Zitat von: WikingerBrot in Heute um 10:29Gab eigentlich in NRW eine Stellungnahme ob etwas getan wird?
Wenn ja hat jemand auch eine Quelle?

Zitat von: D-x in Heute um 15:19Das ist so auch nicht richtig. Die Hervorhebungen machen deutlich, was auch die Kommentarliteratur besagt. Es zählt neben der Zeit beim aktuellen Arbeitgeber nur die aus genau einem direkt vorausgehenden Arbeitsverhältnis im öD. Erfolgt der Übergang nicht nahtlos (dann ist laut Kommentarliteratur nämlich kein "Wechsel" gegeben) findet auch keine Anrechnung statt. Ich empfehle dazu übrigens das BAG-Urteil 6 AZR 417/19.
Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:43Ich denke nicht, dass diese 20.000 Euro in den Besoldungstabellen enthalten sind ;-)
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 14:02Soweit ich es verstehe hat das Bundesverfassungsgericht in den früheren Entscheidungen den Besoldungsindex zunächst im Rahmen einer vereinfachten Methode die linearen Erhöhungen ohne Beachtung der unterjährigen Anpassung und ohne Beachtung der besonderen Bezügebestandteile wie Einmalzahlungen für alle Beamten gleichermaßen errechnet und zugrunde gelegt. [...]Größtenteils richtig. Jetzt musst du es ,,nur" noch Swen erklären.
Nachdem unter anderem Frau Färber die Berechnungsmethodik des Senats (unter anderem in der ZBR) kritisiert hat und stattdessen eine typisierte Jahresbesoldungsrechnung vorgeschlagen hat, scheint diese Technik nunmehr die ,,neue" Berechnungsformel für den Besoldungsindex zu sein. Dabei werden in der zu prüfenden Besoldungsgruppe die Endgrundgehälter auf ein Jahreseinkommen (also inklusive Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, usw.) berechnet und mit dem Vorjahr verglichen. So werden unterjährige Veränderungen und auch beliebte Einmalzahlungen wie die Corona Prämie oder Sockelbeträge klarer erkennbar.
Zitat von: simon1979 in Heute um 15:271692,69 € x 12 = 20312,28 €
Das dürfte ungefähr genau das sein was Bayern 2025 bzw. 2026 als fiktives Partnereinkommen anrechnet
Zitat von: GeBeamter in Heute um 15:14Basierend auf den Zahlen läge der Wert für den Vergleichsmaßstab der Vorabprüfung für den Bund 2025 bei Soll (2410*1,84) = 4434,40€ netto
zu
Ist (A3, St. 1, verh., 2 Kinder) = 2741,71€ netto
Maß der inzidenten Verletzung der Mindestbesoldung = 1.692,69€.
Hossa.
Da wäre sogar A13, St. 1 verh., 2 Kinder noch unterhalb der Mindestalimentation.
Zitat von: Umlauf (Hervorhebungen durch Fettdruck jeweils durch mich) in 27.01.2026 15:57Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Damit gelten alle Zeiten bei Bund, Land, Kommune u.a.