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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: EStein am 17.04.2025 13:34

Titel: Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: EStein am 17.04.2025 13:34
Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.

Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.

Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?

Danke und liebe Grüße
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: Steffi am 17.04.2025 13:40
Ja, das ist auch bei uns so üblich und wird sogar seitens des PR gefordert. Ein "Schutzanspruch" ist mir nicht bekannt.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: totoughtotame am 17.04.2025 14:45
Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.

Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.

Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?

Danke und liebe Grüße

Nein, den gibt es nicht. Umgekehrt ist es sogar so, dass es einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gibt (was auch Stellen für Tarifbeschäftigte beinhaltet). Es muss also auch grundsätzlich jedermann die Möglichkeit haben, sich auf eine neue Stelle bewerben zu können. Wenn es zu einer Anpassung im GVP gekommen  und dies hier sogar offenbar besoldungsrelevant ist, muss diese neu ausgeschrieben werden. Ich kenne es sogar so, dass man ansonsten eine solche Ausschreibung einklagen könnte.
Grundsätzlich könnte es also so sein, dass der bisherige Stelleninhaber an ein Bewerbungsverfahren teilnimmt und aus welchen Gründen auch immer unterliegt. Das kommt sehr selten, aber alle Jubeljahre einmal vor. Dann könnte man ganz theoretisch bei Angestellten das Arbeitsverhältnis beenden, was aber nie passieren wird, sondern der Betroffene müsste neue Aufgaben bekommen. Bei Angestellten ist das insofern spannend, als dass diese nicht einfach versetzt werden können, sondern dass nur mit deren Zustimmung passiert. Da das Ganze insofern alles gar nicht so unkompliziert ist, wird eine Personalstelle einen Teufel tun und den Stelleninhaber nicht einfach auf seiner Stelle belassen.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: Organisator am 17.04.2025 15:50
Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt. Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.

Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber? Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.

Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?

Danke und liebe Grüße

Dem Arbeitgeber steht es frei, beim Neuzuschnitt der Aufgaben mit verbundener höheren Eingruppierung der Tätigkeit diese dem Stelleninhaber zu übertragen (mit seiner Zustimmung) oder auszuschreiben.

Sollte sich der Stelleninhaber im Bewerbungsverfahren nicht durchsetzen, wäre ihm eine andere Tätigkeit mit gleicher Eingruppierung zu übertragen.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 18.04.2025 08:52
Hallo zusammen,

ich bin seit 5 Jahren auf einer mit 9b bewerteten Stelle eingesetzt gewesen (Verwaltung kreisfreie Stadt; Bundesland Brandenburg). Kürzlich wurde seitens der Dienststellenleitung (Amt Organisation) nach dauerhafter Anpassung meiner Tätigkeiten die Stellenbeschreibung dahingehend geändert, dass nunmehr eine 9c die korrekte Eingruppierung darstellt.
Und damit wurden dann dir die Aufgaben auch übertragen?
Also übst du sie derzeitig aus?
und es ist vom Personalamt bestätigt, dass du sie auch ausüben sollst?

Falls ja, solltest du einen Brief aufsetzen und das dir zustehenden Gehalt von 9c einfordern.
Denn ein Angestellter ist aufgrund seiner auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert und wird entsprechend bezahlt, nicht aufgrund von Stellenplänen oder anderen Beamtengedöns.


Zitat
Das Amt Personal sagt nun, dass dies eine Stellen-Neubewertung ist und deshalb - aufgrund des zu berücksichtigen Gleichheitsgrundsatzes, denn die Stelle ist ja möglicherweise attraktiver geworden - die Stelle neu ausgeschrieben werden müsste. Ich als momentaner Stelleninhaber könne mich ja dann auf meine eigene Stelle bewerben.
Öffentlich ausgeschrieben muss da gar nichts, da keine neue Stelle eingerichtet wird, also niemanden der Weg in den öD durch eine fehlende nicht Ausschreibung verwehrt wird.
Und intern kann man es ausschreiben, wenn man will.
Da kann es auch Vereinbarungen mit dem PR gibt, die da Vorgehensweisen vorgeben.
Aber das ist alles irrelevant, wenn die Tätigkeiten übertragen wurden.


