine Mutter ist seit 2013 im Jobcenter als Teamassistentin  angestellt. Seit 2 Jahren ist sie als Sachbearbeiterin im gleichen Jobcenter tätig. Vorher war sie mal für 2 Jahre bei der Agentur für Arbeit und ansonsten in der freien Wirtschaft tätig.
Die Beschäftigungsdauer ist zu kurz, um sich auf die ausnahmsweise mögliche Befreiung von dieser Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu berufen. Dafür müsste Deine Mutter bereits 20 Jahre dabei sein. Diese Frist auszusitzen, dürfte ebenfalls nicht attraktiv sein.

Praktisch könnte Deine Mutter mal das Gespräch mit dem Geschäftsführer suchen. Wenn dieser sie für derzeit unabkömmlich hält und nicht für den Lehrgang anmeldet, kriegt sie die Zulage fortgezahlt, ohne den Lehrgang zu besuchen.

Wenn das nicht geht, muss sie in den sauren Apfel beißen und den Lehrgang besuchen. Von dem blöden Test soll sie sich nicht verunsichern lassen. An Lern- und Prüfungssituationen gewöhnt sie sich schnell. Der ganze Kurs ist ja ursprünglich überhaupt speziell für Personen wie Deine Mutter eingerichtet worden.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Bubi11 am 25.03.2025 07:11
Hallo
Also bei uns mischt sich da die Personalabteilung nicht ein. Das entscheidet allein der Abteilungsleiter.
Die meisten bei uns haben mit der Fortbildung bzw. Studium wenn gefordert begonnen, die Stelle erhalten und dann abgebrochen. Die Stelle behalten sie aber trotzdem.
Meine Kollegin hat so auch die Abteilungsleiterstelle bekommen. Bachlorstudium begonnen als die Ausschreibung war, dann wurde sie genommen und ein Jahr später hat sie abgebrochen. Das war jetzt vor 4 Jahren und sie ist immer noch unbefristet Abteilungsleiterin ohne Studium.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: cinderella am 25.03.2025 07:46
Hallo
Also bei uns mischt sich da die Personalabteilung nicht ein. Das entscheidet allein der Abteilungsleiter.
Die meisten bei uns haben mit der Fortbildung bzw. Studium wenn gefordert begonnen, die Stelle erhalten und dann abgebrochen. Die Stelle behalten sie aber trotzdem.
Meine Kollegin hat so auch die Abteilungsleiterstelle bekommen. Bachlorstudium begonnen als die Ausschreibung war, dann wurde sie genommen und ein Jahr später hat sie abgebrochen. Das war jetzt vor 4 Jahren und sie ist immer noch unbefristet Abteilungsleiterin ohne Studium.

Kommt immer darauf an, was es für eine Abteilung ist. Ich sehe für Personalführung ein Studium nicht als notwendig an. Bei uns wird auch überall ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert. Die meisten können und vor allem müssen nicht wissenschaftlich arbeiten. Das ist nur ne Hürde aus alten Zeiten um die Spreu vom Weizen zu trennen.

Bei uns können 50% der Personen mit Führungsverantwortung nicht führen. Die meisten denken Sie wären Fachreferenten mit der Berechtigung Urlaubsanträge zu unterschreiben.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: TVOEDAnwender am 25.03.2025 09:29
Da Sie keine VfA Ausbildung hat und die Eingruppierung dann über den "2. Strang" (EG 5, Fg. 2) erfolgt, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Sie muss sich also teilnahmebereit für den Lehrgang halten. Ansonsten kann der AG ihr wieder Tätigkeiten der EG 4 übertragen. Dies gilt auch, sollte Sie den Lehrgang abbrechen oder endgültig nicht bestehen.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: maxtante am 25.03.2025 16:47
Hängt vom Bundesland ab  :)
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: TVOEDAnwender am 26.03.2025 08:38
Hängt vom Bundesland ab  :)
Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass Sie in einem Bundesland arbeitet, in dem die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Thomber am 26.03.2025 08:46
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: TVOEDAnwender am 26.03.2025 09:05
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Schokokeks am 26.03.2025 10:16
... noch einen A1-Lehrgan machen soll? ...

