Neueste Beiträge

#31
Beamte der Länder / Aw: [Allg] Beschluss des Bunde...
Letzter Beitrag von Rentenonkel - Heute um 16:05
Zitat von: WikingerBrot in Heute um 10:29Gab eigentlich in NRW eine Stellungnahme ob etwas getan wird?
Wenn ja hat jemand auch eine Quelle?

Noch vor der Landtagswahl 2027? Niemals, das kostet doch Geld ;D  ;D  ;D  ;D  ;D  ;D
#32
TVöD Kommunen / Aw: Berechnung Dienstjubiläum
Letzter Beitrag von Kaffeekanzler - Heute um 16:03
Zitat von: D-x in Heute um 15:19Das ist so auch nicht richtig. Die Hervorhebungen machen deutlich, was auch die Kommentarliteratur besagt. Es zählt neben der Zeit beim aktuellen Arbeitgeber nur die aus genau einem direkt vorausgehenden Arbeitsverhältnis im öD. Erfolgt der Übergang nicht nahtlos (dann ist laut Kommentarliteratur nämlich kein "Wechsel" gegeben) findet auch keine Anrechnung statt. Ich empfehle dazu übrigens das BAG-Urteil 6 AZR 417/19.

Das ist vollkommen korrekt. Wobei der Kommentar Breier/Dessau von rehm darauf hinweist, dass das BAG einen "zeitlichen Zusammenhang" fordert. Die Frage, ob dieser Zusammenhang bspw. bei einer Unterbrechung durch die Sommerferien bei Lehren noch besteht, wurde seitens des BAG offen gelassen. Es hat jedoch angefügt, dass ,,dafür viel spricht".

Insofern wurden bei uns im Hause Unterbrechungszeiten bei derartigen Wechseln von ca. 1 Monat nicht als schädlich betrachtet und die vorherige Beschäftigungszeit mitberücksichtigt.


BAG vom 29.6.2017 – 6 AZR 364/16
#33
Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:43Ich denke nicht, dass diese 20.000 Euro in den Besoldungstabellen enthalten sind ;-)

Doch, sind sie, allerdings versteckt.

Grundsätzlich muss der 4 K Musterbeamte ja über ein Nettoeinkommen inklusive Kindergeld und nach Abzug der KV und PV von 1,84 MÄE verfügen. Bei dem fiktiven Partnereinkommen wird jetzt einfach unterstellt, dass der Ehepartner 20.000 EUR brutto in die Familie einbringt, mithin kann bei den unteren Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung nur unter Berücksichtigung dieses fiktiven Einkommens erreicht werden.

Mithin bekommt der kleinste Beamte in der Besoldungstabelle (und durch das Abstandsgebot auch alle darüber) deutlich zu wenig.
#34
allgemeine Diskussion / Aw: Stellenausschreibungspflic...
Letzter Beitrag von MoinMoin - Heute um 15:57
Ausschreiben müsste man, wenn man jemanden externes einstellen will.
oder wie schon gesagt, wenn es interne betriebliche Vereinbarungen mit dem PR gibt.
#35
TVöD Kommunen / Aw: Stellenbewertung ab EG 13
Letzter Beitrag von MoinMoin - Heute um 15:49
Diese 13 baut ja nicht auf andere EGs auf, daher kannst du direkt dort einsteigen.
Sonst müsste man ja immer bei 1 anfangen.
#36
TV-L / Aw: Interner Wechsel: Von unbe...
Letzter Beitrag von MoinMoin - Heute um 15:42
Gegen den Flurfunk wirst du dich nicht absichern können.
Theoretisch sollte es vertraulich behandelt werden, aber.....Kannst du aber nochmals im anschreiben darlegen, dass dein Chef nix davon weiß und du deswegen kein Zwischenzeugnis hast.
Wenn es soweit ist, dann musst du einen Aufhebungsvertrag machen, falls die Kündigungsfrist nicht passt.
Abordnung etc. geht nicht, da du auf einen unbefristet Vertrag wechselst.
#37
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:02Soweit ich es verstehe hat das Bundesverfassungsgericht in den früheren Entscheidungen den Besoldungsindex zunächst im Rahmen einer vereinfachten Methode die linearen Erhöhungen ohne Beachtung der unterjährigen Anpassung und ohne Beachtung der besonderen Bezügebestandteile wie Einmalzahlungen für alle Beamten gleichermaßen errechnet und zugrunde gelegt. [...]
Nachdem unter anderem Frau Färber die Berechnungsmethodik des Senats (unter anderem in der ZBR) kritisiert hat und stattdessen eine typisierte Jahresbesoldungsrechnung vorgeschlagen hat, scheint diese Technik nunmehr die ,,neue" Berechnungsformel für den Besoldungsindex zu sein. Dabei werden in der zu prüfenden Besoldungsgruppe die Endgrundgehälter auf ein Jahreseinkommen (also inklusive Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.) berechnet und mit dem Vorjahr verglichen. So werden unterjährige Veränderungen und auch beliebte Einmalzahlungen wie die Corona Prämie oder Sockelbeträge klarer erkennbar.
Größtenteils richtig. Jetzt musst du es ,,nur" noch Swen erklären.