Zitat
Ich verstehe zwar das grundsätzliche Ansinnen dieses Vorgehens seitens der Dienststellenleitung, aber gibt es nicht einen normierten oder per Rechtsprechung erfolgten Schutzanspruch für den bisherigen Stelleninhaber?
Stellen sind irrelevant für dich als Angestellter, du hast keinen Dienstherren, sondern einen Arbeitgeber.
Und kannst getrost auf den Beamtenkalkriesel kram ignorieren.

Zitat
Bspw., dass eine Neuausschreibung nicht erfolgen muss, wenn der bisherige Stelleninhaber länger als x schon auf der Stelle sitzt.
Ich wüsste nicht woraus sich ein gesetzlicher Anspruch ergibt, dass bei Tätigkeitsänderungen ausgeschrieben werden müsste.

Zitat
Und ist euch ein solches Vorgehen auch bei anderen Dienststellen bekannt?
Ja, so etwas wird immer wieder von Beamten aufgrund fehlendem Wissens und Verwechslungen mit dem Beamtenrecht andiskutiert.
Wir schreiben neue Arbeitsplätze oder freigewordenen aus. Aber eine Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten am Arbeitsplatz muss nicht ausgeschrieben werden.

Zitat
Danke und liebe Grüße
Bitte
ich hoffe du hast es schriftlich, dass du diese Tätigkeiten derzeitig ausübst und das im Wissen der Personalstelle (GVPL z.B.), denn daraus lässt sich die wirksame Übertragung ableiten.

Korrekt wäre bei so etwas immer:
Aufgabenzuwachs wird festgestellt und bei der Personalstelle angemeldet
und dann von dort genehmigt und bestätigt und übertragen.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 18.04.2025 09:07
Ja, das ist auch bei uns so üblich und wird sogar seitens des PR gefordert. Ein "Schutzanspruch" ist mir nicht bekannt.
Doofe Frage:
Wie wird dieses Problem bei euch gelöst:
Da ist @EStein aus Bereich A mit den EG9b Tätigkeiten, die einen Zuwachs zur 9c Tätigkeiten hat.
Deiner Meinung nach muss es ausgeschrieben werden.

Der liebe Kollege Dumpfbacke mit EG8 bewirbt sich darauf. Ist als einziger Bewerber der Gewinner. Er bekommt die Tätigkeiten übertragen und macht dann vollumfänglich die 9c Tätigkeiten von @EStein.

Was passiert mit @Estein? Die Aufgaben von Dumpfbacke kann der AG ihm nicht übertragen, da sie nicht 9b sind.
Also muss der AG irgendwelche anderen 9b Tätigkeiten finden, die gerade freigeworden sind oder neue definieren.
Die dann jedoch abermals ausgeschrieben werden müssen, könnte ja sich jemand drauf bewerben Zugang zum öD und so weiter blabla.

Merkste schon, dass das nicht funktioniert.

Also die These, das Tätigkeitsänderungen immer neu ausgeschrieben werden müssen ist ein Märchen.
Tätigkeitsänderungen die zu einer Höhergruppierung führen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 18.04.2025 09:25
Nein, den gibt es nicht. Umgekehrt ist es sogar so, dass es einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gibt (was auch Stellen für Tarifbeschäftigte beinhaltet). Es muss also auch grundsätzlich jedermann die Möglichkeit haben, sich auf eine neue Stelle bewerben zu können.
Fehler: Es ist keine neue Stelle! Es ist eine Tätigkeitszuwachs auf einer alten "Stelle".
Das klingt bei dir arg nach Beamten gedöns.

Wenn in einem Amt durch Umstrukturierung ein neue Arbeitsplatz entsteht, dann stimmt das.

Zitat
Wenn es zu einer Anpassung im GVP gekommen  und dies hier sogar offenbar besoldungsrelevant ist, muss diese neu ausgeschrieben werden. Ich kenne es sogar so, dass man ansonsten eine solche Ausschreibung einklagen könnte.
Wir sind im Arbeitsrecht und Tarifrecht.
Nicht im Beamtenrecht.
Also nix mit besoldungsrelevant.

