Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Stefl am 16.04.2025 11:07
-
Hallo zusammen, die Thematik wurde schon ein paar Mal aufgegriffen; mit unterschiedlichen Ergebnissen. Vielleicht gibt es hier neue Erkenntnisse zu folgendem fiktiven Sachverhalt:
Variante 1
MA krank mit Krankenschein 1. - 5.4.
MA krank ohne Krankenschein 6.4.
Darf der MA das, wenn er vorgibt, eine andere Krankheit zu haben?
Variante 2
MA krank mit Krankenschein 1. - 5.4.
6.4./7.4. Wochenende ohne Arbeitspflicht
MA krank ohne Krankenschein 8.4.
Ist dies rechtlich zulässig?
Was meint ihr? (Mal außer Acht gelassen, dass der AG wohl direkt eine Bescheinigung fordern würde.)
-
1. nein
2. Ja, wenn er am WE gesund war
-
Fragen aus dem Verwaltungslehrgang?
-
Fragen aus dem Verwaltungslehrgang?
?
-
.. zu folgendem fiktiven Sachverhalt:
Prüfungsfragen stellen hin und wieder auch einen "fiktiven Sachverhalt" dar, der dann durch den Prüfling bearbeitet werden soll.
-
.. zu folgendem fiktiven Sachverhalt:
Prüfungsfragen stellen hin und wieder auch einen "fiktiven Sachverhalt" dar, der dann durch den Prüfling bearbeitet werden soll.
Mir ist durchaus klar, was ein Verwaltungslehrgang als auch eine Prüfungsfrage ist. Mir war nur der Zusammenhang zu meiner Fragestellung unklar. Ich kann dir nicht sagen, ob meine Frage in einem der unzähligen Verwaltungslehrgänge in Deutschland Prüfungsinhalt ist.
-
Das war nicht der Punkt. Faunus fragte letztlich, ob du Prüfungsbetrug begehen willst.
-
Das war nicht der Punkt. Faunus fragte letztlich, ob du Prüfungsbetrug begehen willst.
Nee... es war eher die Überlegung, dass Aufgabenstellungen z.B. zur Prüfungsvorbereitung, Hausaufgaben, Vorarbeiten zu einer Diskussionsrunde usw. mit möglichst wenig Eigenleistung erledigt werden, da z.B. ChatGPT nicht wuppt ;-) Wäre ja auch legitim.
Ich kann mir halt nicht vorstellen, das ein aktiv arbeitender Personaler sich so eine fiktiven Mumpitz einfallen lässt - entweder habe ich zuwenig Fantasie oder möglicherweise auch zu viel ;)
-
Das war nicht der Punkt. Faunus fragte letztlich, ob du Prüfungsbetrug begehen willst.
Du hast Sorgen. Mit täte der Prüfling Leid, der sich umständlich Hilfe in einem Forum zusammenschustert.
-
Das war nicht der Punkt. Faunus fragte letztlich, ob du Prüfungsbetrug begehen willst.
Nee... es war eher die Überlegung, dass Aufgabenstellungen z.B. zur Prüfungsvorbereitung, Hausaufgaben, Vorarbeiten zu einer Diskussionsrunde usw. mit möglichst wenig Eigenleistung erledigt werden, da z.B. ChatGPT nicht wuppt ;-) Wäre ja auch legitim.
Ich kann mir halt nicht vorstellen, das ein aktiv arbeitender Personaler sich so eine fiktiven Mumpitz einfallen lässt - entweder habe ich zuwenig Fantasie oder möglicherweise auch zu viel ;)
Es gibt im Personalbereich alles. Ich erlaube mir zu behaupten, dass ich in den letzten 15 Jahren schon so einiges gesehen habe. Fiktiv nur deshalb, weil ich hier vor Jahren mal angezählt wurde, dass hier keine Fallberatung stattfände. Meine obige Variante 1 ist ziemlich real!
Was ist denn deine Meinung dazu?
-
Wieso Meinung? Organisator hat deine Fragen doch umfassend beantwortet. Was soll es zu einer Rechtslage Meinungen geben.
Wenn Variante 1 real sein soll, dann wäre das mit diesen Daten ziemlich murksig. Wozu dann noch eine 2. ebenso murksige Konstellation fabulieren?
Vielleicht hatte der Forenteilnehmer damals doch recht, der dich "angezählt hat"? ;)
-
Wieso Meinung? Organisator hat deine Fragen doch umfassend beantwortet. Was soll es zu einer Rechtslage Meinungen geben.
Wenn Variante 1 real sein soll, dann wäre das mit diesen Daten ziemlich murksig. Wozu dann noch eine 2. ebenso murksige Konstellation fabulieren?
Vielleicht hatte der Forenteilnehmer damals doch recht, der dich "angezählt hat"? ;)
Ein Forum dient der Diskussion. Es ist immer gut, mehrere Ansichten zu haben, da die Rechtslage nicht immer eindeutig ist. Wenn das Forum mal wieder zur fachlichen Verwertbarkeit zurückfinden würde und nicht nur zu einem großen Teil Blabla produzierte, wäre das ein guter Tag.
EoT
-
Was ist denn deine Meinung dazu?
Keine, da Organisator kurz und knapp die Rechtslage beantwortet hat
1. nein
2. Ja, wenn er am WE gesund war
1. Es muss eine Folgebescheinigung vorgelegt werden - egal ob die Krankheit den Namen gewechselt hat, weil kein Gesundtag dazwischen war.
=> Klärt damit auch 2,
-
Was ist denn deine Meinung dazu?
Keine, da Organisator kurz und knapp die Rechtslage beantwortet hat
1. nein
2. Ja, wenn er am WE gesund war
1. Es muss eine Folgebescheinigung vorgelegt werden - egal ob die Krankheit den Namen gewechselt hat, weil kein Gesundtag dazwischen war.