Das ist dieses typische Verwaltungs-Gedöns mit der (auf dem Papier) nötigen (auf dem Papier richtigen) Ausbildung... 🤷‍♂️
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Kommunalgenie am 26.03.2025 10:48
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Naja es lässt sich in der Praxis aber sehr darüber streiten ob ein A1 Lehrgang dem Ausbildungsniveau einer VFA gleichzusetzen ist^^
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: TVOEDAnwender am 26.03.2025 12:23
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Naja es lässt sich in der Praxis aber sehr darüber streiten ob ein A1 Lehrgang dem Ausbildungsniveau einer VFA gleichzusetzen ist^^

Der VL 1 bzw. AL 1 - zumindest in NRW - ist vom theoretischen Umfang fast zu 100 % gleich. Der VL I hat (im sog. "Kombikurs") 530 Stunden und der VfA hat 580 Stunden nach dem jeweiligen Stoff und Verteilungsplan. Im VfA werden 9 Klausuren geschrieben, im VL I 8 Klausuren. Die Abschlussprüfungen sind ähnlich.

(Bei einer Eingruppierung über die Fg. 2 ist jedoch die VfA Ausbildung nicht notwendig, sondern der erfolgreiche Abschluss des AL I (Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7).)
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Kommunalgenie am 26.03.2025 13:00
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Naja es lässt sich in der Praxis aber sehr darüber streiten ob ein A1 Lehrgang dem Ausbildungsniveau einer VFA gleichzusetzen ist^^

Der VL 1 bzw. AL 1 - zumindest in NRW - ist vom theoretischen Umfang fast zu 100 % gleich. Der VL I hat (im sog. "Kombikurs") 530 Stunden und der VfA hat 580 Stunden nach dem jeweiligen Stoff und Verteilungsplan. Im VfA werden 9 Klausuren geschrieben, im VL I 8 Klausuren. Die Abschlussprüfungen sind ähnlich.

(Bei einer Eingruppierung über die Fg. 2 ist jedoch die VfA Ausbildung nicht notwendig, sondern der erfolgreiche Abschluss des AL I (Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7).)

Naja okay, bei uns ist der A1 halt ein Freitagskurs über 2 Jahre, während die VFA Ausbildung logischerweise 3 Jahre mit ca. 1000 Stunden und ca. 20 Prüfungen dauert. Gepriesen sei der Förderalismus...
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: TVOEDAnwender am 26.03.2025 13:40
Bei der VFA Ausbildung kommt idR ja noch die Berufsschulpflicht hinzu, mit so Fächern wie Deutsch und Religionslehre. Und es ist ja eine Ausbildung, d.h. die praktischen Abschnitte gehören noch dazu.
Titel: Antw:Höhergruppierung auf E9a TVöD - Zwang Verwaltungslehrgang/A1-Lehrgang zu machen
Beitrag von: Fragmon am 27.03.2025 16:10
Bin vielleicht der einzige, aber ich verstehe nicht, warum jemand mit einer passenden Ausbildung (Bürokauffrau) noch einen A1-Lehrgan machen soll?   Sie hat doch das Ausbildungslevel schon.  Oder was habe ich übersehen?
Nein, ich gehe davon aus, dass die 9a-Tätigkeit eine Tätigkeit ist, die das Ausbildungsniveau eines VfA benötigt. Die Ausbildung zur Bürokauffrau entspricht nicht der Ausbildung einer/-s VfA. Die EG 5 Fg. 1 lautet "Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit". Es kommt schon noch auf die Ausbildung an, mit der Formulierung in der EGO ist nicht gemeint, dass jede dreijährige Ausbildung passt.

Naja es lässt sich in der Praxis aber sehr darüber streiten ob ein A1 Lehrgang dem Ausbildungsniveau einer VFA gleichzusetzen ist^^

Der VL 1 bzw. AL 1 - zumindest in NRW - ist vom theoretischen Umfang fast zu 100 % gleich. Der VL I hat (im sog. "Kombikurs") 530 Stunden und der VfA hat 580 Stunden nach dem jeweiligen Stoff und Verteilungsplan. Im VfA werden 9 Klausuren geschrieben, im VL I 8 Klausuren. Die Abschlussprüfungen sind ähnlich.

(Bei einer Eingruppierung über die Fg. 2 ist jedoch die VfA Ausbildung nicht notwendig, sondern der erfolgreiche Abschluss des AL I (Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7).)

Naja okay, bei uns ist der A1 halt ein Freitagskurs über 2 Jahre, während die VFA Ausbildung logischerweise 3 Jahre mit ca. 1000 Stunden und ca. 20 Prüfungen dauert. Gepriesen sei der Förderalismus...

Am Ende Schreiben alle die gleiche Prüfung. Die Klausurersteller sind meist auch im Prüfungsausschuss für die BBiG Prüfung zum VfA eingebunden, so dass die Anforderung nahezu identisch sind.