Was für ein grandioser Scheiß wäre das, wenn man bei jedem Tätigkeitszuwachs der zu einer HG führt ausschreiben müsste.

[/quote]
Grundsätzlich könnte es also so sein, dass der bisherige Stelleninhaber an ein Bewerbungsverfahren teilnimmt und aus welchen Gründen auch immer unterliegt. Das kommt sehr selten, aber alle Jubeljahre einmal vor. Dann könnte man ganz theoretisch bei Angestellten das Arbeitsverhältnis beenden,[/quote]
Oh Backe! Nein!
Du redest verdammt viel Unfug, was mit Arbeitsrecht nicht viel gemein hat.
Du behauptest ernsthaft, dass wenn ein AG einem AN die Tätigkeiten ohne Not wegnimmt, dass er dann eine betriebsbedingte Kündigung machen könnte.
Geiler Bullshit.

Zitat
was aber nie passieren wird, sondern der Betroffene müsste neue Aufgaben bekommen. Bei Angestellten ist das insofern spannend, als dass diese nicht einfach versetzt werden können,
Nächste falsche Aussage!
Auch Angestellte können nach belieben versetzt werden, (sofern sie einzelvertraglich nicht was anderes vereinbart haben)
und zwar quer durch die Kommune und nur wenn der Arbeitsortes sich ändert ist man anzuhören.
Zitat
sondern dass nur mit deren Zustimmung passiert.
Ein Tätigkeitsänderung, die mit einer Herab oder Heraufgruppierung zusammenfällt kann nur einvernehmlich erfolgen. Aber ansonsten bedarf es da keine Zustimmung.
Und wenn innerhalb der Dienststelle passiert(so wie hier) dann ist es keine Versetzung!


Zitat
Da das Ganze insofern alles gar nicht so unkompliziert ist, wird eine Personalstelle einen Teufel tun und den Stelleninhaber nicht einfach auf seiner Stelle belassen.
Aber der Stelleninhaber muss sich nicht bewerben!

Was macht denn da der Arme verbamtete Personaler, der die Paragraphen nicht kennt.

Also NEIN Tätigkeitsänderungen die zu einer HG führen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
Das ist für mich solange Unsinn, solange ich nicht ein erfolgreiches Urteil hierzu finde.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 18.04.2025 10:49
Danke für die Aufklärung, Moin Moin.

Aber warum sind wir nicht im Beamtenrecht? Ich denke, jede Verwaltung wird auch Beamte haben, die sich bei Ausschreibung auf diese Stelle bewerben könnte. Es sei denn, an der Besoldungsgruppe ändert sich nichts?
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 18.04.2025 11:53
Wie kommst du darauf, dass jeder Stelle mit einem Beamten besetzt werden muss?
Und wir sind hier im Tarifrechtsforum.
Und es ging um die Tätigkeitsänderung eines Angestellten.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 18.04.2025 16:13
Nicht besetzt, ausgeschrieben.

Bitte deutlich lesen.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 18.04.2025 16:46
Nicht besetzt, ausgeschrieben.

Bitte deutlich lesen.
Wie kommst du darauf, das eine tarifbeschäftigten Stelle für einen Beamten ausgeschrieben werden muss?
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 18.04.2025 16:52
Klär mich auf. Ich habe es noch nie erlebt, dass Verwaltungsstellen bei uns im Hause nur für Beschäftigte ausgeschrieben wurden.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 18.04.2025 17:19
Klär mich auf. Ich habe es noch nie erlebt, dass Verwaltungsstellen bei uns im Hause nur für Beschäftigte ausgeschrieben wurden.
Wir haben viele Stellen, die nur mit AN ausgeschrieben werden, wir haben sogar Stellen die mal eine Beamtenstelle waren und jetzt zu AN Stellen umgebaut wurden.

Andere Ämter andere Sitten

Klär du mich erstmal auf, warum jede Verwaltungsstelle in irgendeinem Hause auch für Beamte ausgeschrieben werden muss?
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 18.04.2025 17:52

Andere Ämter andere Sitten

Klär du mich erstmal auf, warum jede Verwaltungsstelle in irgendeinem Hause auch für Beamte ausgeschrieben werden muss?