=> Klärt damit auch 2,
Wenn ich aber zu einem anderen Arzt gehe wegen einer anderen Erkrankung gibt es einfach eine neue eAU und keine Folgebescheinigung.
-
Ein Forum dient der Diskussion. Es ist immer gut, mehrere Ansichten zu haben, da die Rechtslage nicht immer eindeutig ist. Wenn das Forum mal wieder zur fachlichen Verwertbarkeit zurückfinden würde und nicht nur zu einem großen Teil Blabla produzierte, wäre das ein guter Tag.
Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?
-
Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?
Mehrdeutig oder zumindest diskussionswürdig sind beide Varianten, weil sich einerseits das EntgFG auf eine Krankheit bezieht und durchaus abgrenzt, das BAG aber auch zur Einheit des Verhinderungsfalls geurteilt hat mit Beweislast beim AN.
-
Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?
Mehrdeutig oder zumindest diskussionswürdig sind beide Varianten, weil sich einerseits das EntgFG auf eine Krankheit bezieht und durchaus abgrenzt, das BAG aber auch zur Einheit des Verhinderungsfalls geurteilt hat mit Beweislast beim AN.
Quelle?
Wird eine beschäftigte Person kurzfristig hintereinander wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, besteht jeweils
ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Dies gilt selbst dann, wenn die 2. Erkrankung unmittelbar nach Abschluss
der ersten Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Quelle: TK beratungsblatt-entgeltfortzahlung.
https://www.tk.de/resource/blob/2033356/8e4906cd71d01d39f5bb54b585e08890/beratungsblatt-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-data.pdf (https://www.tk.de/resource/blob/2033356/8e4906cd71d01d39f5bb54b585e08890/beratungsblatt-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-data.pdf)
-
Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?
Mehrdeutig oder zumindest diskussionswürdig sind beide Varianten, weil sich einerseits das EntgFG auf eine Krankheit bezieht und durchaus abgrenzt, das BAG aber auch zur Einheit des Verhinderungsfalls geurteilt hat mit Beweislast beim AN.
Sorry, aber ich verstehe nicht, was du meinst. Inwieweit wären meine Antworten diskussionswürdig, bzw. durch was genau infrage zu stellen?
-
Was wäre denn aus deiner Sicht mehrdeutig bei der Rechtslage?
Mehrdeutig oder zumindest diskussionswürdig sind beide Varianten, weil sich einerseits das EntgFG auf eine Krankheit bezieht und durchaus abgrenzt, das BAG aber auch zur Einheit des Verhinderungsfalls geurteilt hat mit Beweislast beim AN.
Guckst Du §5
"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen."
Wo fällt da das Wort Krankheit? Es ist nur von AU die Rede.
Eindeutiger geht das nicht bei Variante 1 egal welcher ICD Code da drauf steht.
Und dies gilt natürlich auch für Variante 2, wenn am WE AU, dann neue ärztliche Bescheinigung, (egal ob man arbeiten müsste oder nicht, man ist Au oder nicht oder ist man von 20:00 bis 6:00 morgens nicht AU, weil man da nicht arbeiten muss??)
Eindeutiger geht es doch wirklich nicht.
-
Natürlich kann man auch nur von 13 bis 14 Uhr AU sein, jedoch sieht das unser System wohl nicht vor.
-
Natürlich kann man auch nur von 13 bis 14 Uhr AU sein, jedoch sieht das unser System wohl nicht vor.
Klar kann man das und man ist AU egal ob man arbeiten müsste. darauf zielte meine Aussage hin.
AU sein oder nicht sein ist unabhängig von der Arbeitszeit.
-
Ich wollte auf den unklaren Gesetzestext hinaus. Wenn ich eine AU bi 18.04. habe und dann noch bis 19.04. um 1:00 Uhr AU bin, brauche ich keine neue AU.
-
Ich wollte auf den unklaren Gesetzestext hinaus. Wenn ich eine AU bi 18.04. habe und dann noch bis 19.04. um 1:00 Uhr AU bin, brauche ich keine neue AU.
Stimmt.
Außer wenn du für die Zeit 0:00 bis 1:00 Entgeltfortzahlung haben willst ;D
Weil dein Dienstbeginn 19:04 00:00 ist.
So weit ich weiß, wird das Ende der AU (also Uhrzeit) in der Tat mit dem Ende des regulären Dienstes gleichgesetzt in der Rechtsprechung, soweit ich mich da erinnere.
Da war mal so ein Fall, dass einer bist zum 18.04 eine AU hatte und danach sich irgendwo den Arm gebrochen hat beim Bouldern, Kneipentour oder sowas und der AG ihm da einen Strick drehen wollte, von wegen in der AU darfst nichts machen, was deine Gesundung gefährdet....
wurde wohl abgeschmettert, da er nach der AU (hier also AU ENDE 19:00) machen kannst was du willst.
Wie gesagt, hab ich irgendwann mal vor 10 Jahren gelesen und werde das jetzt nicht raussuchen.
-
Also muss ich eine neue AU holen und vorlegen wenn ich bis Montag, 1:00 Uhr AU bin und ab 8:00 Uhr einen normalen Arbeitstag habe?
-
Also muss ich eine neue AU holen und vorlegen wenn ich bis Montag, 1:00 Uhr AU bin und ab 8:00 Uhr einen normalen Arbeitstag habe?
wenn dein Arbeitstag bis 1:00 geht, dann könnte ich mir vorstellen, dass ein Formalienscheisser sagt:ja,
aber dann würdest du nicht um 8:00 deinen normalen neuen Arbeitstag haben dürfen.
-
Nö, nicht Formalist. Das Gesetz sagt es so.