Ansonsten habe ich vorhin auf dem Flur ein loses Blatt mit folgendem Inhalt gefunden (bei den farbig markierten Worten war handschriftlich hinzugefügt, dass diese angeblich originalgetreu aus der Feder eines gewissen Herrn Andersen stammen sollen):

,,Es war einmal ein Foren-König namens Swen. Eines Tages erschienen an seinem Hofe zwei [Schwan-Methodik-]Wandergesellen und sagten, daß sie das schönste [Spitzausrechnungs-]Zeug, das man sich denken könne, zu weben verständen. Die Farben und das Muster wären nicht allein ungewöhnlich schön, sondern die Kleider, die von dem Zeuge genäht würden, besäßen die wunderbare Eigenschaft, daß sie für jeden Menschen unsichtbar wären, der nicht für sein Amt tauge oder der unverzeihlich dumm sei."


Weiß eventuell jemand, wie die Geschichte weitergeht (wie gesagt, ich habe leider nur die erste Seite gefunden)?
#38
Zitat von: simon1979 in Heute um 15:271692,69 € x 12 = 20312,28 €

Das dürfte ungefähr genau das sein was Bayern 2025 bzw. 2026 als fiktives Partnereinkommen anrechnet

Ja, aber rechnet Bayern das nicht brutto an? Hier beläuft sich die Verfehlung ja auf 20.000€ netto im Jahr.

Darüber hinaus hat das BVerfG in Leitsatz 7 eindeutig der Anrechnung weiterer Einkünfte zur Erreichung der Mindestalimentation eine Absage erteilt.
#39
Zitat von: GeBeamter in Heute um 15:14Basierend auf den Zahlen läge der Wert für den Vergleichsmaßstab der Vorabprüfung für den Bund 2025 bei Soll (2410*1,84) = 4434,40€ netto
zu
Ist (A3, St. 1, verh., 2 Kinder) = 2741,71€ netto

Maß der inzidenten Verletzung der Mindestbesoldung = 1.692,69€.

Hossa.

Da wäre sogar A13, St. 1 verh., 2 Kinder noch unterhalb der Mindestalimentation.

1692,69 € x 12 = 20312,28 €

Das dürfte ungefähr genau das sein was Bayern 2025 bzw. 2026 als fiktives Partnereinkommen anrechnet
#40
TVöD Kommunen / Aw: Berechnung Dienstjubiläum
Letzter Beitrag von D-x - Heute um 15:19
Zitat von: Umlauf (Hervorhebungen durch Fettdruck jeweils durch mich) in 27.01.2026 15:57Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.


Damit gelten alle Zeiten bei Bund, Land, Kommune u.a.

Das ist so auch nicht richtig. Die Hervorhebungen machen deutlich, was auch die Kommentarliteratur besagt. Es zählt neben der Zeit beim aktuellen Arbeitgeber nur die aus genau einem direkt vorausgehenden Arbeitsverhältnis im öD. Erfolgt der Übergang nicht nahtlos (dann ist laut Kommentarliteratur nämlich kein "Wechsel" gegeben) findet auch keine Anrechnung statt. Ich empfehle dazu übrigens das BAG-Urteil 6 AZR 417/19.