Nö. Sag mir, warum nicht.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: Umlauf am 20.04.2025 02:20
Klär mich auf. Ich habe es noch nie erlebt, dass Verwaltungsstellen bei uns im Hause nur für Beschäftigte ausgeschrieben wurden.

Das ist bei uns eigentlich der ganz normale Standard.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 20.04.2025 14:41
Nun, dann soll es so sein. Aber darum ging es nicht.

Wenn denn doch irgendwann mal hausintern auch für Beamte ausgeschrieben wird, ist natürlich auch das Beamtenrecht betroffen.

Zumindest ist falsch, pauschal im Sachverhalt zu unterstellen, dass Beamtenrecht nicht betroffen ist.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 20.04.2025 19:41
Nun, dann soll es so sein. Aber darum ging es nicht.

Wenn denn doch irgendwann mal hausintern auch für Beamte ausgeschrieben wird, ist natürlich auch das Beamtenrecht betroffen.

Zumindest ist falsch, pauschal im Sachverhalt zu unterstellen, dass Beamtenrecht nicht betroffen ist.
Eher ist es falsch pauschal anzunehmen, dass der AG die Stelle auch für Beamten ausschreibt.
Denn ist pauschal falsch mehr anzunehmen als der SV hergibt und dort wird von dem Aufgabenzuwachs eines Angestellten geschrieben und das deswegen angeblich ausgeschrieben werden müsste, bevor der AN höhergruppiert werden darf.

Und daher ist nach der SV Schilderung das Beamtenrecht nicht betroffen, da da keine Beamten betroffen sind.

Und solange es keine Rechtsgrundlage gibt, die verlangt, dass jede Verwaltungsstellen auch für Beamte ausgeschrieben werden muss, ist nicht anzunehmen, dass in diesem SV die Angestelltenstelle zusätzlich als Beamtenstelle ausgeschrieben werden müsste.

Das es bei euch so ist, das alles auch für Beamte ausgeschrieben wird, ist keine Rechtsgrundlage und dass du es nicht anders kennst, auch kein Grund. Wie dargelegt, kennen es andere komplett anders.

Davon ab: Auf eine Angestelltenstelle kann sich jeder Beamte bewerben, der die Voraussetzungen erfüllt. 8)



Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 21.04.2025 10:52
Mache es nicht so kompliziert und lebensfremd.

Dafür braucht man keine Rechtsgrundlage. Die meisten Verwaltungen haben Beschäftigte und Beamte. Da schreibt man für beide Seiten aus.

Wir haben Wasserstationen installiert. Könnte man nur für Beschäftigte freigeben, gibt ja keine Rechtsgrundlage, dass Beamte sich dort auch was holen dürfen.

Frohe Ostern
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 21.04.2025 12:22
Mache es nicht so kompliziert und lebensfremd.
Du machst es doch kompliziert mit der Behauptung, dass jeder Angestellten stelle auch unter Beamtenrecht fällt.
Ich schreibe hier voll aus dem realem Leben du nur aus deiner lokalen Blase so scheint es.
Zitat
Dafür braucht man keine Rechtsgrundlage.
Um etwas zu erzwingen braucht es sicherlich eine Rechtsgrundlage.
Zitat
Die meisten Verwaltungen haben Beschäftigte und Beamte.
ja
Zitat
Da schreibt man für beide Seiten aus.
Kann man machen, muss man aber nicht!
Also bei euch ja, bei anderen nie oder je nach dem.
Bei uns sogar eher sehr selten, das wir Stellen haben, die sowohl als auch ausgeschrieben werden.

Zitat
Wir haben Wasserstationen installiert. Könnte man nur für Beschäftigte freigeben, gibt ja keine Rechtsgrundlage, dass Beamte sich dort auch was holen dürfen.
Und was hat das mit der Behauptung von dir zu tun, dass alle Verwaltungsstellen auch für Beamten ausgeschrieben werden müssen?
Und somit jede Ausschreibung unter Beamtenrecht fällt. Das ist nämlich lebensfremd und macht es schwierig, wenn man so denkt.
Zitat
Frohe Ostern
und dann ist auch noch der Pabst tot.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 21.04.2025 15:57
Ich schenke dir ein "p".

Nein, man braucht keine Rechtsgrundlage. Rede ich hier gegen die Wand? Was willst du erzwingen, eine Ausschreibung? Natürlich erzwingt man gerichtlich die eigene Besetzung der Stelle als Beamter, falls der Arbeitgeber ohne Anlass den potentiellen Bewerberkreis verringert.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 21.04.2025 16:34
Ich habe keine Ahnung ob du den Sachverhalt kapierst, scheint nicht der Fall zu sein:
Es geht doch genau darum, dass die Tätigkeiten eines Angestellten sich dahingehend erweitert, dass dadurch ein Höhergruppierung erfolgt.
Es steht dem Arbeitgeber arbeitsrechtlich und tarifrechtlich absolut frei ohne Ausschreibung diese Tätigkeiten dem Mitarbeiter zuzuweisen und damit eine Höhergruppierung durchzuführen (Sofern nicht per Betriebs/Dienstvereinbarungen einen andere Vorgehensweise vereinbart ist).

Und du behauptest, Nein! Da gilt Beamtenrecht und da könnte ein Beamter einklagen, dass die Stelle ausgeschrieben wird für Beamte.

Schöne These, die lass ich mal im Raum stehen.

Ich bleibe dabei, was Organisator schon schrieb:
Dem Arbeitgeber steht es frei, beim Neuzuschnitt der Aufgaben mit verbundener höheren Eingruppierung der Tätigkeit diese dem Stelleninhaber zu übertragen (mit seiner Zustimmung) oder auszuschreiben.

und ergänze: Es steht dem AG frei auszuschreiben (und wenn er möchte kann er sie auch für Beamten ausschreiben oder es sein lassen und weiterhin nur für Angestellte ausschreiben) und dann steht es dem Stelleninhaber frei sich zu bewerben und es steht dem AG dann frei jemanden anderes die Stelle zu geben und er muss dann dem Stelleninhaber woanders mit gleicher Entgeltgruppe einsetze, er kann ihn dann nicht betriebsbedingt kündigen.

Und solange keine Gerichtsurteil bekannt sind, die diese Wahlfreiheit der Entscheidung des AGs als rechtswidrig ansehen, hat der AG eben diese Wahlfreiheit und der Angestellte keinen Bestandsschutz .
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 21.04.2025 16:41
Ich denke, du warst eher noch vor einigen Tagen gedanklich ???

Natürlich braucht er sich ausschreiben, ich rede nur davon, WENN er es tut, sollte er sich Gedanken machen, ob er auch für Beamte ausschreiben. Einer Pflicht bedarf es nicht, da es zu klagen kommen könnte, wenn er es nicht getan hat. Zur Orientierung, ob eine weitere Ausschreibung erfolgt, auch evt. für Beamte, muss er sich insofern Rechtsgedanken zur Architektur der Stelle machen.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 21.04.2025 17:11
Ich denke, du warst eher noch vor einigen Tagen gedanklich ???

Natürlich braucht er sich ausschreiben, ich rede nur davon, WENN er es tut, sollte er sich Gedanken machen, ob er auch für Beamte ausschreiben. Einer Pflicht bedarf es nicht, da es zu klagen kommen könnte, wenn er es nicht getan hat. Zur Orientierung, ob eine weitere Ausschreibung erfolgt, auch evt. für Beamte, muss er sich insofern Rechtsgedanken zur Architektur der Stelle machen.
Nochmal:
Hast du Urteile hierzu, dass ein Beamter einen AG dazu zwingen kann, eine Stelle, deren Tätigkeiten bisher von einem Angestellten ausgeübt wurde, für Beamten geöffnet werden muss, wenn er sie neu ausschreibt?

Ich denke das unterliegt der freien Entscheidung des AGs.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 21.04.2025 17:27
Ich denke, wir haben hier sehr unterschiedlichle betriebliche Übung 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass für Beamten und Angestellte ausgeschriebenen werden muss, wenn dies die betriebliche Übung ist.

Was würde denn für dich gegen eine Ausschreibung zur Not auf freiwilliger Basis sprechen? Ich verstehe deinen Gedankengang hier nicht wirklich.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 21.04.2025 19:40
Ich denke, wir haben hier sehr unterschiedlichle betriebliche Übung 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass für Beamten und Angestellte ausgeschriebenen werden muss, wenn dies die betriebliche Übung ist.
(ein Aktenzeichen wäre da hilfreich)

Betriebliche Übung oder Betriebsvereinbarung kann dafür sprechen, dass jede Tätigkeitsänderung ausgeschrieben werden muss und zwar für alle.
Ist aber nur eine Vereinbarung und kein muss.
Zitat
Was würde denn für dich gegen eine Ausschreibung zur Not auf freiwilliger Basis sprechen? Ich verstehe deinen Gedankengang hier nicht wirklich.
Das lebensfremde an dem Vorgang, weil unnötige ineffiziente Bürokratie.
Bei dem Sachverhalt:
Jemanden ist auf eine Angestellten Tätigkeit eingearbeitet und macht seine Tätigkeiten, man stellt fest, dass einige Arbeitsvorgänge aus diesem Tätigkeitsbereich ein paar Änderungen benötigt und dass dadurch die gesamte Tätigkeit höherbewertet wird.

Dann ist der normale Weg, dass man den Menschen, der das aktuell macht, anbietet, dass er diese Änderung mitmacht und höhergruppiert wird. Sofern man ihn dafür fähig und geeignet hält natürlich.

Erst wenn das nicht zutrifft, dann fängt man an über eine Ausschreibung nachzudenken.

Ansonsten ist es unnötig diese Stelle freiwillig auch für anderen Angestellte auszuschreiben.
Denn:
a) Es bindet unnötig Personal (Ausschreibung erstellen und Verfahren begleiten.... bis dahin muss man dem Bestandsangestellten die Tätigkeiten vorübergehend übertragen, da sie ansonsten nicht gemacht werden)

und wenn der Alte nicht den Zuschlag bekommt, weil er sich nicht bewirbt / oder eine andere "gewinnt"
b) Es muss eine Neue und ein Alter neu in seinen neuen Jobs eingearbeitet werden!

Wenn keine Jobrochade (also Stellentausch möglich/gewünscht)
c) Für den Alten muss uU eine neue Stelle geschaffen werden 
d) höhere Personalkosten, wenn der Neue geringer bezahlt war als der Alte

Und wenn man dann auch noch zusätzlich für Beamte ausschreiben muss:
e) es binden noch mehr Personal, weil erst mal eine Beamtenbewertung und Stelle geschaffen werden muss

################
Natürlich sieht das etwas anders aus, wenn durchgängig in der Verwaltung diese Posten doppelt gefahren werden.
Also allgemeine Verwaltungstätigkeiten ohne hoheitliche Aufgaben an Beamte vergeben werden und mal so mal so besetzt werden.
(Warum da noch Beamten benötigt werden ist dann natürlich die Kern frage)

Aber da wo ich arbeite, da gibt es verdammt wenige Tätigkeiten die von Beamten und Angestellten gleichermaßen bedient werden können oder dürfen.
################

Aber wer bei jeder Tätigkeitsänderung ausschreiben will, der kann das gerne machen.
Muss dann aber natürlich immer die beiden System (Beamten/TV) im Blick haben, denn uU führt eine Änderung zwar nicht zu einer Höhergruppierung, aber zu einer höheren Besoldung und umgekehrt.


Viel Spaß beim Bewertungsmarathon und was macht eure Personalstelle sonst noch?
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 22.04.2025 09:54
Moin Moin.

Ich rede nicht über den konkreten Fall. Nur über Ausschreibungen allgemein. Herrschaftszeiten. Einige sollten an Feiertagen nicht arbeiten :P

Natürlich soll er da sitzen bleiben und mehr Geld bekommen.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 22.04.2025 12:50
Moin Moin.

Ich rede nicht über den konkreten Fall. Nur über Ausschreibungen allgemein. Herrschaftszeiten. Einige sollten an Feiertagen nicht arbeiten :P

Natürlich soll er da sitzen bleiben und mehr Geld bekommen.
Ich rede nicht von einem Konkreten Fall, sondern von einer allgemeinen Fallgestalltung, geistige Transferleistung im Eierlikör ertränkt?
Und mal redest du vom SV und dann von einem allgemeinen sonstwas.

Herrschaftszeiten einfach mal Hirn anschalten oder exaktere Fragen stellen und nicht allgemeine Placebofragen stellen.

Und nicht einfach Behauptungen anstellen, sie aber nicht belegen zu können!

Nochmals:
Zumindest ist falsch, pauschal im Sachverhalt zu unterstellen, dass Beamtenrecht nicht betroffen ist.
Nein, es ist in diesem SV ganz deutlich NULL Beamtenrecht betroffen, wenn es keine uns unbekannt Nebenabreden gibt. Da es sich im SV um einen Aufgabenzuwachs einer Angestellten Stelle dreht.
Die kann einfach mit Übertragung und HG abgefrühstückt werden. Der einzige der diesen Weg verhindern kann ist der Angestellte selber.

Wer da behauptet, dass dort es dem Beamten möglich ist sich rein zu klagen, weil er mit einbezogen werden muss, der Belege das bitte.

Ja, im allgemeinen kann das Beamtenrecht betroffen sein, wenn der Ag Beamten einladen.


Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: KlammeKassen am 22.04.2025 13:20
Klär mich auf. Ich habe es noch nie erlebt, dass Verwaltungsstellen bei uns im Hause nur für Beschäftigte ausgeschrieben wurden.

Das ist bei uns eigentlich der ganz normale Standard.

Kommt bei uns auch hin und wieder vor, da es gar nicht unbegrenzt Planstellen gibt.

Wenn jetzt beispielsweise 5 Angestellte (!) in Rente gehen, sind keine neuen Planstellen für Beamte plötzlich vorhanden.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 22.04.2025 13:22
DU fängst ja wieder mit dem konkreten Sachverhalt an.

Natürlich ist das Beamtenrecht betroffen, solange man im Betrieb Beamte hat. Wegen des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung ist zu prüfen, ob es bei einer entsprechenden Besoldungsgruppe - im Gegensatz zur Entgeltgruppe - evtl. keine höhere Gruppe gegeben hätte.

Beamtenrecht ist insofern IMMER betroffen, und sei es nur bei einer kurzen Gedankenführung wie zum o. g. Vergleich.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 22.04.2025 13:41
DU fängst ja wieder mit dem konkreten Sachverhalt an.

Natürlich ist das Beamtenrecht betroffen, solange man im Betrieb Beamte hat. Wegen des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung ist zu prüfen, ob es bei einer entsprechenden Besoldungsgruppe - im Gegensatz zur Entgeltgruppe - evtl. keine höhere Gruppe gegeben hätte.

Beamtenrecht ist insofern IMMER betroffen, und sei es nur bei einer kurzen Gedankenführung wie zum o. g. Vergleich.
Also wenn für die der Aufgabenzuwachs eines Angestellten und die Höhergruppierung ein konkreter Sachverhalt ist, dann verstehe ich deine Verwirrtheit.
Danke für die Aufklärung, Moin Moin.

Aber warum sind wir nicht im Beamtenrecht?
Für mich ist das kein konkreter Sachverhalt sondern eine allgemeingültige Fragestellung.
Und bei dieser Fragestellung gilt nicht zwingend das Beamtenrecht, so wie du es behauptest.
Auch nicht, wenn es Beamten im Betrieb gibt.
Der Ag kann die HG durchführen ohne einen Gedanken an Beamtenrecht zu verwenden.
Und zwar solange, bis er von einem anderslautenden Urteil dazu gezwungen wird.(bitte liefern, damit wir uns korrekt verhalten in unserem Betrieb)
und solange du mir nicht richterlich Darlegen kannst, wie oder wieso sich da ein Beamter reinklagen könnte, solange ist es halt deine Meinung und mehr nicht.(bitte liefern, damit wir unseren Beamten was an die Hand geben können)
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: oberhaeo am 22.04.2025 13:51
Hmmm ... interessant, interessant ...

Damit meine ich eigentlich nicht die Beantwortung der Frage des TE, sondern Eure Interaktion ... :)

Na gut ... zurück zum Thema. Was passiert eigentlich mit all den Fallkonstellationen ... bitte passt genau auf, denn es ist "fall"entscheidend ... wenn in China ein Sack Reis umfällt?

#duck´und wegrenn´# :)

Habt Euch lieb ... :)
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: KlammeKassen am 22.04.2025 14:41
DU fängst ja wieder mit dem konkreten Sachverhalt an.

Natürlich ist das Beamtenrecht betroffen, solange man im Betrieb Beamte hat. Wegen des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung ist zu prüfen, ob es bei einer entsprechenden Besoldungsgruppe - im Gegensatz zur Entgeltgruppe - evtl. keine höhere Gruppe gegeben hätte.

Beamtenrecht ist insofern IMMER betroffen, und sei es nur bei einer kurzen Gedankenführung wie zum o. g. Vergleich.

Wenn wir auf Sparsamkeit gehen, sollte der Arbeitgeber wohl nur Beamte einstellen. Das Brutto ist deutlich höher und die Sozialabgaben deutlich höher bei den Angestellten.

Problematisch ist dann natürlich nur die Pension (und ggf. vorher schon die Zuführung zu den Rückstellungen hierfür) = Aufwand; aber Zahlungswirksamkeit ja erst später.

Ideal wären also Beamte, die am besten unmittelbar vor der Pension diese Welt verlassen  ??? - wenn man es überspitzt mit der Sparsamkeit ausdrücken möchte
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 22.04.2025 15:01
Es ist beim ganzen Personalkörper ständig auf Sparsamkeit zu achten. Sei es bei Einstellung/ Ernennung, Beförderung/ Höhergruppierung - Ausschreibung oder auch Verrentung.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 22.04.2025 18:24
Richtig und wer rechnen kann ist im Vorteil.
Die Rechnung habe ich dir aufgezeigt.
Davon ab:
Und wir sind damit immer noch nicht im Beamtenrecht oder in der Situation, dass ein Beamter sich einklagen könnte.
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 22.04.2025 18:31
Gut, dann passe ich. Und gebe Dir Recht.

(kann mir aber weiterhin nicht erklären, warum man bei "passenden" Stellen nicht für Beamte ausschreibt oder ausschreiben sollte)
Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: MoinMoin am 23.04.2025 06:15
Gut, dann passe ich. Und gebe Dir Recht.

(kann mir aber weiterhin nicht erklären, warum man bei "passenden" Stellen nicht für Beamte ausschreibt oder ausschreiben sollte)
Können kann man alles, müssen muss man nichts und Sinn macht es doch nur, wenn man komplett neu besetzt oder jemanden die höherwertigen Tätigkeiten auf der Stelle, auf der er sitzt nicht, zutraut.

Absoluter Unverständlich ist es zu glauben, dass man grundsätzlich Ausschreiben sollte, weil sich irgendwelche Tätigkeiten erweitern/verändern.
Und das sich Beamte da auf eine Stelle einklagen könnten und den TBler von der Stelle schubsen könnten.

Aber umgekehrt gilt auch, dass der AN es nicht verhindern kann, wenn der AG das macht.
Aber es gibt auch keine Rechtsvorschrift im Arbeitsrecht, die den AG dazu zwingt es zu machen.
Und das war eigentlich das Thema hier im Thread.

Titel: Antw:Pflicht zur Stellenausschreibung nach Neubewertung einer Stelle - Stelleninhaber
Beitrag von: BAT am 23.04.2025 08:56
Klär mich auf. Ich habe es noch nie erlebt, dass Verwaltungsstellen bei uns im Hause nur für Beschäftigte ausgeschrieben wurden.

Das ist bei uns eigentlich der ganz normale Standard.

Ich bezog mich hierauf. Auf das ganz normale Ausschreibungsverfahren.